Version 2.2 · Zuletzt aktualisiert am 20. August 2026
Dieses Dokument bildet den rechtlichen Rahmen für die Lieferung von Waren durch ScaleFibre UK Ltd, eingetragen in England und Wales unter der Unternehmensnummer 16685020 (der Lieferant), an den Käufer.
Der Lieferant liefert ausschließlich Waren. Der Lieferant führt keine Montage-, Bau- oder Baustellenarbeiten aus.
HINWEIS AUF WICHTIGE BESTIMMUNGEN. Diese Allgemeinen Bedingungen enthalten Bestimmungen, die die Haftung des Lieferanten beschränken oder ausschließen, die Ansprüche befristen, die das Eigentum an den Waren bis zur Zahlung vorbehalten, die dem Lieferanten ein Pfandrecht und eine Verwertungsbefugnis einräumen und die Rückgaben und Stornierungen einschränken. Der Käufer wird insbesondere auf Ziffer 4 (Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten), Ziffer 6(c) und 6(d) (Fristen für die Anzeige von Mängeln), Ziffer 7 (Rückgaben, Wiedereinlagerungs- und Stornierungsgebühren), Ziffer 10(b) (keine Aufrechnung), Ziffer 13 (Ausschluss gesetzlich als vereinbart geltender Bestimmungen), Ziffer 14 (Haftungsbeschränkung, einschließlich einer einheitlichen Höchstgrenze für die Gesamthaftung jeder Partei in Höhe des jeweils höheren Betrages aus dem Preis der unter der Bestellung oder den Bestellungen, auf die sich der Anspruch bezieht, gelieferten oder zu liefernden Waren und GBP 50.000 sowie des Ausschlusses von Folgeschäden) und Ziffer 22(d) (vertragliche Verjährungsfrist) hingewiesen. Nichts in diesen Allgemeinen Bedingungen schließt eine Haftung aus oder beschränkt sie, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann: siehe Ziffer 12.
1. Definitionen und Auslegung
1.1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
- Kontozahlung (Account Payment) bezeichnet die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln sämtlicher Beträge, die der Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer schuldet, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind.
- Vertrag (Agreement) bezeichnet den zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen rechtsverbindlichen Vertrag über die Lieferung von Waren, bestehend aus den Allgemeinen Bedingungen, etwaigen Besonderen Bedingungen, einer etwaigen Bestätigungs-E-Mail, einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung sowie etwaigen Sonstigen Dokumenten; und, soweit der Zusammenhang dies erfordert, einschließlich in den Ziffern 14(a), 19(b), 19(c), 21(a), 21(l), 22(a), 22(b), 22(d), 22(e) und 22(f), sämtliche derartigen Verträge zwischen den Parteien zusammen mit einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung.
- Bestätigungs-E-Mail (Confirmation Email) bezeichnet die schriftliche Mitteilung des Lieferanten an den Käufer, mit der eine Bestellung förmlich angenommen wird, unabhängig davon, ob darin Lieferfristen oder sonstige Einzelheiten angegeben sind.
- Folgeschaden (Consequential Loss) bezeichnet jeden der folgenden Posten, jeweils gleich ob unmittelbar oder mittelbar und unabhängig davon, ob er sich natürlicherweise aus der Vertragsverletzung ergibt oder von den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht gezogen wurde: Verlust von Einkünften, Umsatz, Gewinn, finanzieller Gelegenheit, Anlagerendite, Geschäftstätigkeit oder Geschäftschancen; entgangene erwartete Einsparungen; entgangene Verträge; Verlust des Geschäftswerts oder des Rufs; Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Daten; Produktionsausfall oder Nutzungsausfall; Stillstands-, Bereitstellungs- oder Wiederanlaufkosten; vergeudete Führungs- oder Personalzeit; Wertminderung (mit Ausnahme der Differenz zwischen dem Wert der Waren in zugesichertem Zustand und dem Wert der Waren im gelieferten Zustand); jede Haftung einer Partei gegenüber einem Dritten (mit Ausnahme von (A) einer Haftung der Art, für die der Lieferant nach Ziffer 14(h) freistellt, (B) jedem aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf eine Forderung eines Dritten zu zahlenden Betrag und (C) jeder Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann); sowie jeden Sonderschaden, Strafschadensersatz oder exemplarischen Schadensersatz. Ausbaukosten stellen keinen Folgeschaden dar und sind vorbehaltlich der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) ersatzfähig; soweit ein Bestandteil der Ausbaukosten andernfalls unter einen anderen Posten dieser Definition fiele, geht dieser Satz vor. Die Parteien beabsichtigen, dass diese Definition nicht auf Schäden beschränkt ist, die unter den zweiten Teil der Regel in Hadley v Baxendale fallen.
- Verbraucher (Consumer) bezeichnet eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die ganz oder überwiegend außerhalb ihres Gewerbes, ihres Geschäfts, ihres Handwerks oder ihres Berufs liegen, im Sinne von Section 2(3) des CRA.
- Dauerlieferungsvereinbarung (Continuing Supply Arrangement) bezeichnet jede Kreditlinie, jeden Dauerauftrag, jede Liefervereinbarung, jede Rahmenvereinbarung oder jedes offene Kundenkonto, die bzw. das zwischen dem Lieferanten und dem Käufer eingerichtet wurde, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist.
- CPA bezeichnet den Consumer Protection Act 1987.
- CRA bezeichnet den Consumer Rights Act 2015.
- Datenblatt (Datasheet) bezeichnet für die betreffenden Waren das erste der folgenden Dokumente, das existiert, und kein anderes Dokument: (i) das vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Produktdatenblatt, das zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist; (ii) das in der Bestätigungs-E-Mail benannte Datenblatt bzw. die dort benannte Spezifikation; oder (iii) die vom Hersteller veröffentlichte Spezifikation für diese Waren, die zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist. Ein Dokument, das vom Lieferanten als vorläufig, indikativ, als Entwurf oder als nur zu Referenzzwecken gekennzeichnet oder bezeichnet ist, bleibt für die Zwecke von Absatz (i) unberücksichtigt; ist das einzige vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Dokument ein solches Dokument, so gelten die Absätze (ii) und (iii) in dieser Reihenfolge.
- Verzugsfall (Event of Default) bezeichnet einen der folgenden Umstände: (a) der Käufer versäumt die Zahlung eines Betrages bei Fälligkeit und behebt dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung, mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet; (b) ein Insolvenzfall; (c) ein Verstoß gegen Ziffer 4(f), der nicht behebbar ist oder der behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; (d) eine Umstrukturierung, hinsichtlich derer der Käufer Ziffer 2(g) oder 2(h) nicht eingehalten hat und die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; (e) jede sonstige wesentliche Verletzung des Vertrages durch den Käufer, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten behoben wird; (f) der Eintritt eines Ereignisses oder Umstandes, der den Lieferanten zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung nach Ziffer 19(b) oder Ziffer 19(c) berechtigt; oder (g) eine Nichteinhaltung von Ziffer 3(i), die nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird. Finden mehrere Absätze dieser Definition auf dasselbe Ereignis oder denselben Umstand Anwendung, so geht derjenige Absatz vor, der speziell auf dieses Ereignis oder diesen Umstand gerichtet ist; zu diesem Zweck gilt Absatz (f) als speziell auf jedes Ereignis und jeden Umstand gerichtet, der den Lieferanten zur Kündigung nach Ziffer 19(b) oder Ziffer 19(c) berechtigt, und die Mitteilungs- und Abhilfeerfordernisse des vorrangigen Absatzes gelten unter Ausschluss derjenigen jedes anderen Absatzes; dieser Satz gilt nur dann, wenn jeder betreffende Absatz auf dieses Ereignis oder diesen Umstand Anwendung finden kann, und beschränkt kein Kündigungsrecht nach Ziffer 19(b) oder 19(c). Kein Ereignis und kein Umstand stellt einen Verzugsfall nach einem Absatz dieser Definition dar, soweit er in der Nichtzahlung eines Betrages besteht, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, solange dieser weiterhin so bestritten wird und der Käufer den unbestrittenen Teil gemäß Ziffer 10(a) gezahlt hat; dieser Satz berührt nicht die Wirksamkeit einer Mitteilung, die der Lieferant abgegeben hat, oder eines Rechts, das er ausgeübt hat, bevor der Streit angezeigt wurde, und wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so gilt der Betrag als seit dem ursprünglichen Fälligkeitstag fällig und zahlbar, und die Abhilfefrist nach Absatz (a) läuft ab dem Tag der Beilegung. Absatz (b) gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e).
- Vollständige Zahlung (Full Payment) bezeichnet in Bezug auf Waren die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln des Kaufpreises dieser Waren einschließlich VAT und aller mit ihnen in Rechnung gestellten Liefer-, Zoll- und Frachtkosten.
- Waren (Goods) bezeichnet sämtliche Waren, die der Lieferant dem Käufer nach dem Vertrag liefert oder zu liefern hat.
- Konzerngesellschaft (Group Company) bezeichnet in Bezug auf eine Partei deren holding company, jede subsidiary dieser Partei sowie jede weitere subsidiary einer solchen holding company, wobei holding company und subsidiary die ihnen in Section 1159 des Companies Act 2006 zugewiesene Bedeutung haben.
- Insolvenzfall (Insolvency Event) bezeichnet in Bezug auf eine Partei: (a) sie ist außerstande oder wird außerstande, ihre Schulden im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986 zu bezahlen, oder räumt ein, hierzu außerstande zu sein; (b) es wird ein Vorschlag für ein voluntary arrangement nach Part I oder Part VIII des Insolvency Act 1986, einen compromise oder ein arrangement nach Part 26 des Companies Act 2006, einen restructuring plan nach Part 26A des Companies Act 2006 oder eine sonstige Vereinbarung, Abtretung oder Regelung mit ihren Gläubigern insgesamt gemacht, oder sie schließt eine solche ab; (c) für sie tritt ein moratorium nach Part A1 des Insolvency Act 1986 in Kraft; (d) es wird ein Antrag gestellt, eine notice of intention to appoint hinterlegt, ein Antrag eingereicht oder ein Beschluss gefasst über ihre administration, Liquidation oder Auflösung (mit Ausnahme einer zuvor der anderen Partei schriftlich angezeigten solventen Reorganisation); (e) über sie oder über einen ihrer Vermögensgegenstände wird ein administrator, administrative receiver, receiver, manager, Liquidator, vorläufiger Liquidator oder trustee in bankruptcy bestellt; (f) sie ist eine natürliche Person, und es wird ein Insolvenzantrag gegen sie gestellt, oder sie schließt ein individual voluntary arrangement ab; (g) sie stellt ihre gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon ein oder droht deren Einstellung an; oder (h) in einer beliebigen Jurisdiktion tritt ein Ereignis ein oder wird ein Schritt unternommen, das bzw. der einem der vorstehenden entspricht.
- Late Payment Act bezeichnet den Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998.
- Pfandrecht (Lien) bezeichnet das nach Ziffer 3(f) eingeräumte Pfandrecht samt Verwertungsbefugnis.
- Hersteller (Manufacturer) bezeichnet den Dritten, der die betreffenden Waren hergestellt hat.
- NCNR-Waren (NCNR Goods) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als nicht stornierbar und nicht rückgabefähig gekennzeichnet sind, sofern diese Kennzeichnung nach dieser Definition wirksam ist. Eine Kennzeichnung ist nur dann wirksam, wenn die Bezeichnung im Angebot des Lieferanten oder in der Bestellung des Käufers angegeben war oder wenn der Käufer ihr nicht durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach der Bestätigungs-E-Mail widerspricht. Widerspricht der Käufer der Bezeichnung innerhalb dieser Frist, so handelt es sich nicht um NCNR-Waren, und die Bestellung erlischt hinsichtlich dieser Waren, ohne dass einer Partei Kosten entstehen.
- Sonstige Dokumente (Other Documents) bezeichnet jedes zusätzliche Dokument, das der Lieferant und der Käufer ausdrücklich schriftlich als Bestandteil ihres Vertrages über die Lieferung von Waren vereinbart haben.
- Käufer (Purchaser) bezeichnet die Person, die Firma oder die Gesellschaft, an die der Lieferant die Waren liefert.
- Ausbaukosten (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Bergen und Zurücksenden von Waren, die mangelhaft sind, die dem Vertrag nicht entsprechen oder die Gegenstand eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme nach Ziffer 15(h) sind, für den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen sowie für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen oder Leerrohren, die dabei beeinträchtigt wurden.
- Vorbehaltenes Eigentum (Retained Title) bezeichnet den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an Waren nach Ziffer 4(a) oder Ziffer 4(b).
- RMA bezeichnet eine vom Lieferanten ausgestellte Return Material Authorisation (Rücksendegenehmigung), die die Rücksendung von Waren autorisiert.
- SGA bezeichnet den Sale of Goods Act 1979.
- SGSA bezeichnet den Supply of Goods and Services Act 1982.
- Besondere Bedingungen (Special Conditions) bezeichnet alle zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Bedingungen, die diese Allgemeinen Bedingungen ändern oder ergänzen sollen.
- Allgemeine Bedingungen (Standard Terms) bezeichnet die in diesem Dokument niedergelegten Geschäftsbedingungen.
- Lagerartikel (Stock Items) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als Lagerartikel gekennzeichnet sind, nämlich Katalogwaren einer Art, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, und die sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand befinden, ausgenommen abgelängte Kabel, Sonderkonfektionen, auftragsbezogen gefertigte Waren sowie NCNR-Waren. Kennzeichnet die Bestätigungs-E-Mail Waren weder als Lagerartikel noch als NCNR-Waren, so sind die Waren Lagerartikel, wenn es sich um Katalogwaren einer Art handelt, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, sie keine abgelängten Kabel, Sonderkonfektionen oder auftragsbezogen gefertigten Waren sind und sie sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand und in ihrer Originalverpackung befinden.
- Lieferant (Supplier) bezeichnet ScaleFibre UK Ltd, eine in England und Wales unter der Unternehmensnummer 16685020 eingetragene Gesellschaft.
- Lieferantengarantien (Supplier Warranties) bezeichnet die vom Lieferanten in Ziffer 8(g) (Übereinstimmung mit dem Datenblatt), Ziffer 11(a) (Eigentum), Ziffer 11(c) (vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren) und Ziffer 11(f) (Auffangrechtsbehelf) gegebenen ausdrücklichen Garantien und Rechtsbehelfe, und Lieferantengarantie (Supplier Warranty) bezeichnet eine von ihnen.
- UCTA bezeichnet den Unfair Contract Terms Act 1977.
- UK GDPR hat die ihr in Section 3(10) des Data Protection Act 2018 (ergänzt durch Section 205(4) jenes Gesetzes) zugewiesene Bedeutung.
- VAT bezeichnet die nach dem Value Added Tax Act 1994 zu erhebende Mehrwertsteuer oder jede gleichwertige im Vereinigten Königreich oder anderswo zu erhebende Steuer.
- Garantiezeitraum (Warranty Period) bezeichnet den Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung der Waren an den Käufer.
1.2 Auslegung
- (a) Eine Bezugnahme auf den Lieferanten oder den Käufer schließt deren jeweilige persönliche Vertreter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.
- (b) Die den Vertrag bildenden Dokumente sollen sich wechselseitig erläutern. Im Falle eines Widerspruchs gilt die folgende Rangfolge, von der höchsten zur niedrigsten Stufe: (i) etwaige Besondere Bedingungen; (ii) etwaige Sonstige Dokumente; (iii) eine etwaige Dauerlieferungsvereinbarung; (iv) die Bestätigungs-E-Mail, jedoch nur hinsichtlich der kaufmännischen Einzelheiten, zu deren Festhaltung sie ausgestellt wird, nämlich Preis, Menge, Währung, Lieferfrist oder voraussichtlicher Liefertermin, etwaiger Verweis auf Besondere Bedingungen, Incoterms-Grundlage und benannter Ort, eine etwaige DDP-Wahl, ein etwaiger Verweis auf ein Datenblatt oder eine Spezifikation, eine etwaige NCNR-Kennzeichnung, eine etwaige Kennzeichnung als Lagerartikel, ein etwaiger Zusagetermin, etwaige in Ziffer 16(g) genannte Einzelheiten zur Codierung oder Kodierung des Host-Geräts sowie die Zustellanschrift; und (v) diese Allgemeinen Bedingungen. Die Bestätigungs-E-Mail ändert diese Allgemeinen Bedingungen in keiner sonstigen Hinsicht ab, und eine Bestimmung einer Bestätigungs-E-Mail, die dies zu tun vorgibt, ist nur wirksam, wenn sie vom Käufer gesondert schriftlich vereinbart wird.
- (c) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung der Ziffern nicht.
- (d) Eine Bezugnahme auf „Schriftform“ schließt E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation ein.
- (e) „Einschließlich“ und „schließt ein“ sind nicht abschließend zu verstehen, und alle Wörter, die auf „einschließlich“, „schließt ein“, „insbesondere“, „beispielsweise“ oder einen ähnlichen Ausdruck folgen, sind beispielhaft und beschränken den Sinn der ihnen vorangehenden Wörter nicht.
- (f) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Vorschrift schließt jede aufgrund desselben erlassene untergesetzliche Regelung sowie jede Änderung, Konsolidierung oder Neufassung desselben ein, jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
- (g) Eine Bezugnahme auf einen Geschäftstag (Business Day) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England ist und an dem die Banken in London für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind, und eine Bezugnahme auf Geschäftszeiten (business hours) bezeichnet die Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr an einem Geschäftstag. Eine Bezugnahme auf einen Zeitraum von Tagen, der nicht als Geschäftstage ausgedrückt ist, ist eine Bezugnahme auf Kalendertage.
- (h) Die Pluralform eines definierten Begriffs hat die entsprechende Bedeutung, und Wörter im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt.
- (i) Eine Bezugnahme auf eine Person schließt eine natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft, eine nicht rechtsfähige Vereinigung und jede sonstige juristische oder natürliche Person ein sowie deren Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger.
- (j) Diese Allgemeinen Bedingungen sind die schriftlichen Standardgeschäftsbedingungen des Lieferanten für die Zwecke von Section 3 des UCTA.
2. Vertraglicher Rahmen und Angebote
(a) Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ausschließlich nach: (i) diesen Allgemeinen Bedingungen; (ii) etwaigen ausdrücklich schriftlich vereinbarten Besonderen Bedingungen; (iii) den konkreten kaufmännischen Einzelheiten in der Bestätigungs-E-Mail des Lieferanten; (iv) einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung; und (v) etwaigen Sonstigen Dokumenten. Die in dieser Ziffer aufgeführten Dokumente sind in keiner bestimmten Reihenfolge aufgezählt; der Rang zwischen ihnen bestimmt sich nach Ziffer 1.2(b).
(b) Bedingungen des Käufers. Alle vom Käufer in einer Bestellung, über ein Portal, in einem Lieferschein, in einer Bestätigung oder auf sonstige Weise vorgeschlagenen Bedingungen, die von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichen oder diese ergänzen, werden ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nicht, sofern der Lieferant ihnen nicht schriftlich zustimmt. Gibt die Bestellung oder ein sonstiges Dokument des Käufers vor, die eigenen Bedingungen des Käufers einzubeziehen, so wirkt die Bestätigungs-E-Mail des Lieferanten als Gegenangebot auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen und nicht als Annahme jener Bedingungen, und der Käufer nimmt dieses Gegenangebot zum frühesten der folgenden Zeitpunkte an: (i) mit seiner schriftlichen Annahme der Bestätigungs-E-Mail; (ii) mit Ablauf von zwei (2) Geschäftstagen ab der Bestätigungs-E-Mail ohne schriftlichen Widerspruch des Käufers; (iii) mit der Entgegennahme von Waren durch den Käufer; und (iv) mit der Leistung einer Zahlung durch den Käufer hinsichtlich der Bestellung. Sodann kommt ein bindender Vertrag auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen zustande, und Ziffer 2(d) ist entsprechend zu lesen. Der Beginn der Leistungserbringung durch den Lieferanten, der Versand von Waren oder die Annahme einer Zahlung stellt keine Annahme der Bedingungen des Käufers dar. Die Entgegennahme der Lieferung von Waren durch den Käufer ist ein Beleg für seine Annahme dieser Allgemeinen Bedingungen.
(c) Angebote dienen Informationszwecken und stellen kein bindendes Verkaufsangebot dar; sie sind auch keine annahmefähige Aufforderung, die zum Vertragsschluss führen könnte. Ein Angebot kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, bevor der Lieferant eine Bestätigungs-E-Mail versendet. Sofern nicht anders angegeben, verfallen Angebote nach dreißig (30) Tagen und stehen unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant etwaige erforderliche Genehmigungen oder Lizenzen erhält. Weichen die tatsächlichen Bestellmengen von den angebotenen Mengen ab, so kann der Lieferant Preise und Lieferzeiten entsprechend anpassen.
(d) Mit Ausnahme des Falles einer Dauerlieferungsvereinbarung und vorbehaltlich des zweiten Satzes von Ziffer 2(b) kommt ein bindender Vertrag erst mit dem Versand einer Bestätigungs-E-Mail durch den Lieferanten zustande. Eine Dauerlieferungsvereinbarung wird mit ihrer schriftlichen Einrichtung durch den Lieferanten wirksam und ist bindend, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist. Erhält der Käufer keine Bestätigungs-E-Mail, so obliegt es ihm, diese anzufordern.
(e) Jede vom Käufer erteilte Bestellung stellt ein Angebot zum Vertragsschluss auf der Grundlage des Rahmens nach Ziffer 2(a) dar.
(f) Gesamte Vereinbarung und Nichtvertrauen. Die in Ziffer 2(a) aufgeführten Dokumente bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Zusicherungen, Absprachen und Mitteilungen, gleich ob schriftlich oder mündlich, die ihren Gegenstand betreffen. Der Käufer erkennt an, dass er sich beim Abschluss des Vertrages nicht auf eine Erklärung, Zusicherung, Versicherung oder Garantie verlässt, die nicht ausdrücklich im Vertrag niedergelegt ist, und dass ihm insoweit kein Rechtsbehelf zusteht. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung aus oder beschränkt sie, und diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 12. Ein durch diese Ziffer bewirkter Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung für Zusicherungen gilt nur insoweit, als er dem Erfordernis der Angemessenheit (reasonableness) nach Section 3 des Misrepresentation Act 1967 und Section 11(1) des UCTA genügt. Der Rechtsbehelf des Käufers wegen einer nicht arglistigen Zusicherung ist, soweit das Gesetz dies zulässt, auf Schadensersatz beschränkt, und der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag aus diesem Grund aufzuheben.
(g) Der Käufer wird den Lieferanten innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über jede Änderung seiner Struktur oder Geschäftsführung unterrichten, nämlich über jeden Verkauf oder jede Veräußerung eines wesentlichen Teils seines Geschäftsbetriebs, jeden Kontrollwechsel, jeden Wechsel des trustee, jede Änderung der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder jede Änderung bei den Inhabern von fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr seiner stimmberechtigten Anteile (eine Umstrukturierung). Diese Ziffer gilt nicht für ein Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt im Vereinigten Königreich, einem multilateralen Handelssystem im Vereinigten Königreich oder einem gleichwertigen Markt außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen sind, oder für Geschäfte mit diesen Wertpapieren.
(h) Der Käufer wird dafür sorgen, dass jede durch eine Umstrukturierung neu entstehende Einheit an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden wird, bleibt ungeachtet der Umstrukturierung selbst weiterhin an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die ihm infolge einer Verletzung dieser Allgemeinen Bedingungen durch diese Einheit entstehen.
(i) Annahme und Einbeziehung. Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und werden in jedes Angebot, jede Bestätigungs-E-Mail und jede Bestellung einbezogen. Mit der Erteilung einer Bestellung, der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail oder der Entgegennahme von Waren erkennt der Käufer an, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, dass er auf die im Hinweis auf wichtige Bestimmungen am Anfang dieses Dokuments genannten Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht wurde und dass er diese Allgemeinen Bedingungen annimmt und sich zu eigen macht. Die Bestätigungs-E-Mail benennt die für die Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen, nämlich die nach Ziffer 20(b) bestimmte Fassung. Diese Benennung hält die maßgebliche Fassung lediglich fest und bestimmt oder ändert sie nicht; benennt eine Bestätigungs-E-Mail eine andere als die nach Ziffer 20(b) bestimmte Fassung, so geht Ziffer 20(b) vor.
(j) Nur Waren. Die Verpflichtung des Lieferanten aus dem Vertrag besteht in der Lieferung von Waren. Der Lieferant übernimmt keine Montage-, Inbetriebnahme-, Baustellen-, Vor-Ort-Prüf-, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten in Räumlichkeiten des Käufers oder eines Dritten, und der Vertrag verpflichtet ihn hierzu nicht. Die Herstellung, Montage, Konfektionierung, das Ablängen, die Prüfung und das Verpacken von Waren in den eigenen Räumlichkeiten des Lieferanten sind ein Schritt der Warenlieferung und keine Erbringung von Dienstleistungen für die Zwecke des Vertrages. Ziffer 10(g) gilt, wenn Waren zum Einbau in Bauwerke geliefert werden.
3. Kredit, Bürgschaften und Zahlungssicherheiten
(a) Ein Angebot stellt kein Kreditangebot dar. Alle Kreditanträge unterliegen dem internen Genehmigungsverfahren des Lieferanten. Der Lieferant kann eine Kreditlinie oder ein Kreditlimit aus sachlichem Grund durch schriftliche Mitteilung an den Käufer ändern oder entziehen; Ziffer 19(a) findet auf die Änderung oder den Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits keine Anwendung. Die Änderung oder der Entzug berührt für sich genommen keine bereits angenommene Bestellung und darf nicht wegen eines Betrages erfolgen, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet. Die Änderung oder der Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits stellt für sich genommen keinen Verzugsfall des Käufers dar, und offene Salden bleiben gemäß Ziffer 10 zahlbar. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e).
(b) Der Lieferant kann von den Geschäftsführern, leitenden Organen oder einer Konzerngesellschaft eines als Gesellschaft auftretenden Käufers verlangen, als Voraussetzung für die Lieferung oder für die Gewährung oder Fortführung eines Kredits eine Bürgschaft und Freistellungserklärung in der vom Lieferanten geforderten Form beizubringen.
(c) Der Käufer muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten aktuelle Jahresabschlüsse vorlegen und Bonitätsauskünfte gestatten. Der Käufer muss den Lieferanten ferner innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung schriftlich über Folgendes unterrichten: (i) einen Verzugsfall oder ein Ereignis, das mit Zugang einer Mitteilung oder mit Zeitablauf einen Verzugsfall darstellen würde, unter einer Fazilität, unter der der Käufer oder eine seiner Konzerngesellschaften Geld aufnimmt oder Finanzierungsmittel erhält, sowie über die Fälligstellung, Kündigung, Aussetzung oder Nichtverlängerung einer solchen Fazilität; (ii) den Erlass eines Urteils oder einer Anordnung zur Zahlung von Geld gegen den Käufer über einen Betrag von mehr als GBP 50.000 oder über Beträge von insgesamt mehr als diesem Betrag in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten, das bzw. die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen erfüllt, aufgehoben oder ausgesetzt wird; (iii) die Zustellung einer statutory demand nach Section 123(1)(a) des Insolvency Act 1986 oder, im Fall einer natürlichen Person, nach Section 268 jenes Gesetzes an den Käufer, die Stellung eines Antrags auf Liquidation oder Insolvenz des Käufers, die Hinterlegung einer notice of intention to appoint an administrator, einen Antrag auf eine administration order oder einen Antrag auf ein moratorium nach Part A1 jenes Gesetzes; (iv) den Abschluss oder die Beantragung einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Stundung oder eines Erlasses mit HM Revenue & Customs in Bezug auf eine Steuerschuld durch den Käufer oder die Zustellung einer notice of requirement to give security hinsichtlich VAT oder PAYE an den Käufer; (v) die Vornahme eines Schrittes zur Verwertung einer Hypothek, einer charge, eines Pfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit an einem Vermögensgegenstand des Käufers durch einen anderen gesicherten Gläubiger oder die Ankündigung einer solchen Verwertung oder die Vornahme einer Pfändung, Zwangsvollstreckung oder diligence gegen einen Vermögensgegenstand des Käufers; oder (vi) die Einstellung oder den Beschluss zur Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit des Käufers oder eines wesentlichen Teils davon. Eine Mitteilung nach dieser Ziffer stellt für sich genommen keinen Verzugsfall dar, doch kann der Lieferant auf ihrer Grundlage nach den Ziffern 3(a), 3(e) und 3(i) handeln, jeweils vorbehaltlich Ziffer 19(e).
(d) Kauft eine Konzerngesellschaft des Käufers über dasselbe Konto ein, so muss der Käufer die Einhaltung des Vertrages durch dieses Unternehmen sicherstellen und stellt den Lieferanten frei von allen im Zusammenhang mit diesen Käufen geschuldeten Beträgen sowie von allen Schäden, die dem Lieferanten infolge der Nichtzahlung entstehen. Diese Ziffer begründet eine primäre Verpflichtung des Käufers, ist keine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer anderen Person und ist nicht davon abhängig, dass der Lieferant zunächst gegen dieses Unternehmen vorgeht. Der Lieferant kann darüber hinaus eine gesonderte Bürgschaft und Freistellungserklärung nach Ziffer 3(b) verlangen. Der Käufer darf keiner Konzerngesellschaft gestatten, Waren unter dem Konto des Käufers zu bestellen oder entgegenzunehmen, sofern dieses Unternehmen nicht zuvor eine deed of accession (Beitrittsurkunde) in der vom Lieferanten geforderten Form unterzeichnet und dem Lieferanten übergeben hat, mit der es sich verpflichtet, an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden zu sein, als wäre es der Käufer, dem Lieferanten das Pfandrecht einräumt und das Vorbehaltene Eigentum sowie die übrigen dem Lieferanten durch Ziffer 4 verliehenen Rechte anerkennt, jeweils in Bezug auf die an es gelieferten Waren. Darüber hinaus, und unabhängig davon, ob eine solche deed unterzeichnet wurde, gilt: der Käufer (i) sichert zu, dass er von jeder solchen Konzerngesellschaft ermächtigt ist, das Pfandrecht an den in Ziffer 3(f) beschriebenen Sachen dieses Unternehmens zu denselben Bedingungen einzuräumen, als wäre dieses Unternehmen der Käufer, und räumt es als Vertreter dieses Unternehmens ein, wobei Ziffer 4 auf die an dieses Unternehmen gelieferten Waren Anwendung findet, als wären die dortigen Bezugnahmen auf den Käufer Bezugnahmen auf dieses Unternehmen; (ii) muss dem Lieferanten vor jeder Lieferung von Waren an dieses Unternehmen dessen eingetragenen Namen, eingetragene Nummer und eingetragene Geschäftsanschrift mitteilen, sichert deren Richtigkeit zu und gibt in Bezug auf sie die Freistellung nach Ziffer 4(k) ab; und (iii) stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die daraus entstehen, dass dieses Unternehmen nicht an Ziffer 3(f) oder Ziffer 4 gebunden ist oder dass der Lieferant hinsichtlich der an dieses Unternehmen gelieferten Waren das Vorbehaltene Eigentum oder das Pfandrecht nicht erlangt.
(e) Der Lieferant kann die Lieferung noch nicht gelieferter Waren aussetzen oder Vorauszahlung oder eine sonstige angemessene Erfüllungssicherheit verlangen, wenn ein Betrag (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet) überfällig ist oder der Lieferant sich bei verständiger Würdigung als nicht hinreichend gesichert ansieht. Der Lieferant wird den Käufer über eine solche Aussetzung schriftlich unterrichten. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e).
(f) Pfandrecht und Verwertungsbefugnis. Der Käufer räumt dem Lieferanten ein Pfandrecht an allen Sachen des Käufers ein, einschließlich Materialien und Ausrüstung, jedoch mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren in den unmittelbaren Besitz des Lieferanten gelangen, ausgenommen nach Ziffer 7(c) oder Ziffer 11(g) zurückgesandte Waren, zur Sicherung aller vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten, fälligen und zahlbaren Beträge, bis diese Beträge vollständig gezahlt sind. Der Käufer sichert zu, dass er Eigentümer sämtlicher dieser Gegenstände ist oder vom Eigentümer zur Einräumung dieses Pfandrechts ermächtigt ist, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem Anspruch eines Dritten hinsichtlich Gegenständen entstehen, an denen der Käufer dieses Pfandrecht eingeräumt hat. Das Pfandrecht ist ein Besitzpfandrecht und besteht nur, solange der Lieferant den Besitz an den betreffenden Gegenständen hat. Ziffer 4(i) gilt für das Pfandrecht. Bleibt ein fälliger und zahlbarer Betrag dreißig (30) Tage nach schriftlicher Mitteilung des Lieferanten über seine Absicht, die durch diese Ziffer eingeräumte Verwertungsbefugnis auszuüben, unbezahlt, so kann der Lieferant diese Gegenstände verkaufen und den Nettoerlös auf die geschuldeten Beträge anrechnen, wobei er dem Käufer über einen etwaigen Überschuss Rechenschaft ablegt. Diese Mitteilung muss die Gegenstände bezeichnen, die der Lieferant zu verkaufen beabsichtigt, und den zu ihrer Auslösung erforderlichen Betrag angeben. Bis zum Verkauf der Gegenstände durch den Lieferanten oder bis zum Abschluss eines Kaufvertrages über sie kann der Käufer die Gegenstände durch Zahlung der dann fälligen und zahlbaren Beträge zuzüglich der angemessenen Verwertungskosten des Lieferanten auslösen. Der Lieferant muss einen beabsichtigten Verkauf jeder anderen Person, von deren Recht an den Gegenständen er tatsächliche Kenntnis hat, mit einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen schriftlich ankündigen. Der Käufer muss dem Lieferanten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände in den Besitz des Lieferanten gelangen, schriftlich diejenigen Gegenstände benennen, die nicht in seinem Eigentum stehen, unter Angabe des Namens ihres Eigentümers. Der Lieferant darf die Verwertungsbefugnis hinsichtlich derart benannter Gegenstände oder hinsichtlich Gegenständen, von denen er weiß oder anzunehmen Grund hat, dass sie nicht im Eigentum des Käufers stehen, nicht ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers ausüben. Der Lieferant darf die Verwertungsbefugnis hinsichtlich eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, nicht ausüben, solange dieser so bestritten wird; er darf nur so viele Gegenstände verkaufen, wie zur Befriedigung des dann fälligen und zahlbaren Betrages zuzüglich seiner angemessenen Verkaufskosten billigerweise erforderlich ist, muss mit angemessener Sorgfalt den zum Verkaufszeitpunkt billigerweise erzielbaren besten Preis erzielen und muss dem Käufer den erzielten Wert gutschreiben. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e) und Ziffer 19(h).
(g) Zusätzliche Sicherheiten. Der Lieferant kann zusätzliche Sicherheiten als Voraussetzung für die Gewährung oder Fortführung eines Kredits verlangen. Räumt der Käufer solche Sicherheiten durch eine gesonderte schriftliche Urkunde ein, so stimmt der Käufer der Eintragung oder Hinterlegung jeder Urkunde oder Mitteilung durch den Lieferanten zu, die zur Dokumentation und zum Schutz dieser Sicherheit erforderlich ist, einschließlich der Übermittlung von particulars an den Registrar of Companies nach Section 859A des Companies Act 2006 sowie jedes Antrags an HM Land Registry, und wird jedes Dokument unterzeichnen und alles Erforderliche und billigerweise Verlangte zu diesem Zweck vornehmen. Die Parteien erkennen an, dass abgesehen von einer solchen gesonderten schriftlichen Urkunde weder diese Allgemeinen Bedingungen noch ein sonstiges den Vertrag bildendes Dokument ein Recht an Grundbesitz belastet oder belasten soll und dass sie dem Lieferanten kein Recht an Grundbesitz verschaffen, das durch notice oder restriction bei HM Land Registry geschützt werden könnte. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet den Käufer, Sicherheiten an Grundbesitz einzuräumen, außer aufgrund einer gesonderten, ausdrücklich schriftlich vereinbarten Urkunde.
(h) Zu Kreditzwecken erhobene personenbezogene Daten. Der Käufer sichert zu, dass er befugt ist, dem Lieferanten die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten über seine Geschäftsführer, leitenden Organe, Mitarbeiter und Bürgen offenzulegen, und dass er jedem von ihnen die nach Artikel 13 und 14 der UK GDPR erforderlichen Informationen zu dieser Offenlegung erteilt hat. Der Lieferant verarbeitet diese personenbezogenen Daten als Verantwortlicher, um die Kreditwürdigkeit zu beurteilen, das Konto zu führen, Betrug vorzubeugen und geschuldete Beträge beizutreiben, und stützt sich dabei als Rechtsgrundlage auf Artikel 6(1)(b) und Artikel 6(1)(f) der UK GDPR (Vertragserfüllung und berechtigte Interessen des Lieferanten an der Steuerung des Kreditrisikos und der Beitreibung von Forderungen). Der Lieferant kann diese personenbezogenen Daten zu diesen Zwecken an Wirtschaftsauskunfteien (credit reference agencies), Kreditversicherer, Inkassounternehmen, seine Bank und seine berufsmäßigen Berater weitergeben, und Wirtschaftsauskunfteien können die Abfrage aufzeichnen. Führt der Lieferant eine Abfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei durch oder übermittelt er ihr Informationen, so beschreibt die von den Wirtschaftsauskunfteien des Vereinigten Königreichs veröffentlichte Credit Reference Agency Information Notice (CRAIN), wie diese Auskunfteien diese Daten verwenden. Werden die Daten nicht bereitgestellt, so kann der Lieferant die Gewährung oder Fortführung eines Kredits ablehnen. Der Lieferant verarbeitet diese personenbezogenen Daten gemäß der UK GDPR, dem Data Protection Act 2018 und der Datenschutzerklärung des Lieferanten, die auf der Website des Lieferanten verfügbar ist und die angewandten Aufbewahrungsfristen darlegt sowie beschreibt, wie eine natürliche Person ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch ausüben kann und wie sie sich beim Information Commissioner beschweren kann. Übermittelt der Lieferant diese personenbezogenen Daten außerhalb des Vereinigten Königreichs, so tut er dies nur gestützt auf Angemessenheitsverordnungen nach Section 17A des Data Protection Act 2018 oder auf eine geeignete Garantie nach Artikel 46 der UK GDPR, einschließlich des International Data Transfer Agreement oder des vom Information Commissioner herausgegebenen International Data Transfer Addendum. Der Käufer wird jede betroffene natürliche Person spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er deren personenbezogene Daten dem Lieferanten übermittelt, auf diese Ziffer hinweisen.
(i) Kreditlimit. Hat der Lieferant dem Käufer schriftlich ein Kreditlimit mitgeteilt, so muss der Käufer sicherstellen, dass die Summe aller von ihm dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind, zuzüglich des Preises der Waren, die Gegenstand angenommener, aber noch nicht abgerechneter Bestellungen sind, dieses Limit zu keinem Zeitpunkt übersteigt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen oder Waren zu liefern, wenn dies zu einer Überschreitung des Limits führen würde, und eine hierauf zurückzuführende Nichtannahme, Nichtlieferung oder Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. Wird das Limit überschritten, so muss der Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung entweder den geschuldeten Betrag unter das Limit senken oder eine Vorauszahlung oder eine andere für den Lieferanten nach billigem Ermessen annehmbare Sicherheit stellen; andernfalls wird der Betrag, um den das Limit überschritten ist, sofort fällig und zahlbar. Die Annahme einer Bestellung oder die Lieferung von Waren, die zu einer Überschreitung des Limits führt, stellt keinen Verzicht auf diese Ziffer dar, ändert das Limit nicht und berührt die Haftung des Käufers für den geschuldeten Betrag nicht. Ein Kreditlimit ist das höchste Risiko, das der Lieferant zu tragen bereit ist, und stellt keine Lieferzusage dar.
4. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
(a) Eigentumsvorbehalt — alle geschuldeten Beträge. Ungeachtet der Lieferung der Waren und des Gefahrübergangs an ihnen nach Ziffer 5(b) oder Ziffer 5(d) geht das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Waren erst dann auf den Käufer über, wenn der Lieferant die Kontozahlung erhalten hat. Bis dahin behält sich der Lieferant das Eigentum an den Waren vor, und der Käufer hält sie zu den Bedingungen der Ziffer 4(c). Die Parteien erkennen an, dass diese Ziffer nach Section 17 und Section 19(1) des SGA als Vorbehalt des Verfügungsrechts durch den Lieferanten wirkt und dass ein Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung aller auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge nach englischem Recht wirksam ist und keine charge begründet.
(b) Eigentumsvorbehalt — einzelne Stücke. Gesondert von und unabhängig von Ziffer 4(a) geht das Eigentum an jedem einzelnen Stück der Waren erst dann auf den Käufer über, wenn für dieses Stück die Vollständige Zahlung geleistet wurde. Sollte Ziffer 4(a) aus irgendeinem Grund als unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar angesehen werden, so gilt diese Ziffer 4(b) nach ihrem Wortlaut und bleibt von dieser Feststellung unberührt. Weder Ziffer 4(a) noch die vorliegende Ziffer bewirkt einen früheren Eigentumsübergang, als er sonst einträte.
(c) Verwahrung, Lagerung und Kennzeichnung. Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren auf den Käufer hält der Käufer sie als bailee des Lieferanten und muss: (i) sie sicher, in gutem Zustand und frei von Verschlechterung oder Verlust verwahren; (ii) sie getrennt von anderen Waren und so lagern, dass sie ohne Weiteres als Eigentum des Lieferanten identifiziert werden können; (iii) keine an ihnen oder auf sie bezogenen Kennzeichen, Etiketten, Trommel-, Spulen- oder Seriennummernangaben entfernen, unkenntlich machen oder verdecken; (iv) sie bei einem angesehenen Versicherer zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung versichern, das Interesse des Lieferanten in dieser Versicherung vermerken und auf Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen; (v) die Leistungen aus einer solchen Versicherung in Höhe des dem Lieferanten hinsichtlich dieser Waren dann geschuldeten Betrages treuhänderisch für den Lieferanten halten und diese Leistungen auf Verlangen an den Lieferanten auskehren; und (vi) dem Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung eine Aufstellung über Standort, Menge und Trommel-, Spulen- oder Seriennummernkennzeichnung aller Waren übermitteln, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält.
(d) Weiterverkauf und Erlöse. (i) Bis zum Eigentumsübergang darf der Käufer die Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zum vollen Marktwert verkaufen, und zwar im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Lieferanten, sodass der Lieferant nicht Partei eines Weiterverkaufsvertrages wird und aus ihm nicht haftet. Ein Verkauf im Wege der Gesamtveräußerung von Vorratsvermögen an einen anderen als einen Kunden des Käufers sowie ein Verkauf, der nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, ist kein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang. (ii) Verkauft der Käufer Waren vor dem Eigentumsübergang oder verfügt er sonst über sie, so muss der Käufer denjenigen Teil der Erlöse dieses Verkaufs oder dieser Verfügung, der dem dem Lieferanten hinsichtlich dieser Waren dann geschuldeten Betrag entspricht, treuhänderisch für den Lieferanten halten, muss diese Erlöse von seinem eigenen Vermögen getrennt halten und sie auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten auf ein vom Lieferanten benanntes gesondertes Konto einzahlen, muss Aufzeichnungen führen, die zur Identifizierung der Erlöse jedes einzelnen Stücks der Waren ausreichen, muss auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten jeden Verkauf und jede sonstige Verfügung über Waren, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, unter Angabe des Erwerbers, des Preises und des Datums benennen und muss dem Lieferanten über diese Erlöse auf Verlangen Rechenschaft ablegen. (iii) Der Käufer darf gegen nach Absatz (ii) gehaltene Erlöse keine Aufrechnung und keine Gegenforderung geltend machen, außer soweit dies nach Ziffer 10(b) zulässig ist. (iv) Der Käufer darf eine aus dem Verkauf von Waren, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, entstehende Forderung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht verkaufen, factoren, diskontieren oder sonst abtreten und keine Hypothek, charge oder sonstige Sicherheit daran bestellen. (v) Das Verkaufsrecht des Käufers nach Absatz (i) endet automatisch mit dem Eintritt eines Insolvenzfalls in Bezug auf den Käufer oder mit einer schriftlichen Mitteilung des Lieferanten nach Ziffer 4(g), je nachdem, was früher eintritt. (vi) Absatz (ii) steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 4(i).
(e) Vermischte, veränderte und fest verbundene Waren. (i) Der Lieferant beansprucht kein Eigentum an und kein Recht an einem neuen oder anderen Erzeugnis, das aus den Waren hergestellt wird oder sie enthält, und nichts im Vertrag verschafft ihm ein solches. (ii) Solange die Waren als vom Lieferanten gelieferte Waren identifizierbar und ohne Beschädigung von anderen Sachen trennbar bleiben, setzt sich das Vorbehaltene Eigentum an ihnen fort, auch wenn sie mit anderen Sachen verbunden, zusammen mit ihnen gelagert oder neben ihnen verwendet wurden. (iii) Werden die Waren so verarbeitet, vermischt, eingebaut oder verändert, dass sie nicht mehr identifizierbar oder trennbar sind, so erlischt insoweit das Vorbehaltene Eigentum, und der Rechtsbehelf des Lieferanten hinsichtlich ihrer ist eine Forderung auf Zahlung des Preises und jedes sonstigen dann geschuldeten Betrages nebst den ihm nach Ziffer 4(i) zustehenden Rechten. (iv) Der Käufer darf die Waren vor dem Übergang des Eigentums an ihnen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbinden und eine solche Verbindung nicht zulassen; wird die Zustimmung erteilt, so muss der Käufer zuvor von jedem Eigentümer, Hypothekengläubiger und gegebenenfalls Obereigentümer (superior landlord) des betreffenden Grundstücks eine schriftliche Anerkennung in einer vom Lieferanten gebilligten Form beibringen, wonach die Waren bis zum Eigentumsübergang Eigentum des Lieferanten bleiben, sie nicht Bestandteil des Grundstücks werden und der Lieferant sie nach angemessener Vorankündigung betreten und entfernen darf, wobei er durch die Entfernung verursachte Schäden beseitigt. (v) Der Käufer erkennt an, dass Waren, die zu fixtures werden, von Rechts wegen aufhören können, Eigentum des Lieferanten zu sein, und dass sich die Rechte des Lieferanten an ihnen dann nach Absatz (iv) und dem allgemeinen Recht richten.
(f) Verfügungsbeschränkungen. Bis zum Übergang des Eigentums an den betreffenden Waren auf den Käufer darf der Käufer nicht: (i) eine Hypothek, charge, ein Pfandrecht, ein Faustpfand oder eine sonstige Sicherheit an den Waren bestellen oder deren Entstehung zulassen; (ii) zulassen, dass die Waren einer Pfändung, Zwangsvollstreckung, diligence oder einem sonstigen Rechtsverfahren unterliegen; (iii) den Besitz an den Waren auf andere Weise als durch einen nach Ziffer 4(d)(i) zulässigen Verkauf aufgeben; oder (iv) die Waren gegenüber einer Person als sein Eigentum ausgeben, die hierdurch veranlasst werden könnte, ein Recht an ihnen zu erwerben. Der Käufer muss den Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von einem der in den Absätzen (i) bis (iii) genannten Umstände schriftlich unterrichten.
(g) Rücknahme und Zutritt. Ist ein Verzugsfall eingetreten und dauert er an und ist die Kontozahlung nicht erfolgt, so endet das Recht des Käufers zum Besitz an Waren, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, sofort, und der Lieferant kann durch schriftliche Mitteilung die Herausgabe dieser Waren verlangen und sie zurücknehmen. Zu diesem Zweck räumt der Käufer dem Lieferanten und dessen Beauftragten eine unwiderrufliche Erlaubnis ein, alle vom Käufer genutzten oder kontrollierten Räumlichkeiten, in denen sich diese Waren befinden, nach angemessener Vorankündigung und während der Geschäftszeiten zu betreten. Befinden sich die Waren in Räumlichkeiten, die nicht vom Käufer genutzt oder kontrolliert werden, so wird der Käufer sich nach besten Kräften bemühen, die Zustimmung des Besitzers zu diesem Betreten zu erwirken. Der Lieferant wird keine Gewalt gegen Personen anwenden, keinen größeren Schaden als billigerweise erforderlich verursachen und durch das Betreten verursachte Schäden beseitigen. Der Lieferant darf nur so viele der Waren zurücknehmen, wie zur Befriedigung des dann fälligen und zahlbaren Betrages zuzüglich seiner angemessenen Rücknahmekosten billigerweise erforderlich ist, muss mit angemessener Sorgfalt den bei einem Weiterverkauf zurückgenommener Waren billigerweise erzielbaren besten Preis erzielen, muss dem Käufer den für zurückgenommene Waren erzielten Wert gutschreiben und muss dem Käufer über einen Überschuss über den dann geschuldeten Betrag zuzüglich seiner angemessenen Rücknahme- und Verkaufskosten Rechenschaft ablegen. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem mit Ermächtigung des Käufers nach dieser Ziffer erfolgten Betreten entstehen. Nichts in dieser Ziffer hindert den Lieferanten daran, vor Eintritt eines Verzugsfalls jede billigerweise erforderliche Maßnahme zu ergreifen, um die Entfernung, das Verbergen, die Veräußerung oder die Verschlechterung von Waren zu verhindern, an denen er sich das Eigentum vorbehält, einschließlich der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich Ziffer 19(h) und, in dem Umfang (und nur in dem Umfang), in dem Section 233B des Insolvency Act 1986 dies verlangt, vorbehaltlich Ziffer 19(e). Die Parteien erkennen an, dass das Recht des Lieferanten, Waren zurückzunehmen, an denen er sich das Eigentum vorbehält, ein aus seinem Eigentum an diesen Waren folgendes und nicht bloß ein vertragliches Recht ist und dass nichts im Vertrag dieses Recht weiter aufschieben oder einschränken soll, als das Gesetz es verlangt.
(h) Recht des Käufers auf Herausgabe gegen Zahlung. Mit der Kontozahlung oder, sofern allein Ziffer 4(b) gilt, mit der Vollständigen Zahlung geht das Eigentum an den betreffenden Waren ohne weiteren Akt auf den Käufer über, und der Lieferant muss unverzüglich alles billigerweise Erforderliche vornehmen, um diesem Eigentumsübergang Wirkung zu verleihen, einschließlich der Freigabe von Waren, die er nach Ziffer 4(g) zurückgenommen, aber nicht verkauft hat.
(i) Charges und Eintragung. Die Parteien erkennen an, dass nach englischem Recht eine Verpflichtung der in Ziffer 4(d)(ii) genannten Art hinsichtlich der Erlöse aus Weiterverkäufen sowie jedes Recht, das dem Lieferanten an Waren zustehen könnte, die nicht mehr identifizierbar sind, als eine vom Käufer begründete charge und nicht als Eigentumsvorbehalt wirken kann, und dass eine von einer im Vereinigten Königreich eingetragenen Gesellschaft begründete charge gegenüber einem Liquidator, einem administrator und jedem Gläubiger dieser Gesellschaft unwirksam ist, sofern nicht innerhalb der nach Part 25 des Companies Act 2006 zulässigen Frist particulars an den Registrar of Companies übermittelt werden; und dass, wenn der Käufer eine natürliche Person ist, eine Globalabtretung seiner Buchforderungen gegenüber seinem trustee in bankruptcy nach Section 344 des Insolvency Act 1986 unwirksam ist, sofern sie nicht nach dem Bills of Sale Act 1878 eingetragen ist. Dementsprechend gilt: (i) der Käufer muss innerhalb von sieben (7) Tagen nach Inkrafttreten des Vertrages und innerhalb von sieben (7) Tagen nach jeder schriftlichen Aufforderung des Lieferanten dem Registrar of Companies die nach Section 859D des Companies Act 2006 erforderlichen particulars hinsichtlich einer solchen charge übermitteln und dem Lieferanten einen Nachweis dieser Übermittlung vorlegen; (ii) der Käufer ermächtigt den Lieferanten unwiderruflich, diese particulars nach Section 859A(2) jenes Gesetzes zu übermitteln, stimmt der Eintragung zu und trägt die Gebühr; (iii) der Käufer muss alles Weitere vornehmen und alle weiteren Dokumente unterzeichnen, die der Lieferant billigerweise verlangt, um eine solche charge wirksam zu machen, einzutragen und zu erhalten, einschließlich jeder nach dem Recht einer anderen Jurisdiktion, in der der Käufer gegründet, errichtet oder ansässig ist, erforderlichen Eintragung, Hinterlegung oder Anzeige; und (iv) ist eine Bestimmung der Ziffer 4(d)(ii) oder der Ziffer 4(e) als charge nichtig, nicht eintragungsfähig oder sonst nicht durchsetzbar, so wird diese Bestimmung im erforderlichen Umfang abgetrennt, wobei ihre Abtrennung die Wirksamkeit und Geltung der Ziffern 4(a), 4(b), 4(c), 4(d)(i), 4(f), 4(g) und 4(h) nicht berührt, die jeweils unabhängig voneinander gelten sollen. Der Käufer muss den Lieferanten innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Bestellung einer Hypothek, charge oder sonstigen Sicherheit an seinem Warenlager oder seinen Buchforderungen schriftlich unterrichten.
(j) Bescheinigung. Ein von einem Geschäftsführer oder einem sonstigen ordnungsgemäß bevollmächtigten leitenden Organ des Lieferanten unterzeichnetes Dokument, das die Waren bezeichnet und den geschuldeten Betrag bescheinigt, ist mangels offensichtlichen Irrtums Beweis für diese Umstände.
(k) Auskünfte, weitere Mitwirkung und Käuferangaben. Vor der ersten Lieferung von Waren und danach auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten muss der Käufer dem Lieferanten schriftlich mitteilen: (A) seinen genauen eingetragenen Namen und, sofern er eine company oder limited liability partnership ist, seine eingetragene Nummer und die eingetragene Geschäftsanschrift, wie sie im vom Registrar of Companies geführten Register erscheinen; (B) sofern der Käufer eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft ist, den vollständigen Namen der Personengesellschaft sowie den vollständigen Namen und die Anschrift jedes Gesellschafters; (C) sofern der Käufer eine natürliche Person oder ein Einzelkaufmann ist, seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum und seine Hauptgeschäftsanschrift; und (D) sofern der Käufer den Vertrag als trustee eines trust schließt, den vollständigen Namen des trust und das Datum der Treuhandurkunde (zusammen die Käuferangaben). Der Käufer sichert zu, dass die Käuferangaben bei ihrer Erteilung und zum Zeitpunkt jeder Lieferung vollständig und richtig sind, erkennt an, dass der Lieferant sich bei der Identifizierung des Käufers und bei der Übermittlung von particulars einer charge an den Registrar of Companies auf sie verlässt, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder nicht angezeigten Änderung derselben entstehen, einschließlich der Unwirksamkeit einer charge mangels Eintragung. Der Käufer muss den Lieferanten mindestens zehn (10) Geschäftstage vor jeder in seinem Einflussbereich liegenden Änderung der Käuferangaben oder seiner Anschrift und in jedem Fall innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von einer solchen Änderung schriftlich unterrichten. Der Käufer wird unverzüglich alles Weitere vornehmen, was der Lieferant billigerweise verlangt, einschließlich der Einholung von Zustimmungen, der Unterzeichnung und Vorlage von Dokumenten und der Erteilung von Auskünften, um das Vorbehaltene Eigentum und das Pfandrecht zu erhalten und durchzusetzen.
5. Eigentum, Gefahr und Lieferbedingungen
(a) Lieferbedingungen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist: (i) erfolgen Inlandslieferungen innerhalb des Vereinigten Königreichs auf der in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Incoterms-2020-Grundlage oder, wenn keine angegeben ist, FCA Betriebsstätte des Lieferanten, sofern die Bestätigungs-E-Mail vorsieht, dass der Lieferant die Waren verlädt, und in allen übrigen Fällen EXW Betriebsstätte des Lieferanten; und (ii) erfolgen Lieferungen an einen Bestimmungsort außerhalb des Vereinigten Königreichs FCA benannter Ort des Lieferanten (Incoterms 2020) oder auf einer sonstigen in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Incoterms-2020-Grundlage. Widerspricht die in der Bestätigungs-E-Mail angegebene Incoterms-2020-Regel einer Bestimmung des Vertrages über Gefahr, Lieferung oder Kosten, so geht der Vertrag vor.
(b) Gefahr. Vorbehaltlich Ziffer 5(d) geht die Gefahr an den Waren auf den Käufer über: (i) sofern der Lieferant die Waren verlädt, mit Abschluss der Verladung auf das Beförderungsmittel oder das Fahrzeug des Käufers; (ii) sofern der Käufer oder sein Frachtführer die Waren verlädt, sobald die Waren dem Käufer in der Betriebsstätte des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden; und (iii) sofern der Käufer die Lieferung nicht abnimmt, gemäß Ziffer 6(b). Section 20(1) des SGA findet keine Anwendung, und die Gefahr geht nach Maßgabe dieser Ziffer und der Ziffer 5(d) über, unabhängig davon, ob das Eigentum übergegangen ist.
(c) Eigentum. Das Eigentum an den Waren geht gemäß Ziffer 4 über.
(d) Gelieferte und verzollte Lieferungen. Sieht die Bestätigungs-E-Mail einen Lieferpreis auf DDP-Basis (Incoterms 2020) oder auf gleichwertiger Grundlage vor, so gilt: (i) der Lieferant ist Einführer (importer of record) und für die Zollabfertigung sowie die Zahlung von Zöllen und Einfuhrabgaben für den benannten Bestimmungsort verantwortlich; (ii) die Gefahr an den Waren geht auf den Käufer über, sobald die Waren am benannten Ort entladebereit eintreffen; (iii) das Eigentum geht gemäß Ziffer 4 über; und (iv) Ziffer 9(d) findet keine Anwendung, und nach Annahme werden der Rechnung keine Zölle oder Einfuhrabgaben hinzugefügt, außer nach Ziffer 9(e).
(e) Versicherung des Käufers. Der Käufer muss die Waren bis zum Übergang des Eigentums an ihnen zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung versichern, gemäß Ziffer 4(c)(iv) und Ziffer 4(c)(v).
(f) Versicherung des Lieferanten. Der Lieferant unterhält bei Versicherern von anerkanntem Rang eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, die Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs und den von ihm gelieferten Waren angemessen ist, sowie diejenigen weiteren Versicherungen, zu deren Abschluss er gesetzlich verpflichtet ist oder die er für angemessen hält. Der Lieferant wird auf schriftliche Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen. Ein Verlangen, den Käufer als Mitversicherten zu vermerken oder höhere Deckungssummen zu unterhalten, gilt nur, soweit dies in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist, und auf Kosten des Käufers. Der Lieferant unterhält diese Versicherung zu seinem eigenen Vorteil. Diese Ziffer verschafft dem Käufer kein Recht, kein Interesse und keinen Vorteil hinsichtlich einer Police oder deren Leistungen und stellt keine Zusicherung dar, dass ein Schaden versichert ist oder sein wird. Außer in dem Umfang, in dem Section 11(4) des UCTA verlangt, dass die Verfügbarkeit einer Versicherung bei der Beurteilung berücksichtigt wird, ob eine Bestimmung dem Erfordernis der Angemessenheit genügt, dürfen das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Verfügbarkeit, die Eintrittspflicht oder die Leistungen einer vom Lieferanten unterhaltenen Versicherung bei der Auslegung oder Anwendung der Ziffern 13 und 14 nicht berücksichtigt werden und berühren deren Wirkung nicht.
(g) Außerhalb des Vereinigten Königreichs befindliche Waren. (i) Bis zum Übergang des Eigentums an den betreffenden Waren auf den Käufer darf der Käufer diese Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht aus dem Vereinigten Königreich oder, im Fall einer Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Ziffer 5(a)(ii), aus dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Bestimmungsland verbringen oder deren Verbringung zulassen, und er muss dem Lieferanten jede beabsichtigte Verbringung mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus schriftlich anzeigen, unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Standorts sowie des Namens und der Anschrift jeder Person, die die Waren in Besitz nehmen wird. (ii) Der Käufer erkennt an, dass das Bestehen, die Wirksamkeit, der Rang und die Durchsetzbarkeit des Vorbehaltenen Eigentums gegenüber Dritten hinsichtlich außerhalb des Vereinigten Königreichs befindlicher Waren sich nach dem Recht des Belegenheitsortes der Waren bestimmen können und dass ein nach englischem Recht wirksamer Eigentumsvorbehalt an diesem Ort unwirksam sein oder eine Eintragung oder sonstige Formalität erfordern kann. (iii) Befinden sich Waren vor dem Übergang des Eigentums an ihnen außerhalb des Vereinigten Königreichs oder sollen sie sich dort befinden, so muss der Käufer auf eigene Kosten unverzüglich alles Erforderliche sowie alles vom Lieferanten billigerweise Verlangte vornehmen, um nach dem Recht dieses Ortes einen Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherheit zu begründen, zu perfektionieren, einzutragen, zu registrieren, aufrechtzuerhalten und durchsetzbar zu machen, die dem nach Ziffer 4 vorgesehenen gleichwertig sind, einschließlich der Unterzeichnung lokaler Sicherheitendokumente, der Vornahme von Hinterlegungen, Eintragungen oder Anzeigen, der Einholung von Zustimmungen und der Beibringung einer schriftlichen Anerkennung der Rechte des Lieferanten an den Waren in einer vom Lieferanten gebilligten Form von jeder Person, die die Waren in Besitz hat oder nehmen wird. (iv) Kommt der Käufer Absatz (iii) nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung nach, so bestellt der Käufer den Lieferanten unwiderruflich zu seinem Bevollmächtigten, um im Namen des Käufers alles vorzunehmen, was der Käufer vorzunehmen hatte, und genehmigt alles, was der Lieferant nach diesem Absatz vornimmt. (v) Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Verbringung von Waren unter Verstoß gegen Absatz (i) oder aus einer Nichteinhaltung von Absatz (iii) entstehen, einschließlich eines Verlusts von Eigentum oder Rang. (vi) Die Absätze (ii) bis (v) gelten für eine Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb des Vereinigten Königreichs nach Ziffer 5(a)(ii) ab dem Zeitpunkt der Lieferung, unabhängig davon, ob eine Zustimmung nach Absatz (i) erforderlich ist.
6. Lieferung, Lagerung und Abnahme
(a) Liefertermine. Jede angegebene Lieferzeit oder jeder angegebene Liefertermin ist lediglich eine Schätzung. Hinsichtlich der Lieferpflicht des Lieferanten ist die Zeit nicht wesentlich, und Section 10(2) des SGA gilt entsprechend. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden aus einer Lieferverzögerung, und seine Haftung für sonstige Schäden aus einer Lieferverzögerung ist gemäß Ziffer 14(a) begrenzt. Der Lieferant wird den Käufer über jede wesentliche Änderung eines geschätzten Liefertermins unterrichten. Der geschätzte Liefertermin ist der in der Bestätigungs-E-Mail angegebene Termin oder, sofern die Bestätigungs-E-Mail eine Lieferfrist statt eines Termins angibt, der auf das Ende dieser Frist fallende Tag, berechnet ab dem Datum der Bestätigungs-E-Mail. Verzögert sich die Lieferung um mehr als fünfundvierzig (45) Tage über den geschätzten Liefertermin hinaus, so kann der Käufer den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung, die vor dem Versand der betroffenen Waren durch den Lieferanten zugeht, kostenfrei stornieren, und der Lieferant wird jeden für die stornierten Waren gezahlten Betrag erstatten. Das Recht nach diesem Satz kann hinsichtlich bereits versandter Waren nicht ausgeübt werden; der Lieferant wird den Käufer über den Versand der betroffenen Waren unterrichten. Dieses Recht gilt nicht für abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat. Es gilt ferner nicht, wenn die Verzögerung durch ein Ereignis verursacht wird, das ein Fall höherer Gewalt für die Zwecke von Ziffer 18(a) ist; dieser Fall ist in Ziffer 18 geregelt. Weder eine Nichtlieferung zum geschätzten Liefertermin noch eine sonstige Lieferverzögerung stellt eine Erfüllungsverweigerung dar oder berechtigt den Käufer zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung, außer wie in dieser Ziffer 6(a) oder in Ziffer 18(c) oder 19(b) ausdrücklich vorgesehen. Diese Ziffer gilt nicht für die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Geld; für den Zahlungszeitpunkt gilt Ziffer 10(a). Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus oder beschränkt es, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; Ziffer 12 gilt.
(b) Nichtabnahme der Lieferung. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, sobald die Waren bereitgestellt sind, so kann der Lieferant die Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern. Lagerkosten fallen ab fünfzehn (15) Tagen nach der Mitteilung, dass die Waren bereitstehen, in Höhe der angemessenen Lagerkosten des Lieferanten an; der Satz wird dem Käufer vor Beginn der Berechnung mitgeteilt. Die Gefahr geht an dem Tag auf den Käufer über, an dem die Waren erstmals bereitgestellt wurden. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Rechte des Lieferanten nach Section 37 des SGA.
(c) Untersuchung — offensichtliche Mängel. Der Käufer muss alle Waren unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort untersuchen, und der Lieferant wird dem Käufer auf Verlangen eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung der Waren für die Zwecke von Section 34 des SGA einräumen. Eine schriftliche Anzeige von Mindermengen, Falschlieferungen, Transportschäden oder bei zumutbarer Untersuchung offensichtlichen Mängeln muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach diesem Eintreffen und in jedem Fall innerhalb von neunzig (90) Tagen nach der Lieferung erfolgen, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft. Vorbehaltlich Section 35(2) des SGA gilt die Nichtanzeige innerhalb dieser Frist als Abnahme der Waren für die Zwecke von Section 35 des SGA hinsichtlich dieser Punkte, und der Käufer verliert jedes Recht, die Waren aus diesen Gründen zurückzuweisen, es sei denn, die Mindermenge oder der Mangel war innerhalb dieser Frist bei zumutbarer Untersuchung nicht erkennbar; in diesem Fall gilt Ziffer 6(d). Die Parteien vereinbaren, dass diese Anzeigefrist unter Berücksichtigung der Art der Waren, der Gelegenheit des Käufers zu ihrer Untersuchung, des Erfordernisses des Lieferanten, Ansprüche gegen seine eigenen Frachtführer und Lieferanten innerhalb begrenzter Fristen geltend zu machen, sowie des Umstands, dass der Käufer die Waren weiterliefern oder installieren kann, angemessen ist. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus oder beschränkt es, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; Ziffer 12 gilt.
(d) Verdeckte Mängel. Für Mindermengen und Mängel, die innerhalb der Frist nach Ziffer 6(c) bei zumutbarer Untersuchung nicht erkennbar waren, muss der Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entdeckung und in jedem Fall innerhalb des Garantiezeitraums schriftlich Anzeige erstatten. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus oder beschränkt es, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; Ziffer 12 gilt.
(e) Teillieferungen. Der Lieferant kann Teillieferungen vornehmen und jede gesondert abrechnen. Werden die Waren in Teillieferungen geliefert, so gilt jede Teillieferung für die Zwecke von Section 31(2) des SGA als Gegenstand eines trennbaren Vertrages, und eine mangelhafte, verspätete oder nicht erfolgte Teillieferung berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag insgesamt als aufgehoben zu behandeln, sondern nur, seine Rechte hinsichtlich der betroffenen Teillieferung auszuüben. Diese Ziffer beschränkt Ziffer 19(b) nicht.
7. Rückgaben, Stornierung und Änderungsaufträge
(a) Rückgaben. Ein Verlangen auf Rückgabe von Lagerartikeln muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum gestellt werden. Rückgaben unterliegen einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe des jeweils höheren Betrages von fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Rechnungswerts oder einer dem Lieferanten vom Hersteller berechneten Wiedereinlagerungsgebühr, höchstens jedoch vierzig Prozent (40 %) des Rechnungswerts, zuzüglich sämtlicher Frachtkosten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Rückgabe von Lagerartikeln anzunehmen, und tut dies als Entgegenkommen gegenüber dem Käufer. Die Wiedereinlagerungsgebühr spiegelt die Bearbeitungs-, Prüf- und Umverpackungskosten des Lieferanten sowie die Wertminderung der ins Lager zurückgenommenen Waren wider, und die Parteien vereinbaren, dass sie eine angemessene Vorabschätzung dieser Kosten und dieser Wertminderung darstellt. Eine Rückgabe nach dieser Ziffer ist ein auf Verlangen des Käufers gewährtes Entgegenkommen und keine Vertragsverletzung des Käufers, sodass die Wiedereinlagerungsgebühr eine primäre Verpflichtung ist, die Teil des Preises für dieses Entgegenkommen bildet, und die Regel gegen Vertragsstrafen (rule against penalties) auf sie keine Anwendung findet; sollte die Regel entgegen dem doch anwendbar sein, so vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant ein berechtigtes Interesse an der Erstattung dieser Kosten hat und dass die Gebühr zu diesem Interesse nicht völlig außer Verhältnis steht. Der Lieferant wird die anwendbare Wiedereinlagerungsgebühr vor Ausstellung der RMA mitteilen.
(b) Ausschlüsse. Für abgelängte Kabel (d. h. von einer vollen Trommel- oder Spulenlänge abgeschnittene Kabel), maßgeschnittene Kabel, auftragsbezogen gefertigte Kabel oder Konfektionen, kundenspezifische Produkte sowie NCNR-Waren ist eine Rückgabe nicht zulässig. Diese Ziffer gilt nur für Rückgaben, die im Interesse des Käufers erfolgen, und beschränkt kein Recht des Käufers nach Ziffer 6, 8(g), 11 oder 12. Eine Kennzeichnung von Waren als NCNR-Waren ist nur nach Maßgabe der Definition der NCNR-Waren in Ziffer 1.1 wirksam.
(c) RMA. Eine Rückgabe wird nur mit einer gültigen, vom Lieferanten ausgestellten RMA angenommen. Ein RMA-Antrag muss schriftlich gestellt werden; der Lieferant wird die RMA innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Eingang des Antrags ausstellen oder den Antrag durch schriftliche Mitteilung ablehnen. Die ausgefüllte RMA muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Ausstellung zurückgesandt werden, und die Waren müssen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum der RMA in Originalzustand und Originalverpackung frachtfrei zurückgesandt werden. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die RMA, und der Lieferant kann sie nach seinem Ermessen erneut ausstellen.
(d) Falschlieferung. Hat der Lieferant irrtümlich geliefert, so muss der Käufer gemäß Ziffer 6(c) schriftlich Anzeige erstatten. Vorbehaltlich des üblichen RMA-Verfahrens und der Prüfung wird der Lieferant eine Gutschrift über den in Rechnung gestellten Betrag ohne Wiedereinlagerungsgebühr erteilen und die Frachtkosten der Rücksendung tragen.
(e) Stornierung. Vorbehaltlich der Ziffern 6(a), 7(h), 9(e), 9(f), 18(c), 19(b) und 19(c) kann eine Bestellung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht storniert, aufgeschoben oder geändert werden. Wird die Zustimmung erteilt, so gelten die Absätze (i), (ii) und (iii) für jede Position der Bestellung gesondert, und eine Bezugnahme in diesen Absätzen auf eine Bestellung ist eine Bezugnahme auf die betreffende Position: (i) eine vor dem Versand stornierte Position über Lagerartikel unterliegt einer Bearbeitungsgebühr von bis zu zehn Prozent (10 %) des Preises dieser Position, nämlich den angemessenen Kosten des Lieferanten für die Bearbeitung und Rückabwicklung der Bestellung; (ii) eine Position über abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren kann nicht mehr storniert werden, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat; und (iii) in jedem Fall muss der Käufer die vom Lieferanten hinsichtlich der stornierten Position aufgewendeten Kosten und eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen erstatten, einschließlich Rohstoffen und unfertigen Erzeugnissen, mit der Maßgabe, dass, wenn Absatz (i) auf eine Position anwendbar ist und Absatz (ii) auf diese Position nicht anwendbar ist, die Gebühr nach Absatz (i) den alleinigen Anspruch des Lieferanten hinsichtlich der Stornierung dieser Position darstellt. Eine Stornierung, der der Lieferant zugestimmt hat, ist keine Vertragsverletzung des Käufers, sodass die Gebühren nach dieser Ziffer primäre Verpflichtungen sind und die Regel gegen Vertragsstrafen auf sie keine Anwendung findet; sollte die Regel entgegen dem doch anwendbar sein, so vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant ein berechtigtes Interesse an der Erstattung der Kosten hat, die er aufgewendet hat, und der Verpflichtungen, die er im Vertrauen auf die Bestellung eingegangen ist, und dass die Gebühren zu diesem Interesse nicht völlig außer Verhältnis stehen.
(f) Spulen und Trommeln. Wird ein Pfand für eine Spule oder Trommel berechnet, so wird es gesondert in Rechnung gestellt und bei Rückgabe der Spule oder Trommel in gutem, wiederverwendbarem Zustand, unbeschädigt und mit lesbarer Kennzeichnung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Versand gutgeschrieben. Als nicht rückgabefähig gekennzeichnete Gegenstände sind pfandfrei und werden nicht gutgeschrieben.
(g) Zusagetermin. Umfasst eine Bestellung abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, so gibt die Bestätigungs-E-Mail den Termin an, zu oder nach dem der Lieferant hinsichtlich dieser Waren mit dem Ablängen oder der Produktion zu beginnen oder eine unwiderrufliche Bindung einzugehen erwartet. Die Ausschlüsse in den Ziffern 6(a) und 7(e)(ii) gelten vor diesem Termin nicht, unabhängig davon, ob das Ablängen oder die Produktion tatsächlich begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung tatsächlich eingegangen wurde, und gelten überhaupt nicht, wenn die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin angibt. Für die Zwecke der Ziffern 9(e), 9(f) und 18(c) gilt das Ablängen oder die Produktion vor dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Termin als nicht begonnen und eine unwiderrufliche Bindung als nicht eingegangen; gibt die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin an, so darf nach Ziffer 9(f) keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen werden. Der Lieferant wird auf Anfrage schriftlich bestätigen, ob das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung eingegangen wurde.
(h) Abgekündigte Waren und Ersatzlieferung. Kündigt ein Hersteller Waren nach der Bestätigungs-E-Mail ab, ersetzt er sie durch ein Nachfolgeprodukt oder ändert er sie wesentlich, so kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung funktional gleichwertige Waren gleicher oder besserer Spezifikation liefern oder den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei stornieren und jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag erstatten. Der Käufer kann eine Ersatzlieferung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung des Lieferanten ablehnen; in diesem Fall wird der nicht gelieferte Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei storniert, und der Lieferant erstattet jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag. Nichts in dieser Ziffer beschränkt das Wahlrecht des Lieferanten nach Ziffer 9(e). Die Parteien vereinbaren, dass das durch diese Ziffer eingeräumte Recht auf die darin genannten Umstände beschränkt ist und dass es für die Zwecke von Section 3(2)(b) des UCTA angemessen ist; es darf nur insoweit ausgeübt werden, als dies angemessen ist.
(i) Gesetzliche Rechte. Nichts in dieser Ziffer 7 schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus oder beschränkt es, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, und nichts in ihr gilt für Waren, die mangelhaft oder falsch geliefert sind. Ziffer 12 gilt.
(j) Abkündigungs- und Produktänderungsmitteilungen. Erhält der Lieferant von einem Hersteller eine Mitteilung über End of Life, End of Sale, Abkündigung, Last-Time-Buy oder Produktänderung, die Waren betrifft, die der Lieferant dem Käufer innerhalb der vorangegangenen zwölf (12) Monate geliefert hat oder die Gegenstand einer angenommenen Bestellung sind, so wird der Lieferant dem Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Erhalt eine Kopie dieser Mitteilung oder eine schriftliche Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts übermitteln. Der Lieferant gibt keine Zusicherung und keine Garantie hinsichtlich der fortdauernden Verfügbarkeit von Waren ab, ist nicht verpflichtet, eine Last-Time-Buy-Bestellung aufzugeben, anzunehmen oder auszuführen oder Bestände vorzuhalten oder zu reservieren, und haftet nicht für ein Versäumnis eines Herstellers, eine Mitteilung abzugeben, oder für den Inhalt, die Richtigkeit oder die Vollständigkeit einer nach dieser Ziffer weitergeleiteten Mitteilung. Eine nach dieser Ziffer übermittelte Mitteilung oder Zusammenfassung ist vertrauliche Information des Lieferanten für die Zwecke von Ziffer 17. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 7(h) oder Ziffer 9(e).
8. Technische Daten, Toleranzen und Spezifikationen
(a) Längentoleranz. Der Käufer erkennt an, dass Kabelmengen fertigungsbedingten Längentoleranzen unterliegen. Die gelieferte und in Rechnung gestellte Menge darf nicht geringer als die bestellte Menge und nicht größer als die bestellte Menge zuzüglich zwei Prozent (2 %) sein, mithin eine Toleranz von minus null Prozent bis plus zwei Prozent (−0 % bis +2 %), und der Lieferant rechnet die tatsächlich gelieferte Menge ab. Würde eine Spule diese Toleranz überschreiten, so wird der Lieferant eine geänderte Bestellung anfordern, statt die Mehrmenge in Rechnung zu stellen. Diese Ziffer ist eine Vertragsbestimmung über die zu liefernde Menge, und Section 30 des SGA gilt vorbehaltlich ihrer.
(b) Der Lieferant kann nach seinem alleinigen Ermessen auf die Berechnung einer innerhalb der Toleranz liegenden Mehrlänge verzichten.
(c) Haftungsausschluss für Beratung. Vorbehaltlich Ziffer 12 bestätigt der Käufer, dass er in der Transaktion der alleinige Entscheidungsträger ist und sich nicht auf technische Beratung oder Zusicherungen des Lieferanten verlassen hat, die nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen, der Bestätigungs-E-Mail oder einem Datenblatt festgehalten sind, einschließlich des Vertrauens auf Nennprüfwerte, die möglicherweise keine Messunsicherheit berücksichtigen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Produkteigenschaft bei der Verringerung, Abwehr oder Beseitigung von Schäden durch Nagetiere, sonstige Schädlinge oder Umwelteinflüsse ab. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung aus oder beschränkt sie, und Ziffer 2(f) gilt für jeden durch diese Ziffer bewirkten Ausschluss oder jede Beschränkung der Haftung für Zusicherungen.
(d) Auswahl und Anwendung. Vorbehaltlich Ziffer 12 ist der Käufer allein für die Auswahl, Anwendung, Installation und Eignung der Waren für den von ihm beabsichtigten Zweck verantwortlich und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Fehlanwendung oder aus einer nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den geltenden British Standards und designated standards sowie guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechenden Installation entstehen, es sei denn und soweit sie durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eine Vertragsverletzung des Lieferanten verursacht wurden. Der Käufer erkennt an, dass er dem Lieferanten keinen bestimmten Zweck, für den die Waren benötigt werden, in einer Weise bekannt gibt, die zeigen würde, dass er sich auf die Sachkunde oder das Urteil des Lieferanten im Sinne von Section 14(3) des SGA verlässt oder dass ein solches Verlassen für ihn angemessen wäre, es sei denn, ein bestimmter Zweck ist in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich angegeben und vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden.
(e) Hochrisikoanwendungen. Die Waren sind nicht für den Einsatz in Anwendungen ausgelegt, bei denen ein Ausfall zum Tod, zu Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, einschließlich Kernanlagen, Flugnavigation und lebenserhaltender Systeme. Der Käufer wird die Waren nicht in einer solchen Anwendung einsetzen und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem solchen Einsatz entstehen. Nichts in dieser Ziffer schließt die Haftung einer Partei für Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit oder eine Haftung nach Part I des CPA aus oder beschränkt sie.
(f) Vom Lieferanten überlassene Abbildungen, Zeichnungen sowie vorläufige oder indikative Spezifikationen sind Entwürfe und Näherungswerte, die nur zu Referenzzwecken dienen; auf ihre Genauigkeit darf nicht vertraut werden. Alle Rechte an ihnen verbleiben beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller, sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind gemäß Ziffer 17 vertraulich zu behandeln. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, oder beschränkt es; Ziffer 12 gilt.
(g) Datenblätter. Ziffer 8(f) findet auf ein Datenblatt keine Anwendung. Der Lieferant garantiert, dass die Waren in allen wesentlichen Punkten dem einschlägigen Datenblatt entsprechen, vorbehaltlich Ziffer 8(a) sowie jeder im Datenblatt oder in der zum Datum der Bestätigungs-E-Mail gültigen veröffentlichten Spezifikation des Herstellers für die Waren angegebenen Toleranz, Prüfmethode oder Messbedingung. In einem Datenblatt angegebene Nenn- oder Typwerte sind keine garantierten Mindestwerte. Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers bei Verletzung dieser Ziffer sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des für die betroffenen Waren gezahlten Preises. Die Garantie nach dieser Ziffer gilt für den Garantiezeitraum. Die Anzeige muss gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgen, und diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.
9. Preise, VAT, Zölle und Anpassungen
(a) Der Käufer muss den in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Preis zahlen.
(b) VAT. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise und sonstigen nach dem Vertrag zahlbaren Beträge ohne VAT. Erbringt der Lieferant nach dem Vertrag eine Lieferung, auf die VAT zu erheben ist, so muss der Käufer zusätzlich zu dem im Übrigen zahlbaren Betrag einen Betrag in Höhe der auf diese Lieferung zu erhebenden VAT gegen eine ordnungsgemäße VAT-Rechnung zahlen. Wird eine Lieferung als Ausfuhr mit dem Nullsatz besteuert oder ist sie anderweitig von der VAT befreit, so steht diese Behandlung unter der Bedingung, dass der Lieferant innerhalb der von HM Revenue & Customs verlangten Frist gültige Nachweise der Verbringung oder der Befreiungsberechtigung erlangt und vorhält; werden diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erlangt oder stellt HM Revenue & Customs später fest, dass die Lieferung nicht so behandelt werden durfte, so muss der Käufer die zu erhebende VAT nebst etwaigen Zinsen und Zuschlägen innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung zahlen. Der Käufer muss dem Lieferanten seine VAT-Registrierungsnummer, seine EORI-Nummer sowie alle Verbringungsnachweise und sonstigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Lieferant hierfür billigerweise benötigt.
(c) VAT-Anpassungen und Erstattungen. Wird die VAT-Behandlung einer Lieferung nach dem Vertrag angepasst, unter anderem wegen eines Fehlers oder einer Auslassung bei der Berechnung der VAT, so stellt der Lieferant je nach Sachlage eine VAT-Gutschrift oder eine weitere VAT-Rechnung aus, und: (i) ist der berichtigte VAT-Betrag geringer als der zuvor berechnete Betrag, so muss der Lieferant dem Käufer die Differenz erstatten; oder (ii) ist der berichtigte VAT-Betrag höher als der zuvor berechnete Betrag, so muss der Käufer dem Lieferanten die Differenz zahlen. Ist eine Partei verpflichtet, der anderen Kosten oder Aufwendungen zu erstatten oder sie hiervon freizustellen, so vermindert sich der erstattete Betrag um jede Vorsteuergutschrift, auf die die andere Partei Anspruch hat oder ohne ihr eigenes Handeln oder Unterlassen Anspruch hätte. Ist eine Partei nach dem Vertrag verpflichtet, die andere von Kosten, Aufwendungen oder Schäden freizustellen oder sie ihr zu erstatten, und stellt diese Zahlung ein Entgelt für eine Lieferung dar, auf die VAT zu erheben ist, so muss der Zahlende zusätzlich einen Betrag in Höhe der auf diese Lieferung zu erhebenden VAT zahlen.
(d) Zölle und Einfuhrabgaben. Die Preise verstehen sich ohne sämtliche Zölle, Tarife, Antidumping- und Ausgleichszölle, Einfuhrgebühren, Verzollungsentgelte und ähnliche Abgaben, die sämtlich zulasten des Käufers gehen und der Rechnung hinzugefügt werden, sofern die Bestätigungs-E-Mail keinen Lieferpreis angibt.
(e) Anpassung bei Kostenänderung. Erhöhen sich die Kosten des Lieferanten für die Vertragserfüllung infolge des Inkrafttretens eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Zolltarifs, einer Abgabe oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme mit Gesetzeskraft in einer beliebigen Jurisdiktion nach dem Datum des Angebots, so kann der Preis angepasst werden, um die Mehrkosten zu decken, jedoch um nicht mehr als die Mehrkosten. Die Anpassung enthält keine Marge, und der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Erhöhung vorlegen. Dies gilt für bereits angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen. Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren. Teilt der Lieferant eine Anpassung nach dieser Ziffer hinsichtlich abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren mit, bei denen das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder hinsichtlich derer der Lieferant sich unwiderruflich gebunden hat, so muss der Lieferant wählen und seine Wahl in dieser Mitteilung angeben, entweder: (i) die Mehrkosten hinsichtlich dieser Waren selbst zu tragen, in welchem Fall auf diese Waren keine Anpassung Anwendung findet und das Stornierungsrecht nach dieser Ziffer für sie nicht gilt; oder (ii) dem Käufer zu gestatten, den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei zu stornieren.
(f) Währung. Preise für eingeführte Waren beruhen auf den zum Angebotsdatum geltenden Wechselkursen. Der Lieferant kann die endgültige Preisgestaltung anpassen, um Wechselkursänderungen zwischen dem Angebotsdatum und dem Einfuhrdatum oder, sofern die Waren nicht vom Lieferanten eingeführt werden, dem Versanddatum abzubilden. Diese Ziffer gilt nur für angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen, und die Mitteilung einer Anpassung muss vor dem Versand der betroffenen Waren erfolgen. Der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Kursänderung vorlegen. Ist diese Kursänderung für den Käufer günstig, so wird der Lieferant den Preis entsprechend senken. Nach dieser Ziffer wird keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat. Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren.
(g) Sofern nicht anders angegeben, gelten die angebotenen Preise für die Lieferung ab der Betriebsstätte des Lieferanten und schließen Transport, Abladen, Versicherung, Zölle, Steuern sowie Entgelte für nicht standardmäßige Verpackungen, Trommel- oder Spulengrößen oder Prüfzeugnisse nicht ein.
10. Zahlung
(a) Zahlungsbedingungen. Die Zahlung ist in frei verfügbaren Mitteln vor dem Versand fällig oder, sofern der Lieferant eine Kreditlinie eingeräumt hat, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ende des Monats des Rechnungsdatums. Alle Zahlungen erfolgen in Pfund Sterling, sofern die Bestätigungs-E-Mail nichts anderes vorsieht. Der Zahlungszeitpunkt ist wesentlich für den Vertrag, und Section 10(1) des SGA gilt entsprechend. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug, Einbehalt oder Aufrechnung, außer soweit dies nach Ziffer 10(b) zulässig ist.
(b) Aufrechnung. Keine Partei darf einen der anderen zustehenden Betrag aufrechnen, abziehen oder einbehalten, außer hinsichtlich eines Betrages, den die andere Partei schriftlich als geschuldet anerkannt hat, der von einem Gericht, Schiedsrichter oder Schlichter zuerkannt wurde oder den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestritten hat und der nicht zugunsten des Lieferanten entschieden wurde. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 10(e). Die Parteien vereinbaren, dass diese Beschränkung für die Zwecke des UCTA angemessen ist, unter Berücksichtigung ihrer Gegenseitigkeit, der in ihr genannten Ausnahmen, des Rechts des Käufers, eine Rechnung nach Ziffer 10(e) zu bestreiten und den bestrittenen Teil während der Dauer des Streits einzubehalten, sowie des Umstands, dass dem Käufer alle seine Rechte und Rechtsbehelfe als gesonderter Anspruch erhalten bleiben.
(c) Zinsen und Entschädigung für verspätete Zahlung. Handeln beide Parteien im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit, so ist der Vertrag ein Vertrag, auf den der Late Payment Act Anwendung findet. Zinsen fallen nach dieser Ziffer auf jeden überfälligen Betrag an, unabhängig davon, ob jenes Gesetz Anwendung findet. Auf überfällige Beträge fallen Zinsen in Höhe von acht Prozent (8 %) p. a. über dem von der Bank of England festgesetzten und jeweils geltenden offiziellen Bank Rate an, berechnet taggenau ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Zahlung, gleich ob vor oder nach einem Urteil. Zusätzlich zu diesen Zinsen steht dem Lieferanten der in Section 5A(2) des Late Payment Act vorgesehene Pauschalbetrag zu und, soweit seine angemessenen Kosten der Beitreibung der Forderung diesen Pauschalbetrag übersteigen, der übersteigende Teil dieser Kosten nach Section 5A(2A) jenes Gesetzes. Die Parteien vereinbaren, dass der Zinssatz und die nach dieser Ziffer vorgesehenen Ansprüche zusammengenommen einen substantiellen Rechtsbehelf (substantial remedy) für verspätete Zahlung für die Zwecke der Sections 8 und 9 des Late Payment Act darstellen. Wird ein Teil dieser Ziffer als kein substantieller Rechtsbehelf angesehen, so wird dieser Teil insoweit abgetrennt, und an seine Stelle treten die gesetzlichen Zinsen und die gesetzliche Entschädigung nach dem Late Payment Act. Auf einen Betrag, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, fallen für den Zeitraum, in dem er so bestritten bleibt, keine Zinsen an. Wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so fallen Zinsen auf den als geschuldet festgestellten Betrag ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag an.
(d) Anrechnung von Zahlungen. Der Lieferant kann eingehende Zahlungen in beliebiger von ihm bestimmter Reihenfolge auf jeden vom Käufer geschuldeten Betrag anrechnen, einschließlich Zinsen, Verwaltungs- und Beitreibungskosten; diese Ziffer verdrängt die Regel aus Clayton’s Case sowie jedes Tilgungsbestimmungsrecht, das dem Käufer sonst zustünde. Ungeachtet des vorstehenden Satzes gelten eingehende Zahlungen, wenn der Lieferant das Vorbehaltene Eigentum geltend macht oder durchsetzt, als zunächst auf den Kaufpreis von Waren in der Reihenfolge angerechnet, in der diese Waren in Rechnung gestellt wurden, beginnend mit der ältesten Rechnung; der Lieferant wird Aufzeichnungen führen und auf Verlangen vorlegen, aus denen der unbezahlte Kaufpreis jedes einzelnen Stücks der Waren hervorgeht.
(e) Bestrittene Rechnungen. Der Käufer muss den Lieferanten über eine bestrittene Rechnung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang der Rechnung schriftlich unterrichten oder, sofern der Streit eine Mindermenge oder einen Mangel betrifft, innerhalb der nach Ziffer 6(c) oder 6(d) geltenden Frist, je nachdem, welche Frist später endet. Der Käufer muss den unbestrittenen Teil der Rechnung gleichwohl gemäß Ziffer 10(a) zahlen, und der Lieferant wird für jeden bestrittenen Betrag eine Gutschrift erteilen oder eine Erstattung vornehmen, sofern der Streit hinsichtlich dieses Betrages zugunsten des Käufers entschieden wird.
(f) Beitreibungskosten. Der Käufer muss dem Lieferanten alle angemessenen Beitreibungskosten erstatten, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, Inkassogebühren und etwaiger von der Bank des Lieferanten berechneter Rücklastschrift- oder Rückzahlungsgebühren zuzüglich einer angemessenen Verwaltungspauschale. Nach dieser Ziffer und nach Section 5A des Late Payment Act erlangte Beträge sind hinsichtlich derselben Kosten nicht kumulativ. Eine Rücklastschriftgebühr ist nicht geschuldet, wenn die betreffende Rechnung vom Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestritten wurde.
(g) Bedingte Zahlung und Bauverträge. (i) Die Zahlung eines nach dem Vertrag geschuldeten Betrages hängt nicht davon ab, dass der Käufer oder eine andere Person eine Zahlung von einem Dritten erhält, und jede Bestimmung eines sonstigen Dokuments, die sie hiervon abhängig zu machen vorgibt, findet auf den Vertrag keine Anwendung. (ii) Der Vertrag ist ein Vertrag ausschließlich über die Lieferung von Waren, und der Lieferant führt keine construction operations aus. Dementsprechend ist der Vertrag kein construction contract für die Zwecke von Part II des Housing Grants, Construction and Regeneration Act 1996 und fällt aufgrund von Section 105(2)(d) jenes Gesetzes nicht darunter. (iii) Sollte entgegen Absatz (ii) ein Teil des Vertrages als construction contract angesehen werden, auf den Part II jenes Gesetzes Anwendung findet, so gelten, soweit der Vertrag den Anforderungen von Part II nicht genügt, insoweit die einschlägigen Bestimmungen der Scheme for Construction Contracts (England and Wales) Regulations 1998 und werden in den Vertrag einbezogen, und nichts im Vertrag schließt die Geltung von Section 108, Section 110, Section 111 oder Section 113 jenes Gesetzes aus oder beschränkt sie. (iv) Ziffer 22(f) findet auf eine adjudication oder ein sonstiges Verfahren nach Part II jenes Gesetzes oder nach dem Scheme keine Anwendung.
(h) Beitreibung des Preises als Forderung. (i) Vorbehaltlich der Stornierungs-, Erstattungs- und Gutschriftsrechte des Käufers nach den Ziffern 6(a), 7(d), 7(h), 9(c), 9(e), 9(f), 18(c) und 19(g) sowie vorbehaltlich Ziffer 10(e) allein hinsichtlich des bestrittenen Teils einer Rechnung ist der Preis der Waren sowie jeder sonstige nach dem Vertrag zahlbare Betrag am nach Ziffer 10(a) bestimmten Fälligkeitstag zahlbar, unabhängig von der Lieferung und unabhängig davon, ob das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, und die Zahlungspflicht des Käufers ist nicht vom Eigentumsübergang abhängig. (ii) Die Parteien erkennen an, dass, weil sich der Lieferant nach Ziffer 4 das Eigentum vorbehält, eine Klage auf den Preis nach Section 49(1) des SGA möglicherweise nicht zur Verfügung steht, und sie beabsichtigen, dass diese Ziffer den Lieferanten gleichwohl berechtigen soll, den Preis als Forderung beizutreiben. (iii) Dementsprechend muss der Käufer den Preis an den Lieferanten als eine nach dieser Ziffer fällige Forderung zahlen, und diese Ziffer wirkt als eigenständige vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines vereinbarten Betrages am Fälligkeitstag, die nicht von Section 49 des SGA abhängt und durch sie nicht verdrängt wird; nichts in dieser Ziffer hindert den Lieferanten daran, sich auf Section 49 des SGA zu berufen, soweit diese zur Verfügung steht. (iv) Die Annahme der Zahlung des Preises durch den Lieferanten oder die Beitreibung des Preises nach dieser Ziffer bewirkt für sich genommen keinen Übergang des Eigentums an den Waren, das nur gemäß Ziffer 4 übergeht. (v) Hat der Lieferant Waren nach Ziffer 4(g) zurückgenommen und verkauft, so muss er dem Käufer den Nettoerlös auf den nach dieser Ziffer beigetriebenen oder beitreibbaren Betrag gutschreiben.
(i) Rechte des unbezahlten Verkäufers. Dem Lieferanten stehen zusätzlich zu und nicht anstelle des Vorbehaltenen Eigentums, des Pfandrechts und seiner Rechte nach Ziffer 4(g) die Rechte eines unpaid seller nach den Sections 38 bis 48 des SGA zu, einschließlich seines Zurückbehaltungsrechts an den Waren wegen des Preises, solange er sie im Besitz hat, seines Rechts auf Anhaltung während des Transports und seines Rechts zum Weiterverkauf nach Section 48(3) und Section 48(4) des SGA. Die Ausübung dieser Rechte steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 3(f), 4(g), 19(e) und 19(h); soweit diese Ziffer der Ziffer 3(f) oder der Ziffer 4(g) widerspricht, gehen die Mitteilungs-, Verhältnismäßigkeits-, Bestpreis- und Rechenschaftspflichten der Ziffern 3(f) und 4(g) vor.
11. Garantie
(a) Eigentum. Der Lieferant garantiert, dass: (i) er zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum übergehen soll, zum Verkauf der Waren berechtigt ist; (ii) die Waren frei von charges und Belastungen sind, die dem Käufer vor Vertragsschluss nicht offengelegt oder nicht bekannt waren, mit Ausnahme des Vorbehaltenen Eigentums und des Pfandrechts; (iii) der Käufer den ungestörten Besitz an den Waren genießen wird, soweit dieser nicht durch den Eigentümer oder eine sonstige Person gestört wird, die aus einer dem Käufer vor Vertragsschluss offengelegten oder bekannten charge oder Belastung berechtigt ist; und (iv) sofern der Käufer die Waren vor dem Eigentumsübergang im gewöhnlichen Geschäftsgang gemäß der Erlaubnis nach Ziffer 4(d)(i) verkauft, dieser Verkauf mit Ermächtigung des Lieferanten erfolgt und der Erwerber die Waren frei vom Vorbehaltenen Eigentum erwirbt, wobei der Lieferant alles billigerweise Erforderliche tun wird, um diesem Absatz Wirkung zu verleihen. Diese Ziffer gibt die durch Section 12 des SGA als vereinbart geltenden Bestimmungen wieder, die durch den Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden und aufgrund von Section 6(1) des UCTA von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Der Käufer erkennt an, dass ihm das Vorbehaltene Eigentum und das Pfandrecht durch den Vertrag vor Vertragsschluss offengelegt werden, und die Parteien vereinbaren, dass die Ausübung des Vorbehaltenen Eigentums oder des Pfandrechts durch den Lieferanten gemäß dem Vertrag eine rechtmäßige Ausübung eigener Rechte des Lieferanten und keine Störung des ungestörten Besitzes des Käufers für die Zwecke von Absatz (iii) ist; dieser Satz ist eine Auslegungsregel und schließt die durch Section 12(2)(b) des SGA als vereinbart geltende Bestimmung weder aus noch beschränkt er sie. Nichts in Absatz (iv) berührt die Pflichten des Käufers nach Ziffer 4(d)(ii) hinsichtlich der Erlöse dieses Verkaufs oder die Rechte des Lieferanten hinsichtlich eines Verkaufs, der nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang des Käufers erfolgt.
(b) Herstellergarantien. Der Lieferant stellt die Waren nicht selbst her, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben. Dies berührt nicht die Stellung des Lieferanten als producer der Waren für die Zwecke von Part I des CPA, die in Ziffer 12(d) behandelt wird. Der Lieferant tritt sämtliche ihm vom Hersteller gewährten Garantien, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet sie an ihn weiter und ermächtigt den Käufer, Garantieansprüche unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und zu regeln. Der Lieferant wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt der einschlägigen Garantiebedingungen des Herstellers zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung dieser Bedingungen oder in geschwärzter Form erfolgen, wobei der Lieferant Dauer, Umfang, Ausschlüsse, Bedingungen und Rechtsbehelfe der Garantie nicht schwärzen darf und nur Preisangaben und sonstige, für einen Garantieanspruch unwesentliche kaufmännische Bedingungen schwärzen darf. Ist eine Herstellergarantie nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Garantieanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen.
(c) Beschränkte Lieferantengarantie. Für vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren garantiert der Lieferant, dass diese Waren während des Garantiezeitraums frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind, sofern die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgt. Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des gezahlten Preises. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.
(d) Während des Garantiezeitraums kann der Lieferant die Waren am Standort des Käufers untersuchen oder deren Rücksendung an einen benannten Ort verlangen.
(e) Ausschlüsse. Keine Garantie nach dieser Ziffer erfasst Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Handhabung, normale Abnutzung, Schädlinge, vorsätzliche oder zufällige Beschädigung, Veränderung oder eine nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den geltenden British Standards und designated standards sowie guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechende Installation oder Verwendung verursacht wurden.
(f) Auffangrechtsbehelf. Entsprechen Waren, die nicht von Ziffer 11(c) erfasst sind, nicht der einschlägigen Herstellergarantie und hat der Hersteller nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Anspruchsbeginn Abhilfe geschaffen, so wird der Lieferant nach seiner Wahl die Waren nachbessern oder ersetzen oder den für sie gezahlten Preis erstatten. Der Anspruchsbeginn ist: (i) sofern der Lieferant nach Ziffer 11(b) verpflichtet ist, den Anspruch zu verfolgen, der Tag, an dem der Lieferant den Anspruch beim Hersteller einreicht; und (ii) in allen übrigen Fällen der spätere der beiden folgenden Tage: der Tag, an dem der Käufer den Anspruch ordnungsgemäß beim Hersteller einreicht, und der Tag, an dem der Käufer dem Lieferanten diese Einreichung schriftlich anzeigt, unter Bezeichnung der Waren, des geltend gemachten Fehlers und des Einreichungsdatums. Der Käufer muss diese Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Einreichung des Anspruchs erstatten und muss dem Lieferanten auf dessen schriftliches Verlangen Kopien seines den Anspruch betreffenden Schriftwechsels mit dem Hersteller vorlegen. Die Nichterstattung dieser Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nimmt dem Käufer für sich genommen nicht den Rechtsbehelf nach dieser Ziffer, doch beginnt die Frist von neunzig (90) Tagen erst mit Erstattung der Anzeige. Diese Ziffer gilt nur für Waren, für die der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Einreichung des Anspruchs beim Hersteller noch nicht abgelaufen war. Ist der Lieferant nach den ihm vorliegenden Informationen bei verständiger Würdigung davon überzeugt, dass der Hersteller den Anspruch aktiv prüft, und teilt der Lieferant dies dem Käufer vor Ablauf der Frist von neunzig (90) Tagen mit, so verlängert sich diese Frist um bis zu weitere sechzig (60) Tage. Diese Ziffer gilt nur, wenn der Käufer die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erstattet hat. Dies ist der alleinige Rechtsbehelf des Käufers hinsichtlich derartiger Waren und steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.
(g) Für die Rechtsbehelfe geltende Bedingungen. Nimmt der Lieferant nach Ziffer 8(g), 11(c), 11(f) oder 16(d) eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung vor, so gilt: (i) der Käufer muss die betroffenen Waren auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden oder zur Abholung bereitstellen; (ii) das Eigentum an ersetzten oder erstatteten Waren geht mit der Ersatzlieferung oder der Erstattung auf den Lieferanten über oder verbleibt, sofern das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen war, beim Lieferanten; und (iii) soweit gesetzlich zulässig tritt der Käufer dem Lieferanten sämtliche Rechte ab, die ihm gegenüber dem Hersteller hinsichtlich der betroffenen Waren zustehen, und zwar in Höhe des erstatteten Betrages oder des Wertes der erbrachten Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und wird alles billigerweise Erforderliche vornehmen, um dieser Abtretung Wirkung zu verleihen; soweit ein solches Recht nicht abtretbar ist, hält der Käufer es treuhänderisch für den Lieferanten und wird es auf Kosten und nach Weisung des Lieferanten verfolgen. Für nach dieser Ziffer nachgebesserte oder ersetzte Waren gilt der Rest des ursprünglichen Garantiezeitraums oder eine Frist von neunzig (90) Tagen ab dem Tag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, je nachdem, was später endet.
12. Gesetzliche Rechte, unabdingbare Haftung und Verbraucher
(a) Vorrang unabdingbarer Rechte. Nichts im Vertrag schließt eine Haftung oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, aus oder beschränkt sie, und nichts ist als ein solcher Ausschluss oder eine solche Beschränkung zu verstehen. Insbesondere schließt nichts im Vertrag aus oder beschränkt: (i) die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit, die aufgrund von Section 2(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; (ii) die Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung; (iii) die durch Section 12 des SGA als vereinbart geltenden Bestimmungen, die aufgrund von Section 6(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können; (iv) die Haftung nach Part I des CPA, die aufgrund von Section 7 jenes Gesetzes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann; (v) die Haftung für Zusicherungen, außer soweit Ziffer 2(f) sie ausschließt oder beschränkt und Section 3 des Misrepresentation Act 1967 diesen Ausschluss oder diese Beschränkung zulässt; oder (vi) jede sonstige Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die Ziffern 13 und 14 gelten nur, soweit gesetzlich zulässig, und stehen unter dem Vorbehalt dieser Ziffer 12.
(b) Verbraucher. Diese Allgemeinen Bedingungen sind für die Lieferung an einen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit handelnden Käufer verfasst, und der Käufer sichert zu, dass er nicht als Verbraucher handelt. Handelt der Käufer entgegen dieser Zusicherung als Verbraucher, so gilt: (i) der CRA findet auf die Lieferung Anwendung, und nichts im Vertrag schließt ein dem Käufer durch Part 1 oder Part 2 des CRA oder durch sonstige Verbraucherschutzgesetzgebung verliehenes Recht oder einen solchen Rechtsbehelf aus oder beschränkt es, einschließlich der Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013 und Part 4 des Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024; (ii) jede Vertragsbestimmung, die unbillig im Sinne von Section 62 des CRA ist, bindet den Käufer nicht, und der Vertrag bindet die Parteien weiterhin, soweit er ohne diese Bestimmung fortbestehen kann; und (iii) die Ziffern 6(c), 6(d), 7, 13, 14(a), 14(b) und 22(d) gelten nur in dem nach dem CRA zulässigen Umfang. Erlangt der Lieferant vor der Lieferung Kenntnis davon, dass der Käufer als Verbraucher handelt, so kann er die betroffene Bestellung ohne Kosten für den Käufer stornieren und jeden im Voraus gezahlten Betrag erstatten.
(c) Angemessenheit. Die Parteien haben den Vertrag auf der Grundlage verhandelt und geschlossen, dass die Ausschlüsse und Beschränkungen in den Ziffern 2(f), 6, 7, 8, 10(b), 11(c), 11(e), 11(f), 11(g), 13, 14, 16(d) und 22(d) dem Erfordernis der Angemessenheit nach Section 11 des UCTA und nach Section 3 des Misrepresentation Act 1967 genügen. Der Lieferant erkennt an, dass es nach Section 11(5) des UCTA ihm obliegt, darzulegen, dass eine Bestimmung diesem Erfordernis genügt. Die in dieser Ziffer festgehaltenen Umstände werden als Beleg für diejenigen Umstände festgehalten, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt waren oder billigerweise hätten bekannt sein müssen oder von ihnen in Betracht gezogen wurden, und zwar für die Zwecke von Section 11(1) des UCTA; sie verschieben diese Beweislast nicht und binden kein Gericht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit haben die Parteien die in Schedule 2 zum UCTA sowie die in Section 11(4) des UCTA genannten Gesichtspunkte berücksichtigt und halten fest, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: (i) die Parteien über eine weitgehend vergleichbare Verhandlungsmacht verfügen, jede von ihnen eine im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit kontrahierende gewerbliche Partei ist und jede die Gelegenheit hatte, unabhängigen Rechtsrat einzuholen; (ii) der Käufer dieselben oder gleichwertige Waren von anderen Lieferanten hätte beziehen können und Besondere Bedingungen zur Abänderung dieser Ziffern hätte vorschlagen können, in welchem Fall der Preis neu berechnet worden wäre, um die abweichende Risikoverteilung abzubilden; (iii) der Käufer vom Bestehen und Umfang dieser Bestimmungen wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, da ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, und er durch den Hinweis auf wichtige Bestimmungen am Anfang dieses Dokuments auf sie aufmerksam gemacht wurde; (iv) die Anforderungen der Ziffern 6(c), 6(d) und 22(d) an die Frist, innerhalb derer eine Anzeige zu erstatten oder ein Verfahren einzuleiten ist, für einen Käufer, der Waren dieser Art im gewöhnlichen Geschäftsgang handhabt, praktikabel sind; (v) ein wesentlicher Teil der Waren nach der Bestellung des Käufers abgelängt, gefertigt oder konfiguriert wird; (vi) die Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) eine einheitliche Höchstgrenze ist, ausgedrückt als der höhere Betrag aus dem für die unter der Bestellung oder den Bestellungen, auf die sich der Anspruch bezieht, gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis und einer festen Untergrenze von GBP 50.000; sie ist keine Stufe und keine Reihe von Höchstgrenzen, sie steigt mit dem Umfang der Transaktion, sie ist für den Käufer zum Zeitpunkt jeder Bestellung feststellbar und sie gilt für jede Partei zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe; die Untergrenze bewirkt, dass die Höchstgrenze GBP 50.000 nicht unterschreiten kann, wie klein die Bestellung auch sein mag, sodass die Höchstgrenze bei einer kleinen Bestellung ein erhebliches Vielfaches des Preises der Waren beträgt und keine symbolische, scheinbare oder nominelle Grenze ist; und der Käufer hätte Besondere Bedingungen vorschlagen können, die eine höhere Höchstgrenze oder eine abweichende Risikoverteilung vorsehen, in welchem Fall der Preis neu berechnet worden wäre; (vii) der Lieferant ausschließlich Waren liefert und keine Montage-, Baustellen- oder Bauarbeiten ausführt, sodass der Schaden, der aus einem Mangel der Waren entstehen kann, in erster Linie davon abhängt, wo und wie der Käufer und die Personen, an die er die Waren weiterliefert, sie installieren und verwenden, vom Wert des Netzes oder Werkes, in das die Waren eingebaut werden, und von den Bedingungen, zu denen der Käufer mit seinen eigenen Kunden kontrahiert, wobei nichts davon im Einflussbereich oder in der Kenntnis des Lieferanten liegt und jedes davon im Bereich des Käufers liegt; und (viii) die Parteien für die Zwecke von Section 11(4) des UCTA die Mittel berücksichtigt haben, die jeder von ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehen, um einer etwaigen Haftung nachzukommen, sowie den Umfang, in dem es jeder von ihnen offenstand, sich durch eine Versicherung abzusichern: der Käufer kann sich, und kann die Personen, an die er die Waren weiterliefert oder für die er sie installiert, verpflichten, sich gegen Verlust oder Beschädigung seines Netzes und der Werke, in die die Waren eingebaut werden, sowie gegen seine eigene Haftung gegenüber seinen Kunden zu versichern, und ist besser als der Lieferant in der Lage, dieses Risiko zu erkennen, zu bewerten und zu versichern; und Ziffer 5(f) stellt die Versicherungssituation des Lieferanten vollständig dar, der Vertrag gibt keine Grenze, keinen Umfang, keine Höhe und keine Verfügbarkeit einer vom Lieferanten unterhaltenen Versicherung an, eine solche Versicherung wird nicht zugunsten des Käufers unterhalten, und der Käufer verlässt sich nicht auf das Bestehen, den Umfang, die Eintrittspflicht oder die Leistungen einer vom Lieferanten unterhaltenen Versicherung und hat auch keine Zusicherung erhalten, auf die er sich insoweit verlassen könnte. Jede dieser Ziffern ist von jeder anderen Ziffer sowie von jedem Absatz und Satz innerhalb ihrer trennbar, sodass eine Feststellung, dass eine von ihnen dem Erfordernis der Angemessenheit nicht genügt, die übrigen nicht berührt.
(d) Herstellerstellung und Produkthaftung. Der Käufer erkennt an, dass der Lieferant producer der Waren für die Zwecke von Part I des CPA sein kann, unter anderem wenn die Marke oder das Kennzeichen des Lieferanten auf den Waren angebracht ist, wenn der Lieferant sich als producer ausgibt oder wenn der Lieferant die Waren in das Vereinigte Königreich eingeführt hat, um sie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit zu liefern. Nichts im Vertrag berührt ein Recht, das dem Käufer oder einer anderen Person gegenüber dem Lieferanten in dieser Eigenschaft zusteht, und Section 7 des CPA verhindert, dass eine solche Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird. Nichts im Vertrag beschränkt eine dem Lieferanten nach Section 4 des CPA zustehende Einwendung oder die Wirkung von Section 11A(3) des Limitation Act 1980.
(e) Internationale Lieferverträge. Ist der Vertrag ein international supply contract im Sinne von Section 26(3) und (4) des UCTA, so finden die Sections 2 bis 7 des UCTA auf ihn keine Anwendung, und die Ziffern 13 und 14 gelten nach ihrem Wortlaut ohne die durch das Erfordernis der Angemessenheit auferlegte Einschränkung. Diese Ziffer berührt Ziffer 12(a) nicht, die als vertragliche Regelung nach ihrem Wortlaut fortgilt, unabhängig davon, ob der UCTA Anwendung findet; sie gilt nicht, wenn der Käufer als Verbraucher handelt, und berührt nicht die Anwendung zwingender Vorschriften des Rechts eines anderen Landes, die ungeachtet der Rechtswahl in Ziffer 22(a) Anwendung finden.
13. Ausschluss gesetzlich als vereinbart geltender Bestimmungen
Vorbehaltlich Ziffer 12:
(a) Der Käufer erkennt an, dass er die Waren für die Zwecke eines Gewerbes, Handels, Berufs oder einer beruflichen Tätigkeit oder zur Weiterlieferung und nicht für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erwirbt und dass der Lieferant sie im Vertrauen auf diese Anerkennung liefert.
(b) Die Lieferantengarantien sind die einzigen vom Lieferanten gegebenen Garantien und treten an die Stelle aller sonstigen Garantien, Bedingungen, Zusicherungen und Bestimmungen, die kraft Gesetzes, common law, Handelsbrauchs, bisheriger Geschäftspraxis oder auf sonstige Weise als vereinbart gelten; diese sind sämtlich im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, einschließlich der durch die Sections 13, 14 und 15 des SGA und durch die Sections 3, 4 und 5 des SGSA als vereinbart geltenden Bestimmungen. Der Ausschluss nach dieser Ziffer erstreckt sich nicht auf Section 12 des SGA oder Section 2 des SGSA, die nicht ausgeschlossen werden. Nichts in dieser Ziffer schließt eine ausdrückliche Verpflichtung des Lieferanten nach dem Vertrag aus oder beschränkt sie, und die Lieferantengarantien wirken ungeachtet dieser Ziffer als ausdrückliche Bestimmungen. Vorbehaltlich Ziffer 12(e) gilt der durch diese Ziffer bewirkte Ausschluss nur insoweit, als er dem Erfordernis der Angemessenheit nach Section 6(1A) bzw. Section 7(1A) des UCTA genügt, und Ziffer 12(c) gilt.
(c) Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 8(g) übernimmt der Lieferant keine Garantie dafür, dass die Waren einem Plan, einer Spezifikation, einer Zeichnung oder einem Muster entsprechen, die nicht ausdrücklich in die Besonderen Bedingungen einbezogen wurden, und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit von Informationen, Sicherheitsdatenblättern, Leistungserklärungen, Konformitätserklärungen oder Warnhinweisen, die von einem Hersteller stammen. Kein Verkauf nach dem Vertrag ist ein Verkauf nach Muster (sale by sample) im Sinne von Section 15 des SGA, sofern die Besonderen Bedingungen dies nicht ausdrücklich vorsehen.
14. Haftungsbeschränkung
Vorbehaltlich Ziffer 12:
(a) Haftungshöchstbetrag. Diese Ziffer 14(a) besteht aus den Absätzen (1), (2) und (3).
(1) Der Höchstbetrag. Soweit gesetzlich zulässig, übersteigt die gesamte Gesamthaftung jeder Partei aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten, Bereicherungsrecht, kraft Gesetzes, aus einer Freistellungsverpflichtung oder auf sonstiger Grundlage, nicht den höheren der folgenden Beträge: den vom Käufer für die unter der Bestellung oder den Bestellungen, auf die sich der Anspruch bezieht, gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis (der Bestellwert); und GBP 50.000. Der Höchstbetrag ist ein einheitlicher Höchstbetrag, ausgedrückt als der höhere dieser beiden Beträge; er ist keine Stufe, und es gibt keinen anderen oder weiteren Höchstbetrag. Er gilt für jede Partei gesondert und stellt die gesamte Gesamthaftung dieser Partei für sämtliche Ansprüche hinsichtlich der betreffenden Bestellung oder Bestellungen dar, gleich wie viele Ansprüche geltend gemacht werden, wann sie geltend gemacht werden und wie viele Haftungsgründe betroffen sind; für keinen Haftungsgrund gilt ein gesonderter oder zusätzlicher Höchstbetrag, und kein Haftungsgrund ist vom Höchstbetrag ausgenommen oder wird anders als auf ihn angerechnet, außer wie in den Absätzen (2) und (3) vorgesehen. Bezieht sich ein Anspruch auf mehrere Bestellungen, so ist der Bestellwert die Summe der für die unter jeder dieser Bestellungen gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlten oder zu zahlenden Preise. Bezieht sich ein Anspruch auf keine bestimmte Bestellung, so ist der Bestellwert der Preis, der für die unter der zuletzt vor Entstehung des Anspruchs vom Lieferanten angenommenen Bestellung gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlt wurde oder zu zahlen ist; hat der Lieferant vor diesem Tag keine Bestellung angenommen, so ist der Bestellwert null und der Höchstbetrag GBP 50.000. Ohne den ersten Satz einzuschränken, gilt der Höchstbetrag für und umfasst: (i) die Haftung aus jeder Freistellungsverpflichtung des Vertrages, gleich ob im Hinblick auf einen Anspruch eines Dritten oder im Hinblick auf einen von der freigestellten Partei selbst erlittenen Schaden; (ii) die Haftung für Ausbaukosten; (iii) die Erstattung der Kosten eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme nach Ziffer 15(h); (iv) die Haftung für die Verletzung von Ziffer 17; und (v) die Haftung nach Absatz (ii) der Freistellung in Ziffer 14(h).
(2) Vorbehalte. Nichts in dieser Ziffer 14(a) beschränkt oder schließt eine Haftung aus, die von Rechts wegen nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, und nichts ist als eine solche Beschränkung oder ein solcher Ausschluss zu verstehen; der Höchstbetrag gilt für eine solche Haftung nicht. Dazu gehören unter anderem die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit, die aufgrund von Section 2(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; die Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung; die Haftung für die Verletzung der durch Section 12 des SGA als vereinbart geltenden Eigentumszusage, die aufgrund von Section 6(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; sowie die Haftung nach Part I des CPA, die aufgrund von Section 7 jenes Gesetzes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Der Teil betreffend Tod und Körperverletzung in Absatz (i) der Freistellung in Ziffer 14(h) unterliegt dem Höchstbetrag nicht. Ziffer 12(a) und Ziffer 14(f) gelten für diese Ziffer 14(a).
(3) Beträge außerhalb des Höchstbetrages. Der Höchstbetrag gilt nicht für die folgenden Beträge, und kein Betrag der folgenden Art wird auf ihn angerechnet, weil es sich jeweils um eine Verpflichtung zur Zahlung einer Forderung oder zur Rückzahlung von Geld und nicht um eine Haftung auf Schadensersatz handelt: (A) die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises der Waren, von Zinsen, Lagerkosten, Rücknahmekosten oder eines ausdrücklich nach Ziffer 3(d), 6(b), 7, 9, 10, 18(c) oder 19(f) zahlbaren Entgelts oder Erstattungsbetrages; und (B) die Pflicht einer Partei zur Zahlung, Erstattung oder Gutschrift eines Betrages nach Ziffer 3(f), 4(g), 6(a), 7(d), 7(f), 7(h), 9(c), 10(e) oder 19(g). Absatz (B) gilt nicht für Beträge, die aufgrund einer Freistellungsverpflichtung oder als Schadensersatz zu zahlen sind. Ist ein Betrag sowohl aufgrund einer Freistellungsverpflichtung im Sinne von Absatz (1)(i) als auch als Forderung oder Entgelt im Sinne dieses Absatzes (3) zu zahlen, so fällt er außerhalb des Höchstbetrages, soweit er den Preis von Waren, Zinsen oder ein ausdrücklich nach einer in Unterabsatz (A) aufgeführten Ziffer zahlbares Entgelt oder einen solchen Erstattungsbetrag darstellt, und unterliegt dem Höchstbetrag, soweit er einen sonstigen Schaden darstellt.
(b) Folgeschäden. Keine Partei haftet der anderen für Folgeschäden, gleich auf welcher Grundlage sie entstehen, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder auf sonstiger Grundlage, und unabhängig davon, ob diese Partei auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises, jeden von einer der Parteien aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf einen Anspruch eines Dritten zu zahlenden Betrag, das Recht des Lieferanten auf Beitreibung der nach Ziffer 3(d), 6(b), 7, 9, 10, 18(c) oder 19(f) zahlbaren Beträge oder die Haftung einer Partei für die Verletzung von Ziffer 15(a), 15(e), 16(b) oder 17.
(c) Eigenständigkeit dieser Ziffer. Die Ausschlüsse und Beschränkungen in den Ziffern 14(a) und 14(b) sind Risikoverteilungen, die sich im Preis widerspiegeln. Der Käufer erkennt an, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, dass er vor der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail Besondere Bedingungen zur Abänderung dieser Ziffer 14 vorschlagen kann und dass der Preis die Risikoverteilung nach dieser Ziffer 14 abbildet. Diese Ausschlüsse und Beschränkungen sind von den beschränkten Rechtsbehelfen der Ziffern 8(g), 11(c), 11(f), 15(h) und 16(d) unabhängig und von ihnen trennbar und gelten unabhängig davon, ob ein beschränkter Rechtsbehelf nicht erfüllt wird, seinen beabsichtigten Zweck nicht erreicht, als nichtig oder nicht durchsetzbar angesehen wird oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht, und unabhängig von jeder Vertragsverletzung, wie grundlegend oder erfüllungsverweigernd sie auch sein mag, und unabhängig davon, ob der Vertrag wegen dieser Verletzung gekündigt oder als beendet behandelt wird.
(d) Mitverschulden. Die Haftung einer Partei für von der anderen erlittene Verluste oder Schäden mindert sich anteilig in dem Umfang, in dem der Verlust oder Schaden durch die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dieser anderen Partei oder durch deren Fahrlässigkeit oder sonstige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung verursacht oder mitverursacht wurde, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Vertrag, unerlaubte Handlung oder eine Freistellungsverpflichtung gestützt wird; die Grundsätze des Law Reform (Contributory Negligence) Act 1945 gelten für einen Anspruch aus einer Freistellungsverpflichtung oder aus Vertrag ebenso wie für einen Anspruch aus Fahrlässigkeit.
(e) Schadensminderung. Keine Partei haftet für Schäden, die die andere Partei durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können.
(f) Ausnahmen. Nichts in dieser Ziffer 14, einschließlich der Ziffern 14(a) und 14(b), beschränkt oder schließt die Haftung aus für: (i) Betrug oder arglistige Täuschung; (ii) Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit, die aufgrund von Section 2(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; (iii) die Haftung nach Part I des CPA, die aufgrund von Section 7 jenes Gesetzes nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann; (iv) die Verletzung der durch Section 12 des SGA als vereinbart geltenden Eigentumszusage, die aufgrund von Section 6(1) des UCTA nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; oder (v) jede sonstige Haftung, die von Rechts wegen nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Abgesehen von den Ausnahmen dieser Ziffer gelten die Ziffern 14(a) und 14(b) für die gesamte Haftung einer Partei, einschließlich einer Haftung aus einer bewussten, vorsätzlichen oder willentlichen Vertragsverletzung, aus einer erfüllungsverweigernden Vertragsverletzung und aus vorsätzlichem Fehlverhalten, und die Parteien beabsichtigen, dass diese Ziffern ungeachtet des Charakters einer solchen Verletzung auf sie Anwendung finden. Nichts in dieser Ziffer 14 beschränkt die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises.
(g) Keine pauschalierten Schadensersatzbeträge. Für den Lieferanten gelten nach dem Vertrag keine pauschalierten Schadensersatzbeträge, Verzugsstrafen oder Service-Gutschriften, sofern dies nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist.
(h) Freistellung durch den Lieferanten. Der Lieferant stellt den Käufer frei von Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) hinsichtlich: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch einen Mangel der Waren; und (ii) Verlust oder Beschädigung körperlicher Sachen, einschließlich des Netzes des Käufers sowie jeder Sache und jedes Werkes, in die bzw. das die Waren eingebaut sind oder werden sollen, jedoch mit Ausnahme der Waren selbst, jeweils verursacht durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder einer Person, für die er verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit den Ziffern 14(f)(ii) und 14(f)(iii) sowie mit den Vorbehalten in Ziffer 14(a) unterliegt der Teil betreffend Tod und Körperverletzung in Absatz (i) keiner Höchstgrenze. Der Teil betreffend Sachschäden in Absatz (ii) unterliegt dem Höchstbetrag nach Ziffer 14(a) und wird auf ihn angerechnet; ein gesonderter oder zusätzlicher Höchstbetrag gilt für ihn nicht. Ziffer 21(l) findet auf diese Freistellung Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen hinsichtlich eines Anspruchs aus ihr dem Lieferanten und nicht dem Käufer obliegt und dass der Käufer eine Haftung hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht anerkennen und ihn nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vergleichen darf, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf.
(i) Begünstigung durch die Ausschlüsse. Die Ziffern 8, 11, 12, 13, 14 und 22(d) gelten zugunsten des Lieferanten sowie jedes seiner leitenden Organe, Mitarbeiter, Beauftragten, Unterauftragnehmer und Konzerngesellschaften, und der Lieferant hält den Vorteil dieser Ziffern treuhänderisch für jeden von ihnen; jeder von ihnen kann diese Ziffern nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 durchsetzen, als wäre er Vertragspartei, vorbehaltlich Ziffer 21(f). Der Lieferant ist für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer bei der Vertragserfüllung wie für eigene verantwortlich.
15. Handels- und Regulierungs-Compliance
(a) Ausfuhrkontrolle und Sanktionen. Der Käufer wird alle anwendbaren Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften einhalten, einschließlich des Export Control Act 2002, der Export Control Order 2008 und der UK Strategic Export Control Lists, der Regulation (EU) 2021/821 in ihrer als Bestandteil des Rechts von England und Wales fortgeltenden Fassung, des Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen (einschließlich der Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019), des Customs and Excise Management Act 1979 und des Taxation (Cross-border Trade) Act 2018, sowie die Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften jeder sonstigen anwendbaren Jurisdiktion, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, soweit sie Anwendung finden. Der Käufer sichert zu, dass weder er noch einer seiner Geschäftsherren, Eigentümer oder Kontrollpersonen noch eine Person, für die er handelt, auf der vom Office of Financial Sanctions Implementation geführten Consolidated List of Financial Sanctions Targets, auf der UK Sanctions List oder auf einer vergleichbaren Liste beschränkter Parteien einer sonstigen anwendbaren Jurisdiktion benannt ist und dass er nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person steht. Der Käufer wird die Waren weder unmittelbar noch mittelbar an einen sanktionierten oder mit einem Embargo belegten Bestimmungsort oder an eine benannte Person ausführen, wiederausführen, übertragen, verkaufen oder liefern und wird sie nicht für eine nach diesen Vorschriften verbotene Verwendung liefern, einschließlich einer militärischen Endverwendung, die eine nicht erlangte Genehmigung erfordert. Unterliegen die Waren einer Wiederausfuhrbeschränkung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs oder einer sonstigen anwendbaren Jurisdiktion, so wird der Käufer jeder Person, an die er sie liefert, eine gleichwertige Beschränkung auferlegen und angemessene Anstrengungen unternehmen, deren Einhaltung zu überwachen und durchzusetzen. Der Käufer wird dem Lieferanten jede Endverbleibserklärung, Endverwendungserklärung oder Bestimmungsortangabe zur Verfügung stellen, die der Lieferant zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Genehmigung billigerweise benötigt. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer durch den Käufer entstehen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die den Lieferanten zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Vertragspflicht zu erfüllen, soweit die Erfüllung ihn einer Sanktion, einem Verbot oder einer Beschränkung nach anwendbarem Recht aussetzen würde, und eine hierauf zurückzuführende Nichterfüllung oder Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar.
(b) Telekommunikationssicherheit und Anbieterbeschränkungen. Der Käufer ist dafür verantwortlich festzustellen, ob die Waren Sicherheits-, Anbieter- oder Lieferkettenanforderungen genügen, die für ihn oder seine Kunden gelten, einschließlich Anforderungen nach dem Telecommunications (Security) Act 2021, den Sections 105A bis 105Z29 des Communications Act 2003, den Electronic Communications (Security Measures) Regulations 2022, dem Telecommunications Security Code of Practice, einer designated vendor direction, den Network and Information Systems Regulations 2018, dem National Security and Investment Act 2021 oder Beschaffungs- oder Ausschlussanforderungen nach dem Procurement Act 2023. Teilt der Käufer dem Lieferanten vor der Auftragsannahme schriftlich mit, dass Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer solchen Anforderung unterliegt, so wird der Lieferant die ihm für diese Bestellung vorliegenden Herstellererklärungen zur Verfügung stellen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich nicht von ihm gelieferter Ausrüstung oder Leistungen ab.
(c) Ursprungsland. Das Ursprungsland entspricht der Angabe des Herstellers gegenüber dem Lieferanten, wird auf Anfrage mitgeteilt und kann zwischen Fertigungslosen variieren. Jede Ursprungsangabe ist eine Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs, bestimmt gemäß dem Taxation (Cross-border Trade) Act 2018 und den aufgrund dessen erlassenen Verordnungen, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich eine Erklärung zum Ursprung für Präferenzzwecke nach einem anwendbaren Handelsabkommen ausstellt. Der Lieferant sichert nicht zu, dass die Waren einer ursprungsbezogenen, wertschöpfungsbezogenen, sozialen oder beschaffungsrechtlichen Anforderung genügen; der Käufer ist dafür verantwortlich festzustellen, ob die Waren einer solchen für ihn oder seine Kunden geltenden Anforderung genügen. Keine Partei wird eine Zusicherung über den Ursprung der Waren abgeben, die den nach dieser Ziffer erteilten Informationen widerspricht.
(d) Einführer. Außer bei einer gelieferten und verzollten Lieferung nach Ziffer 5(d) ist der Käufer der Einführer (importer of record) für jede im Zusammenhang mit der Lieferung in eine Jurisdiktion eingeführte Sendung, bei der der Käufer oder sein Benannter Empfänger ist, und ist für Zollabfertigung, Tarifierung, Zollwertermittlung, die Abgabe von Zollanmeldungen sowie die Zahlung von Abgaben und Einfuhr-VAT verantwortlich. Der Käufer muss eine gültige EORI-Nummer besitzen und aufrechterhalten und muss, sofern die Waren zwischen Großbritannien und Nordirland befördert werden, jede nach den für solche Beförderungen geltenden Regelungen erforderliche Bewilligung besitzen und dem Lieferanten die Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur Abgabe einer Anmeldung billigerweise benötigt.
(e) Korruptionsbekämpfung, Steuerhinterziehung und Betrug. Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhalten, einschließlich des Bribery Act 2010, und wird im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechungsgelder, Beschleunigungszahlungen oder sonstigen unlauteren Vorteile anbieten, versprechen, gewähren, fordern, deren Annahme zusagen oder sie annehmen. Jede Partei wird angemessene Verfahren aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, Bestechung durch mit ihr verbundene Personen für die Zwecke von Section 7(2) des Bribery Act 2010 zu verhindern, angemessene Präventionsverfahren für die Zwecke der Sections 45 und 46 des Criminal Finances Act 2017 (Versäumnis, die Erleichterung von Steuerhinterziehung zu verhindern) sowie, soweit auf sie anwendbar, angemessene Betrugspräventionsverfahren für die Zwecke des Straftatbestands des Versäumnisses, Betrug zu verhindern, nach dem Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023. Jede Partei wird die andere unverzüglich über jede ihr bekannt werdende Verletzung dieser Ziffer unterrichten. Jede Partei stellt die andere frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer durch sie entstehen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die die andere Partei zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 19(b) berechtigt.
(f) Moderne Sklaverei. Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften zu moderner Sklaverei und Menschenhandel einhalten, einschließlich des Modern Slavery Act 2015, wird sich nicht an Handlungen beteiligen, die eine Straftat nach den Sections 1, 2 oder 4 jenes Gesetzes darstellen, wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Handlungen in ihren Lieferketten nicht vorkommen, und wird die Informationen bereitstellen, die die andere Partei zur Erstellung einer Erklärung zu Sklaverei und Menschenhandel nach Section 54 jenes Gesetzes billigerweise benötigt.
(g) Produktkonformität, Kennzeichnung und Erklärungen. Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der Waren mit Regelungen zur elektrischen Sicherheit, zur elektromagnetischen Verträglichkeit, zu Funkanlagen, zu gefährlichen Stoffen, zu Chemikalien, zu Bauprodukten oder mit sonstigen Produktkonformitätsregelungen nicht zu und beschränkt sich darauf, die ihm vom Hersteller überlassenen Erklärungen, Kennzeichnungen und Warnhinweise weiterzugeben, die er auf Anfrage zur Verfügung stellt. Zu diesen Regelungen können gehören: die Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016, die Electromagnetic Compatibility Regulations 2016, die Radio Equipment Regulations 2017, die Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment Regulations 2012, die General Product Safety Regulations 2005, die Regulation (EC) No 1907/2006 in ihrer als Bestandteil des Rechts von England und Wales fortgeltenden Fassung (UK REACH) sowie, hinsichtlich Kabeln und sonstigen Produkten, die zum dauerhaften Einbau in Bauwerke bestimmt sind, die Regulation (EU) No 305/2011 in ihrer als Bestandteil des Rechts von England und Wales fortgeltenden Fassung und die Construction Products Regulations 2013. Hat ein Hersteller für die Waren eine Leistungserklärung oder eine Konformitätserklärung ausgestellt oder an ihnen eine UKCA- oder CE-Kennzeichnung angebracht, so wird der Lieferant auf Anfrage eine Kopie dieser Erklärung zur Verfügung stellen, und der Käufer erkennt an, dass der Lieferant sie als Händler weitergibt und die erklärten Umstände nicht selbst überprüft. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die für seine eigene Verwendung und Weiterlieferung der Waren geltenden Anforderungen zu bestimmen, einschließlich jeder in der Jurisdiktion der Weiterlieferung oder Installation geltenden Kennzeichnungs-, Markierungs-, Erklärungs-, Informations- oder Konformitätsanforderung, sowie dafür, jeder Pflicht zur Weitergabe von Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 33 der UK REACH nachzukommen, soweit diese Pflicht ihn trifft. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die daraus entstehen, dass der Käufer eine so erforderliche Kennzeichnung, Markierung oder einen so erforderlichen Warnhinweis nicht angebracht hat. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers aus oder beschränkt es, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann; Ziffer 12 gilt.
(h) Sicherheitsvorfälle und Rückruf. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über jeden Todesfall, jede schwere Verletzung oder Erkrankung, jeden Sachschaden oder jeden Sicherheitsmangel im Zusammenhang mit den Waren sowie über jeden sie betreffenden Rückruf, jede Feldmitteilung, jede Marktrücknahme oder behördliche Anfrage unterrichten und muss jede Mitteilung abgeben, zu der er gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde verpflichtet ist. Der Käufer muss Aufzeichnungen führen, die ausreichen, um nach Charge, Trommel oder Seriennummer jede Person zu identifizieren, an die er Waren weitergeliefert hat, sowie den Ort, an dem sie installiert wurden, und muss diese Aufzeichnungen für den nach der anwendbaren Produktsicherheitsregelung erforderlichen Zeitraum oder, falls länger, zehn (10) Jahre ab der Weiterlieferung aufbewahren. Unterrichtet der Lieferant den Käufer über einen Rückruf oder eine Korrekturmaßnahme, so muss der Käufer die Lieferung und Verwendung der betroffenen Waren unverzüglich einstellen, die Mitteilung an jede Person weitergeben, an die er sie weitergeliefert hat, und jede vom Lieferanten billigerweise verlangte Unterstützung leisten. Der Lieferant erstattet dem Käufer die angemessenen direkten Kosten der Einhaltung dieser Ziffer, sofern der Rückruf auf einem Mangel der Waren im Lieferzustand beruht. Die Erstattung nach dieser Ziffer tritt zu jedem Rechtsbehelf nach Ziffer 8(g), 11(c) oder 11(f) hinzu und ist auf die angemessenen direkten Kosten des Käufers für Benachrichtigung, Rückholung und Aufzeichnungsführung beschränkt. In dieser Ziffer bezeichnet Rückholung die Rücknahme, Einsammlung, Quarantäne, Beförderung und Rücksendung betroffener Waren, die sich im Besitz des Käufers oder einer Person befinden, an die der Käufer sie weitergeliefert hat, und die nicht installiert sind, und umfasst nicht den Ausbau, die Deinstallation, die Wiederinstallation, den Ersatz oder die Wiederherstellung. Sie erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, und der Käufer hat, abgesehen von einem Anspruch auf Ausbaukosten, keinen weiteren Anspruch gegen den Lieferanten hinsichtlich eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12, 13 und 14.
(i) Personenbezogene Daten. Legt eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (im Sinne von Artikel 4(1) der UK GDPR) offen, so handeln die Parteien als unabhängige Verantwortliche und nicht als gemeinsam Verantwortliche, und der Empfänger muss: (i) diese personenbezogenen Daten gemäß der UK GDPR und dem Data Protection Act 2018 verarbeiten; (ii) sie nur für die Zwecke des Vertrages oder soweit gesetzlich vorgeschrieben und auf einer Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der UK GDPR verwenden und offenlegen; (iii) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 32 der UK GDPR umsetzen, um sie vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung zu schützen; (iv) die andere Partei unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Kenntniserlangung von einer Verletzung des Schutzes dieser personenbezogenen Daten schriftlich unterrichten und jede angemessene Unterstützung im Zusammenhang mit einer Meldung nach Artikel 33 oder Artikel 34 der UK GDPR sowie mit jedem Ersuchen einer betroffenen Person oder des Information Commissioner leisten; und (v) diese personenbezogenen Daten nur gestützt auf Angemessenheitsverordnungen nach Section 17A des Data Protection Act 2018 oder auf eine geeignete Garantie nach Artikel 46 der UK GDPR außerhalb des Vereinigten Königreichs übermitteln. Muss der Käufer nach Ziffer 15(h) Aufzeichnungen führen, die personenbezogene Daten enthalten, so muss er diese Aufzeichnungen sicher aufbewahren, sie nur für die Zwecke von Ziffer 15(h) verwenden und sie nach Ablauf des in jener Ziffer genannten Aufbewahrungszeitraums löschen oder anonymisieren. Verlangt der Lieferant die Vorlage dieser Aufzeichnungen, so darf er sie nur für die Zwecke des betreffenden Rückrufs, der betreffenden Korrekturmaßnahme oder der betreffenden Sicherheitsuntersuchung verwenden.
(j) Prüfung von Aufzeichnungen. Höchstens einmal in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten und mit einer Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Ankündigung kann der Lieferant die Aufzeichnungen des Käufers ausschließlich zu dem Zweck prüfen, die Einhaltung von Ziffer 15(h) sowie der Ziffern 4(c), 4(d) und 4(f) durch den Käufer zu überprüfen. Eine Prüfung beschränkt sich auf die Aufzeichnungen, die der Käufer nach Ziffer 15(h) zu führen hat, sowie auf Aufzeichnungen, die Standort, Menge, Kennzeichnung, Lagerung, Versicherung, Verkauf und sonstige Verfügungen über Waren belegen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, und erstreckt sich nicht auf sonstige Aufzeichnungen, Systeme, Räumlichkeiten oder Mitarbeiter des Käufers. Die Prüfung muss während der Geschäftszeiten durch den Lieferanten oder durch einen von ihm bestellten unabhängigen Prüfer erfolgen, der Vertraulichkeitspflichten unterliegt, die denen der Ziffer 17 mindestens gleichwertig sind, in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unbillig stört, und unter Beachtung der angemessenen Zugangs-, Sicherheits- und Sicherungsanforderungen des Käufers für seine Standorte. Der Käufer muss dem Lieferanten oder dem Prüfer angemessenen Zugang zu den vom Prüfungsumfang erfassten Aufzeichnungen und auf Verlangen Kopien davon gewähren. Ziffer 17 gilt für sämtliche im Rahmen einer Prüfung erlangten Informationen; der Lieferant darf diese Informationen nur zur Überprüfung der Einhaltung jener Ziffern sowie zur Ausübung seiner Rechte bei einer Nichteinhaltung verwenden, und Ziffer 15(i) gilt für in den Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten. Der Lieferant trägt seine eigenen Prüfungskosten sowie die angemessenen Kosten des Käufers für die Mitwirkung, es sei denn, die Prüfung ergibt eine wesentliche Nichteinhaltung; in diesem Fall muss der Käufer dem Lieferanten die angemessenen Prüfungskosten erstatten, und der Lieferant kann innerhalb der folgenden zwölf (12) Monate eine weitere Prüfung auf Kosten des Käufers durchführen. Diese Ziffer beschränkt Ziffer 4(c), Ziffer 4(k) oder Ziffer 15(h) nicht.
(k) Lieferketten- und Cybersicherheit. Diese Ziffer gilt, wenn der Käufer dem Lieferanten vor der Auftragsannahme schriftlich mitgeteilt hat, dass der Käufer oder ein Kunde des Käufers, an den der Käufer die Waren weiterliefern wird, einem Risikomanagementprogramm oder einer gleichwertigen regulatorischen Verpflichtung unterliegt, die die Identifizierung, Bewertung und Minderung von Lieferkettenrisiken verlangt. Vorbehaltlich der Ziffern 13 und 14 gilt: (i) Vorfallmeldung. Der Lieferant wird den Käufer so bald wie praktisch möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über einen Cybersicherheitsvorfall unterrichten, der die eigenen Systeme des Lieferanten betrifft und von dem der Lieferant bei verständiger Würdigung annimmt, dass er wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die an den Käufer gelieferten Waren oder auf beim Lieferanten gespeicherte Daten des Käufers hatte oder voraussichtlich haben wird, und wird den Käufer in angemessenem Umfang über die von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen auf dem Laufenden halten. Für personenbezogene Daten gilt Ziffer 15(i) gesondert. (ii) Wechsel der Inhaberschaft oder Kontrolle. Der Lieferant wird den Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen schriftlich über jede Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Inhaberschaft an oder Kontrolle über den Lieferanten unterrichten, ausgenommen Geschäfte mit Wertpapieren, die zum Handel an einem regulierten Markt im Vereinigten Königreich oder an einem gleichwertigen Markt außerhalb des Vereinigten Königreichs zugelassen sind. (iii) Informationen für das Programm des Käufers. Auf angemessenes schriftliches Verlangen des Käufers und gegen angemessene Kostenerstattung durch den Käufer wird der Lieferant die ihm vorliegenden Informationen über seine eigenen Sicherheitspraktiken und über die Herkunft der Waren zur Verfügung stellen, die der Käufer für die Zwecke dieses Programms oder dieser Verpflichtung billigerweise benötigt, und wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um vom betreffenden Hersteller gleichwertige Informationen zu erhalten, soweit dieser sie zur Verfügung stellt. Der Lieferant muss keine Informationen offenlegen, die einer gegenüber einem Dritten bestehenden Vertraulichkeitspflicht unterliegen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen oder deren Offenlegung nach der vernünftigen Auffassung des Lieferanten die Sicherheit seiner Systeme oder die Vertraulichkeit der Informationen eines anderen Kunden gefährden würde. (iv) Keine Verantwortung für die Compliance des Käufers. Nichts in dieser Ziffer macht den Lieferanten für die Einhaltung regulatorischer Verpflichtungen durch den Käufer oder eine andere Person verantwortlich, und Ziffer 15(b) gilt fort. Der Lieferant gibt keine Zusicherung und keine Garantie ab, dass die Waren oder die Praktiken des Lieferanten einer solchen Verpflichtung genügen; die nach dieser Ziffer erteilten Informationen werden für die eigene Bewertung des Käufers und auf dessen eigenes Risiko bereitgestellt. (v) Sämtliche nach dieser Ziffer erteilten Informationen sind vertrauliche Informationen des Lieferanten für die Zwecke von Ziffer 17.
(l) Verpackung, Abfall und Produktverantwortung. Der Käufer muss wiederverwendbare Trommeln und Spulen gemäß Ziffer 7(f) zurückgeben. Ist eine Trommel, Spule oder sonstige Verpackung vom Lieferanten als nicht rückgabefähig gekennzeichnet oder wird sie nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7(f) zurückgegeben, so ist der Käufer für deren rechtmäßige Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung sowie für die rechtmäßige Entsorgung aller sonstigen Verpackungen, Verschnitte und Abfälle verantwortlich, die aus seiner Verwendung oder Installation der Waren entstehen, jeweils gemäß den anwendbaren Abfall-, Recycling- und Umweltvorschriften, einschließlich der Sorgfaltspflicht nach Section 34 des Environmental Protection Act 1990, der Waste (England and Wales) Regulations 2011, der Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013 sowie der für Verpackungen geltenden Herstellerverantwortungspflichten. Jede Partei wird der anderen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese im Zusammenhang mit einem Verpackungs-, Recycling-, erweiterten Herstellerverantwortungs- oder Produktverantwortungssystem, dem sie unterliegt, billigerweise benötigt, einschließlich der Daten, die für die Berichterstattung zur Herstellerverantwortung für Verpackungen und für die Kunststoffverpackungssteuer nach Part 2 des Finance Act 2021 erforderlich sind. Nichts in dieser Ziffer macht den Lieferanten für die Einhaltung eines solchen Systems durch den Käufer verantwortlich oder verpflichtet den Lieferanten, Verpackungen, Trommeln oder Spulen zurückzunehmen oder abzuholen, außer wie in Ziffer 7(f) vorgesehen.
16. Geistiges Eigentum und Marken
(a) Das Eigentum an sämtlichen geistigen Eigentumsrechten an den Waren, Spezifikationen und der Dokumentation verbleibt beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller. Der Lieferant räumt dem Käufer eine beschränkte, unentgeltliche, nicht ausschließliche Lizenz ein, dieses geistige Eigentum für die Nutzung, Wartung, Weiterlieferung und Vermarktung der Waren zu verwenden und die Datenblätter des Lieferanten zum Zweck der Weiterlieferung der Waren unverändert zu vervielfältigen. Diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden und ist hinsichtlich vor der Kündigung gelieferter Waren unwiderruflich.
(b) Sofern nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart, darf der Käufer keine Marke, kein Kennzeichen, keine Beschriftung, keine UKCA- oder CE-Kennzeichnung und keine sonstige Konformitätskennzeichnung auf den Waren oder ihrer Verpackung verändern, entfernen, unkenntlich machen oder ergänzen und darf keine andere Marke oder Handelsbezeichnung auf den Waren anbringen.
(c) Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich unterrichten, sobald er von einer tatsächlichen oder möglichen Verletzung der Marken des Lieferanten Kenntnis erlangt.
(d) Behauptet ein Dritter, dass standardmäßige, nicht kundenspezifische Waren ein Patent, eine Marke, ein Urheberrecht, ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Designrecht, ein Datenbankrecht oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums verletzen, so muss der Käufer den Lieferanten unverzüglich unterrichten. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Wahl darauf, das Recht zur fortgesetzten Nutzung zu beschaffen, die Waren zu ersetzen oder den gezahlten Preis zu erstatten. Ein Rechtsbehelf besteht nicht, wenn der Anspruch auf einer Anpassung an Kundenwünsche, auf der Einhaltung der Spezifikationen des Käufers, auf der Vermarktung durch den Käufer oder auf der Kombination mit Produkten Dritter beruht.
(e) Werden Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt, so stellt der Käufer den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) hinsichtlich einer Verletzung geistigen Eigentums, die aus diesen Spezifikationen entsteht.
(f) Freistellungen des Herstellers. Der Lieferant entwickelt und fertigt die Waren nicht, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben, und Ziffer 12(d) gilt für seine Stellung als producer für die Zwecke von Part I des CPA. Der Lieferant tritt den Vorteil jeder ihm vom Hersteller hinsichtlich der Waren gewährten Freistellung wegen geistigen Eigentums, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet ihn an ihn weiter und wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt ihrer Bedingungen zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung oder in geschwärzter Form erfolgen. Ist eine solche Freistellung nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Freistellungsanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen. Der Lieferant gewährt keine eigenständige Freistellung hinsichtlich eines Anspruchs Dritter wegen geistigen Eigentums, und Ziffer 16(d) bestimmt den alleinigen Rechtsbehelf des Käufers gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich eines solchen Anspruchs.
(g) Firmware und eingebettete Software. Enthalten Waren Firmware oder eingebettete Software, so wird diese Firmware oder Software lizenziert und nicht verkauft. Der Lieferant räumt dem Käufer eine nicht ausschließliche Lizenz ein, die außer im Fall einer nach Ziffer 21(a) zulässigen Abtretung nicht übertragbar ist, sie ausschließlich in ihrer Einbettung in die Waren und zum Zweck des Betriebs der Waren zu nutzen; diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden. Der Käufer darf diese Firmware oder Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren, verändern oder abgeleitete Werke davon erstellen, es sei denn und soweit diese Beschränkung gesetzlich untersagt ist, einschließlich nach den Sections 50B und 50BA des Copyright, Designs and Patents Act 1988. Open-Source-Komponenten werden unter ihren eigenen Bedingungen lizenziert, die dieser Ziffer im Umfang eines Widerspruchs vorgehen; der Lieferant wird diese Komponenten auf Anfrage benennen. Sind Waren für die Kompatibilität mit bestimmten Host-Geräten codiert oder kodiert, so entspricht die Codierung den Angaben im einschlägigen Datenblatt oder in der Bestätigungs-E-Mail, und der Käufer ist dafür verantwortlich, die Kompatibilität mit seinen eigenen Geräten vor der Bestellung zu bestätigen.
17. Vertraulichkeit
(a) Jede Partei (die Empfangende Partei) muss sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Preisangaben, Prognosen sowie technischen oder kaufmännischen Informationen, die ihr von der anderen Partei (der Offenlegenden Partei) offengelegt werden, vertraulich behandeln, sie nur für die Zwecke des Vertrages verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei nicht offenlegen, ausgenommen gegenüber ihren Mitarbeitern, berufsmäßigen Beratern, Versicherern, Finanzierern und Konzerngesellschaften, die von ihnen Kenntnis haben müssen und gleichwertigen Pflichten unterliegen, sowie, im Fall des Lieferanten, gegenüber Herstellern, Prüfstellen, Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherern, Inkassounternehmen sowie Logistik- und Zolldienstleistern, jeweils soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und soweit diese gleichwertigen Pflichten unterliegen.
(b) Diese Ziffer gilt nicht für Informationen, die: (i) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Ziffer beruht; (ii) der Empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Beschränkung bekannt waren; (iii) von einem Dritten ohne Beschränkung erlangt werden; (iv) unabhängig und ohne Nutzung der Informationen der Offenlegenden Partei entwickelt werden; oder (v) die Empfangende Partei aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde offenlegen muss, sofern sie die Offenlegende Partei unverzüglich unterrichtet, soweit dies rechtlich zulässig ist. Nichts in dieser Ziffer verhindert oder beschränkt eine geschützte Offenlegung (protected disclosure) im Sinne von Part IVA des Employment Rights Act 1996 oder die Offenlegung von Informationen gegenüber einer Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde.
(c) Bei Beendigung oder auf schriftliches Verlangen der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zurückgeben oder vernichten, ausgenommen Kopien, die in routinemäßigen Sicherungssystemen verbleiben oder die aufgrund Gesetzes oder aufgrund der Aufbewahrungsrichtlinie der Empfangenden Partei aufzubewahren sind.
(d) Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen fünf (5) Jahre nach der Beendigung oder dem Ablauf fort und, hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Trade Secrets (Enforcement, etc.) Regulations 2018 darstellen, zeitlich unbegrenzt.
(e) Öffentlichkeitsarbeit und Referenzen. Ungeachtet Ziffer 17(a) kann der Lieferant den Käufer namentlich und mit Logo als Kunden des Lieferanten in seinen Kundenlisten, auf seiner Website, in Ausschreibungs-, Präqualifikations- und Leistungsfähigkeitsunterlagen sowie in internen Referenzunterlagen benennen und in allgemeiner Form die Art der gelieferten Waren angeben. Dabei darf der Lieferant weder den Preis oder das Volumen einer Lieferung noch Informationen zu Netzplanung, Trassenführung oder Standorten oder sonstige vertrauliche Informationen des Käufers offenlegen. Jede Fallstudie, Pressemitteilung, Preiseinreichung, Kundenreferenz oder sonstige Veröffentlichung, die über den ersten Satz dieser Ziffer hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Der Käufer kann das durch den ersten Satz dieser Ziffer eingeräumte Recht jederzeit durch schriftliche Mitteilung widerrufen; in diesem Fall wird der Lieferant die betreffende Nutzung innerhalb von dreißig (30) Tagen einstellen, ausgenommen in bereits gedruckten oder verbreiteten Unterlagen sowie in archivierten Unterlagen. Jede Nutzung des Namens oder Logos des Käufers unterliegt den angemessenen, dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Markenrichtlinien des Käufers und verleiht keine Rechte an den Marken des Käufers, außer wie in dieser Ziffer ausdrücklich angegeben. Im Übrigen darf keine Partei den Namen, das Logo oder die Marken der anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung nutzen.
18. Höhere Gewalt
(a) Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung der Leistung — mit Ausnahme einer Zahlungspflicht — aufgrund von Ursachen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Ein Ereignis ist für die Zwecke dieser Ziffer nur dann eine außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegende Ursache, wenn das Ereignis oder seine Auswirkung auf die betroffene Partei außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei lag und durch Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden konnte, unabhängig davon, ob die allgemeine Möglichkeit eines derartigen Ereignisses vorhersehbar war. Dieses Erfordernis gilt für jedes in dieser Ziffer aufgeführte Ereignis. Vorbehaltlich dieses Erfordernisses zählen zu den außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegenden Ursachen höhere Naturgewalten, Brand, Überschwemmung, Sturm, Dürre, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, innere Unruhen, Embargos, Streiks und Arbeitskämpfe (ausgenommen solche, die die eigene Belegschaft der betroffenen Partei betreffen, sofern die betroffene Partei sie billigerweise hätte vermeiden oder beilegen können), Epidemien oder Pandemien, Cyberangriffe, Anlagen- oder Maschinenausfälle, Ausfälle von Frachtführern, Störungen der Lieferkette, Engpässe bei Vorlieferanten oder Komponenten sowie staatliche Maßnahmen, die die Leistung untersagen oder verhindern. Eine Änderung von Zolltarifen oder Abgaben ist kein Fall höherer Gewalt und ist in Ziffer 9(e) geregelt. Eine Erhöhung der Erfüllungskosten ist für sich genommen kein Fall höherer Gewalt.
(b) Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich unterrichten, unter Angabe des geltend gemachten Ereignisses und seiner voraussichtlichen Dauer, und muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern. Die Leistungsfrist der betroffenen Partei verlängert sich um die Dauer des Ereignisses.
(c) Kündigung bei anhaltender höherer Gewalt. (i) Ist der Lieferant die betroffene Partei und dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Tage an, so kann der Lieferant die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen. (ii) Dauert das Ereignis länger als einhundertachtzig (180) Tage an, so kann jede Partei die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung kündigen. (iii) Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer muss der Käufer bereits gelieferte Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche vom Lieferanten hinsichtlich nicht gelieferter abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren und NCNR-Waren aufgewendeten Kosten und eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen. (iv) Zahlt der Käufer einen Betrag nach Absatz (iii) hinsichtlich fertiger oder teilfertiger abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren oder hinsichtlich Rohstoffen oder unfertigen Erzeugnissen, so muss der Lieferant diese Waren, Materialien und unfertigen Erzeugnisse auf Kosten und nach Weisung des Käufers an diesen liefern, und das Eigentum an ihnen geht mit vollständiger Zahlung dieses Betrages in frei verfügbaren Mitteln auf den Käufer über. (v) Ziffer 19(g) gilt für jeden im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren. (vi) Eine Kündigung durch den Lieferanten nach Absatz (i) verschafft dem Lieferanten hinsichtlich der gekündigten Bestellung keinen Anspruch, der über Absatz (iii) hinausgeht, und stellt für sich genommen keine Vertragsverletzung des Lieferanten dar.
(d) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, knappe Waren in einer bestimmten Weise zuzuteilen; nimmt er jedoch eine Zuteilung knapper Waren vor, so tut er dies auf angemessener und diskriminierungsfreier Grundlage.
19. Kündigung und Insolvenz
(a) Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann eine Dauerlieferungsvereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen, wobei die Rechte des Lieferanten nach den Ziffern 3(a) und 3(e) dieser Ziffer nicht unterliegen. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin dem Vertrag unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.
(b) Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Partei kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn die andere Partei: (i) einen Insolvenzfall erleidet; (ii) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet; (iii) gegen Ziffer 15(e) verstößt; oder (iv) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, und diese nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt. Absatz (i) gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e).
(c) Zusätzliche Rechte des Lieferanten. Der Lieferant kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Käufer: (i) eine Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet) und dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; (ii) gegen Ziffer 15(a) oder 15(e) verstößt; oder (iii) eine wesentliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines Herstellers an oder im Zusammenhang mit den Waren begeht und diese Verletzung, soweit sie behebbar ist, nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.
(d) Die Kündigung berührt keine bereits entstandenen Rechte oder Verbindlichkeiten einer Partei und keine Bestimmung, die ausdrücklich über die Kündigung hinaus fortgelten soll.
(e) Beschränkungen insolvenzbezogener Rechte. (i) Die Parteien erkennen an, dass Section 233B des Insolvency Act 1986 auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren an eine Gesellschaft Anwendung findet, die ein einschlägiges Insolvenzverfahren durchläuft. Soweit jene Vorschrift Anwendung findet: (A) verliert jede Bestimmung des Vertrages ihre Wirkung, solange jene Vorschrift dies verlangt, nach der der Vertrag oder eine Bestellung enden würde oder nach der der Lieferant berechtigt würde, zu kündigen, die Leistung einzustellen, sie auszusetzen, ein Recht abzuändern oder einen sonstigen Schritt zu unternehmen, weil der Käufer einem einschlägigen Insolvenzverfahren unterworfen wird; (B) wird der Lieferant kein Recht zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung wegen eines Ereignisses ausüben, das eingetreten ist, bevor der Käufer diesem Verfahren unterworfen wurde; und (C) wird der Lieferant die Fortsetzung der Lieferung nicht davon abhängig machen, dass eine offene Forderung aus einer Lieferung bezahlt wird, die vor der Unterwerfung des Käufers unter dieses Verfahren erfolgt ist. (ii) Nichts in dieser Ziffer hindert den Lieferanten daran, mit Zustimmung des office-holder oder des Käufers oder mit Erlaubnis des Gerichts nach Section 233B(5) jenes Gesetzes mit der Begründung zu kündigen, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Lieferanten eine unbillige Härte bedeuten würde, oder für künftige Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, soweit Section 233B dies zulässt. (iii) Jedes durch die Wirkung dieser Ziffer oder von Section 233B aufgeschobene Recht ist aufgeschoben und nicht erloschen und lebt im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auf, sobald jene Vorschrift keine Anwendung mehr findet. (iv) Soweit das Gesetz dies zulässt, beschränkt nichts in dieser Ziffer die Rechte des Lieferanten nach Ziffer 3(a), Ziffer 3(e), Ziffer 3(f), Ziffer 4, Ziffer 19(c)(i) oder Ziffer 19(f) oder seine Rechte als Eigentümer von Waren, an denen er sich das Eigentum vorbehält.
(f) Folgen einer Kündigung durch den Lieferanten. Bei einer Kündigung durch den Lieferanten nach Ziffer 19(b) oder 19(c) oder bei Eintritt eines Verzugsfalls gilt: (i) sämtliche vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge werden sofort fällig und zahlbar, unabhängig davon, ob sie zuvor fällig waren; und (ii) der Käufer muss dem Lieferanten sämtliche gelieferten Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche hinsichtlich nicht gelieferter Waren aufgewendeten Kosten und eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen. Diese Ziffer gilt vorbehaltlich Ziffer 19(e).
(g) Folgen einer Kündigung durch den Käufer und Erstattungen. Bei einer Kündigung durch den Käufer nach Ziffer 19(b) muss der Käufer dem Lieferanten sämtliche gelieferten und abgenommenen Waren bezahlen, und der Lieferant muss jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren erstatten. Wird eine Bestellung oder der Vertrag aus einem anderen Grund als einem Verzugsfall oder einer Vertragsverletzung des Käufers gekündigt oder storniert, so erstattet der Lieferant jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren abzüglich jedes Betrages, den der Käufer nach Ziffer 7(e) oder 18(c) zu zahlen hat.
(h) Administration und Moratorium. Der Käufer erkennt an, dass die Rechte des Lieferanten nach Ziffer 3(f) und Ziffer 4(g), sofern sich der Käufer in administration befindet, nur mit Zustimmung des administrator oder mit Erlaubnis des Gerichts ausgeübt werden dürfen, gemäß den Paragraphen 43(2), 43(3) und 44 des Schedule B1 zum Insolvency Act 1986, und dass während eines moratorium nach Part A1 jenes Gesetzes entsprechende Beschränkungen gelten. Der Käufer und gegebenenfalls sein office-holder müssen dem Lieferanten auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Standort, Beschreibung und Menge sämtlicher Waren mitteilen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Nichts im Vertrag beschränkt das Recht des Lieferanten, diese Zustimmung oder Erlaubnis zu beantragen, oder seine Rechte als Eigentümer dieser Waren. Nutzt ein office-holder des Käufers Waren, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, verkauft er sie oder verfügt er sonst über sie, so behält sich der Lieferant sämtliche Rechte hinsichtlich dieser Nutzung oder Verfügung vor, einschließlich jedes Rechts, den Wert dieser Waren als Masseverbindlichkeit des betreffenden Insolvenzverfahrens ersetzt zu erhalten, sowie jedes Rechts, in die Erlöse zu verfolgen; keine Nachsicht des Lieferanten stellt einen Verzicht auf das Vorbehaltene Eigentum oder eine Zustimmung zu dieser Nutzung oder Verfügung dar.
20. Änderungen, Versionskontrolle und Einbeziehung
(a) Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen. Der Lieferant kann diese Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung ändern, unter anderem um Änderungen der Rechtslage, der Waren oder der Betriebsabläufe des Lieferanten abzubilden. Die Mitteilung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen auf der Website des Lieferanten und, sofern der Käufer eine offene Bestellung oder ein genehmigtes Kreditkonto hat, durch Mitteilung nach Ziffer 21(b). Diese Ziffer gestattet dem Lieferanten nicht, die Bedingungen eines bereits geschlossenen Vertrages zu ändern; für die Änderung eines bereits geschlossenen Vertrages gilt Ziffer 21(o).
(b) Maßgebliche Fassung. Jede Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen trägt eine Versionsnummer und ein Datum, die am Anfang dieses Dokuments erscheinen. Geänderte Bedingungen werden mit Ablauf der Mitteilungsfrist wirksam und gelten nur für Bestellungen, die an oder nach dem Tag ihres Wirksamwerdens angenommen werden. Bereits angenommene Bestellungen unterliegen weiterhin der bei ihrer Annahme geltenden Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Ziffer bestimmt die für eine Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen und geht ungeachtet Ziffer 1.2(b) jeder abweichenden Angabe in einer Bestätigungs-E-Mail vor.
(c) Annahme geänderter Bedingungen. Die Fortsetzung von Bestellungen nach Wirksamwerden der geänderten Bedingungen gilt als deren Annahme. Nimmt der Käufer die geänderten Bedingungen nicht an, so kann er durch schriftliche Mitteilung, die vor Wirksamwerden der geänderten Bedingungen zugeht, jede Dauerlieferungsvereinbarung kostenfrei kündigen und ist in jedem Fall hinsichtlich jeder vor deren Wirksamwerden angenommenen Bestellung nicht an die geänderten Bedingungen gebunden. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin der bei ihrer Annahme geltenden Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.
(d) Veröffentlichung und Archiv. Diese Allgemeinen Bedingungen werden als Webseite auf der Website des Lieferanten veröffentlicht. Der Lieferant wird eine Kopie jeder abgelösten Fassung nebst ihrer Versionsnummer und dem an ihrem Anfang angegebenen Datum für mindestens sieben (7) Jahre nach dem Zeitpunkt aufbewahren und auf Anfrage zur Verfügung stellen, zu dem sie nicht mehr die aktuelle Fassung ist. Besteht eine Abweichung zwischen der auf der Website des Lieferanten veröffentlichten Fassung und einer vom Lieferanten dem Käufer übermittelten und mit derselben Versionsnummer bezeichneten Kopie, so geht die auf der Website veröffentlichte Fassung vor, es sei denn, die dem Käufer übermittelte Kopie wurde für den Lieferanten unterzeichnet oder war einer Bestätigungs-E-Mail beigefügt; in diesem Fall geht diese Kopie vor. Der Käufer kann jederzeit eine Kopie der für eine Bestellung maßgeblichen Fassung anfordern.
21. Allgemeine Bestimmungen
(a) Abtretung. Der Käufer darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten, die nicht unbillig verweigert wird, weder abtreten noch übertragen, belasten, an Unterauftragnehmer vergeben noch in sonstiger Weise darüber verfügen. Der Lieferant kann seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, belasten, an Unterauftragnehmer vergeben oder in sonstiger Weise darüber verfügen, vorausgesetzt, dass eine Abtretung oder Übertragung die Rechte des Käufers aus dem Vertrag nicht wesentlich und nachteilig beeinträchtigt und dass jeder Zessionar oder Übernehmer die Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag übernimmt. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Abtretung einer Forderung, soweit die Business Contract Terms (Assignment of Receivables) Regulations 2018 eine solche Beschränkung unwirksam machen, und nichts ist als eine solche Beschränkung zu verstehen.
(b) Mitteilungen. Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an den Käufer an die in der Bestätigungs-E-Mail oder im Kreditantrag angegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse und an den Lieferanten per E-Mail an legal@scalefibre.com oder per frankierter Post erster Klasse oder Einschreiben an ScaleFibre UK Ltd, 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, United Kingdom, jeweils zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), zu senden. Jede Partei kann ihre Anschrift oder E-Mail-Adresse für Mitteilungen durch eine nach dieser Ziffer erteilte schriftliche Mitteilung an die andere ändern, die fünf (5) Geschäftstage nach ihrem Zugang wirksam wird; eine an die zuletzt nach dieser Ziffer mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte Mitteilung gilt als wirksam erteilt. Eine per E-Mail gesandte Mitteilung geht zu, sobald sie unter dieser Adresse abrufbar wird, oder um 9.00 Uhr am nächsten Geschäftstag, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten liegt. Eine persönlich übergebene Mitteilung geht mit der Übergabe zu, und eine per frankierter Post erster Klasse oder Einschreiben gesandte Mitteilung geht um 9.00 Uhr am zweiten Geschäftstag nach der Aufgabe zur Post zu. Diese Ziffer gilt nicht für die Zustellung von Klageschriften, Antragsschriften oder sonstigen Schriftstücken in einem Verfahren oder in einem sonstigen Streitbeilegungsverfahren, die gemäß den Civil Procedure Rules zuzustellen sind.
(c) Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages nichtig, anfechtbar, unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, so wird sie im geringstmöglichen erforderlichen Umfang einschränkend ausgelegt oder angepasst, um sie wirksam, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen, oder, wenn sie nicht so ausgelegt oder angepasst werden kann, als gestrichen behandelt; eine solche einschränkende Auslegung, Anpassung oder Streichung berührt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrages nicht. Wird eine Bestimmung als gestrichen behandelt, so werden die Parteien nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung verhandeln, die das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis so weit wie möglich erreicht. Jeder Ausschluss, jede Beschränkung und jede Einschränkung des Vertrages ist von den übrigen trennbar, und jeder Absatz und Satz innerhalb ihrer ist trennbar, sodass eine Feststellung, dass eine von ihnen dem Erfordernis der Angemessenheit nach dem UCTA nicht genügt, die übrigen nicht berührt.
(d) Verzicht. Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar, und die einmalige oder teilweise Ausübung schließt eine weitere Ausübung nicht aus. Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.
(e) Fortgeltung. Die Ziffern 1, 2(f), 2(h), 2(i), 2(j), 3(d), 3(f), 3(g), 3(h), 3(i), 4, 5(c), 5(d), 5(e), 5(f), 5(g), 6(a), 6(b), 6(c), 6(d), 7(c), 7(d), 7(e), 7(f), 7(i), 7(j), 8(c), 8(d), 8(e), 8(f), 8(g), 9(a), 9(b), 9(c), 9(d), 9(g), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18(c), 19(d), 19(e), 19(f), 19(g), 19(h), 20(b), 20(c), 20(d), 21 und 22 gelten über die Kündigung oder den Ablauf hinaus fort. Eine fortgeltende Ziffer gilt nur hinsichtlich der vor der Kündigung oder dem Ablauf gelieferten Waren, angenommenen Bestellungen und entstandenen Rechte fort und verpflichtet keine Partei, eine weitere Bestellung anzunehmen oder zu erteilen.
(f) Rechte Dritter. Sofern in dieser Ziffer nicht anders angegeben, hat eine Person, die nicht Vertragspartei ist, kein Recht nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, eine Bestimmung des Vertrages durchzusetzen, und der Vertrag verleiht keiner anderen Person als den Parteien Rechte. Die Ziffern 8, 11, 12, 13, 14 und 22(d) sind, soweit Ziffer 14(i) ihren Vorteil verleiht, von jeder Person und jedem Mitglied jeder Personengruppe durchsetzbar, die in Ziffer 14(i) benannt sind; und die Ziffern 16(a) und 16(g) sind von jeder Person durchsetzbar, der nach ihnen eine Unterlizenz eingeräumt wird. Keine andere Person darf eine Bestimmung des Vertrages nach jenem Gesetz durchsetzen. Die Zustimmung einer solchen Person ist nicht erforderlich, um eine Bestimmung des Vertrages aufzuheben, zu kündigen, zu ändern oder auf sie zu verzichten, und Section 2(1) jenes Gesetzes findet auf den Vertrag keine Anwendung. Nichts in dieser Ziffer berührt ein Recht oder einen Rechtsbehelf, das bzw. der einer Person außerhalb jenes Gesetzes zusteht, einschließlich nach Part I des CPA.
(g) Rechtsverhältnis. Nichts im Vertrag begründet eine Personengesellschaft, ein Joint Venture, ein Vertretungs- oder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Hersteller sind weder Beauftragte noch Unterauftragnehmer noch Vertreter des Lieferanten.
(h) Ausfertigungen, elektronische Unterschrift und deeds. Der Vertrag und jedes aufgrund seiner geschlossene Dokument können in beliebig vielen Ausfertigungen geschlossen werden, von denen jede unterzeichnete Ausfertigung ein Original darstellt und die zusammen eine einzige Urkunde bilden. Eine auf elektronischem Wege angebrachte Unterschrift ist für die Zwecke von Section 7 des Electronic Communications Act 2000 wirksam und wird als Originalunterschrift behandelt. Ist ein Dokument nach dem Vertrag oder von Rechts wegen als deed zu errichten, so muss es gemäß Section 44 und Section 46 des Companies Act 2006 oder, im Fall einer natürlichen Person, gemäß Section 1 des Law of Property (Miscellaneous Provisions) Act 1989 als deed unterzeichnet und übergeben werden; eine deed wird durch den bloßen Austausch von Ausfertigungen einer Unterschriftenseite nicht wirksam errichtet, es sei denn, die rechtlich anerkannten Anforderungen an eine virtuelle Errichtung sind erfüllt.
(i) Weitere Mitwirkung. Jede Partei wird alles billigerweise Erforderliche vornehmen und alle billigerweise verlangten Dokumente unterzeichnen, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.
(j) Handeln in eigenem Namen. Der Käufer kontrahiert im eigenen Namen und nicht als Vertreter einer anderen Person, sofern die Bestätigungs-E-Mail nicht ausdrücklich etwas anderes festhält. Der Käufer muss den Lieferanten vor Erteilung einer Bestellung schriftlich unterrichten, wenn er den Vertrag als trustee eines trust oder als Vertreter eines offengelegten oder nicht offengelegten Geschäftsherrn schließt. Ein Käufer, der trustee ist, ist sowohl persönlich als auch in seiner Eigenschaft als trustee gebunden und sichert zu, dass er nach der Treuhandurkunde befugt ist, den Vertrag zu schließen, dass ihm hinsichtlich seiner vertraglichen Pflichten ein uneingeschränkter Freistellungsanspruch gegen das Vermögen des trust zusteht und dass er nichts unternehmen wird, was dieses Recht beeinträchtigt. Jede Partei sichert zu, dass sie über die uneingeschränkte Befugnis und Vollmacht verfügt, den Vertrag zu schließen und zu erfüllen, und dass die Person, die diese Allgemeinen Bedingungen für sie annimmt, hierzu bevollmächtigt ist.
(k) Gesamtschuldnerschaft. Besteht der Käufer aus mehreren Personen, so ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch gebunden, und der Lieferant kann den Vertrag gegen eine oder mehrere von ihnen durchsetzen, ohne zuvor gegen eine andere vorzugehen.
(l) Freistellungen. Jede Freistellungsverpflichtung des Vertrages ist eine fortdauernde Verpflichtung, die von den übrigen Verpflichtungen der Parteien unabhängig ist und die Beendigung überdauert. Die freigestellte Partei muss vor der Durchsetzung einer Freistellung keine Aufwendungen tätigen und keine Zahlung leisten. Bezieht sich eine Freistellung auf einen Anspruch eines Dritten, so wird die freigestellte Partei die freistellende Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anspruch unterrichten und auf Kosten der freistellenden Partei die Unterstützung und den Zugang zu Unterlagen gewähren, die die freistellende Partei billigerweise verlangt. Die freigestellte Partei behält die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen über den Anspruch und kann ihn nach billigem Ermessen vergleichen, sofern sie zuvor die freistellende Partei konsultiert und, sofern die freistellende Partei ihre Haftung aus der Freistellung schriftlich anerkannt hat und sich nicht in Verzug befindet, deren Zustimmung einholt, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Eine Nichteinhaltung dieser Ziffer mindert die Haftung der freistellenden Partei nur in dem Umfang, in dem sie durch diese Nichteinhaltung tatsächlich benachteiligt wird, und berührt die Freistellung im Übrigen nicht. Die freigestellte Partei muss angemessene Maßnahmen zur Minderung des Schadens ergreifen, auf den sich die Freistellung bezieht. Die Freistellungen des Vertrages sind: die vom Käufer in den Ziffern 2(h), 3(d), 3(f), 4(g), 4(k), 5(g), 8(d), 8(e), 15(a), 15(e), 15(g) und 16(e) gewährten sowie die vom Lieferanten in den Ziffern 14(h) und 15(e) gewährten. Jede von ihnen ist durch Ziffer 14 begrenzt, außer soweit Ziffer 14 ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Diese Aufzählung dient nur der Übersichtlichkeit und begründet, erweitert oder beschränkt keine Freistellung.
(m) Kumulative Rechte und Rechtsbehelfe. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, treten die nach dem Vertrag gewährten Rechte und Rechtsbehelfe zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten und Rechtsbehelfen hinzu und schließen diese nicht aus. Bestimmt der Vertrag, dass ein Rechtsbehelf der alleinige oder ausschließliche Rechtsbehelf einer Partei ist, so gilt diese Bestimmung vorbehaltlich Ziffer 12.
(n) Sprache. Der Vertrag sowie alle Mitteilungen und sonstigen Kommunikationen aufgrund seiner müssen in englischer Sprache abgefasst sein. Jede Übersetzung wird nur zur Erleichterung bereitgestellt; der englische Wortlaut geht vor.
(o) Änderung eines bereits geschlossenen Vertrages. Eine Änderung eines bereits nach dem Vertrag geschlossenen Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von jeder Partei oder für sie unterzeichnet ist. Diese Ziffer schließt eine Änderung durch eine Bestätigungs-E-Mail, die der Käufer ausdrücklich schriftlich angenommen hat, nicht aus und beschränkt Ziffer 20 nicht.
22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verjährung von Klagen
(a) Anwendbares Recht. Der Vertrag sowie jede Streitigkeit und jeder Anspruch (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten und Ansprüche) aus oder im Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen unterliegen dem Recht von England und Wales und sind nach diesem auszulegen.
(b) Gerichtsstand. Jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales für jede Streitigkeit und jeden Anspruch (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten und Ansprüche) aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen. Die Parteien beabsichtigen, dass diese Ziffer eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung für die Zwecke des am 30. Juni 2005 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (Convention on Choice of Court Agreements) ist.
(c) Beitreibung und Vollstreckung. Ungeachtet Ziffer 22(b) kann der Lieferant Verfahren zur Beitreibung geschuldeter Beträge oder zur Rücknahme von Waren, an denen er sich das Eigentum vorbehält oder an denen ihm das Pfandrecht zusteht, vor jedem zuständigen Gericht am Sitz des Käufers oder am Belegenheitsort der Waren einleiten; und jede Partei kann bei jedem zuständigen Gericht einstweiligen Rechtsschutz oder Sicherungsmaßnahmen beantragen.
(d) Verjährung von Klagen. Keine Klage einer Partei aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag darf später als drei (3) Jahre nach Entstehung des Klagegrundes erhoben werden, mit der Maßgabe, dass eine Klage wegen Verletzung einer Lieferantengarantie innerhalb von drei (3) Jahren nach Ablauf des Garantiezeitraums und eine Klage nach Ziffer 16(d) innerhalb von drei (3) Jahren nach der Unterrichtung des Lieferanten durch den Käufer über die betreffende Behauptung erhoben werden kann. Diese Ziffer gilt nicht für eine Klage einer Partei auf Beitreibung eines ihr geschuldeten Betrages oder auf Rücknahme von Waren, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält oder an denen ihm das Pfandrecht zusteht. Eine Klage aus einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages muss innerhalb von drei (3) Jahren erhoben werden, nachdem die freigestellte Partei die Verbindlichkeit erfüllt hat, auf die sich die Freistellung bezieht. Diese Ziffer verkürzt die im Limitation Act 1980 vorgesehenen Fristen und verlängert sie nicht. Sie gilt nicht für Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung, für Ansprüche nach Part I des CPA, für Ansprüche, bei denen der Fristbeginn durch Section 32 des Limitation Act 1980 hinausgeschoben ist (Betrug, Verheimlichung oder Irrtum), oder für Ansprüche, die von Rechts wegen nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können. Diese Ziffer ist eine einen Rechtsbehelf einschränkende Bestimmung für die Zwecke von Section 13(1) des UCTA, und Ziffer 12(c) gilt für sie.
(e) Ausschluss internationaler Übereinkommen. Das Vereinigte Königreich ist kein Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Soweit jenes Übereinkommen andernfalls auf den Vertrag Anwendung fände, sei es aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts eines anderen Staates oder aus sonstigen Gründen, ist es ausgeschlossen, ebenso wie das Uniform Law on the International Sale of Goods und das Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of Goods.
(f) Eskalation von Streitigkeiten. Vor Einleitung eines Verfahrens muss eine Partei die Streitigkeit schriftlich anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter beider Parteien innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um eine gütliche Einigung nach Treu und Glauben zu versuchen. Der Lauf jeder Frist nach Ziffer 22(d) ist hinsichtlich einer Streitigkeit ab dem Tag der schriftlichen Anzeige dieser Streitigkeit bis dreißig (30) Tage nach dem nach dieser Ziffer erforderlichen Zusammentreffen gehemmt oder, falls kein Zusammentreffen stattfindet, bis dreißig (30) Tage nach Ablauf der Frist von fünfzehn (15) Geschäftstagen. Eine Frist darf hinsichtlich ein und derselben Streitigkeit nur einmal gehemmt werden, und eine weitere Anzeige derselben Streitigkeit oder einer Streitigkeit, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen beruht, hemmt den Lauf keiner Frist. Die Gesamthemmung einer Frist nach dieser Ziffer darf neunzig (90) Tage nicht überschreiten, gleich ob hinsichtlich einer oder mehrerer Streitigkeiten. Findet das Zusammentreffen nicht innerhalb dieser Frist statt, so kann jede Partei ein Verfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, dringenden einstweiligen Rechtsschutz oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hindert keine Partei daran, jeden Schritt zu unternehmen, der erforderlich ist, um die Verjährung eines Anspruchs nach dem Limitation Act 1980 zu verhindern, gilt nicht für Verfahren nach Ziffer 22(c) und gilt nicht für Verfahren, auf die Ziffer 10(g)(iv) Anwendung findet. Die Einhaltung dieser Ziffer ist eine Voraussetzung für die Einleitung von Verfahren, mit Ausnahme der von ihr ausgenommenen Verfahrensarten.
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