
_Version 2.2 · Zuletzt aktualisiert am 20. August 2026_


Die vorliegende deutsche Übersetzung wird ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt. Verbindlich und für die Parteien rechtlich maßgeblich ist allein die englischsprachige Fassung dieser Bedingungen. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung geht die englische Fassung vor.


Dieses Dokument bildet den rechtlichen Rahmen für die Lieferung von Waren durch **ScaleFibre UK Ltd**, eine in England und Wales gegründete Gesellschaft, company registration number 16685020, mit eingetragenem Sitz in 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, United Kingdom (der Lieferant), an Käufer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

**Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich für Verkäufe an Unternehmen. Der Lieferant verkauft nicht an Verbraucher und richtet sein Angebot nicht an Verbraucher. Ziffer 2 legt dar, wie der Lieferant diese Beschränkung anwendet und was gilt, wenn ein Käufer gleichwohl als Verbraucher angesehen wird.**

**Der Lieferant ist im Vereinigten Königreich niedergelassen und ist nicht in der Europäischen Union niedergelassen. Er unterhält in keinem Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Niederlassung, Geschäftsstelle oder Warenbestände, und er hat weder einen Bevollmächtigten oder verantwortlichen Wirtschaftsakteur für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 16 der GPSR, noch einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH, noch einen Vertreter in der Union nach Artikel 27 der GDPR bestellt oder unterhält einen solchen. Er ist daher für sämtliche Zwecke des Produkt-, Chemikalien-, Datenschutz- und Marktüberwachungsrechts der Europäischen Union ein Drittstaatslieferant.**

**Die Folge, die der Käufer vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen muss, besteht darin, dass der Käufer der Einführer der Waren in die Union ist und die Pflichten des Einführers nach Unionsrecht trägt. Der Lieferant verkauft nicht auf geliefert-verzollter Grundlage und kann nicht als Einführer (importer of record) auftreten. Die Rolle des Lieferanten besteht darin, die Waren zu liefern und die Erklärungen, Unterlagen und Informationen bereitzustellen, die der Käufer benötigt, um diese Pflichten zu erfüllen. Die Ziffern 5, 9, 12, 15, 16, 18 und 19 legen diese Zuweisung vollständig dar, und Ziffer 26 erläutert die Wirkung der Wahl englischen Rechts und der Schiedsvereinbarung.**

**Die nach diesen Allgemeinen Bedingungen gelieferten Waren sind passive optische Produkte: Lichtwellenleiterkabel, Steckverbinder, Splitter, Muffen, optische Verteiler und Gehäuse ohne Stromversorgung. Der Lieferant liefert in die Europäische Union kein Produkt, das unter Artikel 4(5) der Verordnung (EU) 2019/1020 fällt, welcher die abschließende Liste der Rechtsakte der Union enthält, für die ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich ist, und diese Allgemeinen Bedingungen gelten nicht für die Lieferung eines solchen Produkts. Ziffer 15(d) legt diesen Anwendungsbereich fest und bestimmt, dass eine Bestellung eines solchen Produkts zur Lieferung in die Union abgelehnt wird.**

**Der Lieferant liefert ausschließlich Waren. Er führt keine Bauleistungen, Montagen, Inbetriebnahmen oder sonstigen Arbeiten vor Ort aus und übernimmt für derartige Arbeiten keine Gewähr.**

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## 1. Definitionen und Auslegung

### 1.1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

* _Kontozahlung_ (Account Payment) bezeichnet die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln sämtlicher Beträge, die der Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer schuldet, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind.
* _Vertrag_ (Agreement) bezeichnet den zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen rechtsverbindlichen Vertrag über die Lieferung von Waren, bestehend aus diesen Allgemeinen Bedingungen, etwaigen Besonderen Bedingungen, einer etwaigen Bestätigungs-E-Mail, einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung sowie etwaigen Sonstigen Dokumenten; und, soweit der Zusammenhang dies erfordert, einschließlich in den Ziffern 14(a), 21(d), 23(b), 23(c), 25(a), 25(k), 26(a), 26(c) und 26(h), sämtliche derartigen Verträge zwischen den Parteien zusammen mit einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung.
* _Batterieverordnung_ (Batteries Regulation) bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, in der jeweils geltenden und anwendbaren Fassung.
* _Geschäftstag_ (Business Day) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England und Wales oder in dem Land ist, in dem der Käufer niedergelassen ist, und _Geschäftszeiten_ (business hours) bezeichnet die Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr am Ort des Empfängers an einem Geschäftstag.
* _CBAM-Verordnung_ (CBAM Regulation) bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, in der jeweils geltenden und anwendbaren Fassung.
* _CE-Kennzeichnung_ (CE Marking) bezeichnet die Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt den anwendbaren Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, die ihre Anbringung vorsehen.
* _CISG_ bezeichnet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, geschlossen in Wien am 11. April 1980.
* _Bestätigungs-E-Mail_ (Confirmation Email) bezeichnet die schriftliche Mitteilung des Lieferanten an den Käufer, mit der eine Bestellung förmlich angenommen wird, unabhängig davon, ob darin Lieferfristen oder sonstige Einzelheiten angegeben sind.
* _Folgeschaden_ (Consequential Loss) bezeichnet jeden Verlust von Einkünften, Umsatz, Gewinn, finanzieller Gelegenheit, Anlagerendite, Geschäftstätigkeit oder Geschäftschancen, entgangene Verträge, Verlust des Geschäftswerts, Datenverlust, Produktionsausfall oder Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Wertminderung (mit Ausnahme der Differenz zwischen dem Wert der Waren in zugesichertem Zustand und dem Wert der Waren im gelieferten Zustand), jede Haftung einer Partei gegenüber einem Dritten (mit Ausnahme von (A) einer Haftung der Art, für die der Lieferant nach Ziffer 16(c) freistellt, (B) jedem aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf eine Forderung eines Dritten zu zahlenden Betrag und (C) jeder Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann) sowie jeden mittelbaren Schaden, Sonderschaden, Strafschadensersatz oder exemplarischen Schadensersatz. Ausbaukosten stellen keinen Folgeschaden dar.
* _Verbraucher_ (Consumer) bezeichnet eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihres Gewerbes, ihres Geschäfts, ihres Handwerks oder ihres Berufs liegen, im Sinne von Artikel 2(1) der Richtlinie 2011/83/EU und der entsprechenden Vorschrift des Rechts des Mitgliedstaats, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
* _Dauerlieferungsvereinbarung_ (Continuing Supply Arrangement) bezeichnet jede Kreditlinie, jeden Dauerauftrag, jede Liefervereinbarung, jede Rahmenvereinbarung oder jedes offene Kundenkonto, die bzw. das zwischen dem Lieferanten und dem Käufer eingerichtet wurde, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist.
* _Datenschutzrecht_ (Data Protection Law) bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 (die **GDPR**), die Richtlinie 2002/58/EG in ihrer Umsetzung in jedem Mitgliedstaat, die beibehaltenen oder übernommenen Entsprechungen der GDPR und des Data Protection Act 2018 im Vereinigten Königreich sowie alle sonstigen anwendbaren Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzvorschriften und verbindlichen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung.
* _Datenblatt_ (Datasheet) bezeichnet für die betreffenden Waren das erste der folgenden Dokumente, das existiert, und kein anderes Dokument: (i) das vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Produktdatenblatt, das zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist; (ii) das in der Bestätigungs-E-Mail benannte Datenblatt bzw. die dort benannte Spezifikation; oder (iii) die vom Hersteller veröffentlichte Spezifikation für diese Waren, die zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist. Ein Dokument, das vom Lieferanten als vorläufig, indikativ, als Entwurf oder als nur zu Referenzzwecken gekennzeichnet oder bezeichnet ist, bleibt für die Zwecke von Absatz (i) unberücksichtigt; ist das einzige vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Dokument ein solches Dokument, so gelten die Absätze (ii) und (iii) in dieser Reihenfolge.
* _Entwaldungsverordnung_ (Deforestation Regulation) bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr aus der Union, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650 und in der jeweils anwendbaren Fassung.
* _EU-Konformitätserklärung_ (EU Declaration of Conformity) bezeichnet die nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderliche Erklärung, mit der der Hersteller die Verantwortung für die Konformität eines Produkts übernimmt.
* _Verzugsfall_ (Event of Default) bezeichnet einen der folgenden Umstände: (a) der Käufer versäumt die Zahlung eines Betrages bei Fälligkeit und behebt dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung, mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet; (b) ein Insolvenzfall; (c) ein Verstoß gegen Ziffer 4(f), der nicht behebbar ist oder der behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; (d) jede sonstige wesentliche Verletzung des Vertrages durch den Käufer, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten behoben wird; oder (e) der Eintritt eines Ereignisses oder Umstandes, der den Lieferanten zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung nach Ziffer 23(b) oder Ziffer 23(c) berechtigt. Finden mehrere Absätze dieser Definition auf dasselbe Ereignis oder denselben Umstand Anwendung, so geht derjenige Absatz vor, der speziell auf dieses Ereignis oder diesen Umstand gerichtet ist; zu diesem Zweck gilt Absatz (e) als speziell auf jedes Ereignis und jeden Umstand gerichtet, der den Lieferanten zur Kündigung nach Ziffer 23(b) oder Ziffer 23(c) berechtigt, und die Mitteilungs- und Abhilfeerfordernisse des vorrangigen Absatzes gelten unter Ausschluss derjenigen jedes anderen Absatzes. Kein Ereignis und kein Umstand stellt einen Verzugsfall nach einem Absatz dieser Definition dar, soweit er in der Nichtzahlung eines Betrages besteht, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet, solange dieser weiterhin so bestritten wird und der Käufer den unbestrittenen Teil gemäß Ziffer 10(a) gezahlt hat; dieser Satz berührt nicht die Wirksamkeit einer Mitteilung, die der Lieferant abgegeben hat, oder eines Rechts, das er ausgeübt hat, bevor der Streit angezeigt wurde, und wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so gilt der Betrag als seit dem ursprünglichen Fälligkeitstag fällig und zahlbar, und die Abhilfefrist nach Absatz (a) läuft ab dem Tag der Beilegung.
* _Vollständige Zahlung_ (Full Payment) bezeichnet in Bezug auf Waren die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln des Kaufpreises dieser Waren einschließlich VAT und aller mit ihnen in Rechnung gestellten Liefer-, Zoll- und Frachtkosten.
* _Waren_ (Goods) bezeichnet sämtliche vom Lieferanten nach dem Vertrag gelieferten Waren.
* _GPSR_ bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit.
* _Insolvenzfall_ (Insolvency Event) bezeichnet den Umstand, dass der Käufer zahlungsunfähig oder außerstande wird, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen, dass er die Zahlung seiner Schulden einstellt oder deren Einstellung androht, dass für ihn oder über einen seiner Vermögensgegenstände ein receiver, administrator, Liquidator, Insolvenzverwalter, trustee, gerichtlich bestellter Sachwalter oder ein entsprechendes Organ bestellt wird, dass er ein Insolvenz-, Restrukturierungs-, Vergleichs-, Moratoriums-, Sanierungs- oder entsprechendes Verfahren nach dem Recht einer beliebigen Jurisdiktion beantragt oder einem solchen unterworfen wird, dass ein solches Verfahren gegen ihn eingeleitet und nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen aufgehoben wird, dass er seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt oder deren Einstellung androht oder dass er in einer beliebigen Jurisdiktion einem entsprechenden Ereignis unterliegt.
* _Zahlungsverzugsrichtlinie_ (Late Payment Directive) bezeichnet die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in ihrer Umsetzung in jedem Mitgliedstaat.
* _Hersteller_ (Manufacturer) bezeichnet den Dritten, der die betreffenden Waren hergestellt hat.
* _Mitgliedstaat_ (Member State) bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
* _NCNR-Waren_ (NCNR Goods) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als nicht stornierbar und nicht rückgabefähig gekennzeichnet sind, sofern diese Kennzeichnung nach dieser Definition wirksam ist. Eine Kennzeichnung ist nur dann wirksam, wenn die Bezeichnung im Angebot des Lieferanten oder in der Bestellung des Käufers angegeben war oder wenn der Käufer ihr nicht durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach der Bestätigungs-E-Mail widerspricht. Widerspricht der Käufer der Bezeichnung innerhalb dieser Frist, so handelt es sich nicht um NCNR-Waren, und die Bestellung erlischt hinsichtlich dieser Waren, ohne dass einer Partei Kosten entstehen.
* _Sonstige Dokumente_ (Other Documents) bezeichnet jedes zusätzliche Dokument, das der Lieferant und der Käufer ausdrücklich schriftlich als Bestandteil ihres Vertrages über die Lieferung von Waren vereinbart haben.
* _Verpackungsverordnung_ (Packaging Regulation) bezeichnet die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 und zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, in der jeweils geltenden und anwendbaren Fassung.
* _Produkthaftungsrecht_ (Product Liability Law) bezeichnet das Recht eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte oder der Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, jeweils soweit auf die Waren anwendbar.
* _Käufer_ (Purchaser) bezeichnet die Person, die Firma oder die Gesellschaft, an die der Lieferant die Waren liefert.
* _REACH_ bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, in der jeweils geltenden Fassung.
* _Ausbaukosten_ (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Bergen und Zurücksenden von Waren, die mangelhaft sind, die dem Vertrag nicht entsprechen oder die Gegenstand eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme nach Ziffer 15(i) sind, für die Lieferung und den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen sowie für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen oder Leerrohren, die dabei beeinträchtigt wurden.
* _RMA_ bezeichnet eine vom Lieferanten ausgestellte Return Material Authorisation (Rücksendegenehmigung), die die Rücksendung von Waren autorisiert.
* _RoHS-Richtlinie_ (RoHS Directive) bezeichnet die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, in der jeweils geltenden Fassung.
* _Rom I_ (Rome I) bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
* _Besondere Bedingungen_ (Special Conditions) bezeichnet alle zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Bedingungen, die diese Allgemeinen Bedingungen ändern oder ergänzen sollen.
* _Allgemeine Bedingungen_ (Standard Terms) bezeichnet die in diesem Dokument niedergelegten Geschäftsbedingungen.
* _Lagerartikel_ (Stock Items) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als Lagerartikel gekennzeichnet sind, nämlich Katalogwaren einer Art, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, und die sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand befinden, ausgenommen abgelängte Kabel, Sonderkonfektionen, auftragsbezogen gefertigte Waren sowie NCNR-Waren. Kennzeichnet die Bestätigungs-E-Mail Waren weder als Lagerartikel noch als NCNR-Waren, so sind die Waren Lagerartikel, wenn es sich um Katalogwaren einer Art handelt, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, sie keine abgelängten Kabel, Sonderkonfektionen oder auftragsbezogen gefertigten Waren sind und sie sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand und in ihrer Originalverpackung befinden.
* _Lieferant_ (Supplier) bezeichnet ScaleFibre UK Ltd, company registration number 16685020, 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, United Kingdom.
* _Lieferantengarantien_ (Supplier Warranties) bezeichnet die vom Lieferanten in Ziffer 8(g) (Übereinstimmung mit dem Datenblatt), Ziffer 11(a) (Eigentum und Freiheit von Rechten Dritter), Ziffer 11(c) (vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren) und Ziffer 11(f) (Auffangrechtsbehelf) gegebenen ausdrücklichen Garantien und Rechtsbehelfe, und _Lieferantengarantie_ (Supplier Warranty) bezeichnet eine von ihnen.
* _TCA_ bezeichnet das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
* _Handelskontrollvorschriften_ (Trade Control Laws) bezeichnet sämtliche anwendbaren Ausfuhrkontroll-, Einfuhrkontroll-, Zoll-, Wirtschaftssanktions-, Finanzsanktions-, Antiboykott-, Embargo- und Handelskonformitätsvorschriften der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, der Vereinten Nationen, des Landes, in dem die Waren hergestellt wurden, des Landes, in dem der Käufer niedergelassen ist, und des endgültigen Bestimmungslandes der Waren.
* _Union_ bezeichnet die Europäische Union, und _Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union_ (Union Harmonisation Legislation) bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
* _VAT_ bezeichnet die nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in ihrer Umsetzung in einem Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer sowie jede gleichwertige im Vereinigten Königreich oder anderswo erhobene Steuer.
* _Garantiezeitraum_ (Warranty Period) bezeichnet den Zeitraum von **zwölf (12) Monaten** ab dem Tag der Lieferung der Waren an den Käufer.

### 1.2 Auslegung

* (a) Eine Bezugnahme auf den Lieferanten oder den Käufer schließt deren jeweilige Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.
* (b) Die den Vertrag bildenden Dokumente sollen sich wechselseitig erläutern. Im Falle eines Widerspruchs gilt die folgende Rangfolge, von der höchsten zur niedrigsten Stufe: (i) etwaige Besondere Bedingungen; (ii) etwaige Sonstige Dokumente; (iii) eine etwaige Dauerlieferungsvereinbarung; (iv) die Bestätigungs-E-Mail, jedoch nur hinsichtlich der kaufmännischen Einzelheiten, zu deren Festhaltung sie ausgestellt wird, nämlich Preis, Menge, Währung, Lieferfrist oder voraussichtlicher Liefertermin, etwaiger Verweis auf Besondere Bedingungen, Incoterms-Grundlage und benannter Ort, ein etwaiger Verweis auf ein Datenblatt oder eine Spezifikation, eine etwaige NCNR-Kennzeichnung, eine etwaige Kennzeichnung als Lagerartikel, ein etwaiger Zusagetermin, die Identität der Person, die nach Ziffer 15(b)(ii) Einführer sein soll, etwaige in Ziffer 20(g) genannte Einzelheiten zur Codierung oder Kodierung des Host-Geräts sowie die Zustellanschrift; und (v) diese Allgemeinen Bedingungen. Die Bestätigungs-E-Mail ändert diese Allgemeinen Bedingungen in keiner sonstigen Hinsicht ab, und eine Bestimmung einer Bestätigungs-E-Mail, die dies zu tun vorgibt, ist nur wirksam, wenn sie vom Käufer gesondert schriftlich vereinbart wird.
* (c) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung der Ziffern nicht.
* (d) Eine Bezugnahme auf „Schriftform“ schließt E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation ein.
* (e) „Einschließlich“ und „schließt ein“ sind nicht abschließend zu verstehen.
* (f) Eine Bezugnahme auf einen Rechtsakt der Union, eine Richtlinie, eine Verordnung oder ein Gesetz schließt jede Änderung, Ersetzung oder Neufassung desselben, jeden aufgrund desselben erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt sowie jedes nationale Umsetzungsrecht ein.
* (g) Die Pluralform eines definierten Begriffs hat die entsprechende Bedeutung.
* (h) Eine Bezugnahme auf eine Ziffer ist eine Bezugnahme auf eine Ziffer dieser Allgemeinen Bedingungen.
* (i) Läuft eine Frist ausdrücklich ab der Abgabe einer Mitteilung, so beginnt sie an dem Tag nach dem Zugang der Mitteilung.
* (j) Soweit diese Allgemeinen Bedingungen auf eine Anforderung des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats Bezug nehmen, ist diese Bezugnahme beschreibend und begründet für sich genommen keine über jenes Recht hinausgehende Verpflichtung und macht keine Partei für die Einhaltung durch die andere Partei verantwortlich, außer soweit dies ausdrücklich angegeben ist.

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## 2. Anwendungsbereich, Anwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Vertragsschluss

(a) **Nur gewerbliche Käufer.** Diese Allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich für die Lieferung von Waren an einen Käufer, der zu Zwecken handelt, die seinem Gewerbe, seinem Geschäft, seinem Handwerk oder seinem Beruf zuzurechnen sind. Der Lieferant bietet Waren nicht an Verbraucher an, bewirbt sie ihnen gegenüber nicht und liefert sie nicht an sie, betreibt keinen auf Verbraucher ausgerichteten Vertriebskanal und richtet keine gewerbliche Tätigkeit auf Verbraucher in einem Mitgliedstaat aus.

(b) **Bestätigung des Status durch den Käufer.** Mit der Erteilung einer Bestellung sichert der Käufer zu und gewährleistet, dass: (i) er kein Verbraucher ist; (ii) er die Waren ganz oder überwiegend für die Zwecke seines Gewerbes, seines Geschäfts, seines Handwerks oder seines Berufs und nicht für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erwirbt; (iii) er in einem Mitgliedstaat niedergelassen und dort für Zwecke der VAT registriert oder anderweitig Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist, und er erkennt an, dass diese Allgemeinen Bedingungen nicht für Lieferungen an außerhalb der Union niedergelassene Käufer angeboten werden, für die der Lieferant gesonderte Bedingungen veröffentlicht; (iv) die Handelsregisternummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Ort der Niederlassung, die er dem Lieferanten mitgeteilt hat, vollständig und richtig sind; und (v) er selbst der Einführer der Waren in die Union sein wird oder dafür sorgen wird, dass eine in der Union niedergelassene Person Einführer ist, und diese Person dem Lieferanten schriftlich benennen wird, bevor der Lieferant die Bestellung annimmt. Der Lieferant liefert im Vertrauen auf diese Zusicherungen. Der Käufer erkennt an, dass der Lieferant keine Niederlassung in der Union hat und weder Einführer noch importer of record noch Anmelder sein kann, dass die Zusicherung nach Absatz (v) für die Fähigkeit des Lieferanten, die Bestellung überhaupt anzunehmen, grundlegend ist und dass die Ziffern 5(d) und 15(b) auf dieser Grundlage gelten. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn die Zusicherung nach Absatz (v) nicht mehr zutrifft.

(c) **Erwerb zu gemischten Zwecken.** Werden Waren teils zu gewerblichen und teils zu privaten Zwecken erworben, so gelten diese Allgemeinen Bedingungen nur, wenn der gewerbliche Zweck überwiegt. Überwiegt der gewerbliche Zweck nicht, so gilt Ziffer 2(e).

(d) **Zurückweisung von Verbraucherbestellungen.** Erlangt der Lieferant vor oder nach der Annahme einer Bestellung Kenntnis davon, dass der Käufer Verbraucher ist oder sein kann, so kann der Lieferant die Bestellung ablehnen oder sie ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung stornieren und wird jeden für nicht gelieferte Waren gezahlten Betrag erstatten. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus einer Ablehnung oder Stornierung nach dieser Ziffer entstehen.

(e) **Vorbehalt zwingenden Verbraucherschutzes.** Stellt ein zuständiges Gericht oder Schiedsgericht ungeachtet der Ziffern 2(a) bis 2(d) fest, dass der Käufer Verbraucher ist, so gilt: (i) nichts im Vertrag schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf aus, beschränkt es oder ändert es ab, das bzw. der dieser Person durch eine Vorschrift verliehen wird, von der nach dem Recht des Landes, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wie durch Artikel 6(2) der Rom I gewahrt, oder durch eine sonstige zwingende Verbraucherschutzvorschrift; (ii) die Ziffern 13, 14, 26(c), 26(d) und 26(h) gelten für diese Person nur in dem nach den anwendbaren zwingenden Vorschriften zulässigen Umfang; und (iii) nichts im Vertrag nimmt dieser Person das Recht, Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaats einzuleiten, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder unterwirft diese Person Verfahren an einem anderen Gerichtsstand, wo das anwendbare Recht dies nicht zulässt. Diese Ziffer hält die Rechtslage nach dem anwendbaren Recht fest; sie ist kein Anerkenntnis, dass ein Käufer Verbraucher ist, und darf nicht als solches verstanden werden.

(f) **Vertraglicher Rahmen.** Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ausschließlich nach: (i) diesen Allgemeinen Bedingungen; (ii) etwaigen ausdrücklich schriftlich vereinbarten Besonderen Bedingungen; (iii) den konkreten kaufmännischen Einzelheiten in der Bestätigungs-E-Mail des Lieferanten; (iv) einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung; und (v) etwaigen Sonstigen Dokumenten. Die in dieser Ziffer aufgeführten Dokumente sind in keiner bestimmten Reihenfolge aufgezählt; der Rang zwischen ihnen bestimmt sich nach Ziffer 1.2(b).

(g) **Bedingungen des Käufers.** Alle vom Käufer in einer Bestellung, über ein Portal, in allgemeinen Einkaufsbedingungen, in einer Bestätigung oder auf sonstige Weise vorgeschlagenen Bedingungen, die von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichen oder diese ergänzen, werden ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nicht, sofern der Lieferant ihnen nicht schriftlich zustimmt. Die Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten steht ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Bedingungen des Käufers nicht gelten, und der Lieferant würde die Bestellung auf keiner anderen Grundlage annehmen. Der Beginn der Leistungserbringung, die Lieferung der Waren, die Annahme einer Zahlung oder die Bezugnahme auf ein Dokument des Käufers zu Identifikationszwecken stellt keine Annahme der Bedingungen des Käufers dar. Die Parteien erkennen an, dass das Recht einiger Mitgliedstaaten einen Widerspruch zwischen konkurrierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem zuerst oder dem zuletzt ausgetauschten Satz löst und dasjenige anderer Mitgliedstaaten die widersprechenden Bestimmungen beider Sätze unberücksichtigt lässt; diese Ziffer soll in dem weitestmöglichen Umfang wirken, der nach dem jeweils anwendbaren Ansatz zulässig ist, und wenn die widersprechenden Bestimmungen beider Sätze entfallen, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen, die den Bedingungen des Käufers nicht widersprechen, weiterhin, und die entstehende Lücke wird nach dem anwendbaren Recht geschlossen.

(h) **Angebote.** Angebote dienen nur der Information und stellen kein bindendes Verkaufsangebot dar. Ein Angebot kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, bevor der Lieferant eine Bestätigungs-E-Mail versendet. Sofern nicht anders angegeben, verfallen Angebote nach dreißig (30) Tagen und stehen unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant etwaige erforderliche Lizenzen, Bewilligungen oder Genehmigungen erhält. Weichen die tatsächlichen Bestellmengen von den angebotenen Mengen ab, so kann der Lieferant Preise und Lieferzeiten entsprechend anpassen.

(i) **Vertragsschluss.** Mit Ausnahme des Falles einer Dauerlieferungsvereinbarung kommt ein bindender Vertrag erst mit dem Versand einer Bestätigungs-E-Mail durch den Lieferanten zustande. Eine automatisierte Empfangsbestätigung einer Bestellung ist keine Bestätigungs-E-Mail und stellt keine Annahme dar. Eine Dauerlieferungsvereinbarung wird mit ihrer schriftlichen Einrichtung durch den Lieferanten wirksam und ist bindend, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist. Jede vom Käufer erteilte Bestellung stellt ein Angebot zum Vertragsschluss auf der Grundlage des Rahmens nach Ziffer 2(f) dar. Erhält der Käufer keine Bestätigungs-E-Mail, so obliegt es ihm, diese anzufordern.

(j) **Gesamte Vereinbarung.** Die den Vertrag bildenden Dokumente stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Zusicherungen und Mitteilungen. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung oder eine Haftung oder einen Rechtsbehelf, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden können, aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(k) **Annahme und Einbeziehung.** Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und werden in jedes Angebot, jede Bestätigungs-E-Mail und jede Bestellung einbezogen. Mit der Erteilung einer Bestellung, der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail oder der Entgegennahme von Waren erkennt der Käufer an, dass ihm diese Allgemeinen Bedingungen vor Erteilung der Bestellung in einer Form zugänglich gemacht wurden, die es ihm ermöglichte, sie zu speichern und wiederzugeben, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, sie zu lesen, und dass er sie annimmt und sich zu eigen macht. Die Bestätigungs-E-Mail benennt die für die Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen, nämlich die nach Ziffer 24(b) bestimmte Fassung. Diese Benennung hält die maßgebliche Fassung lediglich fest und bestimmt oder ändert sie nicht; benennt eine Bestätigungs-E-Mail eine andere als die nach Ziffer 24(b) bestimmte Fassung, so geht Ziffer 24(b) vor.

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## 3. Kredit und Zahlungssicherheiten

(a) **Kreditgewährung steht im Ermessen.** Ein Angebot stellt kein Kreditangebot dar. Alle Kreditanträge unterliegen dem internen Genehmigungsverfahren des Lieferanten. Der Lieferant kann eine Kreditlinie oder ein Kreditlimit aus sachlichem Grund durch schriftliche Mitteilung an den Käufer ändern oder entziehen; Ziffer 23(a) findet auf die Änderung oder den Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits keine Anwendung. Die Änderung oder der Entzug berührt für sich genommen keine bereits angenommene Bestellung und darf nicht wegen eines Betrages erfolgen, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet. Die Änderung oder der Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits stellt für sich genommen keinen Verzugsfall des Käufers dar, und offene Salden bleiben gemäß Ziffer 10 zahlbar.

(b) **Bürgschaften.** Der Lieferant kann von den Geschäftsführern, leitenden Organen, Gesellschaftern oder einem Mutterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eines als Gesellschaft auftretenden Käufers verlangen, als Voraussetzung für die Lieferung oder für die Gewährung oder Fortführung eines Kredits eine Bürgschaft und Freistellungserklärung in der vom Lieferanten geforderten Form beizubringen.

(c) **Finanzinformationen.** Der Käufer muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten aktuelle Jahresabschlüsse vorlegen und Bonitätsauskünfte gestatten. Der Käufer muss den Lieferanten ferner innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung schriftlich über Folgendes unterrichten: (i) einen Verzugsfall oder ein Ereignis, das mit Zugang einer Mitteilung oder mit Zeitablauf einen Verzugsfall darstellen würde, unter einer Fazilität, unter der der Käufer oder eines seiner verbundenen Unternehmen Geld aufnimmt oder Finanzierungsmittel erhält, sowie über die Fälligstellung, Kündigung, Aussetzung oder Nichtverlängerung einer solchen Fazilität; (ii) den Erlass eines Urteils oder einer Anordnung zur Zahlung von Geld gegen den Käufer über einen Betrag von mehr als **EUR 100.000** oder über Beträge von insgesamt mehr als **EUR 100.000** in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten, das bzw. die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen erfüllt, aufgehoben oder ausgesetzt wird; (iii) die Einleitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs-, Moratoriums- oder entsprechenden Verfahrens gegen den Käufer oder die Zustellung einer gesetzlichen oder entsprechenden Zahlungsaufforderung; (iv) die Vornahme eines Schrittes zur Verwertung einer Sicherheit an einem wesentlichen Vermögensgegenstand des Käufers durch einen anderen gesicherten Gläubiger oder die Ankündigung einer solchen Verwertung; oder (v) die Einstellung oder den Beschluss zur Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit des Käufers oder eines wesentlichen Teils davon. Eine Mitteilung nach dieser Ziffer stellt für sich genommen keinen Verzugsfall dar, doch kann der Lieferant auf ihrer Grundlage nach den Ziffern 3(a), 3(e) und 3(g) handeln.

(d) **Käufe durch verbundene Unternehmen.** Kauft ein verbundenes Unternehmen des Käufers über dasselbe Konto ein, so muss der Käufer die Einhaltung des Vertrages durch dieses Unternehmen sicherstellen und **stellt den Lieferanten frei** von allen im Zusammenhang mit diesen Käufen geschuldeten Beträgen sowie von allen Schäden, die dem Lieferanten infolge der Nichtzahlung entstehen. Diese Ziffer begründet eine primäre Verpflichtung des Käufers, ist keine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer anderen Person und ist nicht davon abhängig, dass der Lieferant zunächst gegen dieses Unternehmen vorgeht. Der Lieferant kann darüber hinaus eine gesonderte Bürgschaft und Freistellungserklärung nach Ziffer 3(b) verlangen. Der Käufer darf keinem verbundenen Unternehmen gestatten, Waren unter dem Konto des Käufers zu bestellen oder entgegenzunehmen, sofern dieses Unternehmen nicht zuvor eine Beitrittsurkunde oder Beitrittsvereinbarung in der vom Lieferanten geforderten Form unterzeichnet und dem Lieferanten übergeben hat, mit der es sich verpflichtet, an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden zu sein, als wäre es der Käufer, und dem Lieferanten den in Ziffer 4 beschriebenen Eigentumsvorbehalt und die dort beschriebenen Sicherheiten an den an es gelieferten Waren einräumt.

(e) **Aussetzung und Erfüllungssicherheit.** Der Lieferant kann die Lieferung noch nicht gelieferter Waren aussetzen oder Vorauszahlung oder eine sonstige angemessene Erfüllungssicherheit verlangen, wenn ein Betrag (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet) überfällig ist oder wenn der Lieferant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird. Der Lieferant wird den Käufer über eine solche Aussetzung und deren Gründe schriftlich unterrichten und die Leistung nach Eingang der Zahlung oder der verlangten Sicherheit unverzüglich wieder aufnehmen. Diese Ziffer lässt jedes nach dem anwendbaren Recht bestehende Leistungsverweigerungsrecht unberührt.

(f) **Zurückbehaltung und Pfandrecht an in seinem Besitz befindlichen Gegenständen.** Soweit das Recht des Belegenheitsortes der Gegenstände dies zulässt, räumt der Käufer dem Lieferanten ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen des Käufers ein, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren in den unmittelbaren Besitz des Lieferanten gelangen, ausgenommen nach Ziffer 7(c), 11(h) oder 15(i) zurückgesandte Waren, zur Sicherung aller vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten, fälligen und zahlbaren Beträge, bis diese Beträge vollständig gezahlt sind. Der Käufer sichert zu, dass er Eigentümer sämtlicher dieser Gegenstände ist oder vom Eigentümer zur Einräumung dieses Pfandrechts ermächtigt ist, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem Anspruch eines Dritten hinsichtlich Gegenständen entstehen, an denen der Käufer dieses Pfandrecht eingeräumt hat. Der Lieferant darf ein Verwertungsrecht nicht hinsichtlich Gegenständen ausüben, von denen er weiß oder anzunehmen Grund hat, dass sie nicht im Eigentum des Käufers stehen, und nicht hinsichtlich eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet, solange dieser so bestritten wird. Bleibt ein fälliger und zahlbarer Betrag dreißig (30) Tage nach einer schriftlichen Mitteilung des Lieferanten, in der er die zu verkaufenden Gegenstände und den zu ihrer Auslösung erforderlichen Betrag bezeichnet, unbezahlt, so kann der Lieferant, soweit das anwendbare Recht dies zulässt und nach Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften jenes Rechts, so viele dieser Gegenstände verkaufen, wie zur Befriedigung des fälligen Betrages zuzüglich seiner angemessenen Verkaufskosten billigerweise erforderlich ist; er muss dem Käufer den erzielten Wert gutschreiben und über einen etwaigen Überschuss Rechenschaft ablegen. Der Käufer oder jede andere nach dem anwendbaren Recht berechtigte Person kann die Gegenstände jederzeit vor dem Verkauf durch Zahlung der dann fälligen Beträge zuzüglich der angemessenen Verwertungskosten des Lieferanten auslösen.

(g) **Kreditlimit.** Hat der Lieferant dem Käufer schriftlich ein Kreditlimit mitgeteilt, so muss der Käufer sicherstellen, dass die Summe aller von ihm dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind, zuzüglich des Preises der Waren, die Gegenstand angenommener, aber noch nicht abgerechneter Bestellungen sind, dieses Limit zu keinem Zeitpunkt übersteigt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen oder Waren zu liefern, wenn dies zu einer Überschreitung des Limits führen würde, und eine hierauf zurückzuführende Nichtannahme, Nichtlieferung oder Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. Wird das Limit überschritten, so muss der Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung entweder den geschuldeten Betrag unter das Limit senken oder eine Vorauszahlung oder eine andere für den Lieferanten nach billigem Ermessen annehmbare Sicherheit stellen; andernfalls wird der Betrag, um den das Limit überschritten ist, sofort fällig und zahlbar. Die Annahme einer Bestellung oder die Lieferung von Waren, die zu einer Überschreitung des Limits führt, stellt keinen Verzicht auf diese Ziffer dar, ändert das Limit nicht und berührt die Haftung des Käufers für den geschuldeten Betrag nicht. Ein Kreditlimit ist das höchste Risiko, das der Lieferant zu tragen bereit ist, und stellt keine Lieferzusage dar.

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## 4. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

(a) **Einfacher Eigentumsvorbehalt.** Das Eigentum an den Waren geht erst mit Vollständiger Zahlung für diese Waren auf den Käufer über. Die Parteien vereinbaren diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vor der Lieferung und halten fest, dass Artikel 9 der Zahlungsverzugsrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit den durch das internationale Privatrecht bestimmten anwendbaren nationalen Vorschriften vorzusehen, dass sich der Lieferant das Eigentum an den Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vorbehält, sofern zwischen den Parteien vor der Lieferung ein Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart wurde.

(b) **Verlängerter Eigentumsvorbehalt.** Im weitestmöglichen nach dem Recht des Belegenheitsortes der Waren zulässigen Umfang gilt: (i) das Eigentum an den Waren geht erst mit der Kontozahlung über; (ii) werden die Waren verarbeitet, behandelt, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Rechnungswerts der Waren zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, und der Käufer verwahrt das entstehende Erzeugnis unentgeltlich für den Lieferanten; und (iii) der Käufer tritt dem Lieferanten mit Wirkung ab dem Datum des Vertrages sämtliche Forderungen gegen seine eigenen Kunden aus dem Weiterverkauf der Waren bis zur Höhe des Rechnungswerts des Lieferanten für diese Waren sicherungshalber ab, und der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Käufer bleibt ermächtigt, diese Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsgang einzuziehen, bis der Lieferant diese Ermächtigung nach einem Verzugsfall widerruft. Auf schriftliches Verlangen des Lieferanten nach einem Verzugsfall muss der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner benennen, die zu ihrer Einziehung erforderlichen Auskünfte erteilen und diese Schuldner von der Abtretung benachrichtigen.

(c) **Wirkung des lokalen Rechts.** Die Parteien erkennen an, dass die dingliche Wirkung der Ziffern 4(a) und 4(b) gegenüber dem Insolvenzverwalter des Käufers und gegenüber Dritten dem Recht des Belegenheitsortes der Waren und nicht dem Vertragsstatut unterliegt, dass die verlängerten Formen des Eigentumsvorbehalts nach Ziffer 4(b) in einigen Mitgliedstaaten nicht oder nur unter zusätzlichen Formerfordernissen anerkannt werden und dass sich die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz nach dem anwendbaren Insolvenzrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2015/848, bestimmt. Ist ein Teil der Ziffer 4(b) nach jenem Recht unwirksam, so gilt Ziffer 4(a) im weitestmöglichen Umfang fort, und die Unwirksamkeit eines Teils berührt den übrigen Teil nicht.

(d) **Lokale Perfektionierung.** Verlangt das Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden oder befinden werden, die Vornahme einer Handlung, damit ein Eigentumsvorbehalt oder eine gleichwertige Sicherheit gegenüber Dritten wirksam ist, einschließlich der Eintragung in ein öffentliches Register, der notariellen Beurkundung, der Beibringung eines beglaubigten oder amtlich festgestellten Datums, der Eintragung in die Buchführung des Käufers oder der Benachrichtigung einer Person, so muss der Käufer diese Handlung auf eigene Kosten unverzüglich vornehmen und alles Weitere tun, was der Lieferant billigerweise verlangt, um nach jenem Recht eine den nach den Ziffern 4(a) und 4(b) eingeräumten gleichwertige Sicherheit zu begründen, zu perfektionieren, einzutragen, zu registrieren, aufrechtzuerhalten und durchsetzbar zu machen. Kommt der Käufer dem nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung nach, so ermächtigt der Käufer den Lieferanten unwiderruflich, im Namen des Käufers alles vorzunehmen, was der Käufer vorzunehmen hatte, und genehmigt alles, was der Lieferant nach dieser Ziffer vornimmt.

(e) **Belegenheit der Waren.** Bis zur Vollständigen Zahlung für die betreffenden Waren darf der Käufer diese Waren nicht aus dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Mitgliedstaat des Bestimmungsortes verbringen oder deren Verbringung zulassen, ohne dies dem Lieferanten mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus schriftlich anzuzeigen, unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Standorts sowie des Namens und der Anschrift jeder Person, die die Waren in Besitz nehmen wird. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Verbringung unter Verstoß gegen diese Ziffer oder aus einer Nichteinhaltung von Ziffer 4(d) entstehen, einschließlich eines Verlusts von Eigentum, Rang oder Sicherheit.

(f) **Umgang mit den Waren.** Bis zur Vollständigen Zahlung für die betreffenden Waren muss der Käufer: (i) die Waren sicher verwahren, gegen alle üblichen Risiken zum vollen Wiederbeschaffungswert versichern und vor Verschlechterung oder Verlust bewahren, das Interesse des Lieferanten in dieser Versicherung vermerken und auf Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen; (ii) die Waren getrennt von allen anderen Sachen lagern, sodass sie ohne Weiteres als Eigentum des Lieferanten identifizierbar bleiben, und dem Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung eine Aufstellung über Standort, Menge und Trommel-, Spulen- oder Seriennummernkennzeichnung aller Waren übermitteln, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde; (iii) keine Kennzeichen, Etiketten, Seriennummern oder Verpackungen an oder in Bezug auf die Waren entfernen, unkenntlich machen oder verdecken; (iv) die Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang verkaufen, wobei ein Verkauf im Wege der Gesamtveräußerung von Vorratsvermögen an einen anderen als einen Kunden des Käufers oder ein Verkauf, der nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, kein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang ist; (v) die Waren oder eine nach Ziffer 4(b)(iii) abgetretene Forderung nicht zugunsten eines Dritten verpfänden, belasten, sicherungshalber abtreten oder sonst mit Rechten belasten; (vi) die Waren vor Vollständiger Zahlung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbinden und eine solche Verbindung nicht zulassen, und, sofern die Zustimmung erteilt wird, alles vornehmen, was der Lieferant zur Wahrung seines Rechts billigerweise verlangt, einschließlich der Einholung einer schriftlichen Anerkennung der Rechte des Lieferanten vom Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks; und (vii) den Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen schriftlich unterrichten, wenn ein Dritter Vollstreckungs-, Pfändungs-, Beschlagnahme- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Waren ergreift oder androht, und diesen Dritten gleichzeitig über die Rechte des Lieferanten informieren.

(g) **Erlöse.** Verkauft der Käufer die Waren vor Vollständiger Zahlung für diese Waren oder verfügt er sonst über sie, so muss der Käufer, soweit die Abtretung nach Ziffer 4(b)(iii) nach dem anwendbaren Recht nicht wirksam ist, denjenigen Teil der Erlöse, der dem dem Lieferanten hinsichtlich dieser Waren dann geschuldeten Betrag entspricht, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten, dem Lieferanten über diese Erlöse auf Verlangen Rechenschaft ablegen und darf gegen sie keine Aufrechnung und keine Gegenforderung geltend machen, außer soweit dies nach Ziffer 10(e) zulässig ist. Der Käufer muss Aufzeichnungen führen, die zur Identifizierung der Erlöse jedes einzelnen Stücks der Waren ausreichen. Diese Ziffer gilt zusätzlich zu Ziffer 4(b)(iii) und beschränkt diese nicht.

(h) **Freigabe von Sicherheiten.** Übersteigt der realisierbare Wert der vom Lieferanten nach dieser Ziffer 4 gehaltenen Sicherheiten die gesicherten Beträge nicht nur vorübergehend um mehr als **zehn Prozent (10 %)**, so wird der Lieferant auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl in Höhe des übersteigenden Betrages freigeben.

(i) **Rücknahme.** Ist ein Verzugsfall eingetreten und dauert er an und ist die Kontozahlung nicht erfolgt, so kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung und, soweit das anwendbare Recht dies verlangt, nach vorherigem Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung nach jenem Recht die Herausgabe der Waren verlangen, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde; zu diesem Zweck räumt der Käufer dem Lieferanten und dessen Beauftragten die Erlaubnis ein, alle vom Käufer genutzten oder kontrollierten Räumlichkeiten, in denen sich diese Waren befinden, nach angemessener Vorankündigung und während der Geschäftszeiten zu betreten. Befinden sich die Waren in Räumlichkeiten, die nicht vom Käufer genutzt oder kontrolliert werden, so wird der Käufer sich nach besten Kräften bemühen, die Zustimmung des Besitzers zu diesem Betreten zu erwirken. Der Lieferant wird keine Gewalt gegen Personen anwenden und keinen größeren Schaden als billigerweise erforderlich verursachen. Der Lieferant darf nur so viele der Waren zurücknehmen, wie zur Befriedigung des dann fälligen und zahlbaren Betrages zuzüglich seiner angemessenen Rücknahmekosten billigerweise erforderlich ist, und muss dem Käufer den für zurückgenommene Waren erzielten Wert gutschreiben. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem mit Ermächtigung des Käufers nach dieser Ziffer erfolgten Betreten entstehen. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt jeder Beschränkung durch das anwendbare Insolvenzrecht.

(j) **Insolvenz.** Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich schriftlich über den Eintritt eines Insolvenzfalls unterrichten und muss dem Lieferanten auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Standort, Beschreibung und Menge sämtlicher Waren mitteilen, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde, und gegebenenfalls dafür sorgen, dass sein Insolvenzverwalter dies tut. Der Käufer erkennt an, dass die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 4 möglicherweise nur mit Zustimmung eines Insolvenzverwalters oder mit Erlaubnis eines Gerichts ausgeübt werden können und dass ein Recht nach dieser Ziffer 4 oder Ziffer 23, dessen Ausübung durch das anwendbare Insolvenzrecht gehemmt oder ausgesetzt wird, aufgeschoben und nicht erloschen ist und im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auflebt.

(k) **Bescheinigung.** Ein von einem leitenden Organ des Lieferanten unterzeichnetes Dokument, das die Waren bezeichnet, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde, und den geschuldeten Betrag bescheinigt, ist mangels offensichtlichen Irrtums Beweis für diese Umstände.

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## 5. Lieferbedingungen, Eigentum und Gefahr

(a) **Lieferbedingungen.** Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen auf der in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Incoterms-2020-Grundlage oder, wenn keine angegeben ist, **FCA benannter Ort des Lieferanten (Incoterms 2020)**. Die einzigen vom Lieferanten angebotenen Incoterms-2020-Regeln sind **EXW**, **FCA**, **FAS**, **FOB**, **CPT**, **CIP**, **CFR**, **CIF** und **DAP**, nämlich diejenigen Regeln, nach denen der Käufer und nicht der Lieferant die Waren zur Einfuhr in die Union abfertigt. **Der Lieferant verkauft nicht zu DDP-Bedingungen oder auf einer sonstigen Grundlage, nach der der Lieferant Einführer oder importer of record wäre, aus den in Ziffer 5(d) genannten Gründen.** Eine Bezugnahme im Vertrag auf einen Incoterm ist eine Bezugnahme auf Incoterms 2020, und Incoterms 2020 gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Bedingungen nicht widersprechen.

(b) **Gefahr.** Vorbehaltlich Ziffer 5(d) geht die Gefahr an den Waren gemäß der anwendbaren Incoterms-2020-Regel auf den Käufer über und, wenn keine anwendbar ist, mit Abschluss der Verladung der Waren auf den ersten Frachtführer oder auf das Fahrzeug des Käufers. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, so geht die Gefahr gemäß Ziffer 6(b) über.

(c) **Eigentum.** Das Eigentum an den Waren geht vorbehaltlich Ziffer 4 mit Vollständiger Zahlung für diese Waren über. Nichts in Ziffer 5(a) oder 5(b) bewirkt einen früheren Eigentumsübergang.

(d) **DDP steht nicht zur Verfügung, und der Käufer ist der Einführer.** Die Absätze (i) bis (iii) dieser Ziffer geben die Rechtslage und die daraus folgende Handelspolitik des Lieferanten wieder; sie sind keine Bestimmungen, auf die der Lieferant verzichten kann, und keine Besondere Bedingung, keine Bestätigungs-E-Mail und keine Geschäftspraxis wirkt als Verzicht auf sie. (i) Artikel 170(2) des Union Customs Code (Unionszollkodex) verlangt, dass der Anmelder im Zollgebiet der Union ansässig ist, und die Ausnahmen nach Artikel 170(3), die die Versandverfahren, die vorübergehende Verwendung, gelegentlich abgegebene Anmeldungen, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, sowie in einem angrenzenden Gebiet ansässige Anmelder erfassen, die die Waren bei einer angrenzenden Grenzzollstelle gestellen, erfassen nicht die routinemäßige Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr; der Lieferant ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig und kann nicht rechtmäßig als Anmelder auftreten. (ii) Der Lieferant hat keinen indirekten Zollvertreter nach Artikel 18 des Union Customs Code bestellt und beabsichtigt dies nicht; ein indirekter Vertreter gibt die Anmeldung im eigenen Namen ab, wird gesamtschuldnerisch für die Zollschuld haftbar und würde selbst zu der Person, die die Waren auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, und damit zum Einführer für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union; weder der Lieferant noch ein gewöhnlicher Zollagent ist bereit, die Produktpflichten des Einführers auf dieser Grundlage zu tragen. (iii) Dementsprechend **bietet der Lieferant keine Bestellungen auf DDP-Basis (Incoterms 2020) an, gibt hierfür keine Angebote ab und nimmt solche Bestellungen nicht an**, ebenso wenig auf einer sonstigen Grundlage, nach der der Lieferant Einführer, importer of record oder Anmelder für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wäre, und jedes Verlangen, jede Bestellung, jede Portaleingabe oder jedes sonstige Dokument des Käufers, das DDP vorsieht, wird nach Ziffer 2(g) zurückgewiesen. (iv) Sieht eine Bestätigungs-E-Mail gleichwohl DDP vor, so gilt sie als **DAP (Incoterms 2020)** zum selben benannten Ort, der Käufer ist importer of record, Ziffer 9(e) gilt, und der Preis wird um die Zölle, die Einfuhr-VAT und die Einfuhrabgaben, die der Käufer infolgedessen zu tragen hat, und nur um diese angepasst; der Käufer kann stattdessen die betroffene Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung davon, dass die Bestätigungs-E-Mail DDP vorsah, kostenfrei stornieren, und der Lieferant wird jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag erstatten. (v) Bei jeder Lieferung ist der Käufer oder die von ihm nach Ziffer 2(b)(v) benannte, in der Union niedergelassene Person der Einführer der Waren in die Union für die Zwecke sowohl des Zollrechts als auch der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, und die Ziffern 9(e), 15, 16(b) und 18 gelten auf dieser Grundlage. (vi) Nichts in dieser Ziffer hindert den Lieferanten daran, einen Lieferpreis auf DAP-Basis anzubieten, bei dem der Lieferant die Beförderung bis zum benannten Ort und der Käufer die Einfuhrabfertigung, den Zoll und die Einfuhr-VAT trägt. (vii) Diese Ziffer gibt die Rechtslage wieder, solange der Lieferant keine Niederlassung in der Union hat; begründet der Lieferant eine Niederlassung in der Union, so wird er nach Ziffer 24 eine geänderte Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen veröffentlichen, und nichts in dieser Ziffer verpflichtet ihn, eine Niederlassung in der Union zu begründen.

(e) **Versicherung des Käufers.** Der Käufer muss die Waren ab dem Gefahrübergang bis zur Vollständigen Zahlung für diese Waren zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung versichern, gemäß Ziffer 4(f)(i).

(f) **Versicherung des Lieferanten.** Der Lieferant unterhält bei Versicherern von anerkanntem Rang eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, die Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs und den von ihm gelieferten Waren angemessen ist, sowie diejenigen weiteren Versicherungen, zu deren Abschluss er gesetzlich verpflichtet ist oder die er für angemessen hält. Der Lieferant wird auf schriftliche Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen. Ein Verlangen, den Käufer als Mitversicherten zu vermerken oder höhere Deckungssummen zu unterhalten, gilt nur, soweit dies in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist, und auf Kosten des Käufers. Der Lieferant unterhält diese Versicherung zu seinem eigenen Vorteil. Diese Ziffer verschafft dem Käufer kein Recht, kein Interesse und keinen Vorteil hinsichtlich einer Police oder deren Leistungen, stellt keine Zusicherung dar, dass ein Schaden versichert ist oder sein wird, und das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Verfügbarkeit, die Eintrittspflicht oder die Leistungen einer vom Lieferanten unterhaltenen Versicherung dürfen bei der Auslegung oder Anwendung der Ziffern 12, 13, 14 und 16 nicht berücksichtigt werden und berühren deren Wirkung nicht.

(g) **Teillieferungen.** Der Lieferant kann die Waren in Teilmengen liefern. Jede Teillieferung kann in Rechnung gestellt werden und ist gemäß Ziffer 10 zahlbar. Ein Mangel einer Teillieferung oder deren Nichtlieferung berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag zu kündigen oder eine andere Teillieferung zurückzuweisen, es sei denn, der Mangel oder die Nichtlieferung gibt dem Käufer begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein ähnlicher Mangel oder eine ähnliche Nichtlieferung bei künftigen Teillieferungen eintreten wird, und betrifft den Kern des Vertrages insgesamt.

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## 6. Lieferung, Untersuchung und Anzeige

(a) **Liefertermine.** Jede angegebene Lieferzeit oder jeder angegebene Liefertermin ist lediglich eine Schätzung. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden aus einer Lieferverzögerung, und seine Haftung für sonstige Schäden aus einer Lieferverzögerung ist gemäß Ziffer 14(a) begrenzt. Der Lieferant wird den Käufer über jede wesentliche Änderung eines geschätzten Liefertermins unterrichten. Der geschätzte Liefertermin ist der in der Bestätigungs-E-Mail angegebene Termin oder, sofern die Bestätigungs-E-Mail eine Lieferfrist statt eines Termins angibt, der auf das Ende dieser Frist fallende Tag, berechnet ab dem Datum der Bestätigungs-E-Mail. Verzögert sich die Lieferung um mehr als fünfundvierzig (45) Tage über den geschätzten Liefertermin hinaus, so kann der Käufer, nachdem er dem Lieferanten schriftlich eine weitere Frist von vierzehn (14) Tagen zur Lieferung gesetzt hat, den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung, die vor dem Versand der betroffenen Waren durch den Lieferanten zugeht, kostenfrei stornieren, und der Lieferant wird jeden für die stornierten Waren gezahlten Betrag erstatten. Das Recht nach diesem Satz kann hinsichtlich bereits versandter Waren nicht ausgeübt werden; der Lieferant wird den Käufer über den Versand der betroffenen Waren unterrichten. **Dieses Recht gilt nicht für abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat.** Es gilt ferner nicht, wenn die Verzögerung durch ein Ereignis verursacht wird, das ein Fall höherer Gewalt für die Zwecke von Ziffer 22(a) ist; dieser Fall ist in Ziffer 22 geregelt. Hinsichtlich der Lieferpflicht des Lieferanten ist die Zeit nicht wesentlich, und weder eine Nichtlieferung zum geschätzten Liefertermin noch eine sonstige Lieferverzögerung berechtigt den Käufer zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung, außer wie in dieser Ziffer 6(a) oder in Ziffer 22(c) oder 23(b) ausdrücklich vorgesehen. Dieser Satz gilt nicht für die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Geld und schließt kein Recht des Käufers aus, eine Nachfrist zur Erfüllung zu setzen und nach deren Ablauf vom betroffenen Auftrag zurückzutreten oder ihn zu beenden, soweit dieses Recht durch eine Vorschrift des anwendbaren Rechts verliehen wird, von der nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(b) **Nichtabnahme der Lieferung.** Nimmt der Käufer die Waren an dem Tag, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden, nicht ab, und beruht dies nicht auf einer Vertragsverletzung des Lieferanten oder auf einem den Käufer betreffenden Fall höherer Gewalt, so gilt: (i) die Gefahr an den Waren geht an diesem Tag auf den Käufer über; (ii) die Waren gelten für die Zwecke des Garantiezeitraums und der Ziffer 10 als geliefert; und (iii) der Lieferant kann die Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und dem Käufer seine angemessenen Lager-, Versicherungs- und Bearbeitungskosten in Rechnung stellen. Hat der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach diesem Tag abgenommen, so kann der Lieferant nach einer Ankündigungsfrist von vierzehn (14) Tagen die Waren verkaufen oder sonst über sie verfügen und den Nettoerlös auf die geschuldeten Beträge anrechnen, wobei er dem Käufer über einen etwaigen Überschuss Rechenschaft ablegt.

(c) **Mindermengen, Transportschäden und Falschlieferung.** Der Käufer muss die Waren innerhalb einer den Umständen nach möglichst kurzen Frist, in jedem Fall aber innerhalb von **zehn (10) Geschäftstagen** nach der Lieferung untersuchen oder untersuchen lassen. Der Käufer muss dem Lieferanten Mindermengen, Transportschäden oder Falschlieferungen innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach der Lieferung schriftlich unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit anzeigen und muss dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit geben, die Waren zu untersuchen, bevor sie verwendet, verarbeitet, weiterverkauft oder verändert werden. Sind Schäden oder Mindermengen bei der Lieferung offensichtlich, so muss der Käufer sie außerdem in den Lieferpapieren des Frachtführers vermerken und dem Lieferanten innerhalb von drei (3) Geschäftstagen anzeigen.

(d) **Verdeckte Mängel.** Der Käufer muss dem Lieferanten jeden Mangel, der bei der nach Ziffer 6(c) erforderlichen Untersuchung bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar war, innerhalb von **zehn (10) Geschäftstagen** ab dem Tag schriftlich anzeigen, an dem der Käufer den Mangel entdeckt hat oder billigerweise hätte entdecken müssen, und in jedem Fall vor Ablauf des Garantiezeitraums.

(e) **Wirkung einer unterbliebenen Anzeige.** Vorbehaltlich Ziffer 12 gelten die Waren, wenn der Käufer keine Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erstattet, hinsichtlich des anzuzeigenden Umstands als vertragsgemäß, und der Käufer verliert das Recht, sich auf diese Vertragswidrigkeit zu berufen. Diese Ziffer gilt nicht, wenn der Lieferant die Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte und sie dem Käufer nicht offengelegt hat, und gilt nicht für ein Recht oder einen Rechtsbehelf, das bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, oder für eine Frist, die nach dem anwendbaren Recht nicht verkürzt werden kann.

(f) **Fortbestehende Zahlungspflicht.** Die Erstattung einer Anzeige nach Ziffer 6(c) oder 6(d) berechtigt den Käufer nicht, die Zahlung eines Betrages zurückzuhalten, der nicht nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestritten wird.

(g) **Mengentoleranz und Unterlagen.** Für die gelieferte Menge gilt Ziffer 8(a). Der Lieferant wird jeder Lieferung einen Lieferschein beifügen, der die Waren, die Menge sowie etwaige Chargen-, Trommel-, Spulen- oder Seriennummernkennzeichnungen ausweist, und wird die nach Ziffer 9(d) und Ziffer 15(c) erforderlichen Unterlagen gemäß jenen Ziffern bereitstellen.

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## 7. Rückgaben, Stornierung und Änderungsaufträge

(a) **Rückgaben im Interesse des Käufers.** Ein Verlangen auf Rückgabe von Lagerartikeln muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum gestellt werden. Rückgaben unterliegen einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe des jeweils höheren Betrages von **fünfundzwanzig Prozent (25 %)** des Rechnungswerts oder einer dem Lieferanten vom Hersteller berechneten Wiedereinlagerungsgebühr, höchstens jedoch **vierzig Prozent (40 %)** des Rechnungswerts, zuzüglich sämtlicher Frachtkosten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Rückgabe von Lagerartikeln anzunehmen, und tut dies als Entgegenkommen gegenüber dem Käufer. Die Wiedereinlagerungsgebühr spiegelt die Bearbeitungs-, Prüf- und Umverpackungskosten des Lieferanten sowie die Wertminderung der ins Lager zurückgenommenen Waren wider. Der Lieferant wird die anwendbare Wiedereinlagerungsgebühr vor Ausstellung der RMA mitteilen. Der Käufer kann nachweisen, dass der dem Lieferanten tatsächlich entstandene oder gewöhnlich entstehende Schaden geringer ist als die Wiedereinlagerungsgebühr; in diesem Fall ist nur dieser geringere Betrag zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Käufer in jedem Fall jede Wiedereinlagerungs- oder Stornierungsgebühr zu erstatten hat, die der Lieferant hinsichtlich der zurückgegebenen Waren tatsächlich an den Hersteller gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet ist, zuzüglich sämtlicher Frachtkosten.

(b) **Ausschlüsse.** Eine Rückgabe im Interesse des Käufers ist nicht zulässig für abgelängte Kabel (d. h. von einer vollen Trommel- oder Spulenlänge abgeschnittene Kabel), maßgeschnittene Kabel, auftragsbezogen gefertigte Kabel oder Konfektionen, kundenspezifische Produkte sowie NCNR-Waren. Diese Ziffer gilt nur für Rückgaben, die im Interesse des Käufers erfolgen, und beschränkt kein Recht des Käufers nach Ziffer 6, 8(g), 11, 12 oder 15(i). Eine Kennzeichnung von Waren als NCNR-Waren ist nur nach Maßgabe der Definition der NCNR-Waren in Ziffer 1.1 wirksam.

(c) **RMA.** Eine Rückgabe wird nur mit einer gültigen, vom Lieferanten ausgestellten RMA angenommen. Ein RMA-Antrag muss schriftlich gestellt werden; der Lieferant wird die RMA innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Eingang des Antrags ausstellen oder den Antrag durch schriftliche Mitteilung ablehnen. Die ausgefüllte RMA muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Ausstellung zurückgesandt werden, und die Waren müssen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum der RMA in Originalzustand und Originalverpackung frachtfrei zurückgesandt werden. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die RMA, und der Lieferant kann sie nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Grundes der Verzögerung erneut ausstellen. Diese Ziffer gilt nicht für eine Rückgabe nach Ziffer 7(d), 11(h) oder 15(i), mit Ausnahme des Erfordernisses, eine RMA einzuholen, die der Lieferant in diesen Fällen nicht unbillig verweigern oder verzögern wird.

(d) **Falschlieferung.** Hat der Lieferant irrtümlich geliefert, so muss der Käufer gemäß Ziffer 6(c) schriftlich Anzeige erstatten. Vorbehaltlich der Prüfung wird der Lieferant eine Gutschrift über den in Rechnung gestellten Betrag ohne Wiedereinlagerungsgebühr erteilen, die Frachtkosten der Rücksendung tragen und die richtigen Waren innerhalb einer angemessenen Frist liefern.

(e) **Stornierung.** Vorbehaltlich der Ziffern 6(a), 7(h), 9(f), 9(g), 22(c), 23(b) und 23(c) kann eine Bestellung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht storniert, aufgeschoben oder geändert werden. Wird die Zustimmung erteilt, so gelten die Absätze (i), (ii) und (iii) für jede Position der Bestellung gesondert, und eine Bezugnahme in diesen Absätzen auf eine Bestellung ist eine Bezugnahme auf die betreffende Position: (i) eine vor dem Versand stornierte Position über Lagerartikel unterliegt einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von zehn Prozent (10 %) des Preises dieser Position; (ii) eine Position über abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren kann nicht mehr storniert werden, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat; und (iii) in jedem Fall muss der Käufer die vom Lieferanten hinsichtlich der stornierten Position billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen erstatten, einschließlich Rohstoffen und unfertigen Erzeugnissen, mit der Maßgabe, dass, wenn Absatz (i) auf eine Position anwendbar ist und Absatz (ii) auf diese Position nicht anwendbar ist, die Gebühr nach Absatz (i) den alleinigen Anspruch des Lieferanten hinsichtlich der Stornierung dieser Position darstellt. Der Lieferant muss jeden nach Absatz (iii) geltend gemachten Betrag auf Verlangen belegen und muss den Wert von Materialien oder unfertigen Erzeugnissen gutschreiben, die er verwenden oder weiterverkaufen kann. Der Käufer kann nachweisen, dass der tatsächliche Schaden des Lieferanten geringer ist als die Gebühr nach Absatz (i); in diesem Fall ist nur der tatsächliche Schaden zu zahlen.

(f) **Spulen und Trommeln.** Wird ein Pfand für eine Spule oder Trommel berechnet, so wird es gesondert in Rechnung gestellt und bei Rückgabe der Spule oder Trommel in gutem, wiederverwendbarem Zustand, unbeschädigt und mit lesbarer Kennzeichnung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Versand gutgeschrieben. Als nicht rückgabefähig gekennzeichnete Gegenstände sind pfandfrei und werden nicht gutgeschrieben. Für die Entsorgung nicht rückgabefähiger Verpackungen gilt Ziffer 18(e).

(g) **Zusagetermin.** Umfasst eine Bestellung abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, so gibt die Bestätigungs-E-Mail den Termin an, zu oder nach dem der Lieferant hinsichtlich dieser Waren mit dem Ablängen oder der Produktion zu beginnen oder eine unwiderrufliche Bindung einzugehen erwartet. **Die Ausschlüsse in den Ziffern 6(a) und 7(e)(ii) gelten vor diesem Termin nicht, unabhängig davon, ob das Ablängen oder die Produktion tatsächlich begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung tatsächlich eingegangen wurde, und gelten überhaupt nicht, wenn die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin angibt. Für die Zwecke der Ziffern 9(f), 9(g) und 22(c) gilt das Ablängen oder die Produktion vor dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Termin als nicht begonnen und eine unwiderrufliche Bindung als nicht eingegangen; gibt die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin an, so darf nach Ziffer 9(g) keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen werden.** Der Lieferant wird auf Anfrage schriftlich bestätigen, ob das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung eingegangen wurde.

(h) **Abgekündigte Waren und Ersatzlieferung.** Kündigt ein Hersteller Waren nach der Bestätigungs-E-Mail ab, ersetzt er sie durch ein Nachfolgeprodukt oder ändert er sie wesentlich, so kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung funktional gleichwertige Waren gleicher oder besserer Spezifikation liefern oder den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei stornieren und jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag erstatten. Der Käufer kann eine Ersatzlieferung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung des Lieferanten ablehnen; in diesem Fall wird der nicht gelieferte Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei storniert, und der Lieferant erstattet jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag. Nichts in dieser Ziffer beschränkt das Wahlrecht des Lieferanten nach Ziffer 9(f). Erhält der Lieferant von einem Hersteller eine Mitteilung über End of Life, End of Sale, Abkündigung, Last-Time-Buy oder Produktänderung, die Waren betrifft, die der Lieferant dem Käufer innerhalb der vorangegangenen zwölf (12) Monate geliefert hat oder die Gegenstand einer angenommenen Bestellung sind, so wird der Lieferant dem Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Erhalt eine Kopie dieser Mitteilung oder eine schriftliche Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts übermitteln. Der Lieferant gibt keine Zusicherung und keine Garantie hinsichtlich der fortdauernden Verfügbarkeit von Waren ab und ist nicht verpflichtet, eine Last-Time-Buy-Bestellung aufzugeben, anzunehmen oder auszuführen oder Bestände vorzuhalten oder zu reservieren.

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## 8. Technische Daten, Toleranzen und Spezifikationen

(a) **Längentoleranz.** Der Käufer erkennt an, dass Kabelmengen fertigungsbedingten Längentoleranzen unterliegen. Die gelieferte und in Rechnung gestellte Menge darf nicht geringer als die bestellte Menge und nicht größer als die bestellte Menge zuzüglich zwei Prozent (2 %) sein, mithin eine Toleranz von **minus null Prozent bis plus zwei Prozent (−0 % bis +2 %)**, und der Lieferant rechnet die tatsächlich gelieferte Menge ab. Würde eine Spule diese Toleranz überschreiten, so wird der Lieferant eine geänderte Bestellung anfordern, statt die Mehrmenge in Rechnung zu stellen.

(b) Der Lieferant kann nach seinem alleinigen Ermessen auf die Berechnung einer innerhalb der Toleranz liegenden Mehrlänge verzichten.

(c) **Haftungsausschluss für Beratung.** Vorbehaltlich Ziffer 12 bestätigt der Käufer, dass er in der Transaktion der alleinige Entscheidungsträger ist und sich nicht auf technische Beratung oder Zusicherungen des Lieferanten verlassen hat, die nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen, der Bestätigungs-E-Mail oder einem Datenblatt festgehalten sind, einschließlich des Vertrauens auf Nennprüfwerte, die möglicherweise keine Messunsicherheit berücksichtigen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Produkteigenschaft bei der Verringerung, Abwehr oder Beseitigung von Schäden durch Nagetiere, sonstige Schädlinge oder Umwelteinflüsse ab. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung oder eine Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(d) **Auswahl und Anwendung.** Der Käufer ist allein für die Auswahl, Anwendung, Installation und Eignung der Waren für den von ihm beabsichtigten Zweck verantwortlich und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Fehlanwendung oder aus einer nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den anwendbaren harmonisierten europäischen Normen und guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechenden Installation entstehen, es sei denn und soweit sie durch eine Vertragsverletzung des Lieferanten oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder einer Person, für die er verantwortlich ist, verursacht wurden.

(e) **Hochrisikoanwendungen.** Die Waren sind nicht für den Einsatz in Anwendungen ausgelegt, bei denen ein Ausfall zum Tod, zu Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, einschließlich Kernanlagen, Flugnavigation, Schiffsnavigation und lebenserhaltender Systeme. Der Käufer wird die Waren nicht in einer solchen Anwendung einsetzen und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem solchen Einsatz entstehen. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 16 oder berührt eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht.

(f) **Abbildungen und Entwürfe.** Vom Lieferanten überlassene Abbildungen, Zeichnungen sowie vorläufige oder indikative Spezifikationen sind Entwürfe und Näherungswerte, die nur zu Referenzzwecken dienen; auf ihre Genauigkeit darf nicht vertraut werden. Alle Rechte an ihnen verbleiben beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller, sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind gemäß Ziffer 21 vertraulich zu behandeln. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder arglistige Täuschung oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(g) **Datenblätter.** Ziffer 8(f) findet auf ein Datenblatt keine Anwendung. Der Lieferant garantiert, dass die Waren in allen wesentlichen Punkten dem einschlägigen Datenblatt entsprechen, vorbehaltlich Ziffer 8(a) sowie jeder im Datenblatt oder in der zum Datum der Bestätigungs-E-Mail gültigen veröffentlichten Spezifikation des Herstellers für die Waren angegebenen Toleranz, Prüfmethode oder Messbedingung. In einem Datenblatt angegebene Nenn- oder Typwerte sind keine garantierten Mindestwerte. **Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers bei Verletzung dieser Ziffer sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des für die betroffenen Waren gezahlten Preises.** Wählt der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung und nimmt er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor, nachdem ihm eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung gegeben wurde, oder sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig, so kann der Käufer die Erstattung des für die betroffenen Waren gezahlten Preises verlangen. Die Garantie nach dieser Ziffer gilt für den Garantiezeitraum. Die Anzeige muss gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgen, und diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

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## 9. Preis, VAT, Zölle und Anpassungen

(a) **Preis.** Der Käufer muss den in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Preis zahlen. Sofern die Bestätigungs-E-Mail nichts anderes vorsieht, werden die Preise in **Euro (EUR)** angegeben und sind in Euro zahlbar; sie verstehen sich ohne Transport, Abladen, Versicherung, Zölle, Steuern sowie Entgelte für nicht standardmäßige Verpackungen, Trommel- oder Spulengrößen oder Prüfzeugnisse.

(b) **VAT.** Alle Preise und sonstigen nach dem Vertrag zahlbaren Beträge verstehen sich ohne VAT. Ist der Lieferant verpflichtet, auf eine Lieferung nach dem Vertrag VAT zu erheben, so muss der Käufer diese VAT zusätzlich zum Preis gegen eine ordnungsgemäße VAT-Rechnung zahlen.

(c) **Umsatzsteuer-Identifikation des Käufers und Verbringungsnachweis.** Der Käufer muss seine gültige, vom Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen und aktuell halten und muss dem Lieferanten jede Änderung oder Löschung dieser Nummer unverzüglich anzeigen. Wird eine Lieferung als nullsatzbesteuerte oder steuerbefreite Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich oder als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung von Waren behandelt, die von einem Ort innerhalb der Union versandt werden, so hängt die Befreiung davon ab, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist und dass der Lieferant hinreichende Nachweise darüber besitzt, dass die Waren aus dem Versandland verbracht wurden, einschließlich der in Artikel 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vorgesehenen Belege, soweit anwendbar. Der Käufer muss diese Nachweise innerhalb von **fünfzehn (15) Geschäftstagen** ab dem Versanddatum vorlegen oder dafür sorgen, dass sein Frachtführer sie vorlegt. Ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers nicht gültig oder werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so kann der Lieferant die VAT, die andernfalls zu erheben gewesen wäre, nebst etwaigen infolgedessen gegen den Lieferanten festgesetzten Zinsen oder Zuschlägen berechnen, und der Käufer muss sie zahlen; der Lieferant wird diesen Betrag gutschreiben, wenn die Nachweise später vorgelegt werden und die Befreiung erlangt wird. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von aller VAT sowie allen Zinsen und Zuschlägen, die infolge einer Nichteinhaltung dieser Ziffer durch den Käufer gegen den Lieferanten festgesetzt werden.

(d) **Präferenzieller Ursprung.** Gelten die Waren nach den Ursprungsregeln des TCA als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, so wird der Lieferant eine Erklärung zum Ursprung in der erforderlichen Form abgeben, damit der Käufer bei der Einfuhr in die Union eine Präferenzbehandlung beantragen kann. **Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass Waren als Ursprungserzeugnisse gelten**, und eine Erklärung zum Ursprung wird nur abgegeben, wenn der Lieferant nach den ihm vorliegenden Informationen davon überzeugt ist, dass die Waren die Voraussetzungen erfüllen. Der Käufer darf für Waren, für die der Lieferant keine Erklärung zum Ursprung abgegeben hat, keine Präferenzbehandlung beantragen. Jede Partei muss die den Ursprung betreffenden Aufzeichnungen für den nach dem TCA und dem Union Customs Code erforderlichen Zeitraum aufbewahren und muss diese Aufzeichnungen sowie jede von einer Zollbehörde billigerweise verlangte Lieferantenerklärung oder Nachprüfungsantwort vorlegen. Wird die Präferenzbehandlung aus anderen Gründen als der Erteilung unrichtiger Informationen durch den Lieferanten verweigert oder entzogen, so gehen die daraus folgenden Zölle, Zinsen und Zuschläge zulasten des Käufers. Das Ursprungsland für nichtpräferenzielle Zwecke entspricht der Angabe des Herstellers gegenüber dem Lieferanten, wird auf Anfrage mitgeteilt und kann zwischen Fertigungslosen variieren; der Lieferant sichert nicht zu, dass die Waren einer ursprungs- oder wertschöpfungsbezogenen Anforderung genügen, und keine Partei wird eine Zusicherung über den Ursprung der Waren abgeben, die den nach dieser Ziffer erteilten Informationen widerspricht.

(e) **Zölle, Einfuhrabgaben und CBAM.** Die Preise verstehen sich ohne sämtliche Zölle, Tarife, Antidumping- und Ausgleichszölle, Einfuhr-VAT, Einfuhrgebühren, Verzollungsentgelte, Kosten des CO2-Grenzausgleichs und ähnliche Abgaben, die sämtlich zulasten des Käufers gehen. Der Käufer ist importer of record für jede im Zusammenhang mit der Lieferung in die Union eingeführte Sendung und ist für die Zollanmeldung, die Tarifierung, die Zollwertermittlung sowie die Zahlung der Abgaben und der Einfuhr-VAT gemäß Ziffer 5(d) verantwortlich. Der Käufer muss über eine im Einfuhrmitgliedstaat gültige EORI-Nummer verfügen und sie dem Lieferanten vor dem Versand mitteilen. Fallen die Waren in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, so ist der Käufer als Einführer für seine Pflichten als zugelassener CBAM-Anmelder verantwortlich, einschließlich der Abgabe von CBAM-Erklärungen und der Abgabe von CBAM-Zertifikaten; der Lieferant wird auf schriftliches Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung durch den Käufer die ihm vorliegenden oder vom betreffenden Hersteller erhältlichen Informationen über graue Emissionen bereitstellen und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.

(f) **Anpassung bei Änderung der Compliance-Kosten.** Erhöhen sich die Kosten des Lieferanten für die Vertragserfüllung infolge des Inkrafttretens eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Zolltarifs, einer Abgabe oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme mit Gesetzeskraft in einer beliebigen Jurisdiktion nach dem Datum des Angebots, so kann der Preis angepasst werden, um die Mehrkosten zu decken, jedoch um nicht mehr als die Mehrkosten. Die Anpassung enthält keine Marge, und der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Erhöhung vorlegen. **Dies gilt für bereits angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen.** Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren. **Teilt der Lieferant eine Anpassung nach dieser Ziffer hinsichtlich abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren mit, bei denen das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder hinsichtlich derer der Lieferant sich unwiderruflich gebunden hat, so muss der Lieferant wählen und seine Wahl in dieser Mitteilung angeben, entweder: (i) die Mehrkosten hinsichtlich dieser Waren selbst zu tragen, in welchem Fall auf diese Waren keine Anpassung Anwendung findet und das Stornierungsrecht nach dieser Ziffer für sie nicht gilt; oder (ii) dem Käufer zu gestatten, den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei zu stornieren.** Vermindert die betreffende Maßnahme die Kosten des Lieferanten, so wird der Lieferant den Preis entsprechend senken.

(g) **Währung.** Preise für eingeführte Waren beruhen auf den zum Angebotsdatum geltenden Wechselkursen. Der Lieferant kann die endgültige Preisgestaltung anpassen, um Wechselkursänderungen zwischen dem Angebotsdatum und dem Einfuhrdatum oder, sofern die Waren nicht vom Lieferanten eingeführt werden, dem Versanddatum abzubilden. Diese Ziffer gilt nur für angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen, und die Mitteilung einer Anpassung muss vor dem Versand der betroffenen Waren erfolgen. Der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Kursänderung vorlegen. Ist diese Kursänderung für den Käufer günstig, so wird der Lieferant den Preis entsprechend senken. Nach dieser Ziffer wird keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat. Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren.

(h) **Quellensteuern.** Alle vom Käufer zahlbaren Beträge sind frei von Abzügen oder Einbehalten für Steuern zu zahlen, es sei denn, ein Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. Ist ein Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben, so muss der Käufer denjenigen zusätzlichen Betrag zahlen, der sicherstellt, dass der Lieferant den Betrag erhält, den er ohne Abzug oder Einbehalt erhalten hätte, und muss dem Lieferanten eine Quittung oder Bescheinigung über den abgezogenen oder einbehaltenen Betrag vorlegen. Der Lieferant wird jede Ansässigkeitsbescheinigung oder sonstige Unterlage bereitstellen, die zur Erlangung einer Entlastung nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen billigerweise erforderlich ist, und der nach dieser Ziffer zu zahlende zusätzliche Betrag vermindert sich in dem Umfang, in dem eine Entlastung tatsächlich erlangt wird.

(i) **Weiterverkaufspreise.** Der Käufer bestimmt die Preise, zu denen er die Waren weiterverkauft, frei. Nichts im Vertrag und keine Mitteilung des Lieferanten beschränkt die Möglichkeit des Käufers, seine Weiterverkaufspreise zu bestimmen, beschränkt das Gebiet, in das, oder die Kunden, an die der Käufer die Waren weiterverkaufen darf, oder beschränkt die Möglichkeit des Käufers, Passivverkäufe zu tätigen. Jede vom Lieferanten mitgeteilte Preisempfehlung oder Höchstpreisangabe ist lediglich eine Empfehlung bzw. ein Höchstpreis und nicht bindend; der Käufer ist nicht verpflichtet, sie einzuhalten, und erleidet keinen Nachteil, wenn er dies nicht tut. Ziffer 12(g) gilt für jede Bestimmung, die gegen Artikel 101(1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen würde.

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## 10. Zahlung und Zahlungsverzug

(a) **Zahlungsbedingungen.** Die Zahlung ist in frei verfügbaren Mitteln vor dem Versand fällig oder, sofern der Lieferant eine Kreditlinie eingeräumt hat, innerhalb von **dreißig (30) Tagen** ab Ende des Monats des Rechnungsdatums. Die Parteien erkennen an, dass nach der Zahlungsverzugsrichtlinie eine Zahlungsfrist von mehr als sechzig (60) Tagen nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und für den Lieferanten nicht grob nachteilig ist, und dass jede in den Besonderen Bedingungen vereinbarte Zahlungsfrist dieser Grenze unterliegt. Die Zahlung erfolgt durch Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Der Lieferant akzeptiert keine Zahlung per Kreditkarte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(b) **Keine Mahnung erforderlich.** Der Käufer befindet sich mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(c) **Verzugszinsen.** Überfällige Beträge werden mit dem Zinssatz verzinst, den die Europäische Zentralbank auf ihr zuletzt vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Hauptrefinanzierungsgeschäft angewandt hat, zuzüglich **acht (8) Prozentpunkten**, berechnet taggenau ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag bis zur vollständigen Zahlung, oder mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für den Geschäftsverkehr nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Käufer niedergelassen ist, sofern dieser Satz höher ist. Auf einen Betrag, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet, fallen für den Zeitraum, in dem er so bestritten bleibt, keine Zinsen an. Wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so fallen Zinsen auf den als geschuldet festgestellten Betrag ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag an.

(d) **Entschädigung für Beitreibungskosten.** Zusätzlich zu den Zinsen hat der Lieferant Anspruch auf einen Pauschalbetrag von **EUR 40** für jede nicht bei Fälligkeit bezahlte Rechnung als Entschädigung für seine eigenen Beitreibungskosten, ohne dass es einer Mahnung bedarf, sowie auf einen angemessenen Ersatz für Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, einschließlich Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten. Nichts im Vertrag schließt den Anspruch des Lieferanten auf Zinsen nach Ziffer 10(c) oder auf den Pauschalbetrag nach dieser Ziffer aus oder beschränkt ihn, und jede Bestimmung, die diese Wirkung hätte, ist nach der Zahlungsverzugsrichtlinie insoweit nichtig.

(e) **Aufrechnung und Zurückbehaltung.** Keine Partei darf einen der anderen zustehenden Betrag aufrechnen, abziehen oder einbehalten, außer hinsichtlich einer Gegenforderung, die unbestritten ist, die die andere Partei schriftlich anerkannt hat, die durch ein rechtskräftiges und verbindliches Urteil oder einen Schiedsspruch festgestellt wurde oder die aus derselben Bestellung entsteht und die der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestritten hat und die nicht zugunsten des Lieferanten entschieden wurde. Nichts in dieser Ziffer beschränkt ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht, das nach dem anwendbaren Recht nicht ausgeschlossen werden kann.

(f) **Bestrittene Rechnungen.** Der Käufer muss den Lieferanten über eine bestrittene Rechnung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang der Rechnung schriftlich unterrichten oder, sofern der Streit eine Mindermenge, einen Transportschaden, eine Falschlieferung oder einen Mangel betrifft, innerhalb der nach Ziffer 6(c) oder 6(d) geltenden Frist, je nachdem, welche Frist später endet, unter Angabe des bestrittenen Betrages und der Gründe. Der Käufer muss den unbestrittenen Teil der Rechnung gleichwohl gemäß Ziffer 10(a) zahlen, und der Lieferant wird für jeden bestrittenen Betrag eine Gutschrift erteilen oder eine Erstattung vornehmen, sofern der Streit hinsichtlich dieses Betrages zugunsten des Käufers entschieden wird.

(g) **Anrechnung von Zahlungen.** Bestimmt der Käufer spätestens im Zeitpunkt der Zahlung schriftlich, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, so muss der Lieferant sie entsprechend anrechnen. Fehlt eine solche Bestimmung, so kann der Lieferant eingehende Zahlungen in beliebiger von ihm bestimmter Reihenfolge auf jeden vom Käufer geschuldeten Betrag anrechnen, einschließlich Zinsen und Beitreibungskosten, und wird den Käufer auf Anfrage über die Anrechnung unterrichten. Ungeachtet des vorstehenden Satzes gelten eingehende Zahlungen, wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 4 geltend macht oder durchsetzt, als zunächst auf den Kaufpreis von Waren in der Reihenfolge angerechnet, in der diese Waren in Rechnung gestellt wurden, beginnend mit der ältesten Rechnung; der Lieferant wird Aufzeichnungen führen und auf Verlangen vorlegen, aus denen der unbezahlte Kaufpreis jedes einzelnen Stücks der Waren hervorgeht.

(h) **Fälligstellung.** Mit dem Eintritt eines Verzugsfalls werden sämtliche vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge sofort fällig und zahlbar, unabhängig davon, ob sie zuvor fällig waren.

(i) **Beitreibungskosten.** Der Käufer muss dem Lieferanten alle angemessenen Beitreibungskosten erstatten, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, Inkassogebühren und etwaiger von der Bank des Lieferanten berechneter Rücklastschrift- oder Rückzahlungsgebühren zuzüglich einer angemessenen Verwaltungspauschale. Eine solche Gebühr oder Pauschale ist nicht geschuldet, wenn die betreffende Rechnung vom Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestritten wurde. Nach dieser Ziffer erlangte Beträge treten zu dem nach Ziffer 10(d) zahlbaren Pauschalbetrag hinzu und werden um diesen gemindert.

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## 11. Garantie

(a) **Eigentum und Freiheit von Rechten Dritter.** Der Lieferant garantiert, dass: (i) er zum Zeitpunkt der Lieferung zum Verkauf der Waren berechtigt ist und die Waren frei von Sicherungsrechten, charges, Pfandrechten und sonstigen Belastungen sind, mit Ausnahme des nach den Ziffern 3(f) und 4 eingeräumten Eigentumsvorbehalts und der dort eingeräumten Sicherheiten sowie jeder dem Käufer vor der Lieferung schriftlich offengelegten Belastung; (ii) der Käufer mit Vollständiger Zahlung für die Waren an ihnen unbelastetes Eigentum frei von allen vom Lieferanten oder über ihn begründeten Belastungen erwirbt; und (iii) sofern der Käufer die Waren vor Vollständiger Zahlung im gewöhnlichen Geschäftsgang gemäß der Erlaubnis nach Ziffer 4(f)(iv) verkauft, dieser Verkauf mit Ermächtigung des Lieferanten erfolgt und die Waren frei vom Eigentumsvorbehalt des Lieferanten verkauft werden, wobei der Lieferant alles billigerweise Erforderliche tun wird, um diesem Absatz Wirkung zu verleihen. Nichts in Absatz (iii) berührt die Rechte des Lieferanten an den Erlösen dieses Verkaufs nach den Ziffern 4(b)(iii) und 4(g), die Pflichten des Käufers nach den Ziffern 4(f) und 4(g) oder die Rechte des Lieferanten hinsichtlich eines Verkaufs, der nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang des Käufers erfolgt.

(b) **Herstellergarantien.** **Der Lieferant stellt die Waren nicht selbst her, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben. Dies berührt nicht die Frage, ob der Lieferant für die Zwecke des Unionsrechts Hersteller von Waren ist, die in Ziffer 15(b)(i) behandelt wird; der Lieferant ist kein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur und kann kein solcher sein, wie Ziffer 15(a) festhält.** Der Lieferant tritt sämtliche ihm vom Hersteller gewährten Garantien, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet sie an ihn weiter und ermächtigt den Käufer, Garantieansprüche unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und zu regeln. Der Lieferant wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt der einschlägigen Garantiebedingungen des Herstellers zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung dieser Bedingungen oder in geschwärzter Form erfolgen, wobei der Lieferant Dauer, Umfang, Ausschlüsse, Bedingungen und Rechtsbehelfe der Garantie nicht schwärzen darf und nur Preisangaben und sonstige, für einen Garantieanspruch unwesentliche kaufmännische Bedingungen schwärzen darf. **Ist eine Herstellergarantie nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Garantieanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen.**

(c) **Beschränkte Lieferantengarantie.** Für vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren garantiert der Lieferant, dass diese Waren während des Garantiezeitraums frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind, sofern die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgt. Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des gezahlten Preises. Wählt der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung und nimmt er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor, nachdem ihm eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung gegeben wurde, oder sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig, so kann der Käufer die Erstattung des für die betroffenen Waren gezahlten Preises verlangen. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

(d) **Untersuchung.** Während des Garantiezeitraums kann der Lieferant die Waren am Standort des Käufers untersuchen oder deren Rücksendung an einen benannten Ort verlangen, jeweils auf Kosten des Lieferanten, sofern der Anspruch anerkannt wird.

(e) **Ausschlüsse.** Keine Garantie nach dieser Ziffer erfasst Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Handhabung, normale Abnutzung, Schädlinge, vorsätzliche oder zufällige Beschädigung, Veränderung oder Reparatur durch eine andere Person als den Lieferanten oder eine von ihm dazu ermächtigte Person, das Öffnen eines versiegelten Gehäuses, die Änderung oder Entfernung einer Seriennummer oder eine nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den anwendbaren harmonisierten europäischen Normen und guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechende Installation oder Verwendung verursacht wurden. Keine Garantie nach dieser Ziffer erfasst Verschleißteile, einschließlich Batterien, Transportkoffer, Ladegeräte, als Zubehör gelieferte Kabel oder Referenzleitungen, über den für sie im einschlägigen Datenblatt angegebenen Zeitraum hinaus.

(f) **Auffangrechtsbehelf.** Entsprechen Waren, die nicht von Ziffer 11(c) erfasst sind, nicht der einschlägigen Herstellergarantie und hat der Hersteller nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Anspruchsbeginn Abhilfe geschaffen, so wird der Lieferant nach seiner Wahl die Waren nachbessern oder ersetzen oder den für sie gezahlten Preis erstatten. Der **Anspruchsbeginn** ist: (i) sofern der Lieferant nach Ziffer 11(b) verpflichtet ist, den Anspruch zu verfolgen, der Tag, an dem der Lieferant den Anspruch beim Hersteller einreicht; und (ii) in allen übrigen Fällen der spätere der beiden folgenden Tage: der Tag, an dem der Käufer den Anspruch ordnungsgemäß beim Hersteller einreicht, und der Tag, an dem der Käufer dem Lieferanten diese Einreichung schriftlich anzeigt, unter Bezeichnung der Waren, des geltend gemachten Fehlers und des Einreichungsdatums. Der Käufer muss diese Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Einreichung des Anspruchs erstatten und muss dem Lieferanten auf dessen schriftliches Verlangen Kopien seines den Anspruch betreffenden Schriftwechsels mit dem Hersteller vorlegen. Die Nichterstattung dieser Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nimmt dem Käufer für sich genommen nicht den Rechtsbehelf nach dieser Ziffer, doch beginnt die Frist von neunzig (90) Tagen erst mit Erstattung der Anzeige. Diese Ziffer gilt nur für Waren, für die der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Einreichung des Anspruchs beim Hersteller noch nicht abgelaufen war. Ist der Lieferant nach den ihm vorliegenden Informationen bei verständiger Würdigung davon überzeugt, dass der Hersteller den Anspruch aktiv prüft, und teilt der Lieferant dies dem Käufer vor Ablauf der Frist von neunzig (90) Tagen mit, so verlängert sich diese Frist um bis zu weitere sechzig (60) Tage. Diese Ziffer gilt nur, wenn der Käufer die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erstattet hat. Dies ist der alleinige Rechtsbehelf des Käufers hinsichtlich derartiger Waren und steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

(g) **Garantie für nachgebesserte und ersetzte Waren.** Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten nachgebesserten oder Ersatzwaren. Der Garantiezeitraum für nachgebesserte oder Ersatzwaren ist der nicht abgelaufene Rest des ursprünglichen Garantiezeitraums oder **drei (3) Monate** ab dem Tag der Lieferung der nachgebesserten oder Ersatzwaren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

(h) **Für die Rechtsbehelfe geltende Bedingungen.** Nimmt der Lieferant nach Ziffer 8(g), 11(c), 11(f) oder 20(d) eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung vor, so gilt: (i) der Käufer muss die betroffenen Waren auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden oder zur Abholung bereitstellen und muss zuvor alle auf oder in den Waren gespeicherten Daten sowie alle vertraulichen, geschützten oder personenbezogenen Informationen sichern und entfernen; (ii) das Eigentum an ersetzten oder erstatteten Waren geht mit der Ersatzlieferung oder der Erstattung auf den Lieferanten über oder verbleibt, sofern das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen war, beim Lieferanten; und (iii) soweit gesetzlich zulässig tritt der Käufer dem Lieferanten sämtliche Rechte ab, die ihm gegenüber dem Hersteller hinsichtlich der betroffenen Waren zustehen, und zwar in Höhe des erstatteten Betrages oder des Wertes der erbrachten Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und wird alles Erforderliche vornehmen, um dieser Abtretung Wirkung zu verleihen.

(i) **Ausbaukosten.** Ungeachtet der ausschließlichen Rechtsbehelfe nach den Ziffern 8(g), 11(c) und 11(f) kann der Käufer, wenn Waren einer Lieferantengarantie nicht entsprechen und der Käufer die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erstattet hat, zusätzlich seine Ausbaukosten hinsichtlich dieser Waren ersetzt verlangen. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 14 und insbesondere der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a), gilt nicht, soweit die Nichtübereinstimmung auf einem in Ziffer 11(e) beschriebenen Umstand beruht, und mindert sich in dem Umfang, in dem der Käufer dieselben Kosten nach einer anderen Bestimmung des Vertrages ersetzt erhält.

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## 12. Zwingende Vorschriften, unabdingbare Haftung und lokales Recht

(a) **Vorrang zwingender Vorschriften.** Nichts im Vertrag schließt ein Recht, einen Rechtsbehelf oder eine Haftung aus, beschränkt sie oder ändert sie ab, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder nach einer Vorschrift, die ungeachtet der Rechtswahl in Ziffer 26(a) auf den Vertrag Anwendung findet, von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden können. Die Ziffern 6(e), 11, 13, 14, 24 und 26(h) gelten nur, soweit gesetzlich zulässig, und stehen unter dem Vorbehalt dieser Ziffer 12.

(b) **Grenzen der Wahl englischen Rechts.** Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass: (i) nach Artikel 3(3) der Rom I die Wahl englischen Rechts, wenn alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen Staat als England belegen sind, die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts jenes Staates unberührt lässt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann; (ii) nach Artikel 3(4) der Rom I die Wahl englischen Rechts, wenn alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind, die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts, gegebenenfalls in der im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form, unberührt lässt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann; und (iii) nach Artikel 9 der Rom I die Wahl englischen Rechts die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts nicht beschränkt und den Eingriffsnormen des Rechts des Staates, in dem die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden kann, soweit diese Vorschriften die Erfüllung des Vertrages unrechtmäßig werden lassen. Findet eine solche Vorschrift Anwendung, so geht sie jeder ihr widersprechenden Bestimmung des Vertrages vor, und diese Bestimmung wird im erforderlichen Umfang einschränkend ausgelegt und gilt im Übrigen in vollem Umfang fort.

(c) **Nicht ausgeschlossene Haftung.** Nichts im Vertrag schließt die Haftung einer Partei aus oder beschränkt sie für: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch Fahrlässigkeit dieser Partei oder durch Fahrlässigkeit einer Person, für die sie verantwortlich ist; (ii) Betrug oder arglistige Täuschung; (iii) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jeweils soweit das anwendbare Recht einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung hierfür im Voraus nicht zulässt; (iv) jede Haftung nach dem Produkthaftungsrecht; oder (v) jede sonstige Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Für die Zwecke von Absatz (iii) ist die gutgläubige Ausübung eines im Vertrag ausdrücklich eingeräumten Rechts oder Ermessens sowie jede gutgläubig vorgenommene Handlung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, zur Abwendung einer Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit oder zur Schadensminderung für sich genommen kein Beleg für Vorsatz, und eine Vertragsverletzung wird nicht allein deshalb vorsätzlich begangen, weil die sie begründende Handlung oder Unterlassung bewusst erfolgte. Nichts in diesem Absatz schließt die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige Haftung aus oder beschränkt sie, deren Ausschluss oder Beschränkung das anwendbare Recht nicht zulässt.

(d) **Wesentliche Vertragspflichten.** Soweit das auf den Vertrag anwendbare Recht oder eine nach Ziffer 12(b) anwendbare Vorschrift dies verlangt, ist die Haftung des Lieferanten für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ausgeschlossen. Eine **wesentliche Vertragspflicht** ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den bei Vertragsschluss für den Lieferanten typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, und die Ziffern 14(a) und 14(b) gelten nur, soweit sie mit dieser Begrenzung vereinbar sind.

(e) **Gesonderte Billigung belastender Bestimmungen.** Verlangt das auf den Vertrag anwendbare Recht, dass bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der anderen Partei gesondert schriftlich gebilligt werden, um wirksam zu sein, so billigt der Käufer gesondert die folgenden Ziffern: Ziffer 4 (Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten), Ziffer 5(b) (Gefahrübergang), Ziffer 6(a) (Liefertermine und Beschränkungen der Kündigung wegen Verzugs), die Ziffern 6(c), 6(d) und 6(e) (Fristen für die Anzeige von Mängeln und deren Wirkung), Ziffer 7(b) (Ausschlüsse vom Rückgaberecht), Ziffer 7(e) (Stornierungsgebühren), die Ziffern 9(f) und 9(g) (Preisanpassung), Ziffer 10(e) (Beschränkung von Aufrechnung und Zurückbehaltung), Ziffer 11 (beschränkte Garantie und ausschließliche Rechtsbehelfe), Ziffer 13 (Haftungsausschluss für Gewährleistungen), Ziffer 14 (Haftungsbeschränkung), Ziffer 22 (höhere Gewalt), Ziffer 23(c) (zusätzliche Kündigungsrechte des Lieferanten), Ziffer 24 (Änderung dieser Allgemeinen Bedingungen), Ziffer 25(a) (Abtretungsbeschränkung), Ziffer 26(c) (Schiedsverfahren), Ziffer 26(d) (Verfahren vor staatlichen Gerichten) und Ziffer 26(h) (Verjährung von Klagen). Verlangt das anwendbare Recht, dass diese Billigung durch eine gesonderte Unterschrift oder einen entsprechenden Akt erfolgt, so wird der Lieferant der Bestätigungs-E-Mail einen gesonderten Billigungsblock beifügen, und der Käufer muss ihn vor der Lieferung unterzeichnet zurücksenden. Hat der Lieferant den Billigungsblock bereitgestellt, so kann er die Lieferung zurückhalten, bis der unterzeichnete Block zurückgesandt ist, und eine hierauf zurückzuführende Nichtlieferung oder Lieferverzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. Dieses Recht steht dem Lieferanten nicht zu, wenn er den Block nicht bereitgestellt hat. Sendet der Käufer ihn nicht zurück, so gelten die in diesem Absatz aufgeführten Ziffern nur insoweit, als sie ohne diese Billigung wirksam sind, und der übrige Vertrag bleibt unberührt. Ein Versäumnis des Lieferanten, den Billigungsblock bereitzustellen, berührt für sich genommen die Wirksamkeit keiner anderen Bestimmung des Vertrages.

(f) **Zahlungsverzug.** Nichts im Vertrag schließt einen Anspruch einer Partei nach nationalem Recht zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie aus oder beschränkt ihn, einschließlich eines Anspruchs auf Verzugszinsen oder auf Entschädigung für Beitreibungskosten. Jede Bestimmung des Vertrages, die im Sinne von Artikel 7 der Zahlungsverzugsrichtlinie grob nachteilig wäre, ist insoweit nichtig und wird entsprechend einschränkend ausgelegt.

(g) **Kartellrecht.** Nichts im Vertrag ist darauf gerichtet, und keiner Bestimmung des Vertrages ist eine Bedeutung beizulegen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs entgegen Artikel 101(1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einer entsprechenden nationalen Vorschrift bezweckt oder bewirkt. Jede Bestimmung, die einen solchen Zweck oder eine solche Wirkung hätte, wird im erforderlichen Umfang abgetrennt, und der übrige Vertrag gilt in vollem Umfang fort. Für Weiterverkaufspreise, Gebiete und Kunden gilt Ziffer 9(i).

(h) **Keine Gewähr für lokale Konformität.** Sofern nicht ausdrücklich in Ziffer 15 angegeben, übernimmt der Lieferant keine Gewähr dafür, dass die Waren, ihre Kennzeichnung, Beschriftung oder Begleitunterlagen einer Anforderung des nationalen Rechts eines bestimmten Mitgliedstaats genügen, die über die Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hinausgeht; der Käufer ist dafür verantwortlich, jede solche nationale Anforderung, die für seine eigene Verwendung oder Weiterlieferung der Waren gilt, zu bestimmen und zu erfüllen.

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## 13. Haftungsausschluss für Gewährleistungen

Vorbehaltlich Ziffer 12:

(a) Der Käufer erkennt an, dass er die Waren für die Zwecke seines Gewerbes, seines Geschäfts, seines Handwerks oder seines Berufs oder zur Weiterlieferung und nicht für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erwirbt und dass der Lieferant sie im Vertrauen auf diese Anerkennung liefert.

(b) **Die Lieferantengarantien sind die einzigen vom Lieferanten gegebenen Garantien und treten an die Stelle aller sonstigen Garantien, Bedingungen, Zusicherungen und Bestimmungen, die kraft Gesetzes, Handelsbrauchs, bisheriger Geschäftspraxis oder auf sonstige Weise als vereinbart gelten; diese sind sämtlich im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen**, einschließlich jeder als vereinbart geltenden Bestimmung über zufriedenstellende Qualität, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Übereinstimmung mit einer Beschreibung oder einem Muster. Nichts in dieser Ziffer schließt eine ausdrückliche Verpflichtung des Lieferanten nach dem Vertrag oder ein durch Ziffer 12 gewahrtes Recht, einen solchen Rechtsbehelf oder eine solche Haftung aus oder beschränkt sie. Insbesondere schließt nichts in dieser Ziffer die Pflichten des Lieferanten nach den Ziffern 8(g), 11 und 15(c) aus oder beschränkt sie, und die Garantie nach Ziffer 8(g) gilt für alle Waren, unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten hergestellt wurden.

(c) **Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 8(g) übernimmt der Lieferant keine Garantie dafür, dass die Waren einem Plan, einer Spezifikation, einer Zeichnung oder einem Muster entsprechen, die nicht ausdrücklich in die Besonderen Bedingungen einbezogen wurden, und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit von Informationen, Sicherheitsdatenblättern, Erklärungen oder Warnhinweisen, die ihm von einem Hersteller überlassen wurden**, über deren Weitergabe gemäß den Ziffern 15 und 18 hinaus.

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## 14. Haftungsbeschränkung

Vorbehaltlich Ziffer 12:

(a) **Einheitlicher Höchstbetrag.** **Soweit gesetzlich zulässig, übersteigt die gesamte Gesamthaftung jeder Partei gegenüber der anderen für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich ob aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus Delikt, kraft Gesetzes, aus einer Freistellungsverpflichtung oder auf sonstiger Grundlage, nicht den höheren der folgenden Beträge: (A) EUR 50.000; und (B) den vom Käufer für die Waren, die Gegenstand der Bestellung oder Bestellungen sind, auf die sich der Anspruch oder die Ansprüche beziehen, gezahlten oder zu zahlenden Preis, unabhängig davon, ob diese Waren geliefert wurden, oder, sofern sich ein Anspruch auf keine bestimmte Bestellung bezieht, den vom Käufer für alle in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Tag, an dem dieser Anspruch erstmals schriftlich angezeigt wurde, gelieferten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis.** Die Grenze nach dieser Ziffer ist eine einheitliche Gesamtgrenze für die gesamte Haftung dieser Partei. Der Betrag nach Absatz (A) ist eine Untergrenze und keine gesonderte, zusätzliche oder alternative Höchstgrenze: er begründet keine zweite Grenze, kein Haftungsgrund wird gesondert an ihm gemessen, und seine einzige Wirkung besteht darin, dass die Höchstgrenze niemals weniger als EUR 50.000 betragen kann. Für keinen Haftungsgrund gilt eine gesonderte, zusätzliche oder höhere Höchstgrenze, und jeder Haftungsgrund wird auf dieselbe Höchstgrenze angerechnet. Ohne den ersten Satz einzuschränken, gilt die Höchstgrenze für: (i) jede von einer Partei im Vertrag gewährte Freistellung, einschließlich der vom Lieferanten in Ziffer 16(c) gewährten Freistellung in dem in jener Ziffer angegebenen Umfang; (ii) die Haftung einer Partei für Ausbaukosten; (iii) jeden vom Lieferanten nach Ziffer 15(i) im Zusammenhang mit einem Rückruf oder einer sonstigen Korrekturmaßnahme zu zahlenden Betrag; (iv) die Haftung einer Partei für die Verletzung von Ziffer 20(b) und für die Verletzung von Ziffer 21; und (v) die Haftung einer Partei für die Verletzung einer der Ziffern 17(a) bis 17(e), wobei der Lieferant nach diesem Absatz nur für seine eigene Verletzung haftet. Beziehen sich die Ansprüche auf mehrere Bestellungen, so ist der Betrag nach Absatz (B) die Summe der für die Waren, die Gegenstand aller dieser Bestellungen sind, gezahlten oder zu zahlenden Preise, und die so berechnete Höchstgrenze ist eine einheitliche Höchstgrenze für alle diese Ansprüche, gleich wie viele Ansprüche geltend gemacht werden, wann sie geltend gemacht werden und ob sie unter einem oder mehreren Verträgen zwischen den Parteien oder unter einer Dauerlieferungsvereinbarung geltend gemacht werden. Diese Ziffer beschränkt nicht die Pflicht einer Partei, einen Betrag zu zahlen, zu erstatten oder gutzuschreiben, der als Preis, VAT, Zoll, Fracht, Zins, Lager-, Bearbeitungs-, Wiedereinlagerungs-, Stornierungs-, Verarbeitungs- oder Beitreibungsentgelt, als Pfand oder als Erstattung oder Gutschrift eines gezahlten Betrages nach Ziffer 3(d), 3(f), 4(i), 6(a), 6(b), 7, 9, 10, 22(c), 23(f) oder 23(g) geschuldet ist, und kein aufgrund einer solchen Pflicht zahlbarer Betrag wird auf die Höchstgrenze angerechnet; hierbei handelt es sich um Pflichten zur Zahlung eines geschuldeten Betrages und nicht um eine Haftung wegen Vertragsverletzung. Mit Ausnahme des im vorstehenden Satz Genannten gilt diese Ziffer für jeden aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages zahlbaren Betrag. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 14(c) und 14(d).

(b) **Folgeschäden.** **Keine Partei haftet der anderen für Folgeschäden, gleich auf welcher Grundlage sie entstehen und unabhängig davon, ob diese Partei auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde.** Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises, jeden von einer der Parteien aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf einen Anspruch eines Dritten zu zahlenden Betrag, das Recht des Lieferanten auf Beitreibung der nach Ziffer 3(d), 6(b), 7, 9, 10, 22(c) oder 23(f) zahlbaren Beträge oder die Haftung einer Partei für die Verletzung von Ziffer 17(a), 17(e), 20(b) oder 21.

(c) **Vorbehalte: nicht beschränkte Haftung.** Nichts im Vertrag, und insbesondere nichts in Ziffer 13 oder in den Ziffern 14(a) und 14(b), schließt aus, schränkt ein oder beschränkt — und nichts ist als ein solcher Ausschluss, eine solche Einschränkung oder Beschränkung zu verstehen —, und die Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) gilt nicht für: (i) die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit, einschließlich der Fahrlässigkeit einer Person, für die eine Partei verantwortlich ist, deren Ausschluss oder Einschränkung Section 2(1) des Unfair Contract Terms Act 1977 nicht zulässt; (ii) die Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung; (iii) die Haftung für die Verletzung der durch Section 12 des Sale of Goods Act 1979 als vereinbart geltenden Bestimmungen über Eigentum und ungestörten Besitz, deren Ausschluss oder Einschränkung Section 6(1) des Unfair Contract Terms Act 1977 nicht zulässt; (iv) die Haftung nach dem Produkthaftungsrecht, die ein Hersteller gegenüber einem Geschädigten nicht ausschließen oder beschränken darf, wie Ziffer 16(a) festhält; oder (v) jede sonstige Haftung, jedes sonstige Recht und jeden sonstigen Rechtsbehelf, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder beschränkt werden können, sei es nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder nach einer Vorschrift, die ungeachtet der Rechtswahl in Ziffer 26(a) auf den Vertrag Anwendung findet, einschließlich jeder Vorschrift des Rechts eines Mitgliedstaats oder des Unionsrechts, die aufgrund von Artikel 3(3), Artikel 3(4) oder Artikel 9 der Rom I Anwendung findet, wie in Ziffer 12(b) festgehalten, sowie einschließlich jeder durch Ziffer 12(c) oder Ziffer 12(d) gewahrten Haftung. Diese Ziffer hält fest, was das anwendbare Recht verlangt; sie erweitert die Haftung keiner Partei über das hinaus, was jenes Recht verlangt, und ist kein Anerkenntnis, dass eine bestimmte Vorschrift Anwendung findet.

(d) **Einschränkende Auslegung und Abtrennung der Höchstgrenze.** Die Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) und der Ausschluss nach Ziffer 14(b) sind trennbar, und jede von ihnen wirkt als gesonderte Bestimmung in Bezug auf jeden Haftungsgrund, jeden Anspruch, jede Partei und das Recht jedes Staates, auf den sie Anwendung findet. Ist eine von ihnen in Bezug auf einen Haftungsgrund, einen Anspruch, eine Partei oder das Recht eines Staates nichtig, unwirksam, nicht durchsetzbar oder sonst wirkungslos, sei es aufgrund von Ziffer 14(c), aufgrund einer nach Ziffer 12(b) anwendbaren Vorschrift, aufgrund einer Regelung über die Wirksamkeit oder den Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder aus sonstigen Gründen, so gilt: (i) sie wird einschränkend ausgelegt und gilt in dem größtmöglichen Umfang, den das anwendbare Recht zulässt, unter anderem durch Anwendung einer höheren betragsmäßigen Grenze, die in keinem Fall niedriger sein darf als die Untergrenze nach Absatz (A) der Ziffer 14(a), durch Anwendung nur auf Schäden, die bei Vertragsschluss nicht als typisch vorhersehbar waren, oder durch Anwendung nur in Bezug auf einen Haftungsgrund, einen Anspruch, eine Partei oder einen Staat, in Bezug auf den sie wirksam ist; (ii) sie wird nur in dem Umfang und nur in Bezug auf denjenigen Haftungsgrund, Anspruch, diejenige Partei oder denjenigen Staat abgetrennt, in Bezug auf den sie nicht einschränkend ausgelegt werden kann; und (iii) ihre Unwirksamkeit in Bezug auf einen Haftungsgrund, einen Anspruch, eine Partei oder einen Staat berührt ihre Geltung in Bezug auf jeden anderen nicht und berührt keine andere Bestimmung des Vertrages. Lässt das anwendbare Recht insbesondere eine Beschränkung der Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von Ziffer 12(d) unterhalb des bei Vertragsschluss als typisch vorhersehbaren Schadens nicht zu, so gilt Ziffer 12(d) für diese Haftung, Ziffer 14(a) wirkt in Bezug auf sie als Grenze in Höhe dieses Schadens, und Ziffer 14(a) gilt in Bezug auf die gesamte übrige Haftung uneingeschränkt fort. Die Untergrenze nach Absatz (A) der Ziffer 14(a) wirkt als Mindestbetrag und niemals als Höchstbetrag, und sie wirkt unabhängig von Absatz (B) und von der einschränkenden Auslegung nach dieser Ziffer. Dementsprechend ist der Betrag, mit dem Ziffer 14(a) gilt, wenn sie nach dieser Ziffer einschränkend ausgelegt wird, der höhere Betrag aus jener Untergrenze und demjenigen Betrag, bis zu dem das anwendbare Recht eine Haftungsbeschränkung zulässt, einschließlich des für die Zwecke von Ziffer 12(d) als typisch vorhersehbaren Schadens; nichts in dieser Ziffer gestattet es, Ziffer 14(a) auf einen Betrag unterhalb jener Untergrenze einschränkend auszulegen; und die Abtrennung von Ziffer 14(a) in Bezug auf einen Haftungsgrund, einen Anspruch, eine Partei oder einen Staat berührt die Geltung der Untergrenze in Bezug auf jeden anderen nicht. Ziffer 25(c) gilt für diese Ziffer 14, und die Parteien beabsichtigen, dass ein etwaiges Fehlschlagen von Ziffer 14(a) oder Ziffer 14(b) so eng ausfällt, wie das anwendbare Recht es zulässt.

(e) **Eigenständigkeit dieser Ziffer.** Die Ausschlüsse und Beschränkungen in den Ziffern 14(a) und 14(b) sind Risikoverteilungen, die sich im Preis widerspiegeln. Der Käufer erkennt an, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, dass er vor der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail Besondere Bedingungen zur Abänderung dieser Ziffer 14 vorschlagen kann und dass der Preis die Risikoverteilung nach dieser Ziffer 14 abbildet. Diese Ausschlüsse und Beschränkungen sind von den beschränkten Rechtsbehelfen der Ziffern 8(g), 11(c), 11(f), 15(i) und 20(d) unabhängig und von ihnen trennbar und gelten unabhängig davon, ob ein beschränkter Rechtsbehelf nicht erfüllt wird, seinen beabsichtigten Zweck nicht erreicht, als nichtig oder nicht durchsetzbar angesehen wird oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht, und unabhängig von jeder Vertragsverletzung, wie grundlegend sie auch sein mag.

(f) **Anteilige Minderung.** Die Haftung einer Partei für von der anderen erlittene Verluste oder Schäden mindert sich anteilig in dem Umfang, in dem der Verlust oder Schaden durch die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dieser anderen Partei oder durch deren Fahrlässigkeit oder sonstige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung verursacht oder mitverursacht wurde, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Vertrag, unerlaubte Handlung oder Delikt oder auf eine Freistellungsverpflichtung gestützt wird.

(g) **Schadensminderung.** Keine Partei haftet für Schäden, die die andere Partei durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können.

(h) **Keine pauschalierten Schadensersatzbeträge.** Für den Lieferanten gelten nach dem Vertrag keine pauschalierten Schadensersatzbeträge, Verzugsstrafen oder Service-Gutschriften, sofern dies nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist.

(i) **Begünstigung durch die Ausschlüsse.** Die Ziffern 8, 11, 12, 13, 14 und 26(h) gelten zugunsten des Lieferanten sowie jedes seiner leitenden Organe, Mitarbeiter, Beauftragten, Unterauftragnehmer und verbundenen Unternehmen, und der Lieferant hält den Vorteil dieser Ziffern treuhänderisch für jeden von ihnen; jeder von ihnen kann sich auf diese Ziffern berufen, als wäre er Vertragspartei. Der Lieferant ist für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer bei der Vertragserfüllung wie für eigene verantwortlich.

(j) **Freistellungen.** Jede von einer Partei nach dem Vertrag gewährte Freistellung steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 25(k) und der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a), außer soweit Ziffer 14(a) oder Ziffer 16(c) ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

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## 15. Produktkonformität in der Union und Inverkehrbringen

(a) **Stellung des Lieferanten: keine Niederlassung und kein Vertreter in der Union.** Der Lieferant ist im Vereinigten Königreich niedergelassen. Er ist nicht in der Union niedergelassen, unterhält in keinem Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Niederlassung, Geschäftsstelle, ein Lager oder Warenbestände und hat keines der folgenden bestellt und unterhält keines: (i) einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder sonstigen verantwortlichen Wirtschaftsakteur für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; (ii) eine verantwortliche Person oder einen Wirtschaftsakteur für die Zwecke von Artikel 16 der GPSR; (iii) einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH; oder (iv) einen Vertreter in der Union nach Artikel 27 der GDPR. Der Lieferant führt die Waren nicht in die Union ein, bringt sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr und ist weder Einführer noch importer of record noch Anmelder noch ein in der Union niedergelassener Händler. Die Parteien erkennen an, dass das Produktrecht der Union Pflichten nach der Rolle zuweist, die jedes Unternehmen in der Lieferkette tatsächlich einnimmt; diese Ziffer 15 hält fest, wie sich diese Rollen auf der Grundlage der in diesem Absatz dargestellten Tatsachen verteilen, und weist im Verhältnis der Parteien zueinander, soweit das Recht dies zulässt, die Kosten ihrer Erfüllung zu. Nichts in dieser Ziffer 15 ändert die Geltung des Unionsrechts oder nationalen Rechts gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, und keine Partei darf sich gegenüber einer solchen Behörde oder Person auf diese Ziffer 15 berufen.

(b) **Rollen.** Bei jeder Lieferung nach dem Vertrag gilt: (i) der Lieferant ist **Hersteller** der Waren für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der GPSR nur dann, wenn er die Waren herstellt, wenn die Waren unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des Lieferanten in Verkehr gebracht werden oder wenn der Lieferant bereits in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der anwendbaren Anforderungen berührt sein kann; in allen übrigen Fällen ist der Hersteller der Hersteller; und (ii) der Käufer oder die von ihm nach Ziffer 2(b)(v) benannte, in der Union niedergelassene Person ist **Einführer** für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der GPSR, nämlich die in der Union niedergelassene Person, die die Waren aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, und übernimmt die Pflichten eines Einführers, einschließlich der Pflicht zu überprüfen, dass der Hersteller das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, dass die erforderlichen technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung vorliegen, dass die Waren die erforderliche CE-Kennzeichnung und Identifizierung tragen und dass ihnen die erforderlichen Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer für Endnutzer im betreffenden Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache beigefügt sind, ferner der Pflicht, seinen eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie seine Postanschrift auf den Waren oder, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem den Waren beigefügten Dokument anzugeben, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung aufzubewahren und sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, jeweils für den nach dem anwendbaren Rechtsakt erforderlichen Zeitraum, die nach Ziffer 15(f) erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. Der Käufer darf gegenüber niemandem den Eindruck erwecken, dass der Lieferant die Rolle des Einführers wahrnimmt, und der Lieferant darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Käufer die Rolle des Herstellers wahrnimmt.

(c) **Konformitätsunterlagen und Unterstützung des Käufers als Einführer.** Für Waren, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, wird der Lieferant dem Käufer vor oder mit der Lieferung die EU-Konformitätserklärung übermitteln oder zugänglich machen und wird auf schriftliches Verlangen diejenigen technischen Unterlagen, Prüfberichte, Bescheinigungen notifizierter Stellen, Sicherheitsinformationen, Anleitungen und Warnhinweise in einer für Endnutzer im Bestimmungsmitgliedstaat leicht verständlichen Sprache übermitteln oder vom Hersteller beschaffen, die der Käufer zur Erfüllung seiner Pflichten als Einführer oder Händler billigerweise benötigt. Da der Lieferant in der Union keine Aufzeichnungen führt und keine Unterlagen vorhält, ist diese Pflicht der einzige Weg des Käufers zu dem von ihm benötigten Material, und der Lieferant wird: (i) auf ein Verlangen nach dieser Ziffer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen antworten oder, sofern das Material von einem Hersteller zu beschaffen ist, dem Käufer innerhalb dieser Frist den Termin mitteilen, bis zu dem er die Bereitstellung erwartet; (ii) die EU-Konformitätserklärung und die in seinem Besitz befindlichen technischen Unterlagen für **zehn (10) Jahre** ab dem Tag der letzten Lieferung der betreffenden Waren an den Käufer aufbewahren und sie während dieses Zeitraums weiterhin dem Käufer und auf dessen Verlangen unmittelbar einer Marktüberwachungsbehörde zugänglich machen; (iii) dem Käufer auf Verlangen den Hersteller der Waren und dessen Anschrift benennen; und (iv) den Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung davon schriftlich unterrichten, dass eine zuvor übermittelte EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung oder technische Unterlage zurückgezogen, ersetzt oder unrichtig ist. Die Pflichten des Lieferanten nach diesem Absatz gelten gemäß Ziffer 25(e) über die Kündigung oder den Ablauf hinaus fort. Der Lieferant wird wissentlich keine Waren liefern, die nicht die CE-Kennzeichnung oder eine sonstige nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt erforderliche Kennzeichnung tragen. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer von einem Hersteller stammenden Erklärung, Unterlage oder Kennzeichnung, über deren Weitergabe gemäß dieser Ziffer hinaus. Übermittelt der Lieferant die EU-Konformitätserklärung nicht oder macht er sie nicht zugänglich oder fehlt die erforderliche CE-Kennzeichnung oder Identifizierung, und behebt der Lieferant dies nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung, so kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei stornieren und bereits gelieferte Waren nach Ziffer 7(c) gegen Erstattung des gezahlten Preises nebst den Frachtkosten der Rücksendung und ohne Wiedereinlagerungsgebühr zurückgeben. Dieses Recht tritt zu jedem anderen Recht oder Rechtsbehelf des Käufers hinzu und unterliegt nicht Ziffer 7(a) oder 7(b).

(d) **Was der Lieferant liefert: passive optische Waren außerhalb von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020.** Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verlangt, dass es für ein Produkt, das einem oder mehreren der in Artikel 4(5) jener Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union unterliegt, einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben nach Artikel 4(3) verantwortlich ist. Artikel 4(5) enthält eine abschließende Liste, nämlich die Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sowie die Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2009/48/EG, 2009/125/EG, 2011/65/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU, und Artikel 4 findet auf kein Produkt außerhalb dieser Liste Anwendung. Die Parteien halten Folgendes fest. (i) **Die Waren sind passive optische Produkte.** Die nach diesen Allgemeinen Bedingungen gelieferten Waren sind passive Lichtwellenleiterkabel sowie passive optische Komponenten und Hardware, nämlich Steckverbinder, Patchkabel, Splitter, Spleißmuffen, Spleißkassetten, optische Verteiler, Patchfelder, Kabelkanäle und Gehäuse ohne aktive elektronische Bauteile. Sie sind für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren nicht auf elektrischen Strom oder ein elektromagnetisches Feld angewiesen, sie enthalten keine Batterie und kein Netzteil, und es wird ihnen auch keines beigefügt. (ii) **Sie fallen nicht unter die Liste des Artikels 4(5).** Derartige Waren sind keine Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS-Richtlinie, keine elektrischen Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU und sind hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit für die Zwecke der Richtlinie 2014/30/EU von Natur aus unbedenklich; und keiner der übrigen in Artikel 4(5) der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsakte findet auf sie Anwendung. Sie fallen daher nicht unter die abschließende Liste des Artikels 4(5), Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 findet auf sie keine Anwendung, für sie ist nach jenem Artikel kein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich, und von niemandem wird nach Artikel 4(4) eine Kennzeichnung verlangt. Diese Waren tragen keine CE-Kennzeichnung, für sie ist keine EU-Konformitätserklärung erforderlich, und das Fehlen einer CE-Kennzeichnung oder einer EU-Konformitätserklärung an ihnen ist kein Mangel, keine Vertragswidrigkeit und keine Verletzung von Ziffer 15(c). (iii) **Der Lieferant liefert kein Produkt im Sinne von Artikel 4(5) in die Union.** Der Lieferant liefert in die Union kein Produkt, das unter Artikel 4(5) der Verordnung (EU) 2019/1020 fällt, einschließlich keines Produkts, das für sein ordnungsgemäßes Funktionieren auf elektrischen Strom oder ein elektromagnetisches Feld angewiesen ist, wie etwa Medienkonverter, optische Verstärker, Transceiver, Gehäuse mit Stromversorgung, Spleißgeräte, optische Zeitbereichsreflektometer, optische Leistungsmesser, Lichtquellen oder sonstige Prüf- oder Installationsinstrumente, sowie keines Produkts, das mit einer Batterie oder einem Netzteil geliefert wird oder eine solche bzw. ein solches enthält. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten nicht für die Lieferung eines solchen Produkts, und keine Bestätigungs-E-Mail, keine Besondere Bedingung und keine Geschäftspraxis bringt ein solches Produkt in ihren Anwendungsbereich. (iv) **Eine Bestellung eines solchen Produkts wird abgelehnt.** Bestellt der Käufer ein Produkt, das unter Artikel 4(5) der Verordnung (EU) 2019/1020 fällt, zur Lieferung in die Union, so wird der Lieferant die Bestellung hinsichtlich dieses Produkts ablehnen; der Lieferant wird hierfür keine Bestätigungs-E-Mail versenden, und nach Ziffer 2(i) kommt insoweit kein Vertrag zustande. Hat der Lieferant eine solche Bestellung gleichwohl angenommen, so wird er den Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung schriftlich unterrichten und die Bestellung hinsichtlich dieses Produkts stornieren, wobei der Käufer hinsichtlich dieser Stornierung keinen Betrag nach Ziffer 7(e) schuldet und Ziffer 23(g) für jeden im Voraus gezahlten Betrag gilt. Eine Ablehnung oder Stornierung nach diesem Absatz stellt keine Vertragsverletzung einer Partei dar, und der Lieferant haftet nicht für daraus entstehende Schäden. (v) **Wenn sich das Sortiment des Lieferanten ändert.** Diese Ziffer gibt die Rechtslage wieder, solange der Lieferant in die Union nur Waren der in Absatz (i) beschriebenen Art liefert. Entscheidet sich der Lieferant, in die Union ein Produkt zu liefern, das unter Artikel 4(5) der Verordnung (EU) 2019/1020 fällt, so wird er zuvor nach Ziffer 24 eine geänderte Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen veröffentlichen, die den dann nach Artikel 4 erforderlichen Wirtschaftsakteur vorsieht; nichts in dieser Ziffer verpflichtet ihn hierzu.

(e) **Allgemeine Produktsicherheit und Artikel 16 der GPSR.** Die GPSR gilt für ein Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist oder das unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern verwendet wird, auch wenn es nicht für sie bestimmt ist. Die Waren sind Netzinfrastruktur und Installationsausrüstung, die für die berufliche Verwendung beim Bau, Betrieb und der Instandhaltung von Telekommunikationsnetzen geliefert werden; sie sind nicht für Verbraucher bestimmt, werden über keinen auf Verbraucher ausgerichteten Kanal angeboten und werden nach der Einschätzung des Lieferanten unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich nicht von Verbrauchern verwendet. Auf dieser Grundlage findet die GPSR auf sie keine Anwendung, und Artikel 16 der GPSR, der einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur verlangt, der für ein in ihren Anwendungsbereich fallendes Produkt verantwortlich ist, ist nicht einschlägig. Der Lieferant verfügt über keinen solchen Wirtschaftsakteur und kann keinen stellen. Dementsprechend gilt: (i) der Käufer darf die Waren nicht an Verbraucher liefern, anbieten oder bereitstellen, darf sie nicht umverpacken oder für den Verbraucherverkauf aufmachen und muss jeder Person, an die er sie weiterliefert, eine gleichwertige Beschränkung auferlegen; (ii) beabsichtigt der Käufer, Waren an Verbraucher zu liefern oder sie in einer Form zu liefern, in der sie wahrscheinlich von Verbrauchern verwendet werden, so muss er dies dem Lieferanten vor der Bestellung schriftlich anzeigen, und der Lieferant kann die Bestellung ablehnen, wobei der Käufer als Einführer und damit als verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach Artikel 16 für alle Waren gilt, die er in dieser Form in Verkehr bringt; und (iii) stellt eine zuständige Behörde fest, dass Waren in den Anwendungsbereich der GPSR fallen, so ist der Käufer als Einführer der für sie nach Artikel 16 verantwortliche Wirtschaftsakteur, und der Lieferant wird die in den Ziffern 15(c) und 15(g) beschriebenen Informationen und Unterstützung bereitstellen. Der Lieferant wird keine Waren liefern, von denen er weiß oder billigerweise annehmen muss, dass sie nicht sicher sind. Jede Partei wird die andere unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung davon schriftlich unterrichten, dass Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, und wird bei der Untersuchung dieses Risikos und bei jeder Korrekturmaßnahme zusammenarbeiten. Die hierzu verpflichtete Partei wird jede erforderliche Meldung über das Safety Business Gateway oder an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vornehmen und wird die andere Partei zuvor unterrichten, soweit dies praktisch möglich ist, und in jedem Fall unmittelbar danach unter Übermittlung einer Kopie der Meldung. Der Käufer erkennt an, dass der Lieferant, da er kein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur ist, nicht im Safety Business Gateway registriert ist und darüber keine Meldung vornehmen kann und dass jede Meldung an eine Behörde eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Waren daher vom Käufer vorzunehmen ist; der Lieferant wird die Informationen bereitstellen, die der Käufer hierfür benötigt, und wird dem Käufer die angemessenen direkten Kosten der Meldung erstatten, sofern der gemeldete Umstand auf einem Mangel der Waren im vom Lieferanten gelieferten Zustand beruht.

(f) **Rückverfolgbarkeit und Aufzeichnungen.** Jede Partei muss Aufzeichnungen führen, die ausreichen, um nach Charge, Trommel, Spule oder Seriennummer jede Person zu identifizieren, von der sie Waren erhalten hat, und jede Person, an die sie Waren geliefert hat, und muss diese Aufzeichnungen **zehn (10) Jahre** ab dem Tag der Lieferung oder für einen längeren nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Zeitraum aufbewahren. Der Käufer muss Aufzeichnungen führen, die ausreichen, um den Ort zu bestimmen, an dem von ihm weitergelieferte Waren installiert wurden. Jede Partei muss diese Aufzeichnungen der anderen sowie jeder Marktüberwachungs- oder Zollbehörde auf Verlangen zur Verfügung stellen. Für in diesen Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten gilt Ziffer 19.

(g) **Marktüberwachung.** Jede Partei wird mit der anderen und mit jeder Marktüberwachungs-, Zoll- oder Produktsicherheitsbehörde in Bezug auf die Waren zusammenarbeiten und wird in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache die in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen, die zum Nachweis der Konformität der Waren erforderlich sind. Keine Partei darf gegenüber einer solchen Behörde eine Erklärung abgeben, die der anderen Partei Verantwortung zuweist, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder erfolgt nach Konsultation der anderen Partei, soweit diese praktisch möglich ist.

(h) **Beschränkung von Veränderungen und Neukennzeichnung sowie Einführerkennzeichnung des Käufers.** Der Käufer darf die Waren nicht verändern, eine CE-Kennzeichnung, Identifizierung, Chargen- oder Seriennummer, Anleitung, Warnung oder ein Begleitdokument nicht ändern oder entfernen und die Waren nicht unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringen, jeweils ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten. **Der Lieferant stimmt zu, und Ziffer 20(b) findet keine Anwendung, dass der Käufer auf den Waren, ihrer Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument seinen eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie seine Postanschrift und sonstige Informationen anbringt, jeweils in dem Umfang und in der Form, die vom Käufer als Einführer nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder nach der GPSR verlangt werden.** Diese Kennzeichnung muss so angebracht werden, dass sie keine bestehende Kennzeichnung, Anleitung oder Warnung verdeckt, ihr widerspricht oder sie verdrängt, darf nicht angeben oder nahelegen, dass der Käufer der Hersteller ist, und verleiht kein Recht, die Waren zu einem anderen Zweck unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des Käufers in Verkehr zu bringen. Der Käufer erkennt an, dass eine Veränderung der Waren oder ihr Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in anderer als der nach dieser Ziffer zulässigen Weise dazu führen kann, dass er nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach der GPSR und nach dem Produkthaftungsrecht als Hersteller der Waren angesehen wird, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer solchen Handlung entstehen.

(i) **Sicherheitsvorfälle, Rückruf und Korrekturmaßnahmen.** Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über jeden Todesfall, jede schwere Verletzung oder Erkrankung, jeden Sachschaden oder jeden Sicherheitsmangel im Zusammenhang mit den Waren sowie über jeden sie betreffenden Rückruf, jede Marktrücknahme, jede Feldmitteilung, jede Korrekturmaßnahme oder behördliche Anfrage unterrichten. Führt eine Partei hinsichtlich der Waren einen Rückruf oder eine sonstige Korrekturmaßnahme durch, so muss die andere Partei jede angemessene Unterstützung leisten, die Lieferung und Verwendung der betroffenen Waren unverzüglich einstellen, sofern sie hierzu aufgefordert wird, und die Mitteilung an jede Person weitergeben, an die sie die Waren weitergeliefert hat. Der Lieferant erstattet dem Käufer die angemessenen direkten Kosten der Einhaltung dieser Ziffer, sofern der Rückruf oder die Korrekturmaßnahme auf einem Mangel der Waren im vom Lieferanten gelieferten Zustand beruht. Die Erstattung nach dieser Ziffer tritt zu jedem Rechtsbehelf nach Ziffer 8(g), 11(c) oder 11(f) hinzu und ist auf die angemessenen direkten Kosten des Käufers für Benachrichtigung, Rückholung und Aufzeichnungsführung beschränkt. In dieser Ziffer bezeichnet **Rückholung** die Rücknahme, Einsammlung, Quarantäne, Beförderung und Rücksendung betroffener Waren, die sich im Besitz des Käufers oder einer Person befinden, an die der Käufer sie weitergeliefert hat, und die nicht installiert sind, und umfasst nicht den Ausbau, die Deinstallation, die Wiederinstallation, den Ersatz oder die Wiederherstellung. Sie erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, und der Käufer hat, abgesehen von einem Anspruch auf Ausbaukosten nach Ziffer 11(i) sowie jedem durch Ziffer 12 gewahrten oder nach Ziffer 16 entstehenden Anspruch, keinen weiteren Anspruch gegen den Lieferanten hinsichtlich eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme. Keine Partei darf eine öffentliche Erklärung über einen Rückruf oder eine Korrekturmaßnahme abgeben, die die andere Partei identifiziert, ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung, es sei denn, dies ist gesetzlich oder von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12, 13 und 14.

(j) **Prüfung von Aufzeichnungen.** Höchstens einmal in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten und mit einer Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Ankündigung kann der Lieferant die Aufzeichnungen des Käufers ausschließlich zu dem Zweck prüfen, die Einhaltung der Ziffern 4(f) und 15(f) durch den Käufer zu überprüfen. Eine Prüfung beschränkt sich auf die Aufzeichnungen, die der Käufer nach jenen Ziffern zu führen hat, und erstreckt sich nicht auf sonstige Aufzeichnungen, Systeme, Räumlichkeiten oder Mitarbeiter des Käufers. Die Prüfung muss während der Geschäftszeiten durch den Lieferanten oder durch einen von ihm bestellten unabhängigen Prüfer erfolgen, der Vertraulichkeitspflichten unterliegt, die denen der Ziffer 21 mindestens gleichwertig sind, in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unbillig stört, und unter Beachtung der angemessenen Zugangs-, Sicherheits- und Sicherungsanforderungen des Käufers für seine Standorte. Ziffer 21 gilt für sämtliche im Rahmen einer Prüfung erlangten Informationen; der Lieferant darf diese Informationen nur zur Überprüfung der Einhaltung sowie zur Ausübung seiner Rechte bei einer Nichteinhaltung verwenden, und Ziffer 19 gilt für in den Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten. Der Lieferant trägt seine eigenen Prüfungskosten sowie die angemessenen Kosten des Käufers für die Mitwirkung, es sei denn, die Prüfung ergibt eine wesentliche Nichteinhaltung; in diesem Fall muss der Käufer dem Lieferanten die angemessenen Prüfungskosten erstatten, und der Lieferant kann innerhalb der folgenden zwölf (12) Monate eine weitere Prüfung auf Kosten des Käufers durchführen.

(k) **Telekommunikationssicherheit und Anbieterbeschränkungen.** Der Käufer ist dafür verantwortlich festzustellen, ob die Waren einer Sicherheits-, Anbieter-, Lieferketten- oder Netzresilienzanforderung genügen, die für ihn oder seine Kunden gilt, einschließlich jeder nach der Richtlinie (EU) 2022/2555 oder nach nationalen Maßnahmen betreffend Hochrisikoanbieter auferlegten Anforderung. Teilt der Käufer dem Lieferanten **vor der Auftragsannahme** schriftlich mit, dass Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer solchen Anforderung unterliegt, so wird der Lieferant die ihm für diese Bestellung vorliegenden Herstellererklärungen zur Verfügung stellen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich nicht von ihm gelieferter Ausrüstung oder Leistungen ab, und nichts in dieser Ziffer macht den Lieferanten für die Einhaltung einer solchen Anforderung durch den Käufer verantwortlich.

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## 16. Produkthaftung

(a) **Kein Ausschluss des Produkthaftungsrechts.** Nichts im Vertrag schließt die Haftung einer Partei nach dem Produkthaftungsrecht gegenüber einem Geschädigten aus, beschränkt sie oder schränkt sie ein, und jede Bestimmung des Vertrages, die diese Wirkung hätte, ist insoweit nichtig.

(b) **Stellung des Käufers als Einführer.** Der Lieferant ist außerhalb der Union niedergelassen, und der Käufer führt die Waren in die Union ein. Der Käufer erkennt an, dass er daher nach dem Produkthaftungsrecht für ein fehlerhaftes Produkt wie ein Hersteller haftet, dass es keinen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten des Herstellers gibt, gegen den ein Geschädigter stattdessen vorgehen könnte, und dass seine eigenen Compliance-Pflichten als Einführer in Ziffer 15(b)(ii) geregelt sind. Ziffer 16(c) ist die Antwort des Lieferanten auf dieses Risiko, und die Parteien halten fest, dass sie auf der Grundlage ausgehandelt wurde, dass der Käufer und nicht der Lieferant oder ein Vertreter des Lieferanten in vorderster Linie steht.

(c) **Rückgriffsfreistellung des Lieferanten.** Der Lieferant stellt den Käufer frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die dem Käufer aufgrund einer Haftung gegenüber einem Geschädigten nach dem Produkthaftungsrecht hinsichtlich der Waren entstehen, soweit die Haftung auf einem Fehler beruht, der bei der Lieferung durch den Lieferanten in den Waren vorhanden war, und nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers oder einer Person beruht, für die der Käufer verantwortlich ist, einschließlich einer Veränderung, einer unsachgemäßen Lagerung, Handhabung, Installation oder Anleitung oder einer Verletzung von Ziffer 15(h). Die Haftung des Lieferanten aus dieser Freistellung unterliegt der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a), mit der Maßgabe, dass die Haftung des Lieferanten aus dieser Freistellung keiner Höchstgrenze unterliegt, soweit die freigestellte Haftung eine Haftung für Tod oder Körperverletzung (einschließlich medizinisch anerkannter Schädigungen der psychischen Gesundheit) ist. Für diese Freistellung gilt keine gesonderte oder zusätzliche Höchstgrenze, und weder dieser noch der vorstehende Satz schränkt den Umfang der durch den ersten Satz dieser Ziffer gewährten Freistellung ein. Klarstellend gilt, dass Ziffer 14(b) auf diese Freistellung keine Anwendung findet, weil eine Haftung der nach dieser Ziffer freigestellten Art von der Definition des Folgeschadens ausgenommen ist. Ziffer 25(k) findet auf diese Freistellung Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen hinsichtlich eines Anspruchs aus ihr dem Lieferanten und nicht dem Käufer obliegt und dass der Käufer eine Haftung hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht anerkennen und ihn nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vergleichen darf, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf.

(d) **Rückgriffsfreistellung des Käufers.** Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die dem Lieferanten aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsrecht hinsichtlich der Waren entstehen, soweit die Haftung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers oder einer Person beruht, für die der Käufer verantwortlich ist, einschließlich einer Veränderung, einer unsachgemäßen Lagerung, Handhabung, Installation oder Anleitung oder einer Verletzung von Ziffer 15(h).

(e) **Anzeige und Zusammenarbeit.** Jede Partei muss die andere unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über jeden Anspruch oder angedrohten Anspruch nach dem Produkthaftungsrecht hinsichtlich der Waren unterrichten und muss der anderen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Unterlagen zu dem Anspruch übermitteln, einschließlich der nach Ziffer 15(f) geführten Aufzeichnungen. Keine Partei darf eine Haftung anerkennen, ein Angebot abgeben oder einen solchen Anspruch in einer Weise vergleichen, die die andere Partei beeinträchtigt, ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Jede Partei muss die betroffenen Waren und alle sie betreffenden Beweismittel sichern und der anderen Partei eine angemessene Gelegenheit zu deren Untersuchung und Prüfung geben.

(f) **Offenlegungspflichten.** Jede Partei erkennt an, dass das Produkthaftungsrecht einen Beklagten auf gerichtliche Anordnung verpflichten kann, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel offenzulegen, und jede Partei wird der anderen die angemessene Unterstützung sowie den Zugang zu Unterlagen und Informationen gewähren, die erforderlich sind, damit diese andere Partei einer solchen Anordnung nachkommen kann. Ziffer 21 gilt für nach dieser Ziffer offengelegte Informationen, und eine gerichtlich angeordnete Offenlegung ist eine zulässige Offenlegung für die Zwecke von Ziffer 21(b)(v).

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## 17. Handelskontrollen, Sanktionen und Korruptionsbekämpfung

(a) **Einhaltung der Handelskontrollvorschriften.** Jede Partei wird sämtliche für sie im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendbaren Handelskontrollvorschriften einhalten. Der Käufer erkennt an, dass die Waren Handelskontrollvorschriften mehrerer Jurisdiktionen unterliegen können, einschließlich der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der von der Union nach Artikel 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen, des Export Control Act 2002 und der Export Control Order 2008 des Vereinigten Königreichs, des Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 des Vereinigten Königreichs sowie, sofern die Waren Inhalte oder Technologie mit Ursprung in den Vereinigten Staaten enthalten, der United States Export Administration Regulations und der vom Office of Foreign Assets Control verwalteten Sanktionsprogramme. Der Käufer ist allein dafür verantwortlich, jede Lizenz, Genehmigung oder Ausnahme einzuholen, die für seine eigene Verwendung, seinen Verkauf, seine Übertragung, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Durchfuhr oder Weiterverbringung der Waren erforderlich ist.

(b) **Beschränkte Parteien und Bestimmungsorte.** Der Käufer sichert zu und gewährleistet, dass weder er noch einer seiner Geschäftsführer, leitenden Organe, Inhaber von mehr als fünfzig Prozent (50 %) seiner Anteile oder Stimmrechte noch eine ihn kontrollierende Person auf der Konsolidierten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die Finanzsanktionen der Union unterliegen, auf der UK Sanctions List, auf der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List oder der von den Vereinigten Staaten geführten Entity List oder auf einer gleichwertigen Liste beschränkter Parteien benannt ist. Der Käufer wird die Waren weder unmittelbar noch mittelbar verkaufen, liefern, übertragen, ausführen, wiederausführen oder umladen an oder zugunsten von: (i) einem Land oder Gebiet, das umfassenden Sanktionen oder einem Embargo nach einer anwendbaren Handelskontrollvorschrift unterliegt; (ii) einer auf einer in dieser Ziffer genannten Liste benannten Person oder einer Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person steht oder für sie oder in ihrem Namen handelt; oder (iii) einer Person, bei der der Käufer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Waren unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen, von Flugkörpern, unbemannten Luftfahrzeugen oder einer nuklearen Tätigkeit oder für eine militärische Endverwendung in einem einem Waffenembargo unterliegenden Land verwendet werden.

(c) **Keine Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus.** Der Käufer wird die Waren weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder die Republik Belarus oder zur dortigen Verwendung verkaufen, liefern, übertragen, ausführen oder wiederausführen und wird dies auch nicht zulassen. Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass diese Beschränkung nicht durch Dritte weiter unten in der Handelskette, einschließlich Wiederverkäufern, unterlaufen wird, und wird in jeden Vertrag, unter dem er die Waren weiterverkauft, eine inhaltlich gleichwertige Bestimmung aufnehmen. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich über jeden ihm bekannt werdenden Umstand unterrichten, der eine Verletzung dieser Ziffer darstellt oder voraussichtlich darstellen wird, und muss auf Verlangen Informationen vorlegen, die seine Einhaltung belegen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die den Lieferanten zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 23(c) berechtigt, und der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit dieser Verletzung entstehen, unbeschadet jedes anderen Rechts oder Rechtsbehelfs.

(d) **Screening, Informationen und Sorgfaltsprüfung.** Auf schriftliches Verlangen des Lieferanten wird der Käufer diejenigen Informationen und Unterlagen über seinen Kunden, den Endverwender, die Endverwendung und den endgültigen Bestimmungsort der Waren bereitstellen, einschließlich einer Endverbleibserklärung oder -verpflichtung in der vom Lieferanten billigerweise geforderten Form, die der Lieferant bei verständiger Würdigung zur Einhaltung der Handelskontrollvorschriften für erforderlich hält. Der Käufer erkennt an, dass eine Nichtbereitstellung dieser Informationen dazu führen kann, dass der Lieferant die Waren nicht liefern kann, und dass der Lieferant eine Bestellung ablehnen oder aussetzen oder die Lieferung zurückhalten kann, wenn er bei verständiger Würdigung annimmt, dass die Erfüllung gegen eine Handelskontrollvorschrift verstoßen würde oder könnte oder ihn einem Sanktionsrisiko aussetzen würde. Eine Ablehnung, Aussetzung oder Zurückhaltung nach dieser Ziffer stellt keine Vertragsverletzung dar, und der Lieferant wird jeden im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren erstatten.

(e) **Bestechung, Korruption und Finanzkriminalität.** Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Betrug einhalten, einschließlich des Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs und des Criminal Finances Act 2017 des Vereinigten Königreichs, und wird im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechungsgelder, Beschleunigungszahlungen oder sonstigen unlauteren Vorteile anbieten, gewähren, fordern oder annehmen. Jede Partei wird angemessene Verfahren aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, Bestechung und die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch ihr Personal und die mit ihr verbundenen Personen zu verhindern. Jede Partei stellt die andere frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer durch sie entstehen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die die andere Partei zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 23(b) berechtigt.

(f) **Zwangsarbeit und Menschenrechte.** Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften über Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Menschenhandel und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in Lieferketten einhalten und wird die Informationen bereitstellen, die die andere Partei billigerweise benötigt, um eine solche Vorschrift einzuhalten oder auf eine behördliche Anfrage nach ihr zu antworten. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich unterrichten, sobald er von einem glaubhaften Vorwurf Kenntnis erlangt, dass die Waren oder ein in sie eingegangener Einsatzstoff unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.

(g) **Freistellung.** Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung der Ziffern 17(a) bis 17(d) durch den Käufer entstehen. Eine Verletzung der Ziffern 17(a) bis 17(d) ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die den Lieferanten zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 23(c) berechtigt.

(h) **Auswirkung auf die Leistung.** Nichts im Vertrag verpflichtet eine Partei, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die sie gegen eine Handelskontrollvorschrift verstoßen ließe oder einer Sanktion nach ihr aussetzen würde oder die nach der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte verboten wäre oder sie einer Sanktion nach jener Verordnung aussetzen würde. Ist eine Partei aufgrund dieser Ziffer an der Leistung gehindert, so gilt für diese Nichterfüllung Ziffer 22.

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## 18. Chemikalien, Batterien, Verpackungen und Herstellerverantwortung

(a) **Zuweisung der Herstellerverantwortung.** Das Umwelt- und Produktrecht der Union erlegt derjenigen Person Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs- und Rücknahmepflichten auf, die ein Produkt erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt. Der Lieferant hat in keinem Mitgliedstaat eine Niederlassung, ist in keinem Mitgliedstaat als Hersteller registriert, kann sich nicht als solcher registrieren und hat in keinem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellt. Der Käufer führt die Waren in die Union ein und stellt sie erstmals in einem Mitgliedstaat bereit; er ist daher diese Person und für diese Pflichten in jedem betroffenen Mitgliedstaat verantwortlich. Nichts in dieser Ziffer 18 ändert die Geltung des Unionsrechts oder nationalen Rechts gegenüber einer zuständigen Behörde oder einem Dritten.

(b) **REACH: kein Alleinvertreter, und der Käufer ist der Importeur.** **Der Lieferant hat keinen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH bestellt und beabsichtigt dies nicht.** Ein außerhalb der Union niedergelassener Lieferant unterliegt keiner Pflicht nach der REACH und kann selbst weder registrieren noch notifizieren. Die Folge, die der Käufer bei seiner Preisgestaltung und bei der Planung seiner eigenen Compliance zu berücksichtigen hat, besteht darin, dass der Käufer Importeur für die Zwecke der REACH ist und jede Pflicht trägt, die andernfalls einem Alleinvertreter obläge, jeweils nur soweit die anwendbaren Schwellenwerte erreicht werden. Zu diesen Pflichten gehören: (i) die Registrierung nach Artikel 6 eines jeden Stoffes, als solcher oder in einem Gemisch, der in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr eingeführt wird; (ii) die Registrierung nach Artikel 7(1) eines jeden Stoffes, der unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aus einem Erzeugnis freigesetzt werden soll, sofern die Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt; (iii) die Notifizierung an die Europäische Chemikalienagentur nach Artikel 7(2) eines jeden auf der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe geführten Stoffes, der in einem Erzeugnis in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist, sofern die eingeführte Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt; (iv) die Pflicht eines Lieferanten eines Erzeugnisses nach Artikel 33, Informationen weiterzugeben, die eine sichere Verwendung ermöglichen; und (v) die Meldung an die nach Artikel 9(1)(i) der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete Datenbank. Die Parteien halten ihre Erwartung fest, dass für passive Lichtwellenleiterkabel und passive optische Komponenten, die als Erzeugnisse geliefert werden, die Registrierungspflichten nach den Absätzen (i) bis (iii) nur selten ausgelöst werden und dass die Pflichten nach den Absätzen (iv) und (v) ausgelöst werden. **Damit der Käufer diese Pflichten erfüllen kann, wird der Lieferant:** (A) auf schriftliches Verlangen und unentgeltlich die ihm vom betreffenden Hersteller überlassenen Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen über in den Waren enthaltene Stoffe bereitstellen; (B) sofern Waren einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, diesen Umstand, den Namen dieses Stoffes und die ihm vom Hersteller überlassenen Informationen, die für eine sichere Verwendung der Waren erforderlich sind, jeweils vor oder mit der Lieferung und ohne dass der Käufer danach fragen muss, offenlegen; (C) auf schriftliches Verlangen die Zusammensetzungs-, erzeugnisbezogenen und lieferkettenbezogenen Informationen bereitstellen, die der Käufer für eine Notifizierung nach Artikel 7(2) oder Artikel 9(1)(i) billigerweise benötigt, soweit der Lieferant sie besitzt oder vom Hersteller beschaffen kann; und (D) den Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung davon schriftlich unterrichten, dass ein Stoff in den Waren in die Kandidatenliste aufgenommen wurde oder einer Zulassung oder Beschränkung unterworfen wurde. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, die von einem Hersteller stammen, über deren Weitergabe gemäß dieser Ziffer hinaus. Kann der Lieferant Informationen, die der Käufer nach Absatz (C) billigerweise benötigt, nicht beschaffen, so muss er dies innerhalb dieser Frist schriftlich mitteilen, und der Käufer kann durch schriftliche Mitteilung den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei stornieren und bereits gelieferte Waren nach Ziffer 7(c) gegen Erstattung des gezahlten Preises nebst den Frachtkosten der Rücksendung und ohne Wiedereinlagerungsgebühr zurückgeben.

(c) **RoHS und Elektro- und Elektronikgeräte.** Sind die Waren Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, so gilt für die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung Ziffer 15(c). Fallen die Waren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, so erkennt der Käufer an, dass diejenige Person, die die Geräte erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats in Verkehr bringt, Hersteller für die Zwecke jener Richtlinie ist und sich beim Herstellerregister dieses Mitgliedstaats registrieren, die Sammlung und Behandlung finanzieren und die anwendbaren Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen erfüllen muss. Jede Partei wird der anderen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese im Zusammenhang mit diesen Pflichten billigerweise benötigt.

(d) **Batterien.** Enthalten die Waren Batterien im Anwendungsbereich der Batterieverordnung, werden sie mit solchen geliefert oder sind sie solche, so erkennt der Käufer an, dass diejenige Person, die die Batterien erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt, Hersteller für die Zwecke jener Verordnung ist, sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat registrieren muss, die anwendbaren Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung, Kennzeichnung und Information erfüllen muss und gegebenenfalls die Sorgfaltspflichten jener Verordnung einhalten muss. Der Lieferant wird auf schriftliches Verlangen die ihm vom betreffenden Hersteller überlassenen Batterieinformationen, Kennzeichnungen, Angaben zum CO2-Fußabdruck und Sorgfaltspflichteninformationen bereitstellen und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.

(e) **Verpackungen.** Der Käufer muss wiederverwendbare Trommeln und Spulen gemäß Ziffer 7(f) zurückgeben. Ist eine Trommel, Spule oder sonstige Verpackung vom Lieferanten als nicht rückgabefähig gekennzeichnet oder wird sie nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7(f) zurückgegeben, so ist der Käufer für deren rechtmäßige Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung sowie für die rechtmäßige Entsorgung aller sonstigen Verpackungen, Verschnitte und Abfälle verantwortlich, die aus seiner Verwendung oder Installation der Waren entstehen, jeweils gemäß den anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Verpackungs-, Abfall-, Recycling- und Umweltvorschriften, einschließlich der **Verpackungsverordnung** und, soweit sie in Kraft bleibt, des Rechts jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der **Richtlinie 94/62/EG** über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Verpackungsverordnung ist am **11. Februar 2025** in Kraft getreten und gilt nach ihrem Artikel 71 seit dem **12. August 2026**. Nach ihrem Artikel 70(1) wird die Richtlinie 94/62/EG mit Wirkung von demselben Tag aufgehoben, mit Ausnahme bestimmter Vorschriften jener Richtlinie, die für einen Übergangszeitraum weitergelten, der je nach betroffener Vorschrift am 31. Dezember 2028 oder am 31. Dezember 2029 oder unter Bezugnahme auf einen nach Artikel 12(6) der Verpackungsverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt endet. Da diese Allgemeinen Bedingungen am **21. September 2026** wirksam werden, gilt die Verpackungsverordnung für jede unter ihnen vorgenommene Lieferung, und die Bezugnahme in dieser Ziffer auf die Richtlinie 94/62/EG in ihrer Umsetzung ist nur deshalb aufgenommen, weil die nach ihr erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Kraft bleiben können und weil Pflichten, die nach jenen Maßnahmen vor dem 12. August 2026 entstanden sind, von der Aufhebung unberührt bleiben. Bestimmte Anforderungen der Verpackungsverordnung gelten erst schrittweise nach ihrem Geltungsbeginn, und der Käufer ist dafür verantwortlich zu bestimmen, welche Anforderungen für ihn wann gelten. Der Käufer erkennt an, dass er, wenn er die Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, Hersteller für die Zwecke jedes in diesem Mitgliedstaat auf Verpackungen anwendbaren Systems der erweiterten Herstellerverantwortung ist. Jede Partei wird der anderen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese im Zusammenhang mit einem Verpackungs-, Recycling- oder Produktverantwortungssystem, dem sie unterliegt, billigerweise benötigt. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet den Lieferanten, Verpackungen, Trommeln oder Spulen zurückzunehmen oder abzuholen, außer wie in Ziffer 7(f) vorgesehen.

(f) **Entwaldungsfreie Produkte: die Entwaldungsverordnung findet auf diese Lieferung keine Anwendung.** Der Lieferant hat die Waren sowie die Trommeln, Spulen und Paletten, auf denen sie versandt werden, anhand der **Entwaldungsverordnung** geprüft und hält sein Ergebnis hier fest, damit die Compliance-Abteilung des Käufers diese Prüfung nicht wiederholen muss. **Das Ergebnis lautet, dass die Entwaldungsverordnung auf keine nach diesen Allgemeinen Bedingungen vorgenommene Lieferung Anwendung findet.** Die Gründe sind die folgenden: (i) die Waren sind passive optische Produkte aus Glas, Polymer, Metall und Keramik, sie enthalten keinen der relevanten Rohstoffe, auf die die Entwaldungsverordnung Anwendung findet, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, sie sind keine relevanten Erzeugnisse im Sinne jener Verordnung, und die in ihnen verwendeten Polymermäntel, -umhüllungen und -dichtungsmaterialien sind synthetisch, wobei synthetische Kautschukerzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereichs jener Verordnung liegen; (ii) hölzerne Kabeltrommeln, Paletten und ähnliche Verpackungen fallen unter die Position 4415 der Kombinierten Nomenklatur, die eine in Anhang I der Entwaldungsverordnung aufgeführte Position ist, doch ist der Eintrag für diese Position in Anhang I so gefasst, dass er **Verpackungsmaterial nicht einschließt, das ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet wird, um ein anderes in Verkehr gebrachtes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen**, und der Lieferant liefert jede Trommel, Spule und Palette ausschließlich, um die Waren zu stützen, zu schützen und zu tragen, und verkauft keine von ihnen als eigenständiges Erzeugnis; und (iii) die Erhebung eines Pfands nach Ziffer 7(f), dessen Erstattung bei Rückgabe sowie die anschließende Wiederverwendung oder Weiterlieferung einer Trommel oder Spule machen die Trommel oder Spule nicht zu einem eigenständigen Erzeugnis, weil diese Ausnahme an die Funktion anknüpft, die der Gegenstand erfüllt, und nicht daran, ob er zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch bestimmt ist, sodass Verpackungsmaterial, das erkennbar zur wiederholten Verwendung geeignet ist und ausschließlich dazu verwendet wird, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen, vom Zeitpunkt seiner erstmaligen derartigen Verwendung an und bei jeder weiteren Gelegenheit, bei der es in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, außerhalb des Anwendungsbereichs der Entwaldungsverordnung liegt, einschließlich einer Übertragung zwischen Unternehmen im Rahmen eines geschlossenen Tauschsystems, und eine nach Ziffer 7(f) zurückgegebene und zum Transport von Waren wiederverwendete Trommel dementsprechend außerhalb dieses Anwendungsbereichs bleibt. **Daraus folgt, dass der Lieferant keinen relevanten Rohstoff und kein relevantes Erzeugnis im Sinne der Entwaldungsverordnung auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder an den Käufer liefert, dass für keine nach diesen Allgemeinen Bedingungen vorgenommene Lieferung eine Sorgfaltserklärung erforderlich ist und dass keine Partei eine solche abzugeben hat.** Der Lieferant ist nicht in der Union niedergelassen, besitzt keine von einem Mitgliedstaat erteilte EORI-Nummer und ist ohnehin außerstande, eine Sorgfaltserklärung abzugeben oder sich in dem nach jener Verordnung eingerichteten Informationssystem zu registrieren. Diese Ziffer hält die Einschätzung des Lieferanten und die Zuweisung etwaiger verbleibender Pflichten durch die Parteien fest; sie ist eine Positionsbestimmung und keine Garantie, und Ziffer 1.2(j) gilt für sie. **Verbleibende Zuweisung.** Würde der Lieferant eine Trommel, Spule, Palette oder einen sonstigen Holzgegenstand als eigenständige Ware und nicht als Verpackungsmaterial verkaufen, oder würden Waren einen relevanten Rohstoff enthalten, so fiele dieser Gegenstand bzw. fielen diese Waren unter Anhang I der Entwaldungsverordnung; in diesem Fall ist diejenige Person, der die Pflichten eines Marktteilnehmers obliegen, diejenige Person, die als Einführer handelt, wenn der Gegenstand zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, was nach Ziffer 5(d) der Käufer oder die vom Käufer nach Ziffer 2(b)(v) benannte, in der Union niedergelassene Person ist, und in keinem Fall der Lieferant. Der Lieferant muss den Käufer schriftlich unterrichten, bevor er eine Bestellung annimmt, auf die der vorstehende Satz Anwendung fände, und wird in diesem Fall auf schriftliches Verlangen und gegen angemessene Kostenerstattung durch den Käufer die in seinem Besitz befindlichen oder vom betreffenden Hersteller erhältlichen Geolokalisierungs- und Lieferketteninformationen bereitstellen und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. **Fristen.** Die Pflichten der Entwaldungsverordnung gelten ab dem **30. Dezember 2026** und, im Fall natürlicher Personen sowie von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, ab dem **30. Juni 2027**, wobei diese Daten durch die Verordnung (EU) 2025/2650 ersetzt wurden; nichts in dieser Ziffer hängt von diesen Daten ab, weil das vorstehend festgehaltene Ergebnis lautet, dass die Verordnung auf diese Lieferung überhaupt keine Anwendung findet.

(g) **Keine Verantwortung für die Compliance der anderen Partei.** Nichts in dieser Ziffer 18 macht eine Partei für die Einhaltung einer Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs-, Rücknahme- oder Sorgfaltspflicht durch die andere Partei verantwortlich, und die nach dieser Ziffer erteilten Informationen werden für die eigene Bewertung des Empfängers und auf dessen eigenes Risiko bereitgestellt. Jede Partei stellt die andere frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit ihrer eigenen Nichterfüllung einer ihr durch diese Ziffer 18 zugewiesenen Pflicht entstehen.

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## 19. Datenschutz

(a) **Rollen.** Jede Partei handelt als unabhängiger Verantwortlicher hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag für ihre eigenen Zwecke verarbeitet, einschließlich der geschäftlichen Kontaktdaten des Personals der anderen Partei sowie der Daten, die zum Zweck der Auftragsabwicklung, der Bonitätsbeurteilung, der Kontoführung, der Lieferung, der Garantieabwicklung, der Produktsicherheit und des Rückrufs sowie der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden. Keine Partei verarbeitet nach dem Vertrag personenbezogene Daten im Auftrag der anderen. Vereinbaren die Parteien, dass eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeiten soll, so werden sie zuvor einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen, der Artikel 28 der GDPR entspricht.

(b) **Einhaltung.** Jede Partei wird das Datenschutzrecht hinsichtlich der personenbezogenen Daten einhalten, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag verarbeitet, wird diese personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des Vertrages oder soweit sonst nach dem Datenschutzrecht zulässig verarbeiten, wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ihrem Schutz umsetzen und wird sicherstellen, dass die zur Verarbeitung befugten Personen einer Vertraulichkeitspflicht unterliegen.

(c) **Information und Rechtsgrundlage.** Jede Partei sichert zu, dass sie den Personen, deren personenbezogene Daten sie der anderen offenlegt, die nach Artikel 13 und 14 der GDPR erforderlichen Informationen erteilt hat, dass sie für diese Offenlegung über eine Rechtsgrundlage verfügt und dass die Offenlegung nicht gegen das Datenschutzrecht verstößt. Der Käufer wird jede natürliche Person, deren personenbezogene Daten er dem Lieferanten übermittelt, spätestens zum Zeitpunkt dieser Übermittlung auf die auf der Website des Lieferanten verfügbare Datenschutzerklärung des Lieferanten hinweisen.

(d) **Der Lieferant hat keinen Vertreter in der Union nach Artikel 27 der GDPR.** Der Lieferant ist ein außerhalb der Union niedergelassener Verantwortlicher. **Er hat keinen Vertreter in der Union nach Artikel 27 der GDPR benannt, und in seiner Datenschutzerklärung ist kein solcher genannt.** Die Position des Lieferanten, die hier festgehalten wird, damit der Käufer sich eine eigene Auffassung bilden kann, statt eine zu unterstellen, lautet, dass Artikel 3(2)(a) der GDPR durch den Vertrag nicht ausgelöst wird, weil die Waren dem Käufer als Unternehmen und nicht einer betroffenen Person angeboten werden und weil die einzigen personenbezogenen Daten, die der Lieferant verarbeitet, die geschäftlichen Kontaktdaten des Personals des Käufers sowie gleichartige Daten sind, die zur Auftragsabwicklung, Bonitätsbeurteilung, Lieferung, Garantieabwicklung, Produktsicherheit sowie zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden. **Der Lieferant hält fest, dass diese Position nicht zweifelsfrei ist.** Wäre Artikel 3(2) ausgelöst, so stünde die Ausnahme nach Artikel 27(2)(a) nur zur Verfügung, wenn die Verarbeitung gelegentlich erfolgt, und eine fortlaufend zur Verwaltung eines Handelskontos durchgeführte Verarbeitung dürfte kaum gelegentlich sein. Der Lieferant überprüft die Position fortlaufend, wird einen Vertreter in der Union benennen und dessen Identität und Kontaktdaten in seiner Datenschutzerklärung veröffentlichen, wenn er zu dem Ergebnis kommt oder dahingehend beraten wird, dass ein solcher erforderlich ist, und wird den Käufer schriftlich unterrichten, wenn er dies tut. Dieser Absatz betrifft allein die eigene Compliance des Lieferanten. Er begründet keine Pflicht des Käufers, ist keine Zusicherung gegenüber dem Käufer und berührt nicht die Pflichten der Parteien nach den Ziffern 19(a) bis 19(c) und 19(e) bis 19(g), nach denen jede Partei unabhängiger Verantwortlicher und für ihre eigene Compliance verantwortlich bleibt. Der Käufer ist nicht verpflichtet, als Vertreter des Lieferanten in der Union zu handeln, und darf nicht als solcher bezeichnet werden.

(e) **Internationale Übermittlungen.** Die Parteien erkennen an, dass die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union in das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit dem Vertrag gestützt auf den von der Europäischen Kommission hinsichtlich des Vereinigten Königreichs erlassenen Angemessenheitsbeschluss erfolgt, solange dieser Beschluss in Kraft bleibt. Läuft dieser Beschluss aus, wird er ausgesetzt, aufgehoben oder für ungültig erklärt oder erfasst er eine nach dem Vertrag vorgenommene Übermittlung nicht mehr, so werden die Parteien unverzüglich die von der Europäischen Kommission nach Artikel 46(2)(c) der GDPR erlassenen Standardvertragsklauseln in dem für die Übermittlung passenden Modul abschließen, zusammen mit jeder durch eine Übermittlungsfolgenabschätzung ermittelten zusätzlichen Maßnahme; diese Klauseln gelten ab dem Tag, an dem der Angemessenheitsbeschluss nicht mehr gilt, als in den Vertrag einbezogen, wobei der Käufer Datenexporteur und der Lieferant Datenimporteur ist. Keine Partei wird von der anderen erhaltene personenbezogene Daten in ein Drittland übermitteln, außer im Einklang mit Kapitel V der GDPR.

(f) **Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und Unterstützung.** Jede Partei wird die andere unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von **achtundvierzig (48) Stunden** nach Kenntniserlangung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die von der anderen Partei erhaltene personenbezogene Daten betrifft, schriftlich unterrichten, wird die Informationen bereitstellen, die billigerweise erforderlich sind, damit diese Partei ihre eigenen Pflichten nach Artikel 33 und 34 der GDPR erfüllen kann, und wird angemessene Unterstützung bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen, von Anfragen einer Aufsichtsbehörde sowie bei jeder Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherigen Konsultation leisten, die von dieser Partei erhaltene personenbezogene Daten betreffen.

(g) **Aufzeichnungen nach Ziffer 15(f).** Enthalten nach Ziffer 15(f) geführte Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so muss jede Partei sie sicher aufbewahren, sie nur für die Zwecke der Produktrückverfolgbarkeit, der Sicherheit, des Rückrufs sowie der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verwenden und sie nach Ablauf des in jener Ziffer genannten Aufbewahrungszeitraums löschen oder anonymisieren, sofern nicht eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben oder für die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

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## 20. Geistiges Eigentum

(a) **Eigentum und Lizenz.** Das Eigentum an sämtlichen geistigen Eigentumsrechten an den Waren, Spezifikationen und der Dokumentation verbleibt beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller. Der Lieferant räumt dem Käufer eine beschränkte, unentgeltliche, nicht ausschließliche Lizenz ein, dieses geistige Eigentum für die Nutzung, Wartung, Weiterlieferung und Vermarktung der Waren zu verwenden und die Datenblätter des Lieferanten zum Zweck der Weiterlieferung der Waren unverändert zu vervielfältigen. Diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden und ist hinsichtlich vor der Kündigung gelieferter Waren unwiderruflich. Der Käufer erwirbt durch den Kauf der Waren kein sonstiges Recht am geistigen Eigentum des Lieferanten.

(b) **Marken und Kennzeichnungen.** Sofern nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart und mit Ausnahme der nach Ziffer 15(h) zulässigen Einführerkennzeichnung darf der Käufer keine Marke, kein Kennzeichen und keine Beschriftung auf den Waren verändern, entfernen, unkenntlich machen oder ergänzen und darf keine andere Marke oder Handelsbezeichnung auf den Waren anbringen. Ziffer 15(h) gilt zusätzlich zu dieser Ziffer. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich unterrichten, sobald er von einer tatsächlichen oder möglichen Verletzung der Marken des Lieferanten Kenntnis erlangt.

(c) **Erschöpfung.** Nichts im Vertrag hindert den Käufer daran, mit Waren zu handeln, die vom Lieferanten oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, soweit die Rechte an diesen Waren nach Unionsrecht erschöpft sind.

(d) **Ansprüche Dritter.** Behauptet ein Dritter, dass standardmäßige, nicht kundenspezifische Waren ein Patent, eine Marke, ein Urheberrecht, ein eingetragenes Design, ein Datenbankrecht oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums verletzen, so muss der Käufer den Lieferanten unverzüglich unterrichten, darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine Haftung anerkennen und keinen Vergleich schließen und muss dem Lieferanten auf dessen Kosten angemessene Unterstützung leisten. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Wahl darauf, das Recht zur fortgesetzten Nutzung zu beschaffen, die Waren durch nicht schutzrechtsverletzende Waren gleichwertiger Spezifikation zu ersetzen, die Waren so zu ändern, dass sie keine Schutzrechte verletzen, oder den gezahlten Preis zu erstatten. Ein Rechtsbehelf besteht nicht, wenn der Anspruch auf einer Anpassung an Kundenwünsche, auf der Einhaltung der Spezifikationen oder Weisungen des Käufers, auf der Vermarktung durch den Käufer, auf der Kombination mit Produkten Dritter, auf einer Veränderung der Waren durch eine andere Person als den Lieferanten oder auf der fortgesetzten Nutzung der Waren durch den Käufer beruht, nachdem der Lieferant ihn zur Einstellung aufgefordert hat.

(e) **Spezifikationen des Käufers.** Werden Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt, so stellt der Käufer den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) hinsichtlich einer Verletzung geistigen Eigentums, die aus diesen Spezifikationen entsteht.

(f) **Freistellungen des Herstellers.** Der Lieferant entwickelt und fertigt die Waren nicht, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben. Der Lieferant tritt den Vorteil jeder ihm vom Hersteller hinsichtlich der Waren gewährten Freistellung wegen geistigen Eigentums, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet ihn an ihn weiter und wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt ihrer Bedingungen zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung oder in geschwärzter Form erfolgen. Ist eine solche Freistellung nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Freistellungsanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen. **Der Lieferant gewährt keine eigenständige Freistellung hinsichtlich eines Anspruchs Dritter wegen geistigen Eigentums, und Ziffer 20(d) bestimmt den alleinigen Rechtsbehelf des Käufers gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich eines solchen Anspruchs.**

(g) **Firmware und eingebettete Software.** Enthalten Waren Firmware oder eingebettete Software, so wird diese Firmware oder Software lizenziert und nicht verkauft. Der Lieferant räumt dem Käufer eine nicht ausschließliche Lizenz ein, die außer im Fall einer nach Ziffer 25(a) zulässigen Abtretung nicht übertragbar ist, sie ausschließlich in ihrer Einbettung in die Waren und zum Zweck des Betriebs der Waren zu nutzen; diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden. Der Käufer darf diese Firmware oder Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren, verändern oder abgeleitete Werke davon erstellen, es sei denn und soweit diese Beschränkung gesetzlich untersagt ist, einschließlich nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. Open-Source-Komponenten werden unter ihren eigenen Bedingungen lizenziert, die dieser Ziffer im Umfang eines Widerspruchs vorgehen; der Lieferant wird diese Komponenten auf Anfrage benennen. Sind Waren für die Kompatibilität mit bestimmten Host-Geräten codiert oder kodiert, so entspricht die Codierung den Angaben im einschlägigen Datenblatt oder in der Bestätigungs-E-Mail, und der Käufer ist dafür verantwortlich, die Kompatibilität mit seinen eigenen Geräten vor der Bestellung zu bestätigen.

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## 21. Vertraulichkeit

(a) **Pflicht.** Jede Partei (die **Empfangende Partei**) muss sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Preisangaben, Prognosen sowie technischen oder kaufmännischen Informationen, die ihr von der anderen Partei (der **Offenlegenden Partei**) offengelegt werden, vertraulich behandeln, sie nur für die Zwecke des Vertrages verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei nicht offenlegen, ausgenommen gegenüber ihren Mitarbeitern, berufsmäßigen Beratern, Versicherern, Finanzierern und verbundenen Unternehmen, die von ihnen Kenntnis haben müssen und gleichwertigen Pflichten unterliegen, sowie, im Fall des Lieferanten, gegenüber Herstellern, Prüfstellen, Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherern, Inkassounternehmen sowie Logistik- und Zolldienstleistern, jeweils soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und soweit diese gleichwertigen Pflichten unterliegen.

(b) **Ausnahmen.** Diese Ziffer gilt nicht für Informationen, die: (i) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Ziffer beruht; (ii) der Empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Beschränkung bekannt waren; (iii) von einem Dritten ohne Beschränkung erlangt werden; (iv) unabhängig und ohne Nutzung der Informationen der Offenlegenden Partei entwickelt werden; oder (v) die Empfangende Partei aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Anordnung einer Aufsichts-, Justiz- oder Schiedsinstanz offenlegen muss, sofern sie die Offenlegende Partei unverzüglich unterrichtet, soweit dies rechtlich zulässig ist, und die Offenlegung auf das Erforderliche beschränkt.

(c) **Rückgabe oder Vernichtung.** Bei Beendigung oder auf schriftliches Verlangen der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zurückgeben oder vernichten, ausgenommen Kopien, die in routinemäßigen Sicherungssystemen verbleiben, Kopien, die gesetzlich oder nach Ziffer 15(f) aufzubewahren sind, sowie Kopien, die für die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen billigerweise erforderlich sind.

(d) **Dauer.** Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen fünf (5) Jahre nach der Beendigung oder dem Ablauf fort und, hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 darstellen, zeitlich unbegrenzt.

(e) **Öffentlichkeitsarbeit und Referenzen.** Ungeachtet Ziffer 21(a) kann der Lieferant den Käufer namentlich und mit Logo als Kunden des Lieferanten in seinen Kundenlisten, auf seiner Website, in Ausschreibungs-, Präqualifikations- und Leistungsfähigkeitsunterlagen sowie in internen Referenzunterlagen benennen und in allgemeiner Form die Art der gelieferten Waren angeben. Dabei darf der Lieferant weder den Preis oder das Volumen einer Lieferung noch Informationen zu Netzplanung, Trassenführung oder Standorten oder sonstige vertrauliche Informationen des Käufers offenlegen. Jede Fallstudie, Pressemitteilung, Preiseinreichung, Kundenreferenz oder sonstige Veröffentlichung, die über den ersten Satz dieser Ziffer hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Der Käufer kann das durch den ersten Satz dieser Ziffer eingeräumte Recht jederzeit durch schriftliche Mitteilung widerrufen; in diesem Fall wird der Lieferant die betreffende Nutzung innerhalb von dreißig (30) Tagen einstellen, ausgenommen in bereits gedruckten oder verbreiteten Unterlagen sowie in archivierten Unterlagen. Jede Nutzung des Namens oder Logos des Käufers unterliegt den angemessenen, dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Markenrichtlinien des Käufers und verleiht keine Rechte an den Marken des Käufers, außer wie in dieser Ziffer ausdrücklich angegeben. Im Übrigen darf keine Partei den Namen, das Logo oder die Marken der anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung nutzen.

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## 22. Höhere Gewalt

(a) **Befreiung.** Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung der Leistung — mit Ausnahme einer Zahlungspflicht — aufgrund von Ursachen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Ein Ereignis ist für die Zwecke dieser Ziffer nur dann eine außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegende Ursache, wenn das Ereignis oder seine Auswirkung auf die betroffene Partei außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei lag und durch Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden konnte, unabhängig davon, ob die allgemeine Möglichkeit eines derartigen Ereignisses vorhersehbar war. Dieses Erfordernis gilt für jedes in dieser Ziffer aufgeführte Ereignis. Vorbehaltlich dieses Erfordernisses zählen zu den außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegenden Ursachen höhere Naturgewalten, Brand, Überschwemmung, Sturm, Dürre, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, innere Unruhen, Embargos, die Verhängung von Sanktionen oder Ausfuhrkontrollen nach dem Datum der Bestätigungs-E-Mail, Streiks und Arbeitskämpfe, Epidemien oder Pandemien, Cyberangriffe, Anlagen- oder Maschinenausfälle, Ausfälle von Frachtführern, die Schließung oder Überlastung von Häfen, Grenzen oder Zollstellen, Störungen der Lieferkette, Engpässe bei Vorlieferanten oder Komponenten sowie staatliche Maßnahmen, die die Leistung untersagen oder verhindern. Eine Änderung von Zolltarifen oder Abgaben ist kein Fall höherer Gewalt und ist in Ziffer 9(f) geregelt.

(b) **Anzeige und Schadensminderung.** Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich unterrichten, unter Angabe des Ereignisses, seiner voraussichtlichen Dauer und der betroffenen Pflichten, und muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um seine Auswirkungen zu mindern und die Leistung wieder aufzunehmen. Die Leistungsfrist der betroffenen Partei verlängert sich um die Dauer des Ereignisses.

(c) **Kündigung bei anhaltender höherer Gewalt.** (i) Ist der Lieferant die betroffene Partei und dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Tage an, so kann jede Partei die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung an die andere kündigen. (ii) Ist der Käufer die betroffene Partei und dauert das Ereignis länger als einhundertachtzig (180) Tage an, so kann jede Partei die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung kündigen. (iii) Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer muss der Käufer bereits gelieferte Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche vom Lieferanten hinsichtlich nicht gelieferter abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren und NCNR-Waren billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen. (iv) Zahlt der Käufer einen Betrag nach Absatz (iii) hinsichtlich fertiger oder teilfertiger abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren oder hinsichtlich Rohstoffen oder unfertigen Erzeugnissen, so muss der Lieferant diese Waren, Materialien und unfertigen Erzeugnisse auf Kosten und nach Weisung des Käufers an diesen liefern, und das Eigentum an ihnen geht mit vollständiger Zahlung dieses Betrages in frei verfügbaren Mitteln auf den Käufer über. (v) Ziffer 23(g) gilt für jeden im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren. (vi) Eine Kündigung durch den Lieferanten nach Absatz (i) verschafft dem Lieferanten hinsichtlich der gekündigten Bestellung keinen Anspruch, der über Absatz (iii) hinausgeht, und stellt für sich genommen keine Vertragsverletzung des Lieferanten dar.

(d) **Zuteilung.** Der Lieferant ist nicht verpflichtet, knappe Waren in einer bestimmten Weise zuzuteilen; nimmt er jedoch eine Zuteilung knapper Waren vor, so tut er dies zwischen seinen Kunden auf gerechter und angemessener Grundlage.

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## 23. Kündigung

(a) **Ordentliche Kündigung.** Jede Partei kann eine Dauerlieferungsvereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen, wobei die Rechte des Lieferanten nach den Ziffern 3(a) und 3(e) dieser Ziffer nicht unterliegen. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin dem Vertrag unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.

(b) **Kündigung aus wichtigem Grund.** Eine Partei kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn die andere Partei: (i) einen Insolvenzfall erleidet, soweit eine Kündigung aus diesem Grund nach dem anwendbaren Insolvenzrecht zulässig ist; (ii) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet; (iii) gegen Ziffer 17(e) verstößt; oder (iv) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet, und diese nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.

(c) **Zusätzliche Rechte des Lieferanten.** Der Lieferant kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Käufer: (i) eine Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestreitet) und dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; (ii) gegen eine der Ziffern 17(a) bis 17(d) verstößt; (iii) gegen Ziffer 15(h) oder Ziffer 20(b) verstößt und diesen Verstoß, soweit er behebbar ist, nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; oder (iv) eine wesentliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines Herstellers an oder im Zusammenhang mit den Waren begeht und diese Verletzung, soweit sie behebbar ist, nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.

(d) **Entstandene Rechte.** Die Kündigung berührt keine bereits entstandenen Rechte oder Verbindlichkeiten einer Partei.

(e) **Insolvenzbedingte Hemmungen.** Ist die Ausübung eines Rechts nach Ziffer 4(i), Ziffer 23(b)(i) oder Ziffer 23(f) nach dem anwendbaren Insolvenzrecht gehemmt, ausgesetzt oder von einer Zustimmung oder Erlaubnis abhängig, so ist dieses Recht aufgeschoben und nicht erloschen und lebt im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auf. Ziffer 4(j) gilt zusätzlich zu dieser Ziffer.

(f) **Folgen einer Kündigung durch den Lieferanten.** Bei einer Kündigung durch den Lieferanten nach Ziffer 23(b) oder 23(c) oder bei Eintritt eines Verzugsfalls gilt: (i) Ziffer 10(h) findet Anwendung; und (ii) der Käufer muss dem Lieferanten sämtliche gelieferten Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche hinsichtlich nicht gelieferter Waren billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen. Der Lieferant muss jeden nach Absatz (ii) geltend gemachten Betrag auf Verlangen belegen und muss den Wert von Materialien oder unfertigen Erzeugnissen gutschreiben, die er verwenden oder weiterverkaufen kann.

(g) **Folgen einer Kündigung durch den Käufer und Erstattungen.** Bei einer Kündigung durch den Käufer nach Ziffer 23(b) muss der Käufer dem Lieferanten sämtliche gelieferten und abgenommenen Waren bezahlen, und der Lieferant muss jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren erstatten. Wird eine Bestellung oder der Vertrag aus einem anderen Grund als einem Verzugsfall oder einer Vertragsverletzung des Käufers gekündigt oder storniert, so erstattet der Lieferant jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren abzüglich jedes Betrages, den der Käufer nach Ziffer 7(e) oder 22(c) zu zahlen hat.

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## 24. Änderungen, Versionskontrolle und Einbeziehung

(a) **Änderung durch den Lieferanten.** Der Lieferant kann diese Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers angemessen ist und nur aus einem sachlichen Grund erfolgt, nämlich einer Änderung der Rechtslage oder ihrer Auslegung oder Durchsetzung, einer Änderung der Waren oder der Bedingungen des Herstellers, einer Änderung des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsabläufe des Lieferanten oder der Berichtigung eines Fehlers oder einer Unklarheit. Die Mitteilung muss den Grund der Änderung angeben und die sich ändernden Bestimmungen bezeichnen. Der Lieferant darf diese Ziffer nicht dazu nutzen, den Preis einer bereits angenommenen Bestellung zu erhöhen oder seine Pflichten aus ihr zu vermindern. Die Mitteilung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen auf der Website des Lieferanten und, sofern der Käufer eine offene Bestellung oder ein genehmigtes Kreditkonto hat, durch Mitteilung nach Ziffer 25(b). Der Lieferant darf Preis, Menge oder Lieferbasis einer angenommenen Bestellung nach dieser Ziffer nicht ändern.

(b) **Für eine Bestellung maßgebliche Fassung.** Geänderte Bedingungen werden mit Ablauf der Mitteilungsfrist wirksam und gelten nur für Bestellungen, die an oder nach diesem Tag angenommen werden. Bereits angenommene Bestellungen unterliegen weiterhin der bei ihrer Annahme geltenden Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Ziffer bestimmt die für eine Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen und geht ungeachtet Ziffer 1.2(b) jeder abweichenden Angabe in einer Bestätigungs-E-Mail vor.

(c) **Annahme und Widerspruch.** Die Fortsetzung von Bestellungen nach Wirksamwerden der geänderten Bedingungen gilt als deren Annahme. Nimmt der Käufer die geänderten Bedingungen nicht an, so kann er durch schriftliche Mitteilung, die vor Wirksamwerden der geänderten Bedingungen zugeht, jede Dauerlieferungsvereinbarung kostenfrei kündigen und ist in jedem Fall hinsichtlich jeder vor deren Wirksamwerden angenommenen Bestellung nicht an die geänderten Bedingungen gebunden. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin der bei ihrer Annahme geltenden Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.

(d) **Versionsdokumentation und Verfügbarkeit.** Jede Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen trägt die Versionsnummer und das Datum, ab dem sie gilt, wie am Anfang dieses Dokuments angegeben. Der Lieferant wird jede abgelöste Fassung aufbewahren und auf schriftliches Verlangen unentgeltlich eine Kopie der für eine Bestellung maßgeblichen Fassung in einer Form zur Verfügung stellen, die es dem Käufer ermöglicht, sie zu speichern und wiederzugeben. Eine Änderung des Vertrages außerhalb dieser Ziffer 24 bedarf der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.

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## 25. Allgemeine Bestimmungen

(a) **Abtretung.** Der Käufer darf den Vertrag oder seine Rechte oder Pflichten aus ihm ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten, die nicht unbillig verweigert wird, weder abtreten noch übertragen, belasten noch an Unterauftragnehmer vergeben, mit der Ausnahme, dass der Käufer eine fällige und zahlbare Geldforderung gegen den Lieferanten abtreten darf. Der Lieferant kann den Vertrag oder Teile davon abtreten oder an Unterauftragnehmer vergeben, vorausgesetzt, dass die Abtretung die Rechte des Käufers aus dem Vertrag nicht wesentlich und nachteilig beeinträchtigt und der Zessionar die Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag übernimmt.

(b) **Mitteilungen.** Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an den Käufer an die in der Bestätigungs-E-Mail oder im Kreditantrag angegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse und an den Lieferanten per E-Mail an [legal@scalefibre.com](mailto:legal@scalefibre.com) oder per frankierter Post an ScaleFibre UK Ltd, 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, United Kingdom, jeweils zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), zu senden. Jede Partei kann ihre Anschrift oder E-Mail-Adresse für Mitteilungen durch eine nach dieser Ziffer erteilte schriftliche Mitteilung an die andere ändern, die fünf (5) Geschäftstage nach ihrem Zugang wirksam wird; eine an die zuletzt nach dieser Ziffer mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte Mitteilung gilt als wirksam erteilt. Eine per E-Mail gesandte Mitteilung geht zu, sobald sie unter dieser Adresse abrufbar wird, oder am nächsten Geschäftstag, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten liegt. Eine persönlich übergebene Mitteilung geht mit der Übergabe zu, und eine per frankierter Post gesandte Mitteilung geht am fünften Geschäftstag nach der Aufgabe zur Post zu. Diese Ziffer gilt nicht für die Zustellung von Schriftstücken in Schieds- oder Gerichtsverfahren.

(c) **Salvatorische Klausel und einschränkende Auslegung.** Ist eine Bestimmung des Vertrages nach anwendbarem Recht nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar, so wird sie in dem Umfang einschränkend ausgelegt, der erforderlich ist, um sie wirksam und durchsetzbar zu machen, oder, wenn sie nicht einschränkend ausgelegt werden kann, abgetrennt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam. Wird eine Bestimmung einschränkend ausgelegt oder abgetrennt, so werden die Parteien nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung verhandeln, die das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis innerhalb der Grenzen des anwendbaren Rechts möglichst weitgehend erreicht.

(d) **Verzicht.** Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar, und die einmalige oder teilweise Ausübung schließt eine weitere Ausübung nicht aus. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.

(e) **Fortgeltung.** Die Ziffern 1, 2(e), 2(f), 2(g), 2(j), 2(k), 3(d), 3(f), 3(g), 4, 5(a), 5(b), 5(c), 5(d), 5(e), 5(f), 5(g), 6(a), 6(b), 6(c), 6(d), 6(e), 6(f), 6(g), 7(b), 7(c), 7(d), 7(e), 7(f), 7(g), 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22(a), 22(b), 22(c), 23(d), 23(e), 23(f), 23(g), 24(b), 24(c), 24(d), 25 und 26 gelten über die Kündigung oder den Ablauf hinaus fort. Eine fortgeltende Ziffer gilt nur hinsichtlich der vor der Kündigung oder dem Ablauf gelieferten Waren, angenommenen Bestellungen und entstandenen Rechte fort und verpflichtet keine Partei, eine weitere Bestellung anzunehmen oder zu erteilen.

(f) **Keine Rechte Dritter.** Mit Ausnahme der Regelungen in den Ziffern 14(i), 20(a) und 20(g) verleiht der Vertrag keiner anderen Person als den Parteien Rechte, und der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 findet auf ihn keine Anwendung. Die Parteien können den Vertrag oder eine seiner Bestimmungen jederzeit einvernehmlich ändern oder beenden, ohne Zustimmung eines Dritten, unabhängig davon, ob dieser Dritte den Vorteil der Bestimmung angenommen hat. Nichts in dieser Ziffer berührt Ziffer 16(a) oder ein einem Dritten durch eine zwingende Rechtsvorschrift verliehenes Recht.

(g) **Rechtsverhältnis.** Nichts im Vertrag begründet eine Personengesellschaft, ein Joint Venture, ein Vertretungs-, Vertriebshändler- oder Arbeitsverhältnis. Der Käufer ist nicht befugt, den Lieferanten zu verpflichten oder in seinem Namen Erklärungen abzugeben. Hersteller sind weder Beauftragte noch Unterauftragnehmer noch Vertreter des Lieferanten.

(h) **Ausfertigungen und elektronische Unterschrift.** Der Vertrag kann in mehreren Ausfertigungen und durch elektronische Unterschrift geschlossen werden, und keine Partei wird die Wirksamkeit oder Zulässigkeit einer elektronischen Unterschrift oder eines Dokuments in elektronischer Form allein wegen seiner Form bestreiten.

(i) **Weitere Mitwirkung.** Jede Partei wird alles billigerweise Erforderliche vornehmen, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.

(j) **Gesamtschuldnerschaft.** Besteht der Käufer aus mehreren Personen, so ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch gebunden.

(k) **Freistellungen.** Jede Freistellungsverpflichtung des Vertrages ist eine fortdauernde Verpflichtung, die von den übrigen Verpflichtungen der Parteien unabhängig ist und die Beendigung überdauert. Die freigestellte Partei muss vor der Durchsetzung einer Freistellung keine Aufwendungen tätigen und keine Zahlung leisten. Bezieht sich eine Freistellung auf einen Anspruch eines Dritten, so wird die freigestellte Partei die freistellende Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anspruch unterrichten und auf Kosten der freistellenden Partei die Unterstützung und den Zugang zu Unterlagen gewähren, die die freistellende Partei billigerweise verlangt. Die freigestellte Partei behält die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen über den Anspruch und kann ihn nach billigem Ermessen vergleichen, sofern sie zuvor die freistellende Partei konsultiert und, sofern die freistellende Partei ihre Haftung aus der Freistellung schriftlich anerkannt hat und sich nicht in Verzug befindet, deren Zustimmung einholt, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Eine Nichteinhaltung dieser Ziffer mindert die Haftung der freistellenden Partei nur in dem Umfang, in dem sie durch diese Nichteinhaltung tatsächlich benachteiligt wird, und berührt die Freistellung im Übrigen nicht. Die Freistellungen des Vertrages sind: die vom Käufer in den Ziffern 3(d), 3(f), 4(e), 4(i), 8(d), 8(e), 9(c), 15(h), 16(d), 17(e), 17(g), 18(g) und 20(e) gewährten sowie die vom Lieferanten in den Ziffern 16(c), 17(e) und 18(g) gewährten. Jede von ihnen ist durch Ziffer 14 begrenzt, außer soweit Ziffer 14 ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Diese Aufzählung dient nur der Übersichtlichkeit und begründet, erweitert oder beschränkt keine Freistellung.

(l) **Sprache.** Der Vertrag wird in englischer Sprache geschlossen. Alle Mitteilungen, Dokumente und Kommunikationen nach dem Vertrag müssen in englischer Sprache abgefasst sein, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Jede Übersetzung dieser Allgemeinen Bedingungen wird nur zur Erleichterung bereitgestellt, und im Falle einer Abweichung geht der englische Wortlaut vor, außer soweit eine zwingende Vorschrift des anwendbaren Rechts etwas anderes verlangt.

(m) **Aufzeichnungen und elektronische Kommunikation.** Jede Partei stimmt der Verwendung von E-Mail und sonstigen elektronischen Mitteln für alle Kommunikationen nach dem Vertrag zu, mit Ausnahme der Zustellung von Schriftstücken in Schieds- oder Gerichtsverfahren. Die Aufzeichnungen des Lieferanten über Bestellungen, Bestätigungs-E-Mails, Rechnungen und Lieferungen sind mangels offensichtlichen Irrtums Beweis für die von ihnen festgehaltenen Umstände.

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## 26. Anwendbares Recht, Schiedsverfahren und Verjährung von Klagen

(a) **Anwendbares Recht.** Der Vertrag sowie jedes außervertragliche Schuldverhältnis aus oder im Zusammenhang mit ihm unterliegen dem Recht von England und Wales unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Rechtswahl für vertragliche Schuldverhältnisse erfolgt nach Artikel 3 der Rom I. Die Rechtswahl für außervertragliche Schuldverhältnisse erfolgt nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und wirkt nur in dem nach jenem Artikel zulässigen Umfang, wobei die Parteien anerkennen, dass Artikel 14(1)(b) verlangt, dass eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses getroffene Vereinbarung frei ausgehandelt wurde. Wirkt die Rechtswahl hinsichtlich eines außervertraglichen Schuldverhältnisses nicht, so bestimmt sich das auf dieses Schuldverhältnis anwendbare Recht nach jener Verordnung. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 12(b).

(b) **Wirkung der Rechtswahl.** Die Parteien haben englisches Recht gewählt, weil der Lieferant in England niedergelassen ist, auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen mit Käufern in mehreren Mitgliedstaaten kontrahiert und für seine Standardverkaufsbedingungen ein einheitliches anwendbares Recht benötigt. Die Parteien erkennen an, dass die Rechtswahl die in Ziffer 12(b) genannten Vorschriften nicht verdrängt und dass Ziffer 12 die Wirkung dieser Vorschriften auf den Vertrag darlegt.

(c) **Schiedsverfahren.** Jede Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich jeder Frage über sein Bestehen, seine Wirksamkeit oder seine Beendigung, ist nach den Schiedsregeln des London Court of International Arbitration einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und darin endgültig zu entscheiden; diese Regeln gelten als durch Verweis in diese Ziffer einbezogen. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt einen, es sei denn, der Streitwert übersteigt **EUR 1.000.000**; in diesem Fall beträgt die Zahl der Schiedsrichter drei. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist London, England. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. **Das für diese Schiedsvereinbarung geltende Recht ist das Recht von England und Wales**, unabhängig davon, ob dies das für den übrigen Vertrag geltende Recht ist. Der Schiedsspruch ist für die Parteien endgültig und verbindlich, und die Parteien vereinbaren, dass er in jeder Jurisdiktion anerkannt und vollstreckt werden kann, in der Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, vorbehaltlich und nach Maßgabe des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und des Rechts jener Jurisdiktion.

(d) **Verfahren vor staatlichen Gerichten.** Ungeachtet Ziffer 26(c) gilt: (i) jede Partei kann bei jedem zuständigen Gericht einstweilige Maßnahmen, Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen beantragen, einschließlich einer Anordnung zur Beweissicherung oder zur Unterbindung der Entfernung, des Verbergens, der Veräußerung oder der Verschlechterung von Waren, und ein Antrag auf solche Maßnahmen ist mit der Schiedsvereinbarung nach Ziffer 26(c) vereinbar und stellt keinen Verzicht auf sie dar; und (ii) der Lieferant kann Verfahren zur Beitreibung eines fälligen und zahlbaren Betrages, den der Käufer nicht nach Ziffer 10(f) nach Treu und Glauben bestritten hat, sowie Verfahren zur Geltendmachung, Sicherung oder Durchsetzung seines Eigentumsvorbehalts oder seiner sonstigen Sicherheiten nach Ziffer 3(f) oder Ziffer 4 oder zur Rücknahme der Waren vor den Gerichten des Ortes, an dem der Käufer niedergelassen ist oder an dem sich die Waren befinden, sowie vor jedem anderen zuständigen Gericht einleiten. Wird ein Anspruch im Sinne von Absatz (ii) mit Gründen bestritten, die die Sache selbst betreffen, so kann jede Partei verlangen, dass er nach Ziffer 26(c) entschieden wird. Absatz (ii) verleiht allein dem Lieferanten ein Recht. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz (i) und außer in den Fällen der Ziffer 2(e) darf der Käufer kein Verfahren zur Hauptsache vor einem staatlichen Gericht einleiten oder fortführen, und die Schiedsvereinbarung nach Ziffer 26(c) ist gegenüber dem Käufer ausschließlich. Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz (ii) stellt hinsichtlich anderer Streitigkeiten keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung dar.

(e) **Eskalation.** Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens muss eine Partei die Streitigkeit schriftlich anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter beider Parteien innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um eine gütliche Einigung nach Treu und Glauben zu versuchen. Der Lauf jeder Frist nach Ziffer 26(h) ist hinsichtlich einer Streitigkeit ab dem Tag der schriftlichen Anzeige dieser Streitigkeit bis dreißig (30) Tage nach dem nach dieser Ziffer erforderlichen Zusammentreffen gehemmt oder, falls kein Zusammentreffen stattfindet, bis dreißig (30) Tage nach Ablauf der Frist von fünfzehn (15) Geschäftstagen. Eine Frist darf hinsichtlich ein und derselben Streitigkeit nur einmal gehemmt werden, und eine weitere Anzeige derselben Streitigkeit oder einer Streitigkeit, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen beruht, hemmt den Lauf keiner Frist. Die Gesamthemmung einer Frist nach dieser Ziffer darf neunzig (90) Tage nicht überschreiten, gleich ob hinsichtlich einer oder mehrerer Streitigkeiten. Findet das Zusammentreffen nicht innerhalb dieser Frist statt, so kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, Rechtsschutz nach Ziffer 26(d) zu suchen, und ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

(f) **Ausschluss des CISG.** **Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien 1980) findet auf den Vertrag keine Anwendung.** Dieser Ausschluss soll vollständig sein und gelten, gleich ob das CISG andernfalls aufgrund von Artikel 1(1)(a) oder Artikel 1(1)(b) des CISG, aufgrund des für den Vertrag geltenden Rechts, aufgrund einer nach Ziffer 12(b) anwendbaren Vorschrift oder aufgrund einer Bestimmung des anwendbaren Rechts durch ein Schiedsgericht Anwendung fände. Das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (New York 1974) und sein Protokoll von 1980 finden auf den Vertrag ebenfalls keine Anwendung.

(g) **Kein Verbrauchergerichtsstand.** Ziffer 2(e) geht den Ziffern 26(c) und 26(d) in den Fällen vor, auf die sie Anwendung findet.

(h) **Verjährung von Klagen.** Kein Anspruch einer Partei aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag darf später als **drei (3) Jahre** nach Entstehung des Klagegrundes geltend gemacht werden, mit der Maßgabe, dass ein Anspruch wegen Verletzung einer Lieferantengarantie innerhalb von drei (3) Jahren nach Ablauf des Garantiezeitraums und ein Anspruch nach Ziffer 20(d) innerhalb von drei (3) Jahren nach der Unterrichtung des Lieferanten durch den Käufer über die betreffende Behauptung geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch aus einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages muss innerhalb von drei (3) Jahren geltend gemacht werden, nachdem die freigestellte Partei die Verbindlichkeit erfüllt hat, auf die sich die Freistellung bezieht. Diese Ziffer gilt nicht für einen Anspruch einer Partei auf Beitreibung eines ihr geschuldeten Betrages oder für einen Anspruch auf Geltendmachung, Sicherung oder Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts oder einer sonstigen Sicherheit nach Ziffer 3(f) oder Ziffer 4. Diese Ziffer gilt nicht für Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht, für Ansprüche hinsichtlich einer durch Ziffer 12(c) gewahrten Haftung oder für Ansprüche, die von Rechts wegen nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können oder für die das anwendbare Recht eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht zulässt; und soweit das anwendbare Recht eine Verkürzung der Verjährungsfrist zulässt, jedoch nicht auf drei (3) Jahre, gilt stattdessen die kürzeste Frist, auf die jenes Recht eine Verkürzung zulässt.

(i) **Kosten.** In einem Schiedsverfahren oder einem Verfahren nach dieser Ziffer 26 kann das Schiedsgericht oder das Gericht der obsiegenden Partei ihre angemessenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten zusprechen.

(j) **Zustellung.** Jeder Partei kann jedes Schriftstück in Verfahren nach Ziffer 26(d) an der Zustellanschrift nach Ziffer 25(b) zugestellt werden, zusätzlich zu jeder anderen gesetzlich zulässigen Zustellungsart.

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