
_Version 2.2 · Zuletzt aktualisiert am 20. August 2026_


Die vorliegende deutsche Übersetzung wird ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt. Verbindlich und für die Parteien rechtlich maßgeblich ist allein die englischsprachige Fassung dieser Bedingungen. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung geht die englische Fassung vor.


Dieses Dokument bildet den rechtlichen Rahmen für die Lieferung von Waren durch **ScaleFibre Australia Pty Ltd** ABN 49 686 931 939 (der Lieferant) an den Käufer. Der Lieferant liefert ausschließlich Waren und führt weder Bauleistungen aus noch erbringt er Montage- oder sonstige Leistungen vor Ort.

**Diese Allgemeinen Bedingungen schließen die nach dem Australian Consumer Law geltenden Verbrauchergarantien weder aus noch schränken sie diese ein oder ändern sie ab. Die Garantie des Lieferanten gegen Mängel, die nach dem Australian Consumer Law vorgeschriebene Erklärung sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen sind vollständig in Ziffer 11A — Garantie gegen Mängel dargelegt.**

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## 1. Definitionen und Auslegung

### 1.1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

* _Kontozahlung_ (Account Payment) bezeichnet die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln sämtlicher Beträge, die der Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer schuldet, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind.
* _ACL_ bezeichnet das Australian Consumer Law (australisches Verbraucherschutzrecht) gemäß Schedule 2 (Anlage 2) zum _Competition and Consumer Act 2010_ (Cth).
* _Vertrag_ (Agreement) bezeichnet den zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen rechtsverbindlichen Vertrag über die Lieferung von Waren, bestehend aus den Allgemeinen Bedingungen, etwaigen Besonderen Bedingungen, einer etwaigen Bestätigungs-E-Mail, einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung sowie etwaigen Sonstigen Dokumenten; und, soweit der Zusammenhang dies erfordert, einschließlich in den Ziffern 14(a), 19(b), 19(c), 21(a), 21(l), 22(a), 22(b), 22(d), 22(e) und 22(f), sämtliche derartigen Verträge zwischen den Parteien zusammen mit einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung.
* _Änderungsverlangen_ (Amendment Demand) hat die ihm im PPSA zugewiesene Bedeutung.
* _Bestätigungs-E-Mail_ (Confirmation Email) bezeichnet die schriftliche Mitteilung des Lieferanten an den Käufer, mit der eine Bestellung förmlich angenommen wird, unabhängig davon, ob darin Lieferfristen oder sonstige Einzelheiten angegeben sind.
* _Folgeschaden_ (Consequential Loss) bezeichnet jeden Verlust von Einkünften, Umsatz, Gewinn, finanzieller Gelegenheit, Anlagerendite, Geschäftstätigkeit oder Geschäftschancen, entgangene Verträge, Verlust des Geschäftswerts, Datenverlust, Produktionsausfall oder Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Wertminderung (mit Ausnahme der Differenz zwischen dem Wert der Waren in zugesichertem Zustand und dem Wert der Waren im gelieferten Zustand), jede Haftung einer Partei gegenüber einem Dritten (mit Ausnahme von (A) einer Haftung der Art, für die der Lieferant nach Ziffer 14(h) freistellt, (B) jedem nach einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf eine Forderung eines Dritten zu zahlenden Betrag und (C) jeder Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann, einschließlich nach Section 274 des ACL) sowie jeden mittelbaren Schaden, Sonderschaden, Strafschadensersatz oder exemplarischen Schadensersatz. Ausbaukosten stellen keinen Folgeschaden dar und sind vorbehaltlich Ziffer 14(a) ersatzfähig.
* _Verbraucher_ (Consumer) hat die ihm in Section 3 des ACL zugewiesene Bedeutung.
* _Dauerlieferungsvereinbarung_ (Continuing Supply Arrangement) bezeichnet jede Kreditlinie, jeden Dauerauftrag, jede Liefervereinbarung, jede Rahmenvereinbarung oder jedes offene Kundenkonto, die bzw. das zwischen dem Lieferanten und dem Käufer eingerichtet wurde, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist.
* _Datenblatt_ (Datasheet) bezeichnet für die betreffenden Waren das erste der folgenden Dokumente, das existiert, und kein anderes Dokument: (i) das vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Produktdatenblatt, das zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist; (ii) das in der Bestätigungs-E-Mail benannte Datenblatt bzw. die dort benannte Spezifikation; oder (iii) die vom Hersteller veröffentlichte Spezifikation für diese Waren, die zum Zeitpunkt der Bestätigungs-E-Mail gültig ist. Ein Dokument, das vom Lieferanten als vorläufig, indikativ, als Entwurf oder als nur zu Referenzzwecken gekennzeichnet oder bezeichnet ist, bleibt für die Zwecke von Absatz (i) unberücksichtigt; ist das einzige vom Lieferanten für diese Waren herausgegebene Dokument ein solches Dokument, so gelten die Absätze (ii) und (iii) in dieser Reihenfolge.
* _Verzugsfall_ (Event of Default) bezeichnet einen der folgenden Umstände: (a) der Käufer versäumt die Zahlung eines Betrages bei Fälligkeit und behebt dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung, mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet; (b) ein Insolvenzfall; (c) ein Verstoß gegen Ziffer 4(f), der nicht behebbar ist oder der behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; (d) eine Umstrukturierung, hinsichtlich derer der Käufer Ziffer 2(g) oder 2(h) nicht eingehalten hat und die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird; (e) jede sonstige wesentliche Verletzung des Vertrages durch den Käufer, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten behoben wird; (f) der Eintritt eines Ereignisses oder Umstandes, der den Lieferanten zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung nach Ziffer 19(b) oder Ziffer 19(c) berechtigt; oder (g) eine Nichteinhaltung von Ziffer 3(i), die nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird. Finden mehrere Absätze dieser Definition auf dasselbe Ereignis oder denselben Umstand Anwendung, so geht derjenige Absatz vor, der speziell auf dieses Ereignis oder diesen Umstand gerichtet ist; zu diesem Zweck gilt Absatz (f) als speziell auf jedes Ereignis und jeden Umstand gerichtet, der den Lieferanten zur Kündigung nach Ziffer 19(b) oder Ziffer 19(c) berechtigt, und die Mitteilungs- und Abhilfeerfordernisse des vorrangigen Absatzes gelten unter Ausschluss derjenigen jedes anderen Absatzes; dieser Satz gilt nur dann, wenn jeder betreffende Absatz auf dieses Ereignis oder diesen Umstand Anwendung finden kann, und beschränkt kein Kündigungsrecht nach Ziffer 19(b) oder 19(c). Kein Ereignis und kein Umstand stellt einen Verzugsfall nach einem Absatz dieser Definition dar, soweit er in der Nichtzahlung eines Betrages besteht, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, solange dieser weiterhin so bestritten wird und der Käufer den unbestrittenen Teil gemäß Ziffer 10(a) gezahlt hat; dieser Satz berührt nicht die Wirksamkeit einer Mitteilung, die der Lieferant abgegeben hat, oder eines Rechts, das er ausgeübt hat, bevor der Streit angezeigt wurde, und wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so gilt der Betrag als seit dem ursprünglichen Fälligkeitstag fällig und zahlbar, und die Abhilfefrist nach Absatz (a) läuft ab dem Tag der Beilegung.
* _Finanzierungsänderungserklärung_ (Financing Change Statement) hat die ihr im PPSA zugewiesene Bedeutung.
* _Vollständige Zahlung_ (Full Payment) bezeichnet in Bezug auf Waren die vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln des Kaufpreises dieser Waren einschließlich GST und aller mit ihnen in Rechnung gestellten Liefer-, Zoll- und Frachtkosten.
* _Waren_ (Goods) bezeichnet sämtliche vom Lieferanten gelieferten Waren.
* _GST_ hat die ihr im GST Act zugewiesene Bedeutung.
* _GST Act_ bezeichnet den _A New Tax System (Goods and Services Tax) Act 1999_ (Cth).
* _Insolvenzfall_ (Insolvency Event) bezeichnet den Umstand, dass der Käufer zahlungsunfähig oder insolvent wird, dass für ihn ein controller, receiver, administrator oder Liquidator bestellt wird, dass er eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt, dass er seine Geschäftstätigkeit einstellt oder deren Einstellung androht oder dass er einem entsprechenden Ereignis unterliegt.
* _Hersteller_ (Manufacturer) bezeichnet den Dritten, der die betreffenden Waren hergestellt hat.
* _NCNR-Waren_ (NCNR Goods) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als nicht stornierbar und nicht rückgabefähig gekennzeichnet sind, sofern diese Kennzeichnung nach dieser Definition wirksam ist. Eine Kennzeichnung ist nur dann wirksam, wenn die Bezeichnung im Angebot des Lieferanten oder in der Bestellung des Käufers angegeben war oder wenn der Käufer ihr nicht durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach der Bestätigungs-E-Mail widerspricht. Widerspricht der Käufer der Bezeichnung innerhalb dieser Frist, so handelt es sich nicht um NCNR-Waren, und die Bestellung erlischt hinsichtlich dieser Waren, ohne dass einer Partei Kosten entstehen.
* _Sonstige Dokumente_ (Other Documents) bezeichnet jedes zusätzliche Dokument, das der Lieferant und der Käufer ausdrücklich schriftlich als Bestandteil ihres Vertrages über die Lieferung von Waren vereinbart haben.
* _PMSI_ bezeichnet ein purchase money security interest (Kaufpreissicherungsrecht) im Sinne des PPSA.
* _PPSA_ bezeichnet den _Personal Property Securities Act 2009_ (Cth) samt der zugehörigen Verordnungen.
* _PPS-Register_ (PPS Register) bezeichnet das nach Section 147 des PPSA errichtete Register.
* _Käufer_ (Purchaser) bezeichnet die Person, die Firma oder die Gesellschaft, an die der Lieferant die Waren liefert.
* _Verbundenes Unternehmen_ (Related Body Corporate) hat die ihm im _Corporations Act 2001_ (Cth) zugewiesene Bedeutung.
* _Ausbaukosten_ (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Bergen und Zurücksenden von Waren, die mangelhaft sind, die dem Vertrag nicht entsprechen oder die Gegenstand eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme nach Ziffer 15(h) sind, für die Lieferung und den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen sowie für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen oder Leerrohren, die dabei beeinträchtigt wurden.
* _RMA_ bezeichnet eine vom Lieferanten ausgestellte Return Material Authorisation (Rücksendegenehmigung), die die Rücksendung von Waren autorisiert.
* _Sicherungsrecht_ (Security Interest) hat die ihm im PPSA zugewiesene Bedeutung.
* _Besondere Bedingungen_ (Special Conditions) bezeichnet alle zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Bedingungen, die diese Allgemeinen Bedingungen ändern oder ergänzen sollen.
* _Allgemeine Bedingungen_ (Standard Terms) bezeichnet die in diesem Dokument niedergelegten Geschäftsbedingungen.
* _Lagerartikel_ (Stock Items) bezeichnet Waren, die in der Bestätigungs-E-Mail als Lagerartikel gekennzeichnet sind, nämlich Katalogwaren einer Art, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, und die sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand befinden, ausgenommen abgelängte Kabel, Sonderkonfektionen, auftragsbezogen gefertigte Waren sowie NCNR-Waren. Kennzeichnet die Bestätigungs-E-Mail Waren weder als Lagerartikel noch als NCNR-Waren, so sind die Waren Lagerartikel, wenn es sich um Katalogwaren einer Art handelt, die der Lieferant üblicherweise auf Lager hält, sie keine abgelängten Kabel, Sonderkonfektionen oder auftragsbezogen gefertigten Waren sind und sie sich zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens oder der Stornierung in unverändertem, verkaufsfähigem Zustand und in ihrer Originalverpackung befinden.
* _Lieferant_ (Supplier) bezeichnet ScaleFibre Australia Pty Ltd ABN 49 686 931 939.
* _Lieferantengarantien_ (Supplier Warranties) bezeichnet die vom Lieferanten in Ziffer 8(g) (Übereinstimmung mit dem Datenblatt), Ziffer 11(a) (Eigentum), Ziffer 11(c) (vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren) und Ziffer 11(f) (Auffangrechtsbehelf) gegebenen ausdrücklichen Garantien und Rechtsbehelfe, und _Lieferantengarantie_ (Supplier Warranty) bezeichnet eine von ihnen.
* _Steuerrechnung_ (Tax Invoice) hat die ihr im GST Act zugewiesene Bedeutung.
* _Garantiezeitraum_ (Warranty Period) bezeichnet den Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung der Waren an den Käufer.

### 1.2 Auslegung

* (a) Eine Bezugnahme auf den Lieferanten oder den Käufer schließt deren jeweilige Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.
* (b) Die den Vertrag bildenden Dokumente sollen sich wechselseitig erläutern. Im Falle eines Widerspruchs gilt die folgende Rangfolge, von der höchsten zur niedrigsten Stufe: (i) etwaige Besondere Bedingungen; (ii) etwaige Sonstige Dokumente; (iii) eine etwaige Dauerlieferungsvereinbarung; (iv) die Bestätigungs-E-Mail, jedoch nur hinsichtlich der kaufmännischen Einzelheiten, zu deren Festhaltung sie ausgestellt wird, nämlich Preis, Menge, Währung, Lieferfrist oder voraussichtlicher Liefertermin, etwaiger Verweis auf Besondere Bedingungen, Incoterms-Grundlage und benannter Ort, eine etwaige DDP-Wahl, ein etwaiger Verweis auf ein Datenblatt oder eine Spezifikation, eine etwaige NCNR-Kennzeichnung, eine etwaige Kennzeichnung als Lagerartikel, ein etwaiger Zusagetermin, etwaige in Ziffer 16(g) genannte Einzelheiten zur Codierung oder Kodierung des Host-Geräts sowie die Zustellanschrift; und (v) diese Allgemeinen Bedingungen. Die Bestätigungs-E-Mail ändert diese Allgemeinen Bedingungen in keiner sonstigen Hinsicht ab, und eine Bestimmung einer Bestätigungs-E-Mail, die dies zu tun vorgibt, ist nur wirksam, wenn sie vom Käufer gesondert schriftlich vereinbart wird.
* (c) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung der Ziffern nicht.
* (d) Eine Bezugnahme auf „Schriftform“ schließt E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation ein.
* (e) „Einschließlich“ und „schließt ein“ sind nicht abschließend zu verstehen.
* (f) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz schließt jede Änderung oder Neufassung desselben sowie jede aufgrund desselben erlassene Verordnung ein.
* (g) Eine Bezugnahme auf „Geschäftstag“ bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Brisbane, Queensland, ist, und eine Bezugnahme auf „Geschäftszeiten“ bezeichnet die Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr an einem Geschäftstag.
* (h) Die Pluralform eines definierten Begriffs hat die entsprechende Bedeutung.

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## 2. Vertraglicher Rahmen und Angebote

(a) Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ausschließlich nach: (i) diesen Allgemeinen Bedingungen; (ii) etwaigen ausdrücklich schriftlich vereinbarten Besonderen Bedingungen; (iii) den konkreten kaufmännischen Einzelheiten in der Bestätigungs-E-Mail des Lieferanten; (iv) einer etwaigen Dauerlieferungsvereinbarung; und (v) etwaigen Sonstigen Dokumenten. Die in dieser Ziffer aufgeführten Dokumente sind in keiner bestimmten Reihenfolge aufgezählt; der Rang zwischen ihnen bestimmt sich nach Ziffer 1.2(b).

(b) **Bedingungen des Käufers.** Alle vom Käufer in einer Bestellung, über ein Portal oder auf sonstige Weise vorgeschlagenen Bedingungen, die von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichen oder diese ergänzen, werden ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nicht, sofern der Lieferant ihnen nicht schriftlich zustimmt. Der Beginn der Leistungserbringung durch den Lieferanten stellt keine Annahme der Bedingungen des Käufers dar.

(c) Angebote dienen Informationszwecken und stellen kein bindendes Verkaufsangebot dar. Ein Angebot kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, bevor der Lieferant eine Bestätigungs-E-Mail versendet. Sofern nicht anders angegeben, verfallen Angebote nach dreißig (30) Tagen und stehen unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant etwaige erforderliche Genehmigungen oder Lizenzen erhält. Weichen die tatsächlichen Bestellmengen von den angebotenen Mengen ab, so kann der Lieferant Preise und Lieferzeiten entsprechend anpassen.

(d) Mit Ausnahme des Falles einer Dauerlieferungsvereinbarung kommt ein bindender Vertrag erst mit dem Versand einer Bestätigungs-E-Mail durch den Lieferanten zustande. Eine Dauerlieferungsvereinbarung wird mit ihrer schriftlichen Einrichtung durch den Lieferanten wirksam und ist bindend, unabhängig davon, ob darunter eine Bestellung offen ist. Erhält der Käufer keine Bestätigungs-E-Mail, so obliegt es ihm, diese anzufordern.

(e) Jede vom Käufer erteilte Bestellung stellt ein Angebot zum Vertragsschluss auf der Grundlage des Rahmens nach Ziffer 2(a) dar.

(f) Diese Dokumente bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Zusicherungen und Mitteilungen. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder für ein gegen das ACL verstoßendes Verhalten aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(g) Der Käufer wird den Lieferanten innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über jede Änderung seiner Struktur oder Geschäftsführung unterrichten, nämlich über jeden Verkauf oder jede Veräußerung eines wesentlichen Teils seines Geschäftsbetriebs, jeden Kontrollwechsel, jeden Wechsel des trustee, jede Änderung der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder jede Änderung bei den Inhabern von fünfundzwanzig Prozent (25 %) oder mehr seiner stimmberechtigten Anteile (eine **Umstrukturierung**). Diese Ziffer gilt nicht für ein an einem vorgeschriebenen Finanzmarkt notiertes Unternehmen oder für Geschäfte mit den notierten Wertpapieren eines solchen Unternehmens.

(h) Der Käufer wird dafür sorgen, dass jede durch eine Umstrukturierung neu entstehende Einheit an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden wird, bleibt ungeachtet der Umstrukturierung selbst weiterhin an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden und stellt den Lieferanten von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) frei, die ihm infolge einer Verletzung dieser Allgemeinen Bedingungen durch diese Einheit entstehen.

(i) **Annahme und Einbeziehung.** Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf der Website des Lieferanten veröffentlicht und werden in jedes Angebot, jede Bestätigungs-E-Mail und jede Bestellung einbezogen. Mit der Erteilung einer Bestellung, der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail oder der Entgegennahme von Waren erkennt der Käufer an, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, nimmt sie an und macht sie sich zu eigen und erklärt sich damit einverstanden, dass diese Anerkennung eine Handlung ist, die mit der Absicht vorgenommen wird, diese Allgemeinen Bedingungen als Sicherungsvereinbarung für die Zwecke von Section 20 des PPSA anzunehmen und sich zu eigen zu machen. Die Bestätigungs-E-Mail benennt die für die Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen, nämlich die nach Ziffer 20(b) bestimmte Fassung. Diese Benennung hält die maßgebliche Fassung lediglich fest und bestimmt oder ändert sie nicht; benennt eine Bestätigungs-E-Mail eine andere als die nach Ziffer 20(b) bestimmte Fassung, so geht Ziffer 20(b) vor.

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## 3. Kredit, Bürgschaften und Zahlungssicherheiten

(a) Ein Angebot stellt kein Kreditangebot dar. Alle Kreditanträge unterliegen dem internen Genehmigungsverfahren des Lieferanten. Der Lieferant kann eine Kreditlinie oder ein Kreditlimit aus sachlichem Grund durch schriftliche Mitteilung an den Käufer ändern oder entziehen; Ziffer 19(a) findet auf die Änderung oder den Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits keine Anwendung. Die Änderung oder der Entzug berührt für sich genommen keine bereits angenommene Bestellung und darf nicht wegen eines Betrages erfolgen, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet. Die Änderung oder der Entzug einer Kreditlinie oder eines Kreditlimits stellt für sich genommen keinen Verzugsfall des Käufers dar, und offene Salden bleiben gemäß Ziffer 10 zahlbar.

(b) Der Lieferant kann von den Geschäftsführern, leitenden Organen oder einem Verbundenen Unternehmen eines als Gesellschaft auftretenden Käufers verlangen, als Voraussetzung für die Lieferung oder für die Gewährung oder Fortführung eines Kredits eine Bürgschaft und Freistellungserklärung in der vom Lieferanten geforderten Form beizubringen.

(c) Der Käufer muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung des Lieferanten aktuelle Jahresabschlüsse vorlegen und Bonitätsauskünfte gestatten. Der Käufer muss den Lieferanten ferner innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung schriftlich über Folgendes unterrichten: (i) einen Verzugsfall oder ein Ereignis, das mit Zugang einer Mitteilung oder mit Zeitablauf einen Verzugsfall darstellen würde, unter einer Fazilität, unter der der Käufer oder eines seiner Verbundenen Unternehmen Geld aufnimmt oder Finanzierungsmittel erhält, sowie über die Fälligstellung, Kündigung, Aussetzung oder Nichtverlängerung einer solchen Fazilität; (ii) den Erlass eines Urteils oder einer Anordnung zur Zahlung von Geld gegen den Käufer über einen Betrag von mehr als **AUD 100.000** oder über Beträge von insgesamt mehr als **AUD 100.000** in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten, das bzw. die nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen erfüllt, aufgehoben oder ausgesetzt wird; (iii) die Zustellung einer statutory demand nach Section 459E des _Corporations Act 2001_ (Cth), einer bankruptcy notice oder eines Antrags auf Liquidation des Käufers oder auf Bestellung eines administrator, receiver, controller oder Liquidators an den Käufer; (iv) den Abschluss oder die Beantragung einer Zahlungsvereinbarung, Stundung oder eines Erlasses mit dem Australian Taxation Office in Bezug auf eine Steuerschuld durch den Käufer, den Erhalt einer director penalty notice durch einen Geschäftsführer des Käufers oder die Offenlegung oder beabsichtigte Offenlegung einer betrieblichen Steuerschuld des Käufers gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei nach Section 355-72 des Schedule 1 zum _Taxation Administration Act 1953_ (Cth); (v) die Vornahme eines Schrittes zur Verwertung eines Sicherungsrechts an einem Vermögensgegenstand des Käufers durch einen anderen Sicherungsnehmer oder die Ankündigung einer solchen Verwertung, einschließlich jeder nach Section 123, 130 oder 132 des PPSA abgegebenen Mitteilung; oder (vi) die Einstellung oder den Beschluss zur Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit des Käufers oder eines wesentlichen Teils davon. Eine Mitteilung nach dieser Ziffer stellt für sich genommen keinen Verzugsfall dar, doch kann der Lieferant auf ihrer Grundlage nach den Ziffern 3(a), 3(e) und 3(i) handeln.

(d) Kauft ein Verbundenes Unternehmen des Käufers über dasselbe Konto ein, so muss der Käufer die Einhaltung des Vertrages durch dieses Unternehmen sicherstellen und **stellt den Lieferanten frei** von allen im Zusammenhang mit diesen Käufen geschuldeten Beträgen sowie von allen Schäden, die dem Lieferanten infolge der Nichtzahlung entstehen. Diese Ziffer begründet eine primäre Verpflichtung des Käufers, ist keine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer anderen Person und ist nicht davon abhängig, dass der Lieferant zunächst gegen dieses Unternehmen vorgeht. Der Lieferant kann darüber hinaus eine gesonderte Bürgschaft und Freistellungserklärung nach Ziffer 3(b) verlangen. Der Käufer darf keinem Verbundenen Unternehmen gestatten, Waren unter dem Konto des Käufers zu bestellen oder entgegenzunehmen, sofern dieses Unternehmen nicht zuvor eine deed of accession (Beitrittsurkunde) in der vom Lieferanten geforderten Form unterzeichnet und dem Lieferanten übergeben hat, mit der es sich verpflichtet, an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden zu sein, als wäre es der Käufer, dem Lieferanten das Pfandrecht und die Sicherungsrechte nach den Ziffern 3(f), 4(a) und 4(b) an den an es gelieferten Waren sowie an dem übrigen in jenen Ziffern beschriebenen Sicherungsgut einräumt und in Bezug auf sich selbst die Sicherungsgeberangaben sowie die Zusicherung und Freistellung nach Ziffer 4(e) abgibt. Darüber hinaus, und unabhängig davon, ob eine solche deed unterzeichnet wurde, gilt: der Käufer (i) sichert zu, dass er von jedem solchen Verbundenen Unternehmen ermächtigt ist, das Pfandrecht und die Sicherungsrechte nach den Ziffern 3(f), 4(a) und 4(b) an den an dieses Unternehmen gelieferten Waren sowie an dem übrigen in jenen Ziffern beschriebenen Sicherungsgut dieses Unternehmens zu denselben Bedingungen einzuräumen, als wäre dieses Unternehmen der Käufer, und räumt sie als Vertreter dieses Unternehmens ein, wobei die Ziffern 4(c) bis 4(l) auf diese Rechte Anwendung finden, als wären die dortigen Bezugnahmen auf den Käufer Bezugnahmen auf dieses Unternehmen; (ii) muss dem Lieferanten vor jeder Lieferung von Waren an dieses Unternehmen dessen Sicherungsgeberangaben mitteilen, sichert deren Richtigkeit zu und gibt in Bezug auf sie die Freistellung nach Ziffer 4(e) ab; und (iii) stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die daraus entstehen, dass dieses Unternehmen nicht an Ziffer 3(f), 4(a) oder 4(b) gebunden ist oder dass der Lieferant hinsichtlich der an dieses Unternehmen gelieferten Waren kein perfektioniertes Sicherungsrecht mit dem in Ziffer 4 vorgesehenen Rang erlangt.

(e) Der Lieferant kann die Lieferung noch nicht gelieferter Waren aussetzen oder Vorauszahlung oder eine sonstige angemessene Erfüllungssicherheit verlangen, wenn ein Betrag (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet) überfällig ist oder der Lieferant sich bei verständiger Würdigung als nicht hinreichend gesichert ansieht. Der Lieferant wird den Käufer über eine solche Aussetzung schriftlich unterrichten.

(f) **Pfandrecht und Verwertungsbefugnis.** Der Käufer räumt dem Lieferanten ein Pfandrecht und Sicherungsrecht an allen Sachen des Käufers ein, einschließlich Materialien und Ausrüstung, jedoch mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren in den unmittelbaren Besitz des Lieferanten gelangen, ausgenommen nach Ziffer 7(c), 11(h) oder 12 zurückgesandte Waren, zur Sicherung aller vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten, fälligen und zahlbaren Beträge, bis diese Beträge vollständig gezahlt sind. Der Käufer sichert zu, dass er Eigentümer sämtlicher dieser Gegenstände ist oder vom Eigentümer zur Einräumung dieses Pfandrechts ermächtigt ist, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem Anspruch eines Dritten hinsichtlich Gegenständen entstehen, an denen der Käufer dieses Pfandrecht eingeräumt hat. Die Parteien erkennen an, dass das nach dieser Ziffer eingeräumte Sicherungsrecht durch den Besitz des Lieferanten an den Gegenständen nach Section 21(2)(b) des PPSA perfektioniert wird. Der Käufer stimmt ferner der Eintragung dieses Sicherungsrechts durch den Lieferanten im PPS-Register in der Sicherungsgutklasse „Other Goods“ sowie gegebenenfalls in jeder für die betreffenden Gegenstände passenden Klasse für seriennummerngebundenes Sicherungsgut zu; der Lieferant wird gestützt auf diese Ziffer keine Finanzierungserklärung eintragen, die das Sicherungsgut als gegenwärtiges und künftig erworbenes Vermögen beschreibt. Die Ziffern 4(d) (mit Ausnahme der dortigen Bezugnahme auf Section 62 des PPSA), 4(j) und 4(k) finden auf dieses Sicherungsrecht Anwendung, als wäre es nach Ziffer 4 eingeräumt worden, wobei jedoch nichts in Ziffer 4(k) die Pflichten des Lieferanten nach der vorliegenden Ziffer berührt, Mitteilung zu machen, über einen etwaigen Überschuss Rechenschaft abzulegen oder dem Käufer den erzielten Wert gutzuschreiben. Bleibt ein fälliger und zahlbarer Betrag dreißig (30) Tage nach schriftlicher Mitteilung des Lieferanten über seine Absicht, diese Befugnis auszuüben, unbezahlt, so kann der Lieferant diese Gegenstände verkaufen und den Nettoerlös auf die geschuldeten Beträge anrechnen, wobei er dem Käufer über einen etwaigen Überschuss Rechenschaft ablegt. Diese Mitteilung muss die Gegenstände bezeichnen, die der Lieferant zu verkaufen beabsichtigt, und den zu ihrer Auslösung erforderlichen Betrag angeben. Bis zum Verkauf der Gegenstände durch den Lieferanten oder bis zum Abschluss eines Kaufvertrages über sie können der Käufer oder jede andere nach Section 142 des PPSA berechtigte Person die Gegenstände durch Zahlung der dann fälligen und zahlbaren Beträge zuzüglich der angemessenen Verwertungskosten des Lieferanten auslösen; nichts in Ziffer 4(k) schließt dieses Recht aus oder beschränkt es. Nichts in Ziffer 4(k) befreit den Lieferanten von seiner Pflicht nach Section 130 des PPSA, jeder anderen Person als dem Käufer, die zum Erhalt berechtigt ist, eine Mitteilung über eine beabsichtigte Verwertung zu machen, einschließlich jedes anderen Sicherungsnehmers mit einem durch Eintragung perfektionierten Sicherungsrecht an den Gegenständen; der Lieferant darf die Gegenstände nicht verkaufen, bevor diese Mitteilung erfolgt und eine etwa nach dem PPSA erforderliche Frist abgelaufen ist. Der Käufer muss dem Lieferanten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände in den Besitz des Lieferanten gelangen, schriftlich diejenigen Gegenstände benennen, die nicht in seinem Eigentum stehen, unter Angabe des Namens ihres Eigentümers. Der Lieferant darf die Verwertungsbefugnis hinsichtlich derart benannter Gegenstände oder hinsichtlich Gegenständen, von denen er weiß oder anzunehmen Grund hat, dass sie nicht im Eigentum des Käufers stehen, nicht ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers ausüben. Der Lieferant darf die Verwertungsbefugnis hinsichtlich eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, nicht ausüben, solange dieser so bestritten wird; er darf nur so viele Gegenstände verkaufen, wie zur Befriedigung des dann fälligen und zahlbaren Betrages zuzüglich seiner angemessenen Verkaufskosten billigerweise erforderlich ist, und muss dem Käufer den erzielten Wert gutschreiben.

(g) **Zusätzliche Sicherheiten.** Der Lieferant kann zusätzliche Sicherheiten als Voraussetzung für die Gewährung oder Fortführung eines Kredits verlangen. Räumt der Käufer solche Sicherheiten durch eine gesonderte schriftliche Urkunde ein, so stimmt der Käufer der Eintragung oder Hinterlegung jeder Urkunde oder Mitteilung durch den Lieferanten zu, die zur Dokumentation und zum Schutz dieser Sicherheit erforderlich ist, und wird jedes Dokument unterzeichnen und alles Erforderliche und billigerweise Verlangte zu diesem Zweck vornehmen. Sofern und nur sofern diese gesonderte schriftliche Urkunde dem Lieferanten ein Recht an Grundbesitz einräumt, stimmt der Käufer ferner der Eintragung eines Caveat auf diesem Grundbesitz durch den Lieferanten zum Schutz dieses Rechts zu. Die Parteien erkennen an, dass weder diese Allgemeinen Bedingungen noch ein sonstiges den Vertrag bildendes Dokument ein Recht an Grundbesitz belastet oder belasten soll und dass sie dem Lieferanten kein caveatfähiges Recht an Grundbesitz verschaffen. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet den Käufer, Sicherheiten an Grundbesitz einzuräumen, außer aufgrund einer gesonderten, ausdrücklich schriftlich vereinbarten Urkunde.

(h) **Datenschutz.** Der Käufer sichert zu, dass er befugt ist, dem Lieferanten die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten über seine Geschäftsführer, leitenden Organe und Bürgen offenzulegen. Der Lieferant erhebt diese Daten, um die Kreditwürdigkeit zu beurteilen, das Konto zu führen und geschuldete Beträge beizutreiben, und kann sie zu diesen Zwecken an Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherer, Inkassounternehmen und seine berufsmäßigen Berater weitergeben. Werden die Daten nicht bereitgestellt, so kann der Lieferant die Gewährung oder Fortführung eines Kredits ablehnen. Der Lieferant behandelt diese Daten gemäß dem _Privacy Act 1988_ (Cth), den Australian Privacy Principles und der Datenschutzerklärung des Lieferanten, die auf der Website des Lieferanten verfügbar ist und darlegt, wie eine natürliche Person auf ihre Daten zugreifen, sie berichtigen lassen oder eine Beschwerde einreichen kann. Der Lieferant kann diese Daten an Empfänger im Ausland weitergeben; die Datenschutzerklärung des Lieferanten benennt die Länder, in denen sich diese Empfänger befinden. Der Käufer wird jede betroffene natürliche Person spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er deren Daten dem Lieferanten übermittelt, auf diese Ziffer hinweisen.

(i) **Kreditlimit.** Hat der Lieferant dem Käufer schriftlich ein Kreditlimit mitgeteilt, so muss der Käufer sicherstellen, dass die Summe aller von ihm dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung fällig sind, zuzüglich des Preises der Waren, die Gegenstand angenommener, aber noch nicht abgerechneter Bestellungen sind, dieses Limit zu keinem Zeitpunkt übersteigt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen oder Waren zu liefern, wenn dies zu einer Überschreitung des Limits führen würde, und eine hierauf zurückzuführende Nichtannahme, Nichtlieferung oder Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. Wird das Limit überschritten, so muss der Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung entweder den geschuldeten Betrag unter das Limit senken oder eine Vorauszahlung oder eine andere für den Lieferanten nach billigem Ermessen annehmbare Sicherheit stellen; andernfalls wird der Betrag, um den das Limit überschritten ist, sofort fällig und zahlbar. Die Annahme einer Bestellung oder die Lieferung von Waren, die zu einer Überschreitung des Limits führt, stellt keinen Verzicht auf diese Ziffer dar, ändert das Limit nicht und berührt die Haftung des Käufers für den geschuldeten Betrag nicht. Wird das Limit jedoch allein deshalb überschritten, weil der Lieferant eine Bestellung angenommen oder eine Lieferung vorgenommen hat, die zu der Überschreitung geführt hat, so verstößt der Käufer nicht gegen diese Ziffer und entsteht hinsichtlich dieser Überschreitung kein Verzugsfall nach Absatz (g) der Definition des Verzugsfalls, und der geschuldete Betrag bleibt gemäß Ziffer 10 zahlbar. Ein Kreditlimit ist das höchste Risiko, das der Lieferant zu tragen bereit ist, und stellt keine Lieferzusage dar.

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## 4. Sicherungsrecht (PPSA)

(a) **Einräumung, PMSI und allgemeines Sicherungsrecht.** Der Käufer **räumt dem Lieferanten ein**: (i) ein Sicherungsrecht an jedem einzelnen Stück der vom Lieferanten an den Käufer gegenwärtig oder künftig gelieferten Waren sowie an allen Verbindungen (accessions) mit diesem Stück, an allen daraus verarbeiteten oder mit ihm vermischten Waren und an dessen Erlösen (einschließlich Weiterverkaufserlösen, Versicherungsleistungen und Forderungen aus seinem Verkauf oder einer sonstigen Verfügung über es) zur Sicherung des unbezahlten Kaufpreises dieses Stücks, wobei **die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass es sich hierbei um ein PMSI** für die Zwecke von Section 14 des PPSA handelt. Klarstellend gilt, dass nach diesem Absatz (i) kein Stück der Waren den Kaufpreis eines anderen Stücks sichert; und (ii) ein gesondertes Sicherungsrecht an demselben Sicherungsgut zur Sicherung aller sonstigen vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge, bei dem es sich nach Anerkenntnis der Parteien nicht um ein PMSI handelt. Der Lieferant wird für jedes von beiden eine gesonderte Finanzierungserklärung eintragen. Nichts in Absatz (ii) berührt den Charakter des nach Absatz (i) eingeräumten Sicherungsrechts. Jedes nach dieser Ziffer eingeräumte Recht ist ein Sicherungsrecht, und Bezugnahmen im Vertrag auf das Sicherungsrecht sind Bezugnahmen auf jedes von ihnen sowie, soweit der Zusammenhang dies zulässt, auf das nach Ziffer 3(f) eingeräumte Sicherungsrecht.

(b) **Eigentum.** Das Eigentum an den Waren geht erst mit Vollständiger Zahlung für diese Waren auf den Käufer über. Bis zur Kontozahlung hält der Käufer die Waren unter dem nach Ziffer 4(a)(ii) eingeräumten Sicherungsrecht, das kein PMSI ist. Nichts in dieser Ziffer bewirkt einen früheren Eigentumsübergang. Die Parteien erkennen an, dass dieser Eigentumsvorbehalt ein Sicherungsrecht für die Zwecke des PPSA darstellt und dass er für die Zwecke von Section 14 des PPSA nur insoweit ein PMSI ist, als er den unbezahlten Kaufpreis dieser Waren sichert. Soweit er einen anderen Betrag sichert, ist er kein PMSI und hat den Rang des nach Ziffer 4(a)(ii) eingeräumten Sicherungsrechts und ist als solches durchsetzbar, ohne dass dies den Eigentumsvorbehalt selbst oder den Charakter des nach Ziffer 4(a)(i) eingeräumten Sicherungsrechts berührt. Die Rechte des Lieferanten richten sich nach dem PPSA.

(c) **Entstehung und Durchsetzbarkeit.** Das Sicherungsrecht entsteht an den Waren gemäß Section 19 des PPSA zum frühesten nach dieser Vorschrift zulässigen Zeitpunkt (attachment), und die Entstehung wird durch keine andere Vereinbarung aufgeschoben. Diese Allgemeinen Bedingungen stellen eine Sicherungsvereinbarung für die Zwecke von Section 20 des PPSA dar, und der Käufer erkennt an, dass der Lieferant sein Sicherungsrecht bereits vor dessen Entstehung durch Eintragung perfektionieren kann.

(d) **Eintragung.** (i) Der Käufer stimmt der Eintragung jedes Sicherungsrechts durch den Lieferanten im PPS-Register in der oder den für das Sicherungsgut billigerweise passenden Sicherungsgutklassen unter Beschreibung des Sicherungsguts als gewerbliches Vermögen zu und ist damit einverstanden, dass der Lieferant die Eintragung vornehmen kann, bevor der Käufer Besitz an den Waren erlangt, um den einem PMSI an Vorratsvermögen nach Section 62 des PPSA zustehenden Rang zu erlangen. (ii) Der Lieferant wird eine Finanzierungserklärung hinsichtlich der nach den Ziffern 4(a)(i) und 4(a)(ii) eingeräumten Sicherungsrechte eintragen, im Fall von Ziffer 4(a)(i) unter Angabe, dass es sich um ein PMSI handelt, und zwar spätestens mit der Einrichtung einer Dauerlieferungsvereinbarung und in jedem Fall, bevor der Käufer oder eine Person auf Verlangen des Käufers Besitz an Waren erlangt, und wird diese Eintragung aufrechterhalten, solange ein Betrag geschuldet werden kann. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Waren auf Kredit zu liefern, solange diese Eintragung nicht wirksam ist, und eine auf dieses Erfordernis zurückzuführende Nichtlieferung oder Lieferverzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. (iii) Der Käufer erkennt an, dass die durch diese Allgemeinen Bedingungen begründete Sicherungsvereinbarung für die Zwecke von Section 588FL des _Corporations Act 2001_ (Cth) zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft tritt: mit der Einrichtung einer Dauerlieferungsvereinbarung oder mit der ersten Bestätigungs-E-Mail. (iv) Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten kein Änderungsverlangen stellen und keine Finanzierungsänderungserklärung eintragen oder deren Eintragung zulassen, soweit eine Eintragung betroffen ist, die ein nach dem Vertrag eingeräumtes Sicherungsrecht zutreffend wiedergibt. Stellt der Käufer ein Änderungsverlangen, so muss er dem Lieferanten gleichzeitig hiervon und von den geltend gemachten Gründen schriftlich Mitteilung machen und darf vor Ablauf von fünf (5) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung keine Schritte nach Section 178 des PPSA unternehmen.

(e) **Weitere Mitwirkung, Sicherungsgeberangaben und Auskünfte.** Der Käufer wird unverzüglich alles vornehmen, was der Lieferant billigerweise verlangt, einschließlich der Einholung von Zustimmungen, der Unterzeichnung und Vorlage von Dokumenten und der Erteilung von Auskünften, um sicherzustellen, dass das Sicherungsrecht durchsetzbar und perfektioniert ist und den vom Lieferanten geforderten Rang hat, und um dem Lieferanten die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen. Vor der ersten Lieferung von Waren und danach auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten muss der Käufer dem Lieferanten schriftlich mitteilen: (A) seinen genauen rechtlichen Namen, wie er in seiner von der Australian Securities and Investments Commission ausgestellten Registrierungsbescheinigung erscheint, oder, wenn der Käufer eine natürliche Person ist, wie er auf dem aktuellen australischen Führerschein des Käufers erscheint; (B) seine ACN und seine ABN sowie, im Fall einer eintragungspflichtigen australischen Körperschaft oder einer ausländischen Gesellschaft, seine ARBN; (C) sofern der Käufer den Vertrag als trustee eines trust schließt, unabhängig davon, ob dies nach Ziffer 21(j) angezeigt wurde, den vollständigen Namen des trust, die ABN des trust (oder die Bestätigung, dass der trust keine ABN hat) und das Datum der trust deed; und (D) sofern der Käufer eine Personengesellschaft ist, den vollständigen Namen und die ABN der Personengesellschaft sowie den vollständigen Namen und die ACN oder das Geburtsdatum jedes Gesellschafters (zusammen die **Sicherungsgeberangaben**). Der Käufer sichert zu, dass die Sicherungsgeberangaben bei ihrer Erteilung und zum Zeitpunkt jeder Lieferung vollständig und richtig sind, erkennt an, dass der Lieferant sich bei der Bestimmung der Sicherungsgeberkennung, unter der eine Finanzierungserklärung einzutragen ist, sowie der Sicherungsgutklasse, in der sie einzutragen ist, auf sie verlässt, und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder nicht angezeigten Änderung derselben entstehen, einschließlich eines Rangverlusts, der Unwirksamkeit oder der schwerwiegenden Irreführungseignung einer Eintragung für die Zwecke von Section 164 des PPSA sowie des Übergangs eines Sicherungsrechts nach Section 267 oder 267A des PPSA oder Section 588FL des _Corporations Act 2001_ (Cth). Der Käufer muss den Lieferanten mindestens zehn (10) Geschäftstage vor jeder in seinem Einflussbereich liegenden Änderung der Sicherungsgeberangaben oder seiner Anschrift und in jedem Fall innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von einer solchen Änderung schriftlich unterrichten, einschließlich davon, dass er trustee eines trust wird oder aufhört, es zu sein, jedes Wechsels des trustee eines trust, dessen trustee er ist, sowie der Zuteilung, Änderung oder Löschung der ABN eines solchen trust. Vor der ersten Lieferung von Waren auf Kredit und danach auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten muss der Käufer schriftlich jedes gegen ihn eingetragene oder sonst bestehende Sicherungsrecht an seinem Vorratsvermögen oder seinen Forderungen offenlegen und muss den Lieferanten innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Einräumung eines weiteren Sicherungsrechts an diesem Sicherungsgut schriftlich unterrichten. Der Käufer sichert zu, dass die Waren und sonstiges Sicherungsgut nicht überwiegend für persönliche, häusliche oder Haushaltszwecke verwendet werden und auch künftig nicht so verwendet werden und dass er sie im Rahmen oder zur Förderung des Betriebs eines Unternehmens erwirbt, dem eine ABN zugeteilt wurde.

(f) **Umgang mit den Waren.** Bis zur Vollständigen Zahlung für die betreffenden Waren muss der Käufer: (i) die Waren sicher verwahren, versichern und vor Verschlechterung oder Verlust bewahren; (ii) die Waren so lagern, dass sie als Waren des Lieferanten identifiziert werden können, und dem Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung eine Aufstellung über Standort, Menge und Trommel-, Spulen- oder Seriennummernkennzeichnung aller Waren übermitteln, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde; (iii) die Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang verkaufen, wobei ein Verkauf im Wege der Gesamtveräußerung von Vorratsvermögen an einen anderen als einen Kunden des Käufers oder ein Verkauf, der nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt, kein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang ist; (iv) kein dem Sicherungsrecht des Lieferanten im Rang vorgehendes Sicherungsrecht an den Waren einräumen oder zulassen, mit Ausnahme eines vor der Lieferung bestehenden und dem Lieferanten schriftlich offengelegten Sicherungsrechts; und (v) die Waren vor Vollständiger Zahlung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbinden und eine solche Verbindung nicht zulassen, und, sofern die Zustimmung erteilt wird, alles vornehmen, was der Lieferant zur Wahrung seines Rechts an den Waren billigerweise verlangt, einschließlich der Einholung einer schriftlichen Anerkennung der Rechte des Lieferanten an ihnen vom Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks; (vi) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine aus dem Verkauf der Waren entstehende Forderung verkaufen, factoren, diskontieren oder sonst abtreten und kein Sicherungsrecht daran einräumen; und (vii) den Lieferanten innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Erhalt einer nach Section 64 des PPSA abgegebenen Mitteilung betreffend das Sicherungsrecht des Lieferanten schriftlich unterrichten.

(g) **Erlöse.** Verkauft der Käufer die Waren vor Vollständiger Zahlung für diese Waren oder verfügt er sonst über sie, so hält der Käufer denjenigen Teil der Erlöse, der dem dem Lieferanten hinsichtlich dieser Waren dann geschuldeten Betrag entspricht, treuhänderisch für den Lieferanten, muss dem Lieferanten über diese Erlöse auf Verlangen Rechenschaft ablegen und darf gegen sie keine Aufrechnung und keine Gegenforderung geltend machen, außer soweit dies nach Ziffer 10(b) zulässig ist. Der Käufer muss diese Erlöse auf schriftliche Aufforderung des Lieferanten auf ein vom Lieferanten benanntes gesondertes Konto einzahlen und sie dort bis zur Zahlung an den Lieferanten halten und muss Aufzeichnungen führen, die zur Identifizierung der Erlöse jedes einzelnen Stücks der Waren ausreichen. Die Nichteinhaltung dieser Ziffer beseitigt für sich genommen die Treuhandbindung nicht, doch erkennt der Käufer an, dass sich die Treuhandbindung nur auf Erlöse erstreckt, die identifiziert oder nachverfolgt werden können. Diese Ziffer gilt zusätzlich zu dem Sicherungsrecht des Lieferanten an den Erlösen nach Ziffer 4(a) und dem PPSA und beschränkt dieses nicht; soweit diese Ziffer ein Sicherungsrecht begründet, finden die Ziffern 4(d) und 4(k) darauf Anwendung.

(h) **Verbindungen, vermischte Waren und fixtures.** Werden die Waren in andere Sachen eingebaut, mit ihnen fest verbunden, mit ihnen verarbeitet oder vermischt, so setzt sich das Sicherungsrecht des Lieferanten gemäß den Teilen 3.3 und 3.4 des PPSA fort. Der Käufer erkennt an, dass das PPSA auf Waren, die zu fixtures (fest mit einem Grundstück verbundenen Sachen) werden, keine Anwendung mehr finden kann und dass sich die Rechte des Lieferanten an diesen Waren dann nach Ziffer 4(f)(v) und dem allgemeinen Recht richten. Erteilt der Lieferant seine Zustimmung nach Ziffer 4(f)(v), so muss der Käufer zuvor von jedem Eigentümer und Hypothekengläubiger des betreffenden Grundstücks eine schriftliche Anerkennung in einer vom Lieferanten gebilligten Form beibringen, wonach die Waren bis zur Vollständigen Zahlung für diese Waren Eigentum des Lieferanten bleiben, sie nicht Bestandteil des Grundstücks werden und der Lieferant sie nach angemessener Vorankündigung betreten und entfernen darf, wobei er entstandene Schäden beseitigt.

(i) **Zutritt und Rücknahme.** Ist ein Verzugsfall eingetreten und dauert er an und ist die Kontozahlung nicht erfolgt, so kann der Lieferant die Waren zurücknehmen; zu diesem Zweck räumt der Käufer dem Lieferanten und dessen Beauftragten die Erlaubnis ein, alle vom Käufer genutzten oder kontrollierten Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden, nach angemessener Vorankündigung und während der Geschäftszeiten zu betreten, es sei denn, das PPSA lässt etwas anderes zu. Befinden sich die Waren in Räumlichkeiten, die nicht vom Käufer genutzt oder kontrolliert werden, so wird der Käufer sich nach besten Kräften bemühen, die Zustimmung des Besitzers zu diesem Betreten zu erwirken. Der Lieferant wird keine Gewalt gegen Personen anwenden, keinen größeren Schaden als billigerweise erforderlich verursachen und seine Rechte gemäß Chapter 4 des PPSA ausüben. Der Lieferant darf nur so viele der Waren zurücknehmen, wie zur Befriedigung des dann fälligen und zahlbaren Betrages zuzüglich seiner angemessenen Rücknahmekosten billigerweise erforderlich ist, und muss dem Käufer den für zurückgenommene Waren erzielten Wert gutschreiben. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem mit Ermächtigung des Käufers nach dieser Ziffer erfolgten Betreten entstehen. Nichts in Ziffer 4(k) berührt die Pflichten des Lieferanten nach der vorliegenden Ziffer, Mitteilung zu machen, nur so viele der Waren zurückzunehmen, wie billigerweise erforderlich ist, oder dem Käufer den erzielten Wert gutzuschreiben. Nichts in dieser Ziffer hindert den Lieferanten daran, vor Eintritt eines Verzugsfalls jede billigerweise erforderliche Maßnahme zu ergreifen, um die Entfernung, das Verbergen, die Veräußerung oder die Verschlechterung von Waren zu verhindern, an denen er ein Sicherungsrecht hält, einschließlich der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes.

(j) **Bescheinigung.** Ein von einem leitenden Organ des Lieferanten unterzeichnetes Dokument, das das Sicherungsgut bezeichnet und den geschuldeten Betrag bescheinigt, ist mangels offensichtlichen Irrtums Beweis für diese Umstände.

(k) **Abbedingung.** Soweit die Sections 115 und 157(3) des PPSA dies zulassen, und ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Vertrages, gilt in Bezug auf jedes zugunsten des Lieferanten entstehende Sicherungsrecht: (i) der Lieferant muss die Sections 121(4), 125, 132(3)(d), 132(4) und 135 des PPSA nicht einhalten und muss die Sections 95 und 118 des PPSA insoweit nicht einhalten, als diese Vorschriften vom Lieferanten eine Mitteilung an den Käufer verlangen oder ihm eine solche gestatten; der Lieferant wird jedoch Section 130 des PPSA einhalten; (ii) Section 143 des PPSA ist ausgeschlossen, Section 142 des PPSA ist nicht ausgeschlossen; (iii) der Lieferant muss keine nach dem PPSA erforderliche Mitteilung machen, einschließlich der Mitteilung über eine verification statement oder eine Finanzierungsänderungserklärung, es sei denn, die Mitteilung ist durch eine Vorschrift vorgeschrieben, die nicht abbedungen werden kann; und (iv) der Käufer verzichtet auf sein Recht, eine Mitteilung über eine verification statement in Bezug auf eine Eintragung zu erhalten, in der das Sicherungsgut als gewerbliches Vermögen beschrieben ist, und dies stellt einen schriftlichen Verzicht für die Zwecke von Section 157(3)(b) des PPSA dar. Diese Ziffer 4(k) gilt nur, soweit die Sections 115 und 157(3) des PPSA dies zulassen, und gilt nicht — vielmehr wird der Lieferant das PPSA einhalten — in Bezug auf Sicherungsgut, das tatsächlich überwiegend für persönliche, häusliche oder Haushaltszwecke verwendet wird, unabhängig davon, ob der Käufer die Zusicherung nach Ziffer 4(e) abgegeben hat. Nichts in dieser Ziffer 4(k) befreit den Lieferanten von einer Pflicht, einer anderen Person als dem Käufer eine Mitteilung zu machen, einschließlich jeder nach Section 130 des PPSA gegenüber einem anderen Sicherungsnehmer oder einer sonstigen empfangsberechtigten Person erforderlichen Mitteilung. Für die Zwecke von Section 275(6)(a) des PPSA vereinbaren der Lieferant (als Sicherungsnehmer) und der Käufer (als Schuldner), dass weder der Lieferant noch der Käufer Informationen der in Section 275(1) des PPSA genannten Art offenlegen wird. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung wird gleichzeitig mit jeder Sicherungsvereinbarung, auf die sie sich bezieht, und nicht nachträglich getroffen und wird in jedes Dokument einbezogen, das eine Sicherungsvereinbarung zwischen den Parteien darstellt. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine Ermächtigung nach Section 275(7)(c) des PPSA erteilen. Die Parteien erkennen an, dass diese Vereinbarung in den in Section 275(7) des PPSA genannten Fällen keine Anwendung findet.

(l) **Zahlungssicherungsgesetzgebung.** Nichts im Vertrag beschränkt oder schließt ein Recht des Lieferanten nach dem _Building Industry Fairness (Security of Payment) Act 2017_ (Qld) oder einer entsprechenden Gesetzgebung in einer anderen Jurisdiktion aus, und jede Bestimmung des Vertrages, die die Geltung dieser Gesetzgebung auszuschließen, abzuändern oder einzuschränken vorgibt, ist insoweit unwirksam.

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## 5. Eigentum, Gefahr und Lieferbedingungen

(a) **Lieferbedingungen.** Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist: (i) erfolgen Inlandslieferungen innerhalb Australiens auf der in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Incoterms-2020-Grundlage oder, wenn keine angegeben ist, **FCA Betriebsstätte des Lieferanten**, sofern die Bestätigungs-E-Mail vorsieht, dass der Lieferant die Waren verlädt, und in allen übrigen Fällen **EXW Betriebsstätte des Lieferanten**; und (ii) erfolgen internationale Lieferungen FCA benannter Ort des Lieferanten (Incoterms 2020) oder auf einer sonstigen in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Incoterms-2020-Grundlage.

(b) **Gefahr.** Vorbehaltlich Ziffer 5(d) geht die Gefahr an den Waren auf den Käufer über: (i) sofern der Lieferant die Waren verlädt, mit Abschluss der Verladung auf das Beförderungsmittel oder das Fahrzeug des Käufers; (ii) sofern der Käufer oder sein Frachtführer die Waren verlädt, sobald die Waren dem Käufer in der Betriebsstätte des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden; und (iii) sofern der Käufer die Lieferung nicht abnimmt, gemäß Ziffer 6(b).

(c) **Eigentum.** Das Eigentum an den Waren geht vorbehaltlich Ziffer 4 mit Vollständiger Zahlung für diese Waren über.

(d) **Gelieferte und verzollte Lieferungen.** Sieht die Bestätigungs-E-Mail einen Lieferpreis auf **DDP-Basis (Incoterms 2020)** oder auf gleichwertiger Grundlage vor, so gilt: (i) der Lieferant ist Einführer (importer of record) und für die Zollabfertigung sowie die Zahlung von Zöllen und Einfuhrabgaben für den benannten Bestimmungsort verantwortlich; (ii) die Gefahr an den Waren geht auf den Käufer über, sobald die Waren am benannten Ort entladebereit eintreffen; (iii) das Eigentum geht vorbehaltlich Ziffer 4 mit Vollständiger Zahlung für diese Waren über; und (iv) Ziffer 9(d) findet keine Anwendung, und nach Annahme werden der Rechnung keine Zölle oder Einfuhrabgaben hinzugefügt, außer nach Ziffer 9(e).

(e) **Versicherung des Käufers.** Der Käufer muss die Waren bis zur Vollständigen Zahlung für diese Waren zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung versichern, wird das Interesse des Lieferanten in dieser Versicherung vermerken, solange das Eigentum vorbehalten ist, und auf Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen.

(f) **Versicherung des Lieferanten.** Der Lieferant unterhält bei Versicherern von anerkanntem Rang eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, die Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs und den von ihm gelieferten Waren angemessen ist, sowie diejenigen weiteren Versicherungen, zu deren Abschluss er gesetzlich verpflichtet ist oder die er für angemessen hält. Der Lieferant wird auf schriftliche Anforderung eine Deckungsbestätigung vorlegen. Ein Verlangen, den Käufer als Mitversicherten zu vermerken oder höhere Deckungssummen zu unterhalten, gilt nur, soweit dies in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist, und auf Kosten des Käufers. Der Lieferant unterhält diese Versicherung zu seinem eigenen Vorteil. Diese Ziffer verschafft dem Käufer kein Recht, kein Interesse und keinen Vorteil hinsichtlich einer Police oder deren Leistungen, stellt keine Zusicherung dar, dass ein Schaden versichert ist oder sein wird, und das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Verfügbarkeit, die Eintrittspflicht oder die Leistungen einer vom Lieferanten unterhaltenen Versicherung dürfen bei der Auslegung oder Anwendung der Ziffern 13 und 14 nicht berücksichtigt werden und berühren deren Wirkung nicht. Nichts in dieser Ziffer gilt für Ziffer 12 oder für die Anwendung des Australian Consumer Law.

(g) **Außerhalb Australiens befindliche Waren.** (i) Bis zur Vollständigen Zahlung für die betreffenden Waren darf der Käufer diese Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht aus Australien oder, im Fall einer internationalen Lieferung nach Ziffer 5(a)(ii), aus dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Bestimmungsland verbringen oder deren Verbringung zulassen, und er muss dem Lieferanten jede beabsichtigte Verbringung mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus schriftlich anzeigen, unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Standorts sowie des Namens und der Anschrift jeder Person, die die Waren in Besitz nehmen wird. (ii) Der Käufer erkennt an, dass, obwohl das PPSA auf ein von einer australischen Einheit eingeräumtes Sicherungsrecht Anwendung finden kann, das Bestehen, die Perfektionierung, der Rang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts und des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten gegenüber Dritten hinsichtlich außerhalb Australiens befindlicher Waren sich nach dem Recht des Belegenheitsortes der Waren bestimmen können und dass eine Eintragung im PPS-Register das Recht des Lieferanten an diesem Ort möglicherweise nicht schützt. (iii) Befinden sich Waren vor Vollständiger Zahlung außerhalb Australiens oder sollen sie sich dort befinden, so muss der Käufer auf eigene Kosten unverzüglich alles Erforderliche sowie alles vom Lieferanten billigerweise Verlangte vornehmen, um nach dem Recht dieses Ortes eine den nach den Ziffern 4(a) und 4(b) eingeräumten Sicherheiten gleichwertige Sicherheit zu bestellen, zu perfektionieren, einzutragen, zu registrieren, aufrechtzuerhalten und durchsetzbar zu machen, einschließlich der Unterzeichnung lokaler Sicherheitendokumente, der Vornahme von Hinterlegungen, Eintragungen oder Anzeigen, der Einholung von Zustimmungen und der Beibringung einer schriftlichen Anerkennung der Rechte des Lieferanten an den Waren in einer vom Lieferanten gebilligten Form von jeder Person, die die Waren in Besitz hat oder nehmen wird. (iv) Kommt der Käufer Absatz (iii) nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung nach, so bestellt der Käufer den Lieferanten unwiderruflich zu seinem Bevollmächtigten, um im Namen des Käufers alles vorzunehmen, was der Käufer nach Absatz (iii) vorzunehmen hatte, und genehmigt alles, was der Lieferant im Rahmen dieses Absatzes rechtmäßig vornimmt. Der Lieferant darf diese Vollmacht nur ausüben, solange das Versäumnis andauert, und muss dem Käufer innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen schriftlich mitteilen, was er nach diesem Absatz vorgenommen hat. (v) Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Verbringung von Waren unter Verstoß gegen Absatz (i) oder aus einer Nichteinhaltung von Absatz (iii) entstehen, einschließlich eines Verlusts von Eigentum, Rang oder Sicherheit. (vi) Die Absätze (ii) bis (v) gelten für eine internationale Lieferung nach Ziffer 5(a)(ii) ab dem Zeitpunkt der Lieferung, unabhängig davon, ob eine Zustimmung nach Absatz (i) erforderlich ist.

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## 6. Lieferung, Lagerung und Abnahme

(a) Jede angegebene Lieferzeit oder jeder angegebene Liefertermin ist lediglich eine Schätzung. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden aus einer Lieferverzögerung, und seine Haftung für sonstige Schäden aus einer Lieferverzögerung ist gemäß Ziffer 14(a) begrenzt. Der Lieferant wird den Käufer über jede wesentliche Änderung eines geschätzten Liefertermins unterrichten. Der geschätzte Liefertermin ist der in der Bestätigungs-E-Mail angegebene Termin oder, sofern die Bestätigungs-E-Mail eine Lieferfrist statt eines Termins angibt, der auf das Ende dieser Frist fallende Tag, berechnet ab dem Datum der Bestätigungs-E-Mail. Verzögert sich die Lieferung um mehr als fünfundvierzig (45) Tage über den geschätzten Liefertermin hinaus, so kann der Käufer den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung, die vor dem Versand der betroffenen Waren durch den Lieferanten zugeht, kostenfrei stornieren, und der Lieferant wird jeden für die stornierten Waren gezahlten Betrag erstatten. Das Recht nach diesem Satz kann hinsichtlich bereits versandter Waren nicht ausgeübt werden; der Lieferant wird den Käufer über den Versand der betroffenen Waren unterrichten. **Dieses Recht gilt nicht für abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat.** Es gilt ferner nicht, wenn die Verzögerung durch ein Ereignis verursacht wird, das ein Fall höherer Gewalt für die Zwecke von Ziffer 18(a) ist; dieser Fall ist in Ziffer 18 geregelt. Hinsichtlich der Lieferpflicht des Lieferanten ist die Zeit nicht wesentlich, und weder eine Nichtlieferung zum geschätzten Liefertermin noch eine sonstige Lieferverzögerung stellt eine Erfüllungsverweigerung dar oder berechtigt den Käufer zur Kündigung des Vertrages oder einer Bestellung, außer wie in dieser Ziffer 6(a) oder in Ziffer 18(c) oder 19(b) ausdrücklich vorgesehen. Dieser Satz gilt nicht für die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Geld. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab.

(b) **Nichtabnahme der Lieferung.** Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, sobald die Waren bereitgestellt sind, so kann der Lieferant die Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern. Lagerkosten fallen ab fünfzehn (15) Tagen nach der Mitteilung, dass die Waren bereitstehen, in Höhe der angemessenen Lagerkosten des Lieferanten an; der Satz wird dem Käufer vor Beginn der Berechnung mitgeteilt. Die Gefahr geht an dem Tag auf den Käufer über, an dem die Waren erstmals bereitgestellt wurden.

(c) **Untersuchung — offensichtliche Mängel.** Der Käufer muss alle Waren unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort untersuchen. Eine schriftliche Anzeige von Mindermengen, Falschlieferungen, Transportschäden oder bei zumutbarer Untersuchung offensichtlichen Mängeln muss innerhalb von **vierzehn (14) Tagen** nach diesem Eintreffen und in jedem Fall innerhalb von neunzig (90) Tagen nach der Lieferung erfolgen, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft. Die Nichtanzeige innerhalb dieser Frist gilt als Abnahme der Waren hinsichtlich dieser Punkte, es sei denn, die Mindermenge oder der Mangel war innerhalb dieser Frist bei zumutbarer Untersuchung nicht erkennbar; in diesem Fall gilt Ziffer 6(d). Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab, einschließlich der Zurückweisungsfristen nach Section 262 des ACL.

(d) **Verdeckte Mängel.** Für Mindermengen und Mängel, die innerhalb der Frist nach Ziffer 6(c) bei zumutbarer Untersuchung nicht erkennbar waren, muss der Käufer innerhalb von **dreißig (30) Tagen nach Entdeckung** und in jedem Fall innerhalb des Garantiezeitraums schriftlich Anzeige erstatten. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab.

(e) Der Lieferant kann Teillieferungen vornehmen und jede gesondert abrechnen.

(f) **Nicht belegt.**

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## 7. Rückgaben, Stornierung und Änderungsaufträge

(a) **Rückgaben.** Ein Verlangen auf Rückgabe von Lagerartikeln muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum gestellt werden. Rückgaben unterliegen einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe des jeweils höheren Betrages von **fünfundzwanzig Prozent (25 %)** des Rechnungswerts oder einer dem Lieferanten vom Hersteller berechneten Wiedereinlagerungsgebühr, höchstens jedoch **vierzig Prozent (40 %)** des Rechnungswerts, zuzüglich sämtlicher Frachtkosten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Rückgabe von Lagerartikeln anzunehmen, und tut dies als Entgegenkommen gegenüber dem Käufer. Die Wiedereinlagerungsgebühr spiegelt die Bearbeitungs-, Prüf- und Umverpackungskosten des Lieferanten sowie die Wertminderung der ins Lager zurückgenommenen Waren wider. Der Lieferant wird die anwendbare Wiedereinlagerungsgebühr vor Ausstellung der RMA mitteilen.

(b) **Ausschlüsse.** Für abgelängte Kabel (d. h. von einer vollen Trommel- oder Spulenlänge abgeschnittene Kabel), maßgeschnittene Kabel, auftragsbezogen gefertigte Kabel oder Konfektionen, kundenspezifische Produkte sowie NCNR-Waren ist eine Rückgabe nicht zulässig. Diese Ziffer gilt nur für Rückgaben, die im Interesse des Käufers erfolgen, und beschränkt kein Recht des Käufers nach Ziffer 6, 8(g), 11 oder 12 oder nach dem Australian Consumer Law. Eine Kennzeichnung von Waren als NCNR-Waren ist nur nach Maßgabe der Definition der NCNR-Waren in Ziffer 1.1 wirksam.

(c) **RMA.** Eine Rückgabe wird nur mit einer gültigen, vom Lieferanten ausgestellten RMA angenommen. Ein RMA-Antrag muss schriftlich gestellt werden; der Lieferant wird die RMA innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Eingang des Antrags ausstellen oder den Antrag durch schriftliche Mitteilung ablehnen. Die ausgefüllte RMA muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Ausstellung zurückgesandt werden, und die Waren müssen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum der RMA in Originalzustand und Originalverpackung frachtfrei zurückgesandt werden. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die RMA, und der Lieferant kann sie nach seinem Ermessen erneut ausstellen. Der Lieferant darf einen RMA-Antrag für Waren, die nach Ziffer 7(d) oder Ziffer 11(h) oder in Ausübung eines Rechts nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law zurückgesandt werden, nicht ablehnen, und die Fristen dieser Ziffer gelten für eine solche Rückgabe nicht.

(d) **Falschlieferung.** Hat der Lieferant irrtümlich geliefert, so muss der Käufer gemäß Ziffer 6(c) schriftlich Anzeige erstatten. Vorbehaltlich des üblichen RMA-Verfahrens und der Prüfung wird der Lieferant eine Gutschrift über den in Rechnung gestellten Betrag ohne Wiedereinlagerungsgebühr erteilen und die Frachtkosten der Rücksendung tragen.

(e) **Stornierung.** Vorbehaltlich der Ziffern 6(a), 7(h), 9(e), 9(f), 18(c), 19(b) und 19(c) kann eine Bestellung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht storniert, aufgeschoben oder geändert werden. Wird die Zustimmung erteilt, so gelten die Absätze (i), (ii) und (iii) für jede Position der Bestellung gesondert, und eine Bezugnahme in diesen Absätzen auf eine Bestellung ist eine Bezugnahme auf die betreffende Position: (i) eine vor dem Versand stornierte Position über Lagerartikel unterliegt einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von zehn Prozent (10 %) des Preises dieser Position; (ii) eine Position über abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren kann nicht mehr storniert werden, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat; und (iii) in jedem Fall muss der Käufer die vom Lieferanten hinsichtlich der stornierten Position billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen erstatten, einschließlich Rohstoffen und unfertigen Erzeugnissen, gemindert um jeden Betrag, den der Lieferant durch deren Verkauf oder sonstige Verwendung erzielt oder bei zumutbaren Bemühungen erzielen könnte, mit der Maßgabe, dass, wenn Absatz (i) auf eine Position anwendbar ist und Absatz (ii) auf diese Position nicht anwendbar ist, die Gebühr nach Absatz (i) den alleinigen Anspruch des Lieferanten hinsichtlich der Stornierung dieser Position darstellt. Zahlt der Käufer einen Betrag nach Absatz (iii) hinsichtlich fertiger oder teilfertiger Waren, Rohstoffe oder unfertiger Erzeugnisse, so muss der Lieferant sie auf Kosten und nach Weisung des Käufers an diesen liefern, und das Eigentum an ihnen geht mit vollständiger Zahlung dieses Betrages in frei verfügbaren Mitteln auf den Käufer über.

(f) **Spulen und Trommeln.** Wird ein Pfand für eine Spule oder Trommel berechnet, so wird es gesondert in Rechnung gestellt und bei Rückgabe der Spule oder Trommel in gutem, wiederverwendbarem Zustand, unbeschädigt und mit lesbarer Kennzeichnung innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Versand gutgeschrieben. Als nicht rückgabefähig gekennzeichnete Gegenstände sind pfandfrei und werden nicht gutgeschrieben.

(g) **Zusagetermin.** Umfasst eine Bestellung abgelängte Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigte Waren oder NCNR-Waren, so gibt die Bestätigungs-E-Mail den Termin an, zu oder nach dem der Lieferant hinsichtlich dieser Waren mit dem Ablängen oder der Produktion zu beginnen oder eine unwiderrufliche Bindung einzugehen erwartet. **Die Ausschlüsse in den Ziffern 6(a) und 7(e)(ii) gelten vor diesem Termin nicht, unabhängig davon, ob das Ablängen oder die Produktion tatsächlich begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung tatsächlich eingegangen wurde, und gelten überhaupt nicht, wenn die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin angibt. Für die Zwecke der Ziffern 9(e), 9(f) und 18(c) gilt das Ablängen oder die Produktion vor dem in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Termin als nicht begonnen und eine unwiderrufliche Bindung als nicht eingegangen; gibt die Bestätigungs-E-Mail keinen solchen Termin an, so darf nach Ziffer 9(f) keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen werden.** Der Lieferant wird auf Anfrage schriftlich bestätigen, ob das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder eine unwiderrufliche Bindung eingegangen wurde.

(h) **Abgekündigte Waren und Ersatzlieferung.** Kündigt ein Hersteller Waren nach der Bestätigungs-E-Mail ab, ersetzt er sie durch ein Nachfolgeprodukt oder ändert er sie wesentlich, so kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung funktional gleichwertige Waren gleicher oder besserer Spezifikation liefern oder den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei stornieren und jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag erstatten. Der Käufer kann eine Ersatzlieferung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung des Lieferanten ablehnen; in diesem Fall wird der nicht gelieferte Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei storniert, und der Lieferant erstattet jeden darauf im Voraus gezahlten Betrag. Nichts in dieser Ziffer beschränkt das Wahlrecht des Lieferanten nach Ziffer 9(e).

(i) **Australian Consumer Law.** Nichts in dieser Ziffer 7 schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 6, 8(g), 11 oder 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab. Die Ziffern 7(a), 7(b) und 7(e) gelten nicht für Waren, die mangelhaft, nicht von annehmbarer Qualität oder falsch geliefert sind; die Ziffern 7(c) und 7(d) gelten für die Rückgabe derartiger Waren fort, und der Lieferant darf einen RMA-Antrag für eine solche Rückgabe nicht ablehnen.

(j) **Abkündigungs- und Produktänderungsmitteilungen.** Erhält der Lieferant von einem Hersteller eine Mitteilung über End of Life, End of Sale, Abkündigung, Last-Time-Buy oder Produktänderung, die Waren betrifft, die der Lieferant dem Käufer innerhalb der vorangegangenen zwölf (12) Monate geliefert hat oder die Gegenstand einer angenommenen Bestellung sind, so wird der Lieferant dem Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Erhalt eine Kopie dieser Mitteilung oder eine schriftliche Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts übermitteln. Der Lieferant gibt keine Zusicherung und keine Garantie hinsichtlich der fortdauernden Verfügbarkeit von Waren ab, ist nicht verpflichtet, eine Last-Time-Buy-Bestellung aufzugeben, anzunehmen oder auszuführen oder Bestände vorzuhalten oder zu reservieren, und haftet nicht für ein Versäumnis eines Herstellers, eine Mitteilung abzugeben, oder für den Inhalt, die Richtigkeit oder die Vollständigkeit einer nach dieser Ziffer weitergeleiteten Mitteilung. Eine nach dieser Ziffer übermittelte Mitteilung oder Zusammenfassung ist vertrauliche Information des Lieferanten für die Zwecke von Ziffer 17. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 7(h) oder Ziffer 9(e).

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## 8. Technische Daten, Toleranzen und Spezifikationen

(a) **Längentoleranz.** Der Käufer erkennt an, dass Kabelmengen fertigungsbedingten Längentoleranzen unterliegen. Die gelieferte und in Rechnung gestellte Menge darf nicht geringer als die bestellte Menge und nicht größer als die bestellte Menge zuzüglich zwei Prozent (2 %) sein, mithin eine Toleranz von **minus null Prozent bis plus zwei Prozent (−0 % bis +2 %)**, und der Lieferant rechnet die tatsächlich gelieferte Menge ab. Würde eine Spule diese Toleranz überschreiten, so wird der Lieferant eine geänderte Bestellung anfordern, statt die Mehrmenge in Rechnung zu stellen.

(b) Der Lieferant kann nach seinem alleinigen Ermessen auf die Berechnung einer innerhalb der Toleranz liegenden Mehrlänge verzichten.

(c) **Haftungsausschluss für Beratung.** Vorbehaltlich Ziffer 12 bestätigt der Käufer, dass er in der Transaktion der alleinige Entscheidungsträger ist und sich nicht auf technische Beratung oder Zusicherungen des Lieferanten verlassen hat, die nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen, der Bestätigungs-E-Mail oder einem Datenblatt festgehalten sind, einschließlich des Vertrauens auf Nennprüfwerte, die möglicherweise keine Messunsicherheit berücksichtigen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Produkteigenschaft bei der Verringerung, Abwehr oder Beseitigung von Schäden durch Termiten, Nagetiere, sonstige Schädlinge oder Umwelteinflüsse ab. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder für ein gegen das ACL verstoßendes Verhalten oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab.

(d) **Auswahl und Anwendung.** Der Käufer ist allein für die Auswahl, Anwendung, Installation und Eignung der Waren für den von ihm beabsichtigten Zweck verantwortlich und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einer Fehlanwendung oder aus einer nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den geltenden Australian Standards und guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechenden Installation entstehen, es sei denn und soweit sie durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eine Vertragsverletzung des Lieferanten verursacht wurden.

(e) **Hochrisikoanwendungen.** Die Waren sind nicht für den Einsatz in Anwendungen ausgelegt, bei denen ein Ausfall zum Tod, zu Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, einschließlich Kernanlagen, Flugnavigation und lebenserhaltender Systeme. Der Käufer wird die Waren nicht in einer solchen Anwendung einsetzen und stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus einem solchen Einsatz entstehen.

(f) Vom Lieferanten überlassene Abbildungen, Zeichnungen sowie vorläufige oder indikative Spezifikationen sind Entwürfe und Näherungswerte, die nur zu Referenzzwecken dienen; auf ihre Genauigkeit darf nicht vertraut werden. Alle Rechte an ihnen verbleiben beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller, sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind gemäß Ziffer 17 vertraulich zu behandeln. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab.

(g) **Datenblätter.** Ziffer 8(f) findet auf ein Datenblatt keine Anwendung. Der Lieferant garantiert, dass die Waren in allen wesentlichen Punkten dem einschlägigen Datenblatt entsprechen, vorbehaltlich Ziffer 8(a) sowie jeder im Datenblatt oder in der zum Datum der Bestätigungs-E-Mail gültigen veröffentlichten Spezifikation des Herstellers für die Waren angegebenen Toleranz, Prüfmethode oder Messbedingung. In einem Datenblatt angegebene Nenn- oder Typwerte sind keine garantierten Mindestwerte. **Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers bei Verletzung dieser Ziffer sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des für die betroffenen Waren gezahlten Preises.** Die Garantie nach dieser Ziffer gilt für den Garantiezeitraum. Die Anzeige muss gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgen, und diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

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## 9. Preise, GST, Zölle und Anpassungen

(a) Der Käufer muss den in der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Preis zahlen.

(b) **GST.** Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise und sonstigen nach dem Vertrag zahlbaren Beträge ohne GST. Erbringt der Lieferant nach dem Vertrag eine steuerbare Lieferung, so erhöht sich der für diese Lieferung zahlbare Betrag (der **GST-freie Preis**) um einen Betrag in Höhe des GST-freien Preises multipliziert mit dem geltenden GST-Satz, und der Käufer muss diesen Betrag zusätzlich zahlen. Der Käufer ist zur Zahlung dieses Betrages erst verpflichtet, wenn der Lieferant eine ordnungsgemäße Steuerrechnung für die Lieferung übermittelt hat; die Zahlungspflicht entsteht jedoch mit der Pflicht zur Zahlung des GST-freien Preises.

(c) **GST-Anpassungen und Erstattungen.** Tritt in Bezug auf eine Lieferung nach dem Vertrag ein Anpassungsereignis ein, einschließlich eines Fehlers oder einer Auslassung bei der Berechnung der GST, so stellt der Lieferant eine Anpassungsmitteilung aus, und: (i) ist der berichtigte GST-Betrag geringer als der zuvor zugewiesene Betrag, so muss der Lieferant dem Käufer die Differenz erstatten; oder (ii) ist der berichtigte GST-Betrag höher als der zuvor zugewiesene Betrag, so muss der Käufer dem Lieferanten die Differenz zahlen. Ist eine Partei verpflichtet, der anderen Kosten oder Aufwendungen zu erstatten oder sie hiervon freizustellen, so vermindert sich der erstattete Betrag um jede Vorsteuergutschrift, auf die die andere Partei oder ihr vertretendes Mitglied Anspruch hat. Ist eine Partei nach dem Vertrag verpflichtet, die andere von Kosten, Aufwendungen oder Schäden freizustellen oder sie ihr zu erstatten, und stellt diese Zahlung ein Entgelt für eine steuerbare Lieferung dar, so muss der Zahlende zusätzlich einen Betrag in Höhe der auf diese Lieferung zu entrichtenden GST zahlen.

(d) **Zölle und Einfuhrabgaben.** Die Preise verstehen sich ohne sämtliche Zölle, Tarife, Antidumping- und Ausgleichszölle, Einfuhrgebühren, Verzollungsentgelte und ähnliche Abgaben, die sämtlich zulasten des Käufers gehen und der Rechnung hinzugefügt werden, sofern die Bestätigungs-E-Mail keinen Lieferpreis angibt.

(e) **Anpassung bei Kostenänderung.** Erhöhen sich die Kosten des Lieferanten für die Vertragserfüllung infolge des Inkrafttretens eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Zolltarifs, einer Abgabe oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme mit Gesetzeskraft in einer beliebigen Jurisdiktion nach dem Datum des Angebots oder, sofern für die betroffenen Waren kein Angebot erstellt wurde, nach dem Datum der Bestätigungs-E-Mail, so kann der Preis angepasst werden, um die Mehrkosten zu decken, jedoch um nicht mehr als die Mehrkosten. Die Anpassung enthält keine Marge, und der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Erhöhung vorlegen. **Dies gilt für bereits angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen.** Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren. **Teilt der Lieferant eine Anpassung nach dieser Ziffer hinsichtlich abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren mit, bei denen das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder hinsichtlich derer der Lieferant sich unwiderruflich gebunden hat, so muss der Lieferant wählen und seine Wahl in dieser Mitteilung angeben, entweder: (i) die Mehrkosten hinsichtlich dieser Waren selbst zu tragen, in welchem Fall auf diese Waren keine Anpassung Anwendung findet und das Stornierungsrecht nach dieser Ziffer für sie nicht gilt; oder (ii) dem Käufer zu gestatten, den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung kostenfrei zu stornieren.**

(f) **Währung.** Preise für eingeführte Waren beruhen auf den zum Angebotsdatum geltenden Wechselkursen. Der Lieferant kann die endgültige Preisgestaltung anpassen, um Wechselkursänderungen zwischen dem Angebotsdatum und dem Einfuhrdatum oder, sofern die Waren nicht vom Lieferanten eingeführt werden, dem Versanddatum abzubilden. Diese Ziffer gilt nur für angenommene, aber noch nicht gelieferte Bestellungen, und die Mitteilung einer Anpassung muss vor dem Versand der betroffenen Waren erfolgen. Der Lieferant wird auf Anfrage Nachweise für die Kursänderung vorlegen. Ist diese Kursänderung für den Käufer günstig, so wird der Lieferant den Preis entsprechend senken. Nach dieser Ziffer wird keine Anpassung des Preises abgelängter Kabel, von Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren oder von NCNR-Waren vorgenommen, sobald das Ablängen oder die Produktion begonnen hat oder der Lieferant sich hinsichtlich ihrer unwiderruflich gebunden hat. Der Lieferant wird jede solche Anpassung schriftlich mitteilen, und der Käufer kann den nicht gelieferten Teil der betroffenen Bestellung durch schriftliche Mitteilung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung kostenfrei stornieren.

(g) Sofern nicht anders angegeben, gelten die angebotenen Preise für die Lieferung ab der Betriebsstätte des Lieferanten und schließen Transport, Abladen, Versicherung, Zölle, Steuern sowie Entgelte für nicht standardmäßige Verpackungen, Trommel- oder Spulengrößen oder Prüfzeugnisse nicht ein.

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## 10. Zahlung

(a) **Zahlungsbedingungen.** Die Zahlung ist in frei verfügbaren Mitteln vor dem Versand fällig oder, sofern der Lieferant eine Kreditlinie eingeräumt hat, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ende des Monats des Rechnungsdatums. Alle Zahlungen erfolgen in australischen Dollar, sofern die Bestätigungs-E-Mail nichts anderes vorsieht.

(b) **Aufrechnung.** Keine Partei darf einen der anderen zustehenden Betrag aufrechnen, abziehen oder einbehalten, außer hinsichtlich eines Betrages, den die andere Partei schriftlich als geschuldet anerkannt hat, der von einem Gericht oder Schiedsgericht zuerkannt wurde, der von einem Schlichter nach einer Zahlungssicherungsgesetzgebung festgestellt wurde oder den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestritten hat und der nicht zugunsten des Lieferanten entschieden wurde. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 10(e).

(c) **Zinsen.** Überfällige Beträge werden mit dem von der Reserve Bank of Australia veröffentlichten und jeweils geltenden Leitzinsziel (cash rate target) zuzüglich acht Prozent (8 %) p. a. verzinst, berechnet taggenau ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Zahlung. Auf einen Betrag, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, fallen für den Zeitraum, in dem er so bestritten bleibt, keine Zinsen an. Wird ein Streit zugunsten des Lieferanten entschieden, so fallen Zinsen auf den als geschuldet festgestellten Betrag ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag an.

(d) **Anrechnung von Zahlungen.** Der Lieferant kann eingehende Zahlungen in beliebiger von ihm bestimmter Reihenfolge auf jeden vom Käufer geschuldeten Betrag anrechnen, einschließlich Zinsen, Verwaltungs- und Beitreibungskosten. Ungeachtet des vorstehenden Satzes gelten eingehende Zahlungen, wenn der Lieferant das nach Ziffer 4(a)(i) eingeräumte Sicherungsrecht oder den Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 4(b) geltend macht oder durchsetzt, als zunächst auf den Kaufpreis von Waren in der Reihenfolge angerechnet, in der diese Waren in Rechnung gestellt wurden, beginnend mit der ältesten Rechnung; der Lieferant wird Aufzeichnungen führen und auf Verlangen vorlegen, aus denen der unbezahlte Kaufpreis jedes einzelnen Stücks der Waren hervorgeht.

(e) **Bestrittene Rechnungen.** Der Käufer muss den Lieferanten über eine bestrittene Rechnung innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang der Rechnung schriftlich unterrichten oder, sofern der Streit eine Mindermenge oder einen Mangel betrifft, innerhalb der nach Ziffer 6(c) oder 6(d) geltenden Frist, je nachdem, welche Frist später endet. Der Käufer muss den unbestrittenen Teil der Rechnung gleichwohl gemäß Ziffer 10(a) zahlen, und der Lieferant wird für jeden bestrittenen Betrag eine Gutschrift erteilen oder eine Erstattung vornehmen, sofern der Streit hinsichtlich dieses Betrages zugunsten des Käufers entschieden wird.

(f) **Beitreibungskosten.** Der Käufer muss dem Lieferanten alle angemessenen Beitreibungskosten erstatten, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, Inkassogebühren und etwaiger von der Bank des Lieferanten berechneter Rücklastschriftgebühren zuzüglich einer angemessenen Verwaltungspauschale. Eine Rücklastschriftgebühr ist nicht geschuldet, wenn die betreffende Rechnung vom Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestritten wurde.

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## 11. Garantie

(a) **Eigentum.** Der Lieferant garantiert, dass: (i) er zum Zeitpunkt der Lieferung zum Verkauf der Waren berechtigt ist und die Waren frei von Sicherungsrechten und Belastungen sind, mit Ausnahme der nach den Ziffern 3(f) und 4 eingeräumten sowie jedes dem Käufer vor der Lieferung schriftlich offengelegten Sicherungsrechts; (ii) der Käufer mit Vollständiger Zahlung für die Waren an ihnen unbelastetes Eigentum frei von allen vom Lieferanten oder über ihn begründeten Sicherungsrechten und Belastungen erwirbt; und (iii) sofern der Käufer die Waren vor Vollständiger Zahlung im gewöhnlichen Geschäftsgang gemäß der Erlaubnis nach Ziffer 4(f)(iii) verkauft, dieser Verkauf mit Ermächtigung des Lieferanten erfolgt und die Waren frei vom Sicherungsrecht des Lieferanten an ihnen verkauft werden, wobei der Lieferant alles billigerweise Erforderliche tun wird, um diesem Absatz Wirkung zu verleihen. Nichts in Absatz (iii) berührt den Fortbestand des Sicherungsrechts des Lieferanten an den Erlösen dieses Verkaufs nach den Ziffern 4(a) und 4(g), die Pflichten des Käufers nach den Ziffern 4(f) und 4(g) oder die Rechte des Lieferanten hinsichtlich eines Verkaufs, der nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang des Käufers erfolgt.

(b) **Herstellergarantien.** **Der Lieferant stellt die Waren nicht selbst her, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben. Dies berührt nicht die Stellung des Lieferanten als Hersteller der Waren für die Zwecke des ACL, die in Ziffer 12(e) behandelt wird.** Der Lieferant tritt sämtliche ihm vom Hersteller gewährten Garantien, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet sie an ihn weiter und ermächtigt den Käufer, Garantieansprüche unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen und zu regeln. Der Lieferant wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt der einschlägigen Garantiebedingungen des Herstellers zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung dieser Bedingungen oder in geschwärzter Form erfolgen, wobei der Lieferant Dauer, Umfang, Ausschlüsse, Bedingungen und Rechtsbehelfe der Garantie nicht schwärzen darf und nur Preisangaben und sonstige, für einen Garantieanspruch unwesentliche kaufmännische Bedingungen schwärzen darf. **Ist eine Herstellergarantie nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Garantieanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen.**

(c) **Beschränkte Lieferantengarantie.** Für vom Lieferanten hergestellte, montierte oder konfektionierte Waren garantiert der Lieferant, dass diese Waren während des Garantiezeitraums frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind, sofern die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erfolgt. Die alleinige Verpflichtung des Lieferanten und der alleinige Rechtsbehelf des Käufers sind nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung des gezahlten Preises. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

(d) Während des Garantiezeitraums kann der Lieferant die Waren am Standort des Käufers untersuchen oder deren Rücksendung an einen benannten Ort verlangen.

(e) **Ausschlüsse.** Keine Garantie nach Ziffer 11(c) oder 11(f) erfasst Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Handhabung, normale Abnutzung, Schädlinge, vorsätzliche oder zufällige Beschädigung, Veränderung oder eine nicht den veröffentlichten Spezifikationen des Herstellers, den geltenden Australian Standards und guter ingenieurtechnischer Praxis entsprechende Installation oder Verwendung verursacht wurden.

(f) **Auffangrechtsbehelf.** Entsprechen Waren, die nicht von Ziffer 11(c) erfasst sind, nicht der einschlägigen Herstellergarantie und hat der Hersteller nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Anspruchsbeginn Abhilfe geschaffen, so wird der Lieferant nach seiner Wahl die Waren nachbessern oder ersetzen oder den für sie gezahlten Preis erstatten. Der **Anspruchsbeginn** ist: (i) sofern der Lieferant nach Ziffer 11(b) verpflichtet ist, den Anspruch zu verfolgen, der Tag, an dem der Lieferant den Anspruch beim Hersteller einreicht; und (ii) in allen übrigen Fällen der spätere der beiden folgenden Tage: der Tag, an dem der Käufer den Anspruch ordnungsgemäß beim Hersteller einreicht, und der Tag, an dem der Käufer dem Lieferanten diese Einreichung schriftlich anzeigt, unter Bezeichnung der Waren, des geltend gemachten Fehlers und des Einreichungsdatums. Der Käufer muss diese Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Einreichung des Anspruchs erstatten und muss dem Lieferanten auf dessen schriftliches Verlangen Kopien seines den Anspruch betreffenden Schriftwechsels mit dem Hersteller vorlegen. Die Nichterstattung dieser Anzeige innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nimmt dem Käufer für sich genommen nicht den Rechtsbehelf nach dieser Ziffer, doch beginnt die Frist von neunzig (90) Tagen erst mit Erstattung der Anzeige. Diese Ziffer gilt nur für Waren, für die der Garantiezeitraum zum Zeitpunkt der Einreichung des Anspruchs beim Hersteller noch nicht abgelaufen war. Ist der Lieferant nach den ihm vorliegenden Informationen bei verständiger Würdigung davon überzeugt, dass der Hersteller den Anspruch aktiv prüft, und teilt der Lieferant dies dem Käufer vor Ablauf der Frist von neunzig (90) Tagen mit, so verlängert sich diese Frist um bis zu weitere sechzig (60) Tage. Diese Ziffer gilt nur, wenn der Käufer die Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d) erstattet hat. Dies ist der alleinige Rechtsbehelf des Käufers hinsichtlich derartiger Waren und steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12 und 14. Ziffer 13(b) hält die Garantie nach dieser Ziffer aufrecht.

(g) **Nicht belegt.**

(h) **Für die Rechtsbehelfe geltende Bedingungen.** Nimmt der Lieferant nach Ziffer 8(g), 11(c), 11(f) oder 16(d) eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erstattung vor, so gilt: (i) der Käufer muss die betroffenen Waren auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten an diesen zurücksenden oder zur Abholung bereitstellen; (ii) das Eigentum an ersetzten oder erstatteten Waren geht mit der Ersatzlieferung oder der Erstattung auf den Lieferanten über oder verbleibt, sofern das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen war, beim Lieferanten; und (iii) soweit gesetzlich zulässig und unter Ausnahme jedes durch Part 5-2 oder Part 5-4 des ACL verliehenen Rechts tritt der Käufer dem Lieferanten sämtliche Rechte ab, die ihm gegenüber dem Hersteller hinsichtlich der betroffenen Waren zustehen, und zwar in Höhe des erstatteten Betrages oder des Wertes der erbrachten Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und wird alles Erforderliche vornehmen, um dieser Abtretung Wirkung zu verleihen. Schafft der Lieferant nach Ziffer 12(b) Abhilfe, so gelten die Absätze (i) und (ii) nur, soweit gesetzlich zulässig, und Absatz (iii) findet keine Anwendung.

(i) **Nicht belegt.**

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## 11A. Garantie gegen Mängel — Nach dem Australian Consumer Law vorgeschriebene Erklärung

Diese Ziffer 11A ist die Garantie des Lieferanten gegen Mängel für die Zwecke von Regulation 90 der _Competition and Consumer Regulations 2010_ (Cth). Sie gilt für jede Lieferung von Waren durch den Lieferanten und ist Bestandteil des Vertrages. Der Lieferant liefert ausschließlich Waren und erbringt keine Dienstleistungen.

Die folgende Erklärung wird gemäß den Anforderungen des Australian Consumer Law wiedergegeben:

**Our goods come with guarantees that cannot be excluded under the Australian Consumer Law. You are entitled to a replacement or refund for a major failure and compensation for any other reasonably foreseeable loss or damage. You are also entitled to have the goods repaired or replaced if the goods fail to be of acceptable quality and the failure does not amount to a major failure.**

_Deutsche Höflichkeitsübersetzung der vorstehenden Erklärung, ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt; allein der vorstehende englische Wortlaut ist der von den Verordnungen vorgeschriebene:_ **Unsere Waren sind mit Garantien verbunden, die nach dem Australian Consumer Law nicht ausgeschlossen werden können. Bei einem schwerwiegenden Mangel haben Sie Anspruch auf Ersatzlieferung oder Erstattung sowie auf Ersatz jedes sonstigen billigerweise vorhersehbaren Verlusts oder Schadens. Sie haben ferner Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn die Waren nicht von annehmbarer Qualität sind und der Mangel keinen schwerwiegenden Mangel darstellt.**

Die Garantien nach den Ziffern 8(g) und 11(c) gelten für zwölf (12) Monate ab dem Tag der Lieferung der Waren. Der Rechtsbehelf nach Ziffer 11(f) steht für jeden Anspruch offen, der vor Ablauf dieses Zeitraums von zwölf (12) Monaten beim Hersteller eingereicht wurde, und kann sich gemäß jener Ziffer darüber hinaus erstrecken. Die Garantien nach den Ziffern 11(c) und 11(f) erfassen die durch Ziffer 11(e) ausgeschlossenen Sachverhalte nicht, und Ziffer 11(h) legt die Bedingungen fest, die gelten, wenn wir eine Nachbesserung, eine Ersatzlieferung oder eine Erstattung vornehmen. Um einen Anspruch nach Ziffer 8(g), 11(c) oder 11(f) geltend zu machen, erstatten Sie eine schriftliche Anzeige gemäß Ziffer 6(c) oder 6(d). Machen Sie einen Anspruch nach Ziffer 11(f) geltend und haben Sie Ihren Anspruch selbst beim Hersteller eingereicht, so müssen Sie uns dies zusätzlich innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Einreichung schriftlich mitteilen. Ansprüche können gerichtet werden an ScaleFibre Australia Pty Ltd ABN 49 686 931 939, 9 Florence St, Teneriffe, QLD 4005, Australia (Geschäftsanschrift), per Post an PO Box 31, North Lakes, QLD 4509, Australia, telefonisch unter 1300 420 699 oder per E-Mail an [legal@scalefibre.com](mailto:legal@scalefibre.com). Bei einem berechtigten Anspruch nach Ziffer 8(g), 11(c) oder 11(f) wird der Lieferant nach seiner Wahl die Waren nachbessern oder ersetzen oder den gezahlten Preis erstatten. Dieses Wahlrecht steht dem Lieferanten nur nach jenen Ziffern zu und berührt Ihre Rechte nach dem Australian Consumer Law nicht, einschließlich Ihres Rechts, bei einem schwerwiegenden Mangel zwischen Erstattung und Ersatzlieferung zu wählen. Die Kosten der Geltendmachung eines Anspruchs tragen Sie. Wird der Anspruch anerkannt, so trägt der Lieferant die Kosten der Rücksendung sowie der Nachbesserung oder Ersatzlieferung und erstattet Ihnen Ihre angemessenen direkten Rücksendekosten gegen Vorlage eines Belegs an eine der vorstehenden Anschriften. Die durch diese Garantien gewährten Vorteile treten zu den sonstigen gesetzlichen Rechten und Rechtsbehelfen des Verbrauchers in Bezug auf die Waren hinzu.

Ziffer 11A ist eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung und verleiht kein über die Lieferantengarantien hinausgehendes vertragliches Recht, mit Ausnahme der darin genannten Verpflichtung des Lieferanten, dem Käufer bei einem anerkannten Anspruch die angemessenen direkten Rücksendekosten zu erstatten.

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## 12. Australian Consumer Law

(a) **Vorrang unabdingbarer Rechte.** Nichts im Vertrag schließt eine durch das ACL oder ein sonstiges Gesetz verliehene Garantie, ein solches Recht oder einen solchen Rechtsbehelf, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden können, aus, schränkt sie ein oder ändert sie ab. Die Ziffern 13 und 14 gelten nur, soweit gesetzlich zulässig, und stehen unter dem Vorbehalt dieser Ziffer 12.

(b) **Beschränkung für nicht für den Haushalt bestimmte Waren.** Sind die Waren nicht von einer Art, die üblicherweise für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erworben wird, so ist die Haftung des Lieferanten für die Nichteinhaltung einer Garantie nach dem ACL (mit Ausnahme einer Garantie nach den Sections 51, 52 oder 53 des ACL) nach Wahl des Lieferanten auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschränkt: (i) Ersatz der Waren oder Lieferung gleichwertiger Waren; (ii) Nachbesserung der Waren; (iii) Zahlung der Kosten des Ersatzes der Waren oder des Erwerbs gleichwertiger Waren; oder (iv) Zahlung der Kosten der Nachbesserung der Waren. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der Käufer nachweist, dass es unter Berücksichtigung der in Section 64A(4) des ACL genannten Umstände nicht angemessen oder billig ist, dass der Lieferant sich auf sie beruft.

(c) **Nicht belegt.**

(d) **Weiterlieferung.** Liefert der Käufer Waren an einen Verbraucher weiter und sind die Waren nicht von einer Art, die üblicherweise für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erworben wird, so kann der Käufer seine Haftung gegenüber diesem Verbraucher zu Bedingungen beschränken, die Ziffer 12(b) entsprechen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ist der Lieferant Hersteller der Waren für die Zwecke des ACL, hat der Käufer diese Waren an einen Verbraucher geliefert und sind die Waren nicht von einer Art, die üblicherweise für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erworben wird, so beschränkt Section 276A des ACL die Haftung des Lieferanten zur Freistellung des Käufers nach Section 274 des ACL auf den niedrigsten der folgenden Beträge: (i) die Kosten des Ersatzes der Waren; (ii) die Kosten der Beschaffung gleichwertiger Waren; und (iii) die Kosten der Nachbesserung der Waren, es sei denn und soweit der Käufer unter Berücksichtigung der in Section 276A(3) des ACL genannten Umstände nachweist, dass eine derartige Beschränkung dieser Haftung nicht angemessen oder billig ist.

(e) **Herstellereigenschaft.** Der Käufer erkennt an, dass der Lieferant Hersteller der Waren für die Zwecke des ACL sein kann, unter anderem wenn die Marke oder das Kennzeichen des Lieferanten auf den Waren angebracht ist, wenn der Lieferant sich als Hersteller ausgibt oder wenn der Lieferant Waren einführt, die außerhalb Australiens von einem Hersteller ohne Niederlassung in Australien hergestellt wurden. Nichts im Vertrag berührt ein Recht, das dem Käufer oder einer anderen Person gegenüber dem Lieferanten in dieser Eigenschaft zusteht und das von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann.

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## 13. Haftungsausschluss für Gewährleistungen

Vorbehaltlich Ziffer 12:

(a) Der Käufer erkennt an, dass er die Waren für die Zwecke eines Gewerbes, Handels, Berufs oder einer beruflichen Tätigkeit oder zur Weiterlieferung und nicht für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erwirbt und dass der Lieferant sie im Vertrauen auf diese Anerkennung liefert. Diese Anerkennung schließt keine durch das ACL verliehene Garantie, kein solches Recht und keinen solchen Rechtsbehelf aus, schränkt sie nicht ein und ändert sie nicht ab und berührt die Geltung von Ziffer 12 nicht.

(b) **Die Lieferantengarantien sind die einzigen vom Lieferanten gegebenen Garantien und treten an die Stelle aller sonstigen Garantien, Bedingungen, Zusicherungen und Bestimmungen, die kraft Gesetzes, Handelsbrauchs oder auf sonstige Weise als vereinbart gelten; diese sind sämtlich im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen**. Nichts in dieser Ziffer schließt eine ausdrückliche Verpflichtung des Lieferanten nach dem Vertrag aus oder beschränkt sie. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Verbrauchergarantie nach Part 3-2 Division 1 des ACL oder ein sonstiges Recht oder einen sonstigen Rechtsbehelf, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden können, aus, schränkt sie ein oder ändert sie ab; diese Garantien, Rechte und Rechtsbehelfe gelten ungeachtet dieser Ziffer.

(c) **Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 8(g) übernimmt der Lieferant keine Garantie dafür, dass die Waren einem Plan, einer Spezifikation, einer Zeichnung oder einem Muster entsprechen, die nicht ausdrücklich in die Besonderen Bedingungen einbezogen wurden, und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit von Informationen, Sicherheitsdatenblättern oder Warnhinweisen, die von einem Hersteller stammen.**

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## 14. Haftungsbeschränkung

Vorbehaltlich Ziffer 12:

(a) **Haftungshöchstbetrag.**

(i) **Der Höchstbetrag.** Vorbehaltlich der Ziffern 12, 14(a)(iv) und 14(f) und soweit gesetzlich zulässig gilt: **die gesamte Gesamthaftung jeder Partei für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), nach equity, kraft Gesetzes, aus einer Freistellungsverpflichtung oder auf sonstiger Grundlage, übersteigt nicht den höheren der folgenden Beträge: (A) AUD 50.000; und (B) den vom Käufer für die unter der Bestellung oder den Bestellungen, auf die sich der Anspruch oder die Ansprüche beziehen, gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis (ohne GST), bemessen gemäß Ziffer 14(a)(ii).** Dies ist eine einzige Grenze und nicht zwei: Absatz (A) ist eine Untergrenze, die die Haftungsgrenze nicht unterschreiten kann, und ist keine gesonderte oder zusätzliche Höchstgrenze.

(ii) **Bemessung der Grenze.** Absatz (B) der Ziffer 14(a)(i) wird wie folgt bestimmt. Beziehen sich die Ansprüche auf mehrere Bestellungen, so ist Absatz (B) die Summe der vom Käufer für die unter allen diesen Bestellungen gelieferten oder zu liefernden Waren gezahlten oder zu zahlenden Preise (ohne GST). Bezieht sich ein Anspruch auf keine bestimmte Bestellung, so ist Absatz (B) für diesen Anspruch der vom Käufer für alle vom Lieferanten in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Tag, an dem dieser Anspruch erstmals schriftlich angezeigt wurde, gelieferten Waren gezahlte oder zu zahlende Preis (ohne GST). Werden Ansprüche beider Arten geltend gemacht, so ist Absatz (B) der höhere der so bestimmten Beträge und nicht deren Summe. Die Grenze ist sodann der höhere der Beträge nach Absatz (A) und Absatz (B), sodass sie niemals weniger als AUD 50.000 beträgt, wie auch immer Absatz (B) berechnet wird und welchen Wert eine Bestellung auch immer hat. Eine einzige, gemäß den Ziffern 14(a)(i) und 14(a)(ii) bestimmte Grenze gilt für sämtliche Ansprüche einer Partei zusammen, unter sämtlichen Verträgen zwischen den Parteien und unter jeder Dauerlieferungsvereinbarung.

(iii) **Eine einzige Höchstgrenze für jeden Haftungsgrund.** Die Grenze nach Ziffer 14(a)(i) ist eine einheitliche Gesamtgrenze für sämtliche Ansprüche jeder Art, und jeder Betrag, für den eine Partei haftet, wird auf sie angerechnet. Für keinen Haftungsgrund gilt eine gesonderte, zusätzliche oder höhere Höchstgrenze, und kein Haftungsgrund liegt außerhalb dieser Grenze, außer wie in Ziffer 14(a)(iv) oder Ziffer 14(f) vorgesehen. Ohne die vorstehenden Sätze einzuschränken und lediglich beispielhaft gilt die Grenze nach Ziffer 14(a)(i) für jeden der folgenden Fälle:

* die Haftung einer Partei aus jeder Freistellungsverpflichtung des Vertrages, gleich ob im Hinblick auf einen Anspruch eines Dritten oder auf einen von der freigestellten Partei selbst erlittenen Schaden, einschließlich jeder in Ziffer 21(l) aufgeführten Freistellung und insbesondere der Freistellungen in den Ziffern 2(h), 3(d), 3(f), 4(e), 5(g), 8(d), 8(e), 15(a), 15(e), 15(g) und 16(e), sowie einschließlich der Haftung für den Verlust von Eigentum, Rang oder Sicherheit und für den Übergang eines Sicherungsrechts;
* die Haftung einer Partei für Ausbaukosten;
* die Pflicht des Lieferanten, dem Käufer die Kosten eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme nach Ziffer 15(h) zu erstatten;
* die Haftung einer Partei für die Verletzung von Ziffer 17;
* der Teil betreffend Sachschäden der Freistellung des Lieferanten in Ziffer 14(h);
* die Haftung des Käufers für die Verletzung von Ziffer 16(b); und
* die Haftung einer Partei für die Verletzung jeder sonstigen Bestimmung des Vertrages.

Diese Aufzählung dient nur der Übersichtlichkeit, ist nicht abschließend und begründet, erweitert oder beschränkt keine Haftung.

(iv) **Beträge, die Forderungen und keine Haftung sind.** Ziffer 14(a)(i) gilt nicht für die folgenden Beträge, und kein Betrag der folgenden Art wird auf die Grenze nach jener Ziffer angerechnet: (A) die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises der Waren nebst GST, Zinsen, Lagerkosten, Kosten der Rücknahme und Beitreibung sowie jedes sonstigen ausdrücklich nach Ziffer 6(b), 7, 9, 10, 18(c) oder 19(f) zahlbaren Entgelts oder Erstattungsbetrages; und (B) die Pflicht einer Partei zur Zahlung, Erstattung oder Gutschrift eines Betrages nach Ziffer 3(f), 4(i), 6(a), 7(d), 7(f), 7(h), 9(c), 10(e), 12 oder 19(g) oder nach einer sonstigen Bestimmung des Vertrages, die eine Partei ausdrücklich zur Zahlung, Erstattung oder Gutschrift eines bestimmten Betrages verpflichtet. Absatz (B) gilt nicht für Beträge, die aufgrund einer Freistellungsverpflichtung oder als Schadensersatz zu zahlen sind, und auch nicht für Beträge, auf die Ziffer 14(a)(iii) Anwendung findet. Ziffer 3(d) wird für die Zwecke dieser Ziffer aufgeteilt: die Pflicht des Käufers nach Ziffer 3(d), die im Zusammenhang mit Käufen eines Verbundenen Unternehmens des Käufers über dasselbe Konto geschuldeten Beträge zu zahlen, ist eine primäre Verpflichtung zur Zahlung des Preises und fällt unter Absatz (A); der übrige Teil der Ziffer 3(d), nämlich die Freistellung von einem vom Lieferanten erlittenen Schaden, unterliegt der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a)(i).

(b) **Folgeschäden.** **Keine Partei haftet der anderen für Folgeschäden, gleich auf welcher Grundlage sie entstehen und unabhängig davon, ob diese Partei auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wurde.** Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises, jeden von einer der Parteien aufgrund einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages im Hinblick auf einen Anspruch eines Dritten zu zahlenden Betrag, das Recht des Lieferanten auf Beitreibung der nach Ziffer 3(d), 6(b), 7, 9, 10, 18(c) oder 19(f) zahlbaren Beträge, die Pflicht einer Partei zur Zahlung, Erstattung oder Gutschrift eines Betrages nach Ziffer 12 oder die Haftung einer Partei für die Verletzung von Ziffer 15(a), 15(e), 16(b) oder 17.

(c) **Eigenständigkeit dieser Ziffer.** Die Ausschlüsse und Beschränkungen in den Ziffern 14(a) und 14(b) sind Risikoverteilungen, die sich im Preis widerspiegeln. Die Parteien erkennen an, dass die Grenze nach Ziffer 14(a) der Untergrenze nach Ziffer 14(a)(i)(A) unterliegt, sodass sie als echte Haftungsbeschränkung und nicht als Haftungsausschluss wirkt, welchen Wert die Bestellung oder Bestellungen, auf die sich ein Anspruch bezieht, auch immer haben. Der Käufer erkennt an, dass ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, diese Allgemeinen Bedingungen zu lesen, dass er vor der Annahme einer Bestätigungs-E-Mail Besondere Bedingungen zur Abänderung dieser Ziffer 14 vorschlagen kann und dass der Preis die Risikoverteilung nach dieser Ziffer 14 abbildet. Diese Ausschlüsse und Beschränkungen sind von den beschränkten Rechtsbehelfen der Ziffern 8(g), 11(c), 11(f), 15(h) und 16(d) unabhängig und von ihnen trennbar und gelten unabhängig davon, ob ein beschränkter Rechtsbehelf nicht erfüllt wird, seinen beabsichtigten Zweck nicht erreicht, als nichtig oder nicht durchsetzbar angesehen wird oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht, und unabhängig von jeder Vertragsverletzung, wie grundlegend oder erfüllungsverweigernd sie auch sein mag.

(d) **Anteilige Minderung.** Die Haftung einer Partei für von der anderen erlittene Verluste oder Schäden mindert sich anteilig in dem Umfang, in dem der Verlust oder Schaden durch die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dieser anderen Partei oder durch deren Fahrlässigkeit oder sonstige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung verursacht oder mitverursacht wurde, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Vertrag, Fahrlässigkeit oder eine Freistellungsverpflichtung gestützt wird.

(e) **Schadensminderung.** Keine Partei haftet für Schäden, die die andere Partei durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können.

(f) **Vorbehalte — Haftung, die von Rechts wegen nicht beschränkt werden kann.** Nichts im Vertrag, einschließlich der Ziffern 14(a) und 14(b), beschränkt, schließt aus, schränkt ein oder ändert ab, und die Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) gilt nicht für, die Haftung einer Partei für: (i) Betrug oder arglistige Täuschung; oder (ii) jede Haftung, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann, einschließlich jeder Haftung nach dem ACL oder nach einem sonstigen Gesetz, soweit diese Haftung von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann. Nichts im Vertrag mit Ausnahme von Ziffer 14(b) beschränkt oder schließt die Haftung aus für (iii) Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit, die weder der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) noch einer sonstigen Grenze unterliegt; Ziffer 14(b) findet auf diese Haftung nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang Anwendung. Ohne Absatz (ii) einzuschränken, erkennen die Parteien an, dass Section 64 des ACL jede Vertragsbestimmung nichtig macht, die die Anwendung von Division 1 des Part 3-2 des ACL, die Ausübung eines dadurch verliehenen Rechts oder eine Haftung des Lieferanten daraus auszuschließen, einzuschränken oder abzuändern vorgibt, und dass Section 64A eine Beschränkung der Haftung für die Nichteinhaltung einer Garantie in der in Ziffer 12(b) dargelegten Weise nur zulässt, wenn die Waren nicht von einer Art sind, die üblicherweise für den persönlichen, häuslichen oder Haushaltsgebrauch oder -verbrauch erworben wird; Ziffer 12, einschließlich Ziffer 12(b), gilt nach ihrem Wortlaut und wird durch diese Ziffer 14 nicht beschränkt. Abgesehen von den Vorbehalten dieser Ziffer gelten die Ziffern 14(a) und 14(b) für die gesamte Haftung einer Partei, einschließlich einer Haftung aus einer bewussten, vorsätzlichen oder willentlichen Vertragsverletzung oder aus vorsätzlichem Fehlverhalten. Nichts in dieser Ziffer 14 beschränkt die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Preises.

(g) **Keine pauschalierten Schadensersatzbeträge.** Für den Lieferanten gelten nach dem Vertrag keine pauschalierten Schadensersatzbeträge, Verzugsstrafen oder Service-Gutschriften, sofern dies nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart ist.

(h) **Freistellung durch den Lieferanten.** Der Lieferant stellt den Käufer frei von Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) hinsichtlich: (i) Tod oder Körperverletzung; und (ii) Verlust oder Beschädigung körperlicher Sachen, einschließlich des Netzes des Käufers, jedoch mit Ausnahme der Waren selbst, jeweils verursacht durch Fahrlässigkeit des Lieferanten oder einer Person, für die er im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit Ziffer 14(f) unterliegt der Teil betreffend Tod und Körperverletzung keiner Höchstgrenze. Der Teil betreffend Sachschäden unterliegt der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a) und wird auf diese Höchstgrenze angerechnet. Ziffer 21(l) findet auf diese Freistellung Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen hinsichtlich eines Anspruchs aus ihr dem Lieferanten und nicht dem Käufer obliegt und dass der Käufer eine Haftung hinsichtlich eines solchen Anspruchs nicht anerkennen und ihn nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vergleichen darf, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf.

(i) **Begünstigung durch die Ausschlüsse.** Die Ziffern 8, 11, 12, 13, 14 und 22(d) gelten zugunsten des Lieferanten sowie jedes seiner leitenden Organe, Mitarbeiter, Beauftragten, Unterauftragnehmer und Verbundenen Unternehmen, und der Lieferant hält den Vorteil dieser Ziffern treuhänderisch für jeden von ihnen; jeder von ihnen kann sich auf diese Ziffern berufen, als wäre er Vertragspartei. Der Lieferant ist für Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer bei der Vertragserfüllung wie für eigene verantwortlich.

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## 15. Handels- und Regulierungs-Compliance

(a) **Ausfuhrkontrolle und Sanktionen.** Der Käufer wird alle anwendbaren Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften einhalten, einschließlich des _Customs Act 1901_ (Cth), des _Defence Trade Controls Act 2012_ (Cth) und der Defence and Strategic Goods List, des _Autonomous Sanctions Act 2011_ (Cth) und des _Charter of the United Nations Act 1945_ (Cth), sowie die Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften jeder sonstigen anwendbaren Jurisdiktion. Der Käufer sichert zu, dass weder er noch einer seiner Geschäftsherren oder Eigentümer auf der DFAT Consolidated List oder einer vergleichbaren Liste beschränkter Parteien benannt ist. Der Käufer wird die Waren nicht an einen sanktionierten Bestimmungsort oder eine benannte Person ausführen, wiederausführen oder übertragen. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer durch den Käufer entstehen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die den Lieferanten zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(b) **Telekommunikationssicherheit und Anbieterbeschränkungen.** Der Käufer ist dafür verantwortlich festzustellen, ob die Waren Sicherheits-, Anbieter- oder Lieferkettenanforderungen genügen, die für ihn oder seine Kunden gelten. Teilt der Käufer dem Lieferanten **vor der Auftragsannahme** schriftlich mit, dass Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer solchen Anforderung unterliegt, so wird der Lieferant die ihm für diese Bestellung vorliegenden Herstellererklärungen zur Verfügung stellen. Der Lieferant gibt keine Zusicherung hinsichtlich nicht von ihm gelieferter Ausrüstung oder Leistungen ab.

(c) **Ursprungsland.** Das Ursprungsland entspricht der Angabe des Herstellers gegenüber dem Lieferanten, wird auf Anfrage mitgeteilt und kann zwischen Fertigungslosen variieren. Der Lieferant sichert nicht zu, dass die Waren einer ursprungs- oder wertschöpfungsbezogenen Anforderung genügen; der Käufer ist dafür verantwortlich festzustellen, ob die Waren einer solchen für ihn oder seine Kunden geltenden Anforderung genügen. Keine Partei wird eine Zusicherung über den Ursprung der Waren abgeben, die den nach dieser Ziffer erteilten Informationen widerspricht.

(d) **Einführer.** Außer bei einer gelieferten und verzollten Lieferung nach Ziffer 5(d) ist der Käufer der Einführer (importer of record) für jede im Zusammenhang mit der Lieferung in eine Jurisdiktion eingeführte Sendung, bei der der Käufer oder sein Benannter Empfänger ist, und ist für Zollabfertigung, Tarifierung, Zollwertermittlung und Zahlung der Abgaben verantwortlich.

(e) **Korruptionsbekämpfung.** Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einhalten, einschließlich Division 70 des _Criminal Code Act 1995_ (Cth), und wird im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechungsgelder, Beschleunigungszahlungen oder sonstigen unlauteren Vorteile anbieten, gewähren oder annehmen. Jede Partei wird angemessene Verfahren aufrechterhalten, die darauf ausgelegt sind, Bestechung durch ihr Personal und ihre Geschäftspartner zu verhindern. Jede Partei stellt die andere frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Ziffer durch sie entstehen. Eine Verletzung dieser Ziffer ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die die andere Partei zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 19(b) berechtigt.

(f) **Moderne Sklaverei.** Jede Partei wird alle anwendbaren Vorschriften zu moderner Sklaverei und Menschenhandel einhalten, einschließlich des _Modern Slavery Act 2018_ (Cth), und wird die Informationen bereitstellen, die die andere Partei zur Erstellung einer Erklärung zu moderner Sklaverei billigerweise benötigt.

(g) **Produktkonformität und Kennzeichnung.** Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der Waren mit Regelungen zur elektrischen Sicherheit, zur telekommunikationsrechtlichen Kennzeichnung, zu chemischen Inhaltsstoffen oder zur Produktkonformität nicht zu und beschränkt sich darauf, die ihm vom Hersteller überlassenen Erklärungen und Warnhinweise weiterzugeben, die er auf Anfrage zur Verfügung stellt. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die für seine eigene Verwendung und Weiterlieferung der Waren geltenden Anforderungen zu bestimmen, einschließlich etwaiger Kennzeichnungs- oder Konformitätsanforderungen für kundenseitige Verkabelung oder kundenseitige Geräte, sowie dafür, die in der Jurisdiktion der Weiterlieferung oder Installation erforderlichen Kennzeichnungen oder Warnhinweise anzubringen. Der Käufer stellt den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), die daraus entstehen, dass der Käufer eine so erforderliche Kennzeichnung oder einen so erforderlichen Warnhinweis nicht angebracht hat. Nichts in dieser Ziffer schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf des Käufers nach Ziffer 12 oder nach dem Australian Consumer Law aus, beschränkt es oder ändert es ab.

(h) **Sicherheitsvorfälle und Rückruf.** Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über jeden Todesfall, jede schwere Verletzung oder Erkrankung, jeden Sachschaden oder jeden Sicherheitsmangel im Zusammenhang mit den Waren sowie über jeden sie betreffenden Rückruf, jede Feldmitteilung oder behördliche Anfrage unterrichten. Der Käufer muss Aufzeichnungen führen, die ausreichen, um nach Charge, Trommel oder Seriennummer jede Person zu identifizieren, an die er Waren weitergeliefert hat, sowie den Ort, an dem sie installiert wurden, und muss diese Aufzeichnungen sieben (7) Jahre ab der Weiterlieferung aufbewahren. Unterrichtet der Lieferant den Käufer über einen Rückruf oder eine Korrekturmaßnahme, so muss der Käufer die Lieferung und Verwendung der betroffenen Waren unverzüglich einstellen, die Mitteilung an jede Person weitergeben, an die er sie weitergeliefert hat, und jede vom Lieferanten billigerweise verlangte Unterstützung leisten. Der Lieferant erstattet dem Käufer die angemessenen direkten Kosten der Einhaltung dieser Ziffer, sofern der Rückruf auf einem Mangel der Waren im Lieferzustand beruht. Die Erstattung nach dieser Ziffer tritt zu jedem Rechtsbehelf nach Ziffer 8(g), 11(c) oder 11(f) hinzu, ist auf die angemessenen direkten Kosten des Käufers für Benachrichtigung, Rückholung und Aufzeichnungsführung beschränkt und unterliegt der Höchstgrenze nach Ziffer 14(a). In dieser Ziffer bezeichnet **Rückholung** die Rücknahme, Einsammlung, Quarantäne, Beförderung und Rücksendung betroffener Waren, die sich im Besitz des Käufers oder einer Person befinden, an die der Käufer sie weitergeliefert hat, und die nicht installiert sind, und umfasst nicht den Ausbau, die Deinstallation, die Wiederinstallation, den Ersatz oder die Wiederherstellung. Sie erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, und der Käufer hat, abgesehen von einem Anspruch auf Ausbaukosten, keinen weiteren Anspruch gegen den Lieferanten hinsichtlich eines Rückrufs oder einer Korrekturmaßnahme. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 12, 13 und 14.

(i) **Personenbezogene Daten.** Legt eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (personal information im Sinne des _Privacy Act 1988_ (Cth)) offen, so muss der Empfänger: (i) diese Daten gemäß dem _Privacy Act 1988_ (Cth) und den Australian Privacy Principles behandeln, unabhängig davon, ob er eine APP entity ist; (ii) sie nur für die Zwecke des Vertrages oder soweit gesetzlich vorgeschrieben verwenden und offenlegen; (iii) angemessene Maßnahmen ergreifen, um sie vor Missbrauch, Beeinträchtigung, Verlust sowie unbefugtem Zugriff, unbefugter Änderung oder unbefugter Offenlegung zu schützen; und (iv) die andere Partei so bald wie praktisch möglich, in jedem Fall aber innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Kenntniserlangung von einem unbefugten Zugriff auf diese Daten oder einer unbefugten Offenlegung derselben schriftlich unterrichten und jede angemessene Unterstützung im Zusammenhang mit einer Bewertung oder Meldung nach Part IIIC jenes Gesetzes leisten. Muss der Käufer nach Ziffer 15(h) Aufzeichnungen führen, die personenbezogene Daten enthalten, so muss er diese Aufzeichnungen sicher aufbewahren, sie nur für die Zwecke von Ziffer 15(h) verwenden und sie nach Ablauf des Zeitraums von sieben (7) Jahren vernichten oder anonymisieren. Verlangt der Lieferant die Vorlage dieser Aufzeichnungen, so darf er sie nur für die Zwecke des betreffenden Rückrufs, der betreffenden Korrekturmaßnahme oder der betreffenden Sicherheitsuntersuchung verwenden.

(j) **Prüfung von Aufzeichnungen.** Höchstens einmal in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten und mit einer Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Ankündigung kann der Lieferant die Aufzeichnungen des Käufers ausschließlich zu dem Zweck prüfen, die Einhaltung von Ziffer 15(h) und Ziffer 4(f) durch den Käufer zu überprüfen. Eine Prüfung beschränkt sich auf die Aufzeichnungen, die der Käufer nach Ziffer 15(h) zu führen hat, sowie auf Aufzeichnungen, die Standort, Menge, Kennzeichnung, Lagerung, Versicherung, Verkauf und sonstige Verfügungen über Waren belegen, für die keine Vollständige Zahlung geleistet wurde, und erstreckt sich nicht auf sonstige Aufzeichnungen, Systeme, Räumlichkeiten oder Mitarbeiter des Käufers. Die Prüfung muss während der Geschäftszeiten durch den Lieferanten oder durch einen von ihm bestellten unabhängigen Prüfer erfolgen, der Vertraulichkeitspflichten unterliegt, die denen der Ziffer 17 mindestens gleichwertig sind, in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Käufers nicht unbillig stört, und unter Beachtung der angemessenen Zugangs-, Sicherheits- und Sicherungsanforderungen des Käufers für seine Standorte. Der Käufer muss dem Lieferanten oder dem Prüfer angemessenen Zugang zu den vom Prüfungsumfang erfassten Aufzeichnungen und auf Verlangen Kopien davon gewähren. Ziffer 17 gilt für sämtliche im Rahmen einer Prüfung erlangten Informationen; der Lieferant darf diese Informationen nur zur Überprüfung der Einhaltung der Ziffern 15(h) und 4(f) sowie zur Ausübung seiner Rechte bei einer Nichteinhaltung verwenden, und Ziffer 15(i) gilt für in den Aufzeichnungen enthaltene personenbezogene Daten. Der Lieferant trägt seine eigenen Prüfungskosten sowie die angemessenen Kosten des Käufers für die Mitwirkung, es sei denn, die Prüfung ergibt eine wesentliche Nichteinhaltung von Ziffer 15(h) oder Ziffer 4(f); in diesem Fall muss der Käufer dem Lieferanten die angemessenen Prüfungskosten erstatten, und der Lieferant kann innerhalb der folgenden zwölf (12) Monate eine weitere Prüfung auf Kosten des Käufers durchführen. Diese Ziffer beschränkt Ziffer 4(e), Ziffer 4(f)(ii) und Ziffer 15(h) nicht.

(k) **Lieferketten- und Cybersicherheit.** Diese Ziffer gilt, wenn der Käufer dem Lieferanten vor der Auftragsannahme schriftlich mitgeteilt hat, dass der Käufer oder ein Kunde des Käufers, an den der Käufer die Waren weiterliefern wird, einem Risikomanagementprogramm oder einer gleichwertigen regulatorischen Verpflichtung unterliegt, die die Identifizierung, Bewertung und Minderung von Lieferkettenrisiken verlangt. Vorbehaltlich der Ziffern 13 und 14 gilt: (i) **Vorfallmeldung.** Der Lieferant wird den Käufer so bald wie praktisch möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über einen Cybersicherheitsvorfall unterrichten, der die eigenen Systeme des Lieferanten betrifft und von dem der Lieferant bei verständiger Würdigung annimmt, dass er wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die an den Käufer gelieferten Waren oder auf beim Lieferanten gespeicherte Daten des Käufers hatte oder voraussichtlich haben wird, und wird den Käufer in angemessenem Umfang über die von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen auf dem Laufenden halten. Für personenbezogene Daten gilt Ziffer 15(i) gesondert. (ii) **Wechsel der Inhaberschaft oder Kontrolle.** Der Lieferant wird den Käufer innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen schriftlich über jede Änderung der unmittelbaren oder mittelbaren Inhaberschaft an oder Kontrolle über den Lieferanten unterrichten, ausgenommen Geschäfte mit den notierten Wertpapieren eines an einem vorgeschriebenen Finanzmarkt notierten Unternehmens. (iii) **Informationen für das Programm des Käufers.** Auf angemessenes schriftliches Verlangen des Käufers und gegen angemessene Kostenerstattung durch den Käufer wird der Lieferant die ihm vorliegenden Informationen über seine eigenen Sicherheitspraktiken und über die Herkunft der Waren zur Verfügung stellen, die der Käufer für die Zwecke dieses Programms oder dieser Verpflichtung billigerweise benötigt, und wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um vom betreffenden Hersteller gleichwertige Informationen zu erhalten, soweit dieser sie zur Verfügung stellt. Der Lieferant muss keine Informationen offenlegen, die einer gegenüber einem Dritten bestehenden Vertraulichkeitspflicht unterliegen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen oder deren Offenlegung nach der vernünftigen Auffassung des Lieferanten die Sicherheit seiner Systeme oder die Vertraulichkeit der Informationen eines anderen Kunden gefährden würde. (iv) **Keine Verantwortung für die Compliance des Käufers.** Nichts in dieser Ziffer macht den Lieferanten für die Einhaltung regulatorischer Verpflichtungen durch den Käufer oder eine andere Person verantwortlich, und Ziffer 15(b) gilt fort. Der Lieferant gibt keine Zusicherung und keine Garantie ab, dass die Waren oder die Praktiken des Lieferanten einer solchen Verpflichtung genügen; die nach dieser Ziffer erteilten Informationen werden für die eigene Bewertung des Käufers und auf dessen eigenes Risiko bereitgestellt. (v) Sämtliche nach dieser Ziffer erteilten Informationen sind vertrauliche Informationen des Lieferanten für die Zwecke von Ziffer 17.

(l) **Verpackung und Produktverantwortung.** Der Käufer muss wiederverwendbare Trommeln und Spulen gemäß Ziffer 7(f) zurückgeben. Ist eine Trommel, Spule oder sonstige Verpackung vom Lieferanten als nicht rückgabefähig gekennzeichnet oder wird sie nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 7(f) zurückgegeben, so ist der Käufer für deren rechtmäßige Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung sowie für die rechtmäßige Entsorgung aller sonstigen Verpackungen, Verschnitte und Abfälle verantwortlich, die aus seiner Verwendung oder Installation der Waren entstehen, jeweils gemäß den anwendbaren Abfall-, Recycling- und Umweltvorschriften. Jede Partei wird der anderen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese im Zusammenhang mit einem Verpackungs-, Recycling- oder Produktverantwortungssystem, dem sie unterliegt, billigerweise benötigt. Nichts in dieser Ziffer macht den Lieferanten für die Einhaltung eines solchen Systems durch den Käufer verantwortlich oder verpflichtet den Lieferanten, Verpackungen, Trommeln oder Spulen zurückzunehmen oder abzuholen, außer wie in Ziffer 7(f) vorgesehen.

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## 16. Geistiges Eigentum und Marken

(a) Das Eigentum an sämtlichen geistigen Eigentumsrechten an den Waren, Spezifikationen und der Dokumentation verbleibt beim Lieferanten oder beim betreffenden Hersteller. Der Lieferant räumt dem Käufer eine beschränkte, unentgeltliche, nicht ausschließliche Lizenz ein, dieses geistige Eigentum für die Nutzung, Wartung, Weiterlieferung und Vermarktung der Waren zu verwenden und die Datenblätter des Lieferanten zum Zweck der Weiterlieferung der Waren unverändert zu vervielfältigen. Diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden und ist hinsichtlich vor der Kündigung gelieferter Waren unwiderruflich.

(b) Sofern nicht ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen vereinbart, darf der Käufer keine Marke, kein Kennzeichen und keine Beschriftung auf den Waren verändern, entfernen, unkenntlich machen oder ergänzen und darf keine andere Marke oder Handelsbezeichnung auf den Waren anbringen.

(c) Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich unterrichten, sobald er von einer tatsächlichen oder möglichen Verletzung der Marken des Lieferanten Kenntnis erlangt.

(d) Behauptet ein Dritter, dass standardmäßige, nicht kundenspezifische Waren ein Patent, eine Marke, ein Urheberrecht, ein eingetragenes Design, ein Halbleiterschutzrecht oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums verletzen, so muss der Käufer den Lieferanten unverzüglich unterrichten. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Wahl darauf, das Recht zur fortgesetzten Nutzung zu beschaffen, die Waren zu ersetzen oder den gezahlten Preis zu erstatten. Ein Rechtsbehelf besteht nicht, wenn der Anspruch auf einer Anpassung an Kundenwünsche, auf der Einhaltung der Spezifikationen des Käufers, auf der Vermarktung durch den Käufer oder auf der Kombination mit Produkten Dritter beruht.

(e) Werden Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt, so stellt der Käufer den Lieferanten frei von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Ansprüchen, Strafen, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) hinsichtlich einer Verletzung geistigen Eigentums, die aus diesen Spezifikationen entsteht.

(f) **Freistellungen des Herstellers.** Der Lieferant entwickelt und fertigt die Waren nicht, außer wie in Ziffer 11(c) angegeben, und Ziffer 12(e) gilt für seine Stellung als Hersteller für die Zwecke des ACL. Der Lieferant tritt den Vorteil jeder ihm vom Hersteller hinsichtlich der Waren gewährten Freistellung wegen geistigen Eigentums, soweit abtretbar, an den Käufer ab und leitet ihn an ihn weiter und wird auf Anfrage den wesentlichen Inhalt ihrer Bedingungen zur Verfügung stellen; dies kann durch eine vom Lieferanten erstellte Darstellung oder in geschwärzter Form erfolgen. Ist eine solche Freistellung nicht abtretbar, so wird der Lieferant den Freistellungsanspruch auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers für den Käufer gegenüber dem Hersteller verfolgen und dem Käufer über den Erlös Rechenschaft ablegen. **Der Lieferant gewährt keine eigenständige Freistellung hinsichtlich eines Anspruchs Dritter wegen geistigen Eigentums, und Ziffer 16(d) bestimmt den alleinigen Rechtsbehelf des Käufers gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich eines solchen Anspruchs.**

(g) **Firmware und eingebettete Software.** Enthalten Waren Firmware oder eingebettete Software, so wird diese Firmware oder Software lizenziert und nicht verkauft. Der Lieferant räumt dem Käufer eine nicht ausschließliche Lizenz ein, die außer im Fall einer nach Ziffer 21(a) zulässigen Abtretung nicht übertragbar ist, sie ausschließlich in ihrer Einbettung in die Waren und zum Zweck des Betriebs der Waren zu nutzen; diese Lizenz kann über die Vertriebskette des Käufers an jeden nachfolgenden Erwerber oder Endnutzer der Waren unterlizenziert werden. Der Käufer darf diese Firmware oder Software nicht zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren, verändern oder abgeleitete Werke davon erstellen, es sei denn und soweit diese Beschränkung gesetzlich untersagt ist. Open-Source-Komponenten werden unter ihren eigenen Bedingungen lizenziert, die dieser Ziffer im Umfang eines Widerspruchs vorgehen; der Lieferant wird diese Komponenten auf Anfrage benennen. Sind Waren für die Kompatibilität mit bestimmten Host-Geräten codiert oder kodiert, so entspricht die Codierung den Angaben im einschlägigen Datenblatt oder in der Bestätigungs-E-Mail, und der Käufer ist dafür verantwortlich, die Kompatibilität mit seinen eigenen Geräten vor der Bestellung zu bestätigen.

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## 17. Vertraulichkeit

(a) Jede Partei (die **Empfangende Partei**) muss sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Preisangaben, Prognosen sowie technischen oder kaufmännischen Informationen, die ihr von der anderen Partei (der **Offenlegenden Partei**) offengelegt werden, vertraulich behandeln, sie nur für die Zwecke des Vertrages verwenden und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei nicht offenlegen, ausgenommen gegenüber ihren Mitarbeitern, berufsmäßigen Beratern, Versicherern, Finanzierern und Verbundenen Unternehmen, die von ihnen Kenntnis haben müssen und gleichwertigen Pflichten unterliegen, sowie, im Fall des Lieferanten, gegenüber Herstellern, Prüfstellen, Wirtschaftsauskunfteien, Kreditversicherern, Inkassounternehmen sowie Logistik- und Zolldienstleistern, jeweils soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und soweit diese gleichwertigen Pflichten unterliegen.

(b) Diese Ziffer gilt nicht für Informationen, die: (i) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Ziffer beruht; (ii) der Empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Beschränkung bekannt waren; (iii) von einem Dritten ohne Beschränkung erlangt werden; (iv) unabhängig und ohne Nutzung der Informationen der Offenlegenden Partei entwickelt werden; oder (v) die Empfangende Partei aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde offenlegen muss, sofern sie die Offenlegende Partei unverzüglich unterrichtet, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(c) Bei Beendigung oder auf schriftliches Verlangen der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zurückgeben oder vernichten, ausgenommen Kopien, die in routinemäßigen Sicherungssystemen verbleiben oder gesetzlich aufzubewahren sind.

(d) Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen fünf (5) Jahre nach der Beendigung oder dem Ablauf fort und, hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, zeitlich unbegrenzt.

(e) **Öffentlichkeitsarbeit und Referenzen.** Ungeachtet Ziffer 17(a) kann der Lieferant den Käufer namentlich und mit Logo als Kunden des Lieferanten in seinen Kundenlisten, auf seiner Website, in Ausschreibungs-, Präqualifikations- und Leistungsfähigkeitsunterlagen sowie in internen Referenzunterlagen benennen und in allgemeiner Form die Art der gelieferten Waren angeben. Dabei darf der Lieferant weder den Preis oder das Volumen einer Lieferung noch Informationen zu Netzplanung, Trassenführung oder Standorten oder sonstige vertrauliche Informationen des Käufers offenlegen. Jede Fallstudie, Pressemitteilung, Preiseinreichung, Kundenreferenz oder sonstige Veröffentlichung, die über den ersten Satz dieser Ziffer hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Der Käufer kann das durch den ersten Satz dieser Ziffer eingeräumte Recht jederzeit durch schriftliche Mitteilung widerrufen; in diesem Fall wird der Lieferant die betreffende Nutzung innerhalb von dreißig (30) Tagen einstellen, ausgenommen in bereits gedruckten oder verbreiteten Unterlagen sowie in archivierten Unterlagen. Jede Nutzung des Namens oder Logos des Käufers unterliegt den angemessenen, dem Lieferanten schriftlich mitgeteilten Markenrichtlinien des Käufers und verleiht keine Rechte an den Marken des Käufers, außer wie in dieser Ziffer ausdrücklich angegeben. Im Übrigen darf keine Partei den Namen, das Logo oder die Marken der anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung nutzen.

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## 18. Höhere Gewalt

(a) Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung der Leistung — mit Ausnahme einer Zahlungspflicht — aufgrund von Ursachen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Ein Ereignis ist für die Zwecke dieser Ziffer nur dann eine außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegende Ursache, wenn das Ereignis oder seine Auswirkung auf die betroffene Partei außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei lag und durch Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden konnte, unabhängig davon, ob die allgemeine Möglichkeit eines derartigen Ereignisses vorhersehbar war. Dieses Erfordernis gilt für jedes in dieser Ziffer aufgeführte Ereignis. Vorbehaltlich dieses Erfordernisses zählen zu den außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegenden Ursachen höhere Naturgewalten, Brand, Überschwemmung, Sturm, Dürre, Wirbelsturm, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, innere Unruhen, Embargos, Streiks und Arbeitskämpfe, Epidemien oder Pandemien, Cyberangriffe, Anlagen- oder Maschinenausfälle, Ausfälle von Frachtführern, Störungen der Lieferkette, Engpässe bei Vorlieferanten oder Komponenten sowie staatliche Maßnahmen, die die Leistung untersagen oder verhindern. Eine Änderung von Zolltarifen oder Abgaben ist kein Fall höherer Gewalt und ist in Ziffer 9(e) geregelt.

(b) Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich unterrichten und muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern. Die Leistungsfrist der betroffenen Partei verlängert sich um die Dauer des Ereignisses.

(c) **Kündigung bei anhaltender höherer Gewalt.** (i) Ist der Lieferant die betroffene Partei und dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Tage an, so kann der Lieferant die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen. (ii) Dauert das Ereignis länger als einhundertachtzig (180) Tage an, so kann jede Partei die betroffene Bestellung oder den vom Ereignis betroffenen Teil derselben durch schriftliche Mitteilung kündigen. (iii) Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer muss der Käufer bereits gelieferte Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche vom Lieferanten hinsichtlich nicht gelieferter abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren und NCNR-Waren billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen. (iv) Zahlt der Käufer einen Betrag nach Absatz (iii) hinsichtlich fertiger oder teilfertiger abgelängter Kabel, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigter Waren oder NCNR-Waren oder hinsichtlich Rohstoffen oder unfertigen Erzeugnissen, so muss der Lieferant diese Waren, Materialien und unfertigen Erzeugnisse auf Kosten und nach Weisung des Käufers an diesen liefern, und das Eigentum an ihnen geht mit vollständiger Zahlung dieses Betrages in frei verfügbaren Mitteln auf den Käufer über. (v) Ziffer 19(g) gilt für jeden im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren. (vi) Eine Kündigung durch den Lieferanten nach Absatz (i) verschafft dem Lieferanten hinsichtlich der gekündigten Bestellung keinen Anspruch, der über Absatz (iii) hinausgeht, und stellt für sich genommen keine Vertragsverletzung des Lieferanten dar.

(d) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, knappe Waren in einer bestimmten Weise zuzuteilen.

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## 19. Kündigung

(a) **Ordentliche Kündigung.** Jede Partei kann eine Dauerlieferungsvereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigen, wobei die Rechte des Lieferanten nach den Ziffern 3(a) und 3(e) dieser Ziffer nicht unterliegen. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin dem Vertrag unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.

(b) **Kündigung aus wichtigem Grund.** Eine Partei kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn die andere Partei: (i) einen Insolvenzfall erleidet; (ii) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet; (iia) gegen Ziffer 15(e) verstößt; oder (iii) eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die behebbar ist, mit Ausnahme der Nichtzahlung eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet, und diese nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.

(c) **Zusätzliche Rechte des Lieferanten.** Der Lieferant kann den Vertrag oder eine Bestellung unter ihm durch schriftliche Mitteilung fristlos kündigen, wenn der Käufer: (i) eine Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet (mit Ausnahme eines Betrages, den der Käufer nach Ziffer 10(e) nach Treu und Glauben bestreitet) und dieses Versäumnis nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; (ii) gegen Ziffer 15(a) oder 15(e) verstößt; oder (iii) eine wesentliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Lieferanten oder eines Herstellers an oder im Zusammenhang mit den Waren begeht und diese Verletzung, soweit sie behebbar ist, nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach schriftlicher Aufforderung behebt.

(d) Die Kündigung berührt keine bereits entstandenen Rechte oder Verbindlichkeiten einer Partei.

(e) **Ipso-facto-Hemmungen.** Ist die Ausübung eines Rechts nach Ziffer 19(b)(i), Ziffer 19(f) oder Ziffer 4(i) oder die Wirkung von Absatz (b) oder Absatz (f) der Definition des Verzugsfalls nach Section 415D, 415F, 434J, 434K, 451E, 451F oder 454N des _Corporations Act 2001_ (Cth) gehemmt, so ist dieses Recht aufgeschoben und nicht erloschen und lebt im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auf. Soweit das Gesetz dies zulässt, beschränkt nichts in dieser Ziffer die Rechte des Lieferanten nach Ziffer 3(e), Ziffer 3(f), Ziffer 4, Ziffer 19(c)(i) oder Ziffer 19(f) oder seine Rechte als Sicherungsnehmer nach dem PPSA.

(f) **Folgen einer Kündigung durch den Lieferanten.** Bei einer Kündigung durch den Lieferanten nach Ziffer 19(b) oder 19(c) oder bei Eintritt eines Verzugsfalls gilt: (i) sämtliche vom Käufer dem Lieferanten auf welchem Konto auch immer geschuldeten Beträge werden sofort fällig und zahlbar, unabhängig davon, ob sie zuvor fällig waren; und (ii) der Käufer muss dem Lieferanten sämtliche gelieferten Waren, sämtliche an abgelängten Kabeln, Sonder- oder auftragsbezogen gefertigten Waren erbrachten Arbeiten sowie sämtliche hinsichtlich nicht gelieferter Waren billigerweise aufgewendeten Kosten und billigerweise eingegangenen unwiderruflichen Verpflichtungen bezahlen, gemindert um jeden Betrag, den der Lieferant durch den Verkauf oder die sonstige Verwendung dieser nicht gelieferten Waren, Materialien oder unfertigen Erzeugnisse erzielt oder bei zumutbaren Bemühungen erzielen könnte. Zahlt der Käufer einen Betrag nach Absatz (ii) hinsichtlich fertiger oder teilfertiger Waren, Materialien oder unfertiger Erzeugnisse, so muss der Lieferant sie auf Kosten und nach Weisung des Käufers an diesen liefern, und das Eigentum an ihnen geht mit vollständiger Zahlung dieses Betrages in frei verfügbaren Mitteln auf den Käufer über.

(g) **Folgen einer Kündigung durch den Käufer und Erstattungen.** Bei einer Kündigung durch den Käufer nach Ziffer 19(b) muss der Käufer dem Lieferanten sämtliche gelieferten und abgenommenen Waren bezahlen, und der Lieferant muss jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren erstatten. Wird eine Bestellung oder der Vertrag aus einem anderen Grund als einem Verzugsfall oder einer Vertragsverletzung des Käufers gekündigt oder storniert, so erstattet der Lieferant jeden vom Käufer im Voraus gezahlten Betrag hinsichtlich nicht gelieferter Waren abzüglich jedes Betrages, den der Käufer nach Ziffer 7(e) oder 18(c) zu zahlen hat.

(h) **Administration.** Der Käufer erkennt an, dass die Rechte des Lieferanten nach Ziffer 4(i), sofern der Käufer sich in administration befindet, nur mit schriftlicher Zustimmung des administrator oder mit Erlaubnis des Gerichts ausgeübt werden dürfen und dass der Käufer und gegebenenfalls sein administrator dem Lieferanten auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Standort, Beschreibung und Menge sämtlicher Waren mitteilen müssen, an denen der Lieferant ein Sicherungsrecht hält. Nichts im Vertrag beschränkt die Rechte des Lieferanten nach den Sections 441A bis 441JA des _Corporations Act 2001_ (Cth) oder sein Recht, nach Section 440B jenes Gesetzes eine Erlaubnis zu beantragen.

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## 20. Änderungen

(a) Der Lieferant kann diese Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung ändern, unter anderem um Änderungen der Rechtslage, der Waren oder der Betriebsabläufe des Lieferanten abzubilden. Die Mitteilung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen auf der Website des Lieferanten und, sofern der Käufer eine offene Bestellung oder ein genehmigtes Kreditkonto hat, durch Mitteilung nach Ziffer 21(b).

(b) Geänderte Bedingungen werden mit Ablauf der Mitteilungsfrist wirksam und gelten nur für Bestellungen, die an oder nach diesem Tag angenommen werden. Bereits angenommene Bestellungen unterliegen weiterhin den bei ihrer Annahme geltenden Allgemeinen Bedingungen. Diese Ziffer bestimmt die für eine Bestellung maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Bedingungen und geht ungeachtet Ziffer 1.2(b) jeder abweichenden Angabe in einer Bestätigungs-E-Mail vor.

(c) Die Fortsetzung von Bestellungen nach Wirksamwerden der geänderten Bedingungen gilt als deren Annahme. Nimmt der Käufer die geänderten Bedingungen nicht an, so kann er durch schriftliche Mitteilung, die vor Wirksamwerden der geänderten Bedingungen zugeht, jede Dauerlieferungsvereinbarung kostenfrei kündigen und ist in jedem Fall hinsichtlich jeder vor deren Wirksamwerden angenommenen Bestellung nicht an die geänderten Bedingungen gebunden. Eine Kündigung nach dieser Ziffer berührt keine bereits vom Lieferanten angenommene Bestellung, die weiterhin den bei ihrer Annahme geltenden Allgemeinen Bedingungen unterliegt und nur gemäß Ziffer 7(e) storniert werden kann.

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## 21. Allgemeine Bestimmungen

(a) **Abtretung.** Der Käufer darf den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten, die nicht unbillig verweigert wird, weder abtreten noch an Unterauftragnehmer vergeben. Der Lieferant kann den Vertrag oder Teile davon abtreten oder an Unterauftragnehmer vergeben, vorausgesetzt, dass die Abtretung die Rechte des Käufers aus dem Vertrag nicht wesentlich und nachteilig beeinträchtigt und der Zessionar die Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag übernimmt.

(b) **Mitteilungen.** Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an den Käufer an die in der Bestätigungs-E-Mail oder im Kreditantrag angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse und an den Lieferanten per E-Mail an legal@scalefibre.com oder per frankierter Post an ScaleFibre Australia Pty Ltd, PO Box 31, North Lakes, QLD 4509, Australia, jeweils zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), zu senden. Jede Partei kann ihre Anschrift oder E-Mail-Adresse für Mitteilungen durch eine nach dieser Ziffer erteilte schriftliche Mitteilung an die andere ändern, die fünf (5) Geschäftstage nach ihrem Zugang wirksam wird; eine an die zuletzt nach dieser Ziffer mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte Mitteilung gilt als wirksam erteilt. Eine per E-Mail gesandte Mitteilung geht zu, sobald sie unter dieser Adresse abrufbar wird, oder am nächsten Geschäftstag, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten liegt. Eine persönlich übergebene Mitteilung geht mit der Übergabe zu, und eine per frankierter Post gesandte Mitteilung geht am dritten Geschäftstag nach der Aufgabe zur Post zu.

(c) **Salvatorische Klausel und einschränkende Auslegung.** Ist eine Bestimmung des Vertrages nach anwendbarem Recht nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar, so wird sie in dem Umfang einschränkend ausgelegt, der erforderlich ist, um sie wirksam und durchsetzbar zu machen, oder, wenn sie nicht einschränkend ausgelegt werden kann, abgetrennt. Ist eine Bestimmung des Vertrages unbillig im Sinne von Section 24 des ACL, so ist diese Bestimmung nichtig, und der Vertrag bindet die Parteien weiterhin, soweit er ohne sie durchführbar ist. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam.

(d) **Verzicht.** Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar, und die einmalige oder teilweise Ausübung schließt eine weitere Ausübung nicht aus.

(e) **Fortgeltung.** Die Ziffern 1, 2(h), 2(i), 3(d), 3(f), 3(g), 3(h), 3(i), 4, 5(c), 5(d), 5(e), 5(g), 6(a), 6(c), 6(d), 7(c), 7(d), 7(e), 7(f), 7(i), 7(j), 8(c), 8(d), 8(e), 8(f), 8(g), 9(a), 9(b), 9(c), 9(d), 9(g), 10, 11, 11A, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18(c), 19(d), 19(e), 19(f), 19(g), 19(h), 20(b), 20(c), 21 und 22 gelten über die Kündigung oder den Ablauf hinaus fort. Eine fortgeltende Ziffer gilt nur hinsichtlich der vor der Kündigung oder dem Ablauf gelieferten Waren, angenommenen Bestellungen und entstandenen Rechte fort und verpflichtet keine Partei, eine weitere Bestellung anzunehmen oder zu erteilen.

(f) **Keine Rechte Dritter.** Der Vertrag verleiht keiner anderen Person als den Parteien Rechte. **Kein Versprechen im Vertrag ist zugunsten einer Person bestimmt, die nicht Vertragspartei ist, oder wirkt zu deren Gunsten. Section 68 des _Property Law Act 2023_ (Qld), Section 55 des aufgehobenen _Property Law Act 1974_ (Qld) hinsichtlich jedes vor dem 1. August 2025 abgegebenen Versprechens sowie jede entsprechende Vorschrift einer anderen Jurisdiktion finden auf den Vertrag keine Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Ziffern 14(i), 16(a) und 16(g) nach ihrem Wortlaut zugunsten jeder darin benannten Person und jedes Mitglieds einer darin benannten Personengruppe wirken und dass nichts in dieser Ziffer Ziffer 12(e) berührt. Für die Zwecke von Section 68(3) des _Property Law Act 2023_ (Qld) können die Parteien den Vertrag oder ein darin enthaltenes Versprechen jederzeit einvernehmlich und ohne Zustimmung eines Dritten aufheben oder ändern, unabhängig davon, ob dieser Dritte den Vorteil des Versprechens angenommen hat.**

(g) **Rechtsverhältnis.** Nichts im Vertrag begründet eine Personengesellschaft, ein Joint Venture, ein Vertretungs- oder ein Arbeitsverhältnis. Hersteller sind weder Beauftragte noch Unterauftragnehmer noch Vertreter des Lieferanten.

(h) **Ausfertigungen und elektronische Unterschrift.** Der Vertrag kann in mehreren Ausfertigungen und durch elektronische Unterschrift geschlossen werden.

(i) **Weitere Mitwirkung.** Jede Partei wird alles billigerweise Erforderliche vornehmen, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.

(j) **Trustees.** Der Käufer muss den Lieferanten vor Erteilung einer Bestellung schriftlich unterrichten, wenn er den Vertrag als trustee eines trust schließt. Ein Käufer, der trustee ist, ist sowohl persönlich als auch in seiner Eigenschaft als trustee gebunden und sichert zu, dass er nach der trust deed befugt ist, den Vertrag zu schließen, dass ihm hinsichtlich seiner vertraglichen Pflichten ein uneingeschränkter Freistellungsanspruch gegen das Vermögen des trust zusteht und dass er nichts unternehmen wird, was dieses Recht beeinträchtigt.

(k) **Gesamtschuldnerschaft.** Besteht der Käufer aus mehreren Personen, so ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch gebunden.

(l) **Freistellungen.** Jede Freistellungsverpflichtung des Vertrages ist eine fortdauernde Verpflichtung, die von den übrigen Verpflichtungen der Parteien unabhängig ist und die Beendigung überdauert. Die freigestellte Partei muss vor der Durchsetzung einer Freistellung keine Aufwendungen tätigen und keine Zahlung leisten. Bezieht sich eine Freistellung auf einen Anspruch eines Dritten, so wird die freigestellte Partei die freistellende Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anspruch unterrichten und auf Kosten der freistellenden Partei die Unterstützung und den Zugang zu Unterlagen gewähren, die die freistellende Partei billigerweise verlangt. Die freigestellte Partei behält die Führung der Verteidigung und der Vergleichsverhandlungen über den Anspruch und kann ihn nach billigem Ermessen vergleichen, sofern sie zuvor die freistellende Partei konsultiert und, sofern die freistellende Partei ihre Haftung aus der Freistellung schriftlich anerkannt hat und sich nicht in Verzug befindet, deren Zustimmung einholt, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf. Eine Nichteinhaltung dieser Ziffer mindert die Haftung der freistellenden Partei nur in dem Umfang, in dem sie durch diese Nichteinhaltung tatsächlich benachteiligt wird, und berührt die Freistellung im Übrigen nicht. Die Freistellungen des Vertrages sind: die vom Käufer in den Ziffern 2(h), 3(d), 3(f), 4(e), 4(i), 5(g), 8(d), 8(e), 15(a), 15(e), 15(g) und 16(e) gewährten sowie die vom Lieferanten in den Ziffern 14(h) und 15(e) gewährten. Jede von ihnen ist durch Ziffer 14 begrenzt, außer soweit Ziffer 14 ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Diese Aufzählung dient nur der Übersichtlichkeit und begründet, erweitert oder beschränkt keine Freistellung.

(m) **Nicht belegt.**

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## 22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verjährung von Klagen

(a) **Anwendbares Recht.** Der Vertrag unterliegt dem Recht von Queensland, Australien.

(b) **Gerichtsstand.** Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Queensland und der zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen deren Entscheidungen zuständigen Gerichte.

(c) **Beitreibung und Vollstreckung.** Ungeachtet Ziffer 22(b) kann der Lieferant Verfahren zur Beitreibung geschuldeter Beträge oder zur Durchsetzung seines Sicherungsrechts oder Pfandrechts nach Ziffer 3(f) oder Ziffer 4 vor jedem zuständigen Gericht am Sitz des Käufers oder am Belegenheitsort der Waren einleiten.

(d) **Verjährung von Klagen.** Keine Klage einer Partei aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag darf später als **drei (3) Jahre** nach Entstehung des Klagegrundes erhoben werden, mit der Maßgabe, dass eine Klage wegen Verletzung einer Lieferantengarantie innerhalb von drei (3) Jahren nach Ablauf des Garantiezeitraums und eine Klage nach Ziffer 16(d) innerhalb von drei (3) Jahren nach der Unterrichtung des Lieferanten durch den Käufer über die betreffende Behauptung erhoben werden kann. Diese Ziffer gilt nicht für eine Klage einer Partei auf Beitreibung eines ihr geschuldeten Betrages oder auf Durchsetzung eines nach Ziffer 3(f) oder Ziffer 4 eingeräumten Sicherungsrechts oder Pfandrechts. Eine Klage aus einer Freistellungsverpflichtung des Vertrages muss innerhalb von drei (3) Jahren erhoben werden, nachdem die freigestellte Partei die Verbindlichkeit erfüllt hat, auf die sich die Freistellung bezieht. Diese Ziffer gilt nicht für Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung oder für Ansprüche, die von Rechts wegen nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, einschließlich Ansprüchen nach dem ACL.

(e) **Ausschluss internationaler Übereinkommen.** Das **Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods)**, in Australien umgesetzt durch den _Sale of Goods (Vienna Convention) Act 1986_ (Qld) und dessen Entsprechungen in anderen australischen Jurisdiktionen, findet auf den Vertrag keine Anwendung.

(f) **Eskalation von Streitigkeiten.** Vor Einleitung eines Verfahrens muss eine Partei die Streitigkeit schriftlich anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter beider Parteien innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um eine gütliche Einigung nach Treu und Glauben zu versuchen. Der Lauf jeder Frist nach Ziffer 22(d) ist hinsichtlich einer Streitigkeit ab dem Tag der schriftlichen Anzeige dieser Streitigkeit bis dreißig (30) Tage nach dem nach dieser Ziffer erforderlichen Zusammentreffen gehemmt oder, falls kein Zusammentreffen stattfindet, bis dreißig (30) Tage nach Ablauf der Frist von fünfzehn (15) Geschäftstagen. Eine Frist darf hinsichtlich ein und derselben Streitigkeit nur einmal gehemmt werden, und eine weitere Anzeige derselben Streitigkeit oder einer Streitigkeit, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen beruht, hemmt den Lauf keiner Frist. Die Gesamthemmung einer Frist nach dieser Ziffer darf neunzig (90) Tage nicht überschreiten, gleich ob hinsichtlich einer oder mehrerer Streitigkeiten. Findet das Zusammentreffen nicht innerhalb dieser Frist statt, so kann jede Partei ein Verfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, einstweiligen Rechtsschutz oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen, gilt nicht für Verfahren nach Ziffer 22(c) und gilt nicht für Zahlungsforderungen, Zahlungspläne, Schlichtungsanträge oder sonstige Maßnahmen nach dem _Building Industry Fairness (Security of Payment) Act 2017_ (Qld) oder entsprechender Gesetzgebung.

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