Version 2.0 · Zuletzt aktualisiert am 19. August 2026
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und zugehörigen Nebenleistungen durch ScaleFibre USA Inc., eine nach dem Wyoming Business Corporation Act gegründete Gesellschaft des Staates Wyoming (Registernummer im Staat Wyoming 2026-001908877), deren Anschrift für Mitteilungen nach Ziffer 23 30 N Gould St Ste 62154, Sheridan, WY 82801 lautet (die Gesellschaft).
Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig. Mit der Annahme einer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit ihrer Geltung einverstanden.
1. Definitionen und Auslegung
1.1 Definitionen
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
- Abnahme (Acceptance) bezeichnet die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 8(c); abnehmen (Accept) und abgenommen (Accepted) haben eine entsprechende Bedeutung. Die Abnahme nach diesen Bedingungen ist die einzige Annahme für die Zwecke von UCC § 2-606; die Rechte der Gesellschaft auf Widerruf der Annahme nach UCC § 2-608 bleiben daneben erhalten.
- Zeichnungsberechtigter (Authorized Officer) bezeichnet einen Geschäftsführer oder ein leitendes Organ der Gesellschaft oder jede andere Person, die von der Gesellschaft ausdrücklich in Schriftform ermächtigt wurde, für die Zwecke dieser Bedingungen für sie zu handeln.
- Alt-Schutzrechte (Background IP) bezeichnet Schutzrechte des geistigen Eigentums, die einer Partei oder einem Dritten zustehen oder von ihr bzw. ihm kontrolliert werden und die: (i) vor dem Datum der betreffenden Bestellung bestanden; oder (ii) unabhängig von und nicht im Rahmen oder zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages geschaffen oder erworben werden, nebst jedem allgemeinen Know-how, Werkzeug, jeder Bibliothek, Plattform, Methodik oder Komponente einer Partei, die von allgemeiner Anwendbarkeit sind und nicht eigens für die Gesellschaft nach dem Vertrag entwickelt wurden. Alt-Schutzrechte des Lieferanten (Supplier Background IP) bezeichnet die Alt-Schutzrechte des Lieferanten oder seiner Lizenzgeber, und Alt-Schutzrechte der Gesellschaft (Company Background IP) bezeichnet die Alt-Schutzrechte der Gesellschaft oder des Konzerns.
- Bankruptcy Code bezeichnet Title 11 des United States Code in seiner jeweils geltenden Fassung.
- Geschäftstag (Business Day) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag im Staat Delaware oder Bundesfeiertag nach 5 U.S.C. § 6103 ist.
- Änderungsauftrag (Change Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft nach Ziffer 12(a) erteilte schriftliche Weisung, mit der eine Bestellung geändert wird.
- Gesellschaft (Company) bezeichnet die eingangs dieser Bedingungen benannte ScaleFibre-Einheit als Käuferin der Waren und Dienstleistungen.
- Bedingungen (Conditions) bezeichnet diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen samt etwaigen besonderen Bedingungen, die von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden.
- Vertrauliche Informationen (Confidential Information) haben die ihnen in Ziffer 15(a) zugewiesene Bedeutung.
- Vertrag (Contract) bezeichnet den zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, bestehend aus diesen Bedingungen, der betreffenden Bestellung und jedem weiteren Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil desselben bezeichnet ist.
- Kunde (Customer) bezeichnet jeden Kunden der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft, an den die Waren weitergeliefert werden oder weitergeliefert werden können, einschließlich jedes Endnutzers der Waren.
- Kundenlieferung (Customer Delivery) bezeichnet die Lieferung der Waren durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft an einen Kunden.
- Datenschutzrecht (Data Protection Law) hat die ihm in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
- Mangel (Defect) bezeichnet jede Abweichung der Waren oder Dienstleistungen von den Garantien nach Ziffer 9(a); mangelhaft (Defective) hat eine entsprechende Bedeutung.
- Lieferort (Delivery Point) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Lieferort.
- Fall höherer Gewalt (Force Majeure Event) hat die ihm in Ziffer 14(a) zugewiesene Bedeutung.
- Waren (Goods) bezeichnet die Gegenstände, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung vom Lieferanten zu kaufen vereinbart, einschließlich sämtlicher Materialien, Bauteile, Software, Firmware, Dokumentation, Verpackungen, Ersatzteile und Leistungsgegenstände, die mit ihnen geliefert werden oder Bestandteil von ihnen sind, und, soweit Ziffer 9(k) Anwendung findet, einschließlich der Dienstleistungen. Waren sind „goods“ für die Zwecke von Article 2 des UCC.
- Konzern (Group) bezeichnet die Gesellschaft, ihre oberste Muttergesellschaft sowie sämtliche Tochtergesellschaften dieser obersten Muttergesellschaft von Zeit zu Zeit.
- Insolvenzfall (Insolvency Event) bezeichnet in Bezug auf eine Person den Umstand, dass diese Person: (i) außerstande ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, im Sinne von § 101(32) des Bankruptcy Code zahlungsunfähig ist (das heißt, die Summe ihrer Schulden übersteigt den Verkehrswert ihres Vermögens ohne betrügerisch übertragenes und pfändungsfreies Vermögen) oder ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich einräumt; (ii) die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten einstellt oder deren Einstellung androht oder Verhandlungen mit sämtlichen oder einer Gruppe ihrer Gläubiger aufnimmt oder mit ihnen einen Vergleich, eine allgemeine Abtretung zugunsten der Gläubiger oder eine Vereinbarung schließt, es sei denn, dies geschieht ausschließlich zum Zweck einer Verschmelzung oder Umstrukturierung im solventen Zustand; (iii) ein freiwilliges Verfahren nach § 301 des Bankruptcy Code einleitet oder gegen die ein unfreiwilliges Verfahren nach § 303 des Bankruptcy Code eingeleitet wird, das nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen eingestellt wird, jeweils nach Chapter 7, 9, 11, 12 oder 15 des Bankruptcy Code, oder Gegenstand eines Antrags, einer Anordnung, eines Beschlusses, einer Mitteilung oder einer Bestellung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung, Liquidation, Auflösung, receivership, Umstrukturierung, Reorganisation oder ihrem Gläubigerschutz nach dem Bankruptcy Code oder nach einem einzelstaatlichen Insolvenz-, receivership-, Gläubigerabtretungs- oder Gesellschaftsauflösungsgesetz (einschließlich 8 Del. C. §§ 291–303) wird; (iv) für die ein receiver, custodian, trustee, assignee for the benefit of creditors, Liquidator oder ein entsprechender office-holder für sie oder für ihr gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon bestellt wird oder für die eine Person zu einer solchen Bestellung berechtigt wird; (v) deren Vermögensgegenstände gepfändet, beschlagnahmt, im Wege der garnishment oder sequestration erfasst, gepfändet im Wege der distraint oder von einem Gläubiger oder Pfandgläubiger in Besitz genommen werden, sofern das Verfahren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen beendet wird; (vi) eine Übertragung vornimmt, die nach § 548 des Bankruptcy Code oder nach dem Uniform Voidable Transactions Act oder Uniform Fraudulent Transfer Act in seiner Umsetzung in einem Staat als fraudulent transfer anfechtbar ist; (vii) ihre gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt, deren Einstellung androht, aussetzt oder deren Aussetzung androht; oder (viii) einem Ereignis oder Verfahren in einer beliebigen Rechtsordnung unterliegt, dessen Wirkung einem der vorstehenden Umstände entspricht oder ähnelt. Die Ausübung eines Rechts unter Bezugnahme auf einen Insolvenzfall steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 13(h).
- Schutzrechte des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights) bezeichnet sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums, ob eingetragen oder nicht eingetragen, die Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, trade dress, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (einschließlich an Software, Firmware und Dokumentation), Datenbankrechte, Maskenwerk- und Halbleitertopografierechte (einschließlich nach 17 U.S.C. §§ 901–914), Geschäftsgeheimnisse (einschließlich nach dem Defend Trade Secrets Act, 18 U.S.C. §§ 1836 ff., und dem Uniform Trade Secrets Act in seiner Umsetzung in einem Staat), Know-how, vertrauliche Informationen, Domainnamen, Werke, Designs, Modelle und Erfindungen umfassen oder betreffen, samt sämtlicher damit verbundener Anmeldungen, Eintragungen, Verlängerungen, Erstreckungen und Klagerechte nach dem Recht jeder Rechtsordnung der Welt.
- IP-Anspruch (IP Claim) hat die ihm in Ziffer 16(g) zugewiesene Bedeutung.
- Bestellung (Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft erteilte Bestellung (in Papierform, per E-Mail oder über ein elektronisches Beschaffungssystem) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungsaufträge.
- Partei (Party) bezeichnet eine Partei des Vertrages, also entweder die Gesellschaft oder den Lieferanten, und Parteien (Parties) bezeichnet beide.
- Person (Person) umfasst natürliche Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Körperschaften, unabhängig davon, ob sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
- Personenbezogene Informationen (Personal Information) haben die ihnen in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
- Preis (Price) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Preis für die Waren oder Dienstleistungen; er schließt sämtliche Entgelte für Material, Herstellung, Prüfung, Zertifizierung, Verpackung, Packen, Kennzeichnung, Spulen, Trommeln, Paletten, Verladung, Beförderung, Fracht, Versicherung, Entladung und Lieferung an den Lieferort sowie sämtliche Zölle, Tarife, Einfuhrgebühren, merchandise processing und harbor maintenance fees, Zollagentengebühren, Lizenzen und Abgaben ein, jedoch ohne die nach Ziffer 3(e) ordnungsgemäß zu berechnende Umsatz-, Verbrauchs- oder sonstige indirekte Steuer.
- Rückruf (Recall) bezeichnet jeden Rückruf, jede Rücknahme, jede Nachrüstung, jede Feldmitteilung, jede Sicherheitsmitteilung, jeden Korrekturmaßnahmenplan oder jeden Warnhinweis in Bezug auf Waren, gleich ob von einer Aufsichtsbehörde angeordnet, von der Gesellschaft veranlasst oder vom Lieferanten veranlasst, einschließlich jeder mit der Consumer Product Safety Commission vereinbarten oder von ihr nach § 15 des Consumer Product Safety Act (15 U.S.C. § 2064) angeordneten Korrekturmaßnahme.
- Ausbaukosten (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Identifizieren, Auffinden, Zurückholen, Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Befördern und Zurücksenden mangelhafter oder einem Rückruf unterliegender Waren, für die Lieferung und den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen, für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen, Leerrohren oder Wegerechten, die dabei beeinträchtigt wurden, sowie für den angemessenen internen Personal- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft für diese Maßnahmen.
- Sanktionsbetroffene Person (Restricted Party) bezeichnet jede Person, die Ziel von Handelskontrollvorschriften ist, nach diesen gelistet ist oder zu insgesamt fünfzig Prozent (50 %) oder mehr im Eigentum einer oder mehrerer nach diesen gelisteter Personen steht oder sonst von ihnen kontrolliert wird, einschließlich jeder Person, die auf einer von einer Sanktionsbehörde geführten Liste beschränkter Parteien, verweigerter Parteien, gelisteter Einheiten, gesperrter Personen, sanktionierter Personen, nicht verifizierter Personen, militärischer Endnutzer oder ausgeschlossener Personen benannt ist.
- Sanktionsbehörde (Sanctions Authority) bezeichnet jede staatliche oder supranationale Behörde, die Handelskontrollvorschriften verwaltet, einschließlich des Office of Foreign Assets Control des U.S. Department of the Treasury (OFAC), des Bureau of Industry and Security des U.S. Department of Commerce (BIS), des Directorate of Defense Trade Controls des U.S. Department of State (DDTC), U.S. Customs and Border Protection (CBP) sowie des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs (OFSI und Export Control Joint Unit) und des Australian Department of Foreign Affairs and Trade, soweit ihre Maßnahmen auf die Gesellschaft oder den Konzern Anwendung finden. Zu den zu prüfenden Listen zählen die OFAC Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN) List, die OFAC Sectoral Sanctions Identifications (SSI) List, die OFAC Non-SDN Chinese Military-Industrial Complex Companies (NS-CMIC) List, die OFAC Foreign Sanctions Evaders List, die BIS Entity List, Denied Persons List, Unverified List und Military End User List (15 C.F.R. Part 744, Supplements 4, 6 und 7), die DDTC Debarred Parties List, die UFLPA Entity List, die System for Award Management (SAM) Exclusions list sowie die von der US-Regierung unter trade.gov veröffentlichte consolidated screening list.
- Dienstleistungen (Services) bezeichnet die Nebenleistungen, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren vom Lieferanten zu beziehen vereinbart, nämlich Fertigungs-, Bearbeitungs-, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs-, Kalibrier-, Pack-, Fracht-, Transport-, Lager- und sonstige Logistikleistungen sowie die Reparatur, Nacharbeit oder Instandsetzung von Waren, die in den Betriebsstätten des Lieferanten oder eines Vorlieferanten ausgeführt werden, samt sämtlicher bei ihrer Erbringung hervorgebrachten Leistungsgegenstände. Die Gesellschaft beschafft keine Montage-, Bau-, Errichtungs-, Spleiß-, Konfektionierungs-, Inbetriebnahme-, Änderungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, die an einem Standort der Gesellschaft, eines Kunden oder eines Dritten ausgeführt werden, und keine sonstigen Vor-Ort- oder Bauarbeiten; die Dienstleistungen umfassen solche Arbeiten nicht.
- Spezifikation (Specification) bezeichnet für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen die in der Bestellung benannte oder dort in Bezug genommene Spezifikation, das Datenblatt, die Zeichnung, das Muster, den Standard, die Leistungsbeschreibung oder sonstige Beschreibung sowie, soweit damit nicht unvereinbar, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige eigene veröffentlichte Spezifikation oder das Datenblatt des Lieferanten für diese Waren oder Dienstleistungen.
- Lieferant (Supplier) bezeichnet die Person, an die die Bestellung gerichtet ist, als Verkäufer der Waren und Dienstleistungen.
- Lieferantenpersonal (Supplier Personnel) bezeichnet die Arbeitnehmer, leitenden Organe, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer des Lieferanten sowie deren jeweiliges Personal, das mit der Erfüllung des Vertrages befasst ist.
- Handelskontrollvorschriften (Trade Controls) haben die ihnen in Ziffer 17(b) zugewiesene Bedeutung.
- UCC bezeichnet den Uniform Commercial Code in seiner jeweils im Staat Delaware geltenden Fassung (Title 6 des Delaware Code) und, soweit der Zusammenhang die Anwendung des Rechts eines anderen Staates erfordert, den Uniform Commercial Code in seiner in jenem Staat geltenden Fassung. Eine Bezugnahme auf eine Paragrafennummer ist eine Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift jener Kodifikation.
- Garantiezeitraum (Warranty Period) hat die ihm in Ziffer 9(b) zugewiesene Bedeutung.
- Schriftlich (Written) oder Schriftform (Writing) sowie entsprechende Ausdrücke umfassen E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation und schließen jede Kommunikation aus, die ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal erfolgt, es sei denn, die Gesellschaft hat in Schriftform zugestimmt, Mitteilungen auf diesem Wege entgegenzunehmen. Eine Schriftform, die eine elektronische Aufzeichnung ist, genügt jedem gesetzlichen Schriftformerfordernis und stellt eine „record“ und ein „writing“ für die Zwecke des UCC, des Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (15 U.S.C. §§ 7001–7031) und des Uniform Electronic Transactions Act in seiner Umsetzung im Staat Delaware (6 Del. C. §§ 12A-101 ff.) dar.
1.2 Auslegung
(a) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt deren Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.
(b) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.
(c) „Einschließlich“, „schließt ein“ und „insbesondere“ sind nicht abschließend zu verstehen.
(d) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz, eine Verordnung, einen Standard oder ein Regelwerk schließt jede Änderung, Neufassung oder Ersetzung desselben sowie jedes aufgrund desselben erlassene nachrangige Regelwerk, jede Regel, Anordnung oder Verwaltungsanweisung ein.
(e) Der Singular umfasst den Plural und der Plural den Singular.
(f) Eine Bezugnahme auf eine Ziffer ist eine Bezugnahme auf eine Ziffer dieser Bedingungen.
(g) Eine Bezugnahme auf einen Zeitraum von Tagen bezeichnet Kalendertage, sofern nicht Geschäftstage angegeben sind.
(h) Eine Bezugnahme auf einen Geldbetrag bezeichnet einen Betrag in US-Dollar (USD), sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt.
(i) Gibt der Lieferant eine Freistellung ab, so ist diese Freistellung eine fortdauernde, von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängige Verpflichtung, die über die Beendigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fortbesteht; es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet, bevor sie die Freistellung durchsetzt.
(j) Ist ein Recht als nach Wahl, Ermessen oder Bestimmung der Gesellschaft ausübbar bezeichnet, so kann die Gesellschaft es in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben und ist nicht verpflichtet, die Interessen des Lieferanten zu berücksichtigen, vorbehaltlich der durch UCC § 1-304 auferlegten Pflicht zu Treu und Glauben, nämlich tatsächlicher Redlichkeit und der Beachtung angemessener kaufmännischer Standards fairen Verhaltens, die die Parteien nicht abbedingen und nicht abbedingen können.
(k) Eine Verpflichtung des Lieferanten, etwas zu tun oder zu unterlassen, schließt die Verpflichtung ein, dafür zu sorgen, dass das Lieferantenpersonal dies tut oder unterlässt.
(l) Keine Auslegungsregel, einschließlich des Grundsatzes contra proferentem, wirkt zum Nachteil einer Partei deshalb, weil diese Partei für die Erstellung dieser Bedingungen verantwortlich war.
2. Zustandekommen und Annahme von Bestellungen
(a) Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch die Gesellschaft beim Lieferanten und beherrschen den Vertrag unter Ausschluss aller sonstigen Bedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die der Lieferant aufgrund eines Angebots, einer Bestätigung, einer Auftragsbestätigung, eines Lieferscheins, einer Rechnung, eines Packzettels, einer Website, eines Portals, einer Click-Wrap-, Browse-Wrap- oder Shrink-Wrap-Vereinbarung oder eines sonstigen Dokuments oder Mediums zur Anwendung zu bringen vorgibt. Jede Bestellung bezieht diese Bedingungen durch Verweis ein, und Ziffer 24(o) bestimmt, welche Fassung dieser Bedingungen auf sie Anwendung findet.
(b) Bestellung als Angebot. Jede Bestellung ist ein Angebot der Gesellschaft, die darin bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu diesen Bedingungen zu kaufen. DIE ANNAHME EINER BESTELLUNG IST AUSDRÜCKLICH AUF DIESE BEDINGUNGEN UND KEINE ANDEREN BESCHRÄNKT UND AUSDRÜCKLICH DAVON ABHÄNGIG GEMACHT, DASS DER LIEFERANT DIESEN BEDINGUNGEN ZUSTIMMT.
(c) Annahme einer Bestellung. Eine Bestellung ist angenommen und ein Vertrag zu diesen Bedingungen geschlossen zum früheren der folgenden Zeitpunkte:
(i) der Lieferant erklärt die Annahme der Bestellung in Schriftform; und
(ii) der Lieferant beginnt mit der Erbringung der Dienstleistungen oder versendet oder liefert Waren, was eine Annahme durch eine Handlung darstellt, die für die Zwecke von UCC § 2-206(1)(b) eine angemessene Annahmeform ist.
Lehnt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei (3) Geschäftstagen ab dem Datum der Bestellung in Schriftform ab, so ist dieses Unterlassen ein Beweisanzeichen, und die Parteien vereinbaren, dass daraus eine widerlegliche Vermutung folgt, dass der Lieferant die Bestellung auf eine unter den Umständen angemessene Weise für die Zwecke von UCC § 2-206(1)(a) angenommen hat. Diese Vermutung ist rein beweisrechtlicher Natur; sie begründet für sich genommen keinen Vertrag und kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Lieferant die Bestellung nicht angenommen hat.
(d) Widersprechende Bedingungen — UCC § 2-207. Jede vom Lieferanten vorgeschlagene Bedingung, die diese Bedingungen ergänzt, von ihnen abweicht oder mit ihnen unvereinbar ist, wird ausdrücklich zurückgewiesen und wird nicht Bestandteil des Vertrages, unabhängig davon, ob sie diese Bedingungen wesentlich ändert, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform angenommen wird. Die Parteien halten fest, dass sich die battle of the forms nach UCC § 2-207 (6 Del. C. § 2-207) richtet und dass:
(i) die Bestellung der Gesellschaft die Annahme ausdrücklich auf diese Bedingungen beschränkt und die Zustimmung der Gesellschaft ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Lieferant diesen Bedingungen zustimmt, sodass keine Annahme nach UCC § 2-207(1) eine Bedingung hinzufügt oder ändert;
(ii) diese Ziffer 2(d) eine im Voraus erteilte Mitteilung des Widerspruchs gegen sämtliche ergänzenden und abweichenden Bedingungen im Sinne von UCC § 2-207(2)(c) darstellt und jede ergänzende oder abweichende Bedingung zugleich als wesentliche Änderung des Vertrages nach UCC § 2-207(2)(b) zurückgewiesen wird; und
(iii) soweit gleichwohl ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten nach UCC § 2-207(3) zustande kommt, dessen Bedingungen diese Bedingungen nebst etwaigen ergänzenden Bestimmungen des UCC sind und keine Bedingung des Lieferanten einbezogen wird.
Weder die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft noch die Bezahlung einer Rechnung noch die Nutzung eines vom Lieferanten betriebenen Portals oder Systems stellt eine Zustimmung zu einer Bedingung des Lieferanten dar.
(e) Unwirksamkeit von Lieferantendokumenten. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Jeder vom Lieferanten erteilte oder vorgelegte Lieferschein, jede Rechnung, jede Auftragsbestätigung, jeder Packzettel, jede Portalbedingung und jede Click-Wrap-Vereinbarung, die Bedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie verweist, ist unwirksam und wird ausdrücklich zurückgewiesen. Gewährt der Lieferant der Gesellschaft Zugang zu einem Portal, so bindet die Nutzung dieses Portals durch die Gesellschaft diese nicht an die dort dargestellten Bedingungen; kein Angehöriger des Lieferantenpersonals und kein Vertreter der Gesellschaft ist befugt, solchen Bedingungen durch Anklicken, Anmelden oder auf sonstige Weise zuzustimmen.
(f) Änderungen. Keine Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen ist bindend, sofern sie nicht in Schriftform vereinbart und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist; jeder Änderungsauftrag unterliegt Ziffer 12. Die Parteien schließen im größtmöglichen nach UCC § 1-303 zulässigen Umfang die Geltung jeder Regel aus, wonach ein course of performance, ein course of dealing oder ein usage of trade diese Bedingungen ändern kann.
(g) Vertretungsmacht und beschreibende Angaben. Kein Arbeitnehmer, Vertreter oder Repräsentant der Gesellschaft mit Ausnahme eines Zeichnungsberechtigten ist befugt, eine Zusicherung, Garantie oder Erklärung abzugeben oder diese Bedingungen zu ändern, und der Lieferant darf sich auf eine solche Zusicherung, Garantie oder Erklärung nicht verlassen, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform bestätigt wird. Sämtliche von der Gesellschaft bereitgestellten beschreibenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße, Prognosen und sonstigen Informationen sind lediglich annähernd und indikativ und werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich in die Bestellung einbezogen sind.
(h) Fehler. Jeder Schreib-, Tipp- oder sonstige Fehler und jede Auslassung in einer von der Gesellschaft erteilten Bestellung, Annahmeerklärung, Rechnung oder einem sonstigen Dokument können von der Gesellschaft ohne Haftung ihrerseits berichtigt werden.
(i) Kumulative Rechte und Verzicht. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach diesen Bedingungen bestehen kumulativ und unbeschadet jedes sonstigen ihr nach Recht oder equity zustehenden Rechts oder Rechtsbehelfs, einschließlich jedes Rechtsbehelfs eines Käufers nach Part 7 des Article 2 des UCC. Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung stellt keinen Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung dar; jeder Verzicht bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten.
(j) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Teils jener Bestimmung unberührt.
(k) Keine Verpflichtung über die Bestellung hinaus. Von der Gesellschaft mitgeteilte Prognosen, Zeitpläne, Planungsdaten und Hinweise auf künftigen Bedarf dienen ausschließlich der Planung des Lieferanten, begründen keine Kaufverpflichtung und berechtigen den Lieferanten nicht, Material zu beschaffen oder mit der Arbeit zu beginnen. Die Gesellschaft ist nur hinsichtlich der in einer Bestellung angegebenen Mengen und Leistungsgegenstände gebunden. Nichts im Vertrag gewährt dem Lieferanten Exklusivität oder ein Mindestvolumen, und kein Vertrag ist ein requirements contract oder output contract für die Zwecke von UCC § 2-306, sofern die Bestellung dies nicht ausdrücklich bestimmt.
(l) Statute of frauds. Jede Bestellung stellt zusammen mit diesen Bedingungen ein Schriftstück dar, das ausreicht, um anzuzeigen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, und um UCC § 2-201 sowie jedem sonstigen anwendbaren statute of frauds zu genügen. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet die Gesellschaft, ein Dokument des Lieferanten zu unterzeichnen.
3. Preis, Steuern und Zölle
(a) Festpreis. Der Preis ist der in der Bestellung angegebene Preis und ist für die Dauer des Vertrages fest und unveränderlich. Der Lieferant darf den Preis ohne ausdrückliche Zustimmung eines Zeichnungsberechtigten in Schriftform nicht erhöhen, um einer Erhöhung der Kosten für Arbeit, Material, Energie, Bauteile, Fracht, Währungsschwankungen, Zölle, Tarife (einschließlich jedes nach Section 232 des Trade Expansion Act of 1962, Section 301 des Trade Act of 1974 oder dem International Emergency Economic Powers Act erhobenen Zolls) oder sonstiger Herstellungs- oder Lieferkosten Rechnung zu tragen.
(b) Preis als Gesamtentgelt. Der Preis umfasst alles, was der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages benötigt, einschließlich sämtlicher in der Definition des Preises aufgeführten Positionen. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Dokumentationsgebühren, Mindestbestellwerte, Mindermengenzuschläge, Treibstoffzuschläge, Währungszuschläge, Tarifzuschläge oder sonstige Entgelte jeder Art, sofern diese nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben sind.
(c) Angebote. Ein vom Lieferanten erteiltes Angebot, ein Vorschlag, eine Preisliste oder ein Katalog stellt kein annahmefähiges Angebot dar; die Bestellung ist hinsichtlich des Preises das allein maßgebliche Dokument. Die Gesellschaft kann ihre Anforderungen jederzeit ändern oder anpassen, bevor die Bestellung nach Ziffer 2(c) angenommen wird.
(d) Wettbewerbsfähige Preise. Der Lieferant garantiert, dass der Preis für die Gesellschaft nicht ungünstiger ist als der Preis, den der Lieferant einem anderen Kunden bei vergleichbarem Volumen und vergleichbarer Spezifikation berechnet. Bietet der Lieferant während der Laufzeit des Vertrages einen niedrigeren Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an, so muss er die Gesellschaft benachrichtigen, und der niedrigere Preis gilt für sämtliche noch nicht gelieferten Bestellungen. Nichts in dieser Ziffer 3(d) verpflichtet den Lieferanten zur Gewährung oder die Gesellschaft zur Erbitten, Veranlassung oder wissentlichen Entgegennahme eines Preises, eines Rabatts, einer Vergütung oder einer Leistung, die gegen den Robinson-Patman Act (15 U.S.C. §§ 13–13b, 21a) verstieße; der Lieferant kann dieser Ziffer genügen, indem er nachweist, dass ein niedrigerer Preis für einen anderen Kunden kostenmäßig gerechtfertigt ist, ein Entgegentreten im Wettbewerb nach Treu und Glauben darstellt oder der Gesellschaft sonst zu denselben Bedingungen rechtmäßig zur Verfügung steht.
(e) Umsatz- und Verbrauchsteuer. Der Preis versteht sich ohne Umsatz-, Verbrauch-, Verbrauchsteuer-, Bruttoeinnahmen-, Telekommunikations- oder ähnliche indirekte Transaktionssteuer, die auf die Lieferung ordnungsgemäß zu erheben ist. Dementsprechend gilt:
(i) der Lieferant muss jede Umsatz- oder Verbrauchsteuer, die er zu erheben verpflichtet ist, als gesonderte Position auf seiner Rechnung ausweisen, unter Angabe der Steuerhoheit und der Registrierungs- oder Erlaubnisnummer des Lieferanten, und darf keine Steuer auf ein Geschäft berechnen, für das die Gesellschaft eine gültige Befreiungs-, Wiederverkaufs- oder Direktzahlungsbescheinigung vorgelegt hat;
(ii) werden die Waren zum Wiederverkauf oder zum Einbau in wiederzuverkaufende Gegenstände erworben, so wird die Gesellschaft eine Wiederverkaufs-Befreiungsbescheinigung in der vom betreffenden Staat oder von der Multistate Tax Commission vorgeschriebenen Form (Uniform Sales & Use Tax Exemption/Resale Certificate) oder ein direct pay permit vorlegen, und der Lieferant muss sie in gutem Glauben akzeptieren und darf auf die befreite Lieferung keine Steuer erheben;
(iii) der Lieferant ist dafür verantwortlich, seine eigenen Registrierungs-, Erhebungs-, Abführungs- und Nexus-Pflichten im Anschluss an South Dakota v. Wayfair, Inc., 585 U.S. 162 (2018) zu bestimmen und zu erfüllen, und stellt die Gesellschaft von jeder Steuer, jedem Zins und jeder Sanktion frei, die gegen die Gesellschaft festgesetzt werden, weil der Lieferant eine von ihm zu erhebende oder abzuführende Steuer nicht erhoben oder abgeführt oder zu Unrecht eine Steuer erhoben hat, die die Gesellschaft nicht schuldete;
(iv) der Lieferant muss vor der ersten Zahlung ein ausgefülltes IRS Form W-9 oder, soweit der Lieferant eine ausländische Person ist, die anwendbare Bescheinigung der IRS-Formularreihe W-8 (einschließlich Form W-8BEN-E) beibringen. Die Gesellschaft kann jeden nach Chapter 3, 4 oder 61 des Internal Revenue Code erforderlichen Betrag einbehalten und abführen; jeder so einbehaltene Betrag gilt als an den Lieferanten gezahlt. Der Lieferant muss jeden Abkommensantrag, seine US-Steueridentifikationsnummer und die Unterlagen beibringen, die zur Verringerung oder Beseitigung des Einbehalts erforderlich sind; und
(v) der Lieferant trägt sämtliche Steuern auf sein eigenes Einkommen, Vermögen, Personal und seine eigenen Geschäftstätigkeiten sowie sämtliche in seiner eigenen Rechtsordnung entstehenden Einbehaltungspflichten.
(f) Zölle, Tarife und Abgaben. Der Preis schließt sämtliche Zölle, Tarife, Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen nach Section 201, Zölle nach Section 232 und Section 301, merchandise processing und harbor maintenance fees, Einfuhrgebühren, Zollagentengebühren und Abgaben ein. Der Lieferant trägt das Risiko jeder Erhöhung eines solchen Zolls, Tarifs oder einer solchen Abgabe, die nach dem Datum der Bestellung wirksam wird, und darf eine solche Erhöhung nicht an die Gesellschaft weitergeben. Wird ein solcher Zoll, Tarif oder eine solche Abgabe nach dem Datum der Bestellung ermäßigt, erstattet, erlassen, ausgenommen oder aufgehoben, einschließlich durch exclusion, ruling, rückwirkende liquidation oder Erstattung nach einem Rechtsstreit, so muss der Lieferant den Vorteil an die Gesellschaft weitergeben.
(g) Zolldokumentation. Der Lieferant muss sämtliche Unterlagen bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die reasonable care nach 19 U.S.C. § 1484 zu wahren, den Zollwert zu ermitteln (einschließlich der first sale valuation, soweit verfügbar), eine Zollrückvergütung nach 19 U.S.C. § 1313, eine Erstattung, einen Erlass, einen Präferenzsatz, eine exclusion oder eine Vergünstigung aus einem Freihandelsabkommen (einschließlich des United States–Mexico–Canada Agreement) geltend zu machen und die von der Gesellschaft gewählte Bewertungs- oder Einreihungsmethode zu belegen; er muss ferner auf eigene Kosten bei jeder CBP-Prüfung, jedem Focused Assessment, jedem CF-28 request for information, jedem CF-29 notice of action, jedem protest, jedem Auskunftsersuchen, jedem Verfahren nach dem Enforce and Protect Act (19 U.S.C. § 1517) und jeder sonstigen Untersuchung betreffend die Waren mitwirken.
(h) Währung. Sämtliche Preise werden in US-Dollar (USD) angegeben und sind in dieser Währung zahlbar, sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt. Der Lieferant trägt sämtliche Währungsumrechnungs- und Wechselkursrisiken sowie sämtliche Bankgebühren mit Ausnahme derjenigen der Hausbank der Gesellschaft.
(i) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform jedes Entgelt, jede Kostenforderung, jede Stornierungsforderung und jede Preisauswirkung eines Änderungsauftrags anhand seiner Aufzeichnungen belegen und der Gesellschaft und ihren Beratern zu diesem Zweck angemessenen Zugang zu diesen Aufzeichnungen gewähren.
4. Zahlung und Aufrechnung
(a) Keine Vorauszahlung. Die Gesellschaft leistet keine Vorauszahlungen, sofern dies nicht ausdrücklich von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform vereinbart wird. Vereinbart die Gesellschaft eine Vorauszahlung, so hält der Lieferant den gezahlten Betrag als eine der Gesellschaft geschuldete Forderung, die auf Verlangen rückzahlbar ist, bis die betreffenden Waren geliefert und abgenommen oder die betreffenden Dienstleistungen erbracht und abgenommen sind. Die Gesellschaft kann als Voraussetzung für eine Vorauszahlung eine Bankgarantie, ein von einer für die Gesellschaft annehmbaren US-Bank ausgestelltes und ISP98 oder UCP 600 unterliegendes Standby-Akkreditiv, eine Bürgschaftsversicherung oder eine Konzernmuttergarantie verlangen.
(b) Rechnungen. Der Lieferant muss für jede Bestellung nach der Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilen, unter Angabe der Bestellnummer, der Positionsreferenzen, der Teilenummern, der Mengen, der Chargen- oder Seriennummern, der Lieferreferenz, der Steueridentifikationsnummer des Lieferanten und aller sonstigen von der Gesellschaft billigerweise verlangten Angaben. Eine Rechnung, die dieser Ziffer nicht entspricht oder die sich auf nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erteilt, und die Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.
(c) Zahlungsbedingungen. Die Gesellschaft zahlt ordnungsgemäß erteilte Rechnungen vollständig und in frei verfügbaren Mitteln innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem späteren Zeitpunkt von Zugang einer ordnungsgemäß erteilten Rechnung und Abnahme der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (Net 60). Sieht eine Bestellung abweichende Bedingungen vor, einschließlich eines Skontos bei früher Zahlung, so gelten diese Bedingungen.
(d) Zahlungsweise. Die Gesellschaft zahlt per ACH oder Überweisung auf das vom Lieferanten in Schriftform mitgeteilte Bankkonto oder in sonstiger in Schriftform vereinbarter Weise. Die Gesellschaft kann vor Zahlung eine unabhängige, über einen getrennten Kanal erfolgende Überprüfung jeder Änderung der Bankverbindung des Lieferanten verlangen; eine hierauf zurückzuführende Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar. Der Lieferant trägt das Risiko jeder Zahlung, die infolge einer betrügerischen oder kompromittierten Mitteilung aus den Systemen oder vom Personal des Lieferanten fehlgeleitet wird.
(e) Aufrechnung. Die Gesellschaft kann jederzeit und ohne Mitteilung gegen jeden dem Lieferanten geschuldeten Betrag jeden Betrag aufrechnen oder in Abzug bringen, den der Lieferant der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft nach dem Vertrag oder nach einer sonstigen Vereinbarung schuldet, gleich ob gegenwärtig oder künftig, beziffert oder unbeziffert und gleich ob er auf Schadensersatz, Widerklage, Forderung, Freistellung oder sonstigem Grund beruht. Der Lieferant darf gegen keinen der Gesellschaft geschuldeten Betrag aufrechnen, ihn in Abzug bringen, einbehalten oder verrechnen. Das Recht der Gesellschaft, Schadensersatz wegen Vertragsverletzung nach UCC § 2-717 vom Preis abzuziehen, bleibt erhalten und besteht zusätzlich zu dieser Ziffer. Die Parteien erkennen an, dass, wenn der Lieferant Schuldner nach dem Bankruptcy Code wird, § 553 jenes Code nur wechselseitige vorinsolvenzliche Aufrechnungsrechte wahrt und dass eine „dreiseitige“ Aufrechnung gegen Beträge, die einer anderen Konzerngesellschaft geschuldet werden, möglicherweise nicht durchsetzbar ist; der Lieferant verpflichtet sich daher als gesonderte und unabhängige Verpflichtung, der Gesellschaft auf Verlangen jeden einer Konzerngesellschaft geschuldeten Betrag zu zahlen, und jeder solche Betrag wird auf schriftliche Wahl der Gesellschaft an diese abgetreten.
(f) Bestrittene Beträge. Die Zahlungsfrist ist keine wesentliche Vertragsbedingung. Die Gesellschaft kann die Zahlung jedes bestrittenen Betrages sowie jedes Betrages, der einer möglichen Aufrechnung, Widerklage oder Freistellungsforderung unterliegt, ohne Sanktion und ohne Zinsen bis zur Beilegung des Streits einbehalten.
(g) Zinsen. Auf eine überfällige Rechnung fallen keine Zinsen an, außer soweit sie von einem zuständigen Gericht oder, soweit nach Ziffer 25(g) ein Schiedsverfahren gewählt wird, von einem Schiedsgericht zugesprochen werden; der Lieferant ist nicht berechtigt, Verzugszinsen, Verspätungsgebühren, Beitreibungskosten oder Inkassogebühren zu berechnen oder geltend zu machen. Spricht ein Gericht oder ein Schiedsgericht Zinsen auf einen überfälligen Betrag zu, so vereinbaren die Parteien, dass der Zinssatz der niedrigste der folgenden Sätze ist: acht Prozent (8 %) jährlich, der gesetzliche Satz nach 6 Del. C. § 2301 (nämlich fünf Prozent (5 %) über dem Diskontsatz der Federal Reserve) und der nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Wucherrecht höchstzulässige Satz.
(h) Keine Aussetzung wegen bestrittener Zahlung. Der Lieferant darf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht wegen eines Betrages aussetzen, verzögern, verringern oder beenden, den die Gesellschaft nach Ziffer 4(f) einbehalten oder nach Ziffer 4(e) aufgerechnet hat, und darf aus diesem Grund weder ein Zurückbehaltungsrecht (einschließlich eines Lagerhalter-, Frachtführer-, Handwerker- oder Reparateurpfandrechts), ein Recht zum Anhalten der Ware während des Transports nach UCC § 2-705 oder ein Rückforderungsrecht nach UCC § 2-702 oder § 546(c) des Bankruptcy Code ausüben noch Dokumentation, Werkzeuge, Daten oder Schutzrechte des geistigen Eigentums zurückhalten. Der Lieferant verzichtet im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang auf jedes solche Zurückbehaltungs- und sonstige Recht und muss einen entsprechenden Verzicht von jedem seiner Unterauftragnehmer, Lagerhalter, Frachtführer und Materiallieferanten beschaffen.
(i) Zahlungsbezogene Rechte der Gesellschaft. Unbeschadet aller sonstigen Rechte kann die Gesellschaft: (i) die Zahlung jedes bestrittenen Teils einer Rechnung sowie jeder Rechnung über nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen einbehalten; (ii) jede Verbindlichkeit des Lieferanten gegenüber der Gesellschaft, einschließlich Verzugsentgelten, Ausbaukosten und den Deckungskosten nach UCC § 2-712, gegen jede Rechnung aufrechnen; und (iii) den Vertrag als gekündigt behandeln, wenn der Lieferant nicht gemäß dem vereinbarten Zeitplan liefert.
(j) Abtretung von Forderungen und UCC § 9-406. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine ihm nach dem Vertrag zustehende Forderung abtreten, factoringweise übertragen, diskontieren, verbriefen, verpfänden oder sonst darüber verfügen. Die Parteien erkennen an, dass UCC § 9-406(d) eine Bestimmung dieser Art gegenüber einem Erwerber einer Forderung oder eines payment intangible unwirksam macht und dass keine nach dieser Ziffer untersagte Abtretung im Umfang jener Vorschrift eine Vertragsverletzung darstellt oder einen Rechtsbehelf auslöst. Dementsprechend gilt: (i) die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, an eine andere Person als den Lieferanten zu zahlen, solange sie keine authentifizierte Abtretungsanzeige erhalten hat, die UCC § 9-406(a) und (b) entspricht, nebst einem für die Gesellschaft billigerweise zufriedenstellenden Nachweis der Abtretung; (ii) jeder Anspruch, jede Einwendung, jede recoupment und jedes Aufrechnungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten, gleich ob vor oder nach der Anzeige entstanden, steht ihr im größtmöglichen nach UCC §§ 9-404 und 9-406 zulässigen Umfang gegenüber jedem Erwerber zu, und der Lieferant muss sicherstellen, dass kein Erwerber frei von ihnen erwirbt; (iii) der Lieferant muss der Gesellschaft mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus jede beabsichtigte Abtretung, Factoring- oder Lieferkettenfinanzierungsvereinbarung in Schriftform anzeigen; und (iv) der Lieferant darf keine Vereinbarung eingehen, die von der Gesellschaft einen Verzicht, eine Anerkennung, eine unmittelbare Verpflichtungserklärung oder eine Bestätigung einer unbestrittenen Forderung verlangt.
5. Spezifikation, Toleranzen und Qualität
(a) Vertragsgemäßheit. Die Waren und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht der Spezifikation, jedem von der Gesellschaft erteilten Muster oder jeder Vorserienfreigabe sowie sämtlichen in der Bestellung benannten anwendbaren Standards entsprechen. Die Parteien vereinbaren, dass die perfect tender rule nach UCC § 2-601 uneingeschränkt Anwendung findet und dass Waren oder ein Lieferangebot, die in irgendeiner Hinsicht nicht dem Vertrag entsprechen, nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden können.
(b) Von der Gesellschaft angewiesene Änderung. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit vom Lieferanten die Änderung der Spezifikation verlangen, soweit dies zur Einhaltung einer anwendbaren Sicherheits- oder gesetzlichen Anforderung erforderlich ist oder soweit die Änderung die Qualität, die Kosten oder die Eignung der Waren für den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Gesellschaft dem Lieferanten nicht für Verluste im Zusammenhang mit einer solchen Änderung.
(c) Keine einseitige Änderung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht: (i) die Konstruktion, die Materialien, die Bauteile, die Rezeptur, die Firmware oder die Software der Waren ändern; (ii) ein Fertigungsverfahren, ein Prüfverfahren oder ein Qualitätssicherungsverfahren ändern; (iii) den Ort der Herstellung, Montage, Prüfung oder Endkontrolle ändern; (iv) einen Vorlieferanten eines kritischen Bauteils ändern; oder (v) Waren abkündigen oder ersetzen. Der Lieferant muss die Gesellschaft mindestens zwölf (12) Monate im Voraus in Schriftform benachrichtigen, bevor er Waren abkündigt, und muss der Gesellschaft eine letzte Bestellmöglichkeit sowie eine fortgesetzte Ersatzteilversorgung für mindestens fünf (5) Jahre nach der letzten Lieferung anbieten. Eine ohne Zustimmung vorgenommene Änderung nach (i) bis (iv) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Eine Abkündigung oder Ersetzung nach (v) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, soweit sie ohne Zustimmung und ohne Einhaltung der Mitteilungs-, Letztbestell- und Ersatzteilpflichten dieser Ziffer 5(c) erfolgt. Betrifft eine Änderung, Abkündigung oder Ersetzung nach (i) bis (v) das Ursprungsland, den Herstellungsort oder eine der Gesellschaft erteilte Bescheinigung, so löst sie zugleich die Ziffern 17(d), 17(e) und 17(f) aus, unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihr zugestimmt hat.
(d) Längentoleranz. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt, ist Kabel mit einer Längentoleranz von −0 % bis +2 % der bestellten Länge zu liefern. Der Lieferant muss die tatsächlich gelieferte Länge in Rechnung stellen und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine über die angegebene Toleranz hinausgehende Länge in Rechnung stellen. Jede über die Toleranz hinaus gelieferte Länge wird auf Risiko und Kosten des Lieferanten geliefert. Jeder usage of trade und jeder course of dealing, der eine kaufmännisch angemessene Mengenabweichung zulässt, ist ausgeschlossen, soweit er mit dieser Ziffer unvereinbar ist.
(e) Längenkennzeichnung und anwendbare Standards. Kabel muss gemäß dem in der Bestellung angegebenen Standard fortlaufend längenmarkiert sein, und die markierten Längen müssen innerhalb der Toleranz nach Ziffer 5(d) zutreffen. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt, sind die anwendbaren Standards: Telcordia GR-20-CORE (allgemeine Anforderungen an Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel) und ANSI/ICEA S-87-640 (Lichtwellenleiterkabel für den Außenbereich) einschließlich ihrer Anforderungen an die fortlaufende Längenmarkierung, markiert in Fuß und Metern; ANSI/ICEA S-104-696 für Innen-Außen-Kabel; ANSI/TIA-598-D für die Farbkennzeichnung von Lichtwellenleitern; die Reihe ANSI/TIA-568 für Gebäudeverkabelung; und, für Waren, die für ein vom USDA Rural Utilities Service finanziertes Projekt bestimmt sind, die anwendbare, in 7 C.F.R. § 1755.900 aufgeführte RUS-Spezifikation und RUS Bulletin 1753F-601. Die Mantelmarkierung muss die Herstellerkennung, das Herstellungsjahr, die Faseranzahl und den Fasertyp sowie die anwendbare Kennzeichnung nach dem National Electrical Code (NFPA 70) gemäß Article 770 (zum Beispiel OFN, OFNR, OFNP, OFNG oder die entsprechende leitende Kennzeichnung) enthalten, nebst dem Zeichen eines von der OSHA nach 29 C.F.R. § 1910.7 anerkannten Nationally Recognized Testing Laboratory („NRTL“), das die Listung nach UL 1651 oder UL 444 je nach Anwendbarkeit belegt.
(f) Qualitätssystem. Der Lieferant muss ein dokumentiertes, den Waren und Dienstleistungen angemessenes Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das nach ISO 9001 oder, soweit die Bestellung dies verlangt, nach TL 9000 zertifiziert ist, muss dokumentierte Verfahren für Wareneingangsprüfung, Prozesslenkung, Endprüfung und Kalibrierung betreiben, die auf NIST oder ein anderes nationales Metrologieinstitut rückführbar sind, und muss die Gesellschaft unverzüglich über den Verlust, die Aussetzung oder jede wesentliche nachteilige Änderung einer gehaltenen Zertifizierung, Listung oder Akkreditierung unterrichten.
(g) Zugang zu Prüfung und Audit. Der Lieferant muss der Gesellschaft, ihren Kunden, ihren Beratern und jeder Aufsichtsbehörde nach angemessener Ankündigung Zugang zu allen Betriebsstätten gewähren, in denen die Waren hergestellt, geprüft, gelagert oder gehandhabt werden, sowie zu dem betreffenden Personal, den Aufzeichnungen, Prozessen und Qualitätsdaten, zum Zweck der Inspektion, Prüfung, Auditierung oder Verifizierung der Vertragserfüllung. Der Lieferant muss entsprechende Zugangsrechte auch bei seinen Vorlieferanten sicherstellen. Keine Inspektion, kein Audit, keine Prüfung, keine Freigabe und keine Nichtausübung dieser Rechte befreit den Lieferanten von einer Verpflichtung oder beschränkt ein Recht der Gesellschaft, und keine solche Inspektion und keine solche Freigabe stellt eine Abnahme für die Zwecke von UCC § 2-606 dar.
(h) Prüfung und Zertifizierung. Der Lieferant muss die nach der Spezifikation und nach guter Branchenpraxis erforderlichen Prüfungen durchführen und mit jeder Lieferung die von der Bestellung verlangten Prüfergebnisse, Werksabnahmeprotokolle, Konformitätsbescheinigungen und Kalibrierungsnachweise beifügen. Verlangt die Bestellung eine Erstmusterprüfung oder eine Vorserienmusterfreigabe, so darf der Lieferant erst mit der Produktion beginnen, wenn die Gesellschaft ihre Freigabe in Schriftform erteilt hat; diese Freigabe stellt keine Abnahme dar und befreit den Lieferanten von keiner Garantieverpflichtung.
(i) Aufzeichnungen. Der Lieferant muss sämtliche Produktions-, Prüf-, Inspektions-, Rückverfolgbarkeits-, Qualitäts- und Vorlieferantenaufzeichnungen zu den Waren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren und der Gesellschaft auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Kopien zur Verfügung stellen. Werden Waren für ein ganz oder teilweise mit Bundesmitteln gefördertes Projekt geliefert, so muss der Lieferant ferner die Aufbewahrungs- und Zugangsanforderungen nach 2 C.F.R. § 200.334 und § 200.337 sowie jede längere von der Förderzusage verlangte Frist einhalten.
6. Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation
(a) Verpackung. Die Waren müssen so verpackt, geschützt, palettiert, auf Spulen oder Trommeln aufgebracht werden, dass sie unbeschädigt und in gutem Zustand am Lieferort ankommen, der zu erwartenden Art und Dauer der Beförderung, Handhabung und Lagerung standhalten und eine sichere mechanische Handhabung ermöglichen. Die Verpackung muss der Bestellung sowie sämtlichen anwendbaren Transport-, Quarantäne-, Holzbehandlungs- und Verpackungsabfallanforderungen entsprechen, einschließlich:
(i) der Hitzebehandlung oder Begasung und Kennzeichnung sämtlichen Holzverpackungsmaterials nach ISPM 15, wie von USDA APHIS und CBP nach 7 C.F.R. § 319.40 und 7 C.F.R. § 319.40-3 durchgesetzt;
(ii) der Erklärungspflichten des Lacey Act (16 U.S.C. §§ 3371–3378) für Pflanzen- oder Holzerzeugnisse, einschließlich der Einreichung einer Erklärung auf PPQ Form 505, soweit erforderlich;
(iii) der Schwermetallbeschränkungen nach Toxics in Packaging, die von den Staaten erlassen wurden, die das Modell der Toxics in Packaging Clearinghouse übernommen haben (Beschränkung von Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertigem Chrom, PFAS und Ortho-Phthalaten in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen); der Lieferant muss auf Verlangen eine Konformitätsbescheinigung beibringen;
(iv) einzelstaatlicher Gesetze zur erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen, einschließlich Maine 38 M.R.S. § 2146, Oregon SB 582 (ORS ch. 459A), Colorado HB22-1355 (C.R.S. § 25-17-1001 ff.), California SB 54 (Pub. Res. Code § 42041 ff.), Minnesota und Maryland; der Lieferant muss die Angaben zu Materialzusammensetzung, Gewicht und Recyclingfähigkeit bereitstellen, die die Gesellschaft für eine Herstellermeldung benötigt; und
(v) jeder nach California Proposition 65 (Cal. Health & Safety Code § 25249.6) erforderlichen Warnung in der von 27 C.C.R. §§ 25601–25607 vorgeschriebenen Form.
Der Lieferant muss die Anforderungen an Verpackung, Verpackungsabfall und Herstellerverantwortung jedes Lieferstaates und jedes von der Gesellschaft mitgeteilten Staates der Weiterlieferung einhalten.
(b) Spulen, Trommeln und Mehrwegverpackungen. Spulen, Trommeln, Paletten und sonstige Verpackungen sind im Preis enthalten und gehen mit der Lieferung in das Eigentum der Gesellschaft über, sofern die Bestellung sie nicht als Mehrwegverpackung ausweist und die Rückgabebedingungen und eine etwaige Gutschrift angibt. Die Gesellschaft haftet nicht für Pfand-, Miet-, Standgeld-, Detention- oder Nichtrückgabeentgelte für Spulen, Trommeln oder Paletten, sofern diese nicht in der Bestellung angegeben sind.
(c) Kennzeichnung und Markierung. Jedes Packstück, jede Spule, jede Trommel und jede Einheit muss lesbar und dauerhaft mit der Bestellnummer, der Teilenummer der Gesellschaft, der Teilenummer des Lieferanten, der Bezeichnung, der Menge oder Länge, der Chargen-, Los-, Spulen- oder Seriennummer, dem Herstellungsdatum, dem Ursprungsland gemäß Ziffer 17(d) sowie sämtlichen von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Handhabungs-, Lager-, Hebe- und Sicherheitskennzeichnungen versehen sein, einschließlich jeder nach 47 C.F.R. Part 2 erforderlichen FCC-Kennung oder Supplier’s Declaration of Conformity-Kennzeichnung, jedes NRTL-Listungszeichens und jedes nach 21 C.F.R. § 1040.10 erforderlichen Laserproduktetiketts.
(d) Dokumentation. Jeder Lieferung müssen ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer und Bezeichnung des Inhalts nach Positionen sowie sämtliche von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Konformitätsbescheinigungen, Prüfergebnisse, Kalibrierungsnachweise, Montage- und Wartungsanleitungen, Garantieunterlagen, Sicherheitsdatenblätter im 16-teiligen Format nach dem OSHA Hazard Communication Standard (29 C.F.R. § 1910.1200(g)), Konformitätserklärungen, Ursprungserklärungen und Regulierungskennzeichnungen beigefügt sein. Ist ein Dokument einem Kunden mit den Waren zu übergeben, so muss der Lieferant es in einer für die Weiterlieferung geeigneten Form bereitstellen.
(e) Gefahrgut und Gefahrstoffkommunikation. Sind Waren als gefährlich, gefahrgutpflichtig oder transportbeschränkt eingestuft, so muss der Lieferant sie klassifizieren, verpacken, kennzeichnen, etikettieren, beschildern, dokumentieren und deklarieren gemäß: den U.S. DOT Hazardous Materials Regulations, 49 C.F.R. Parts 100–185, und den Schulungsanforderungen für Versender nach 49 C.F.R. Part 172 Subpart H; den ICAO Technical Instructions und den IATA Dangerous Goods Regulations für den Lufttransport; und dem IMDG Code für den Seetransport. Der Lieferant muss ferner den OSHA Hazard Communication Standard, 29 C.F.R. § 1910.1200, in seiner an das Global harmonisierte System angeglichenen Fassung sowie den Toxic Substances Control Act (15 U.S.C. §§ 2601 ff.) einschließlich der Einfuhrbescheinigung nach § 13 gemäß 19 C.F.R. § 12.121 einhalten. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor dem Versand von so eingestuften Waren in Schriftform benachrichtigen, einschließlich jeder Lithiumbatterie, jedes Laserprodukts und jedes Aerosols.
(f) Abweichungen. Jede Abweichung zwischen den gelieferten Waren und dem Lieferschein oder zwischen einem von beiden und der Bestellung muss vom Lieferanten unverzüglich nach Benachrichtigung durch die Gesellschaft auf eigene Kosten behoben werden.
(g) Nicht vertragsgemäße Verpackung. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 6 stellt für die Zwecke von UCC § 2-601 eine Nichtübereinstimmung des Lieferangebots mit dem Vertrag dar; die Gesellschaft kann die Lieferung nach Ziffer 8 zurückweisen oder vom Lieferanten auf dessen Kosten eine Neuverpackung, Neukennzeichnung oder Neudokumentation verlangen und kann vom Lieferanten sämtliche Kosten ersetzt verlangen, die ihr entstehen, wenn sie dies selbst vornimmt.
7. Lieferung, Eigentum und Gefahr
(a) Wesentlichkeit der Fristen. Der Lieferant muss die Waren an dem in der Bestellung angegebenen Tag oder innerhalb der dort angegebenen Frist liefern und die Dienstleistungen entsprechend erbringen. Der Liefer- und Leistungstermin ist eine wesentliche Vertragsbedingung.
(b) Lieferbedingung. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt:
(i) werden Waren bei grenzüberschreitenden Sendungen Delivered Duty Paid (DDP), Incoterms® 2020, am in der Bestellung benannten Lieferort geliefert, wobei der benannte Ort die vollständige Straßenanschrift des Lieferorts ist;
(ii) werden Waren bei Sendungen, die sich vollständig innerhalb der Vereinigten Staaten bewegen, F.O.B. Destination, freight prepaid and allowed, an den in der Bestellung benannten Lieferort geliefert, was einen destination contract für die Zwecke der UCC §§ 2-319(1)(b) und 2-503(3) darstellt, sodass der Lieferant die Kosten und die Gefahr der Übergabe der Waren an den Frachtführer, der Beförderung und des Lieferangebots am Lieferort trägt; und
(iii) findet, soweit eine Bestellung „FOB“ verwendet, ohne ausdrücklich auf Incoterms® 2020 Bezug zu nehmen, UCC § 2-319 Anwendung, und „FOB“ bedeutet F.O.B. Destination. Nimmt eine Bestellung ausdrücklich auf eine Regel der Incoterms® 2020 Bezug, so geht jene Regel für die Zwecke der Kosten- und Gefahrverteilung UCC § 2-319 vor, verdrängt jedoch Ziffer 7(g) hinsichtlich des Eigentumsübergangs nicht.
Der Lieferant trägt die Kosten der Verladung, Beförderung, Versicherung, Zollabfertigung, der Pflichten als Einführer (importer of record) (sofern die Bestellung nicht die Gesellschaft als Einführer benennt), des Zolls und der Entladung.
(c) Lieferabwicklung. Die Lieferung muss innerhalb der in der Bestellung angegebenen oder sonst von der Gesellschaft in Schriftform mitgeteilten Annahmezeiten an den Lieferort erfolgen, unter Beachtung aller von der Gesellschaft für die Warenannahme am Lieferort mitgeteilten Buchungs-, Termin-, Zugangs- und Sicherheitsanforderungen. Lieferungen außerhalb dieser Vorgaben können auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgewiesen werden.
(d) Menge und Zeitpunkt. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder vorzeitig noch verspätet noch in Mindermenge noch in Übermenge liefern. Vorzeitig gelieferte Waren können zurückgewiesen oder angenommen und auf Risiko und Kosten des Lieferanten eingelagert werden, wobei die Zahlung so fällig wird, als wären sie am Fälligkeitstag geliefert worden. Über die bestellte Menge hinaus gelieferte Waren können auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, sie zu bezahlen. Die Annahme eines Teils eines nicht vertragsgemäßen Lieferangebots durch die Gesellschaft stellt für die Zwecke von UCC § 2-601(c) keine Annahme des übrigen Teils dar.
(e) Teillieferungen. Die Gesellschaft kann Lieferung in Teillieferungen verlangen. Die Parteien ändern UCC § 2-612 ausdrücklich im größtmöglichen nach UCC § 1-302 zulässigen Umfang: jede Teillieferung muss dem Vertrag in jeder Hinsicht entsprechen, die Gesellschaft kann jede nicht vertragsgemäße Teillieferung zurückweisen, unabhängig davon, ob die Nichtübereinstimmung den Wert dieser Teillieferung wesentlich beeinträchtigt, und eine nicht vertragsgemäße Teillieferung beeinträchtigt den Wert des gesamten Vertrages wesentlich. Jede Teillieferung ist gleichwohl Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, und die Nichtlieferung einer Teillieferung durch den Lieferanten in vertragsgemäßer Weise berechtigt die Gesellschaft zur Kündigung des gesamten Vertrages. Die Annahme einer Teillieferung durch die Gesellschaft stellt keine Wiederherstellung des Vertrages für die Zwecke von UCC § 2-612(3) dar.
(f) Lieferverzug und Verzugsentgelte. Liefert der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Gesellschaft unbeschadet aller sonstigen Rechte: (i) den Vertrag oder den betroffenen Teil desselben durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung kündigen; (ii) vom Lieferanten die Kosten und Aufwendungen der Deckung nach UCC § 2-712 ersetzt verlangen, nämlich für Ersatzwaren oder Ersatzleistungen ähnlicher Beschreibung und Qualität, einschließlich eines etwaigen Mehrbetrages über den Preis hinaus, beschleunigter Frachtkosten und interner Kosten, nebst Neben- und Folgeschäden nach UCC § 2-715; und (iii) jeden Schaden ersetzt verlangen, den sie infolge der Verzögerung aus einem Vertrag mit einem Kunden erleidet, wobei die Parteien vereinbaren, dass die Weiterlieferung der Waren durch die Gesellschaft an Kunden dem Lieferanten bekannt ist und dass ein solcher Schaden von den Parteien vorhergesehen wurde.
Ein Verzugsentgelt ist nur zu zahlen, wenn die Bestellung ein solches vorsieht. Sieht die Bestellung ein Verzugsentgelt vor, so ist dieses Entgelt für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung zu zahlen. Sieht die Bestellung ein Verzugsentgelt vor, gibt aber dessen Satz nicht an, so beträgt der Satz ein halbes Prozent (0,5 %) des Preises der verspäteten Waren oder Dienstleistungen für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung, begrenzt auf zehn Prozent (10 %) des Preises der verspäteten Waren oder Dienstleistungen. Unter einer Bestellung, die kein Verzugsentgelt vorsieht, ist kein Verzugsentgelt zu zahlen; das Fehlen eines Verzugsentgelts berührt kein sonstiges Recht und keinen sonstigen Rechtsbehelf der Gesellschaft.
Das Verzugsentgelt ist eine vorläufige Zahlung auf den Schaden, den die Gesellschaft durch die Verzögerung erleidet. Es ist kein pauschalierter Schadensersatz, keine an die Stelle des Schadensersatzes tretende vereinbarte Schadensschätzung, kein ausschließlicher Rechtsbehelf und begrenzt oder beschränkt die Ersatzansprüche der Gesellschaft wegen der Verzögerung nicht. Jedes hinsichtlich einer Verzögerung gezahlte oder gutgeschriebene Verzugsentgelt wird auf den Schadensersatz angerechnet, den die Gesellschaft für dieselbe Verzögerung erlangt, und mindert ihn um denselben Betrag, sodass die Gesellschaft für denselben Schaden nicht zweimal entschädigt wird. Bei der endgültigen Feststellung des Schadens der Gesellschaft wegen jener Verzögerung, sei es durch Vereinbarung, Urteil oder Schiedsspruch, ist derjenige Teil des Verzugsentgelts, der diesen Schaden übersteigt, von der Gesellschaft auf Verlangen an den Lieferanten zurückzuzahlen. Damit das Entgelt als Zahlung auf den Schaden und nicht als anstelle des Schadensersatzes einbehaltener Betrag wirkt, kann der Lieferant durch Verlangen in Schriftform von der Gesellschaft die Feststellung ihres Schadens für jene Verzögerung verlangen. Dieses Verlangen kann jederzeit nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte gestellt werden: (A) der Lieferung der verspäteten Waren oder dem Abschluss der verspäteten Dienstleistungen, (B) der Kündigung oder Stornierung des betroffenen Teils der Bestellung und (C) dem Tag, an dem die Lieferung oder Leistung nach der Bestellung fällig war, sodass ein fortdauerndes Lieferversäumnis das Recht des Lieferanten auf ein Feststellungsverlangen nicht hinausschiebt. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Verlangen muss die Gesellschaft entweder das Verzugsentgelt vollständig zurückzahlen oder dem Lieferanten in Schriftform den Schaden mitteilen, den sie nach Treu und Glauben für jene Verzögerung feststellt, mit Angaben, die ausreichen, um jeden Schadensposten und den ihm zugeordneten Betrag zu bezeichnen; jeder den so mitgeteilten Betrag übersteigende Teil des Verzugsentgelts ist auf Verlangen zurückzuzahlen. Eine Mitteilung nach dem vorangehenden Satz hindert die Gesellschaft nicht daran, danach Schadensersatz für jene Verzögerung über den mitgeteilten Betrag hinaus geltend zu machen oder zu erlangen, jedoch nur im Umfang von Schäden, die zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht in die Feststellung einbezogen waren und billigerweise nicht einbezogen werden konnten. Die Parteien wählen diesen Ansatz, weil die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Lieferung hat, das über den Preis der verspäteten Waren hinausgeht: Ihr Schaden aus der verspäteten Lieferung von Außenanlagen-Lichtwellenleiterkabel bemisst sich nach ihren Bauzeitplänen, Kundenzusagen und ihrem Ausbaukostenrisiko und nicht nach dem Preis des Kabels und kann jeden Prozentsatz des Preises erheblich übersteigen. Die übrigen Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft bleiben vollständig erhalten, einschließlich ihrer Rechte nach den Ziffern 7(f)(i) bis 7(f)(iii), Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 13 sowie ihrer Rechte hinsichtlich jedes Mangels, jedes Rückrufs, jeder Verletzung der Ziffern 15, 16, 17 oder 18 und jeder Freistellung. Hält ein Gericht das Verzugsentgelt für undurchsetzbar, so wird es abgetrennt, und die Gesellschaft kann ihren tatsächlichen Verzugsschaden unbeschränkt geltend machen.
(g) Eigentum und Gefahr. Das Eigentum an den Waren sowie die Gefahr ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung gehen mit Abschluss der Lieferung am Lieferort gemäß UCC § 2-401(2)(b) und § 2-509(1)(b) auf die Gesellschaft über oder, soweit die Gesellschaft im Voraus gezahlt hat, zum früheren Zeitpunkt von Lieferung und Zahlung für Waren, die dem Vertrag nach UCC § 2-501 zugeordnet wurden. Der Übergang von Eigentum und Gefahr stellt keine Abnahme dar. Das special property und das versicherbare Interesse der Gesellschaft an zugeordneten Waren sowie ihre Rechte nach UCC §§ 2-501, 2-502 und 2-716(3) entstehen mit der Zuordnung und werden von dieser Ziffer nicht berührt.
(h) Kein Sicherungsrecht des Lieferanten — UCC Article 9. Diese Ziffer 7(h) findet nur auf Sicherungsrechte, Eintragungen und Aufzeichnungen Anwendung, die ein Recht des Lieferanten oder einer über den Lieferanten Berechtigten geltend machen, und beschränkt Ziffer 7(m) nicht. Soweit gesetzlich zulässig gilt:
(i) weder diese Bedingungen noch ein Vertrag begründen oder lassen ein Sicherungsrecht, einen Eigentumsvorbehalt, ein purchase money security interest, eine consignment, ein Zurückbehaltungsrecht, eine Belastung oder eine sonstige Beschwerung zugunsten des Lieferanten an den Waren, an einem Erlös aus den Waren oder an sonstigem Vermögen der Gesellschaft entstehen. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in seiner Wirkung auf den Vorbehalt eines Sicherungsrechts nach UCC § 2-401(1) beschränkt, und dieses Sicherungsrecht wird mit der Lieferung freigegeben;
(ii) der Lieferant ist im Sinne von UCC § 9-509 nicht ermächtigt, eine initial financing statement (UCC-1), eine Änderung, eine Fortsetzung oder eine sonstige Aufzeichnung einzureichen, die die Gesellschaft als Schuldnerin benennt und ein Recht des Lieferanten oder einer über den Lieferanten Berechtigten geltend macht, und darf dies nicht tun, sei es beim Wyoming Secretary of State (der nach UCC § 9-501(a)(2) und § 9-307(e) die Eintragungsstelle für eine nach dem Recht des Staates Wyoming organisierte registered organization ist, wobei die Gesellschaft so organisiert und daher für die Zwecke von § 9-307(e) in jenem Staat belegen ist) oder bei einer sonstigen Eintragungsstelle; jede so eingereichte Aufzeichnung ist unbefugt und nach UCC § 9-510(a) unwirksam;
(iii) reicht der Lieferant eine solche Aufzeichnung ein, so muss er innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Verlangen in Schriftform eine termination statement nach UCC § 9-513 einreichen. Tut er dies nicht, so kann die Gesellschaft eine termination statement oder eine correction statement nach UCC § 9-518 einreichen, und der Lieferant haftet der Gesellschaft nach UCC § 9-625(b) und (e)(3) für ihren tatsächlichen Schaden sowie für die gesetzliche Sanktion von fünfhundert Dollar ($500) für jede solche Aufzeichnung und bestellt die Gesellschaft unwiderruflich und mit eigenem Interesse verbunden zu seiner Bevollmächtigten, jede zu ihrer Beendigung erforderliche Aufzeichnung zu unterzeichnen und einzureichen;
(iv) die Rechte des Lieferanten als Schuldner nach Part 6 des Article 9 entstehen nicht aus dieser Ziffer 7(h); sie entstehen aus dem nach Ziffer 7(m) eingeräumten Sicherungsrecht und sind in Ziffer 7(m)(v) geregelt; und
(v) der Lieferant muss auf eigene Kosten unverzüglich alles vornehmen, was die Gesellschaft billigerweise verlangt, einschließlich der Unterzeichnung von Dokumenten, der Erteilung von Auskünften, der Übergabe von payoff letters und Pfandfreigaben und der Einreichung von Beendigungen, um sicherzustellen, dass ein solches Recht undurchsetzbar ist, gegenüber den Rechten der Gesellschaft und ihrer Finanzierer nachrangig ist oder aus der Eintragung bei der betreffenden Eintragungsstelle entfernt wird.
(i) Vor der Lieferung gehaltene Waren. Hat die Gesellschaft Waren bezahlt oder Eigentum an ihnen erworben, die im Besitz des Lieferanten verbleiben, so hält der Lieferant sie als bailee für die Gesellschaft und muss: (i) sie getrennt von allen anderen Waren so lagern, dass sie ohne Weiteres als Eigentum der Gesellschaft erkennbar bleiben; (ii) keine Kennzeichnung und keine Verpackung entfernen, unkenntlich machen oder verdecken; (iii) sie in gutem Zustand erhalten und gegen alle Risiken zum vollen Wiederbeschaffungswert versichert halten, wobei die Gesellschaft als loss payee benannt wird; (iv) kein Pfandrecht und keine Belastung an ihnen begründen oder zulassen und von jedem Lagerhalter, Vermieter oder Kreditgeber eine schriftliche Nachrangerklärung und einen Pfandrechtsverzicht zugunsten der Gesellschaft einholen; und (v) die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt. Der Lieferant muss ein gut sichtbares Schild anbringen, das die Waren als Eigentum der ScaleFibre USA Inc. ausweist, und muss auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung der Verwahrung beibringen.
(j) Herausgabe. Tritt vor der Lieferung beim Lieferanten ein Insolvenzfall ein, so erlischt das Recht des Lieferanten, über Waren zu verfügen, an denen die Gesellschaft Eigentum hat, mit sofortiger Wirkung; die Gesellschaft kann vom Lieferanten deren Herausgabe verlangen und, bei ausbleibender unverzüglicher Herausgabe, jede Betriebsstätte des Lieferanten oder eines Dritten betreten, in der sie gelagert werden, um sie ohne Friedensbruch zurückzuholen. Der Lieferant muss die Zustimmung eines etwaigen dritten Besitzers zu diesem Betreten beschaffen. Ist der Lieferant Schuldner nach dem Bankruptcy Code geworden, so erkennt die Gesellschaft an, dass der automatic stay nach § 362 jenes Code Anwendung findet und dass die Gesellschaft vor der Ausübung von Selbsthilfe eine Aufhebung des stay oder eine turnover-Anordnung nach § 542 beantragen wird; der Lieferant verpflichtet sich, einem solchen Antrag nicht entgegenzutreten, erkennt an, dass Waren, an denen die Gesellschaft Eigentum hält, kein property of the estate nach § 541(a) sind, und erkennt an, dass die Rechte der Gesellschaft nach UCC §§ 2-502 und 2-716(3) erhalten bleiben.
(k) Beistellmaterial und Werkzeuge. Sämtliche von der Gesellschaft an den Lieferanten gelieferten Materialien, Bauteile, Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel, Modelle, Gesenke, Formen, Prüfmittel, Zeichnungen, Software und Daten sowie sämtliche von der Gesellschaft bezahlten Werkzeuge, gleich ob gesondert oder als Bestandteil des Preises, sind und bleiben Eigentum der Gesellschaft. Der Lieferant muss sie als bailee halten, sie gesondert kennzeichnen und als Eigentum der Gesellschaft markieren, sie ausschließlich für den Vertrag verwenden, sie auf eigene Kosten versichert und in gutem Zustand halten, sie nicht belasten und sie auf Verlangen sowie bei Beendigung oder Ablauf des Vertrages herausgeben.
(l) Aufgeschobene Lieferung. Die Gesellschaft kann durch Mitteilung in Schriftform die Lieferung von Waren um bis zu neunzig (90) Tage aufschieben. Tut sie dies, so muss der Lieferant die Waren sicher, getrennt und versichert lagern, und die Gesellschaft erstattet dem Lieferanten die angemessenen und belegten unmittelbaren Lagerkosten für den Zeitraum des Aufschubs jenseits von dreißig (30) Tagen, vorbehaltlich der Zusammenrechnungsregel in Ziffer 12(g).
(m) Auffang-Sicherungsrecht und vorsorgliche Eintragungen. Die Parteien vereinbaren Folgendes:
(i) Bestellung. Als Auffanglösung zu und unbeschadet der Position der Gesellschaft, dass sie unmittelbar Eigentum hält, räumt der Lieferant der Gesellschaft ein Sicherungsrecht an sämtlichen Waren, unfertigen Leistungen, Materialien, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Spannmitteln, Modellen, Gesenken, Formen, Prüfmitteln, Zeichnungen, Software und Daten ein, an denen die Gesellschaft Eigentum beansprucht oder an denen ihr nach Ziffer 7(g), 7(i) oder 7(k) ein special property zusteht, nebst sämtlichen Zuwächsen und Erlösen daraus, zur Sicherung der Verpflichtung des Lieferanten, dieses Eigentum an die Gesellschaft herauszugeben und sämtliche Vorauszahlungen, Anzahlungen und sonstigen der Gesellschaft nach oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geschuldeten Beträge zurückzuzahlen. Dieses Sicherungsrecht wird unbedingt eingeräumt und wird am Datum jeder Bestellung wirksam und entsteht bzw., hinsichtlich Vermögensgegenständen, an denen der Lieferant nach diesem Datum Rechte erwirbt, mit dem Erwerb dieser Rechte durch den Lieferanten. Es ist nicht bedingt durch, nicht aufgeschoben bis zu und entsteht nicht erst mit einer Vereitelung, Anfechtung oder Bestreitung des Eigentums oder des special property der Gesellschaft. Das Sicherungsrecht wird automatisch freigegeben, und jede insoweit eingereichte financing statement ist zu beenden, in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem das Eigentum oder das special property der Gesellschaft an dem betreffenden Vermögensgegenstand nicht vereitelt, angefochten, nachrangig gestellt oder als nicht übergegangen festgestellt wird und die damit gesicherten Verpflichtungen erfüllt sind; die Gesellschaft wird auf Verlangen des Lieferanten in Schriftform unverzüglich eine entsprechende termination statement einreichen.
(ii) Sicherungsvereinbarung. Diese Ziffer 7(m) ist eine Sicherungsvereinbarung für die Zwecke von UCC § 9-102(a)(74) und § 9-203(b)(3)(A), der Lieferant hat Rechte am Sicherungsgut, und eine Gegenleistung ist erbracht. Hat die Gesellschaft den Preis von Waren vor der Lieferung ganz oder teilweise gezahlt, so ist das Sicherungsrecht ein purchase-money security interest an inventory für die Zwecke von UCC § 9-103, und der Lieferant muss der Gesellschaft die Informationen und die Mitwirkung zur Verfügung stellen, die zur Abgabe einer nach UCC § 9-324(b) erforderlichen Mitteilung benötigt werden.
(iii) Vorsorgliche Eintragungen. Der Lieferant ermächtigt die Gesellschaft im Sinne von UCC § 9-509(a)(1), eine oder mehrere financing statements einzureichen, die den Lieferanten als Schuldner benennen und die in Ziffer 7(m)(i) beschriebenen Vermögensgegenstände nebst Erlösen als Sicherungsgut bezeichnen. Jede solche Einreichung erfolgt lediglich vorsorglich, um das Eigentum und das Sicherungsrecht der Gesellschaft bekanntzumachen und um Schutz vor den Anfechtungsbefugnissen nach §§ 544 und 547 des Bankruptcy Code zu erlangen, und erfolgt unbeschadet der Position der Gesellschaft, dass sie unmittelbar Eigentum hält.
(iv) Schuldnerangaben. Der Lieferant muss der Gesellschaft seinen genauen Firmennamen, wie er in seinem public organic record erscheint, seine Organisationsrechtsordnung und seine organizational identification number mitteilen und die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen über jede Änderung einer dieser Angaben unterrichten.
(v) Verzicht auf Schuldnerrechte nach Verzugseintritt. Die Rechte des Lieferanten als Schuldner hinsichtlich des nach Ziffer 7(m)(i) eingeräumten Sicherungsrechts auf Benachrichtigung vor der Verwertung des Sicherungsguts, auf Benachrichtigung über einen Vorschlag, das Sicherungsgut ganz oder teilweise an Erfüllungs statt anzunehmen, auf Auslösung des Sicherungsguts, auf Verlangen einer kaufmännisch angemessenen Verwertung sowie auf jedes sonstige Recht nach Part 6 des Article 9 des UCC können nur durch eine vom Lieferanten nach Verzugseintritt authentifizierte Vereinbarung abbedungen werden, wie UCC § 9-624 verlangt, sodass ein vor Verzugseintritt erklärter Verzicht unwirksam ist. Der Lieferant verpflichtet sich dementsprechend, jederzeit ab Eintritt eines Verzugs des Lieferanten auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform unverzüglich eine Vereinbarung zu errichten und zu authentifizieren, mit der auf jedes dieser Rechte im größtmöglichen Umfang verzichtet wird, in dem UCC §§ 9-602 und 9-624 einen Verzicht zulassen. Nichts in dieser Ziffer gibt vor, auf ein Recht zu verzichten, das UCC § 9-602 für unverzichtbar erklärt, und ein Fehlschlagen dieser Ziffer berührt die Wirksamkeit des nach Ziffer 7(m)(i) eingeräumten Sicherungsrechts nicht.
8. Prüfung, Abnahme und Zurückweisung
(a) Prüfung vor der Lieferung. Die Gesellschaft kann die Waren in jedem Fertigungsstadium und vor dem Versand gemäß Ziffer 5(g) prüfen und testen und vom Lieferanten verlangen, jede vor dem Versand festgestellte Nichtübereinstimmung auf Kosten des Lieferanten zu beheben. Das Untersuchungsrecht der Gesellschaft nach UCC § 2-513 bleibt erhalten und wird auf Kosten des Lieferanten ausgeübt, soweit die Waren nicht vertragsgemäß sind.
(b) Prüfung nach der Lieferung. Die Gesellschaft hat dreißig (30) Tage nach der Lieferung oder, soweit die Bestellung eine Abnahmeprüfung vorsieht, nach dieser Abnahmeprüfung Zeit, die Waren zu prüfen und dem Lieferanten eine Zurückweisung mitzuteilen. Die Parteien vereinbaren gemäß UCC § 1-302(b), dass diese Frist eine angemessene Frist zur Untersuchung und zur Zurückweisung für die Zwecke der UCC §§ 2-513, 2-602(1) und 2-606(1) ist. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Waren zu prüfen oder zu testen; keine Prüfung, kein Test und keine unterlassene Prüfung oder Testung beschränkt ein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 9 oder sonst.
(c) Abnahme. Waren und Dienstleistungen gelten erst dann als abgenommen, wenn die Gesellschaft die Abnahme in Schriftform erklärt oder die Frist nach Ziffer 8(b) ohne Zurückweisung abläuft. Die Unterzeichnung eines Lieferdokuments, die Entladung, die Handhabung, die Lagerung, die Verarbeitung, die Weiterlieferung, die Bezahlung einer Rechnung oder der Übergang von Eigentum oder Gefahr stellen keine Annahme für die Zwecke von UCC § 2-606 dar, stellen keine mit dem Eigentum des Lieferanten unvereinbare Handlung dar und stellen keine Billigung der Qualität der Waren dar.
(d) Zurückweisung. Die Gesellschaft kann Waren oder Dienstleistungen zurückweisen, die dem Vertrag oder den Garantien nach Ziffer 9(a) nicht entsprechen, unabhängig davon, ob die Nichtübereinstimmung wesentlich ist, und kann eine Lieferung insgesamt, jede Handelseinheit oder jeden Teil einer Lieferung gemäß UCC § 2-601 zurückweisen. Die Zurückweisung kann jederzeit während der Frist nach Ziffer 8(b) oder, im Falle eines bei der Prüfung nicht billigerweise erkennbaren Mangels, jederzeit während des Garantiezeitraums durch Widerruf der Annahme nach UCC § 2-608 erklärt werden; die Parteien vereinbaren, dass ein verborgener Mangel eine Nichtübereinstimmung ist, deren Nichtentdeckung vor der Annahme billigerweise durch die Schwierigkeit der Entdeckung und durch die Zusicherungen des Lieferanten veranlasst wurde. Der Lieferant hat kein Recht zur Nachbesserung eines nicht vertragsgemäßen Lieferangebots nach UCC § 2-508, außer wie in Ziffer 8(e) und Ziffer 10 vorgesehen; das Nachbesserungsrecht des Lieferanten ist ausdrücklich auf den von der Gesellschaft gewählten Rechtsbehelf und auf die in Ziffer 10(c) genannte Frist beschränkt.
(e) Folgen der Zurückweisung. Weist die Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen zurück, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft und auf seine alleinigen Kosten, einschließlich sämtlicher Beförderungs-, Versicherungs-, Zoll- und Entsorgungskosten, unverzüglich: (i) die zurückgewiesenen Waren durch vertragsgemäße Waren ersetzen; (ii) sie zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachbessern oder die Leistung neu erbringen; oder (iii) den Preis der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen vollständig erstatten. Zurückgewiesene Waren werden ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung auf Risiko des Lieferanten gehalten, und die Pflichten der Gesellschaft hinsichtlich zu Recht zurückgewiesener Waren beschränken sich auf diejenigen nach UCC §§ 2-602(2) und 2-604. Die Gesellschaft kann zu Recht zurückgewiesene Waren nach UCC § 2-711(3) weiterverkaufen, um einen vorausgezahlten Preis und ihre Aufwendungen hereinzuholen.
(f) Rücksendegenehmigung. Der Lieferant muss unmittelbar nach Mitteilung der Zurückweisung eine Rücksendegenehmigungsreferenz erteilen; das Recht der Gesellschaft auf Zurückweisung und auf Nacherfüllung ist jedoch nicht von der Erteilung dieser Referenz abhängig und wird durch eine Verzögerung ihrer Erteilung nicht berührt.
(g) Keine Rückgabe- oder Wiedereinlagerungsregelungen. Die Gesellschaft akzeptiert keine Regelung des Lieferanten über „keine Rückgabe“, „keine Stornierung“, „nicht rückgabefähig“, „nicht stornierbar“ oder „Wiedereinlagerungsgebühr“, sofern diese nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Wiedereinlagerungsentgelte, Prüfgebühren oder Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Rücksendung mangelhafter oder nicht vertragsgemäßer Waren.
(h) Nicht abgeholte zurückgewiesene Waren. Holt der Lieferant zurückgewiesene Waren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung ab oder nimmt er ihre Rücksendung nicht an, so kann die Gesellschaft sie auf Risiko des Lieferanten lagern und Lagerkosten berechnen oder sie auf Kosten des Lieferanten entsorgen oder vernichten. Jede Lager- oder Entsorgungskostenforderung stellt eine vom Lieferanten an die Gesellschaft geschuldete Forderung dar.
(i) Wahrung gesetzlicher Rechtsbehelfe — UCC Article 2. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 8 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem Recht und Rechtsbehelf eines Käufers nach Article 2 des UCC sowie nach Recht oder equity, einschließlich: Zurückweisung (§ 2-601, § 2-602); Widerruf der Annahme (§ 2-608); Aufhebung, Rückforderung des gezahlten Preises, Deckung und Marktschaden (§§ 2-711, 2-712, 2-713); Schadensersatz für angenommene, nicht vertragsgemäße Waren (§ 2-714); Neben- und Folgeschäden (§ 2-715); Erfüllung in natura und replevin (§ 2-716); und Abzug des Schadensersatzes vom Preis (§ 2-717). Die Parteien halten fest, dass:
(i) soweit die Gesellschaft Waren angenommen hat, die Anzeige der Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nach dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem die Gesellschaft die Verletzung entdeckt oder hätte entdecken müssen, wie UCC § 2-607(3)(a) verlangt, andernfalls die Gesellschaft hinsichtlich dieser angenommenen Waren mit ihren Rechtsbehelfen ausgeschlossen ist. Die Parteien vereinbaren nach UCC § 1-302(b), dass eine Anzeige innerhalb von sechzig (60) Tagen, nachdem die Gesellschaft oder ein Kunde die Verletzung erstmals entdeckt hat, oder jederzeit innerhalb des Garantiezeitraums, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine innerhalb angemessener Frist abgegebene Anzeige ist. UCC § 2-607(3)(a) findet nur auf angenommene Waren Anwendung. Nichts in dieser Ziffer knüpft eine Anzeigebedingung an die Zurückweisung von Waren durch die Gesellschaft nach Ziffer 8(d) und UCC § 2-602, an ihren Widerruf der Annahme nach UCC § 2-608 oder an eine Freistellung;
(ii) die Gesellschaft den Lieferanten nach UCC § 2-607(5) in jedem Verfahren, das ein Kunde oder eine andere Person hinsichtlich der Waren gegen die Gesellschaft führt, streitverkünden kann und dass der Lieferant, wenn er sich nicht verteidigt, an jede den beiden Verfahren gemeinsame Tatsachenfeststellung gebunden ist; und
(iii) keine vom Lieferanten erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, keine Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe, kein Haftungsausschluss und keine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf den Vertrag Anwendung findet und dass jede vorgebliche Beschränkung unwirksam ist, einschließlich nach UCC § 2-719. Jeder ausschließliche Rechtsbehelf, der seinen wesentlichen Zweck verfehlt, bleibt unberücksichtigt, und die gesamte Bandbreite der UCC-Rechtsbehelfe steht zur Verfügung (UCC § 2-719(2)).
(j) Sortieren und Aussondern. Enthält eine Lieferung sowohl vertragsgemäße als auch nicht vertragsgemäße Waren, so kann die Gesellschaft die gesamte Lieferung zurückweisen oder die Lieferung sortieren, aussondern, prüfen oder nacharbeiten; der Lieferant muss der Gesellschaft die angemessenen Kosten hierfür als Nebenschaden nach UCC § 2-715(1) erstatten.
9. Garantien des Lieferanten
(a) Garantien. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen bei Lieferung und während des gesamten Garantiezeitraums: (i) der Spezifikation entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; (iii) neu, unbenutzt, echt, aus laufender Fertigung und weder aufgearbeitet, wiederaufbereitet, rückgewonnen, aus dem Graumarkt stammend noch gefälscht sind; (iv) handelsüblich im Sinne von UCC § 2-314 und für den in der Bestellung angegebenen besonderen Zweck sowie für jeden besonderen Zweck geeignet sind, den die Gesellschaft dem Lieferanten im Sinne von UCC § 2-315 bekannt gegeben hat, wobei sich die Gesellschaft jeweils auf die Sachkunde und das Urteil des Lieferanten verlässt; (v) den Ziffern 5, 6 und 17 sowie sämtlichen anwendbaren Gesetzen, Standards, Verordnungen und Regelwerken im Land und Staat der Herstellung, im Land und Staat der Lieferung und in jedem Land oder Staat entsprechen, für das bzw. den die Waren nach Kenntnis des Lieferanten bestimmt sind oder von dem er dies billigerweise wissen müsste; (vi) mit einwandfreiem und rechtmäßigem Eigentum geliefert werden, frei von jedem Sicherungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder sonstiger Belastung, von der die Gesellschaft keine Kenntnis hat, und frei von jedem berechtigten Verletzungsanspruch, gemäß UCC § 2-312(1) und (3), welche Garantien ausdrücklich gegeben und nicht abbedungen werden; (vii) keine Schutzrechte des geistigen Eigentums einer Person verletzen; (viii) sicher sind und mit sämtlichen Warnhinweisen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen geliefert werden, die für ihre sichere Beförderung, Lagerung, Montage, Verwendung, Wartung und Entsorgung erforderlich sind; (ix) von der Gesellschaft ohne weitere Arbeiten, Zertifizierungen oder Änderungen an einen Kunden weitergeliefert werden können; (x) soweit die Waren Software oder Firmware enthalten, frei von Schadcode, undokumentierten Zugangsmechanismen, fest einprogrammierten Zugangsdaten und nicht offengelegter Telemetrie sind, durch eine Software-Stückliste im SPDX- oder CycloneDX-Format belegt werden und mit den in Ziffer 16(e) beschriebenen Rechten geliefert werden; und (xi) im Falle von Dienstleistungen mit derjenigen Fachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht werden, die von einem entsprechend qualifizierten und erfahrenen Erbringer derartiger Leistungen erwartet wird, durch entsprechend qualifiziertes, geschultes und beaufsichtigtes Lieferantenpersonal, das sämtliche für die Dienstleistungen erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Akkreditierungen besitzt, und unter Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetze, einschließlich des Occupational Safety and Health Act und der danach erlassenen Verordnungen, soweit sie auf die eigenen Betriebsstätten und Tätigkeiten des Lieferanten Anwendung finden.
(b) Garantiezeitraum. Der Garantiezeitraum für Waren ist der Zeitraum, der zum späteren der folgenden Zeitpunkte endet: (i) zwölf (12) Monate nach der Kundenlieferung dieser Waren; und (ii) vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, keinesfalls jedoch später als sechzig (60) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, mit der Maßgabe, dass, wenn die Kundenlieferung dieser Waren nach dem achtundvierzigsten (48.) Monat nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft erfolgt, der Garantiezeitraum für diese Waren stattdessen zwölf (12) Monate nach jener Kundenlieferung endet. Der Garantiezeitraum für Waren endet keinesfalls später als vierundachtzig (84) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, gleich wann die Kundenlieferung dieser Waren erfolgt. Der Garantiezeitraum für Dienstleistungen beträgt zwölf (12) Monate ab Abschluss der Dienstleistungen oder, soweit die Dienstleistungen Waren betreffen, den Garantiezeitraum für diese Waren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Jede Garantie nach Ziffer 9(a) ist eine Garantie, die sich für die Zwecke von UCC § 2-725(2) ausdrücklich auf die künftige Beschaffenheit der Waren erstreckt, sodass ein Anspruch wegen ihrer Verletzung entsteht, wenn die Verletzung entdeckt wird oder hätte entdeckt werden müssen.
(c) Deckungsgleiche Absicherung. Die Parteien erkennen an, dass die Gesellschaft die Waren weiterliefert und ihren eigenen Kunden eine Garantie von zwölf (12) Monaten ab der Kundenlieferung gewährt. Der Garantiezeitraum nach Ziffer 9(b) soll die Weitergarantieverpflichtung der Gesellschaft vollständig abdecken, wie lange die Waren auch vor der Kundenlieferung im Bestand der Gesellschaft gehalten werden, unterliegt jedoch in jedem Fall der in Ziffer 9(b) genannten äußersten Grenze von vierundachtzig (84) Monaten ab der Lieferung an die Gesellschaft, jenseits derer für diese Waren kein Garantiezeitraum mehr besteht. Diese äußerste Grenze bestimmt die Dauer des Garantiezeitraums für die Waren, auf die sie Anwendung findet, und nichts weiter. Sie verkürzt nicht den neuen Garantiezeitraum, den Ziffer 9(h) mit der Lieferung nachgebesserter oder ersetzter Waren beginnen lässt und der nach Ziffer 9(b) unter Bezugnahme auf die Lieferung dieser nachgebesserten oder ersetzten Waren bestimmt wird und seine eigene, ab jener Lieferung bemessene äußerste Grenze trägt. Sie beschränkt auch nicht Ziffer 9(k), Ziffer 9(l), Ziffer 11(g), Ziffer 16(g) oder eine nach dem Vertrag gegebene Freistellung, von denen keine auf den Garantiezeitraum beschränkt ist. Der Lieferant darf einen Anspruch nicht mit der Begründung zurückweisen, dass seine eigene Standardgarantiefrist oder die Garantiefrist eines Herstellers oder Vorlieferanten abgelaufen sei, sofern der Anspruch innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht wird.
(d) Ansprüche. Entsteht oder wird eine Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) während des Garantiezeitraums entdeckt und teilt die Gesellschaft dies dem Lieferanten innerhalb der Frist in Schriftform mit, die Ziffer 8(i)(i) als angemessene Frist festlegt, und gibt sie dem Lieferanten angemessene Gelegenheit, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu untersuchen, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft unentgeltlich nachbessern, ersetzen oder die Leistung neu erbringen oder den Preis vollständig erstatten, jeweils innerhalb der in Ziffer 10(c) genannten Frist. Sendet die Gesellschaft Waren zu diesem Zweck zurück, so geschieht dies auf Kosten und Risiko des Lieferanten.
(e) Ausnahmen. Der Lieferant bleibt für eine Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) verantwortlich, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass: (i) der Mangel ausschließlich darauf beruht, dass die Gesellschaft die schriftlichen Anweisungen des Lieferanten zu Lagerung, Inbetriebnahme, Montage, Verwendung oder Wartung nicht befolgt hat; (ii) die Gesellschaft die Waren ohne Zustimmung des Lieferanten in Schriftform verändert oder repariert hat und der Mangel ausschließlich auf dieser Veränderung oder Reparatur beruht; oder (iii) der Mangel ausschließlich auf üblichem Verschleiß oder auf einer von der Gesellschaft vorsätzlich verursachten Beschädigung beruht. Die Beweislast nach dieser Ziffer trägt der Lieferant.
(f) Weitergabe von Garantien Dritter. Der Lieferant tritt der Gesellschaft den Nutzen jeder Garantie, Gewährleistung und Freistellung ab, die er von einem Hersteller oder Vorlieferanten hinsichtlich der Waren erhält; soweit ein solcher Nutzen nicht abtretbar ist, muss der Lieferant auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten den Anspruch für die Gesellschaft verfolgen und ihr über den Erlös Rechnung legen. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jede solche Garantie zugunsten der Gesellschaft und ihrer Kunden als ausdrückliche begünstigte Dritte erklärt wird, soweit ihm dies möglich ist, und darf keiner Beschränkung der Vertragsbeziehung (privity) zustimmen, die einen Anspruch der Gesellschaft oder eines Kunden vereiteln würde.
(g) Fortbestand. Die Garantien des Lieferanten bestehen über Prüfung, Testung, Abnahme, Zahlung, Weiterlieferung und Verwendung der Waren hinaus fort und gehen weder durch die Lieferung noch durch eine Rechnung unter oder erlöschen dadurch.
(h) Nachgebesserte und ersetzte Waren. Diese Bedingungen gelten für nachgebesserte oder ersetzte Waren und für neu erbrachte Dienstleistungen weiter; hinsichtlich ihrer beginnt mit der Lieferung oder dem Abschluss ein neuer, nach Ziffer 9(b) bestimmter Garantiezeitraum.
(i) Wahrung gesetzlicher Rechte. Die Garantien nach dieser Ziffer 9 bestehen zusätzlich zu und beschränken nicht jede Bedingung, Garantie, Gewährleistung, jedes Recht und jeden Rechtsbehelf, die der Gesellschaft von Rechts wegen zustehen. Es gilt Folgendes, und der Lieferant darf nichts Gegenteiliges erklären:
(i) die stillschweigenden Garantien der Handelsüblichkeit (UCC § 2-314), der Eignung für einen besonderen Zweck (UCC § 2-315) und des Eigentums sowie gegen Schutzrechtsverletzungen (UCC § 2-312) sowie jede ausdrückliche Garantie aus Zusicherung, Beschreibung, Muster oder Modell (UCC § 2-313) finden auf den Vertrag uneingeschränkt Anwendung. Jeder Haftungsausschluss, jede Erklärung „as is“ oder „with all faults“ und jeder Versuch, diese Garantien nach UCC § 2-316 auszuschließen, wird ausdrücklich zurückgewiesen und ist unwirksam; der Lieferant erkennt an, dass ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, die Waren so zu untersuchen, dass UCC § 2-316(3)(b) gegen die Gesellschaft eingreifen könnte;
(ii) der Magnuson-Moss Warranty Act (15 U.S.C. §§ 2301–2312) findet nur auf Verbrauchsgüter Anwendung, die an Verbraucher geliefert werden. Sind die Waren ein Verbrauchsgut oder in ein solches eingebaut, so muss der Lieferant sicherstellen, dass jede von ihm gegebene schriftliche Garantie jenem Gesetz und den FTC-Regeln in 16 C.F.R. Parts 700–703 entspricht, und darf keine stillschweigende Garantie in einer Weise abbedingen, die nach 15 U.S.C. § 2308 nichtig wäre;
(iii) nichts im Vertrag schließt ein Recht oder einen Rechtsbehelf der Gesellschaft nach einem einzelstaatlichen Gesetz über unlautere oder irreführende Handlungen und Praktiken aus, beschränkt es oder ändert es ab, einschließlich des Delaware Consumer Fraud Act (6 Del. C. §§ 2511–2527) und des Delaware Deceptive Trade Practices Act (6 Del. C. §§ 2531–2536), oder nach einem sonstigen Gesetz, soweit dieses Recht oder dieser Rechtsbehelf von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden kann; und
(iv) die vertraglichen Freistellungen in den Ziffern 11(g) und 20 sind der vorrangige Schutz der Gesellschaft gegen das Ausfallen eines Herstellers; Ziffer 11(h) findet Anwendung.
(j) Keine Beschränkung durch den Lieferanten. Jede vom Lieferanten in einem Dokument erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, jede Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe, jeder Ausschluss stillschweigender Garantien, jede Beschränkung der Garantiefrist, jede Rügefrist, jede vertragliche Verjährungsfrist und jede Ausschlussfrist ist unwirksam und findet auf den Vertrag keine Anwendung.
(k) Reparatur- und Nacharbeitsleistungen. Repariert, überarbeitet oder setzt der Lieferant Waren instand, so garantiert der Lieferant diese Arbeiten und sämtliche Ersatzteile für zwölf (12) Monate ab Abschluss; in diesen Bedingungen umfasst der Begriff „Waren“ diese Dienstleistungen und diese Teile.
(l) Produktsicherheitslebenszyklus. Enthalten die Waren Software oder Firmware, so muss der Lieferant für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab der letzten Lieferung dieser Waren unter einer Bestellung (der Sicherheitsunterstützungszeitraum):
(i) Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen. Eine Richtlinie zur koordinierten Offenlegung und Entgegennahme von Schwachstellen im Einklang mit ISO/IEC 29147 und ISO/IEC 30111 betreiben und aufrechterhalten und die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von einer die Waren betreffenden Schwachstelle in Schriftform benachrichtigen, gleich ob sie vom Lieferanten festgestellt, ihm von einem Dritten gemeldet oder veröffentlicht wurde (einschließlich jedes Eintrags im CISA Known Exploited Vulnerabilities Catalog oder in der National Vulnerability Database). Die Benachrichtigung muss die betroffenen Produkte, Versionen und Komponenten, die CVE-Kennung, soweit vorhanden, den CVSS-Basiswert und die Schweregradeinstufung, die betroffene Komponente in der nach Ziffer 9(a)(x) gelieferten Software-Stückliste, jede verfügbare Minderungsmaßnahme oder Behelfslösung und das voraussichtliche Behebungsdatum bezeichnen. Der Lieferant darf diese Benachrichtigung nicht davon abhängig machen, dass die Gesellschaft eine weitere Vereinbarung eingeht; Ziffer 15(j) findet auf die Benachrichtigung Anwendung;
(ii) Sicherheitspatches. Sicherheitspatches, Aktualisierungen, Firmware-Versionen und Behelfslösungen entwickeln, testen und der Gesellschaft, dem Konzern und jedem Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellen, innerhalb eines der Schwere der Schwachstelle angemessenen Zeitraums und in jedem Fall unverzüglich bei jeder als kritisch oder hoch eingestuften oder im CISA Known Exploited Vulnerabilities Catalog aufgeführten Schwachstelle, nebst Versionshinweisen, einer aktualisierten Software-Stückliste, Regressionstestergebnissen und Anweisungen, die ausreichen, um der Gesellschaft und ihren Kunden ihre Anwendung zu ermöglichen. Ein nach dieser Ziffer gelieferter Sicherheitspatch ist Ware für die Zwecke der Ziffer 9(a) und wird mit der nach Ziffer 16(e) gewährten Lizenz geliefert; und
(iii) Ende der Sicherheitsunterstützung. Der Gesellschaft mindestens zwölf (12) Monate im Voraus in Schriftform mitteilen, bevor der Sicherheitsunterstützungszeitraum endet oder bevor die Sicherheitsunterstützung für Waren eingestellt oder verringert wird, je nachdem, was zuerst eintritt, und auf ein innerhalb dieser Mitteilungsfrist gestelltes Verlangen der Gesellschaft entweder die Sicherheitsunterstützung zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen fortsetzen oder den Quellcode, die Build-Umgebung, die Signaturvorkehrungen und die Dokumentation zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Gesellschaft oder ihr Benannter die Waren pflegen kann, nach Ziffer 16(f), soweit eine Hinterlegungsvereinbarung besteht.
Die Verpflichtungen des Lieferanten nach dieser Ziffer 9(l) bestehen zusätzlich zum Garantiezeitraum, werden durch ihn weder beschränkt noch verdrängt und bestehen für den Sicherheitsunterstützungszeitraum ungeachtet eines Ablaufs oder einer Kündigung des Vertrages fort.
10. Rechtsbehelfe, Nacharbeit und Reparatur
(a) Kumulativ. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 10 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem sonstigen Recht und Rechtsbehelf der Gesellschaft nach dem Vertrag oder nach Recht oder equity, einschließlich nach Part 7 des Article 2 des UCC. Kein Rechtsbehelf in diesen Bedingungen ist ausschließlich für die Zwecke von UCC § 2-719(1)(b).
(b) Wahlrecht der Gesellschaft. Sind die Waren oder Dienstleistungen mangelhaft, so kann die Gesellschaft zwischen Nachbesserung, Ersatz, Neuerbringung, Erstattung, Preisminderung, Zurückweisung oder Widerruf der Annahme nach Ziffer 8 und Schadensersatz wählen und ihre Wahl ändern, wenn der zuerst gewählte Rechtsbehelf nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) vollzogen wird.
(c) Frist zur Abhilfe. Der Lieferant muss den gewählten Rechtsbehelf innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung der Gesellschaft vollziehen oder innerhalb einer kürzeren Frist, die die Bestellung oder die Dringlichkeit des Kundenbedarfs billigerweise erfordert und die die Gesellschaft mitteilt. Kommt der Lieferant dem nicht nach, so kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung die Abhilfe selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen; der Lieferant muss der Gesellschaft sämtliche dabei entstehenden Kosten einschließlich der Ausbaukosten erstatten.
(d) Ausbaukosten. Der Lieferant haftet für Ausbaukosten, die aus einem Mangel oder einem Rückruf entstehen, unabhängig davon, ob sich die Waren im Bestand der Gesellschaft, im Transport oder eingebaut am Standort eines Kunden befinden. Ausbaukosten sind als Neben- und Folgeschäden nach UCC § 2-715 ersatzfähig; der Lieferant erkennt an, dass der Einbau der Waren durch die Gesellschaft in Außenanlagennetze und die daraus folgenden Ausbau- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihm vorhergesehen wurden.
(e) Systematische und epidemische Mängel. Wird derselbe oder ein ähnlicher Mangel bei drei Prozent (3 %) oder mehr einer Charge, eines Loses oder einer Lieferung festgestellt oder gelangt die Gesellschaft billigerweise zu dem Schluss, dass ein Mangel auf einer gemeinsamen Ursache in Konstruktion, Material, Prozess oder Vorlieferung beruht, so kann die Gesellschaft die gesamte betroffene Charge, das gesamte Los, die gesamte Lieferung oder den gesamten Produktionszeitraum ohne weiteren Nachweis als mangelhaft behandeln; der Lieferant muss insgesamt Abhilfe schaffen und sämtliche damit verbundenen Kosten einschließlich der Ausbaukosten sowie der Aussonderungs- und Prüfkosten tragen. Die Parteien vereinbaren nach UCC § 1-302(b), dass dies ein kaufmännisch angemessener Maßstab zur Messung von Leistung und Nichtübereinstimmung ist.
(f) Deckungskosten. Liefert der Lieferant nicht oder schafft er keine Abhilfe, so kann die Gesellschaft Deckungswaren oder Deckungsleistungen nach UCC § 2-712 beschaffen und vom Lieferanten den Mehrbetrag der dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Preis ersetzt verlangen, nebst beschleunigter Frachtkosten, Requalifizierungs-, Prüf- und internen Kosten, oder sie kann den Marktschaden nach UCC § 2-713 wählen. Die Gesellschaft muss nicht nachweisen, dass ihre Deckung die günstigste verfügbare war, sondern nur, dass sie nach Treu und Glauben und ohne unangemessene Verzögerung vorgenommen wurde.
(g) Daten auf zurückgesandten Waren. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant diese Daten gemäß Ziffer 18 und nach den Datenträgerlöschungsstandards NIST SP 800-88 Rev. 1 behandeln, sichern und auf Weisung der Gesellschaft löschen oder vernichten und die Löschung oder Vernichtung auf Verlangen in Schriftform bescheinigen.
11. Produktsicherheit, Rückruf und Rückverfolgbarkeit
(a) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, benachrichtigen, sobald er Kenntnis erlangt von: (i) einem tatsächlichen oder möglichen Sicherheitsmangel, einer Gefahr oder einem Verletzungsrisiko im Zusammenhang mit den Waren oder mit Waren desselben Typs, derselben Charge oder derselben Konstruktion; (ii) einem Rückruf, einer behördlichen Mitteilung, einer Vollzugsmaßnahme, einer Verletzungsmeldung oder einem Trend von Feldausfällen, die sie betreffen; oder (iii) einem Umstand, der voraussichtlich einen Rückruf erfordert. Der Lieferant muss die Gesellschaft ferner unverzüglich über jede Meldung unterrichten, die er gegenüber der Consumer Product Safety Commission nach § 15(b) des Consumer Product Safety Act (15 U.S.C. § 2064(b)) und 16 C.F.R. Part 1115, gegenüber der Occupational Safety and Health Administration, gegenüber der Federal Communications Commission, gegenüber der National Highway Traffic Safety Administration oder gegenüber einem einzelstaatlichen attorney general oder einer Produktsicherheitsbehörde abgibt oder abzugeben verpflichtet ist.
(b) Durchführung eines Rückrufs. Die Gesellschaft entscheidet nach ihrem freien Ermessen, ob ein Rückruf durchgeführt wird, und bestimmt dessen Umfang, Zeitpunkt, Inhalt und Kommunikation. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Rückruf hinsichtlich an die Gesellschaft gelieferter Waren durchführen oder ankündigen und mit keinem Kunden darüber kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, und dann erst, nachdem er die Gesellschaft so weit im Voraus benachrichtigt hat, wie dies praktikabel ist. Ist eine Meldung nach 15 U.S.C. § 2064(b) erforderlich, so werden die Parteien zusammenwirken, um innerhalb der von 16 C.F.R. § 1115.14 anerkannten Frist von vierundzwanzig Stunden eine gemeinsame oder abgestimmte Meldung abzugeben; der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinem die Waren betreffenden Korrekturmaßnahmenplan, keiner consent order und keinem Vergleich über zivilrechtliche Sanktionen zustimmen.
(c) Kosten eines Rückrufs. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten jedes Rückrufs, der auf einem Mangel oder einer Vertragsverletzung beruht, einschließlich der Ausbaukosten, der Kosten für Kundenbenachrichtigung und Anrufbearbeitung, behördliche Meldungen, Beförderung, Ersatz und Entsorgung sowie der angemessenen internen Kosten der Gesellschaft, und muss der Gesellschaft sämtliche Beträge erstatten, die sie im Zusammenhang mit dem Rückruf an einen Kunden oder eine Aufsichtsbehörde zahlt, einschließlich jeder nach 15 U.S.C. § 2069 oder einem sonstigen Gesetz verhängten zivilrechtlichen Sanktion, soweit die Sanktion auf einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten beruht und ihre Freistellung nicht gesetzlich untersagt ist.
(d) Mitwirkung. Der Lieferant muss mit der Gesellschaft und mit jeder Aufsichtsbehörde in Bezug auf jeden Rückruf, jede Sicherheitsuntersuchung und jeden Produktvorfall vollständig und unverzüglich zusammenarbeiten und sämtliche technischen, produktions-, prüf- und rückverfolgungsbezogenen Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft oder die Aufsichtsbehörde benötigt. Der Lieferant darf keinen Vertraulichkeits- oder Geschäftsgeheimnisanspruch nach 15 U.S.C. § 2055(b) in einer Weise geltend machen, die die Rechtsbefolgung der Gesellschaft verzögert oder behindert.
(e) Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant muss ein Rückverfolgbarkeitssystem betreiben, das es ermöglicht, jedes Warenstück seiner Produktionscharge oder seinem Los, seinem Herstellungsdatum und -ort, seinen Prüfaufzeichnungen sowie der Quelle jedes kritischen Bauteils und Rohstoffs zuzuordnen, und muss diese Angaben gemäß Ziffer 6(c) erfassen und kennzeichnen. Der Lieferant muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Verlangen vollständige Rückverfolgbarkeitsdaten zu bestimmten Waren bereitstellen und muss in der Lage sein, alle weiteren Waren zu identifizieren, die aus derselben Charge, demselben Los, demselben Material oder demselben Prozess hergestellt wurden. Die Rückverfolgbarkeitsdaten müssen ausreichen, um einem Verlangen der CBP nach Unterlagen zur Lieferkettenrückverfolgung nach Ziffer 17(h) zu genügen.
(f) Gefälschte und nicht autorisierte Waren. Der Lieferant muss sämtliche Bauteile und Materialien vom Originalhersteller oder über dessen autorisierten Vertriebskanal beziehen und Kontrollen unterhalten, die verhindern, dass gefälschte, geklonte, rückgewonnene oder aus dem Graumarkt stammende Teile in die Lieferkette gelangen, im Einklang mit SAE AS5553 und SAE AS6081 sowie, soweit anwendbar, mit FAR 52.246-26 und DFARS 252.246-7007. Erweisen sich Waren als gefälscht oder nicht autorisiert, so muss der Lieferant sie auf eigene Kosten ersetzen, sämtliche Ausbau- und Untersuchungskosten tragen, der Gesellschaft die Quelle mitteilen, an jeder Untersuchung durch die Gesellschaft, die CBP, das Federal Bureau of Investigation oder eine sonstige Behörde mitwirken und darf die betroffenen Artikel nicht in eine Lieferkette zurückführen. Gefälschte Waren können von der Gesellschaft oder von einer Aufsichtsbehörde einbehalten und nach 19 U.S.C. § 1526 oder 18 U.S.C. § 2320 beschlagnahmt werden; eine Erstattungspflicht der Gesellschaft entsteht insoweit nicht.
(g) Produkthaftungsfreistellung. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Anwaltshonoraren und -kosten auf Basis vollständiger Freistellung, frei, die entstehen aus oder im Zusammenhang mit: (i) jedem Anspruch, die Waren seien in Konstruktion, Herstellung, Anleitung oder Warnung fehlerhaft, gleich ob er auf Gefährdungshaftung nach dem Restatement (Third) of Torts: Products Liability oder dem Produkthaftungsrecht eines Staates, auf Fahrlässigkeit, auf Garantieverletzung oder auf sonstiger Grundlage gestützt wird, oder sie hätten Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen verursacht; (ii) jedem Rückruf; (iii) jeder Nichteinhaltung einer Produktsicherheitsanforderung durch die Waren, einschließlich des Consumer Product Safety Act, des Consumer Product Safety Improvement Act, des Federal Hazardous Substances Act oder eines einzelstaatlichen Produktsicherheits- oder Warnhinweisgesetzes (einschließlich California Proposition 65); (iv) jedem Anspruch eines Kunden, der auf einer Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) durch die Waren beruht; und (v) jeder Haftung der Gesellschaft, die daraus entsteht, dass die Gesellschaft als Hersteller, Einführer, Einführer (importer of record), Markeninhaber, private labeler oder verantwortlicher Lieferant der Waren behandelt wird, einschließlich nach 15 U.S.C. § 2052(a)(11) oder einem einzelstaatlichen Gesetz, das einen Einführer oder private labeler als Hersteller behandelt. Diese Freistellung ist nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt.
(h) Gerichtspflichtigkeit des Herstellers und Zustellungsbevollmächtigter. Haben der Lieferant oder ein Hersteller der Waren keine Niederlassung in den Vereinigten Staaten, so muss der Lieferant: (i) einen Zustellungsbevollmächtigten im Staat Delaware gemäß Ziffer 25(b) benennen und aufrechterhalten und der Gesellschaft dessen Namen und Anschrift mitteilen; (ii) sich unwiderruflich der persönlichen Zuständigkeit der in Ziffer 25(b) benannten Gerichte unterwerfen; (iii) dieselbe Benennung und Unterwerfung vom tatsächlichen Hersteller der Waren beschaffen, soweit der Lieferant nicht der Hersteller ist; und (iv) die nach Ziffer 19 erforderliche Versicherung bei einem in den Vereinigten Staaten zugelassenen Versicherer oder einem eligible surplus lines insurer unterhalten. Die Nichteinhaltung dieser Ziffer 11(h) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung für die Zwecke der Ziffer 13(a) dar.
12. Änderungsaufträge, Stornierung und Aussetzung
(a) Änderungsaufträge. Die Gesellschaft kann jederzeit vor der Lieferung in Schriftform eine Änderung der Bestellung anweisen, einschließlich einer Änderung der Spezifikation, der Menge, des Liefertermins, des Lieferorts, der Verpackung, der Kennzeichnung, der Dokumentation oder der Versandart.
(b) Auswirkungsbewertung. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt eines Änderungsauftrags in Schriftform über jede daraus folgende Erhöhung oder Verringerung des Preises oder Änderung des Liefertermins unter vollständiger Beibringung von Nachweisen unterrichten. Der Lieferant muss den Vertrag bis zur Einigung über die Auswirkungen weisungsgemäß weiter erfüllen. Jede Anpassung muss eine faire und angemessene, an den tatsächlichen und unvermeidbaren Kosten oder Einsparungen ausgerichtete Anpassung sein. Die Parteien vereinbaren, dass ein Änderungsauftrag zu seiner Verbindlichkeit keiner gesonderten Gegenleistung bedarf, und jede Partei verzichtet auf jede auf das Fehlen oder den Wegfall einer Gegenleistung gestützte Einwendung, im Einklang mit UCC § 2-209(1).
(c) Keine verspäteten Forderungen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Preis- oder Terminanpassung aufgrund eines Änderungsauftrags, sofern er nicht innerhalb der genannten Frist eine Mitteilung nach Ziffer 12(b) abgegeben hat.
(d) Stornierung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann eine Bestellung jederzeit vor der Lieferung ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform an den Lieferanten stornieren, verringern, ändern oder aussetzen.
(e) Haftung bei Stornierung. Bei einer Stornierung nach Ziffer 12(d) beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft darauf, bereits gelieferte und abgenommene Waren und Dienstleistungen zu bezahlen und dem Lieferanten seine unvermeidbaren, belegten, unmittelbaren und ordnungsgemäß angefallenen Kosten hinsichtlich des stornierten Teils der Bestellung zu erstatten, soweit sie der Lieferant nicht durch Weiterverkauf, anderweitige Verwendung, Rückgabe an einen Vorlieferanten oder Schadensminderung hereinholen kann. Die Gesellschaft haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gemeinkostendeckung, erwartete Marge, Stornierungsentgelte, Wiedereinlagerungsentgelte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden; die Grundsätze der Kündigungsabrechnung nach FAR Part 49 (einschließlich des Maßstabs der „fair compensation“ in FAR 49.201 und eines Gewinns auf erbrachte Leistungen) finden auf den Vertrag keine Anwendung, sofern die Bestellung sie nicht ausdrücklich einbezieht. Der Lieferant muss alle angemessenen Schritte zur Minderung seiner Kosten unternehmen und muss der Gesellschaft den Wert jedes Materials, jeder unfertigen Leistung und jeder Kapazität gutschreiben, die er verwenden oder weiterverkaufen kann. Für Katalog- oder Standardwaren ist kein Stornierungsentgelt zu zahlen.
(f) Nachweis einer Forderung. Der Lieferant muss jede Forderung nach Ziffer 12(e) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Stornierungsmitteilung mit vollständigen Belegen einreichen und der Gesellschaft und ihren Beratern zur Überprüfung der Forderung Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren. Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Forderung ist nicht zu zahlen.
(g) Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Erfüllung einer Bestellung durch Mitteilung in Schriftform ganz oder teilweise für bis zu neunzig (90) Tage aussetzen; die Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Aussetzung. Die Haftung der Gesellschaft für eine Aussetzung ist auf die angemessenen und belegten unmittelbaren Lager- und Erhaltungskosten des Lieferanten für den Zeitraum der Aussetzung jenseits von dreißig (30) Tagen beschränkt. Wird die Lieferung derselben Waren zugleich nach Ziffer 7(l) aufgeschoben, so gelten die Frist von dreißig (30) Tagen nach dieser Ziffer 12(g) und die Frist von dreißig (30) Tagen nach Ziffer 7(l) hinsichtlich dieser Waren insgesamt nur einmal.
(h) Ansprüche Dritter. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von jedem Anspruch eines Dritten frei, der daraus entsteht, dass der Lieferant nach einem Änderungsauftrag, einer Stornierung oder einer Aussetzung seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt, einschließlich jedes Anspruchs eines Vorlieferanten.
(i) Kennzeichnungen als nicht stornierbar. Jede Kennzeichnung von Waren durch den Lieferanten als nicht stornierbar oder nicht rückgabefähig ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist.
13. Vertragsverletzung des Lieferanten und Kündigung
(a) Kündigung wegen Vertragsverletzung. Die Gesellschaft kann den Vertrag sowie einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach einer Mitteilung in Schriftform, mit der ihre Behebung verlangt wird, behoben wird.
(b) Sofortige Kündigung. Die Gesellschaft kann den Vertrag sowie einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne jede Haftung kündigen, wenn: (i) beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt, vorbehaltlich Ziffer 13(h); (ii) der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag oder eine Teillieferung nicht liefert; (iii) die Waren oder Dienstleistungen nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden und der Lieferant nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) Abhilfe schafft; (iv) der Lieferant gegen Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18 verstößt; (v) der Lieferant oder Angehörige seines Lieferantenpersonals zu einer Sanktionsbetroffenen Person werden oder die Gesellschaft billigerweise annimmt, dass eine fortgesetzte Erfüllung gegen Handelskontrollvorschriften verstieße; (vi) ein Kontrollwechsel oder ein sonstiges in Ziffer 22(d) beschriebenes Ereignis eintritt und die Gesellschaft nach jener Ziffer zur Kündigung berechtigt ist; (vii) der Lieferant die nach Ziffer 19 erforderliche Versicherung nicht aufrechterhält; oder (viii) der Lieferant keine hinreichende Erfüllungszusicherung nach Ziffer 13(c) beibringt.
(c) Hinreichende Erfüllungszusicherung — UCC § 2-609. Hat die Gesellschaft angemessenen Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Fähigkeit oder Bereitschaft des Lieferanten zur Erfüllung, einschließlich des Falles, dass die Gesellschaft billigerweise annimmt, beim Lieferanten könne ein Insolvenzfall eintreten, so kann die Gesellschaft durch Verlangen in Schriftform eine hinreichende Zusicherung ordnungsgemäßer Erfüllung nach UCC § 2-609 fordern und ihre eigene Leistung aussetzen sowie die Zahlung für jede Leistung einbehalten, für die sie die vereinbarte Gegenleistung noch nicht erhalten hat, bis sie diese Zusicherung erhält. Der Lieferant muss innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Verlangen eine für die Gesellschaft nach billigem Ermessen zufriedenstellende Zusicherung beibringen. Die Parteien vereinbaren nach UCC § 1-302(b), dass zehn (10) Tage eine angemessene Frist für die Zwecke von UCC § 2-609(4) sind und innerhalb der von jener Vorschrift zugelassenen Höchstfrist von dreißig (30) Tagen liegen, und dass eine kaufmännisch angemessene Zusicherung ein unwiderrufliches Standby-Akkreditiv, eine Konzernmuttergarantie, die Hinterlegung von Werkzeugen und Materialien oder die Lieferung der Waren gegen Sichtzahlung umfasst. Die Nichtbeibringung dieser Zusicherung innerhalb der Frist stellt eine Erfüllungsverweigerung dar und berechtigt die Gesellschaft zu den Rechtsbehelfen nach UCC § 2-610, einschließlich Aufhebung, Deckung und Schadensersatz.
(d) Kündigung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise nach freiem Ermessen durch Mitteilung in Schriftform kündigen; Ziffer 12(e) findet auf die Folgen Anwendung.
(e) Folgen der Kündigung. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages aus welchem Grund auch immer muss der Lieferant unverzüglich: (i) sämtliche Vorauszahlungen und Anzahlungen für nicht gelieferte und abgenommene Waren sowie für nicht erbrachte und abgenommene Dienstleistungen erstatten; (ii) sämtliches Eigentum der Gesellschaft nach Ziffer 7(k), sämtliche Vertraulichen Informationen nach Ziffer 15(f) und sämtliche Personenbezogenen Informationen nach Ziffer 18(j) herausgeben; (iii) nach Wahl der Gesellschaft und gegen Zahlung der angemessenen unmittelbaren Kosten des Lieferanten sämtliche fertiggestellten Waren, unfertigen Leistungen, Materialien, Bauteile und Dokumentationen herausgeben, die der Bestellung zugeordnet sind, wobei das Eigentum daran mit der Zahlung auf die Gesellschaft übergeht; (iv) nach Wahl der Gesellschaft jede die Bestellung betreffende Vorlieferantenbestellung, Lizenz oder Vereinbarung an die Gesellschaft abtreten oder auf die Gesellschaft oder deren Benannten überleiten; und (v) sämtliche Informationen, Zeichnungen, Werkzeugaufzeichnungen, Vorlieferantenangaben und Fertigungsdaten bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle zu beschaffen.
(f) Entstandene Rechte. Die Kündigung berührt kein Recht, keinen Rechtsbehelf, keine Verpflichtung und keine Haftung einer Partei, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstanden sind.
(g) Fortgeltung. Die Ziffern 1, 2(i), 2(j), 3(i), 4, 5(g), 5(i), 7(h) bis 7(m), 8, 9, 10, 11, 12(e), 12(f), 12(h), 13(e), 13(f), 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 sowie jede sonstige Ziffer, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach fortgelten soll, bleiben nach Kündigung oder Ablauf in vollem Umfang wirksam.
(h) Wirkung des Bankruptcy Code. Die Sections 365(e)(1) und 541(c)(1)(B) des Bankruptcy Code machen ein vertragliches Recht, einen schwebenden Vertrag allein wegen der Zahlungsunfähigkeit, der finanziellen Lage des Schuldners oder der Eröffnung eines Verfahrens zu kündigen oder zu ändern (eine „ipso facto“-Klausel), gegenüber einem debtor in possession oder einem trustee undurchsetzbar, und § 362 ordnet einen automatic stay für die Ausübung von Rechtsbehelfen an. Dementsprechend gilt:
(i) Ziffer 13(b)(i) ist hinsichtlich jedes Insolvenzfalles wirksam, der vor der Eröffnung eines Verfahrens nach dem Bankruptcy Code eintritt, und danach nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang;
(ii) die übrigen Kündigungsrechte der Gesellschaft, einschließlich derjenigen nach den Ziffern 13(a), 13(b)(ii) bis (viii) und 13(d), sind von der finanziellen Lage des Lieferanten unabhängig und bleiben vorbehaltlich des automatic stay ausübbar;
(iii) nichts in dieser Ziffer beschränkt das Recht der Gesellschaft, eine hinreichende Erfüllungszusicherung nach Ziffer 13(c) und UCC § 2-609 zu verlangen, oder ihr Recht, die Behebung von Vertragsverletzungen und eine hinreichende Zusicherung künftiger Erfüllung als Voraussetzung für die Übernahme des Vertrages nach § 365(b)(1) des Bankruptcy Code zu verlangen;
(iv) die Rechte der Gesellschaft hinsichtlich Lizenzen an geistigem Eigentum bei einer Ablehnung richten sich nach Ziffer 16(l); und
(v) der Lieferant erkennt an, dass jede Bestellung ein gesonderter und trennbarer Vertrag ist, sodass ein trustee oder debtor in possession nicht profitable Bestellungen übernehmen und zugleich unprofitable als Teile einer einheitlichen Vereinbarung ablehnen kann.
14. Höhere Gewalt
(a) Definition und Entlastung. Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, mit Ausnahme einer Zahlungspflicht, soweit die Verzögerung oder Nichterfüllung auf einem Fall höherer Gewalt beruht, also einem Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei, einschließlich höherer Naturgewalten, Erdbeben, Brand, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Tornado, Hurrikan, terroristischer Handlung, Krieg oder Kriegsgefahr, innerer Unruhen, Aufruhr, staatlicher Maßnahmen, Embargos oder Epidemien oder Pandemien. Diese Ziffer regelt die Entlastung des Lieferanten für eine Nichterfüllung abschließend und verdrängt die Lehre der commercial impracticability und des failure of presupposed conditions nach UCC § 2-615 sowie die common law-Lehren der Unmöglichkeit und des Zweckfortfalls, die im größtmöglichen nach UCC § 1-302 zulässigen Umfang ausgeschlossen sind. Der Lieferant kann hinsichtlich keiner der in Ziffer 14(b) aufgeführten Umstände eine Entlastung nach UCC § 2-615 beanspruchen.
(b) Ausnahmen. Ein Fall höherer Gewalt umfasst nicht: (i) eine Erhöhung der Kosten oder eine verringerte Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Materialien, Bauteilen, Energie, Zöllen, Tarifen, Fracht oder Transport; (ii) eine Veränderung von Wechselkursen oder Zinssätzen; (iii) Arbeitskampfmaßnahmen oder Arbeitsstreitigkeiten, die auf die Belegschaft der betroffenen Partei oder ihrer Vorlieferanten beschränkt sind; (iv) ein Versäumnis, eine Pflichtverletzung, eine Insolvenz oder eine Verzögerung eines Vorlieferanten, es sei denn, die zugrunde liegende Ursache wäre selbst ein den Lieferanten unmittelbar betreffender Fall höherer Gewalt und eine alternative Bezugsquelle steht nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung; (v) ein Ereignis, das die betroffene Partei durch angemessene Vorkehrungen oder durch angemessene Vorkehrungen zur Betriebsfortführung oder Notfallplanung hätte vermeiden oder überwinden können; oder (vi) ein Versäumnis des Lieferanten, eine Erlaubnis, Genehmigung, Ermächtigung, Ausfuhrfreigabe, Gerätezulassung oder Listung zu erlangen oder aufrechtzuerhalten.
(c) Mitteilung und Schadensminderung. Die betroffene Partei muss die andere innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von dem Fall höherer Gewalt in Schriftform unter Angabe sämtlicher Einzelheiten, der voraussichtlichen Dauer und der zur Minderung ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen und die andere Partei laufend unterrichten. Die betroffene Partei muss alle angemessenen Anstrengungen zur Minderung und zur Wiederaufnahme der Leistung unternehmen. Die Entlastung besteht nur so lange und nur insoweit, wie der Fall höherer Gewalt die Leistung tatsächlich verhindert und die betroffene Partei diese Ziffer einhält. Die Mitteilung nach dieser Ziffer ist zugleich die nach UCC § 2-615(c) erforderliche Mitteilung; wird sie nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, so entfällt jede Entlastung.
(d) Zuteilung von Lieferungen. Beeinträchtigt ein Fall höherer Gewalt die Kapazität des Lieferanten, so muss der Lieferant der Gesellschaft verfügbare Waren, Materialien und Kapazitäten auf einer Grundlage zuteilen, die nicht ungünstiger ist als die für einen anderen Kunden angewandte, und darf der Gesellschaft zugeteilte Waren, Materialien oder Kapazitäten nicht an einen anderen Kunden umleiten. Die Parteien vereinbaren, dass dies die nach UCC § 2-615(b) erforderliche faire und angemessene Zuteilung ist; die Rechte der Gesellschaft auf Kündigung oder Änderung nach UCC § 2-616 bestehen zusätzlich zu ihren Rechten nach den Ziffern 14(e) und 14(f).
(e) Rechte der Gesellschaft. Während eines den Lieferanten betreffenden Falles höherer Gewalt kann die Gesellschaft die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle beschaffen und den betroffenen Teil der Bestellung verringern oder stornieren, jeweils ohne Haftung und ohne Stornierungsentgelt; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, eine verspätete Leistung anzunehmen.
(f) Kündigung. Verhindert, behindert oder verzögert ein Fall höherer Gewalt die Leistung des Lieferanten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen oder für Zeiträume von insgesamt mehr als fünfundvierzig (45) Tagen innerhalb von sechs Monaten, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen.
(g) Keine Preiserhöhung. Ein Fall höherer Gewalt berechtigt den Lieferanten nicht zu einer Erhöhung des Preises oder zum Ersatz von Kosten, die ihm infolge des Ereignisses entstehen.
15. Vertraulichkeit
(a) Definition. Vertrauliche Informationen bezeichnet sämtliche Informationen über die Gesellschaft, den Konzern, jeden Kunden, den Vertrag, die Waren und Dienstleistungen sowie das Geschäft der Gesellschaft, in jeder Form und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind, einschließlich Know-how, Technologie, Quellcode, Objektcode, Software, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Datenbanken, Dokumentation, Entdeckungen, Erfindungen, Verfahren, Methoden, Rezepturen, Konzepte, Geschäftsgeheimnisse, Prototypen, Pläne, Beschaffungsinformationen, Identitäten von Lieferanten und Kunden, Preise, Prognosen, Mengen und Finanzinformationen, samt dem Bestehen und den Bedingungen des Vertrages und jeder Bestellung. Vertrauliche Informationen umfassen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Defend Trade Secrets Act, 18 U.S.C. § 1839(3), und des Uniform Trade Secrets Act in seiner Umsetzung in einem Staat; die Parteien vereinbaren, dass die nach dieser Ziffer erforderlichen Maßnahmen angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung dieser Informationen für die Zwecke jener Gesetze sind.
(b) Ausnahmen. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Vertraulichkeitspflicht beruht; (ii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befanden und weder von der Gesellschaft noch von einer ihr gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Person erlangt wurden, wie durch vorbestehende schriftliche Aufzeichnungen des Lieferanten belegt; oder (iii) vom Lieferanten unabhängig und ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen entwickelt wurden, wie durch zeitgleiche schriftliche Aufzeichnungen des Lieferanten belegt.
(c) Pflichten. Der Lieferant muss die Vertraulichen Informationen geheim halten, sie ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages verwenden und sie mindestens mit denjenigen Maßnahmen schützen, die er auf seine eigenen vertraulichen Informationen gleicher Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen. Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen nur denjenigen Angehörigen des Lieferantenpersonals und denjenigen berufsmäßigen Beratern offenlegen, die sie zu diesem Zweck kennen müssen und die schriftlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer; der Lieferant bleibt für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich.
(d) Erzwungene Offenlegung. Ist der Lieferant von Gesetzes wegen, durch subpoena, durch civil investigative demand oder durch eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, so muss er, soweit rechtlich zulässig, die Gesellschaft unverzüglich vorab in Schriftform benachrichtigen und ihr angemessene Gelegenheit geben, eine Schutzanordnung nach Federal Rule of Civil Procedure 26(c) oder deren einzelstaatlicher Entsprechung oder sonstigen Rechtsschutz zu erwirken, darf nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen und muss die Vertraulichkeit des Übrigen weiterhin wahren.
(e) Keine Öffentlichkeitsarbeit und keine Nutzung von Zeichen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Presseerklärung oder Pressemitteilung herausgeben, keine öffentliche Bekanntmachung vornehmen, den Namen, die Zeichen, das Logo der Gesellschaft oder Abbildungen der Waren nicht verwenden und die Gesellschaft nicht als Kunden oder Referenz benennen.
(f) Rückgabe und Vernichtung. Jederzeit auf Verlangen der Gesellschaft sowie bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages muss der Lieferant sämtliche Vertraulichen Informationen unverzüglich an die Gesellschaft zurückgeben oder, nach Wahl der Gesellschaft, vernichten und die Vernichtung in Schriftform bescheinigen, mit Ausnahme einer einzigen Kopie, die ausschließlich in dem gesetzlich oder nach der ernsthaften Aufbewahrungsrichtlinie des Lieferanten erforderlichen Umfang zurückbehalten wird und die dieser Ziffer unterliegt, solange sie aufbewahrt wird.
(g) Eigentum und Dauer. Das Eigentum an und die Rechtsinhaberschaft über die Vertraulichen Informationen sowie über jede Bearbeitung, Verbesserung oder Änderung derselben verbleiben jederzeit bei der Gesellschaft. Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, zeitlich unbegrenzt fort und hinsichtlich aller übrigen Vertraulichen Informationen zehn (10) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages oder länger, soweit ein längerer Zeitraum gesetzlich oder aufgrund einer gegenüber einem Kunden bestehenden Verpflichtung erforderlich ist.
(h) Verletzung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich über jeden unbefugten Zugriff auf, jede unbefugte Offenlegung von oder jede unbefugte Nutzung der Vertraulichen Informationen benachrichtigen und mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, um weiteren unbefugten Zugriff, weitere unbefugte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern. Der Lieferant erkennt an, dass Schadensersatz ein unzureichender Rechtsbehelf für eine Verletzung dieser Ziffer ist, dass der Gesellschaft ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht und dass die Gesellschaft berechtigt ist, einstweiligen und sonstigen Rechtsschutz nach equity zu erlangen, einschließlich nach 18 U.S.C. § 1836(b)(3)(A), ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und, soweit gesetzlich zulässig, ohne Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, sowie exemplarischen Schadensersatz und Anwaltshonorare nach 18 U.S.C. § 1836(b)(3)(C) und (D) bei vorsätzlicher und böswilliger Verletzung.
(i) Immunitätshinweis nach 18 U.S.C. § 1833(b). IMMUNITÄTSHINWEIS. Ungeachtet jeder anderen Bestimmung des Vertrages und wie von 18 U.S.C. § 1833(b) verlangt, haftet eine natürliche Person nach keinem bundes- oder einzelstaatlichen Geschäftsgeheimnisrecht für die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, die: (i) vertraulich gegenüber einem Amtsträger des Bundes, eines Staates oder einer Gebietskörperschaft, unmittelbar oder mittelbar, oder gegenüber einem Rechtsanwalt erfolgt, ausschließlich zum Zweck der Anzeige oder Untersuchung eines vermuteten Rechtsverstoßes; oder (ii) in einer Klageschrift oder einem sonstigen in einem Rechtsstreit oder Verfahren eingereichten Dokument erfolgt, sofern diese Einreichung unter Verschluss (under seal) erfolgt. Eine natürliche Person, die wegen Vergeltungsmaßnahmen eines Arbeitgebers für die Anzeige eines vermuteten Rechtsverstoßes klagt, darf das Geschäftsgeheimnis ihrem Rechtsanwalt offenlegen und die Geschäftsgeheimnisinformationen im Gerichtsverfahren verwenden, sofern sie jedes das Geschäftsgeheimnis enthaltende Dokument unter Verschluss einreicht und das Geschäftsgeheimnis nur aufgrund gerichtlicher Anordnung offenlegt. Der Lieferant muss diesen Hinweis in jede Vereinbarung mit Lieferantenpersonal aufnehmen, die die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses oder sonstiger vertraulicher Informationen regelt.
(j) Pflicht der Gesellschaft hinsichtlich technischer Informationen des Lieferanten. Soweit der Lieferant der Gesellschaft technische Informationen des Lieferanten offenlegt, die gut sichtbar gekennzeichnet oder bei oder unverzüglich nach der Offenlegung in Schriftform als vertraulich bezeichnet sind — einschließlich Fertigungs- und Prozesssteuerungsdaten, Vorlieferanten-Bezugs- und Rückverfolgbarkeitsinformationen nach Ziffer 11(e) oder Ziffer 17(i), Material-, Chemikalien- und Stofferklärungen nach Ziffer 17(j), Emissionsdaten nach Ziffer 17(n) sowie Software-Stücklisten und Schwachstelleninformationen nach Ziffer 9(a)(x), Ziffer 9(l) oder Ziffer 16(e) (zusammen die Technischen Informationen des Lieferanten) —, muss die Gesellschaft diese Informationen vertraulich behandeln, sie nur für die Zwecke des Vertrages und ihrer eigenen Compliance-, Qualitäts-, Sicherheits-, Garantie-, Rückruf-, Weiterlieferungs- und Kundenverpflichtungen verwenden und sie mindestens mit denjenigen Maßnahmen schützen, die sie auf ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen. Die Gesellschaft darf Technische Informationen des Lieferanten jeder Konzerngesellschaft sowie ihren Abschlussprüfern, Versicherern, Finanzierern und berufsmäßigen Beratern zu denselben Bedingungen offenlegen und darf sie, soweit dies zur Erfüllung einer ihr gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde nach Ziffer 17 oder sonst obliegenden Zusicherungs-, Bescheinigungs-, Offenlegungs- oder Berichtspflicht oder zur Reaktion auf einen Rückruf, eine Sicherheitsuntersuchung, eine Zurückhaltung, einen Ausschluss, ein Audit oder ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, diesem Kunden, dieser Aufsichtsbehörde, diesem Gericht oder dieser Behörde offenlegen, jeweils unter Offenlegung nur des billigerweise erforderlichen Mindestmaßes und, soweit praktikabel, unter Vertraulichkeitsbedingungen.
Diese Ziffer 15(j) findet keine Anwendung auf und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft hinsichtlich: (i) der Alt-Schutzrechte der Gesellschaft, einer Spezifikation, Bestellung oder eines sonstigen von der Gesellschaft oder für sie bereitgestellten Dokuments oder daraus abgeleiteter oder darin enthaltener Informationen; (ii) eines Schutzrechts des geistigen Eigentums, das nach Ziffer 16 bei der Gesellschaft entsteht, an sie übertragen oder an sie lizenziert wird; (iii) von Informationen, die unter Ziffer 15(b) fallen, angewandt, als wären die dortigen Bezugnahmen auf den Lieferanten Bezugnahmen auf die Gesellschaft und die Bezugnahmen auf die Gesellschaft Bezugnahmen auf den Lieferanten; oder (iv) von Informationen, zu deren Offenlegung die Gesellschaft von Gesetzes wegen, durch subpoena, durch civil investigative demand, durch ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist. Die Verpflichtung der Gesellschaft nach dieser Ziffer besteht fünf (5) Jahre ab dem Datum der Offenlegung fort. Diese Ziffer begründet keine über die ausdrücklich genannten hinausgehende Verpflichtung der Gesellschaft, verleiht dem Lieferanten kein Schutzrecht des geistigen Eigentums, beschränkt nicht die Nutzung des eigenen verbleibenden Könnens und Know-hows der Gesellschaft und steht unter dem Vorbehalt der Ziffern 21(d) und 21(e).
16. Geistiges Eigentum
(a) Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft. Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nichts anderes ausdrücklich bestimmt, behält die Gesellschaft sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die in den Spezifikationen, Zeichnungen, Konstruktionen, Werkzeugen, Materialien, Daten und Ergebnissen der Dienstleistungen der Gesellschaft enthalten sind oder aus ihnen entstehen. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft stehen ausschließlich der Gesellschaft oder ihren Lizenzgebern zu. Der Lieferant erwirbt durch die Erfüllung des Vertrages weder ein Eigentumsrecht an ihnen noch ein Recht daran oder eine Lizenz daran; jeder Geschäftswert, der aus der Nutzung durch den Lieferanten entsteht, wächst der Gesellschaft zu.
(b) Beschränkte Lizenz. Die Gesellschaft gewährt dem Lieferanten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft, ausschließlich soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Lieferant darf sie zu keinem anderen Zweck nutzen, darf keine ihnen abträgliche oder sie beeinträchtigende Handlung vornehmen und darf keine Zeichen oder Schutzrechtshinweise der Gesellschaft verändern, unkenntlich machen oder entfernen.
(c) Übertragung entwickelter Schutzrechte des geistigen Eigentums. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die vom Lieferanten oder vom Lieferantenpersonal im Rahmen der Erfüllung des Vertrages an einem Leistungsgegenstand, einer Konstruktion, einer Zeichnung, einem Werkzeug, einem Bericht, an Daten oder Software geschaffen, entwickelt, konzipiert, hervorgebracht oder erstmals verwirklicht werden, die eigens für die Gesellschaft nach dem Vertrag entwickelt wurden, entstehen mit ihrer Schaffung bei der Gesellschaft; soweit sie nicht so entstehen, überträgt der Lieferant sie hiermit unwiderruflich und verpflichtet sich, sie zu übertragen, vollständig auf die Gesellschaft, im Wege der gegenwärtigen Übertragung bestehender und künftiger Rechte, unbelastet und ohne weitere Zahlung. Der Lieferant muss von jedem Angehörigen des Lieferantenpersonals sämtliche Übertragungen, Zustimmungen und Verzichte einholen, die zur Umsetzung dieser Ziffer erforderlich sind.
Die Alt-Schutzrechte des Lieferanten sind von dieser Ziffer 16(c) ausgenommen und werden nicht übertragen. Nichts in dieser Ziffer überträgt Alt-Schutzrechte des Lieferanten, und keine Alt-Schutzrechte des Lieferanten werden dadurch Eigentum der Gesellschaft, dass sie in einen Leistungsgegenstand oder in die Waren eingebaut oder bei deren Schaffung verwendet werden. Soweit eine Verbesserung, Änderung oder Weiterentwicklung des Lieferanten für die Waren spezifisch ist oder aus der Spezifikation, den Vertraulichen Informationen oder den Alt-Schutzrechten der Gesellschaft abgeleitet ist, aber kein eigens für die Gesellschaft entwickelter Leistungsgegenstand ist, bleibt sie Eigentum des Lieferanten und wird der Gesellschaft und dem Konzern nach Ziffer 16(e) lizenziert. Der Lieferant muss vor oder bei der Lieferung eines Leistungsgegenstands sämtliche darin verkörperten oder für dessen Nutzung erforderlichen Alt-Schutzrechte des Lieferanten in Schriftform benennen. Es gelten die folgenden Bestimmungen des US-amerikanischen Rechts:
(i) Gegenwärtige Übertragung. Die Worte „überträgt hiermit unwiderruflich“ wirken als gegenwärtige Übertragung von Rechten an Erfindungen und Werken, die noch nicht bestehen, im Einklang mit Board of Trustees of the Leland Stanford Junior University v. Roche Molecular Systems, Inc., 563 U.S. 776 (2011), und sind ohne weitere Handlung und ohne weitere Gegenleistung wirksam.
(ii) Work made for hire. Soweit die Bestellung oder eine von beiden Parteien unterzeichnete gesonderte schriftliche Urkunde dies ausdrücklich vorsieht, ist jeder darin bezeichnete urheberrechtsfähige Leistungsgegenstand, soweit er unter eine der neun Kategorien des 17 U.S.C. § 101 fällt, ein von der Gesellschaft eigens bestelltes oder in Auftrag gegebenes „work made for hire“, und die Gesellschaft ist Urheberin und Inhaberin nach 17 U.S.C. § 201(b). Ein eigens in Auftrag gegebenes work made for hire erfordert eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Urkunde, und der Lieferant muss diese Urkunde auf Verlangen errichten. Soweit ein Leistungsgegenstand kein work made for hire ist oder nicht als solches gilt, wird er nach dieser Ziffer 16(c) übertragen, und die Übertragung ist der vorrangige Mechanismus, auf den sich die Gesellschaft stützt.
Kalifornien-Ausnahme. Soweit Angehörige des Lieferantenpersonals, die die betreffenden Arbeiten ausführen, sich in Kalifornien befinden, findet diese Ziffer 16(c)(ii) keine Anwendung, und kein Leistungsgegenstand wird in Auftrag gegeben oder als work made for hire behandelt; das Eigentum geht ausschließlich durch Übertragung nach Ziffer 16(c) über. Die Parteien halten fest, dass dies der Vermeidung der arbeitgeberrechtlichen Folgen von Cal. Lab. Code § 3351.5(c) sowie Cal. Unemp. Ins. Code §§ 621(d) und 686 dient, die mit Ziffer 24(a) unvereinbar wären.
(iii) Urheberpersönlichkeitsrechte. Soweit ein Leistungsgegenstand ein „work of visual art“ im Sinne von 17 U.S.C. § 101 ist, verzichtet der Lieferant auf sämtliche Rechte nach 17 U.S.C. § 106A und sämtliche entsprechenden Rechte nach dem Recht eines Staates oder eines anderen Landes und muss dafür sorgen, dass jeder einzelne Urheber in einer unterzeichneten Schriftform, die das Werk und die vom Verzicht erfassten Nutzungen bezeichnet, ausdrücklich darauf verzichtet.
(iv) Gesetze über Arbeitnehmererfindungen. Mehrere Staaten beschränken die Reichweite des Anspruchs eines Arbeitgebers auf Erfindungen, die eine Person vollständig in ihrer eigenen Zeit und ohne Ausrüstung, Betriebsmittel, Einrichtungen oder Geschäftsgeheimnisinformationen des Arbeitgebers entwickelt hat (zum Beispiel Del. Code tit. 19, § 805; Cal. Lab. Code §§ 2870–2872; Wash. Rev. Code § 49.44.140; 765 ILCS 1060/2; Minn. Stat. § 181.78; N.C. Gen. Stat. §§ 66-57.1–66-57.2; Kan. Stat. § 44-130; Utah Code §§ 34-39-1 ff.; N.J.S.A. 34:1B-265; Nev. Rev. Stat. § 600.500). Der Lieferant muss sicherstellen, dass seine Vereinbarungen mit dem Lieferantenpersonal nach dem Recht des Staates durchsetzbar sind, in dem die betreffende Person arbeitet, einschließlich durch Erteilung jedes von jenen Gesetzen verlangten schriftlichen Hinweises, und der Gesellschaft gleichwohl sämtliche nach dieser Ziffer erforderlichen Rechte verschaffen.
(v) Formvorschriften. Der Lieferant muss Übertragungen in einer Form errichten und deren Errichtung beschaffen, die beim United States Patent and Trademark Office nach 35 U.S.C. § 261 und beim United States Copyright Office nach 17 U.S.C. § 205 eintragungsfähig ist, und muss auf Verlangen Erfindererklärungen, Vollmachten und Prioritätsunterlagen beibringen. Der Lieferant darf nichts tun, was die Eintragung beim USPTO innerhalb der Frist von drei (3) Monaten beeinträchtigt, deren Versäumung gegenüber einem späteren gutgläubigen Erwerber nachteilig wirkt.
(vi) Bundesfinanzierung. Wird ein Teil der Arbeiten von einer Bundesbehörde finanziert, so muss der Lieferant die Gesellschaft vor Beginn benachrichtigen und den Bayh-Dole Act (35 U.S.C. §§ 200–212) und 37 C.F.R. Part 401 einhalten, einschließlich der Bestimmungen über Erfindungsoffenlegung, Wahl des Eigentums, staatliche Lizenz und march-in-Rechte, sowie jede in die Bestellung einbezogene Datenrechteklausel (einschließlich FAR 52.227-14 oder DFARS 252.227-7013 bis 252.227-7015).
(d) Weitere Mitwirkung. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche Dokumente errichten und alles Erforderliche tun, um die Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft nach Ziffer 16(c) entstehen zu lassen, zu perfektionieren, eintragen zu lassen oder durchzusetzen, einschließlich der Unterstützung bei jeder Anmeldung, jedem Erteilungsverfahren, jeder Eintragung, jeder Registrierung und jedem Verfahren, und bestellt die Gesellschaft unwiderruflich und mit eigenem Interesse verbunden zu seiner Bevollmächtigten, ein solches Dokument zu errichten, wenn der Lieferant dies nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Verlangen tut.
(e) Lizenz an Schutzrechten des geistigen Eigentums des Lieferanten. Soweit ein Leistungsgegenstand, Waren oder Dienstleistungen Schutzrechte des geistigen Eigentums verkörpern, die dem Lieferanten oder einem Dritten zustehen, einschließlich der Alt-Schutzrechte des Lieferanten und jeder in Ziffer 16(c) genannten, für die Waren spezifischen Verbesserung, Änderung oder Weiterentwicklung, gewährt der Lieferant der Gesellschaft und dem Konzern eine unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie, vollständig abgegoltene, nicht ausschließliche Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung an Kunden, Händler, Auftragnehmer und Endnutzer, die Waren und Leistungsgegenstände zu nutzen, zu installieren, zu konfigurieren, zu betreiben, zu warten, zu reparieren, zu ändern, weiterzuliefern und zu entsorgen sowie Dritten dies zu gestatten, und muss deren Gewährung beschaffen. Der Lieferant muss sämtliche in den Waren enthaltene Open-Source- und Drittsoftware sowie die dafür geltenden Lizenzbedingungen in Schriftform in einer Software-Stückliste offenlegen und darf keine Komponente einbauen, deren Lizenzbedingungen die Offenlegung oder Lizenzierung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft oder die Einräumung von Patentrechten daran erfordern würden.
(f) Fortführung von Software und Firmware. Enthalten die Waren für ihren Betrieb wesentliche Software oder Firmware, so muss der Lieferant auf Verlangen eine Quellcode-Hinterlegung oder eine gleichwertige Fortführungsvereinbarung zu den von der Gesellschaft billigerweise geforderten Bedingungen mit einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Hinterlegungsstelle abschließen, mit Herausgabeauslösern einschließlich eines Insolvenzfalles, der Einstellung des Supports und einer wesentlichen Unterlassung der Softwarepflege. Die Hinterlegungsvereinbarung ist eine „supplementary agreement“ für die Zwecke von § 365(n)(1)(B) und § 365(n)(4) des Bankruptcy Code.
(g) Schutzrechtsfreiheit und IP-Ansprüche. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen sowie ihre Lieferung, Nutzung, Weiterlieferung und Entsorgung Schutzrechte des geistigen Eigentums keiner Person verletzen und verletzen werden, und gibt die Garantie gegen Schutzrechtsverletzungen nach UCC § 2-312(3). Diese Garantie und die Pflichten nach dieser Ziffer 16(g) werden vorbehaltlich derselben Ausnahme wie die Freistellung nach Ziffer 16(h) und ohne jede weitere Einschränkung gegeben. Wird gegen die Gesellschaft, den Konzern oder einen Kunden eine Verletzungsbehauptung erhoben (ein IP-Anspruch), so muss der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl der Gesellschaft: (i) für die Gesellschaft, den Konzern und ihre Kunden das Recht zur weiteren Nutzung der Waren oder Dienstleistungen erwirken; (ii) sie durch nicht verletzende, mindestens gleichwertige Erzeugnisse gleicher Qualität und Funktionalität ersetzen; (iii) sie so ändern, dass sie ohne Funktionsverlust nicht mehr verletzend sind; oder (iv) ihre Rücknahme akzeptieren und den Preis vollständig nebst sämtlichen Ausbaukosten erstatten. Ein IP-Anspruch umfasst jede Untersuchung und jedes Verfahren vor der United States International Trade Commission nach Section 337 des Tariff Act of 1930 (19 U.S.C. § 1337), jede darin ergangene exclusion order oder cease and desist order sowie jedes Verfahren vor dem Patent Trial and Appeal Board.
(h) IP-Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern, deren leitende Organe, Arbeitnehmer und Kunden von jedem IP-Anspruch freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, Anwaltshonorare und -kosten auf Basis vollständiger Freistellung, jedes erhöhten Schadensersatzes wegen vorsätzlicher Verletzung nach 35 U.S.C. § 284, jedes Zuspruchs von Anwaltshonoraren nach 35 U.S.C. § 285 oder 17 U.S.C. § 505 sowie jeder Sicherheitsleistung, single entry bond, Barhinterlegung oder Umkonstruktionskosten aufgrund einer exclusion order nach Section 337.
Ausnahme für die eigene Konstruktion der Gesellschaft. Diese Freistellung gilt nicht, soweit der IP-Anspruch ausschließlich aus einer von der Gesellschaft an den Lieferanten in Schriftform gelieferten Konstruktion oder Spezifikation (einschließlich einer nach Ziffer 5(b) auferlegten Spezifikation) entsteht, wobei der Lieferant das angeblich verletzende Element weder ausgewählt noch dazu beigetragen noch es geändert hat, und der Lieferant die Gesellschaft vor der Erfüllung des betroffenen Teils der Bestellung in Schriftform auf das Verletzungsrisiko hingewiesen hat. Der Lieferant trägt die Beweislast für beide Voraussetzungen. In jedem anderen Fall gilt die Freistellung uneingeschränkt, auch wenn die Waren oder Dienstleistungen nach oder in Übereinstimmung mit der eigenen Konstruktion, Anweisung, Spezifikation oder Bauteilauswahl des Lieferanten hergestellt werden, und auch wenn eine Konstruktion oder Spezifikation der Gesellschaft eine von mehreren Ursachen des IP-Anspruchs ist.
Der Lieferant führt auf Mitteilung der Gesellschaft die Verteidigung und den Vergleich eines IP-Anspruchs, wobei er weder für die Gesellschaft eine Haftung anerkennen noch in einer Weise vergleichen darf, die der Gesellschaft oder einem Kunden ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform eine Verpflichtung oder Beschränkung auferlegt; die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand auf eigene Kosten an der Verteidigung beteiligen. Übernimmt der Lieferant die Verteidigung nicht unverzüglich, so kann die Gesellschaft den IP-Anspruch auf Kosten des Lieferanten verteidigen und vergleichen.
(i) Keine Haftung der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet unter keinen Umständen für einen IP-Anspruch, der aus den Konstruktionen, Spezifikationen, Fertigungsverfahren des Lieferanten oder aus der Einbeziehung von Materialien oder Bauteilen Dritter entsteht.
(j) Keine Ausschließlichkeit der Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe nach Ziffer 16(g) sind die vorrangigen Rechtsbehelfe der Gesellschaft bei Verletzung von Schutzrechten des geistigen Eigentums Dritter; nichts in dieser Ziffer beschränkt oder schließt jedoch die Pflichten des Lieferanten nach Ziffer 16(h) oder Ziffer 20, das Recht der Gesellschaft auf jeden sonstigen Rechtsbehelf nach Recht oder equity, einschließlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Deckungskosten und Ausbaukosten, oder das Recht der Gesellschaft aus, den Vertrag zu kündigen oder die Waren oder Dienstleistungen zurückzuweisen.
(k) Unbeschränkte Haftung. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer 16 ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.
(l) Schutz bei Ablehnung in der Insolvenz — § 365(n). Jede der Gesellschaft nach Ziffer 16(e) gewährte Lizenz und jede Hinterlegungsvereinbarung nach Ziffer 16(f) ist eine Lizenz an „intellectual property“ im Sinne von § 101(35A) des Bankruptcy Code im größtmöglichen von jener Definition zugelassenen Umfang. Wird der Vertrag vom Lieferanten als debtor in possession oder von einem trustee abgelehnt, so kann die Gesellschaft nach § 365(n)(1)(B) wählen, ihre Rechte aus der Lizenz für die Dauer des Vertrages und jeden Zeitraum, um den die Gesellschaft ihn verlängern kann, beizubehalten; der Lieferant darf diese Rechte nicht beeinträchtigen und muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform nach § 365(n)(3) und (4) das geistige Eigentum und jede nach Ziffer 16(f) verwahrte Verkörperung davon bereitstellen. Soweit sich die Lizenz auf eine Marke, Dienstleistungsmarke oder einen Handelsnamen erstreckt, auf die § 365(n) keine Anwendung findet, halten die Parteien fest, dass die Ablehnung eine Vertragsverletzung und keine Aufhebung darstellt und die Rechte der Gesellschaft nicht beendet, im Anschluss an Mission Product Holdings, Inc. v. Tempnology, LLC, 587 U.S. 370 (2019). Eine Wahl nach § 365(n) stellt keinen Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft dar.
17. Compliance
(a) Allgemeines. Der Lieferant muss sämtliche Gesetze, Verordnungen, Standards, Erlaubnisse, Genehmigungen und Regelwerke einhalten, die auf den Lieferanten, auf die Waren und Dienstleistungen und auf die Erfüllung des Vertrages in jeder Rechtsordnung und jedem Staat der Herstellung, der Durchfuhr, der Lieferung und der beabsichtigten Verwendung anwendbar sind, und muss dafür sorgen, dass das Lieferantenpersonal und seine Vorlieferanten sie einhalten. Der Lieferant muss jeden ihm in Schriftform mitgeteilten Verhaltenskodex für Lieferanten sowie jede sonstige so mitgeteilte Richtlinie einhalten. Gibt die Bestellung an, dass sie ganz oder teilweise aus einer Bundesförderung finanziert wird, so muss der Lieferant die Weitergabebestimmungen von 2 C.F.R. Part 200 Appendix II und den False Claims Act (31 U.S.C. §§ 3729–3733) einhalten und erkennt an, dass auf jede von ihm erteilte Bescheinigung in einer Bescheinigung gegenüber den Vereinigten Staaten vertraut werden kann.
(b) Handelskontrollvorschriften. Der Lieferant sichert zu, garantiert und verpflichtet sich, dass: (i) er sämtliche anwendbaren Ausfuhrkontroll-, Einfuhrkontroll-, Sanktions-, Handelscompliance-, Antiboykott- und Wirtschaftsbeschränkungsgesetze und -verordnungen (zusammen die Handelskontrollvorschriften) jeder maßgeblichen Rechtsordnung ermittelt hat und allein für die fortlaufende Einhaltung verantwortlich ist, einschließlich der Rechtsordnung der Gesellschaft, des Herstellungslandes, des Ursprungslandes jedes Bauteils der Waren und jedes Durchfuhr- oder Lieferlandes; (ii) die Waren, Dienstleistungen sowie sämtliche zugehörige Technologie, technischen Daten und Software für die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbringung (auch innerhalb eines Landes) oder Lieferung an die Gesellschaft und an den Lieferort ohne Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften zulässig sind und er die anwendbare Klassifizierung sowie eine Erklärung zum Genehmigungserfordernis bereitstellen wird; und (iii) weder der Lieferant noch Angehörige seines Lieferantenpersonals, seine Vorlieferanten oder die Bezugsquellen der Waren eine Sanktionsbetroffene Person sind. Zu den anwendbaren Handelskontrollvorschriften der Vereinigten Staaten zählen:
(i) die Export Administration Regulations (EAR), 15 C.F.R. Parts 730–774, verwaltet vom Bureau of Industry and Security, einschließlich der Commerce Control List, der De-minimis-Regeln in 15 C.F.R. § 734.4, der Foreign Direct Product Rules in 15 C.F.R. § 734.9, der Endverwendungs- und Endverwenderkontrollen in 15 C.F.R. Part 744 (einschließlich §§ 744.6, 744.11, 744.15, 744.21 und 744.23) sowie der license exceptions in Part 740. Der Lieferant muss für jeden Gegenstand die ECCN oder die Einstufung als EAR99, sein Ursprungsland, seine Schedule-B- oder HTSUS-Nummer sowie jede in Anspruch genommene Genehmigung, license exception oder Ermächtigung angeben;
(ii) die International Traffic in Arms Regulations (ITAR), 22 C.F.R. Parts 120–130, verwaltet vom Directorate of Defense Trade Controls, und die United States Munitions List. Der Lieferant muss angeben, ob ein Gegenstand, technische Daten oder eine Verteidigungsdienstleistung ITAR-kontrolliert sind, muss erforderlichenfalls nach 22 C.F.R. Part 122 registriert sein und darf keinen ITAR-kontrollierten Gegenstand ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform und ohne anwendbare Ermächtigung liefern;
(iii) die vom Office of Foreign Assets Control nach 31 C.F.R. Chapter V, dem International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. §§ 1701–1710) und dem Trading with the Enemy Act verwalteten Wirtschaftssanktionsprogramme, einschließlich der umfassenden Programme für Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien sowie die Regionen Krim, Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja der Ukraine, und der listen- und sektorbezogenen Programme für Russland, Belarus, Venezuela und andere, nebst der OFAC-Fünfzig-Prozent-Eigentumsregel;
(iv) die Antiboykott-Bestimmungen von 15 C.F.R. Part 760 und Section 999 des Internal Revenue Code. Der Lieferant darf keinem Ersuchen nachkommen, sich an einem nicht genehmigten ausländischen Boykott zu beteiligen oder daran mitzuwirken, muss ein solches Ersuchen der Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen melden und darf keine boykottbezogene Bestimmung in ein nach dem Vertrag erteiltes Dokument aufnehmen;
(v) die Foreign Trade Regulations, 15 C.F.R. Part 30, einschließlich der Übermittlung von Electronic Export Information über das Automated Export System, sowie 19 C.F.R. Part 192, soweit der Lieferant als United States principal party in interest oder als bevollmächtigter Vertreter handelt; und
(vi) jede Maßnahme der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, Australiens oder der Vereinten Nationen, die die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft bindet und die die Gesellschaft in Schriftform mitteilt.
Der Lieferant muss sich selbst, das Lieferantenpersonal, seine Vorlieferanten, seine Banken sowie die Empfänger und Endverwender der Waren vor jeder Sendung und mindestens monatlich gegen die in der Definition der Sanktionsbehörde benannten Listen prüfen, muss Aufzeichnungen über diese Prüfung fünf (5) Jahre aufbewahren und sie auf Verlangen vorlegen.
(c) Verbotene Geschäfte. Der Lieferant darf die Waren oder Dienstleistungen weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften beziehen, herstellen, verkaufen, ausführen, wiederausführen, verbringen, umladen oder liefern, einschließlich an oder über ein Land, ein Gebiet oder eine Region, das bzw. die umfassenden Sanktionen oder einem Embargo unterliegt, oder an eine Sanktionsbetroffene Person. Der Lieferant garantiert, dass er weder Kenntnis noch Anlass zur Annahme hat (im Sinne von 15 C.F.R. § 772.1), dass die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für eine verbotene Endverwendung genutzt werden, einschließlich jeder in 15 C.F.R. §§ 744.2 bis 744.6 beschriebenen Tätigkeit im Zusammenhang mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder Flugkörpern, jeder in 15 C.F.R. §§ 744.21, 744.22 oder 744.23 beschriebenen militärischen, militärnachrichtendienstlichen oder Advanced-Computing-Endverwendung, unbemannter Luftfahrzeuge oder beschränkter Überwachungsanwendungen.
(d) Ursprungsland und Kennzeichnung. Der Lieferant garantiert, dass das in seiner Dokumentation angegebene Ursprungsland zutreffend und gemäß der anwendbaren Ursprungsregel bestimmt ist — dem von der CBP angewandten Test der substantial transformation oder den Tarifsprungregeln in 19 C.F.R. Part 102, soweit diese maßgeblich sind — und dass die Waren und ihre Behältnisse gemäß Section 304 des Tariff Act of 1930 (19 U.S.C. § 1304) und 19 C.F.R. Part 134 mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sind, das heißt an gut sichtbarer Stelle, so lesbar, unauslöschlich und dauerhaft, wie es die Beschaffenheit des Gegenstands zulässt, in englischer Sprache, sodass dem letzten Käufer in den Vereinigten Staaten das Ursprungsland angezeigt wird. Ist die Kennzeichnung des Gegenstands undurchführbar, so muss das äußerste Behältnis, das den letzten Käufer erreicht, gekennzeichnet werden. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor dem Versand in Schriftform über jede Änderung des Ursprungslandes oder des Herstellungsortes von Waren gegenüber der zuvor mitgeteilten Angabe unterrichten und stellt die Gesellschaft von allen Verlusten, jeder marking duty nach 19 U.S.C. § 1304(i), jeder Sanktion nach 19 U.S.C. § 1592, jeder Beschlagnahme und jeder Zurückhaltung frei, die aus einer unzutreffenden Ursprungserklärung oder einem Kennzeichnungsversäumnis entstehen. Jede Behauptung, Waren seien US-amerikanischen Ursprungs, muss dem „Made in USA“-Standard der Federal Trade Commission („all or virtually all“) und der Made in USA Labeling Rule, 16 C.F.R. Part 323, genügen.
(e) Inländische Wertschöpfung und Beschaffungspräferenzen. Gibt die Bestellung an, dass die Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer Anforderung an inländische Wertschöpfung, lokale Wertschöpfung oder ursprungsbezogene Beschaffung unterliegt, so muss der Lieferant die Bescheinigungen, Herstellkostendaten, Stücklisten und Nachweise bereitstellen, die zum Nachweis der Einhaltung erforderlich sind, garantiert, dass jede von ihm erteilte Bescheinigung zutreffend ist, und muss die Gesellschaft unverzüglich über jede Änderung unterrichten, die ihre Richtigkeit berührt. Die möglicherweise anwendbaren Regelungen sind:
(i) der Buy American Act, 41 U.S.C. §§ 8301–8305, und FAR Part 25, die verlangen, dass ein Enderzeugnis in den Vereinigten Staaten hergestellt wird und dass die Kosten seiner inländischen Bestandteile den anwendbaren Schwellenwert übersteigen (65 % ab 2024, ansteigend auf 75 % ab 2029, nach FAR 25.101), mit Bescheinigung in der Form von FAR 52.225-2 oder FAR 52.225-4;
(ii) der Build America, Buy America Act (BABA), Sections 70901–70927 des Infrastructure Investment and Jobs Act (Pub. L. 117-58), und 2 C.F.R. Part 184, die verlangen, dass sämtliches Eisen und sämtlicher Stahl, sämtliche hergestellten Erzeugnisse und Baumaterialien, die in einem Infrastrukturprojekt mit Bundesförderung verwendet werden, in den Vereinigten Staaten erzeugt werden. Bei einem hergestellten Erzeugnis müssen sämtliche Fertigungsprozesse in den Vereinigten Staaten stattfinden und die Kosten der in den Vereinigten Staaten geförderten, erzeugten oder hergestellten Bestandteile müssen 55 % der Gesamtkosten aller Bestandteile übersteigen, sofern die bewilligende Behörde keinen anderen Maßstab festlegt. Der Lieferant muss die von der bewilligenden Behörde verlangte Bescheinigung erteilen, einschließlich jeder nach dem NTIA Broadband Equity, Access, and Deployment (BEAD) Program erforderlichen Bescheinigung, und muss jede in Anspruch genommene Ausnahme allgemeiner Anwendbarkeit, produktspezifische Ausnahme oder De-minimis-Ausnahme benennen;
(iii) der Trade Agreements Act, 19 U.S.C. §§ 2501–2582, und FAR Subpart 25.4, soweit die Beschaffung den anwendbaren Schwellenwert übersteigt und die Waren United States-made oder designated country end products sein müssen;
(iv) das Berry Amendment (10 U.S.C. § 4862) und die Beschränkung für Spezialmetalle (10 U.S.C. § 4863) nebst DFARS 252.225-7008 bis 252.225-7012, soweit die Waren für ein Projekt des Department of Defense geliefert werden; und
(v) jede von der Gesellschaft mitgeteilte einzelstaatliche oder kommunale Buy-American- oder Local-Content-Präferenzanforderung.
Der Lieferant erkennt an, dass die Gesellschaft auf jede Bescheinigung nach dieser Ziffer in einer Bescheinigung gegenüber einer Bundesbehörde vertrauen kann und dass daraus eine Haftung nach dem False Claims Act entstehen kann.
(f) Netz- und Lieferkettensicherheit. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren keine erfasste Telekommunikationsausrüstung und keinen erfassten Telekommunikationsdienst darstellen oder enthalten und dass der Lieferant eine solche nicht als wesentlichen oder unverzichtbaren Bestandteil eines Systems oder als kritische Technologie als Teil eines Systems einsetzt, und insbesondere, dass die Waren und seine Systeme frei sind von Ausrüstung, Systemen, Diensten und Bauteilen, die verboten, beschränkt oder benannt sind nach:
(i) Section 889 des John S. McCain National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2019 (Pub. L. 115-232) und FAR 52.204-24, 52.204-25 und 52.204-26;
(ii) dem Secure and Trusted Communications Networks Act of 2019 (47 U.S.C. §§ 1601–1609) und der nach 47 C.F.R. § 1.50002 geführten FCC Covered List sowie dem Secure Equipment Act of 2021 (Pub. L. 117-55) und den Verboten der FCC-Gerätezulassung in 47 C.F.R. §§ 2.903 und 2.923(k);
(iii) den Regeln über Information and Communications Technology and Services (ICTS) in 15 C.F.R. Part 7, erlassen aufgrund der Executive Order 13873 und verwaltet vom Department of Commerce, sowie jeder ICTS-Untersagungs- oder Minderungsanordnung;
(iv) dem Federal Acquisition Supply Chain Security Act, 41 U.S.C. §§ 1321–1328, und jeder Ausschluss- oder Entfernungsanordnung des FASC Council; und
(v) Section 5949 des National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2023 (Pub. L. 117-263), der erfasste Halbleitererzeugnisse und -dienstleistungen untersagt.
Der Lieferant muss eine entsprechende Zusicherung in Schriftform abgeben, in einer von der Gesellschaft billigerweise geforderten Form und in einer Form, die die eigenen Zusicherungen der Gesellschaft nach FAR 52.204-24 und ihre jährliche Bescheinigung nach 47 C.F.R. § 54.9 stützt, dass keine Universaldienstmittel für den Kauf, die Miete, das Leasing oder die Wartung erfasster Kommunikationsausrüstung oder -dienste verwendet werden, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn die Zusicherung nicht mehr zutrifft, und muss die Lieferketteninformationen bereitstellen, die die Gesellschaft für Zusicherungen gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden benötigt, einschließlich gegenüber der FCC im Rahmen des Supply Chain Reimbursement Program und gegenüber der CISA. Der Lieferant muss ein Programm zum Cyber-Lieferkettenrisikomanagement im Einklang mit NIST SP 800-161 Rev. 1 unterhalten und muss, soweit die Bestellung dies vorsieht, NIST SP 800-171 und DFARS 252.204-7012, 252.204-7019, 252.204-7020 und 252.204-7021 (CMMC) einhalten.
(g) Korruptions- und Bestechungsbekämpfung. Der Lieferant muss sämtliche anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, Betrug und Sanktionsumgehung einhalten und darf im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechung, Rückvergütung, Beschleunigungszahlung oder sonstige unlautere Vorteilsgewährung anbieten, gewähren, fordern, annehmen oder genehmigen. Zu den anwendbaren Regelungen zählen:
(i) der Foreign Corrupt Practices Act, 15 U.S.C. §§ 78dd-1, 78dd-2 und 78dd-3 (Bestechungsverbot) und 15 U.S.C. § 78m(b)(2) (Bücher, Aufzeichnungen und interne Rechnungslegungskontrollen), der extraterritoriale Wirkung hat;
(ii) der Foreign Extortion Prevention Act, 18 U.S.C. § 1636, der die Nachfrageseite der Auslandsbestechung unter Strafe stellt;
(iii) die inländischen Bestechungs- und Vorteilsgewährungstatbestände nach 18 U.S.C. § 201, der Anti-Kickback Act of 1986 (41 U.S.C. §§ 8701–8707) und FAR 52.203-7, soweit Bundesmittel betroffen sind, der Travel Act (18 U.S.C. § 1952) sowie die Tatbestände des Post- und Überweisungsbetrugs (18 U.S.C. §§ 1341, 1343);
(iv) der Bank Secrecy Act (31 U.S.C. §§ 5311 ff.), der Anti-Money Laundering Act of 2020, die Geldwäschetatbestände in 18 U.S.C. §§ 1956 und 1957 sowie die Pflichten zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter nach dem Corporate Transparency Act (31 U.S.C. § 5336), soweit sie auf den Lieferanten Anwendung finden; und
(v) die Bestechungsbekämpfungsgesetze jeder sonstigen Rechtsordnung, die den Lieferanten oder eine Konzerngesellschaft bindet, einschließlich des UK Bribery Act 2010 und der australischen Auslandsbestechungstatbestände.
Dem Lieferanten ist jede Beschleunigungszahlung untersagt, ungeachtet der Ausnahme für facilitating payments im Foreign Corrupt Practices Act; er muss angemessene Verfahren unterhalten, die darauf ausgerichtet sind, Bestechung und die Erleichterung von Steuerhinterziehung durch das Lieferantenpersonal und Vorlieferanten zu verhindern, da Konzerngesellschaften Regelungen unterliegen, die Straftatbestände des Präventionsversäumnisses vorsehen. Der Lieferant muss zutreffende Bücher und Aufzeichnungen über sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen führen und muss auf Verlangen Nachweise über diese Verfahren und Aufzeichnungen vorlegen. Ein Verstoß gegen diese Ziffer stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die die Gesellschaft zur sofortigen Kündigung nach Ziffer 13(b) berechtigt.
(h) Zwangsarbeit und verantwortungsvolle Arbeitsbedingungen. Der Lieferant garantiert, dass keine Waren und kein Bauteil, kein Vorprodukt und kein Rohstoff von Waren ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit, Strafgefangenenarbeit, Kontraktarbeit, Schuldknechtschaft, Kinderarbeit oder Menschenhandel erzeugt, gefördert, hergestellt oder befördert werden. Der Lieferant muss Folgendes einhalten:
(i) Section 307 des Tariff Act of 1930 (19 U.S.C. § 1307), der die Einfuhr von Waren untersagt, die ganz oder teilweise durch Zwangs- oder Strafgefangenenarbeit gefördert, erzeugt oder hergestellt wurden, sowie jede von der CBP nach 19 C.F.R. §§ 12.42–12.45 erlassene Withhold Release Order oder Finding;
(ii) den Uyghur Forced Labor Prevention Act (Pub. L. 117-78), nach dem eine widerlegliche Vermutung besteht, dass Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang der Uiguren oder von einer auf der UFLPA Entity List geführten Einheit gefördert, erzeugt oder hergestellt wurden, unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt sind und von der Einfuhr ausgeschlossen sind. Der Lieferant garantiert, dass keine Waren und kein Vorprodukt zu ihnen (einschließlich Silizium, Quarz, Polysilizium, Aluminium, Polyvinylchlorid und jedes sonstigen in der UFLPA Strategy benannten Vorprodukts) ganz oder teilweise aus der XUAR oder von einer gelisteten Einheit stammen, und muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Verlangen die Unterlagen zur Lieferkettenrückverfolgung bis auf die Rohstoffebene in der Form und nach dem Beweismaßstab bereitstellen, die in der CBP UFLPA Operational Guidance for Importers festgelegt sind und die erforderlich sind, um die Vermutung zu widerlegen oder darzulegen, dass eine Anwendbarkeitsprüfung nicht in Betracht kommt;
(iii) den Trafficking Victims Protection Reauthorization Act sowie, soweit Bundesmittel betroffen sind, FAR 52.222-50 (Combating Trafficking in Persons) und FAR 52.222-19 (Child Labor), einschließlich der Anforderungen an Compliance-Plan und Bescheinigung; und
(iv) den California Transparency in Supply Chains Act (Cal. Civ. Code § 1714.43) und jedes sonstige einzelstaatliche Gesetz zur Offenlegung von Lieferketten; der Lieferant muss die Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft billigerweise benötigt, um eine Offenlegung oder Erklärung nach jenem Gesetz, nach dem UK Modern Slavery Act 2015 oder dem Australian Modern Slavery Act 2018 zu erstellen, soweit eine Konzerngesellschaft eine berichtspflichtige Einheit ist, oder um eine Anfrage eines Kunden oder einer Aufsichtsbehörde zu beantworten.
Der Lieferant trägt sämtliche Kosten, Zölle, Standgelder, Detention-, Lager-, Wiederausfuhr- und Ersatzbeschaffungskosten jeder Zurückhaltung oder jedes Ausschlusses von Waren nach dieser Ziffer und muss Ersatzwaren aus einer konformen Quelle ohne zusätzliche Kosten liefern.
(i) Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien. Der Lieferant muss auf Verlangen sämtliche Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft zum Vorhandensein, zur Quelle, zur Schmelzhütte und zur Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Glimmer und jedem sonstigen benannten Mineral in den Waren benötigt. Der Lieferant muss das Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) und das Extended Minerals Reporting Template (EMRT) der Responsible Minerals Initiative ausfüllen und aktuell halten, eine Sorgfaltsprüfung im Einklang mit dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten durchführen, ausschließlich von Schmelzhütten und Raffinerien beziehen, die dem Responsible Minerals Assurance Process entsprechen, und jede weitere Information bereitstellen, die ein Kunde benötigt, um seine eigene Konfliktmineralienpflicht nach Section 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (15 U.S.C. § 78m(p)), SEC Rule 13p-1 und Form SD zu erfüllen.
(j) Produkt- und Umweltkonformität. Der Lieferant garantiert, dass die Waren sämtlichen anwendbaren Anforderungen an Produktsicherheit, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Telekommunikation, Funk, Lasersicherheit, Energieeffizienz, chemische Inhaltsstoffe, Gefahrstoffe, Verpackung und Entsorgung entsprechen, die in jedem Lieferstaat und in jeder Rechtsordnung gelten, für die die Gesellschaft die Bestimmung der Waren mitgeteilt hat, und dass die Waren sämtliche erforderlichen Kennzeichen tragen. Zu den anwendbaren Anforderungen zählen:
(i) Funk und Telekommunikation: die Gerätezulassung nach 47 C.F.R. Part 2, Subpart J, durch Certification über ein Telecommunication Certification Body oder durch Supplier’s Declaration of Conformity, je nach Anwendbarkeit; die Einhaltung von 47 C.F.R. Part 15 (unbeabsichtigte und beabsichtigte Strahler) und Part 68 (an das öffentliche Telefonnetz angeschlossene Endgeräte) oder der entsprechenden ACTA/TIA-968-Kriterien; die Anbringung der FCC Identifier oder der SDoC-Konformitätsinformationserklärung sowie die Bereitstellung des Prüfberichts, der Messdaten und der Grant of Equipment Authorization; und die Einhaltung der Zulassungsverbote nach Ziffer 17(f)(ii);
(ii) Elektro- und Brandsicherheit: Listung, Kennzeichnung oder Zertifizierung durch ein von der OSHA nach 29 C.F.R. § 1910.7 anerkanntes Nationally Recognized Testing Laboratory (zum Beispiel UL, Intertek/ETL, CSA) nach dem anwendbaren Standard (einschließlich UL 1651 für Lichtwellenleiterkabel, UL 444 für Kommunikationskabel, UL 2024 für Kabelführungen und UL 62368-1 für Geräte) sowie die Übereinstimmung mit dem National Electrical Code (NFPA 70), insbesondere Article 770 (Lichtwellenleiterkabel und -führungen) und Article 800/805 (Kommunikationsstromkreise), und mit dem National Electrical Safety Code (IEEE C2) für Außenanlagen;
(iii) Lasersicherheit: die Einhaltung der Anforderungen des FDA Center for Devices and Radiological Health in 21 C.F.R. §§ 1040.10 und 1040.11, einschließlich Produktklassifizierung, Kennzeichnung und Einreichung eines initial report und einer accession number, nebst ANSI Z136.2 und IEC 60825-1 in ihrer nach FDA Laser Notice No. 56 anerkannten Fassung, für jeden Laser, jeden Transceiver, jeden optischen Verstärker und jedes OTDR;
(iv) Chemikalien und Stoffe: der Toxic Substances Control Act (15 U.S.C. §§ 2601 ff.), einschließlich der significant new use rules nach § 5, der Regeln zu persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Chemikalien nach § 6(h) (einschließlich PIP (3:1) in 40 C.F.R. § 751.405, decaBDE und Phenol, isopropyliertes Phosphat (3:1)), der PFAS-Berichtsregel nach § 8(a)(7) in 40 C.F.R. Part 705, der Chemical Data Reporting rule und der Einfuhrbescheinigung nach § 13; California Proposition 65 (Cal. Health & Safety Code § 25249.6 und 27 C.C.R. §§ 25601–25607); einzelstaatliche Gesetze nach Art der RoHS-Regelung (einschließlich California SB 20/50, Cal. Pub. Res. Code § 25214.10); sowie einzelstaatliche PFAS-Beschränkungen (einschließlich 38 M.R.S. § 1614 (Maine) und Minn. Stat. § 116.943 (Amara’s Law)). Soweit die Bestellung oder ein Kunde dies verlangt, muss der Lieferant zusätzlich die Einhaltung der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) als vertragliche Spezifikation und nicht als Frage des US-amerikanischen Rechts bescheinigen;
(v) Energie und Effizienz: die DOE-Energieeinsparstandards in 10 C.F.R. Parts 429, 430 und 431, die FTC-EnergyGuide-Kennzeichnung in 16 C.F.R. Part 305 sowie die ENERGY-STAR-Anforderungen, soweit die Bestellung dies vorsieht;
(vi) Batterien und Entsorgung: der Mercury-Containing and Rechargeable Battery Management Act (42 U.S.C. §§ 14301–14336), die Universal-Waste-Regeln in 40 C.F.R. Part 273, der Resource Conservation and Recovery Act sowie die Gesetze der Lieferstaaten über Elektroaltgeräte, Batterien und Produktverantwortung; und
(vii) Umweltbezogene Werbung: die FTC Green Guides, 16 C.F.R. Part 260, hinsichtlich jeder Aussage zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Abbaubarkeit oder CO2.
Der Lieferant muss sämtliche Konformitätserklärungen, Zulassungen, Prüfberichte, Bescheinigungen, Sicherheitsdatenblätter, vollständigen Materialerklärungen, Erklärungen zu chemischen Inhaltsstoffen und zu PFAS, Registrierungs- und accession numbers sowie Warnmaterialien bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die Waren rechtmäßig einzuführen, zu halten, weiterzuliefern, zu montieren und zu entsorgen.
(k) Informationen für die Weitergabe von Bescheinigungen. Auf Verlangen der Gesellschaft, jederzeit vor oder nach der Lieferung, muss der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten sämtliche Informationen, Unterlagen, Bescheinigungen, Erklärungen und Unterstützung bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um ihre eigene Compliance zu überprüfen oder aufrechtzuerhalten oder um jede Zusicherungs-, Bescheinigungs- oder Offenlegungspflicht zu erfüllen, die der Gesellschaft gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde obliegt, einschließlich gegenüber der CBP, der FCC, der SEC (über einen Kunden), der NTIA, einer einzelstaatlichen Regulierungskommission für Versorgungsunternehmen oder einem Verwalter von Bundesfördermitteln, und muss sicherstellen, dass alles, was er bereitstellt, zutreffend und vollständig ist. Der Lieferant erkennt an, dass die Gesellschaft auf diese Informationen vertraut und dass unzutreffende Informationen die Gesellschaft einer Haftung nach dem False Claims Act, 19 U.S.C. § 1592 oder 18 U.S.C. § 1001 aussetzen können.
(l) Audit und Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Einhaltung dieser Ziffer 17 durch den Lieferanten auditieren, einschließlich durch Dokumentenprüfung, Fragebogen und Vor-Ort-Audit nach Ziffer 5(g). Nimmt die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt billigerweise an oder wird ihr mitgeteilt, dass das Geschäft, die Waren oder die Dienstleistungen gegen Handelskontrollvorschriften oder eine Verpflichtung nach dieser Ziffer 17 verstoßen könnten, so kann die Gesellschaft ohne Haftung und zusätzlich zu jedem sonstigen Recht: (i) den Vertrag mit sofortiger Wirkung aussetzen oder kündigen; (ii) Zahlung, Lieferung oder Abnahme zurückhalten; und (iii) vom Lieferanten verlangen, den Missstand auf eigene Kosten zu beheben. Ist eine Aussetzung zur Einhaltung einer Sperr- oder Sanktionsanforderung erforderlich, so ist die Gesellschaft von ihrer Leistung befreit, solange die Anforderung fortbesteht.
(m) Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren Geschäftsführer, leitende Organe und Arbeitnehmer von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Schäden, Kosten, Aufwendungen (einschließlich Anwaltshonoraren und -kosten auf Basis vollständiger Freistellung), Geldbußen, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen, Einziehungen, Zurückhaltungen, Ausschlüssen, Beschlagnahmen, pauschaliertem Schadensersatz, Gewinnabschöpfungen, Kosten aus debarment und Ausschluss sowie Verfahren vollständig freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 17 durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Vorlieferanten entstehen oder damit zusammenhängen. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt. Nichts in dieser Ziffer verlangt die Freistellung von einer Haftung, deren Freistellung gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung untersagt ist; der übrige Teil der Freistellung bleibt unberührt, wenn ein Teil insoweit beschränkt ist.
(n) Emissions-, Energie- und Klimadaten. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform und auf eigene Kosten innerhalb von dreißig (30) Tagen (oder, soweit sich das Verlangen auf eine von der Gesellschaft mitgeteilte Berichtsfrist bezieht, innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist, die mindestens zwanzig (20) Geschäftstage beträgt) zutreffende und vollständige Daten bereitstellen über: (i) die den an die Gesellschaft gelieferten Waren und Dienstleistungen zurechenbaren Treibhausgasemissionen, einschließlich der Scope-1- und Scope-2-Emissionen des Lieferanten und, soweit ihm dies billigerweise möglich ist, der Scope-3-Emissionen in seiner eigenen vorgelagerten Lieferkette, nebst Emissionsintensitätsdaten auf Produkt- oder Kategorieebene und Daten zum Produkt-CO2-Fußabdruck; (ii) die für die Herstellung und Beförderung der Waren verbrauchte Energie und den aus erneuerbaren Quellen bezogenen Anteil; (iii) die verwendete Methodik, die Emissionsfaktoren, die organisatorischen und operativen Systemgrenzen, das Basisjahr und die Annahmen sowie die Angabe, ob die Daten gemessen, berechnet oder geschätzt sind; und (iv) jede hinsichtlich dieser Daten erlangte Prüfung, Verifizierung oder Überprüfung durch Dritte sowie jede vom Lieferanten veröffentlichte Offenlegung zu klimabezogenen finanziellen Risiken oder zu einem Transformationsplan.
Die Daten müssen auf einer Grundlage erstellt werden, die dem Greenhouse Gas Protocol Corporate Standard und dem Corporate Value Chain (Scope 3) Standard oder einer sonstigen von der Gesellschaft billigerweise benannten Methodik entspricht, damit die Gesellschaft, der Konzern und ihre Kunden ihre eigenen Klima- und Nachhaltigkeitsberichtspflichten erfüllen können, einschließlich nach dem California Climate Corporate Data Accountability Act (SB 253, Cal. Health & Safety Code § 38532) und dem Climate-Related Financial Risk Act (SB 261, Cal. Health & Safety Code § 38533), jedem gleichwertigen Gesetz eines anderen Staates, jeder Klimaoffenlegungsanforderung der SEC oder einer anderen Bundesbehörde sowie jeder gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde bestehenden Pflicht. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Daten zutreffend und nicht irreführend sind, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass zuvor bereitgestellte Daten unzutreffend waren, muss die zugrunde liegenden Aufzeichnungen mindestens sieben (7) Jahre aufbewahren und muss jedem von der Gesellschaft oder einem Kunden beauftragten Prüfer angemessene Unterstützung leisten. Jede vom Lieferanten in diesen Daten gemachte Umwelt- oder CO2-Aussage muss den FTC Green Guides, 16 C.F.R. Part 260, entsprechen. Nach dieser Ziffer bereitgestellte Daten sind Technische Informationen des Lieferanten für die Zwecke der Ziffer 15(j).
18. Datenschutz
(a) Definitionen und anwendbares Recht. In dieser Ziffer bezeichnet Personenbezogene Informationen sämtliche Informationen, die eine bestimmte natürliche Person oder einen bestimmten Haushalt identifizieren, sich auf sie beziehen, sie beschreiben, billigerweise mit ihr in Verbindung gebracht werden können oder billigerweise unmittelbar oder mittelbar mit ihr verknüpft werden könnten und die nach einem anwendbaren Datenschutz- oder Privatsphärenrecht geschützt sind, einschließlich „personal information“, „personal data“ und „sensitive personal information“, wie in einem solchen Gesetz definiert. Datenschutzrecht bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, verbindlichen Kodizes und Aufsichtsbehördenleitlinien zu Privatsphäre, Datenschutz, Datensicherheit, Meldung von Datenschutzverletzungen, Datenlokalisierung und elektronischer Kommunikation, die auf die Parteien oder auf die Verarbeitung Personenbezogener Informationen nach dem Vertrag anwendbar sind.
Die auf den Vertrag anwendbaren Regelungen sind:
(i) umfassende einzelstaatliche Datenschutzgesetze, einschließlich des California Consumer Privacy Act in seiner durch den California Privacy Rights Act geänderten Fassung (Cal. Civ. Code §§ 1798.100 ff.) und seiner Durchführungsvorschriften (11 C.C.R. §§ 7000 ff.), durchgesetzt von der California Privacy Protection Agency und dem California Attorney General; des Delaware Personal Data Privacy Act (6 Del. C. ch. 12D); sowie der umfassenden Datenschutzgesetze von Virginia, Colorado, Connecticut, Utah, Texas, Oregon, Montana und jedes weiteren Staates, der ein solches erlässt, jeweils durchgesetzt vom zuständigen State Attorney General;
(ii) einzelstaatliche Gesetze zur Meldung von Datenschutzverletzungen in allen fünfzig Staaten, im District of Columbia und in den Territorien der Vereinigten Staaten, einschließlich Del. Code tit. 6, §§ 12B-100 ff. und Cal. Civ. Code §§ 1798.82 und 1798.29;
(iii) einzelstaatliche Datensicherheitsgesetze, einschließlich des New York SHIELD Act (N.Y. Gen. Bus. Law § 899-bb) und der Datensicherheitsvorschriften von Massachusetts (201 C.M.R. 17.00), die ein schriftliches Informationssicherheitsprogramm verlangen;
(iv) sektorspezifische Telekommunikationsdatenschutzvorschriften, nämlich Section 222 des Communications Act (47 U.S.C. § 222) und die Vorschriften über Customer Proprietary Network Information (CPNI) in 47 C.F.R. §§ 64.2001–64.2011, einschließlich der jährlichen CPNI-Bescheinigung und der FCC-Regel zur Meldung von Datenschutzverletzungen in 47 C.F.R. § 64.2011 (Meldung an die FCC, das FBI und den United States Secret Service innerhalb von sieben (7) Werktagen nach begründeter Feststellung einer Verletzung), nebst Section 631 des Communications Act (47 U.S.C. § 551) für Kabelnetzbetreiber;
(v) sonstige bundesrechtliche Sektorregelungen, soweit einschlägig, einschließlich des Gramm-Leach-Bliley Act und der FTC Safeguards Rule (16 C.F.R. Part 314), des Fair Credit Reporting Act, des Health Insurance Portability and Accountability Act, des Children’s Online Privacy Protection Act, des Telephone Consumer Protection Act sowie des Electronic Communications Privacy Act und des Computer Fraud and Abuse Act; und
(vi) Section 5 des Federal Trade Commission Act (15 U.S.C. § 45), nach dem das Versäumnis, angemessene Datensicherheit umzusetzen, oder eine unzutreffende Angabe über Datenschutzpraktiken eine unlautere oder irreführende Handlung oder Praktik darstellt.
Die nach Cal. Civ. Code § 1798.100(d) und 11 C.C.R. § 7051 vorgeschriebenen Vertragsinhalte für einen „service provider“ oder „contractor“ sowie die entsprechenden Anforderungen an Auftragsverarbeiterverträge nach den übrigen umfassenden einzelstaatlichen Datenschutzgesetzen werden durch Ziffer 18(l) einbezogen.
(b) Verarbeitung auf Weisung. Der Lieferant darf von der Gesellschaft oder für sie erhaltene Personenbezogene Informationen nur auf dokumentierte Weisung der Gesellschaft, nur soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und zu keinem anderen Zweck verarbeiten. Der Lieferant darf Personenbezogene Informationen nicht im Sinne von Cal. Civ. Code § 1798.140(ad) und (ah) verkaufen oder teilen, darf sie nicht außerhalb der unmittelbaren Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien aufbewahren, verwenden oder offenlegen, darf sie nicht mit Informationen aus einer anderen Quelle zusammenführen, außer soweit 11 C.C.R. § 7050(b) dies zulässt, und darf sie nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Bewertung eines Systems künstlicher Intelligenz oder maschinellen Lernens oder zu einem sonstigen eigenen kommerziellen Zweck verwenden.
(c) Sicherheit. Der Lieferant muss ein schriftliches Informationssicherheitsprogramm sowie geeignete, dem Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und aufrechterhalten, um Personenbezogene Informationen und die Daten der Gesellschaft vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, Offenlegung, Veränderung und Vernichtung zu schützen, einschließlich Zugriffssteuerung, Mehrfaktorauthentifizierung, Verschlüsselung bei der Übertragung und im Ruhezustand, Protokollierung und Überwachung, Schwachstellen- und Patchmanagement, sicherer Entwicklung, Penetrationstests, Incident Response und Maßnahmen zur Betriebsfortführung. Diese Maßnahmen müssen mindestens dem NIST Cybersecurity Framework, den Anforderungen von 201 C.M.R. 17.03 und N.Y. Gen. Bus. Law § 899-bb sowie jedem in der Bestellung genannten Kontrollrahmen genügen.
(d) Personal. Der Lieferant muss sicherstellen, dass sämtliches Lieferantenpersonal mit Zugang zu Personenbezogenen Informationen verbindlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegt, angemessen geschult ist, soweit gesetzlich zulässig einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird und den Zugang nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erhält. Der Lieferant muss sämtliche Zugriffsrechte unverzüglich entziehen, wenn eine Person sie nicht mehr benötigt, einschließlich beim Ausscheiden dieser Person aus dem Betrieb des Lieferanten, und muss die Gesellschaft über den Entzug des Zugangs jeder Person unterrichten, die privilegierten Zugang zu den Systemen oder Konten der Gesellschaft hat.
(e) Unterauftragsverarbeitung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Unterauftragnehmer, Dienstleister oder eine andere Person mit der Verarbeitung Personenbezogener Informationen betrauen und muss jedem genehmigten Unterauftragsverarbeiter durch schriftlichen Vertrag Pflichten auferlegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer 18, wie von 11 C.C.R. § 7051(a)(6) und den entsprechenden einzelstaatlichen Anforderungen verlangt. Der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen jedes Unterauftragsverarbeiters uneingeschränkt verantwortlich.
(f) Grenzüberschreitende Übermittlung und behördlicher Zugriff. Es gelten die folgenden Beschränkungen, die der Lieferant einhalten muss:
(i) die Regeln über Protecting Americans’ Data from Foreign Adversaries, erlassen aufgrund der Executive Order 14117 und vom Department of Justice in 28 C.F.R. Part 202 verwaltet, die Datenhandel und sonstige erfasste Datengeschäfte mit Massenbeständen sensibler personenbezogener Daten aus den Vereinigten Staaten oder regierungsbezogener Daten mit Ländern von Belang (die Volksrepublik China einschließlich Hongkong und Macau, Russland, Iran, Nordkorea, Kuba und Venezuela) oder mit erfassten Personen untersagen oder beschränken und die für beschränkte Geschäfte CISA-Sicherheitsanforderungen auferlegen. Der Lieferant garantiert, dass keine Verarbeitung nach dem Vertrag ein verbotenes Geschäft ist, und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keiner erfassten Person Zugang zu Personenbezogenen Informationen gewähren; und
(ii) jedes einzelstaatliche Gesetz und jede vertragliche Zusage gegenüber einem Kunden, die verlangt, dass Daten nur innerhalb der Vereinigten Staaten oder eines benannten Staates gehalten werden oder darauf zugegriffen wird.
Vorbehaltlich dieser Beschränkungen darf der Lieferant ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform Personenbezogene Informationen nicht außerhalb der Vereinigten Staaten oder außerhalb einer in der Bestellung genannten Rechtsordnung übermitteln, speichern, darauf zugreifen oder den Zugriff darauf gestatten; stimmt die Gesellschaft einer Übermittlung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, dem Vereinigten Königreich oder einer anderen Rechtsordnung zu, die ausgehende Übermittlungen beschränkt, so muss der Lieferant die anwendbaren Standardvertragsklauseln oder ein gleichwertiges Instrument abschließen und jede von der Gesellschaft verlangte Übermittlungsfolgenabschätzung durchführen. Der Lieferant muss die Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, über jedes Ersuchen einer Behörde um Zugang zu Personenbezogenen Informationen benachrichtigen, einschließlich jedes Ersuchens nach dem CLOUD Act, dem Foreign Intelligence Surveillance Act oder eines national security letter, muss jedes überschießende Ersuchen anfechten und darf nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen.
(g) Meldung von Verletzungen. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung von einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung der Sicherheit, einem unbefugten Zugriff, einem Verlust oder einer unbefugten Offenlegung, die Personenbezogene Informationen oder sonstige Daten oder Systeme der Gesellschaft betrifft, in Schriftform benachrichtigen, einschließlich jeder Verletzung, die das Konto oder die Zugangsdaten der Gesellschaft in einem vom Lieferanten betriebenen Portal oder System betrifft. Die Parteien halten fest, dass diese Frist kürzer ist als jede gesetzliche Frist und so bemessen ist, dass die Gesellschaft ihre eigenen Pflichten erfüllen kann, einschließlich der FCC-Meldung binnen sieben (7) Werktagen nach 47 C.F.R. § 64.2011 und der einzelstaatlichen Meldefristen (in einigen Staaten von nur dreißig (30) Tagen). Die Benachrichtigung muss sämtliche Informationen enthalten, die die Gesellschaft benötigt, um den Vorfall zu bewerten und ihre eigenen Meldepflichten zu erfüllen; der Lieferant muss laufend informieren, umfassend mitwirken, Beweise forensisch verwertbar sichern, unverzüglich und auf eigene Kosten Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, Kreditüberwachungs- und Identitätswiederherstellungsdienste finanzieren, soweit die Gesellschaft dies billigerweise verlangt, und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Person, keine Aufsichtsbehörde und kein Medium über einen die Daten der Gesellschaft betreffenden Vorfall benachrichtigen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
(h) Unterstützung. Der Lieferant muss die Gesellschaft auf eigene Kosten unverzüglich bei der Beantwortung jedes Ersuchens einer Person auf Ausübung eines Rechts auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch gegen Verkauf oder Teilen oder Beschränkung der Nutzung sensibler personenbezogener Informationen unterstützen sowie bei der Erfüllung jeder Pflicht zur Risikobewertung, Datenschutzbewertung, Konsultation, Benachrichtigung oder Zusammenarbeit mit einer Aufsichtsbehörde.
(i) Aufzeichnungen und Audit. Der Lieferant muss vollständige und zutreffende Aufzeichnungen führen, die die Einhaltung dieser Ziffer 18 belegen, und muss der Gesellschaft oder ihrem benannten Prüfer die Überwachung und Auditierung seiner Compliance gestatten, einschließlich seiner Informationssicherheitskontrollen und jedes Unterauftragsverarbeiters, durch manuelle Prüfung, automatisiertes Scannen oder durch Vorlage eines jährlichen SOC-2-Type-II-Berichts oder einer gleichwertigen Beurteilung durch einen Dritten, wie in 11 C.C.R. § 7051(a)(7) vorgesehen.
(j) Rückgabe und Löschung. Bei Ablauf oder Kündigung des Vertrages oder auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform muss der Lieferant sämtliche Personenbezogenen Informationen und sonstigen Daten der Gesellschaft einschließlich aller Kopien und aller bei Unterauftragsverarbeitern gehaltenen Kopien löschen, vernichten oder zurückgeben und in Schriftform bescheinigen, dass er dies getan hat. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant vor jeder Wiederverwendung, jedem Weiterverkauf oder jeder Entsorgung eine sichere Datenträgerlöschung nach NIST SP 800-88 Rev. 1 vornehmen.
(k) Garantien und Freistellung. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass er über die erforderlichen Befugnisse, Einwilligungen und Hinweise verfügt, um Personenbezogene Informationen in dem nach dem Vertrag zulässigen Umfang zu verarbeiten, dass er angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsrichtlinien unterhält und dass er das Datenschutzrecht einhält. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten, Aufwendungen, aufsichtsrechtlichen Geldbußen und zivilrechtlichen Sanktionen frei, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Unterauftragsverarbeiter entstehen, einschließlich der Kosten der Benachrichtigung, der forensischen Untersuchung, der Kreditüberwachung, des Betriebs eines Callcenters und der Verteidigung gegen eine Sammelklage.
(l) Einbeziehung gesetzlicher Service-Provider-Bestimmungen. Für die Zwecke von Cal. Civ. Code § 1798.100(d) und 11 C.C.R. § 7051 sowie der entsprechenden Anforderungen an Auftragsverarbeiterverträge nach jedem sonstigen anwendbaren umfassenden einzelstaatlichen Datenschutzgesetz ist der Lieferant ein „service provider“, „contractor“ oder „processor“ und kein „third party“, und die Parteien halten fest, dass: (i) Personenbezogene Informationen nur zu den in der Bestellung genannten begrenzten und bestimmten Geschäftszwecken offengelegt werden; (ii) der Lieferant sämtliche anwendbaren Pflichten nach jenen Gesetzen einhalten und dasselbe Datenschutzniveau bieten muss, das diese von der Gesellschaft verlangen; (iii) die Gesellschaft angemessene und geeignete Schritte unternehmen kann, um eine unbefugte Nutzung Personenbezogener Informationen durch den Lieferanten zu unterbinden und zu beheben; (iv) der Lieferant die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen benachrichtigen muss, wenn er feststellt, dass er seine Pflichten nach jenen Gesetzen nicht mehr erfüllen kann; und (v) der Lieferant der Gesellschaft keine geldwerte oder sonstige Gegenleistung für Personenbezogene Informationen erbringt und keine Offenlegung gegenüber dem Lieferanten ein Verkauf oder ein Teilen Personenbezogener Informationen ist.
19. Versicherung
(a) Erforderliche Versicherungen. Der Lieferant muss auf eigene Kosten bei Versicherern mit anerkanntem Standing die folgenden Versicherungen zu Bedingungen abschließen und aufrechterhalten, die seine Verbindlichkeiten nach dem Vertrag abdecken, und zwar für die Laufzeit des Vertrages und, im Falle der Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht sowie der Berufshaftpflicht, für einen Zeitraum, der zum späteren der folgenden Zeitpunkte endet: sechs (6) Jahre nach der letzten Lieferung oder Fertigstellung und vierundachtzig (84) Monate nach der letzten Lieferung von Waren unter einer Bestellung, wobei dieser Zeitraum so bemessen ist, dass er bis zur äußersten Grenze des in Ziffer 9(b) genannten Garantiezeitraums reicht (durch fortlaufende Deckung oder, bei claims-made-Policen, durch eine Nachmeldefrist dieser Länge):
(i) eine commercial general liability auf einem ISO CG 00 01 occurrence form oder einem gleichwertigen Formular, einschließlich Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht, vertraglicher Haftung, personal and advertising injury und Deckung für unabhängige Auftragnehmer, in Höhe von mindestens zwei Millionen US-Dollar (USD 2.000.000) je Schadensereignis, vier Millionen US-Dollar (USD 4.000.000) als allgemeine Jahreshöchstleistung und vier Millionen US-Dollar (USD 4.000.000) als Jahreshöchstleistung für Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht, nebst einer Umbrella- oder Exzedentenhaftpflicht in Höhe von mindestens zehn Millionen US-Dollar (USD 10.000.000) je Schadensereignis und als Jahreshöchstleistung, die über den Policen der commercial general liability, der Kfz-Haftpflicht und der Arbeitgeberhaftpflicht liegt;
(ii) soweit der Lieferant Zertifizierungs-, Prüf-, Kalibrier- oder sonstige berufliche Dienstleistungen erbringt, eine Berufshaftpflichtversicherung (errors and omissions), einschließlich technology errors and omissions, soweit Software oder Firmware geliefert wird, in Höhe von mindestens fünf Millionen US-Dollar (USD 5.000.000) je Anspruch und als Jahreshöchstleistung, mit einem Rückwärtsdatum, das nicht später liegt als das Datum der ersten Bestellung;
(iii) eine See- und Binnentransportversicherung, die die Waren auf All-Risks-Basis von Lager zu Lager mit mindestens einhundertzehn Prozent (110 %) ihres Rechnungswertes zuzüglich Fracht und Zoll für den gesamten Transport bis zum Lieferort abdeckt, wobei die Gesellschaft als loss payee as its interests may appear benannt wird;
(iv) eine gesetzliche Unfallversicherung (workers’ compensation) für sämtliches Lieferantenpersonal in den gesetzlich vorgeschriebenen Höhen nach dem workers’ compensation act jedes Staates, in dem Lieferantenpersonal beschäftigt ist oder Arbeiten nach dem Vertrag ausführt (und, in den monopolistischen Staaten North Dakota, Ohio, Washington und Wyoming, Deckung über den staatlichen Fonds nebst einer stop-gap-Arbeitgeberhaftpflicht), einschließlich, soweit anwendbar, der Deckung nach dem Longshore and Harbor Workers’ Compensation Act und dem Jones Act, nebst einer Arbeitgeberhaftpflicht in Höhe von mindestens einer Million US-Dollar (USD 1.000.000) je Unfall, einer Million US-Dollar (USD 1.000.000) je Erkrankung und Arbeitnehmer und einer Million US-Dollar (USD 1.000.000) als Höchstleistung für Erkrankungen je Police;
(v) soweit der Lieferant oder das Lieferantenpersonal im Zusammenhang mit dem Vertrag Fahrzeuge einsetzt, einschließlich bei der Lieferung der Waren oder beim Aufsuchen des Lieferorts, eine business automobile liability für sämtliche Fahrzeuge (eigene, angemietete und nicht im Eigentum stehende) in Höhe von mindestens zwei Millionen US-Dollar (USD 2.000.000) als kombinierte Einzelhöchstleistung je Unfall, nebst dem MCS-90-Endorsement, soweit Gefahrgut befördert wird, sowie jeder nach dem einzelstaatlichen Pflichtdeckungsrecht erforderlichen Deckung; und
(vi) soweit der Lieferant Personenbezogene Informationen verarbeitet oder sich mit den Systemen der Gesellschaft verbindet, eine Cyber-, Netzsicherheits-, Datenschutzhaftpflicht- und Datenschutzverletzungsreaktionsversicherung in Höhe von mindestens fünf Millionen US-Dollar (USD 5.000.000) je Anspruch und als Jahreshöchstleistung, einschließlich der Deckung für aufsichtsrechtliche Verteidigung und Sanktionen, soweit versicherbar, für Reaktions- und Benachrichtigungskosten bei Verletzungen sowie für Handlungen von Unterauftragsverarbeitern.
(b) Standing des Versicherers. Jede Police muss bei einem Versicherer platziert werden, der in dem Staat zugelassen und lizenziert ist, in dem die Arbeiten ausgeführt oder die Waren geliefert werden, oder, soweit eine surplus-lines-Platzierung zulässig ist, bei einem nach dem surplus lines law jenes Staates zugelassenen Versicherer, und mit mindestens A.M. Best „A− VII“ oder Standard & Poor’s „A−“ bewertet sein. Fronting-Vereinbarungen, Captives und Selbstbehalte über einhunderttausend US-Dollar (USD 100.000) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform.
(c) Interesse der Gesellschaft. Jede Haftpflichtpolice mit Ausnahme der workers’ compensation und der Berufshaftpflicht muss: (i) die Gesellschaft und jede Konzerngesellschaft als additional insureds auf den ISO-Formularen CG 20 10 (laufende Tätigkeiten) und CG 20 37 (abgeschlossene Tätigkeiten) oder gleichwertigen Formularen benennen; (ii) primary and non-contributory gegenüber jeder Versicherung der Gesellschaft sein (ISO-Formular CG 20 01 oder gleichwertig); (iii) eine Bestimmung über separation of insureds oder wechselseitige Haftung enthalten; und (iv) einen Regressverzicht zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns enthalten (ISO-Formular CG 24 04 oder gleichwertig).
Workers’ compensation — nur Regressverzicht. Der Ausschluss der workers’ compensation in den einleitenden Worten dieser Ziffer 19(c) bezieht sich nur auf die Absätze (i) bis (iii). Die nach Ziffer 19(a)(iv) erforderliche workers’ compensation- und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung muss zusätzlich einen Regressverzicht zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns enthalten, auf dem ISO-Formular WC 00 03 13 (Waiver of Our Right to Recover from Others Endorsement) oder einem gleichwertigen Formular, in jedem Staat, dessen Recht diesen Verzicht zulässt; untersagt oder beschränkt das Recht eines Staates ihn, so gilt die Anforderung in jenem Staat im größtmöglichen zulässigen Umfang. Die Gesellschaft wird auf keiner workers’ compensation-Police als additional insured benannt, und die Absätze (i) bis (iii) finden auf eine solche Police keine Anwendung.
(d) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen, bei Verlängerung und jedenfalls jährlich ACORD-25-Versicherungsbestätigungen sowie Endorsements über die Mitversicherung und den Regressverzicht vorlegen und muss auf angemessenes Verlangen die Versicherungsbedingungen vorlegen.
(e) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich und, soweit die Änderung in seinem Einflussbereich liegt, jedenfalls mindestens dreißig (30) Tage vor dem Wirksamkeitsdatum benachrichtigen, wenn eine erforderliche Police gekündigt wird, ausläuft, nicht verlängert oder wesentlich geändert wird oder wenn eine Deckungssumme durch Ansprüche wesentlich aufgezehrt wird, und muss die Deckung unverzüglich wiederherstellen.
(f) Keine Haftungsbeschränkung. Das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Ausschlüsse oder die Angemessenheit einer Versicherung sowie die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit einer Leistung daraus beschränken die Haftung des Lieferanten nach dem Vertrag nicht. Der Lieferant trägt sämtliche Selbstbehalte, Franchisen und Selbstversicherungsanteile.
(g) Unterauftragnehmer. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jeder seiner Unterauftragnehmer eine Versicherung unterhält, die den von ihm ausgeführten Arbeiten und dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen ist, zu Bedingungen, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als diese Ziffer, und muss Nachweise darüber einholen und aufbewahren.
20. Freistellungen
(a) Allgemeine Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Geschäftsführer, leitende Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Repräsentanten von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Urteilen, Vergleichsbeträgen, Schäden, Fehlbeträgen, Geldbußen, Sanktionen, Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltshonorare, Sachverständigenhonorare und Kosten auf Basis vollständiger Freistellung) und Kosten freistellen, sie verteidigen, sie freigeben und schadlos halten, die unmittelbar oder mittelbar verursacht werden durch, entstehen aus oder zusammenhängen mit: (i) jeder Vertragsverletzung durch den Lieferanten oder das Lieferantenpersonal; (ii) jeder fahrlässigen, grob fahrlässigen, grob sorgfaltswidrigen, betrügerischen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals; (iii) jedem Mangel der Waren oder Dienstleistungen sowie jedem Anspruch einer Person wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, der aus den Waren oder Dienstleistungen entsteht; (iv) jedem Rückruf, wie in Ziffer 11(g) vorgesehen; (v) jedem IP-Anspruch, in dem Umfang und vorbehaltlich der in Ziffer 16(h) vorgesehenen Ausnahme, einschließlich jedes Anspruchs, der aus den Schutzrechten des geistigen Eigentums an den Waren oder an den Packstücken oder Behältnissen entsteht, in denen sie versandt werden, sowie jeder Verletzung, die aus vom Lieferanten bereitgestellten, ausgewählten oder verlangten Konstruktionen, Spezifikationen, Anweisungen, Bauteilen oder Ausrüstungen entsteht; (vi) jeder Verletzung der Ziffer 17, wie in Ziffer 17(m) vorgesehen; (vii) jeder Verletzung der Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts, wie in Ziffer 18(k) vorgesehen; (viii) jedem Anspruch von Angehörigen des Lieferantenpersonals, einschließlich jedes Anspruchs betreffend Beschäftigung, Beauftragung, Löhne und Arbeitszeit, Arbeitnehmerklassifizierung, Leistungen, Ansprüche, Diskriminierung oder Arbeitsunfälle, sowie jedes Anspruchs, die Gesellschaft sei gemeinsamer Arbeitgeber oder Mitarbeitgeber von Lieferantenpersonal nach dem Fair Labor Standards Act, dem National Labor Relations Act, Title VII des Civil Rights Act of 1964, ERISA, einem einzelstaatlichen Gesetz über Löhne und Arbeitszeit oder Arbeitnehmerklassifizierung (einschließlich jedes Gesetzes, das einen „ABC“-Test anwendet) oder nach common law; und (ix) jedem Anspruch eines Kunden, der aus den Waren oder Dienstleistungen oder aus der Erfüllung oder Nichterfüllung durch den Lieferanten entsteht.
(b) Führung von Ansprüchen. Die Gesellschaft wird den Lieferanten über jeden Anspruch benachrichtigen, auf den eine Freistellung Anwendung findet. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft die Verteidigung des Anspruchs mit einem für die Gesellschaft billigerweise annehmbaren Rechtsbeistand übernehmen und darf ihn ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht in einer Weise vergleichen, die der Gesellschaft oder einem Kunden eine Verpflichtung, ein Anerkenntnis, eine Beschränkung oder einen Reputationsnachteil auferlegt. Die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand an der Verteidigung beteiligen und kann die Verteidigung auf Kosten des Lieferanten übernehmen, wenn der Lieferant sie nicht unverzüglich übernimmt oder sie nicht sorgfältig führt. Ein Versäumnis oder eine Verzögerung der Benachrichtigung befreit den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, außer soweit er dadurch tatsächlich und wesentlich benachteiligt wird.
(c) Natur der Freistellungen. Jede Freistellung ist eine fortdauernde Verpflichtung, ist von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängig, besteht über die Kündigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fort und ist durchsetzbar, ohne dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet. Die Inanspruchnahme aus einer Freistellung wird nicht um Versicherungsleistungen gemindert, die die Gesellschaft erhält oder hätte erhalten können; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, vor der Durchsetzung einer Freistellung eine Police in Anspruch zu nehmen. Die Verteidigungspflicht ist von der Freistellungspflicht getrennt und weiter als diese, entsteht mit der Anzeige des Anspruchs und gilt, wenn irgendein Teil eines Anspruchs möglicherweise von der Freistellung erfasst ist.
(d) Mitverursachung. Jede Freistellung mindert sich anteilig, soweit der Schaden durch eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft oder durch eine Vertragsverletzung der Gesellschaft verursacht wurde. Ziffer 20(d) findet keine Anwendung auf die Freistellung nach Ziffer 16(h), deren Reichweite sich ausschließlich nach der dort genannten Ausnahme bestimmt.
(e) Wirkung zwingender einzelstaatlicher Vorschriften. Findet eine zwingende Vorschrift eines Staates ungeachtet Ziffer 25(a) auf eine Freistellung im Vertrag Anwendung, so gilt diese Freistellung im größtmöglichen von jener Vorschrift zugelassenen Umfang und nicht darüber hinaus und wird geltungserhaltend ausgelegt statt abgetrennt, gemäß Ziffer 24(e). Ziffer 20(d) soll jede Freistellung in den Anwendungsbereich einer nach einer solchen Vorschrift verfügbaren Ausnahme für vergleichendes Verschulden bringen.
21. Haftungsbeschränkung
(a) Keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten für bestimmte Tatbestände. Nichts in diesen Bedingungen beschränkt oder schließt die Haftung des Lieferanten aus für: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch seine Fahrlässigkeit oder die des Lieferantenpersonals; (ii) Betrug, betrügerische Falschangaben oder betrügerische Veranlassung zum Vertragsschluss; (iii) Produkthaftung für fehlerhafte Waren, sei es aus Gefährdungshaftung, Fahrlässigkeit oder Garantieverletzung; (iv) Verletzung der Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18; (v) jede nach dem Vertrag gegebene Freistellung; (vi) grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliches Fehlverhalten, grob sorgfaltswidriges Verhalten oder die Aufgabe der Leistungserbringung; (vii) jede Verpflichtung zur Zahlung einer dem Lieferanten auferlegten zivil- oder strafrechtlichen Geldbuße oder Sanktion; (viii) jede Haftung nach UCC § 1-304 (Gebot von Treu und Glauben), UCC § 1-302(b) (Pflichten zu Treu und Glauben, Sorgfalt, Angemessenheit und Umsicht, die nicht abbedungen werden können), UCC § 2-302 (unconscionability) und UCC § 2-316 (soweit ein Ausschluss einer stillschweigenden Garantie unwirksam ist); (ix) jede Haftung nach dem Defend Trade Secrets Act, dem False Claims Act oder einem Handelskontrollgesetz; und (x) jeden Tatbestand, hinsichtlich dessen ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung rechtswidrig oder mit der öffentlichen Ordnung der maßgeblichen Rechtsordnung unvereinbar wäre.
(b) Haftung des Lieferanten für sämtliche Schäden. Vorbehaltlich Ziffer 21(a) und im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang haftet der Lieferant für sämtliche Schäden, die die Gesellschaft infolge einer Vertragsverletzung des Lieferanten erleidet, einschließlich Sonderschäden, mittelbarer Schäden und Folgeschäden sowie des Verlusts von Einkünften, Geschäftstätigkeit, Gewinnen, Verträgen, Geschäftswert, Produktion und Nutzung sowie der Ausbaukosten, die sämtlich als Neben- und Folgeschäden nach UCC § 2-715(2) ersatzfähig sind und die als von den Parteien vorhergesehen gelten. Nichts in dieser Ziffer begründet einen Anspruch auf Straf- oder exemplarischen Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, und nichts in ihr beschränkt das Recht der Gesellschaft, Straf- oder exemplarischen Schadensersatz zu verlangen, soweit dieser aus unerlaubter Handlung, nach dem Defend Trade Secrets Act oder nach einem sonstigen Gesetz zur Verfügung steht. Es gilt keine Haftungsbeschränkung und kein Haftungsausschluss des Lieferanten, außer soweit dies in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist; eine vom Lieferanten in einem anderen Dokument erklärte Haftungsbeschränkung oder ein solcher Haftungsausschluss ist unwirksam.
(c) Schäden an Systemen der Gesellschaft. Der Lieferant ist verantwortlich für jede Beschädigung oder jeden Verlust von Programmen, Daten, Systemen oder Ausrüstung der Gesellschaft, die durch die Waren, die Dienstleistungen oder durch das Lieferantenpersonal verursacht werden.
(d) Haftungsobergrenze der Gesellschaft. Vorbehaltlich Ziffer 21(f) übersteigt die Gesamthaftung der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten für sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, unter keinen Umständen den höheren der folgenden Beträge: (i) den Preis der Waren und Dienstleistungen unter der Bestellung, auf die sich der Anspruch bezieht; und (ii) die Summe aller Beträge, die die Gesellschaft dem Lieferanten unter sämtlichen Bestellungen in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Tag gezahlt hat, an dem der Anspruch der Gesellschaft erstmals in Schriftform angezeigt wurde. Bezieht sich der Anspruch auf keine bestimmte Bestellung — einschließlich eines Anspruchs nach Ziffer 15(j) —, so beträgt der Betrag nach Absatz (i) null und die Obergrenze ist der nach Absatz (ii) ermittelte Betrag. Beträgt der nach dieser Ziffer ermittelte Betrag null, so findet diese Ziffer 21(d) auf diesen Anspruch keine Anwendung, und die Haftung der Gesellschaft dafür wird nur durch Ziffer 21(e) und durch Gesetz beschränkt. Diese Ziffer legt eine Haftungsobergrenze fest; sie ist kein Haftungsausschluss.
(e) Ausgeschlossene Schäden der Gesellschaft. DIE GESELLSCHAFT HAFTET DEM LIEFERANTEN NICHT FÜR MITTELBARE SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN, SONDERSCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ ODER FOLGESCHÄDEN UND NICHT FÜR DEN VERLUST VON EINKÜNFTEN, GESCHÄFTSTÄTIGKEIT, GEWINN, VERTRÄGEN, GESCHÄFTSWERT, ERWARTETEN EINSPARUNGEN ODER GESCHÄFTSCHANCEN, GLEICH WIE ENTSTANDEN UND GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER SONSTIGEM RECHTSGRUND, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS HINGEWIESEN WURDE. Diese Ziffer ist in Großbuchstaben gesetzt, um im Sinne von UCC § 1-201(b)(10) auffällig (conspicuous) zu sein.
(f) Nicht ausschließbare Haftungstatbestände. Die Ziffern 21(d) und 21(e) finden keine Anwendung auf eine Haftung der Gesellschaft, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden kann oder die aus eigenem Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Gesellschaft entsteht. Wird eine Beschränkung nach Ziffer 21(d) oder 21(e) als ihren wesentlichen Zweck verfehlend im Sinne von UCC § 2-719(2) angesehen, so gelten die übrigen Beschränkungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang weiter.
(g) Unbeschränkte Tatbestände — deklaratorisch. Diese Ziffer 21(g) ist rein deklaratorisch und fügt den Ziffern 16(k), 17(m) und 21(a) nichts hinzu. Zur besseren Übersichtlichkeit: Die Haftung des Lieferanten nach den Ziffern 11(g), 16 (der gesamten Ziffer, wie Ziffer 16(k) bestimmt), 17(m), 18(k) und 20 ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.
22. Abtretung und Unterbeauftragung
(a) Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit sämtliche oder einzelne ihrer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Lieferanten abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, unterbeauftragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, einschließlich an eine Konzerngesellschaft oder an einen Erwerber ihres Geschäfts und einschließlich im Wege der Verschmelzung, Konsolidierung, Umwandlung oder Spaltung nach dem Wyoming Business Corporation Act oder nach dem Gesellschaftsrecht einer anderen Rechtsordnung, in der die Gesellschaft jeweils gegründet ist. Kein solches Geschäft ist eine zustimmungsbedürftige Abtretung; eine gegenteilige Bestimmung in einem Dokument des Lieferanten ist unwirksam.
(b) Lieferant. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, delegieren, einen trust darüber erklären oder in sonstiger Weise darüber verfügen, sei es freiwillig, kraft Gesetzes, durch Kontrollwechsel oder durch Verschmelzung. Jede vorgebliche Verfügung ohne Zustimmung ist nichtig. Die Parteien halten fest, dass UCC §§ 9-406 und 9-408 die Wirksamkeit dieser Ziffer gegenüber einem Erwerber einer Forderung, eines payment intangible oder bestimmter general intangibles beschränken, und Ziffer 4(j) findet auf jede Forderung Anwendung; die Delegation der Leistungspflichten des Lieferanten wird von jenen Vorschriften nicht berührt und bleibt untersagt, und die Gesellschaft kann jede Delegation als angemessenen Anlass zur Besorgnis nach Ziffer 13(c) und UCC § 2-210(5) behandeln.
(c) Unterbeauftragung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder die Herstellung der Waren noch einen wesentlichen Teil der Erbringung der Dienstleistungen unterbeauftragen. Die Zustimmung befreit den Lieferanten von keiner Verpflichtung oder Haftung; der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen jedes Unterauftragnehmers uneingeschränkt verantwortlich, als wären es seine eigenen. Der Lieferant muss an jeden Unterauftragnehmer Verpflichtungen weitergeben, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als die Ziffern 5, 6, 9, 11, 15, 16, 17, 18 und 19, nebst jeder Klausel, deren Weitergabe 2 C.F.R. Part 200 Appendix II oder die FAR verlangt, soweit Bundesmittel betroffen sind, und muss der Gesellschaft das Recht verschaffen, sie als ausdrücklich begünstigte Dritte unmittelbar durchzusetzen oder sie sich bei Kündigung abtreten oder überleiten zu lassen.
(d) Kontrollwechsel. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform über jeden Kontrollwechsel beim Lieferanten, jeden Verkauf oder jede Veräußerung eines wesentlichen Teils seines Geschäfts oder der den Vertrag erfüllenden Geschäftseinheit sowie über jede Änderung der Eigentümer- oder Kontrollverhältnisse einer Betriebsstätte unterrichten, in der die Waren hergestellt werden. Ist die Gesellschaft billigerweise der Auffassung, dass die Änderung die Erfüllungsfähigkeit des Lieferanten nachteilig beeinflusst, einen Interessenkonflikt begründet oder ein Risiko im Hinblick auf Handelskontrollvorschriften, nationale Sicherheit, ausländische Eigentümerschaft, die FCC Covered List, ICTS, CFIUS oder sonstige Compliance darstellt, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen.
(e) Bestellungen von Konzerngesellschaften. Jede von einer Konzerngesellschaft erteilte Bestellung begründet einen gesonderten Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Lieferanten zu diesen Bedingungen; keine Konzerngesellschaft haftet für die Verpflichtungen einer anderen. Rechte, die zugunsten des Konzerns bestehen sollen, sind von der Gesellschaft im Namen der betreffenden Konzerngesellschaft und von dieser Gesellschaft als ausdrücklich begünstigte Dritte nach Ziffer 24(b) durchsetzbar.
23. Mitteilungen
(a) Form und Zustellung. Eine Mitteilung nach dem Vertrag bedarf der Schriftform und ist persönlich zu übergeben, per landesweit anerkanntem Übernachtkurier, per certified oder registered mail der Vereinigten Staaten mit vorausbezahltem Porto und Rückschein oder per E-Mail an die in dieser Ziffer angegebene Anschrift zu übersenden.
(b) Anschriften. Mitteilungen an die Gesellschaft sind zu senden an ScaleFibre USA Inc., 30 N Gould St Ste 62154, Sheridan, WY 82801, United States of America, zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), mit Kopie per E-Mail an legal@scalefibre.com. Mitteilungen an den Lieferanten sind an die Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden, die in seinem Angebot, in seiner Annahme der Bestellung oder in sonstiger Weise der Gesellschaft in Schriftform mitgeteilt wurde. Die Zustellung von Schriftstücken im Verfahren richtet sich gesondert nach Ziffer 25(b).
(c) Zugangsfiktion. Eine Mitteilung gilt als zugegangen: (i) bei persönlicher Übergabe oder Zustellung durch Übernachtkurier mit dem Hinterlassen an der betreffenden Anschrift oder gemäß dem Zustellnachweis des Kuriers; (ii) bei Übersendung per certified oder registered mail zwei (2) Geschäftstage nach Aufgabe beim United States Postal Service oder fünf (5) Geschäftstage nach Aufgabe, wenn sie an eine oder von einer Anschrift außerhalb der Vereinigten Staaten gesandt wird; und (iii) bei Übersendung per E-Mail am Tag der erfolgreichen Übermittlung, sofern sie vor 16.00 Uhr an einem Geschäftstag am Ort des Empfängers gesandt wird, andernfalls am nächsten Geschäftstag. Die Übermittlung einer E-Mail ist erfolgreich, sofern der Absender keine automatisierte Benachrichtigung über die Nichtzustellung erhält.
(d) Ausgeschlossene Übermittlungswege. Eine Mitteilung ist nicht wirksam abgegeben, wenn sie ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal oder durch eine automatisierte Systemnachricht übersandt wird.
(e) Operative Kommunikation. Lieferpläne, Prognosen, Abrufe, Qualitätsmeldungen und sonstige operative Kommunikation können auf den von den Parteien in der Praxis gewählten Wegen erfolgen und müssen dieser Ziffer 23 nicht entsprechen; jede Mitteilung über eine Vertragsverletzung, eine Zurückweisung, einen Widerruf der Annahme, einen Rückruf, ein Verlangen nach hinreichender Erfüllungszusicherung, eine Aussetzung, eine Stornierung oder eine Kündigung muss ihr jedoch entsprechen.
(f) Sprache. Sämtliche Mitteilungen, Unterlagen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen und Korrespondenz nach dem Vertrag müssen in englischer Sprache abgefasst sein, sofern nicht die Bestellung oder das anwendbare Recht eine andere Sprache verlangt; in diesem Fall ist zusätzlich eine englische Übersetzung beizufügen. Die Ursprungslandkennzeichnung muss in englischer Sprache erfolgen, wie 19 C.F.R. § 134.11 verlangt.
24. Allgemeine Bestimmungen
(a) Verhältnis der Parteien. Nichts im Vertrag begründet zwischen den Parteien eine Personengesellschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungs-, Franchise- oder Arbeitsverhältnis. Keine Partei ist befugt, den Kredit der anderen in Anspruch zu nehmen, für sie Erklärungen abzugeben oder für sie Verträge zu schließen. Der Lieferant ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Kein Angehöriger des Lieferantenpersonals ist allein aufgrund des Vertrages Arbeitnehmer, gemeinsamer Arbeitnehmer oder Mitarbeitnehmer der Gesellschaft, und der Lieferant ist allein verantwortlich für deren Löhne, Arbeitszeiten, Leistungen, Steuereinbehalte, Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung, aufenthaltsrechtlichen Status und Form-I-9-Prüfung sowie für ihre zutreffende Einordnung nach dem Fair Labor Standards Act, dem Internal Revenue Code und dem Recht jedes Staates, in dem sie arbeiten.
(b) Begünstigte Dritte. Der Vertrag verleiht keiner Person außer den Parteien Rechte, mit der Ausnahme, dass jede Konzerngesellschaft ein beabsichtigter begünstigter Dritter jeder Bestimmung des Vertrages ist, die zugunsten des Konzerns oder einer Konzerngesellschaft bestimmt ist — einschließlich der Ziffern 4(e), 11(g), 16(e), 16(g), 16(h), 17(m), 18(k), 19(c) und 20 — und dass, soweit ausdrücklich bestimmt, jeder Kunde ein beabsichtigter begünstigter Dritter der so bezeichneten Bestimmung ist — einschließlich der Ziffern 9(f), 11(g), 16(e), 16(g), 16(h) und 20, soweit sie zugunsten eines Kunden bestimmt sind. Jede solche Person kann die betreffende Bestimmung im eigenen Namen durchsetzen, und die Gesellschaft kann sie auch im Namen dieser Person durchsetzen; der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, hinsichtlich desselben nach dem Vertrag entstandenen Schadens mehr als einmal zu zahlen, und die Befriedigung eines Anspruchs hinsichtlich dieses Schadens befreit den Lieferanten nur in Höhe des tatsächlich befriedigten Betrages. Jede andere Person ist ein bloß mittelbar Begünstigter ohne Durchsetzungsrecht. Die Parteien behalten sich nach Restatement (Second) of Contracts § 311 ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag ohne Zustimmung eines Begünstigten zu ändern, aufzuheben oder zu beenden, unabhängig davon, ob der Begünstigte darauf vertraut oder zugestimmt hat; die Zustimmung eines Dritten ist nicht erforderlich.
(c) Öffentlichkeitsarbeit. Ziffer 15(e) findet auf sämtliche Öffentlichkeitsarbeit und auf die Nutzung des Namens und der Zeichen der Gesellschaft Anwendung.
(d) Verzicht. Nachsicht, Verzögerung oder Entgegenkommen der Gesellschaft bei der Durchsetzung des Vertrages beeinträchtigen oder beschränken ihre Rechte nicht. Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung wirkt nicht als Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er in Schriftform erklärt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft bestehen kumulativ. Kein course of performance, kein course of dealing und kein usage of trade stellt einen Verzicht für die Zwecke von UCC § 1-303 dar, und die Gesellschaft behält sich ihre Rechte nach UCC § 1-308 hinsichtlich jeder von ihr unter Vorbehalt angenommenen Leistung oder geleisteten Zahlung ausdrücklich vor.
(e) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar, so gilt diese Bestimmung mit der geringstmöglichen Änderung, die erforderlich ist, um sie rechtmäßig, wirksam und durchsetzbar zu machen, oder wird, wenn dies nicht möglich ist, abgetrennt; die übrigen Bestimmungen und der übrige Teil jener Bestimmung bleiben in vollem Umfang wirksam. Die Parteien ersuchen jedes so entscheidende Gericht, die Bestimmung im größtmöglichen durchsetzbaren Umfang im Wege des blue-pencil-Verfahrens oder der geltungserhaltenden Reduktion aufrechtzuerhalten, statt sie zu streichen.
(f) Änderungen. Der Vertrag kann nur durch eine schriftliche Urkunde geändert werden, die auf diese Ziffer 24(f) Bezug nimmt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder durch einen nach Ziffer 12(a) erteilten Änderungsauftrag. Diese Ziffer ist eine „no oral modification“-Klausel, der UCC § 2-209(2) Wirkung verleiht; kein Verzicht und keine versuchte Änderung, die ihr nicht genügt, wirkt als Verzicht nach UCC § 2-209(4), sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist.
(g) Rangfolge. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den den Vertrag bildenden Dokumenten gilt die folgende Rangfolge: (i) etwaige ausdrücklich in Schriftform vereinbarte und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnete besondere Bedingungen; (ii) jeder Rahmenliefervertrag, jede Rahmenvereinbarung oder sonstige ausgehandelte schriftliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten, die von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist und die die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen beherrschen soll; (iii) diese Bedingungen; (iv) die Bestellung; und (v) jedes weitere Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages bezeichnet ist. Diese Rangfolge steht unter dem Vorbehalt jeder Bestimmung dieser Bedingungen, die ausdrücklich der Bestellung den Vorrang einräumt; räumt eine Bestimmung dieser Bedingungen ihr so den Vorrang ein, so geht die Bestellung in diesem Umfang vor.
(h) Gesamte Vereinbarung. Diese Bedingungen bilden zusammen mit der Bestellung und jedem in der Bestellung als Bestandteil des Vertrages bezeichneten Dokument die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand und ersetzen sämtliche früheren Vereinbarungen, Erklärungen, Zusicherungen, Absprachen, Verhandlungen und Gespräche, ob mündlich oder schriftlich. Diese Ziffer ist ein abschließender Ausdruck der Vereinbarung der Parteien und eine vollständige und ausschließliche Wiedergabe ihrer Bedingungen für die Zwecke von UCC § 2-202; kein Beweis einer früheren Vereinbarung, einer gleichzeitigen mündlichen Vereinbarung, eines course of dealing, eines usage of trade oder eines course of performance darf verwendet werden, um ihr zu widersprechen, sie zu erläutern oder sie zu ergänzen. Jede Partei erkennt an, dass sie sich nicht auf eine vor dem Vertrag abgegebene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Absprache verlässt und durch eine solche nicht zum Vertragsschluss veranlasst wurde, außer soweit sie in den Vertrag einbezogen ist. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Haftung für Betrug oder betrügerische Falschangaben, und keine Anti-Reliance-Bestimmung bewirkt den Ausschluss eines Anspruchs wegen betrügerischer Veranlassung zum Vertragsschluss.
(i) Ausfertigungen und elektronische Unterzeichnung. Der Vertrag kann in Ausfertigungen geschlossen und unterzeichnet werden, einschließlich durch elektronische Signatur und durch Austausch von E-Mails, die sämtlich eine einzige Vereinbarung bilden. Elektronische Signaturen und elektronische Aufzeichnungen sind nach dem bundesrechtlichen Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (15 U.S.C. §§ 7001–7031) und dem Uniform Electronic Transactions Act in seiner Umsetzung in Delaware (6 Del. C. §§ 12A-101 ff.) sowie, für im Namen der Gesellschaft unterzeichnete Dokumente, nach dem Gesellschafts- und elektronischen Transaktionsrecht des Staates Wyoming als Gründungsrechtsordnung der Gesellschaft gültig und durchsetzbar. Kein Dokument nach dem Vertrag muss handschriftlich unterzeichnet, bezeugt, notariell beurkundet oder als deed errichtet werden. Die Parteien halten fest, dass:
(i) ein Versprechen bindend ist, wenn es durch eine Gegenleistung gestützt wird oder, in Delaware, wenn die Urkunde unter Siegel unterzeichnet ist. Die für eine Klage aus einer gesiegelten Urkunde in Delaware geltende Verjährungsfrist von zwanzig (20) Jahren ist eine Regel des common law und keine Frist nach 10 Del. C. § 8106, der auf eine gesiegelte Urkunde keine Anwendung findet (Whittington v. Dragon Group L.L.C., 991 A.2d 1 (Del. 2009)). Soll eine Bestellung ohne Gegenleistung durchsetzbar sein oder jene längere Verjährungsfrist tragen, so muss sie als schriftliche Urkunde unter Siegel errichtet werden, unter Verwendung des Wortes „SEAL“ oder „L.S.“ neben der Unterschrift und einer Erklärung, dass die Parteien beabsichtigen, durch eine gesiegelte Urkunde rechtlich gebunden zu sein;
(ii) Dokumente, die beim USPTO, beim United States Copyright Office oder bei einer einzelstaatlichen Registerstelle einzutragen sind, eidesstattliche Versicherungen sowie jedes Dokument, dessen notarielle Beurkundung oder Bezeugung ein Staat verlangt, in der von jener Stelle verlangten Form zu errichten sind; der Lieferant muss auf Verlangen und auf eigene Kosten die notarielle Beurkundung oder Apostille veranlassen; und
(iii) keine Partei die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit des Vertrages oder eines Änderungsauftrags allein deshalb bestreiten darf, weil er elektronisch unterzeichnet oder übermittelt wurde; jede Partei verzichtet auf jede auf die best evidence rule gestützte Einwendung hinsichtlich einer elektronischen Aufzeichnung.
(j) Weitere Mitwirkung. Jede Partei muss unverzüglich alles tun und sämtliche Dokumente errichten, die billigerweise erforderlich sind, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.
(k) Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten der Verhandlung und des Abschlusses des Vertrages, mit der Ausnahme, dass der Lieferant die Kosten der Gesellschaft für die Durchsetzung eines Rechts oder die Beitreibung eines nach dem Vertrag geschuldeten Betrages trägt, einschließlich angemessener Anwaltshonorare, Sachverständigenhonorare, Beitreibungs- und Gerichtskosten, auf Basis vollständiger Freistellung. Findet das Recht eines Staates Anwendung, das eine einseitige Kostenregelung wechselseitig wirken lässt (zum Beispiel Cal. Civ. Code § 1717, Fla. Stat. § 57.105(7), Or. Rev. Stat. § 20.096), so wirkt diese Ziffer wechselseitig zugunsten der obsiegenden Partei; im Übrigen bleibt sie unverändert.
(l) Abwerbeverbot. Während der Laufzeit des Vertrages und für zwölf (12) Monate nach seinem Ende darf der Lieferant keinen Arbeitnehmer der Gesellschaft, mit dem er im Zusammenhang mit dem Vertrag Kontakt hatte, zur Anstellung oder Beauftragung abwerben, außer im Wege einer allgemeinen Stellenausschreibung, die nicht auf diese Person zielt. Diese Ziffer ist eine Nebenabrede zu einer vertikalen Lieferbeziehung, ist in Umfang, Dauer und erfasstem Personenkreis begrenzt und ist keine No-Hire- oder No-Poach-Vereinbarung zwischen Wettbewerbern. Findet das Recht eines Staates Anwendung, das Abwerbeverbote hinsichtlich Arbeitnehmern beschränkt (einschließlich Cal. Bus. & Prof. Code § 16600), so ist diese Ziffer in jenem Staat undurchsetzbar und wird nach Ziffer 24(e) abgetrennt, ohne dass eine andere Bestimmung berührt wird.
(m) Aufrechnung und abzugsfreie Zahlungen. Sämtliche vom Lieferanten an die Gesellschaft nach dem Vertrag zu zahlenden Beträge sind vollständig und ohne Aufrechnung, Widerklage, Abzug oder Einbehalt zu zahlen, mit Ausnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs oder Einbehalts; in diesem Fall muss der Lieferant die Zahlung so erhöhen, dass die Gesellschaft den Betrag erhält, den sie ohne den erforderlichen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte.
(n) Kartellrechtlicher Vorbehalt. Nichts im Vertrag verpflichtet eine Partei, etwas zu tun oder zu unterlassen, was gegen den Sherman Act, den Clayton Act, den Robinson-Patman Act, den Federal Trade Commission Act oder ein einzelstaatliches Kartell- oder Lauterkeitsgesetz verstieße; jede Bestimmung, die andernfalls diese Wirkung hätte, gilt nur in dem rechtlich zulässigen Umfang. Keine Partei wird der anderen wettbewerblich sensible Informationen über einen Dritten offenlegen, außer soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
(o) Einbeziehung und Versionsführung. Jede Bestellung bezieht diese Bedingungen durch Verweis ein, unabhängig davon, ob ihr eine Kopie beigefügt oder mit ihr übermittelt wird. Die auf einen Vertrag anwendbare Fassung dieser Bedingungen ist die von der Gesellschaft veröffentlichte und zum Datum der betreffenden Bestellung geltende Fassung, bezeichnet durch die eingangs dieser Bedingungen angegebene Versionsnummer und das dortige Datum; der Lieferant muss eine Kopie dieser Fassung aufbewahren. Die Gesellschaft kann jederzeit eine geänderte Fassung veröffentlichen; eine geänderte Fassung gilt nur für Bestellungen, die auf oder nach dem Datum ihrer Veröffentlichung datiert sind. Die Veröffentlichung einer geänderten Fassung ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht und hat auf ihn keine Wirkung; dieser unterliegt weiterhin der zum Datum seiner Bestellung geltenden Fassung. Ein Vertrag kann nur gemäß Ziffer 24(f) geändert werden. Die Gesellschaft stellt auf Verlangen des Lieferanten in Schriftform eine Kopie der auf eine Bestellung anwendbaren Fassung zur Verfügung.
25. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitigkeiten
(a) Anwendbares Recht. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Staates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, einschließlich seiner Umsetzung des Uniform Commercial Code, sowie dem anwendbaren Bundesrecht und ist nach diesen auszulegen, ohne Rücksicht auf eine Kollisionsnorm, die das Recht einer anderen Rechtsordnung zur Anwendung brächte. Die Parteien wählen das Recht von Delaware nach 6 Del. C. § 2708. Findet eine zwingende Vorschrift eines anderen Staates ungeachtet dieser Rechtswahl Anwendung (einschließlich nach Ziffer 20(e)), so gilt jene Vorschrift im mindestens erforderlichen Umfang, und das Recht von Delaware regelt das Übrige.
(b) Gerichtsstand. Die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der Zuständigkeit des Superior Court of the State of Delaware und, für jeden in seine sachliche Zuständigkeit fallenden Anspruch, des Court of Chancery of the State of Delaware sowie, soweit eine bundesrechtliche sachliche Zuständigkeit besteht, des United States District Court for the District of Delaware, nebst den für Rechtsmittel gegen jedes von ihnen zuständigen Gerichten (dem Supreme Court of the State of Delaware und dem United States Court of Appeals for the Third Circuit) (zusammen die Delaware Courts). Verfahren vor dem Superior Court sind vor dessen Complex Commercial Litigation Division einzuleiten, soweit die Sache deren Zuständigkeitskriterien (einschließlich des Streitwertschwellenwerts) erfüllt, und andernfalls vor dem Superior Court allgemein.
Asymmetrische Wirkung. Diese Unterwerfung wirkt wie folgt:
(i) sie ist ausschließlich hinsichtlich der vom Lieferanten eingeleiteten Verfahren, der Verfahren gegen die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nur vor den Delaware Courts einleiten darf; und
(ii) sie ist nicht ausschließlich hinsichtlich der von der Gesellschaft eingeleiteten Verfahren, die Verfahren gegen den Lieferanten vor den Delaware Courts oder vor jedem sonstigen zuständigen Gericht einleiten und, soweit gesetzlich zulässig, gleichzeitige Verfahren in mehr als einer Rechtsordnung führen darf.
Dieser Absatz gilt zusätzlich zu Ziffer 25(c) und beschränkt sie nicht.
Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf jede Einwendung gegen den Gerichtsstand und auf jede Einrede des forum non conveniens oder des unzweckmäßigen Forums hinsichtlich vor den Delaware Courts eingeleiteter Verfahren, und der Lieferant verzichtet unwiderruflich auf jede solche Einwendung oder Einrede hinsichtlich der von der Gesellschaft nach Absatz (ii) oder nach Ziffer 25(c) vor einem sonstigen zuständigen Gericht gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Der Lieferant unterwirft sich der persönlichen Zuständigkeit nach 10 Del. C. § 3104 und, soweit der Vertrag mindestens einhunderttausend US-Dollar (USD 100.000) betrifft, nach 6 Del. C. § 2708(b).
Zustellung an den Lieferanten. Hat der Lieferant keine Niederlassung in den Vereinigten Staaten, so muss er vor der ersten Lieferung unter einer Bestellung einen Zustellungsbevollmächtigten mit einer Anschrift im Staat Delaware benennen und ihn danach während der Laufzeit des Vertrages, während des Garantiezeitraums und für sechs (6) Jahre nach der letzten Lieferung aufrechterhalten und muss der Gesellschaft dessen Namen und Anschrift sowie jede Änderung daran in Schriftform mitteilen. Der Lieferant stimmt der Zustellung an diesen Bevollmächtigten unwiderruflich zu und erkennt an, dass die Zustellung an diesen Bevollmächtigten eine wirksame Zustellung an den Lieferanten ist. Benennt oder unterhält der Lieferant diesen Bevollmächtigten nicht oder stellt der benannte Bevollmächtigte seine Tätigkeit ein und wird nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ein Nachfolger mitgeteilt, so kann die Gesellschaft auf Kosten des Lieferanten einen Zustellungsbevollmächtigten für den Lieferanten bestellen und ihm die Bestellung mitteilen; die Zustellung an diesen Bevollmächtigten ist eine wirksame Zustellung. Darüber hinaus erkennt der Lieferant an, dass die Zustellung durch einen international anerkannten Kurierdienst an seine zuletzt mitgeteilte Geschäftsanschrift, mit schriftlichem Nachweis der Absendung und Zustellung, ein wirksames, von den Parteien für die Zwecke von Federal Rule of Civil Procedure 4(f)(3) vereinbartes Zustellungsmittel ist, und stimmt zu, dass die Gesellschaft eine dies genehmigende Anordnung beantragt. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Zustellung auf jedem sonstigen nach Federal Rule of Civil Procedure 4 zulässigen Weg, einschließlich der Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, soweit anwendbar.
(c) Sicherungs- und Beitreibungsverfahren. Ungeachtet Ziffer 25(b) kann die Gesellschaft vor jedem zuständigen Gericht am Ort des Lieferanten, am Belegenheitsort von Vermögensgegenständen des Lieferanten oder am Belegenheitsort der Waren Verfahren einleiten zur Beitreibung geschuldeter Beträge, zur Rückholung oder Sicherung von Waren oder Eigentum der Gesellschaft (einschließlich replevin, sequestration, attachment, garnishment oder claim and delivery), zur Erwirkung einer temporary restraining order, einer preliminary injunction oder sonstigen dringenden oder einstweiligen Rechtsschutzes oder zum Schutz ihrer Vertraulichen Informationen oder Schutzrechte des geistigen Eigentums, einschließlich nach 18 U.S.C. § 1836(b)(2) (civil seizure).
(d) Verzicht auf Verhandlung vor einer Jury. JEDE PARTEI VERZICHTET UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS, IM GRÖSSTMÖGLICHEN NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIGEN UMFANG, AUF JEDES IHR MÖGLICHERWEISE ZUSTEHENDE RECHT AUF EINE VERHANDLUNG VOR EINER JURY IN JEDEM RECHTSSTREIT, VERFAHREN, KLAGEGRUND ODER JEDER WIDERKLAGE, DIE AUS DEM VERTRAG, DEN WAREN, DEN DIENSTLEISTUNGEN ODER DEN DURCH SIE VORGESEHENEN GESCHÄFTEN ENTSTEHEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGEN, GLEICH OB SIE AUF VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER SONSTIGEM RECHTSGRUND BERUHEN. JEDE PARTEI ERKENNT AN, DASS DIESER VERZICHT WISSENTLICH, FREIWILLIG UND IN KENNTNIS DER SACHLAGE ERFOLGT, DASS SIE GELEGENHEIT ZUR KONSULTATION EINES RECHTSBEISTANDS HATTE UND DASS ER EINE WESENTLICHE VERANLASSUNG FÜR DIE ANDERE PARTEI ZUM ABSCHLUSS DES VERTRAGES DARSTELLT. Diese Ziffer ist in Großbuchstaben gesetzt, um auffällig (conspicuous) zu sein. Wendet ein Gericht das Recht eines Staates an, in dem ein vorprozessualer Jury-Verzicht nicht durchsetzbar ist, und versagt es dieser Ziffer die Wirkung, so vereinbaren die Parteien stattdessen eine Verhandlung vor dem Gericht ohne Jury auf jedem von jenem Staat zugelassenen Verfahrensweg, einschließlich der judicial reference nach Cal. Civ. Proc. Code §§ 638–645.1, und andernfalls wird diese Ziffer 25(d) nach Ziffer 24(e) abgetrennt.
(e) Eskalation von Streitigkeiten. Vor Einleitung eines Verfahrens muss eine Partei die Streitigkeit in Schriftform anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter von ihnen innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um die Streitigkeit nach Treu und Glauben beizulegen. Findet innerhalb dieser Frist kein Treffen statt oder wird die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Treffen beigelegt, so kann jede Partei ein Verfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, eine temporary restraining order, eine preliminary injunction oder sonstigen dringenden oder einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, findet auf Verfahren nach Ziffer 25(c) keine Anwendung und verlängert oder hemmt keine Verjährungsfrist, außer aufgrund schriftlicher Vereinbarung. Die Einhaltung dieser Ziffer ist keine Voraussetzung für die Zuständigkeit eines Gerichts oder, soweit nach Ziffer 25(g) ein Schiedsverfahren gewählt wird, eines Schiedsgerichts.
(f) Fortsetzung der Leistungserbringung. Der Lieferant muss den Vertrag während der Beilegung einer Streitigkeit vertragsgemäß weiter erfüllen und darf die Leistung wegen einer Streitigkeit nicht aussetzen oder verzögern.
(g) Schiedsverfahren. Sofern die Bestellung oder etwaige besondere Bedingungen nicht ausdrücklich ein Schiedsverfahren vorsehen, werden Streitigkeiten durch gerichtliches Verfahren in Delaware nach Ziffer 25(b) entschieden. Sehen die Bestellung oder etwaige besondere Bedingungen ein Schiedsverfahren vor, so ist die Streitigkeit endgültig durch ein vom International Centre for Dispute Resolution (ICDR), der internationalen Abteilung der American Arbitration Association, nach den jeweils geltenden ICDR International Arbitration Rules verwaltetes Schiedsverfahren zu entscheiden, mit Sitz und Ort des Schiedsverfahrens in New York, New York, vor einem (1) Schiedsrichter, wenn der Streitwert fünf Millionen US-Dollar (USD 5.000.000) oder weniger beträgt, und drei (3) Schiedsrichtern, wenn er diesen Betrag übersteigt, in englischer Sprache, wobei der Schiedsspruch endgültig und bindend ist und vor jedem zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden kann. Der Federal Arbitration Act (9 U.S.C. §§ 1–16 sowie die Chapters 2 und 3, die dem New Yorker und dem Panama-Übereinkommen Wirkung verleihen) regelt die Schiedsvereinbarung und ihre Durchsetzung. Wird ein Schiedsverfahren gewählt, so findet Ziffer 25(b) nur auf Anträge zur Unterstützung jenes Schiedsverfahrens oder zur Vollstreckung oder Aufhebung seines Schiedsspruchs Anwendung, und die Parteien können einstweilige Maßnahmen bei einem Gericht nach Ziffer 25(c) oder bei einem Eilschiedsrichter beantragen, ohne auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten. Sammel-, Gruppen- und verbundene Schiedsverfahren sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform zulässig.
(h) Verjährung von Klagen. Keine Frist, innerhalb derer die Gesellschaft eine Klage aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erheben kann, wird unter die gesetzlich vorgesehene Frist verkürzt; jeder Versuch des Lieferanten, diese Frist zu verkürzen, sei es durch seine eigenen Bedingungen oder auf sonstige Weise, ist unwirksam. Die anwendbaren Fristen sind:
(i) für einen Anspruch wegen Verletzung eines Warenkaufvertrages vier (4) Jahre ab dem Tag, an dem der Klagegrund nach UCC § 2-725 entsteht. Die Parteien verkürzen diese Frist ausdrücklich nicht. Erstreckt sich eine Garantie ausdrücklich auf die künftige Beschaffenheit, wie Ziffer 9(b) vorsieht, so entsteht der Klagegrund, wenn die Verletzung entdeckt wird oder hätte entdeckt werden müssen;
(ii) für einen Anspruch aus einem sonstigen vertraglichen Versprechen, einschließlich hinsichtlich der Dienstleistungen, drei (3) Jahre nach 10 Del. C. § 8106(a), mit der Maßgabe, dass, soweit der Vertrag mindestens einhunderttausend US-Dollar (USD 100.000) betrifft, die Parteien nach 10 Del. C. § 8106(c) vereinbaren und ausdrücklich wählen, dass die Verjährungsfrist zwanzig (20) Jahre ab dem Tag der Entstehung des Klagegrundes beträgt, was die von jener Vorschrift zugelassene Höchstfrist ist;
(iii) für einen Anspruch aus einer Freistellung läuft die anwendbare Frist ab dem Tag, an dem die Gesellschaft die Verbindlichkeit erfüllt, auf die sich die Freistellung bezieht, und nicht ab dem Tag der zugrunde liegenden Vertragsverletzung; und
(iv) das borrowing statute in 10 Del. C. § 8121 findet auf einen außerhalb Delawares entstandenen Klagegrund Anwendung; nichts in dieser Ziffer lässt einen bereits verjährten Anspruch wiederaufleben.
Der Lieferant verzichtet im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang auf jede Einrede der laches und erkennt an, dass jede anwendbare Frist während eines Eskalationszeitraums nach Ziffer 25(e) gehemmt ist, in dem die Parteien ihre Hemmung in Schriftform vereinbart haben.
(i) Ausschluss internationaler Übereinkommen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (in der durch das Protokoll von 1980 geänderten Fassung) finden auf den Vertrag keine Anwendung und werden nach Artikel 6 des CISG und Artikel 3(2) des Verjährungsübereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vereinigten Staaten haben den Vorbehalt nach Artikel 95 zu Artikel 1(1)(b) des CISG erklärt.
(j) Extraterritoriale Handelsvorschriften. Ausfuhrkontroll-, Sanktions- und Handelscompliancevorschriften anderer Rechtsordnungen als des Staates Delaware und der Vereinigten Staaten können auf den Vertrag Anwendung finden, wie in Ziffer 17 dargelegt; die Wahl des Rechts von Delaware beschränkt ihre Anwendung nicht.
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