Version 2.0 · Zuletzt aktualisiert am 19. August 2026

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und zugehörigen Nebenleistungen durch ScaleFibre UK Ltd, eine in England und Wales gegründete Gesellschaft mit der Registernummer 16685020 und eingetragenem Sitz in 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, Vereinigtes Königreich (die Gesellschaft), bei Lieferanten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig. Mit der Annahme einer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit ihrer Geltung einverstanden.

Warenrichtung. Die Gesellschaft ist die Käuferin. Der Lieferant ist der Verkäufer. Die Waren bewegen sich aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich. Der Lieferant ist der Ausführer aus der Union und die Gesellschaft die Einführerin in das Vereinigte Königreich. Ziffer 7 bestimmt, wie diese Zuordnung wirkt, Ziffer 3 bestimmt ihre zoll- und steuerrechtlichen Folgen, und Ziffer 17 bestimmt die daraus für jede Partei folgenden Compliance-Pflichten.

Die Gesellschaft ist im Vereinigten Königreich ansässig und ist nicht in der Europäischen Union ansässig. Sie hat in keinem Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Niederlassung, feste Niederlassung, Betriebsstätte, ein Lager oder Warenbestände, und sie hat weder einen Bevollmächtigten, verantwortlichen Wirtschaftsakteur, Alleinvertreter, Fiskalvertreter, indirekten Zollvertreter noch einen Vertreter anderer Art in der Union bestellt oder unterhält einen solchen. Sie kann nicht als Ausführer aus der Union auftreten, keine Ausfuhranmeldung der Union abgeben, keine Unions-EORI-Nummer als ansässige Person halten und keine Funktion wahrnehmen, die das Unionsrecht einer in der Union ansässigen Person vorbehält. Der Lieferant muss daher bei jeder Lieferung als Ausführer aus der Union auftreten, und Ziffer 7(c) regelt diese Verpflichtung vollständig.

Die Gesellschaft erwirbt ausschließlich Waren. Sie erwirbt nach diesen Bedingungen keine Montage-, Bau-, Tiefbau-, Spleiß-, Konfektionierungs-, Inbetriebnahme- oder sonstigen Vor-Ort-Arbeiten, und die Definition der Dienstleistungen in Ziffer 1.1 ist entsprechend beschränkt. Der Lieferant darf derartige Arbeiten aufgrund einer Bestellung nicht ausführen.


1. Definitionen und Auslegung

1.1 Definitionen

In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

  • Abnahme (Acceptance) bezeichnet die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 8(c); abnehmen (Accept) und abgenommen (Accepted) haben eine entsprechende Bedeutung.
  • Zeichnungsberechtigter (Authorised Officer) bezeichnet einen Geschäftsführer oder ein leitendes Organ der Gesellschaft oder jede andere Person, die von der Gesellschaft ausdrücklich in Schriftform ermächtigt wurde, für die Zwecke dieser Bedingungen für sie zu handeln.
  • Geschäftstag (Business Day) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England und Wales ist.
  • CE-Kennzeichnung (CE Marking) bezeichnet die Kennzeichnung, mit der ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt den anwendbaren Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, die ihre Anbringung vorsehen.
  • Änderungsauftrag (Change Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft nach Ziffer 12(a) erteilte schriftliche Weisung, mit der eine Bestellung geändert wird.
  • CISG bezeichnet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, geschlossen in Wien am 11. April 1980.
  • Gesellschaft (Company) bezeichnet die eingangs dieser Bedingungen benannte ScaleFibre-Einheit als Käuferin der Waren und Dienstleistungen.
  • Bedingungen (Conditions) bezeichnet diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen samt etwaigen besonderen Bedingungen, die von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden.
  • Vertrauliche Informationen (Confidential Information) haben die ihnen in Ziffer 15(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Vertrag (Contract) bezeichnet den zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, bestehend aus diesen Bedingungen, der betreffenden Bestellung und jedem weiteren Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil desselben bezeichnet ist.
  • CPA bezeichnet den Consumer Protection Act 1987.
  • Kunde (Customer) bezeichnet jeden Kunden der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft, an den die Waren weitergeliefert werden oder weitergeliefert werden können, einschließlich jedes Endnutzers der Waren.
  • Kundenlieferung (Customer Delivery) bezeichnet die Lieferung der Waren durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft an einen Kunden.
  • Datenschutzrecht (Data Protection Law) hat die ihm in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Mangel (Defect) bezeichnet jede Abweichung der Waren oder Dienstleistungen von den Garantien nach Ziffer 9(a); mangelhaft (Defective) hat eine entsprechende Bedeutung.
  • Lieferort (Delivery Point) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Lieferort.
  • Fall höherer Gewalt (Force Majeure Event) hat die ihm in Ziffer 14(a) zugewiesene Bedeutung.
  • GB bezeichnet Großbritannien, bestehend aus England, Wales und Schottland.
  • Waren (Goods) bezeichnet die Gegenstände, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung vom Lieferanten zu kaufen vereinbart, einschließlich sämtlicher Materialien, Bauteile, Software, Firmware, Dokumentation, Verpackungen, Ersatzteile und Leistungsgegenstände, die mit ihnen geliefert werden oder Bestandteil von ihnen sind, und, soweit Ziffer 9(k) Anwendung findet, einschließlich der Dienstleistungen.
  • Konzern (Group) bezeichnet die Gesellschaft, ihre oberste Muttergesellschaft sowie sämtliche Tochtergesellschaften dieser obersten Muttergesellschaft von Zeit zu Zeit.
  • Einfuhrumsatzsteuer (Import VAT) bezeichnet die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich nach Section 1(1)(c) des Value Added Tax Act 1994 zu erheben ist.
  • Insolvenzfall (Insolvency Event) bezeichnet in Bezug auf eine Person den Umstand, dass diese Person: (i) außerstande ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, als zahlungsunfähig gilt oder vermutet wird oder ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich einräumt, einschließlich des Falles, dass die Person eine Gesellschaft ist, die im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986 außerstande ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen; (ii) die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten einstellt oder deren Einstellung androht oder Verhandlungen mit sämtlichen oder einer Gruppe ihrer Gläubiger aufnimmt oder mit ihnen einen Vergleich, eine Abtretung oder eine Vereinbarung schließt, es sei denn, dies geschieht ausschließlich zum Zweck einer Verschmelzung oder Umstrukturierung im solventen Zustand, einschließlich eines company voluntary arrangement nach Part I des Insolvency Act 1986, eines scheme of arrangement nach Part 26 des Companies Act 2006, eines restructuring plan nach Part 26A des Companies Act 2006 oder eines Moratoriums nach Part A1 des Insolvency Act 1986; (iii) Gegenstand eines Antrags, einer Anordnung, eines Beschlusses, einer Mitteilung oder einer Bestellung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung, Liquidation, Insolvenz, Auflösung, administration, Umstrukturierung, Reorganisation oder ihrem Gläubigerschutz wird, einschließlich der Zustellung einer statutory demand nach Section 123(1)(a) des Insolvency Act 1986, die nicht innerhalb der zulässigen Frist erfüllt, aufgehoben oder zurückgenommen wird, eines nach Section 124 jenes Gesetzes gestellten Antrags oder der Einreichung einer notice of intention to appoint an administrator nach Schedule B1 jenes Gesetzes; (iv) für die ein receiver, administrative receiver, manager, administrator, Liquidator, vorläufiger Liquidator, monitor, supervisor, trustee, custodian, Insolvenzverwalter, judicial administrator (administrateur judiciaire), Kurator, gerichtlich bestellter Überwacher oder ein entsprechender office-holder für sie oder für ihr gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon bestellt wird oder für die eine Person zu einer solchen Bestellung berechtigt wird; (v) deren Vermögensgegenstände gepfändet, beschlagnahmt, sequestriert, gepfändet im Wege der distraint oder von einem Gläubiger oder Sicherungsnehmer in Besitz genommen werden, sofern das Verfahren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen beendet wird; (vi) ihre gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt, deren Einstellung androht, aussetzt oder deren Aussetzung androht; oder (vii) einem Ereignis oder Verfahren in einer beliebigen Rechtsordnung unterliegt, dessen Wirkung einem der vorstehenden Umstände entspricht oder ähnelt, einschließlich jedes nach der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren eröffneten Verfahrens, jedes nach der Richtlinie (EU) 2019/1023 geschaffenen präventiven Restrukturierungsrahmens und jedes gleichwertigen Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten. Ziffer 13(h) findet auf die Ausübung eines wegen eines Insolvenzfalles entstehenden Rechts Anwendung, soweit diese Ausübung nach einem anwendbaren Insolvenzrecht gehemmt oder beschränkt ist.
  • Schutzrechte des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights) bezeichnet sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums, ob eingetragen oder nicht eingetragen, die Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (einschließlich an Software, Firmware und Dokumentation), Rechte an Datenbanken (einschließlich des Sui-generis-Datenbankrechts), Halbleitertopografierechte, Designrechte (eingetragen und nicht eingetragen, einschließlich des supplementary unregistered design sowie des Gemeinschafts- und Unionsgeschmacksmusterrechts), Geschäftsgeheimnisse, Know-how, vertrauliche Informationen, Domainnamen, Werke, Modelle, Sortenschutzrechte und Erfindungen umfassen oder betreffen, samt sämtlicher damit verbundener Anmeldungen, Eintragungen, Verlängerungen, Erstreckungen und Klagerechte nach dem Recht jeder Rechtsordnung der Welt.
  • IP-Anspruch (IP Claim) hat die ihm in Ziffer 16(h) zugewiesene Bedeutung.
  • Zahlungsverzugsrichtlinie (Late Payment Directive) bezeichnet die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in ihrer Umsetzung in jedem Mitgliedstaat.
  • Late Payment Act bezeichnet den Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998.
  • Mitgliedstaat (Member State) bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  • Bestellung (Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft erteilte Bestellung (in Papierform, per E-Mail oder über ein elektronisches Beschaffungssystem) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungsaufträge.
  • Partei (Party) bezeichnet eine Partei des Vertrages, also entweder die Gesellschaft oder den Lieferanten, und Parteien (Parties) bezeichnet beide.
  • Person (Person) umfasst natürliche Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Körperschaften, unabhängig davon, ob sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • Personenbezogene Daten (Personal Data) haben die ihnen in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Preis (Price) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Preis für die Waren oder Dienstleistungen; er schließt sämtliche Entgelte für Material, Herstellung, Prüfung, Zertifizierung, Verpackung, Packen, Kennzeichnung, Spulen, Trommeln, Paletten, Verladung, Beförderung, Fracht, Versicherung, die Ausfuhrabfertigung in der Union und die Lieferung an den Lieferort sowie sämtliche Ausfuhrzölle, -abgaben und -gebühren der Union ein, jedoch ohne die Einfuhrabgaben des Vereinigten Königreichs (die Ziffer 3(f) zuweist), ohne die Einfuhrumsatzsteuer (die Ziffer 3(e)(iii) zuweist) und ohne jede nach Ziffer 3(e) ordnungsgemäß zu berechnende Mehrwertsteuer.
  • Rückruf (Recall) bezeichnet jeden Rückruf, jede Rücknahme, jede Nachrüstung, jede Feldmitteilung, jede Sicherheitsmitteilung, jede Korrekturmaßnahme oder jeden Warnhinweis in Bezug auf Waren, gleich ob von einer Aufsichtsbehörde angeordnet, von der Gesellschaft veranlasst oder vom Lieferanten veranlasst.
  • Ausbaukosten (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Identifizieren, Auffinden, Zurückholen, Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Befördern und Zurücksenden mangelhafter oder einem Rückruf unterliegender Waren, für die Lieferung und den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen, für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen oder Leerrohren, die dabei beeinträchtigt wurden, sowie für den angemessenen internen Personal- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft für diese Maßnahmen.
  • Sanktionsbetroffene Person (Restricted Party) bezeichnet jede Person, die Ziel von Handelskontrollvorschriften ist, nach diesen gelistet ist oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer nach diesen gelisteten Person steht, einschließlich jeder Person, die auf einer von einer Sanktionsbehörde geführten Liste beschränkter Parteien, verweigerter Parteien, gelisteter Einheiten, gesperrter Personen, sanktionierter Personen, konsolidierter Finanzsanktionen oder ausgeschlossener Personen benannt ist.
  • Rom I (Rome I) bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie, in ihrer Geltung im Vereinigten Königreich, jene Verordnung in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des assimilated law.
  • Sanktionsbehörde (Sanctions Authority) bezeichnet jede staatliche oder supranationale Behörde, die Handelskontrollvorschriften verwaltet, einschließlich des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (die die EU-Konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die EU-Finanzsanktionen unterliegen führen), der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, des United Kingdom Office of Financial Sanctions Implementation (das die UK Sanctions List und die konsolidierte Liste der Finanzsanktionsziele führt), der United Kingdom Export Control Joint Unit im Department for Business and Trade, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (der die UN Security Council Consolidated List führt) sowie, soweit ihre Maßnahmen auf den Lieferanten, die Waren, die Dienstleistungen oder ein Geschäft nach dem Vertrag Anwendung finden, des United States Department of the Treasury Office of Foreign Assets Control (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List), des United States Department of Commerce Bureau of Industry and Security (Entity List, Denied Persons List und Unverified List) und des United States Department of State.
  • Dienstleistungen (Services) bezeichnet die mit der Lieferung von Waren zusammenhängenden Nebenleistungen, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung vom Lieferanten zu beziehen vereinbart, beschränkt auf Fertigungs-, Bearbeitungs-, Herstellungs-, Montage-, Prüf-, Inspektions-, Kalibrier-, Zertifizierungs-, Pack-, Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Markierungs-, Fracht-, Transport-, Speditions-, Zollabfertigungsleistungen in der Union sowie Logistik- und Lagerleistungen, nebst etwaigen nach Ziffer 9 oder Ziffer 10 ausgeführten Reparatur-, Instandsetzungs- oder Ersatzarbeiten, samt sämtlicher bei ihrer Erbringung hervorgebrachten Leistungsgegenstände. Die Gesellschaft erwirbt keine Montage-, Bau-, Hochbau-, Tiefbau-, Erdbau-, Spleiß-, Konfektionierungs-, Verbindungs-, Inbetriebnahme-, Vor-Ort-Wartungs- oder sonstigen Arbeiten, die an einem Standort der Gesellschaft oder eines Kunden ausgeführt werden, und die Dienstleistungen umfassen solche Arbeiten nicht; der Lieferant darf derartige Arbeiten aufgrund einer Bestellung nicht ausführen.
  • Spezifikation (Specification) bezeichnet für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen die in der Bestellung benannte oder dort in Bezug genommene Spezifikation, das Datenblatt, die Zeichnung, das Muster, den Standard, die Leistungsbeschreibung oder sonstige Beschreibung sowie, soweit damit nicht unvereinbar, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige eigene veröffentlichte Spezifikation oder das Datenblatt des Lieferanten für diese Waren oder Dienstleistungen.
  • Erklärung zum Ursprung (Statement on Origin) bezeichnet eine vom Lieferanten als Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung in der Form und mit dem Wortlaut, die das Handels- und Kooperationsabkommen verlangt, die es der Gesellschaft ermöglicht, bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich eine Präferenzbehandlung zu beanspruchen.
  • Lieferant (Supplier) bezeichnet die Person, an die die Bestellung gerichtet ist, als Verkäufer der Waren und Dienstleistungen.
  • Lieferantenpersonal (Supplier Personnel) bezeichnet die Arbeitnehmer, leitenden Organe, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer des Lieferanten sowie deren jeweiliges Personal, das mit der Erfüllung des Vertrages befasst ist.
  • TCA oder Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement) bezeichnet das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, unterzeichnet am 30. Dezember 2020, in seiner jeweils geänderten und anwendbaren Fassung.
  • Handelskontrollvorschriften (Trade Controls) haben die ihnen in Ziffer 17(b) zugewiesene Bedeutung.
  • UKCA-Kennzeichnung (UKCA Marking) bezeichnet die UK Conformity Assessed-Kennzeichnung, die für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte in Großbritannien erforderlich ist.
  • UK GDPR bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des Rechts von England und Wales, Schottland und Nordirland kraft Section 3 des European Union (Withdrawal) Act 2018, und EU-DSGVO (EU GDPR) bezeichnet jene Verordnung in ihrer Geltung in der Union.
  • UK REACH bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des assimilated law, nebst den REACH etc. (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 und den REACH Enforcement Regulations 2008.
  • Union (Union) bezeichnet die Europäische Union.
  • Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Union Harmonisation Legislation) bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Vermarktungsbedingungen für Produkte.
  • VAT bezeichnet die nach dem Value Added Tax Act 1994 oder nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in ihrer Umsetzung in einem Mitgliedstaat zu erhebende Mehrwertsteuer sowie jede gleichwertige Steuer.
  • Garantiezeitraum (Warranty Period) hat die ihm in Ziffer 9(b) zugewiesene Bedeutung.
  • Schriftlich (Written) oder Schriftform (Writing) sowie entsprechende Ausdrücke umfassen E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation und schließen jede Kommunikation aus, die ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal erfolgt, es sei denn, die Gesellschaft hat in Schriftform zugestimmt, Mitteilungen auf diesem Wege entgegenzunehmen.

1.2 Auslegung

(a) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt deren Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.

(b) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.

(c) „Einschließlich“, „schließt ein“ und „insbesondere“ sind nicht abschließend zu verstehen.

(d) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verordnung, eine Richtlinie, einen Standard oder ein Regelwerk schließt jede Änderung, Neufassung oder Ersetzung desselben sowie jedes aufgrund desselben erlassene nachrangige Regelwerk ein; und eine Bezugnahme auf einen Rechtsakt der Union schließt diesen Rechtsakt in seiner Eigenschaft als Bestandteil des assimilated law im Vereinigten Königreich ein, soweit der Zusammenhang dies erfordert.

(e) Der Singular umfasst den Plural und der Plural den Singular.

(f) Eine Bezugnahme auf eine Ziffer ist eine Bezugnahme auf eine Ziffer dieser Bedingungen.

(g) Eine Bezugnahme auf einen Zeitraum von Tagen bezeichnet Kalendertage, sofern nicht Geschäftstage angegeben sind.

(h) Eine Bezugnahme auf einen Geldbetrag bezeichnet einen Betrag in Euro (EUR), sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt.

(i) Gibt der Lieferant eine Freistellung ab, so ist diese Freistellung eine fortdauernde, von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängige Verpflichtung, die über die Beendigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fortbesteht; es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet, bevor sie die Freistellung durchsetzt.

(j) Ist ein Recht als nach Wahl, Ermessen oder Bestimmung der Gesellschaft ausübbar bezeichnet, so kann die Gesellschaft es nach ihrem freien Ermessen ausüben.

(k) Eine Verpflichtung des Lieferanten, etwas zu tun oder zu unterlassen, schließt die Verpflichtung ein, dafür zu sorgen, dass das Lieferantenpersonal dies tut oder unterlässt.

(l) Keine Auslegungsregel wirkt zum Nachteil einer Partei deshalb, weil diese Partei für die Erstellung dieser Bedingungen verantwortlich war.

(m) Eine Bezugnahme auf das Recht eines Mitgliedstaats ist eine Bezugnahme auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat benannt ist.


2. Zustandekommen und Annahme von Bestellungen

(a) Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch die Gesellschaft beim Lieferanten und beherrschen den Vertrag unter Ausschluss aller sonstigen Bedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die der Lieferant aufgrund eines Angebots, einer Bestätigung, einer Auftragsbestätigung, eines Lieferscheins, einer Rechnung, eines Packzettels, einer Website, eines Portals, einer Click-Wrap-Vereinbarung oder eines sonstigen Dokuments oder Mediums zur Anwendung zu bringen vorgibt, und einschließlich aller allgemeinen Verkaufsbedingungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, conditions générales de vente, condizioni generali di vendita, condiciones generales de venta, algemene voorwaarden oder gleichwertiger Standardbedingungen des Lieferanten oder eines Wirtschaftsverbandes, dem der Lieferant angehört.

(b) Bestellung als Angebot. Jede Bestellung ist ein Angebot der Gesellschaft, die darin bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu diesen Bedingungen und zu keinen anderen Bedingungen zu kaufen.

(c) Annahme und Erlöschen einer Bestellung. Eine Bestellung ist angenommen und ein Vertrag zu diesen Bedingungen geschlossen zum früheren der folgenden Zeitpunkte: (i) der Lieferant erklärt die Annahme der Bestellung in Schriftform; und (ii) der Lieferant beginnt mit der Erbringung der Dienstleistungen oder versendet oder liefert Waren. Der Lieferant kann eine Bestellung in Schriftform annehmen oder ablehnen und wird gebeten, die Gründe einer Ablehnung anzugeben. Eine Bestellung erlischt und gilt als zurückgenommen, wenn sie nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang nach Ziffer 2(c)(i) oder Ziffer 2(c)(ii) angenommen wird, sofern die Gesellschaft nicht in Schriftform etwas anderes bestätigt. Schweigen allein stellt keine Annahme einer Bestellung dar, und durch Schweigen des Lieferanten kommt kein Vertrag zustande. Der Beginn der Leistungserbringung, die Versendung oder die Lieferung stellt die Annahme der Bestellung zu diesen Bedingungen dar und begründet einen Vertrag zu diesen Bedingungen, auch wenn der Lieferant ein Angebot, eine Bestätigung, eine Auftragsbestätigung, einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein sonstiges Dokument erteilt hat oder erteilt, das auf seine eigenen Bedingungen Bezug nimmt oder deren Geltung vorgibt; die Ziffern 2(d) und 2(e) finden auf jedes derartige Dokument Anwendung. Versendet der Lieferant Waren oder beginnt er mit der Leistungserbringung, nachdem eine Bestellung nach dieser Ziffer erloschen ist, so kommt kein Vertrag zustande, es sei denn, die Gesellschaft entscheidet sich, die Bestellung als wiederhergestellt zu behandeln, sei es in Schriftform oder durch Entgegennahme der Lieferung; in diesem Fall kommt ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande.

(d) Widersprechende Bedingungen. Jede vom Lieferanten vorgeschlagene Bedingung, die diese Bedingungen ergänzt, von ihnen abweicht oder mit ihnen unvereinbar ist, wird ausdrücklich zurückgewiesen und wird nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform angenommen wird. Weder die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft noch die Bezahlung einer Rechnung noch die Nutzung eines vom Lieferanten betriebenen Portals oder Systems stellt eine Zustimmung zu einer solchen Bedingung dar. Vorbehaltlich Ziffer 2(c) stellt jede vorgebliche Annahme einer Bestellung zu abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ein Gegenangebot dar, das die Gesellschaft zurückweist. Die Gesellschaft nimmt ein Gegenangebot nur durch eine von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnete Annahmeerklärung in Schriftform an; kein Verhalten der Gesellschaft stellt eine Annahme eines Gegenangebots zu den Bedingungen des Lieferanten dar.

(e) Battle of the forms. Der Vertrag unterliegt nach Ziffer 25(a) englischem Recht, und nach englischem Recht bestimmt sich die Frage, welches Bedingungswerk maßgeblich ist, nach den allgemeinen Regeln über Angebot, Gegenangebot und Annahme. Die Parteien halten fest, dass: (i) die Bestellung der Gesellschaft das Angebot ist und Ziffer 2(c) die einzigen Wege bestimmt, auf denen es angenommen werden kann; (ii) die Gesellschaft jede Regel, nach der einander widersprechende Standardbedingungen sich gegenseitig aufheben und durch das anwendbare allgemeine Recht ersetzt werden (eine Restgültigkeitsregel bzw. knock-out rule), nicht anerkennt und ausdrücklich zurückweist, und dass die Parteien vereinbaren, dass keine solche Regel auf den Vertrag Anwendung findet; und (iii) soweit ungeachtet Ziffer 25(a) das Recht eines Mitgliedstaats auf das Zustandekommen des Vertrages Anwendung findet und jenes Recht eine nicht abdingbare Restgültigkeitsregel enthält, die Bestimmungen dieser Bedingungen, die einer einbezogenen Bedingung des Lieferanten nicht widersprechen, in dem Umfang, in dem die Restgültigkeitsregel eingreift, uneingeschränkt weitergelten und Ziffer 24(e) das Übrige regelt.

(f) Unwirksamkeit von Lieferantendokumenten. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Jeder vom Lieferanten erteilte oder vorgelegte Lieferschein, jede Rechnung, jede Auftragsbestätigung, jeder Packzettel, jede Portalbedingung und jede Click-Wrap-Vereinbarung, die Bedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie verweist, ist unwirksam und wird ausdrücklich zurückgewiesen. Gewährt der Lieferant der Gesellschaft Zugang zu einem Portal, so bindet die Nutzung dieses Portals durch die Gesellschaft diese nicht an die dort dargestellten Bedingungen.

(g) Änderungen. Keine Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen ist bindend, sofern sie nicht in Schriftform vereinbart und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist; jeder Änderungsauftrag unterliegt Ziffer 12.

(h) Vertretungsmacht und beschreibende Angaben. Kein Arbeitnehmer, Vertreter oder Repräsentant der Gesellschaft mit Ausnahme eines Zeichnungsberechtigten ist befugt, eine Zusicherung, Garantie oder Erklärung abzugeben oder diese Bedingungen zu ändern, und der Lieferant darf sich auf eine solche Zusicherung, Garantie oder Erklärung nicht verlassen, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform bestätigt wird. Sämtliche von der Gesellschaft bereitgestellten beschreibenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße, Prognosen und sonstigen Informationen sind lediglich annähernd und indikativ und werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich in die Bestellung einbezogen sind. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder betrügerische Falschangaben aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(i) Fehler. Die Gesellschaft kann jeden offensichtlichen Schreib-, Tipp- oder sonstigen Fehler und jede Auslassung in einer von ihr erteilten Bestellung, Annahmeerklärung, Rechnung oder einem sonstigen Dokument berichtigen, indem sie dem Lieferanten die Berichtigung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler in Schriftform mitteilt. Sind dem Lieferanten vor Zugang dieser Mitteilung im berechtigten Vertrauen auf das unberichtigte Dokument nachweislich und in angemessener Weise Kosten entstanden, so erstattet die Gesellschaft diese Kosten, soweit sie unmittelbar, belegt und unvermeidbar sind. Wird die Berichtigung mitgeteilt, bevor die Bestellung nach Ziffer 2(c) angenommen wurde, so kann der Lieferant die berichtigte Bestellung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung in Schriftform ablehnen, sofern die Berichtigung die Spezifikation, die Menge, den Preis oder den Liefertermin wesentlich ändert; die Frist nach Ziffer 2(c) verlängert sich entsprechend. Wird die Berichtigung nach der Annahme der Bestellung mitgeteilt und ändert sie die Spezifikation, die Menge, den Preis oder den Liefertermin wesentlich, so wird sie nur als eine nach Ziffer 12(b) zu behandelnde Änderung wirksam, als hätte die Gesellschaft sie als Änderungsauftrag angewiesen; der Lieferant hat Anspruch auf eine faire und angemessene Anpassung des Preises und des Liefertermins, und Ziffer 12(c) findet darauf keine Anwendung. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über diese Anpassung, so kann jede Partei den betroffenen Teil der Bestellung durch Mitteilung in Schriftform stornieren; Ziffer 12(e) findet Anwendung. Eine nach der Annahme mitgeteilte Berichtigung, die keinen dieser Punkte wesentlich ändert, wird mit der Mitteilung wirksam.

(j) Kumulative Rechte und Verzicht. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach diesen Bedingungen bestehen kumulativ und unbeschadet jedes sonstigen ihr nach Recht oder equity zustehenden Rechts oder Rechtsbehelfs. Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung stellt keinen Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung dar; jeder Verzicht bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten.

(k) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Teils jener Bestimmung unberührt; Ziffer 24(e) findet Anwendung.

(l) Keine Verpflichtung über die Bestellung hinaus. Von der Gesellschaft mitgeteilte Prognosen, Zeitpläne, Planungsdaten und Hinweise auf künftigen Bedarf dienen ausschließlich der Planung des Lieferanten, begründen keine Kaufverpflichtung und berechtigen den Lieferanten nicht, Material zu beschaffen oder mit der Arbeit zu beginnen. Die Gesellschaft ist nur hinsichtlich der in einer Bestellung angegebenen Mengen und Leistungsgegenstände gebunden. Nichts im Vertrag gewährt dem Lieferanten Exklusivität oder ein Mindestvolumen.

(m) Gesonderte Genehmigung von Bestimmungen. Verlangt das Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten, dass bestimmte in von einer Partei vorformulierten Standardbedingungen enthaltene Klauseln von der anderen Partei gesondert in Schriftform genehmigt werden, um ihr gegenüber wirksam zu sein — einschließlich der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs (condizioni generali di contratto und clausole vessatorie) und jeder entsprechenden Anforderung eines anderen Mitgliedstaats —, so genehmigt der Lieferant gesondert die folgenden Ziffern: Ziffer 2(d) (widersprechende Bedingungen), Ziffer 3(a) (Festpreis), Ziffer 3(g) (präferenzieller Ursprung, insbesondere die Freistellung in Ziffer 3(g)(vi)), Ziffer 4(e) (Aufrechnung), Ziffer 4(f) (bestrittene und einbehaltene Beträge), Ziffer 4(i) (Abtretung von Forderungen), Ziffer 7(a) (Wesentlichkeit der Fristen), Ziffer 7(b) (Lieferbedingung), Ziffer 7(f) (Teillieferungen), Ziffer 7(g) (Lieferverzug, einschließlich des Verzugsentgelts), Ziffer 7(i) (kein Eigentumsvorbehalt und kein Sicherungsrecht des Lieferanten), Ziffer 8(d) (Zurückweisung), Ziffer 9(j) (keine Beschränkung durch den Lieferanten), Ziffer 10(e) (systematische und epidemische Mängel), Ziffer 11(g) (Produkthaftungsfreistellung), Ziffer 12(d) (Stornierung nach freiem Ermessen) und Ziffer 12(e) (Haftung bei Stornierung), Ziffer 12(g) (Aussetzung), Ziffer 13(a) (Kündigung wegen Vertragsverletzung), Ziffer 13(b) (sofortige Kündigung) und Ziffer 13(d) (Kündigung nach freiem Ermessen), Ziffer 14(g) (keine Preiserhöhung und Ausschluss der Störung der Geschäftsgrundlage), Ziffer 16(c) (Übertragung entwickelter Schutzrechte des geistigen Eigentums), Ziffer 16(i) (IP-Freistellung), Ziffer 17(o) (Freistellung), Ziffer 19(i) (Lieferanten ohne Niederlassung im Vereinigten Königreich), Ziffer 20 (Freistellungen), Ziffer 21(b) (Haftung des Lieferanten für sämtliche Schäden) und Ziffer 21(i) (Haftungsobergrenze des Lieferanten für sonstige Vertragsverletzungen), Ziffer 22(b) (Abtretung durch den Lieferanten), Ziffer 24(k) (Kosten), Ziffer 25(a) (anwendbares Recht), Ziffer 25(c) (Schiedsverfahren) und Ziffer 25(d) (Verfahren vor nationalen Gerichten). Die Gesellschaft wird dem Lieferanten mit der ersten an ihn erteilten Bestellung und erneut bei jeder wesentlichen Überarbeitung dieser Bedingungen einen gesonderten Genehmigungsblock mit der Auflistung dieser Ziffern zur Verfügung stellen, und der Lieferant muss ihn so bald wie praktikabel, in jedem Fall aber vor der ersten Lieferung unter jener Bestellung, unterzeichnet zurücksenden. Die Rücksendung eines unterzeichneten Genehmigungsblocks ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages, berührt die Wirkung der Ziffer 2(c) nicht und verlängert die in Ziffer 2(c) genannte Frist nicht; ein Vertrag kommt mit der Annahme nach Ziffer 2(c) zustande, unabhängig davon, ob der Block zurückgesandt wurde. Hat der Lieferant keinen unterzeichneten Genehmigungsblock zurückgesandt, so gelten die in diesem Absatz aufgeführten Ziffern in dem größtmöglichen Umfang, in dem sie ohne diese Genehmigung wirksam sind; die übrigen dieser Bedingungen bleiben unberührt. Ein Versäumnis der Gesellschaft, den Genehmigungsblock zur Verfügung zu stellen, berührt für sich genommen die Wirksamkeit keiner Bestimmung dieser Bedingungen.


3. Preis, Steuern, Zölle und Ursprung

(a) Festpreis. Der Preis ist der in der Bestellung angegebene Preis und ist für die Dauer des Vertrages fest und unveränderlich. Der Lieferant darf den Preis ohne ausdrückliche Zustimmung eines Zeichnungsberechtigten in Schriftform nicht erhöhen, um einer Erhöhung der Kosten für Arbeit, Material, Energie, Bauteile, Fracht, Währungsschwankungen, Zölle, Tarife, CO2-Preise oder sonstiger Herstellungs- oder Lieferkosten Rechnung zu tragen. Keine Preisindexierungs-, Preisgleit-, Zuschlags-, Rohstoffanpassungs- oder Energieanpassungsklausel des Lieferanten findet auf den Vertrag Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben ist.

(b) Preis als Gesamtentgelt. Der Preis umfasst alles, was der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages benötigt, einschließlich sämtlicher in der Definition des Preises aufgeführten Positionen. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Dokumentationsgebühren, Mindestbestellwerte, Mindermengenzuschläge, Treibstoffzuschläge, Währungszuschläge, Ausfuhrdokumentationsgebühren, Ursprungserklärungsgebühren oder sonstige Entgelte jeder Art, sofern diese nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben sind.

(c) Angebote. Ein vom Lieferanten erteiltes Angebot, ein Vorschlag, eine Preisliste oder ein Katalog stellt kein annahmefähiges Angebot dar; die Bestellung ist hinsichtlich des Preises das allein maßgebliche Dokument. Die Gesellschaft kann ihre Anforderungen jederzeit ändern oder anpassen, bevor die Bestellung nach Ziffer 2(c) angenommen wird.

(d) Wettbewerbsfähige Preise. Der Lieferant garantiert, dass der Preis für die Gesellschaft nicht ungünstiger ist als der Preis, den der Lieferant einem anderen Kunden bei vergleichbarem Volumen und vergleichbarer Spezifikation berechnet. Bietet der Lieferant während der Laufzeit des Vertrages einen niedrigeren Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an, so muss er die Gesellschaft benachrichtigen; der niedrigere Preis gilt für jede noch nicht angenommene Bestellung und für jede spätere Bestellung sowie, nach Wahl der Gesellschaft in Schriftform, für jeden noch nicht gelieferten Teil einer bereits angenommenen Bestellung. Trifft die Gesellschaft eine solche Wahl hinsichtlich einer bereits angenommenen Bestellung, so kann der Lieferant innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Wahl durch Mitteilung in Schriftform den nicht gelieferten Teil dieser Bestellung als storniert behandeln; Ziffer 12(e) findet darauf Anwendung. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet den Lieferanten zur Offenlegung oder die Gesellschaft zur Entgegennahme von Informationen in einer Weise, die gegen Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Chapter I des Competition Act 1998 oder eine gleichwertige nationale Vorschrift verstieße; keine nach dieser Ziffer bereitgestellte Information darf einen Wettbewerber der Gesellschaft oder einen anderen Kunden des Lieferanten identifizieren.

(e) Mehrwertsteuer. Der Preis und jeder sonstige nach dem Vertrag zahlbare Betrag verstehen sich ohne VAT.

(i) Ausfuhr aus der Union. Die Parteien beabsichtigen, dass jede Lieferung von Waren nach dem Vertrag eine Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich ist, die im Versendungsmitgliedstaat nach Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in ihrer Umsetzung in jenem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreit ist. Der Lieferant darf auf die Lieferung von Waren keine VAT eines Mitgliedstaats berechnen. Berechnet der Lieferant VAT, die nicht ordnungsgemäß zu erheben war, so kann die Gesellschaft diesen Betrag nach Ziffer 4(f) einbehalten; der Lieferant muss eine berichtigte Rechnung oder eine Gutschrift erteilen und muss eine etwaige Erstattung bei der Steuerbehörde auf eigene Kosten verfolgen.

(ii) Ausfuhrnachweis. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, die von seiner eigenen Steuerbehörde verlangten Ausfuhrnachweise einzuholen und aufzubewahren, einschließlich der Bestätigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union. Die Gesellschaft wird auf Verlangen in Schriftform und auf Kosten des Lieferanten Kopien der in ihrem Besitz befindlichen Beförderungsdokumente und Einfuhranmeldedaten zur Verfügung stellen, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Hinlänglichkeit und haftet nicht für VAT, Zinsen oder Sanktionen, die gegen den Lieferanten mangels Nachweisen festgesetzt werden.

(iii) Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich. Die Gesellschaft führt die Einfuhrumsatzsteuer als Einführerin nach Section 15 des Value Added Tax Act 1994 ab und wendet das postponed VAT accounting nach den Value Added Tax (Accounting Procedures for Import VAT for VAT Registered Persons and Amendment) (EU Exit) Regulations 2019 an, soweit sie dazu berechtigt ist. Der Lieferant darf keine Einfuhrumsatzsteuer abführen, der Gesellschaft berechnen oder über den Preis hereinholen und muss die kaufmännischen Unterlagen, Bewertungsdaten und Angaben zur Zolltarifierung bereitstellen, die die Gesellschaft für eine zutreffende Einfuhranmeldung benötigt. Ziffer 7(c)(ii) regelt die Verpflichtung des Lieferanten hinsichtlich einer im Namen der Gesellschaft abgegebenen Anmeldung; eine Wahl des postponed VAT accounting kann nach Abgabe der Anmeldung nicht geändert werden, und der Lieferant haftet nach Ziffer 20(a)(vii) für die der Gesellschaft entstehenden Liquiditäts- und Finanzierungskosten eines Versäumnisses, sie zutreffend zu treffen.

(iv) Dienstleistungen und Reverse Charge. Erbringt der Lieferant der Gesellschaft eine Dienstleistung, die als am Ort der Gesellschaft erbracht gilt, so darf der Lieferant keine VAT berechnen, und die Gesellschaft führt die VAT im Reverse-Charge-Verfahren nach Section 8 des Value Added Tax Act 1994 ab. Der Lieferant muss seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf jeder Rechnung angeben und muss die Gesellschaft in Schriftform über jede Änderung oder Löschung dieser Nummer unterrichten.

(v) Einbehalt. Der Lieferant trägt sämtliche Steuern auf sein eigenes Einkommen, Vermögen, Personal und seine eigenen Geschäftstätigkeiten sowie sämtliche in seiner eigenen Rechtsordnung entstehenden Einbehaltungspflichten. Ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, einen Betrag von einer Zahlung an den Lieferanten einzubehalten oder abzuziehen, so kann sie dies tun, und der einbehaltene Betrag befreit die Gesellschaft insoweit; die Gesellschaft wird dem Lieferanten angemessene Nachweise über den Einbehalt zur Verfügung stellen und ihm auf seine Kosten die angemessene Mitwirkung leisten, die er zur Geltendmachung einer Entlastung nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen benötigt.

(f) Zölle, Tarife und Abgaben. Die Gesellschaft ist nach Ziffer 7(c) die Einführerin in das Vereinigte Königreich und schuldet dementsprechend His Majesty’s Revenue and Customs die Einfuhrabgaben des Vereinigten Königreichs; der Preis versteht sich ohne diese. Der Preis schließt jedoch sämtliche Ausfuhrzölle, -abgaben, -förmlichkeiten und -gebühren der Union sowie sämtliche Kosten der Ausfuhrabfertigung in der Union ein, die der Lieferant trägt. Der Lieferant trägt das Risiko jeder Erhöhung eines Ausfuhrzolls, einer Ausfuhrabgabe oder -gebühr der Union sowie jeder Kosten der Ausfuhrabfertigung in der Union, die nach dem Datum der Bestellung wirksam wird, und darf eine solche Erhöhung nicht an die Gesellschaft weitergeben. Wird ein solcher Zoll, eine solche Abgabe oder Gebühr nach dem Datum der Bestellung ermäßigt, erstattet, erlassen oder aufgehoben, so muss der Lieferant den Vorteil an die Gesellschaft weitergeben. Die Parteien halten fest, dass die Gesellschaft ausschließlich das Risiko einer Änderung der Einfuhrabgabensätze des Vereinigten Königreichs übernimmt und dass der Lieferant über Ziffer 3(g) das gesamte Risiko trägt, dass eine Präferenzbehandlung nicht verfügbar ist oder aus einem ihm zuzurechnenden Grund versagt wird.

(g) Präferenzieller Ursprung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen. Die Gesellschaft beansprucht bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen, wo immer sie verfügbar ist. Dementsprechend gilt:

(i) Ursprungsgarantie. Der Lieferant garantiert, dass die Waren Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne der Ursprungsregeln in Kapitel 2 des Titels I der Rubrik Eins des Teils Zwei des Handels- und Kooperationsabkommens (Artikel 37 bis 68) sind, die anwendbare erzeugnisspezifische Ursprungsregel erfüllen, die Voraussetzungen des Artikels 40 zur Kumulierung erfüllen, soweit er sich darauf stützt, und die vom Handels- und Kooperationsabkommen auferlegten Voraussetzungen der Nichtveränderung und der unmittelbaren Beförderung erfüllen, sofern die Mitteilung des Lieferanten in Schriftform nach Ziffer 3(g)(vii) vor Annahme der Bestellung nichts anderes bestimmt.

(ii) Erklärung zum Ursprung. Der Lieferant muss der Gesellschaft mit jeder Sendung und in jedem Fall spätestens zum Datum der Rechnung darüber eine Erklärung zum Ursprung zur Verfügung stellen, die von ihm als Ausführer nach Artikel 56 des Handels- und Kooperationsabkommens in dem in Anhang 7 jenes Abkommens festgelegten genauen Wortlaut ausgefertigt ist, auf der Rechnung oder auf einem sonstigen Handelspapier, das die Waren so genau beschreibt, dass sie identifiziert werden können, und unter Angabe der Referenznummer des Lieferanten. Eine für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse ausgefertigte Erklärung zum Ursprung muss den erfassten Zeitraum angeben, der nach Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe b zwölf (12) Monate nicht überschreiten darf. Der Lieferant muss seine Ausführerkennnummer angeben; und übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung EUR 6.000, so muss der Lieferant ein registrierter Ausführer in der Union gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission sein und muss seine Registrierte-Ausführer-Nummer angeben, wobei eine von einem nicht registrierten Ausführer oberhalb dieses Wertes ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ungültig ist. Die Parteien halten fest, dass das Erfordernis des registrierten Ausführers und dieser Schwellenwert vom Zollrecht der Union und nicht vom Handels- und Kooperationsabkommen selbst auferlegt werden. Die Gesellschaft verlässt sich auf eine Erklärung zum Ursprung für den Zeitraum, für den sie bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich nach Artikel 56 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens und nach der von His Majesty’s Revenue and Customs beschlossenen Verlängerung dieses Zeitraums gültig bleibt. Der Lieferant darf für Waren, die keine Ursprungserzeugnisse sind, keine Erklärung zum Ursprung ausfertigen. Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens lässt einen Antrag auf Präferenzbehandlung und auf Erstattung bereits entrichteter Abgaben innerhalb von drei (3) Jahren nach der Einfuhr zu. Möchte die Gesellschaft einen solchen Antrag stellen, so muss der Lieferant dementsprechend innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Verlangen in Schriftform eine Erklärung zum Ursprung für bereits gelieferte Waren ausfertigen und zur Verfügung stellen, sofern diese zum Zeitpunkt der Ausfuhr Ursprungserzeugnisse waren, in einer Form und mit einem Datum, die es der Gesellschaft ermöglichen, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen.

(iii) Belegunterlagen und Lieferantenerklärungen. Der Lieferant muss sämtliche Unterlagen aufbewahren, die belegen, dass die Waren Ursprungserzeugnisse sind, einschließlich der Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen in den in Anhang 6 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegten Formen sowie, für in der Union bezogene Vormaterialien, der in den Artikeln 61 und 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen Erklärungen, nebst Stücklisten, Produktionsaufzeichnungen, Kostenaufschlüsselungen und Nachweisen über den Ursprung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Artikel 59 des Handels- und Kooperationsabkommens verlangt von einem Ausführer, diese Unterlagen mindestens vier (4) Jahre aufzubewahren; der Lieferant muss sie mindestens sechs (6) Jahre ab dem Tag der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung aufbewahren, wobei dieser längere Zeitraum vereinbart wird, damit die Unterlagen den Zeitraum überdauern, innerhalb dessen eine Zollbehörde eine Nacherhebung gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Der Lieferant muss eine Langzeit-Lieferantenerklärung einholen, wo immer eine solche verfügbar ist, und muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Erklärung, auf der eine Erklärung zum Ursprung beruht, zurückgezogen wird oder nicht mehr zutrifft.

(iv) Nachprüfung. Die Nachprüfung des Ursprungs nach dem Handels- und Kooperationsabkommen wird von der Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei nach den Artikeln 61 und 62 durchgeführt, und die Präferenzbehandlung kann nach Artikel 63 versagt werden, wenn innerhalb der zulässigen Frist keine Antwort eingeht oder wenn die Antwort die Feststellung der Ursprungseigenschaft der Waren nicht ermöglicht. Dementsprechend muss der Lieferant auf eigene Kosten und innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach Verlangen in Schriftform der Gesellschaft und, soweit die Gesellschaft dies anweist, der Zollbehörde des Mitgliedstaats des Lieferanten sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Beantwortung einer solchen Nachprüfung erforderlich sind, und muss auf jedes unmittelbar an ihn gerichtete Ersuchen seiner eigenen Zollbehörde innerhalb der von jener Behörde gesetzten Frist antworten. Ein Versäumnis des Lieferanten, innerhalb der zulässigen Frist zu antworten, infolgedessen die Präferenzbehandlung versagt oder entzogen wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.

(v) Änderung des Ursprungs und des Status. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor dem Versand und in jedem Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung in Schriftform über jede Änderung der Ursprungseigenschaft, des Ursprungslandes oder des Herstellungsortes von Waren gegenüber der zuvor mitgeteilten Angabe sowie über jeden Umstand unterrichten, der die Gültigkeit einer bereits erteilten Erklärung zum Ursprung berühren kann. Der Lieferant muss die Gesellschaft ferner innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform über jede Aussetzung, jeden Widerruf oder jedes Erlöschen seiner Registrierung als registrierter Ausführer, über jede Änderung seiner Ausführerkennnummer oder seiner EORI-Nummer sowie über jede Entscheidung einer Zollbehörde unterrichten, die die Ursprungseigenschaft von Waren der Art, die er der Gesellschaft geliefert hat, in Frage stellt.

(vi) Freistellung für den Verlust der Präferenz. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Zöllen, Einfuhrabgaben, Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen, Schutzzöllen, Zinsen, Sanktionen, Zuschlägen, Einziehungen, Beschlagnahmen, Lager-, Standgeld-, Wiederausfuhr- und Vernichtungskosten sowie sämtlichen berufsmäßigen und internen Kosten frei, die entstehen aus: (A) einer Erklärung zum Ursprung, die unzutreffend, unvollständig, ungültig, unrichtig ausgefertigt, nicht bereitgestellt oder zurückgezogen ist; (B) einem Nichterfüllen der Ursprungseigenschaft durch die Waren; (C) einem Verstoß des Lieferanten gegen Ziffer 3(g)(iii) oder Ziffer 3(g)(iv); oder (D) einer unzutreffenden Anmeldung oder Auskunft des Lieferanten zu Zolltarifierung, Zollwert, Menge, Gewicht oder Beschreibung. Diese Freistellung gilt unabhängig davon, ob die Haftung bei der ursprünglichen Einfuhr oder bei einer späteren Festsetzung, Nacherhebung, nachträglichen Erhebung oder Prüfung entsteht, und ist nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt.

(vii) Als nicht ursprungsberechtigt mitgeteilte Waren. Der Lieferant kann der Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform mitteilen, dass bestimmte Waren keine Ursprungserzeugnisse sind. Eine Mitteilung nach diesem Absatz ist nur wirksam, wenn sie die Waren nach Teilenummer und Position bezeichnet, das tatsächliche Ursprungsland und den Grund für die fehlende Ursprungseigenschaft angibt und eigens für jene Bestellung erteilt wird; eine allgemeine, dauerhafte, eingeschränkte oder vorsorgliche Erklärung sowie jede nur in der Standarddokumentation des Lieferanten enthaltene Erklärung ist unwirksam. Wird eine wirksame Mitteilung erteilt, so kann die Gesellschaft die Bestellung zurückziehen, sie zu einem um die zu entrichtenden Abgaben angepassten Preis neu erteilen oder sie in Schriftform unverändert bestätigen; bestätigt die Gesellschaft sie unverändert, so findet Ziffer 3(g)(vi) auf Abgaben keine Anwendung, die allein infolge dieser fehlenden Ursprungseigenschaft zu entrichten sind. Dieser Absatz beschränkt Ziffer 3(g)(vi) nicht hinsichtlich einer Erklärung zum Ursprung, die der Lieferant tatsächlich ausfertigt, oder hinsichtlich einer unzutreffenden Anmeldung oder Auskunft im Sinne von Ziffer 3(g)(vi)(D).

(h) Sonstige Zolldokumentation und Zollwert. Der Lieferant muss sämtliche Unterlagen bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um gegenüber His Majesty’s Revenue and Customs eine zutreffende und vollständige Einfuhranmeldung abzugeben und Zollwert, Zolltarifierung und Ursprung zu ermitteln, einschließlich einer Handelsrechnung, einer Packliste, eines Beförderungsdokuments, der Referenz der Ausfuhranmeldung sowie jeder für die Einfuhr erforderlichen Genehmigung, Bescheinigung oder Bewilligung, und muss auf eigene Kosten bei jeder Zollprüfung, jedem Auskunftsersuchen, jedem Antrag auf eine verbindliche Zolltarifauskunft, jedem Antrag auf eine verbindliche Ursprungsauskunft und jeder Untersuchung betreffend die Waren durch eine Zollbehörde mitwirken. Der Lieferant muss auf jeder Handelsrechnung die zutreffende Warennummer, das Netto- und Bruttogewicht sowie das Ursprungsland angeben und garantiert, dass der Rechnungspreis dem tatsächlichen Transaktionswert der Waren für die Zwecke von Section 16 des Taxation (Cross-border Trade) Act 2018 und Part 12 der Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations 2018 entspricht. Darüber hinaus muss der Lieferant die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen, nachdem die Angelegenheit vereinbart, gewährt oder ihm sonst bekannt geworden ist, in Schriftform unterrichten über: (i) jeden Rabatt, Nachlass, jede Gutschrift, rückwirkende Preisanpassung oder sonstige Zahlung, die den Preis bereits eingeführter Waren mindert oder erhöht, damit die Gesellschaft den angemeldeten Zollwert berichtigen kann; (ii) jede die Waren betreffende Lizenzgebühr, die die Gesellschaft als Bedingung des Verkaufs zu entrichten hat oder haben könnte; und (iii) jeden Umstand, aufgrund dessen der Lieferant und die Gesellschaft als verbundene Personen angesehen werden könnten. Der Lieferant garantiert, dass er jede ihm bekannte derartige Angelegenheit offengelegt hat.

(i) Währung. Sämtliche Preise werden in Euro (EUR) angegeben und sind in dieser Währung zahlbar, sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt. Der Lieferant trägt sämtliche Währungsumrechnungs- und Wechselkursrisiken sowie sämtliche Bankgebühren mit Ausnahme derjenigen der Hausbank der Gesellschaft.

(j) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform jedes Entgelt, jede Kostenforderung, jede Stornierungsforderung und jede Preisauswirkung eines Änderungsauftrags anhand seiner Aufzeichnungen belegen und der Gesellschaft und ihren Beratern zu diesem Zweck angemessenen Zugang zu diesen Aufzeichnungen gewähren.


4. Zahlung und Aufrechnung

(a) Keine Vorauszahlung. Die Gesellschaft leistet keine Vorauszahlungen, sofern dies nicht ausdrücklich von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform vereinbart wird. Vereinbart die Gesellschaft eine Vorauszahlung, so hält der Lieferant den gezahlten Betrag als eine der Gesellschaft geschuldete Forderung, die auf Verlangen rückzahlbar ist, bis die betreffenden Waren geliefert und abgenommen oder die betreffenden Dienstleistungen erbracht und abgenommen sind. Die Gesellschaft kann als Voraussetzung für eine Vorauszahlung eine Bankgarantie, ein Standby-Akkreditiv oder eine Konzernmuttergarantie verlangen.

(b) Rechnungen. Der Lieferant muss für jede Bestellung nach der Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilen, unter Angabe der Bestellnummer, der Positionsreferenzen, der Teilenummern, der Mengen, der Chargen- oder Seriennummern, der Lieferreferenz, seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und aller sonstigen von der Gesellschaft billigerweise verlangten Angaben; jede Rechnung muss den Rechnungsstellungsanforderungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten genügen. Verlangt der Mitgliedstaat des Lieferanten, dass die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt wird, so muss der Lieferant diese Anforderung einhalten und muss der Gesellschaft zusätzlich eine lesbare Kopie in einem von der Gesellschaft verarbeitbaren Format zur Verfügung stellen. Eine Rechnung, die dieser Ziffer nicht entspricht oder die sich auf nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erteilt, und die Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen. Die Gesellschaft muss den Lieferanten innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang einer Rechnung, die sie als nicht ordnungsgemäß erteilt ansieht, in Schriftform benachrichtigen und angeben, was an ihr zu beanstanden ist; tut die Gesellschaft dies nicht, so gilt die Rechnung als am Tag ihres Zugangs ordnungsgemäß erteilt. Diese Fiktion gilt nur für einen Mangel der Form oder des Inhalts der Rechnung selbst. Sie gilt nicht für eine Rechnung über nicht gelieferte Waren oder nicht erbrachte Dienstleistungen, für eine mehrfach für dieselbe Lieferung erteilte Rechnung und für eine Rechnung über einen Betrag, den die Gesellschaft in der Sache bestreitet; solche Rechnungen kann die Gesellschaft jederzeit zurückweisen oder nach Ziffer 4(f) einbehalten; und sie berührt kein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 4(e), Ziffer 4(f), Ziffer 8, Ziffer 9 oder Ziffer 10. Diese Mitteilungsfrist ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 4 der Zahlungsverzugsrichtlinie, und die Parteien halten fest, dass sie die Zahlungsfrist nach Ziffer 4(c) nicht über die von Artikel 3 zugelassene Höchstdauer hinaus verlängert.

(c) Zahlungsbedingungen. Die Gesellschaft zahlt ordnungsgemäß erteilte Rechnungen vollständig und in frei verfügbaren Mitteln innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Tag, an dem der Gesellschaft eine ordnungsgemäß erteilte Rechnung zugeht, oder, soweit die Waren oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht geliefert oder erbracht wurden, innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dieser Lieferung oder Leistungserbringung. Die Parteien vereinbaren diese Frist ausdrücklich und halten fest, dass sie für den Lieferanten nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 der Zahlungsverzugsrichtlinie ist, unter Berücksichtigung der Art der Waren, der üblichen Handelspraxis des Lieferanten und des Umstands, dass der Preis auf ihrer Grundlage festgelegt wurde.

(i) Vorrang nationaler Höchstfristen. Setzt das die Zahlungsverzugsrichtlinie umsetzende Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten oder ein sonstiges auf den Vertrag anwendbares zwingendes nationales Recht eine kürzere Höchstzahlungsfrist als die in dieser Ziffer genannte fest, untersagt es deren Verlängerung durch Vereinbarung oder setzt es eine kürzere Höchstfrist unter Bezugnahme auf die Größe einer Partei fest, so gilt diese kürzere Frist anstelle der in dieser Ziffer genannten Frist. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform über jede solche auf ihn anwendbare kürzere Frist und über jedes Merkmal einer Partei unterrichten, von dem diese Frist abhängt. Sieht die Bestellung eine kürzere Zahlungsfrist vor als die andernfalls nach dieser Ziffer geltende, so geht die kürzere Frist vor.

(ii) Die Zahlung ist nicht von der Abnahme abhängig. Eine Rechnung über vertragsgemäß gelieferte Waren oder vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen wird nach dieser Ziffer zum späteren der folgenden Zeitpunkte fällig: dieser Lieferung oder Leistungserbringung und dem Zugang einer ordnungsgemäß erteilten Rechnung darüber bei der Gesellschaft, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen abgenommen wurden und ob die Frist nach Ziffer 8(b) abgelaufen ist.

(iii) Die Zahlung ist keine Abnahme. Die Zahlung einer Rechnung nach dieser Ziffer stellt keine Abnahme und keine Billigung der Qualität der Waren oder Dienstleistungen dar, wie Ziffer 8(c) bestimmt, und berührt kein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 4(e), Ziffer 4(f), Ziffer 4(j), Ziffer 8, Ziffer 9 oder Ziffer 10, einschließlich ihrer Rechte auf Zurückweisung, auf Nacherfüllung und auf Rückforderung des Preises. Hat die Gesellschaft für Waren oder Dienstleistungen gezahlt, die anschließend nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden oder hinsichtlich derer der Preis nach Ziffer 8(e)(iii) oder Ziffer 9(d) zu erstatten ist, so stellt der gezahlte Betrag eine vom Lieferanten an die Gesellschaft geschuldete, auf Verlangen rückzahlbare Forderung dar; Ziffer 4(e) findet darauf Anwendung.

(d) Zahlungsweise. Die Gesellschaft zahlt durch elektronische Überweisung auf das vom Lieferanten in Schriftform mitgeteilte Bankkonto oder in sonstiger in Schriftform vereinbarter Weise. Die Gesellschaft kann vor Zahlung eine unabhängige Überprüfung jeder Änderung der Bankverbindung des Lieferanten verlangen; eine hierauf zurückzuführende Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar und bewirkt nicht, dass ein Betrag für die Zwecke der Ziffer 4(g) überfällig wird.

(e) Aufrechnung. Die Gesellschaft kann gegen jeden dem Lieferanten geschuldeten Betrag jeden Betrag aufrechnen oder in Abzug bringen, den der Lieferant der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft nach dem Vertrag oder nach einer sonstigen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und der Gesellschaft oder jener Konzerngesellschaft schuldet, gleich ob beziffert oder unbeziffert und gleich ob er auf Schadensersatz, Widerklage, Forderung, Freistellung oder sonstigem Grund beruht. Vor Ausübung dieses Rechts muss die Gesellschaft dem Lieferanten in Schriftform mitteilen, welcher Betrag aufgerechnet wird, gegen welche Rechnung oder Zahlung er verrechnet wird und worauf der Anspruch beruht, im Falle eines unbezifferten Betrages nebst einer angemessenen Schätzung desselben und der ihr zugrunde liegenden Berechnung. Die Gesellschaft darf einen unbezifferten Betrag nur aufrechnen, wenn ihr ein nach Treu und Glauben und auf angemessener Grundlage bewerteter ernsthafter Anspruch zusteht; sie muss jeden aufgerechneten Betrag, von dem später festgestellt oder vereinbart wird, dass er nicht geschuldet war, unverzüglich nebst Zinsen auf diesen Betrag vom Tag der Aufrechnung bis zur Rückzahlung zu dem in Ziffer 4(g) genannten Satz zurückzahlen. Der Lieferant darf gegen keinen der Gesellschaft geschuldeten Betrag aufrechnen, ihn in Abzug bringen, einbehalten oder verrechnen. Die Parteien erkennen an, dass das Recht einiger Mitgliedstaaten die Ausübung eines vertraglichen Aufrechnungsrechts beschränkt oder an Bedingungen knüpft, insbesondere wenn die Gegenforderung unbeziffert oder bestritten ist, und dass diese Ziffer, soweit eine solche Beschränkung auf den Vertrag Anwendung findet, nur in dem von jenem Recht zugelassenen Umfang wirkt; der zugrunde liegende Anspruch der Gesellschaft und ihr Einbehaltungsrecht nach Ziffer 4(f) bleiben unberührt.

(f) Bestrittene und einbehaltene Beträge. Die Gesellschaft kann die Zahlung jedes bestrittenen Betrages sowie jedes Betrages, der einer ernsthaften Aufrechnung, Widerklage oder Freistellungsforderung unterliegt, bis zur Beilegung des Streits einbehalten, sofern sie dem Lieferanten den einbehaltenen Betrag und die Gründe des Einbehalts in Schriftform mitteilt und den unbestrittenen Teil der Rechnung bei Fälligkeit zahlt. Die Gesellschaft darf einen Betrag nach dieser Ziffer nur einbehalten, wenn sie diesen Betrag bestreitet oder den ihm zugrunde liegenden Anspruch ernsthaft und auf angemessener Grundlage geltend macht. Ein nach dieser Ziffer ordnungsgemäß einbehaltener Betrag ist während des Einbehalts nicht überfällig, und Ziffer 4(g) findet darauf keine Anwendung; wird jedoch später festgestellt oder vereinbart, dass ein nach dieser Ziffer oder nach Ziffer 13(c) oder Ziffer 19(i) einbehaltener Betrag zahlbar war, so muss die Gesellschaft ihn unverzüglich zahlen, und Zinsen fallen darauf zu dem in Ziffer 4(g) genannten Satz ab dem Tag an, an dem er andernfalls fällig geworden wäre, bis zur Zahlung.

(g) Zinsen und Beitreibungskosten bei Zahlungsverzug. Zahlt die Gesellschaft einen ordnungsgemäß fälligen Betrag, der nicht nach Ziffer 4(f) einbehalten oder nach Ziffer 4(e) aufgerechnet wird, nicht bei Fälligkeit, so hat der Lieferant Anspruch auf gesetzliche Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag ab Fälligkeit bis zur Zahlung in Höhe von acht Prozent (8 %) jährlich über dem official dealing rate der Bank of England, nämlich dem Satz, der am letzten dem Tag, an dem die Forderung eine qualifying debt wurde, vorangehenden 30. Juni oder 31. Dezember galt, das heißt dem durch die Late Payment of Commercial Debts (Rate of Interest) (No. 3) Order 2002 festgelegten Satz, nebst der Pauschalentschädigung nach Section 5A(2) des Late Payment Act (nämlich GBP 40, GBP 70 oder GBP 100 je nach Höhe der Forderung) und, nach Section 5A(2A) jenes Gesetzes, den angemessenen Kosten der Beitreibung der Forderung, soweit sie diesen Pauschalbetrag übersteigen. Lautet die Forderung auf eine andere Währung als Pfund Sterling, so wird der Pauschalbetrag zu dem von der Bank of England für den Tag, an dem die Forderung eine qualifying debt wurde, veröffentlichten Kassakurs umgerechnet. Die Parteien halten fest, dass: (i) der Late Payment Act auf den Vertrag Anwendung findet, da eine erhebliche Verbindung zwischen dem Vertrag und England und Wales besteht, weil die Gesellschaft dort gegründet und ansässig ist; dass Section 8 jenes Gesetzes jede Vertragsbestimmung nichtig macht, die das Recht auf gesetzliche Zinsen auszuschließen oder abzuändern vorgibt, sofern der Vertrag keinen substantial remedy für Zahlungsverzug vorsieht, wobei Section 8(2) einen Ersatzrechtsbehelf zulässt und Section 9 den Maßstab dafür bestimmt, ob er substantial ist; und dass diese Ziffer dieses Recht nicht ausschließt, abändert oder ersetzt, sondern es in den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen gewährt, sodass sich die Frage nach Section 9 nicht stellt. Findet der Late Payment Act entgegen dem Vorstehenden auf den Vertrag keine Anwendung, so wirkt diese Ziffer als eigenständiger vertraglicher Anspruch gleichen Inhalts; (ii) nach der Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten eine Bestimmung, die Verzugszinsen ausschließt, grob nachteilig und unwirksam ist und eine Bestimmung, die die Entschädigung für Beitreibungskosten ausschließt, als grob nachteilig vermutet wird; und (iii) soweit dem Lieferanten nach einer Vorschrift des Rechts seines Mitgliedstaats, die ungeachtet der Rechtswahl in Ziffer 25(a) auf den Vertrag Anwendung findet und von der nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, Zinsen zu einem höheren Satz oder eine Entschädigung in größerer Höhe zustehen, dieser Anspruch im Umfang des Mehrbetrages an die Stelle dieser Ziffer tritt. Keine sonstige Vorschrift des Rechts eines Mitgliedstaats und kein Anspruch, den die Parteien durch Vereinbarung abbedingen können, tritt an die Stelle dieser Ziffer. Der Lieferant ist nicht berechtigt, über die in dieser Ziffer genannten oder gewahrten Ansprüche hinaus Verzugszinsen, Verspätungsgebühren, Beitreibungs- oder Verwaltungsgebühren zu berechnen oder geltend zu machen, und kein solches in einem Dokument des Lieferanten angegebenes Entgelt findet auf den Vertrag Anwendung.

(h) Keine Aussetzung wegen bestrittener Zahlung. Der Lieferant darf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht wegen eines Betrages aussetzen, verzögern, verringern oder beenden, den die Gesellschaft nach Ziffer 4(f) einbehalten oder nach Ziffer 4(e) aufgerechnet hat, und darf aus diesem Grund weder ein Zurückbehaltungsrecht, ein Pfandrecht, ein Recht zum Anhalten der Ware während des Transports oder die exceptio non adimpleti contractus ausüben noch Dokumentation, Werkzeuge, Daten, eine Erklärung zum Ursprung oder Schutzrechte des geistigen Eigentums zurückhalten. Diese Ziffer beschränkt Ziffer 13(i) nicht.

(i) Abtretung von Forderungen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine ihm nach dem Vertrag zustehende Forderung abtreten, factoringweise übertragen, diskontieren, verbriefen, verpfänden oder sonst darüber verfügen; die Gesellschaft ist, außer soweit Ziffer 4(i)(i) dies zulässt, nicht verpflichtet, an eine andere Person als den Lieferanten zu zahlen. Jedoch gilt:

(i) Zulässige Finanzierung. Der Lieferant darf eine ihm nach dem Vertrag zustehende Forderung ohne Zustimmung der Gesellschaft an einen Finanzierer abtreten, factoringweise übertragen, diskontieren oder verpfänden, sofern dieser ein nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut, ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigtes Finanzinstitut oder eine von der Prudential Regulation Authority zugelassene Bank ist, vorausgesetzt, der Lieferant teilt der Gesellschaft mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus in Schriftform den Finanzierer, die abgetretenen Forderungen und das Konto mit, auf das die Zahlung erfolgen soll, und vorausgesetzt, die Abtretung erhöht weder die Kosten noch den Verwaltungsaufwand der Gesellschaft für die Zahlung. Die Rechte der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten, einschließlich ihrer Aufrechnungs-, Abzugs- und Einbehaltungsrechte nach den Ziffern 4(e), 4(f) und 4(j), sowie jede ihr zustehende Einwendung und Widerklage gelten gegenüber dem Finanzierer weiter, wie sie unmittelbar vor der Abtretung gegenüber dem Lieferanten galten; die Zahlung der Gesellschaft auf das mitgeteilte Konto befreit die Gesellschaft in Höhe dieser Zahlung. Die Gesellschaft kann vor Zahlung eine unabhängige Überprüfung der Kontoangaben des Finanzierers nach Ziffer 4(d) verlangen.

(ii) Sonstige Verfügungen. Der Lieferant erkennt an, dass das Recht einiger Mitgliedstaaten eine Bestimmung, die die Übertragung einer aus einem Handelsgeschäft entstandenen Geldforderung untersagt oder beschränkt, gegenüber einem Erwerber unwirksam machen kann und dass die Business Contract Terms (Assignment of Receivables) Regulations 2018 eine entsprechende Wirkung haben können. Keine solche Regel befreit den Lieferanten von seiner Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft nach dieser Ziffer, jede Verfügung unter Verstoß gegen diese Ziffer stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Lieferant stellt die Gesellschaft von allen Verlusten, Kosten und Aufwendungen frei, die aus einer solchen Verfügung entstehen, einschließlich der Kosten der Feststellung der zahlungsberechtigten Person.

(j) Zahlungsbezogene Rechte der Gesellschaft. Unbeschadet aller sonstigen Rechte kann die Gesellschaft: (i) die Zahlung jedes bestrittenen Teils einer Rechnung sowie jeder Rechnung über nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen einbehalten; (ii) jede Verbindlichkeit des Lieferanten gegenüber der Gesellschaft, einschließlich Verzugsentgelten, Ausbaukosten, nach Ziffer 3(g)(vi) ersatzfähigen Abgaben und Sanktionen sowie den Kosten von Ersatzwaren, gegen jede Rechnung aufrechnen; und (iii) ihre Rechte nach Ziffer 7(f) und Ziffer 13 ausüben, wenn der Lieferant nicht gemäß dem vereinbarten Zeitplan liefert.

(k) Kein bauvertragliches Zahlungsregime. Die Gesellschaft erwirbt nach diesen Bedingungen keine construction operations, wie die Definition der Dienstleistungen bestimmt. Part II des Housing Grants, Construction and Regeneration Act 1996 findet dementsprechend auf den Vertrag keine Anwendung, und jedenfalls sind die Herstellung und die Anlieferung von Bauteilen für ein System sowie von Anlagen oder Maschinen an eine Baustelle nach Section 105(2)(d) jenes Gesetzes von der Definition der construction operations ausgenommen, soweit der Lieferant nicht auch die Montage ausführt. Ist entgegen diesen Bedingungen ein Teil einer Bestellung Bauleistung, auf die jener Part oder ein gleichwertiges zwingendes gesetzliches Zahlungs-, adjudication- oder Einbehaltsregime einer Rechtsordnung Anwendung findet, so geht jenes Regime den Ziffern 4(c) bis 4(h) im Umfang einer etwaigen Unvereinbarkeit vor.


5. Spezifikation, Toleranzen und Qualität

(a) Vertragsgemäßheit. Die Waren und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht der Spezifikation, jedem von der Gesellschaft erteilten Muster oder jeder Vorserienfreigabe sowie sämtlichen in der Bestellung benannten anwendbaren Standards entsprechen.

(b) Von der Gesellschaft angewiesene Änderung. Die Gesellschaft kann durch Mitteilung in Schriftform vom Lieferanten die Änderung der Spezifikation verlangen, wenn die Änderung zur Einhaltung einer anwendbaren Sicherheits- oder gesetzlichen Anforderung erforderlich ist oder wenn die Änderung die Qualität, die Kosten oder die Eignung der Waren für den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Ist der Lieferant billigerweise der Auffassung, dass eine nach dieser Ziffer angewiesene Änderung seine Kosten erhöht oder den Liefertermin beeinflusst, so muss er die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Weisung in Schriftform unter Beibringung von Nachweisen benachrichtigen; Ziffer 12(b) findet sodann auf die Änderung Anwendung, als handele es sich um einen Änderungsauftrag, und der Lieferant hat Anspruch auf eine faire und angemessene Anpassung des Preises und des Liefertermins. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über diese Anpassung, so kann jede Partei den betroffenen Teil der Bestellung durch Mitteilung in Schriftform stornieren; Ziffer 12(e) findet Anwendung. Abgesehen von dieser Anpassung haftet die Gesellschaft dem Lieferanten nicht für Verluste im Zusammenhang mit einer solchen Änderung.

(c) Keine einseitige Änderung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht: (i) die Konstruktion, die Materialien, die Bauteile, die Rezeptur, die Firmware oder die Software der Waren ändern; (ii) ein Fertigungsverfahren, ein Prüfverfahren oder ein Qualitätssicherungsverfahren ändern; (iii) den Ort der Herstellung, Montage, Prüfung oder Endkontrolle oder den Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt werden, ändern; (iv) einen Vorlieferanten eines kritischen Bauteils ändern; oder (v) Waren abkündigen oder ersetzen. Eine Änderung nach Absatz (iii) oder Absatz (iv), die die Ursprungseigenschaft der Waren nach Ziffer 3(g) berühren würde oder könnte, muss vor ihrer Vornahme mitgeteilt werden. Der Lieferant muss die Gesellschaft mindestens zwölf (12) Monate im Voraus in Schriftform benachrichtigen, bevor er Waren abkündigt, und muss der Gesellschaft eine letzte Bestellmöglichkeit sowie eine fortgesetzte Ersatzteilversorgung für mindestens fünf (5) Jahre nach der letzten Lieferung zu den Bedingungen der Ziffer 5(k) anbieten.

(d) Längentoleranz. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt, ist Kabel mit einer Längentoleranz von −0 % bis +2 % der bestellten Länge zu liefern. Der Lieferant muss die tatsächlich gelieferte Länge in Rechnung stellen und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine über die angegebene Toleranz hinausgehende Länge in Rechnung stellen. Jede über die Toleranz hinaus gelieferte Länge wird auf Risiko und Kosten des Lieferanten geliefert.

(e) Längenkennzeichnung und anwendbare Standards. Kabel muss gemäß dem in der Bestellung angegebenen Standard fortlaufend längenmarkiert sein, und die markierten Längen müssen innerhalb der Toleranz nach Ziffer 5(d) zutreffen. Gibt die Bestellung keinen Standard an, so muss Kabel gemäß dem anwendbaren harmonisierten europäischen oder internationalen Standard fortlaufend längenmarkiert, mantelmarkiert und gekennzeichnet sein, und die Waren müssen jedem für ihre beabsichtigte Verwendung im Vereinigten Königreich anwendbaren Standard genügen, einschließlich, soweit einschlägig: der Reihen IEC 60794 und BS EN 60794 (Lichtwellenleiterkabel), einschließlich der Anforderungen an Mantelmarkierung und Kennzeichnung nach IEC 60794-1-1; der ITU-T-Empfehlungen G.652, G.654 und G.657 für die Lichtwellenleiterfaser selbst; BS EN 50173 und BS EN ISO/IEC 11801 (anwendungsneutrale Verkabelungssysteme); BS EN 50174 (Installation von Kommunikationsverkabelung); BS EN 61300 und BS EN 61753 (Lichtwellenleiter-Verbindungselemente und passive Bauteile); BS EN 50575 (Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel — Brandverhalten), nebst der Leistungserklärung und der Konformitätskennzeichnung, die Ziffer 17(j)(ii) für ein Bauprodukt verlangt; sowie BS 7671, der IET Wiring Regulations, soweit die Waren Bestandteil einer elektrischen Anlage sind oder neben einer solchen installiert werden. Werden die Waren für ein von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze betriebenes Netz geliefert, so müssen sie zusätzlich der in der Bestellung benannten veröffentlichten Kabelspezifikation des Netzbetreibers genügen.

(f) Qualitätssystem und Betriebsfortführung. Der Lieferant muss ein dokumentiertes, den Waren und Dienstleistungen angemessenes Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das nach BS EN ISO 9001 oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert ist, soweit die Bestellung dies verlangt, muss dokumentierte Verfahren für Wareneingangsprüfung, Prozesslenkung, Endprüfung und Kalibrierung betreiben und muss die Gesellschaft unverzüglich über den Verlust, die Aussetzung oder jede wesentliche nachteilige Änderung einer gehaltenen Zertifizierung unterrichten. Der Lieferant muss ferner einen dokumentierten Plan zur Betriebsfortführung und Notfallwiederherstellung unterhalten, mindestens jährlich testen und der Gesellschaft auf Verlangen zur Verfügung stellen, der seine Fertigungs-, Prüf-, IT- und Logistikfähigkeit abdeckt, nebst einer Bewertung der Einzelausfallpunkte in seiner eigenen Lieferkette für die Waren; Ziffer 14(b)(v) findet auf ein Versäumnis Anwendung. Soweit die Bestellung dies verlangt, muss der Lieferant zusätzlich eine Zertifizierung nach BS EN ISO 14001 und, soweit er Daten der Gesellschaft verarbeitet oder sich mit Systemen der Gesellschaft verbindet, nach BS EN ISO/IEC 27001 unterhalten.

(g) Zugang zu Prüfung und Audit. Der Lieferant muss der Gesellschaft, ihren Kunden, ihren Beratern und jeder Aufsichtsbehörde nach angemessener Ankündigung Zugang zu allen Betriebsstätten gewähren, in denen die Waren hergestellt, geprüft, gelagert oder gehandhabt werden, einschließlich jedes Lagers, jeder Konsolidierungsstelle, jedes Hafens und jedes Ortes der vorübergehenden Verwahrung, an dem die Waren vor oder während der Beförderung gehalten werden, sowie zu dem betreffenden Personal, den Aufzeichnungen, Prozessen und Qualitätsdaten, zum Zweck der Inspektion, Prüfung, Probenahme, Auditierung oder Verifizierung der Vertragserfüllung. Der Lieferant muss entsprechende Zugangsrechte auch bei seinen Vorlieferanten sicherstellen. Ein Audit nach dieser Ziffer ist während der Geschäftszeiten, in einer den Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht unbillig störenden Weise und unter Beachtung der angemessenen Standort-, Sicherheits- und Schutzanforderungen des Lieferanten durchzuführen; Ziffer 15 findet auf sämtliche bei einem Audit erlangten Informationen Anwendung, und Ziffer 18 findet auf in den Aufzeichnungen enthaltene Personenbezogene Daten Anwendung. Keine Inspektion, kein Audit, keine Prüfung, keine Freigabe und keine Nichtausübung dieser Rechte befreit den Lieferanten von einer Verpflichtung oder beschränkt ein Recht der Gesellschaft.

(h) Prüfung und Zertifizierung. Der Lieferant muss die nach der Spezifikation und nach guter Branchenpraxis erforderlichen Prüfungen durchführen und mit jeder Lieferung die von der Bestellung verlangten Prüfergebnisse, Werksabnahmeprotokolle, Konformitätsbescheinigungen (einschließlich einer Bescheinigung der in BS EN 10204 beschriebenen Art, soweit die Bestellung eine solche verlangt), Leistungserklärungen und Kalibrierungsnachweise beifügen. Verlangt die Bestellung eine Erstmusterprüfung oder eine Vorserienmusterfreigabe, so darf der Lieferant erst mit der Produktion beginnen, wenn die Gesellschaft ihre Freigabe in Schriftform erteilt hat; diese Freigabe stellt keine Abnahme dar und befreit den Lieferanten von keiner Garantieverpflichtung.

(i) Aufzeichnungen. Der Lieferant muss sämtliche Produktions-, Prüf-, Inspektions-, Rückverfolgbarkeits-, Qualitäts- und Vorlieferantenaufzeichnungen zu den Waren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren und der Gesellschaft auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Kopien zur Verfügung stellen. Diese Frist ist nach dem Zeitraum von zehn (10) Jahren bemessen, für den technische Unterlagen nach dem Produktrecht des Vereinigten Königreichs und der Union aufzubewahren sind, sowie nach der Zehnjahres-Höchstfrist in Section 11A des Limitation Act 1980 für einen Anspruch nach Part I des CPA.

(j) Versorgungskontinuität und Zuteilung. Der Lieferant muss ausreichende Kapazitäten, Materialien und Vorlieferantenvereinbarungen unterhalten, um die in jeder angenommenen Bestellung und in jeder von der Gesellschaft in Schriftform als für die Kapazitätsplanung verbindlich mitgeteilten Prognose angegebenen Mengen zu erfüllen. Eine so mitgeteilte Prognose verpflichtet den Lieferanten, Kapazität zu planen und vorzuhalten, verpflichtet die Gesellschaft jedoch nicht zum Kauf; Ziffer 2(l) gilt weiter. Der Lieferant hat hinsichtlich einer gegen eine Prognose vorgehaltenen Kapazität keinen Anspruch, außer nach Ziffer 12(e) hinsichtlich einer tatsächlich erteilten und später stornierten Bestellung.

Sind die Kapazität des Lieferanten oder die Verfügbarkeit eines Materials oder Bauteils aus irgendeinem Grund unzureichend oder droht sie unzureichend zu werden, um seine angenommenen Verpflichtungen zu erfüllen, so muss der Lieferant die Gesellschaft unverzüglich nach Kenntniserlangung in Schriftform benachrichtigen und muss der Gesellschaft die verfügbaren Waren, Materialien und Kapazitäten auf einer Grundlage zuteilen, die nicht ungünstiger ist als die für einen anderen Kunden angewandte, und darf der Gesellschaft zugeteilte Waren, Materialien oder Kapazitäten nicht an einen anderen Kunden umleiten. Der Lieferant muss der Gesellschaft darüber hinaus mindestens zwanzig (20) Geschäftstage im Voraus in Schriftform mitteilen, bevor er von ihm an die Gesellschaft gelieferte Waren einer Zuteilung unterwirft, oder, soweit die Umstände diese Frist nicht zulassen, die längste praktikable Frist nebst einer Erläuterung, warum die volle Frist nicht eingehalten werden konnte. Keine der beiden Mitteilungspflichten verdrängt die andere. Ziffer 14(d) findet Anwendung, soweit die Ursache ein Fall höherer Gewalt ist, und diese Ziffer findet in jedem anderen Fall Anwendung.

(k) Ersatzteilpreise und Lieferzeiten. Während des in Ziffer 5(c) genannten Zeitraums von fünf (5) Jahren gelieferte Ersatzteile sind zu diesen Bedingungen zu liefern, und Ziffer 5(j) findet auf ihre Zuteilung Anwendung; ferner gilt, sofern die Bestellung oder eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt: (i) zu einem Preis, der den zuletzt der Gesellschaft für denselben Artikel berechneten Preis nicht übersteigt, erhöht höchstens um den kumulierten Anstieg des von Eurostat veröffentlichten Harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Euro-Währungsgebiet zwischen dem Datum der Bestellung, unter der jener Preis berechnet wurde, und dem Datum der Ersatzteilbestellung; und (ii) mit einer Lieferzeit, die die zuletzt für denselben Artikel angebotene Lieferzeit nicht übersteigt oder, wenn keine Lieferzeit angeboten wurde, zwölf (12) Wochen ab dem Datum der Ersatzteilbestellung nicht übersteigt. Kann der Lieferant diese Lieferzeit nicht einhalten oder verlangt er einen Preis oberhalb dieser Obergrenze, so muss er die Gesellschaft in Schriftform unter Beibringung von Nachweisen benachrichtigen und muss der Gesellschaft oder deren Benannten nach Wahl der Gesellschaft und auf Kosten des Lieferanten die Zeichnungen, Spezifikationen, Werkzeuge, Angaben zu Vorlieferanten sowie eine gebührenfreie, unterlizenzierbare Lizenz zur Verfügung stellen, die ausreicht, um dieses Ersatzteil durch einen Dritten für die Lieferung an die Gesellschaft, den Konzern und dessen Kunden herstellen zu lassen.


6. Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation

(a) Verpackung. Die Waren müssen so verpackt, geschützt, palettiert, auf Spulen oder Trommeln aufgebracht werden, dass sie unbeschädigt und in gutem Zustand am Lieferort ankommen, der zu erwartenden Art und Dauer der Beförderung, Handhabung und Lagerung standhalten und eine sichere mechanische Handhabung ermöglichen. Die Verpackung muss der Bestellung sowie sämtlichen anwendbaren Transport-, Pflanzengesundheits-, Holzbehandlungs- und Verpackungsabfallanforderungen im Versendungsmitgliedstaat, in jedem Durchfuhrland und im Vereinigten Königreich entsprechen, einschließlich:

(i) Holzverpackungsmaterial. Sämtliche Holzverpackungen, Stauhölzer, Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln und Verstrebungen, die sich aus der Union nach Großbritannien bewegen, müssen entrindet und hitzebehandelt oder anderweitig behandelt sowie gemäß ISPM 15 (Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15) gekennzeichnet sein; der Lieferant muss diese Behandlung auf Verlangen nachweisen können. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten einer Beanstandung, Behandlung, Begasung, Quarantäne, Wiederausfuhr oder Vernichtung infolge nicht konformen Holzverpackungsmaterials.

(ii) Verpackungsrecht der Union. Der Lieferant muss die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie das die Richtlinie 94/62/EG umsetzende nationale Recht einhalten, soweit dieses weiterhin Anwendung findet, einschließlich sämtlicher Anforderungen an Zusammensetzung, Minimierung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Etikettierung sowie an beschränkte Stoffe.

(iii) Herstellerverantwortung für Verpackungen im Vereinigten Königreich. Der Lieferant muss innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist und in dem von der Gesellschaft geforderten Format zutreffende Daten zu Gewicht, Materialkategorie, Recyclingfähigkeit und zur Einordnung als Haushalts- oder Nichthaushaltsverpackung sämtlicher mit den Waren gelieferter Verpackungen bereitstellen, damit die Gesellschaft ihre eigenen Pflichten als verpflichteter Hersteller nach dem im Vereinigten Königreich geltenden System der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen erfüllen kann, einschließlich ihrer Datenmelde- und Entsorgungsgebührenpflichten. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn zuvor bereitgestellte Daten unzutreffend waren, und stellt die Gesellschaft von jeder Gebühr, jedem Entgelt, jeder Sanktion und jeden Kosten frei, die aus unzutreffenden oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Daten entstehen.

(b) Spulen, Trommeln und Mehrwegverpackungen. Spulen, Trommeln, Paletten und sonstige Verpackungen sind im Preis enthalten und gehen mit der Lieferung in das Eigentum der Gesellschaft über, sofern die Bestellung sie nicht als Mehrwegverpackung ausweist und die Rückgabebedingungen und eine etwaige Gutschrift angibt. Die Gesellschaft haftet nicht für Pfand-, Miet-, Standgeld- oder Nichtrückgabeentgelte für Spulen, Trommeln oder Paletten, sofern diese nicht in der Bestellung angegeben sind. Sind Verpackungen als Mehrwegverpackungen ausgewiesen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, sie auf eigene Kosten an einen Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs zurückzusenden; der Lieferant trägt die Kosten und die Zollförmlichkeiten jeder Rücksendung in die Union.

(c) Kennzeichnung und Markierung. Jedes Packstück, jede Spule, jede Trommel und jede Einheit muss lesbar und dauerhaft mit der Bestellnummer, der Teilenummer der Gesellschaft, der Teilenummer des Lieferanten, der Bezeichnung, der Menge oder Länge, der Chargen-, Los-, Spulen- oder Seriennummer, dem Herstellungsdatum, dem Ursprungsland sowie sämtlichen von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Handhabungs-, Lager-, Hebe- und Sicherheitskennzeichnungen versehen sein. Der Lieferant muss die nach dem anwendbaren Produktrecht des Vereinigten Königreichs erforderliche Herstellerkennung, Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Konformitätskennzeichnung anbringen und muss ausreichenden Platz freilassen und darf nicht widersprechen, wenn die Gesellschaft nach Ziffer 17(j)(vi) ihren eigenen Einführernamen und ihre Anschrift anbringt.

(d) Dokumentation. Jeder Lieferung müssen ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer und Bezeichnung des Inhalts nach Positionen sowie sämtliche von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Konformitätsbescheinigungen, Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen, Prüfergebnisse, Kalibrierungsnachweise, Anleitungen, Wartungsinformationen, Garantieunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Erklärungen zu chemischen Inhaltsstoffen, Erklärungen zum Ursprung und Regulierungskennzeichnungen beigefügt sein. Sämtliche Anleitungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in englischer Sprache geliefert werden. Ist ein Dokument einem Kunden mit den Waren zu übergeben, so muss der Lieferant es in einer für die Weiterlieferung geeigneten Form bereitstellen.

(e) Gefahrgut. Sind Waren als gefährlich, gefahrgutpflichtig oder transportbeschränkt eingestuft, so muss der Lieferant sie gemäß sämtlichen anwendbaren Transportvorschriften klassifizieren, verpacken, kennzeichnen, etikettieren, dokumentieren und deklarieren und die Gesellschaft vor dem Versand in Schriftform benachrichtigen. Zu diesen Vorschriften zählen: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner Umsetzung in jedem Mitgliedstaat durch die Richtlinie 2008/68/EG und in Großbritannien durch die Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009; die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID); der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code); die ICAO Technical Instructions und die IATA Dangerous Goods Regulations; sowie, für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Union und jene Verordnung in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des assimilated law in Großbritannien, nebst den Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach Anhang II der REACH-Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2020/878 geänderten Fassung. Ein der Gesellschaft übermitteltes Sicherheitsdatenblatt muss in englischer Sprache abgefasst und für den Markt Großbritanniens erstellt sein.

(f) Abweichungen. Jede Abweichung zwischen den gelieferten Waren und dem Lieferschein oder zwischen einem von beiden und der Bestellung muss vom Lieferanten unverzüglich nach Benachrichtigung durch die Gesellschaft auf eigene Kosten behoben werden.

(g) Nicht vertragsgemäße Verpackung. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 6 stellt eine Nichtübereinstimmung der Lieferung mit dem Vertrag dar; die Gesellschaft kann die Lieferung nach Ziffer 8 zurückweisen oder vom Lieferanten auf dessen Kosten eine Neuverpackung, Neukennzeichnung oder Neudokumentation verlangen und kann vom Lieferanten sämtliche Kosten ersetzt verlangen, die ihr entstehen, wenn sie dies selbst vornimmt, einschließlich etwaiger von His Majesty’s Revenue and Customs, von der Animal and Plant Health Agency, von einer Hafengesundheitsbehörde oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats oder Durchfuhrlandes auferlegter Kosten für Untersuchung, Behandlung, Begasung, Lagerung, Standgeld, Wiederausfuhr oder Vernichtung.


7. Lieferung, Eigentum, Gefahr und Rollen an der Grenze

(a) Wesentlichkeit der Fristen. Der Lieferant muss die Waren an dem in der Bestellung angegebenen Tag oder innerhalb der dort angegebenen Frist liefern und die Dienstleistungen entsprechend erbringen. Der Liefer- und Leistungstermin ist eine wesentliche Vertragsbedingung.

(b) Lieferbedingung. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt, werden Waren Delivered at Place (DAP) (Incoterms 2020) am Lieferort geliefert, und der benannte Ort ist in jedem Fall der in der Bestellung angegebene Lieferort. Der Lieferant ist verantwortlich für, und der Preis umfasst, sämtliche Verpackung, Verladung, Beförderung, Versicherung, die Ausfuhrabfertigung in der Union und die Lieferung der Waren an den Lieferort bereit zur Entladung; der Lieferant trägt sämtliche Risiken, bis die Waren dort eintreffen. Gibt die Bestellung Delivered at Place Unloaded (DPU) (Incoterms 2020) an, so ist der Lieferant zusätzlich für die Entladung am Lieferort verantwortlich. Der Lieferant darf die Waren nicht auf Grundlage von Ex Works (EXW), Free Carrier (FCA) oder einer sonstigen Grundlage anbieten, nach der die Gesellschaft eine Ausfuhrförmlichkeit der Union vornehmen oder darin benannt werden müsste, und darf sie nicht auf Grundlage von Delivered Duty Paid (DDP) oder einer sonstigen Grundlage anbieten, nach der der Lieferant der Einführer in das Vereinigte Königreich wäre. Bietet der Lieferant auf einer solchen Grundlage an, so kann die Gesellschaft das Angebot auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückweisen oder es annehmen und vom Lieferanten sämtliche daraus entstehenden Kosten ersetzt verlangen; Ziffer 7(c) gilt weiter.

(c) Ausführer und Einführer. Die Parteien halten die folgende Zuordnung fest, die daraus folgt, dass die Gesellschaft keine Niederlassung in der Union hat und im Vereinigten Königreich ansässig ist:

(i) Der Lieferant ist der Ausführer aus der Union. Der Lieferant muss in der Ausfuhranmeldung der Union für jede Sendung nach Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union als Ausführer benannt sein und diese abgeben oder ihre Abgabe veranlassen, muss jede erforderliche Ausfuhrgenehmigung, Bewilligung oder Freigabe der Union einholen und muss die Bestätigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union einholen und aufbewahren. Die Parteien erkennen an, dass Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission ersetzten Fassung den Ausführer als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person definiert und Artikel 170 Absatz 2 des Zollkodex der Union verlangt, dass der Anmelder dort ansässig ist; dass die Gesellschaft keine solche Person ist und keine werden kann; und dass die Gesellschaft in keiner Ausfuhranmeldung der Union als Ausführer, Anmelder oder Inhaber des Verfahrens benannt werden darf. Der Lieferant darf die Gesellschaft nicht in einer dieser Eigenschaften benennen und muss dafür sorgen, dass kein Frachtführer, Spediteur oder Vertreter dies tut. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Abgaben, Sanktionen und Kosten frei, die aus einer Verletzung dieses Absatzes entstehen.

(ii) Die Gesellschaft ist die Einführerin in das Vereinigte Königreich. Die Gesellschaft oder die in der Bestellung benannte Konzerngesellschaft oder der dort benannte Kunde ist der Einführer, der Anmelder und die Person, die die Einfuhrabgaben des Vereinigten Königreichs und die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, und hält die EORI-Nummer, unter der die Einfuhranmeldung abgegeben wird. Die Parteien halten fest, dass Regulation 15 der Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations 2018 einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Person die Abgabe einer Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr verwehrt, sodass der Lieferant nicht Einführer sein kann; dass nach Section 6(1) des Taxation (Cross-border Trade) Act 2018 die Person, die die Einfuhrabgaben schuldet, diejenige ist, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird; und dass Section 6(7) jenes Gesetzes eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, wenn eine Anmeldung im Namen einer anderen Person abgegeben wird. Der Lieferant darf ohne vorherige Ermächtigung der Gesellschaft in Schriftform keine Einfuhranmeldung des Vereinigten Königreichs im Namen der Gesellschaft abgeben und keinen Frachtführer, Spediteur oder Vertreter dazu anweisen und darf die Gesellschaft auf keinem mit der Bestellung unvereinbaren Dokument als Empfänger benennen. Gibt eine Person eine Einfuhranmeldung im Namen der Gesellschaft ab, so muss der Lieferant sicherstellen, dass sie angewiesen wird, die von der Gesellschaft mitgeteilte Wahl des postponed VAT accounting zu treffen, und darf sie nicht anders anweisen.

(iii) Vor der Ankunft erforderliche Unterlagen. Der Lieferant muss der Gesellschaft oder dem von ihr benannten Zollagenten die Handelsrechnung, die Packliste, das Beförderungsdokument, die Erklärung zum Ursprung, die Warennummern, das Netto- und Bruttogewicht, den Zollwert sowie jede für die Einfuhr erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung bereitstellen, jeweils mindestens zwei (2) Geschäftstage bevor die Waren voraussichtlich an der Grenze des Vereinigten Königreichs eintreffen, oder, bei Luft- oder Expresssendungen, unmittelbar bei Versand. Der Lieferant trägt sämtliche Lager-, Standgeld-, Detention-, Untersuchungs-, Wiederzustellungs- und Vertreterkosten, die aus einem Versäumnis entstehen.

(iv) Die Gesellschaft ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur in Großbritannien. Die Gesellschaft oder die in der Bestellung benannte Konzerngesellschaft oder der dort benannte Kunde ist der Einführer für die Zwecke des Produktrechts des Vereinigten Königreichs, und Ziffer 17(j) regelt die aus dieser Rolle folgenden Pflichten des Lieferanten. Ziffer 11(g) regelt die Folgen dieser Rolle für die Produkthaftung.

(v) Keine Stellvertretung. Nichts in dieser Ziffer macht eine Partei zum Vertreter oder Zollvertreter der anderen, und keine Partei darf sich als solcher ausgeben.

(d) Lieferabwicklung. Die Lieferung muss innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Annahmezeiten an den Lieferort erfolgen, unter Beachtung aller von der Gesellschaft für die Warenannahme an diesem Ort mitgeteilten Buchungs-, Termin-, Zugangs- und Sicherheitsanforderungen. Lieferungen außerhalb dieser Vorgaben können auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgewiesen werden.

(e) Menge und Zeitpunkt. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder vorzeitig noch verspätet noch in Mindermenge noch in Übermenge liefern. Vorzeitig gelieferte Waren können zurückgewiesen oder angenommen und auf Risiko und Kosten des Lieferanten eingelagert werden, wobei die Zahlung so fällig wird, als wären sie am Fälligkeitstag geliefert worden. In Mindermenge gelieferte Waren können nach Section 30(1) des Sale of Goods Act 1979 zurückgewiesen werden. Über die bestellte Menge hinaus gelieferte Waren können nach Section 30(2) jenes Gesetzes ganz oder teilweise zurückgewiesen oder auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, sie zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren als besondere Vereinbarung für die Zwecke von Section 30(5) jenes Gesetzes, dass Section 30(2A) auf den Vertrag keine Anwendung findet, sodass die Gesellschaft wegen einer Minder- oder Übermenge zurückweisen kann, wie geringfügig diese auch sei; und die Parteien halten fest, dass Section 30(2B) jedenfalls dem Lieferanten die Beweislast dafür auferlegt, dass eine Minder- oder Übermenge so geringfügig ist, dass eine Zurückweisung unbillig wäre.

(f) Teillieferungen. Die Gesellschaft kann Lieferung in Teillieferungen verlangen. Jede Teillieferung ist gleichwohl Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, und die Nichtlieferung einer Teillieferung durch den Lieferanten in vertragsgemäßer Weise berechtigt die Gesellschaft zur Kündigung des gesamten Vertrages. Section 31(2) des Sale of Goods Act 1979 findet keine Anwendung, soweit sie mit dieser Ziffer unvereinbar ist, und die Parteien vereinbaren, dass eine mangelhafte oder ausgebliebene Teillieferung nach Wahl der Gesellschaft als Erfüllungsverweigerung hinsichtlich des gesamten Vertrages zu behandeln ist.

(g) Lieferverzug. Liefert der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Gesellschaft unbeschadet aller sonstigen Rechte: (i) die betroffene Bestellung oder den betroffenen Teil derselben durch Mitteilung in Schriftform, die vor der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich diese Mitteilung bezieht, abzugeben ist, mit sofortiger Wirkung kündigen, wobei Ziffer 13(b)(ii) Anwendung findet, soweit die Gesellschaft eine andere Bestellung kündigen will; (ii) vom Lieferanten die Kosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzwaren oder Ersatzleistungen ähnlicher Beschreibung und Qualität ersetzt verlangen, einschließlich eines etwaigen Mehrbetrages über den Preis hinaus, beschleunigter Frachtkosten, zusätzlicher Abgaben und interner Kosten; und (iii) jeden Schaden ersetzt verlangen, den sie infolge der Verzögerung aus einem Vertrag mit einem Kunden erleidet. Sieht die Bestellung ein Verzugsentgelt vor, so ist dieses Entgelt für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung bis zu der in der Bestellung angegebenen Obergrenze zu zahlen; gibt die Bestellung weder einen Satz noch eine Obergrenze an, so beträgt das Verzugsentgelt null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Preises der verspäteten Waren oder Dienstleistungen für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung, begrenzt auf zehn Prozent (10 %) dieses Preises. Ein gezahltes Verzugsentgelt wird auf den Schadensersatz der Gesellschaft für dieselbe Verzögerung angerechnet und beschränkt ihn nicht. Die Parteien erkennen an, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Lieferung hat, weil sie die Waren zur Weiterlieferung an Kunden im Rahmen von Verträgen hält, die eigene Lieferzusagen enthalten, dass der Satz und die Obergrenze in dieser Ziffer unter Bezugnahme auf den Schaden festgelegt wurden, den die Gesellschaft aus jenen Verträgen voraussichtlich erleiden würde, und auf die Kosten einer beschleunigten Ersatzbeschaffung, und dass sie weder übermäßig noch exorbitant noch unbillig sind und zu diesem Interesse nicht außer jedem Verhältnis stehen. Findet das Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten auf den Vertrag Anwendung und verleiht es einem Gericht oder Tribunal eine nicht abdingbare Befugnis, eine vereinbarte Vertragsstrafe herabzusetzen, so wirkt diese Ziffer vorbehaltlich jener Befugnis; das Recht der Gesellschaft, ihren Schaden nach den Absätzen (ii) und (iii) vollständig ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt.

(h) Eigentum und Gefahr. Das Eigentum an den Waren sowie die Gefahr ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung gehen mit Abschluss der Lieferung am Lieferort auf die Gesellschaft über, was, soweit die Waren nach Ziffer 7(b) DAP geliefert werden, der Zeitpunkt ist, zu dem sie auf dem ankommenden Beförderungsmittel bereit zur Entladung am Lieferort zur Verfügung der Gesellschaft gestellt werden, und, soweit die Bestellung DPU angibt, der Zeitpunkt ihrer dortigen Entladung, mit der Maßgabe, dass der Lieferant für jeden zu oder nach diesem Zeitpunkt eintretenden Untergang und jede Beschädigung der Waren weiterhin haftet, soweit diese durch eine Nichteinhaltung von Ziffer 6(a) beim Verpacken, Schützen, Aufspulen, Auftrommeln, Palettieren, Verladen, Sichern oder Stauen der Waren oder durch einen Mangel einer vom Lieferanten gelieferten Spule, Trommel oder Palette verursacht werden, oder, soweit die Gesellschaft im Voraus gezahlt hat, zum früheren Zeitpunkt von Lieferung und Zahlung für bestimmte oder zugeordnete Waren. Die Parteien beabsichtigen mit dieser Ziffer, einen anderen Zeitpunkt als den in den Sections 17, 18 und 20 des Sale of Goods Act 1979 vorgesehenen zu bestimmen; Section 20A jenes Gesetzes findet auf Waren Anwendung, die Bestandteil eines bestimmten Gesamtbestandes sind. Der Übergang von Eigentum und Gefahr stellt keine Abnahme dar.

(i) Kein Eigentumsvorbehalt und kein Sicherungsrecht des Lieferanten. Soweit gesetzlich zulässig gilt:

(i) Der Eigentumsvorbehalt wird zurückgewiesen. Weder diese Bedingungen noch ein Vertrag begründen, lassen entstehen oder erhalten einen Eigentumsvorbehalt, einen Eigentumsvorbehalt anderer Art oder ein gleichwertiges dingliches Recht zugunsten des Lieferanten an den Waren, an einem Erzeugnis, in das sie eingebaut werden, oder an einem Erlös aus den Waren. Die Gesellschaft weist jede Form eines Eigentumsvorbehalts des Lieferanten ausdrücklich zurück, sei er einfach, Kontokorrent-, erweitert, verlängert oder ausgedehnt, einschließlich eines Eigentumsvorbehalts (einfach, erweitert oder verlängert) nach deutschem Recht, einer clause de réserve de propriété nach Artikel 2367 des französischen Zivilgesetzbuchs und Artikel L. 624-16 des französischen Handelsgesetzbuchs, einer riserva della proprietà nach den Artikeln 1523 bis 1526 des italienischen Zivilgesetzbuchs, eines eigendomsvoorbehoud nach Artikel 3:92 des niederländischen Zivilgesetzbuchs, einer reserva de dominio nach spanischem Recht sowie jedes gleichwertigen Rechts nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats. Artikel 9 der Zahlungsverzugsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Eigentumsvorbehalt nur dann vorzusehen, wenn er zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Waren ausdrücklich vereinbart wurde, und die Gesellschaft hält fest, dass sie dies nicht vereinbart und dass Ziffer 2(d) auf jede vorgebliche Vereinbarung Anwendung findet.

(ii) Kein Zurückbehaltungsrecht, keine Belastung und keine Sicherheit. Der Lieferant darf kein Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht, Pfandrecht, keine Belastung, Hypothek, kein Sicherungsrecht und keine sonstige Beschwerung zugunsten des Lieferanten an den Waren, an sonstigem Eigentum der Gesellschaft oder an einem darauf bezogenen Dokument geltend machen, und der Vertrag begründet keine solchen; jedes kraft Gesetzes entstehende Zurückbehaltungsrecht wird im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang abbedungen.

(iii) Keine Eintragung. Der Lieferant darf hinsichtlich eines solchen Rechts gegen die Gesellschaft keine Eintragung, kein financing statement, keine Mitteilung, keinen Vermerk und keinen Eintrag in einem Register in einer Rechtsordnung vornehmen, einreichen, hinterlegen oder aufrechterhalten; jede vorgenommene Eintragung ist unbefugt und muss auf Verlangen unverzüglich auf Kosten des Lieferanten gelöscht werden.

(iv) Mitwirkung. Der Lieferant muss auf eigene Kosten unverzüglich alles vornehmen, was die Gesellschaft billigerweise verlangt, einschließlich der Unterzeichnung von Dokumenten, der Erteilung von Auskünften und der Einreichung von Löschungen, um sicherzustellen, dass ein solches Recht undurchsetzbar ist, gegenüber den Rechten der Gesellschaft und ihrer Finanzierer nachrangig ist oder aus dem betreffenden Register entfernt wird.

(v) Anwendbares Recht. Die Parteien erkennen an, dass sich die Frage, ob ein dingliches Recht entsteht oder Dritten gegenüber wirksam ist, in der Regel nach dem Recht des Ortes bestimmt, an dem sich die Waren zum maßgeblichen Zeitpunkt befinden, und nicht nach dem in Ziffer 25(a) gewählten Recht. Diese Ziffer soll als Vereinbarung zwischen den Parteien wirken, dass kein solches Recht begründet oder vorbehalten wird, und soll sowohl nach dem Recht des Versendungsmitgliedstaats als auch nach englischem Recht wirksam sein, sobald sich die Waren im Vereinigten Königreich befinden.

(j) Vor der Lieferung gehaltene Waren. Hat die Gesellschaft Waren bezahlt oder Eigentum an ihnen erworben, die im Besitz des Lieferanten verbleiben, so hält der Lieferant sie als bailee für die Gesellschaft und muss: (i) sie getrennt von allen anderen Waren so lagern, dass sie ohne Weiteres als Eigentum der Gesellschaft erkennbar bleiben; (ii) keine Kennzeichnung und keine Verpackung entfernen, unkenntlich machen oder verdecken; (iii) sie in gutem Zustand erhalten und gegen alle Risiken zum vollen Wiederbeschaffungswert unter Vermerk des Interesses der Gesellschaft versichert halten; (iv) keine Belastung an ihnen begründen oder zulassen; und (v) die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt.

(k) Herausgabe. Tritt vor der Lieferung beim Lieferanten ein Insolvenzfall ein, so erlischt das Recht des Lieferanten, über Waren zu verfügen, an denen die Gesellschaft Eigentum hat, mit sofortiger Wirkung; die Gesellschaft kann vom Lieferanten deren Herausgabe verlangen und, bei ausbleibender unverzüglicher Herausgabe, jede Betriebsstätte des Lieferanten oder eines Dritten betreten, in der sie gelagert werden, um sie zurückzuholen. Der Lieferant muss die Zustimmung eines etwaigen dritten Besitzers zu diesem Betreten beschaffen. Die Gesellschaft erkennt an, dass die Ausübung dieses Rechts der Zustimmung eines Insolvenzverwalters oder der Erlaubnis eines Gerichts nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats des Lieferanten bedürfen kann; Ziffer 13(h) findet Anwendung.

(l) Beistellmaterial und Werkzeuge. Sämtliche von der Gesellschaft an den Lieferanten gelieferten Materialien, Bauteile, Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel, Modelle, Gesenke, Formen, Prüfmittel, Zeichnungen, Software und Daten sowie sämtliche von der Gesellschaft bezahlten Werkzeuge, gleich ob gesondert oder als Bestandteil des Preises, sind und bleiben Eigentum der Gesellschaft. Der Lieferant muss sie als bailee halten, sie gesondert kennzeichnen und als Eigentum der Gesellschaft markieren, sie ausschließlich für den Vertrag verwenden, sie auf eigene Kosten versichert und in gutem Zustand halten, sie nicht belasten und sie auf Verlangen sowie bei Beendigung oder Ablauf des Vertrages herausgeben. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht zulassen, dass dieses Eigentum zum Bestandteil anderer Waren wird, mit ihnen vermischt, verarbeitet oder verbunden wird oder mit einem Grundstück fest verbunden wird, und muss sämtliche nach dem Recht seines Mitgliedstaats verfügbaren Schritte unternehmen, um das Eigentum der Gesellschaft zu erhalten und nachzuweisen, einschließlich jeder Einreichung, Eintragung oder Anzeige, die jenes Recht zu diesem Zweck vorsieht. Liefert die Gesellschaft solches Eigentum an den Lieferanten in der Union, so werden die Parteien ein Zollverfahren verwenden, das das Eigentum der Gesellschaft erhält und das Entstehen von Einfuhrabgaben der Union vermeidet; der Lieferant muss als Anmelder dieses Verfahrens handeln und es bei der Rücksendung erledigen.

(m) Aufgeschobene Lieferung. Die Gesellschaft kann durch Mitteilung in Schriftform, die mindestens fünf (5) Geschäftstage vor dem Liefertermin abzugeben ist, die Lieferung von Waren um insgesamt bis zu neunzig (90) Tage je Bestellung aufschieben, vorbehaltlich der in Ziffer 12(g) genannten kombinierten Grenze von neunzig (90) Tagen für Aufschub und Aussetzung. Tut sie dies, so muss der Lieferant die Waren sicher, getrennt und versichert lagern, und die Gesellschaft erstattet dem Lieferanten die angemessenen und belegten unmittelbaren Lager-, Versicherungs- und Erhaltungskosten für den Zeitraum des Aufschubs jenseits von dreißig (30) Tagen. Die Zahlung für die aufgeschobenen Waren wird fällig, als wären sie am ursprünglichen Liefertermin geliefert worden. Übersteigt ein Aufschub sechzig (60) Tage, so kann der Lieferant durch Mitteilung in Schriftform von der Gesellschaft verlangen, entweder die Lieferung innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen entgegenzunehmen oder den betroffenen Teil der Bestellung als nach Ziffer 12(d) storniert zu behandeln; Ziffer 12(e) findet sodann Anwendung.


8. Prüfung, Abnahme und Zurückweisung

(a) Prüfung vor der Lieferung. Die Gesellschaft kann die Waren in jedem Fertigungsstadium und vor dem Versand gemäß Ziffer 5(g) prüfen und testen und vom Lieferanten verlangen, jede vor dem Versand festgestellte Nichtübereinstimmung auf Kosten des Lieferanten zu beheben.

(b) Prüfung nach der Lieferung. Die Gesellschaft hat dreißig (30) Tage Zeit, die Waren zu prüfen und dem Lieferanten eine Zurückweisung mitzuteilen. Diese Frist läuft ab der Lieferung oder, soweit die Bestellung eine Abnahmeprüfung vorsieht, ab dem Abschluss dieser Prüfung; sieht die Bestellung eine Abnahmeprüfung vor, so beginnt die Frist jedoch in jedem Fall spätestens sechzig (60) Tage nach der Lieferung, wobei sich dieser äußerste Zeitpunkt um jeden Zeitraum verlängert, in dem die Gesellschaft die Prüfung nicht beginnen oder abschließen kann, weil der Lieferant die Waren, die Dokumentation, die Prüfdaten oder die vertraglich geschuldete Unterstützung nicht bereitgestellt hat. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Waren zu prüfen oder zu testen; keine Prüfung, kein Test und keine unterlassene Prüfung oder Testung beschränkt ein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 9 oder sonst, mit der Ausnahme, dass eine unterbliebene Abnahmeprüfung den Beginn der Frist nach dieser Ziffer nicht über den vorstehend genannten äußersten Zeitpunkt hinausschiebt. Das Untersuchungsrecht der Gesellschaft nach Section 34 des Sale of Goods Act 1979 bleibt erhalten, und die Parteien vereinbaren, dass die Gesellschaft keine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung der Waren für die Zwecke von Section 34 oder Section 35 jenes Gesetzes hatte, bevor sie die Waren am Lieferort entgegengenommen hat und die Frist nach dieser Ziffer abgelaufen ist. Die Parteien halten fest, dass Section 35(3) jenes Gesetzes, die es einem Käufer früher verwehrte, das Recht aus Section 35(2) durch Vereinbarung zu verlieren, in Bezug auf einen Käufer, der nicht als Verbraucher handelt, aufgehoben wurde, sodass das Untersuchungsrecht nunmehr durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Die Gesellschaft schließt es weder aus noch verzichtet sie darauf; keine Bestimmung des Lieferanten, die seinen Ausschluss oder einen Verzicht vorgibt, wird aufgrund Ziffer 2 Bestandteil des Vertrages, und nichts in diesen Bedingungen ist als ein solcher Ausschluss oder Verzicht zu verstehen.

(c) Abnahme. Waren und Dienstleistungen gelten erst dann als abgenommen, wenn die Gesellschaft die Abnahme in Schriftform erklärt oder die Frist nach Ziffer 8(b) ohne Zurückweisung abläuft. Die Unterzeichnung eines Lieferdokuments, die Entladung, die Handhabung, die Lagerung, die Verarbeitung, die Weiterlieferung, die Bezahlung einer Rechnung oder der Übergang von Eigentum oder Gefahr stellen keine Abnahme und keine Billigung der Qualität der Waren dar. Für die Zwecke von Section 35 des Sale of Goods Act 1979 vereinbaren die Parteien, dass: (i) die Gesellschaft durch keine dieser Handlungen eine Annahme erklärt; (ii) die Gesellschaft durch keine von ihnen eine mit dem Eigentum des Lieferanten unvereinbare Handlung vornimmt; und (iii) eine angemessene Frist im Sinne von Section 35(4) nicht vor Ablauf der Frist nach Ziffer 8(b) oder, im Falle eines bei der Prüfung nicht billigerweise erkennbaren Mangels, nicht vor Ablauf des Garantiezeitraums endet. Die Lieferung von Waren an einen Kunden ist keine Annahme derselben für die Zwecke von Section 35(6)(b) jenes Gesetzes.

(d) Zurückweisung. Die Gesellschaft kann Waren oder Dienstleistungen zurückweisen, die dem Vertrag oder den Garantien nach Ziffer 9(a) nicht entsprechen, unabhängig davon, ob die Nichtübereinstimmung wesentlich ist, und kann eine Lieferung insgesamt, jede Handelseinheit oder jeden Teil einer Lieferung zurückweisen. Die Zurückweisung kann jederzeit während der Frist nach Ziffer 8(b) oder, im Falle eines bei der Prüfung nicht billigerweise erkennbaren Mangels, jederzeit während des Garantiezeitraums erklärt werden. Section 15A des Sale of Goods Act 1979 findet auf den Vertrag keine Anwendung, und die Parteien vereinbaren nach Section 15A(2), dass eine Verletzung der nach den Sections 13, 14 und 15 jenes Gesetzes implizierten Bestimmungen als Verletzung einer condition zu behandeln ist, wie geringfügig sie auch sein mag. Das Recht der Gesellschaft auf teilweise Zurückweisung nach Section 35A jenes Gesetzes bleibt erhalten, und die Gesellschaft verliert durch die Annahme eines Teils einer Lieferung nicht ihr Recht, den Rest zurückzuweisen. Section 35A(4) lässt den Ausschluss dieses Rechts durch eine gegenteilige Absicht zu; eine gegenteilige Absicht ergibt sich weder aus diesen Bedingungen noch ist sie aus ihnen zu schließen, und keine Bestimmung des Lieferanten, die seinen Ausschluss vorgibt, wird Bestandteil des Vertrages.

(e) Folgen der Zurückweisung. Weist die Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen zurück, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft und auf seine alleinigen Kosten, einschließlich sämtlicher Beförderungs-, Versicherungs-, Zoll- und Entsorgungskosten, unverzüglich: (i) die zurückgewiesenen Waren durch vertragsgemäße Waren ersetzen; (ii) sie zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachbessern oder die Leistung neu erbringen; oder (iii) den Preis der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen vollständig erstatten, nebst sämtlichen Abgaben, der von der Gesellschaft nicht erstattungsfähigen Einfuhrumsatzsteuer, den Frachtkosten und den internen Abwicklungskosten, die insoweit angefallen sind. Zurückgewiesene Waren werden ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung auf Risiko des Lieferanten gehalten, und der Lieferant trägt die Kosten und die Zollförmlichkeiten jeder Rücksendung zurückgewiesener Waren in die Union, einschließlich jeder Wiederausfuhranmeldung, und muss die Unterlagen bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um eine Befreiung, Erstattung oder einen Erlass von Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer auf die zurückgewiesenen Waren geltend zu machen.

(f) Rücksendegenehmigung. Der Lieferant muss unmittelbar nach Mitteilung der Zurückweisung eine Rücksendegenehmigungsreferenz erteilen; das Recht der Gesellschaft auf Zurückweisung und auf Nacherfüllung ist jedoch nicht von der Erteilung dieser Referenz abhängig und wird durch eine Verzögerung ihrer Erteilung nicht berührt.

(g) Keine Rückgabe- oder Wiedereinlagerungsregelungen. Die Gesellschaft akzeptiert keine Regelung des Lieferanten über „keine Rückgabe“, „keine Stornierung“, „nicht rückgabefähig“, „nicht stornierbar“ oder „Wiedereinlagerungsgebühr“, sofern diese nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Wiedereinlagerungsentgelte, Prüfgebühren oder Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Rücksendung mangelhafter oder nicht vertragsgemäßer Waren.

(h) Nicht abgeholte zurückgewiesene Waren. Holt der Lieferant zurückgewiesene Waren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung ab oder nimmt er ihre Rücksendung nicht an, so kann die Gesellschaft sie auf Risiko des Lieferanten lagern und Lagerkosten berechnen oder sie auf Kosten des Lieferanten entsorgen oder vernichten. Jede Lager- oder Entsorgungskostenforderung stellt eine vom Lieferanten an die Gesellschaft geschuldete Forderung dar.

(i) Wahrung gesetzlicher Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 8 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem Recht der Gesellschaft, Waren zurückzuweisen, vertragsgemäße Erfüllung zu verlangen, Deckungswaren zu beschaffen und die dafür entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen oder einen sonstigen einem Käufer nach Recht oder equity zustehenden Rechtsbehelf geltend zu machen. Die Rechte eines Warenkäufers nach englischem Recht richten sich nach dem Sale of Goods Act 1979, und die Gesellschaft wahrt die nach den Sections 12, 13, 14 und 15 jenes Gesetzes implizierten Bestimmungen (Eigentum, Übereinstimmung mit der Beschreibung, zufriedenstellende Qualität, Eignung für den Zweck und Kauf nach Muster), ihr Untersuchungsrecht nach Section 34, ihre Rechte bei Zurückweisung nach den Sections 35, 35A und 36 sowie ihre Rechtsbehelfe nach den Sections 51, 53 und 54 und hebt sie nicht durch Vereinbarung auf und ändert sie nicht ab; jede von ihnen findet zugunsten der Gesellschaft auf den Vertrag Anwendung. Keine vom Lieferanten erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, keine Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe, keine Rügefrist und keine Ausschlussfrist findet auf den Vertrag Anwendung. Die Parteien halten Folgendes fest, was der Grund dafür ist, dass diese Bedingungen die Schutzrechte der Gesellschaft ausdrücklich regeln, statt sich auf das Gesetz zu verlassen. Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 setzt die Grenzen, die jenes Gesetz der Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen zieht, im Falle eines international supply contract außer Anwendung. Ein Vertrag nach diesen Bedingungen wird in der Regel ein solcher Vertrag sein, weil er ein Warenkaufvertrag ist, die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und die Waren aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen befördert werden. Hat der Lieferant jedoch eine Niederlassung im Vereinigten Königreich, über die er kontrahiert, so kann Section 26 keine Anwendung finden; die Gesellschaft beruft sich hilfsweise und im größtmöglichen Umfang seiner Anwendbarkeit auf jenes Gesetz. Die Folge ist, dass ein Ausschluss der nach den Sections 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bestimmungen durch einen Lieferanten überhaupt keiner Angemessenheitsprüfung unterläge und Section 55(1) jenes Gesetzes ihn nicht beschränken würde. Section 27(1) des Gesetzes von 1977 führt zu demselben Ergebnis, wenn englisches Recht nur aufgrund der Rechtswahl der Parteien Anwendung findet. Die Gesellschaft stützt sich dementsprechend nicht auf jenes Gesetz, sondern auf Ziffer 2, nach der keine Bedingung des Lieferanten überhaupt Bestandteil des Vertrages wird, sowie auf die in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Garantien, Freistellungen und Rechtsbehelfe.

(j) Sortieren und Aussondern. Enthält eine Lieferung sowohl vertragsgemäße als auch nicht vertragsgemäße Waren, so kann die Gesellschaft die gesamte Lieferung zurückweisen oder die Lieferung sortieren, aussondern, prüfen oder nacharbeiten; der Lieferant muss der Gesellschaft die angemessenen Kosten hierfür erstatten.


9. Garantien des Lieferanten

(a) Garantien. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen bei Lieferung und während des gesamten Garantiezeitraums: (i) der Spezifikation entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; (iii) neu, unbenutzt, echt, aus laufender Fertigung und weder aufgearbeitet, wiederaufbereitet, rückgewonnen, aus dem Graumarkt stammend noch gefälscht sind; (iv) von zufriedenstellender Qualität und für den in der Bestellung angegebenen Zweck sowie für jeden Zweck geeignet sind, den die Gesellschaft dem Lieferanten bekannt gegeben hat; (v) den Ziffern 3(g), 5, 6 und 17 sowie sämtlichen anwendbaren Gesetzen, Standards, Verordnungen und Regelwerken im Herstellungsland, im Versendungsmitgliedstaat, im Vereinigten Königreich und in jedem anderen Land entsprechen, für das die Waren nach Kenntnis des Lieferanten bestimmt sind oder von dem er dies billigerweise wissen müsste, einschließlich der in Ziffer 17(j) genannten Regelungen; (vi) frei von jeder Belastung, jedem Zurückbehaltungsrecht, jeder Belastung, jedem Eigentumsvorbehalt und jedem sonstigen Sicherungsrecht sind und mit vollem und unbelastetem Eigentum geliefert werden, wobei der Lieferant zum Verkauf berechtigt ist; (vii) keine Schutzrechte des geistigen Eigentums einer Person verletzen; (viii) sicher sind und mit sämtlichen Warnhinweisen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen in englischer Sprache geliefert werden, die für ihre sichere Beförderung, Lagerung, Montage, Verwendung, Wartung und Entsorgung erforderlich sind; (ix) in das Vereinigte Königreich eingeführt und von der Gesellschaft ohne weitere Arbeiten, Prüfungen, Zertifizierungen oder Änderungen an einen Kunden weitergeliefert werden können und von jedem Dokument, jeder Erklärung und jeder Kennzeichnung begleitet werden, die die Gesellschaft benötigt, um sie einzuführen und in Großbritannien rechtmäßig in Verkehr zu bringen; (x) soweit die Waren Software oder Firmware enthalten, frei von Schadcode, undokumentierten Zugangsmechanismen und nicht offengelegter Telemetrie sind und mit den in Ziffer 16(e) beschriebenen Rechten geliefert werden; und (xi) im Falle von Dienstleistungen mit derjenigen Fachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht werden, die von einem entsprechend qualifizierten und erfahrenen Erbringer derartiger Leistungen erwartet wird, durch entsprechend qualifiziertes, geschultes, zugelassenes und beaufsichtigtes Lieferantenpersonal, das jede für die Erbringung dieser Dienstleistungen gesetzlich erforderliche Erlaubnis, Registrierung und Akkreditierung besitzt.

(b) Garantiezeitraum. Der Garantiezeitraum für Waren ist der Zeitraum, der zum späteren der folgenden Zeitpunkte endet: (i) zwölf (12) Monate nach der Kundenlieferung dieser Waren; und (ii) vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, endet jedoch spätestens achtundvierzig (48) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, mit der Maßgabe, dass der Garantiezeitraum, wenn die Kundenlieferung dieser Waren nach dem sechsunddreißigsten (36.) Monat nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft erfolgt, zwölf (12) Monate nach der Kundenlieferung endet. Der Garantiezeitraum für Waren endet in jedem Fall spätestens zweiundsiebzig (72) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft; diese äußerste Grenze gilt ungeachtet der im vorangehenden Satz genannten Ausnahme. Der Garantiezeitraum für Dienstleistungen beträgt zwölf (12) Monate ab Abschluss der Dienstleistungen oder, soweit die Dienstleistungen Waren betreffen, den Garantiezeitraum für diese Waren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Diese Ziffer beschränkt kein Recht und keinen Rechtsbehelf der Gesellschaft, das bzw. der auf anderer Grundlage als dieser Ziffer 9 entsteht, einschließlich nach Ziffer 8, Ziffer 11 oder dem Sale of Goods Act 1979. Insbesondere ist die Produkthaftungsfreistellung nach Ziffer 11(g) ausdrücklich nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt; sie und nicht diese Ziffer trägt das Langfristrisiko der Gesellschaft, einschließlich hinsichtlich eines Anspruchs nach Part I des CPA, der jederzeit innerhalb von zehn (10) Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts erhoben werden kann.

(c) Deckungsgleiche Absicherung. Die Parteien erkennen an, dass die Gesellschaft die Waren weiterliefert und ihren eigenen Kunden eine Garantie von zwölf (12) Monaten ab der Kundenlieferung gewährt. Der Garantiezeitraum nach Ziffer 9(b) soll die Weitergarantieverpflichtung der Gesellschaft für die Zeit, in der die Waren vor der Kundenlieferung im Bestand der Gesellschaft gehalten werden, vollständig abdecken. Der Lieferant darf einen Anspruch nicht mit der Begründung zurückweisen, dass seine eigene Standardgarantiefrist oder die Garantiefrist eines Herstellers oder Vorlieferanten abgelaufen sei, sofern der Anspruch innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht wird. Keine Garantiefrist, Gewährleistungsfrist, Rügefrist und keine Verjährungsfrist, die das dispositive Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten vorsieht — einschließlich der Frist von zwei (2) Jahren in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 in ihrer Umsetzung sowie der Fristen in § 438 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 1648 des französischen Zivilgesetzbuchs, Artikel 1495 des italienischen Zivilgesetzbuchs und ihrer Entsprechungen —, verkürzt den Garantiezeitraum oder die Frist der Gesellschaft zur Anzeige, da die Parteien die Fristen in dieser Ziffer 9 und in Ziffer 25(h) an ihre Stelle gesetzt haben, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.

(d) Ansprüche. Teilt die Gesellschaft dem Lieferanten während des Garantiezeitraums innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung in Schriftform mit, dass Waren oder Dienstleistungen Ziffer 9(a) nicht entsprechen, und gibt sie dem Lieferanten angemessene Gelegenheit zu ihrer Untersuchung, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft unentgeltlich nachbessern, ersetzen oder die Leistung neu erbringen oder den Preis vollständig erstatten, nebst sämtlichen Abgaben, der von der Gesellschaft nicht erstattungsfähigen Einfuhrumsatzsteuer, den Frachtkosten und den internen Abwicklungskosten, die hinsichtlich der betroffenen Waren angefallen sind, jeweils innerhalb der in Ziffer 10(c) genannten Frist. Sendet die Gesellschaft Waren zu diesem Zweck zurück, so geschieht dies auf Kosten und Risiko des Lieferanten; Ziffer 8(e) findet auf die zollrechtliche Behandlung der Rücksendung Anwendung. Keine Pflicht, Waren unverzüglich bei Lieferung zu untersuchen, und keine Pflicht, einen Mangel innerhalb einer festen oder kurzen Frist bei Verlust des Rügerechts anzuzeigen — einschließlich jeder Pflicht der durch § 377 des deutschen Handelsgesetzbuchs (Untersuchungs- und Rügepflicht), durch Artikel 1495 des italienischen Zivilgesetzbuchs, durch Artikel 336 des spanischen Handelsgesetzbuchs oder durch Artikel 39 des CISG auferlegten Art —, findet auf den Vertrag Anwendung, da die Parteien die Regelung in Ziffer 8 und dieser Ziffer 9 an ihre Stelle gesetzt haben.

(e) Ausnahmen. Der Lieferant bleibt für eine Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) verantwortlich, außer wenn: (i) der Mangel ausschließlich darauf beruht, dass die Gesellschaft die schriftlichen Anweisungen des Lieferanten zu Lagerung, Inbetriebnahme, Montage, Verwendung oder Wartung nicht befolgt hat; (ii) die Gesellschaft die Waren ohne Zustimmung des Lieferanten in Schriftform verändert oder repariert hat und der Mangel ausschließlich auf dieser Veränderung oder Reparatur beruht; oder (iii) der Mangel ausschließlich auf üblichem Verschleiß oder auf einer von der Gesellschaft vorsätzlich verursachten Beschädigung beruht. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass eine Ausnahme nach dieser Ziffer vorliegt. Diese Ziffer beschränkt kein Recht und keinen Rechtsbehelf der Gesellschaft nach einem Gesetz, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden können.

(f) Weitergabe von Garantien Dritter. Der Lieferant tritt der Gesellschaft den Nutzen jeder Garantie, Gewährleistung und Freistellung ab, die er von einem Hersteller oder Vorlieferanten hinsichtlich der Waren erhält; soweit ein solcher Nutzen nicht abtretbar ist, muss der Lieferant auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten den Anspruch für die Gesellschaft verfolgen und ihr über den Erlös Rechnung legen. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jede solche Garantie zugunsten der Gesellschaft und ihrer Kunden erklärt wird, soweit ihm dies möglich ist.

(g) Fortbestand. Die Garantien des Lieferanten bestehen über Prüfung, Testung, Abnahme, Zahlung, Weiterlieferung und Verwendung der Waren hinaus fort.

(h) Nachgebesserte und ersetzte Waren. Diese Bedingungen gelten für nachgebesserte oder ersetzte Waren und für neu erbrachte Dienstleistungen weiter; hinsichtlich ihrer beginnt mit der Lieferung oder dem Abschluss ein neuer, nach Ziffer 9(b) bestimmter Garantiezeitraum.

(i) Wahrung gesetzlicher Rechte. Die Garantien nach dieser Ziffer 9 bestehen zusätzlich zu und beschränken nicht jede Bedingung, Garantie, Gewährleistung, jedes Recht und jeden Rechtsbehelf, die der Gesellschaft von Rechts wegen zustehen. Nichts im Vertrag schließt eine gesetzliche Garantie, Bedingung, Gewährleistung oder ein gesetzliches Recht aus, beschränkt sie oder ändert sie ab, soweit dies von Rechts wegen nicht zulässig ist. In Bezug auf den Vertrag gilt:

(i) die Gesellschaft ist eine unternehmerische Käuferin und kein Verbraucher. Ihr stehen keine Rechte nach dem Consumer Rights Act 2015, nach der Richtlinie (EU) 2019/771 oder nach einem Verbraucherschutzregime eines Mitgliedstaats zu, und sie stützt sich auf kein solches Regime;

(ii) die gesetzlichen Rechte der Gesellschaft als Käuferin ergeben sich aus dem Sale of Goods Act 1979, insbesondere den nach den Sections 12 bis 15 jenes Gesetzes implizierten Bestimmungen, die Ziffer 8(i) wahrt und die Ziffer 8(d) durch die Außeranwendungsetzung von Section 15A stützt;

(iii) die Gesellschaft stützt sich in erster Linie auf die in dieser Ziffer 9 gegebenen ausdrücklichen Garantien und auf die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen, insbesondere diejenigen nach den Ziffern 3(g)(vi), 11(g), 16(h), 17(m), 18(k) und 20, von denen jede ein vertragliches Recht darstellt, das nicht von einer gesetzlichen Einordnung der Gesellschaft abhängt; und

(iv) jede Bestimmung eines Dokuments des Lieferanten, die die nach den Sections 12 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bestimmungen, die Zurückweisungsrechte der Gesellschaft oder die Haftung des Lieferanten für Vertragsverletzungen auszuschließen, zu beschränken oder abzuändern vorgibt, ist aufgrund Ziffer 2 nicht Bestandteil des Vertrages, und Ziffer 9(j) findet darauf Anwendung. Die Gesellschaft stützt sich zur Kontrolle einer solchen Bestimmung nicht auf den Unfair Contract Terms Act 1977, aus dem in Ziffer 8(i) genannten Grund.

(j) Keine Beschränkung durch den Lieferanten. Jede vom Lieferanten in einem Dokument erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, jede Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe, jeder Ausschluss implizierter Bestimmungen, jede Beschränkung der Garantiefrist, jede Rügefrist und jede Ausschlussfrist ist unwirksam und findet auf den Vertrag keine Anwendung.

(k) Nachbesserungs- und Ersatzarbeiten. Führt der Lieferant Nachbesserungs-, Instandsetzungs- oder Ersatzarbeiten an Waren aus, sei es nach Ziffer 9(d), Ziffer 10 oder sonst, so garantiert der Lieferant diese Arbeiten und sämtliche Ersatzteile für zwölf (12) Monate ab Abschluss; in diesen Bedingungen umfasst der Begriff „Waren“ diese Arbeiten und diese Teile.


10. Rechtsbehelfe, Nacharbeit und Reparatur

(a) Kumulativ. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 10 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem sonstigen Recht und Rechtsbehelf der Gesellschaft nach dem Vertrag oder nach Recht oder equity, einschließlich nach dem Sale of Goods Act 1979.

(b) Wahlrecht der Gesellschaft. Sind die Waren oder Dienstleistungen mangelhaft, so kann die Gesellschaft zwischen Nachbesserung, Ersatz, Neuerbringung, Erstattung, Preisminderung, Zurückweisung nach Ziffer 8 und Schadensersatz wählen und ihre Wahl ändern, wenn der zuerst gewählte Rechtsbehelf nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) vollzogen wird. Keine Rangfolge der Rechtsbehelfe und kein Erfordernis, vor der Ausübung eines anderen Rechtsbehelfs eine Nacherfüllung zuzulassen oder eine Nachfrist zu setzen — einschließlich jedes Erfordernisses der durch § 323 oder § 439 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Nacherfüllung und Nachfristsetzung) oder durch Artikel 1492 des italienischen Zivilgesetzbuchs auferlegten Art —, findet auf den Vertrag Anwendung, da die Parteien die Regelung in den Ziffern 8, 9 und 10 an seine Stelle gesetzt haben, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.

(c) Frist zur Abhilfe. Der Lieferant muss den gewählten Rechtsbehelf innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung der Gesellschaft vollziehen oder innerhalb einer kürzeren Frist, die die Bestellung oder die Dringlichkeit des Kundenbedarfs billigerweise erfordert und die die Gesellschaft mitteilt, jedoch in keinem Fall weniger als fünf (5) Geschäftstage, sofern der Lieferant nicht in Schriftform einer kürzeren Frist zustimmt. Kommt der Lieferant dem nicht nach, so kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung die Abhilfe selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen; der Lieferant muss der Gesellschaft sämtliche dabei entstehenden Kosten einschließlich der Ausbaukosten erstatten.

(d) Ausbaukosten. Der Lieferant haftet für Ausbaukosten, die aus einem Mangel oder einem Rückruf entstehen, unabhängig davon, ob sich die Waren im Bestand der Gesellschaft, im Transport oder eingebaut am Standort eines Kunden befinden.

(e) Systematische und epidemische Mängel. Wird derselbe oder ein ähnlicher Mangel bei drei Prozent (3 %) oder mehr einer Charge, eines Loses oder einer Lieferung festgestellt oder gelangt die Gesellschaft auf Grundlage der ihr vorliegenden Prüf-, Ausfall-, Produktions- oder Rückverfolgbarkeitsdaten billigerweise zu dem Schluss, dass ein Mangel auf einer gemeinsamen Ursache in Konstruktion, Material, Prozess oder Vorlieferung beruht, so gilt die gesamte betroffene Charge, das gesamte Los, die gesamte Lieferung oder der gesamte Produktionszeitraum als mangelhaft; der Lieferant muss insgesamt Abhilfe schaffen und sämtliche damit verbundenen Kosten einschließlich der Ausbaukosten sowie der Aussonderungs- und Prüfkosten tragen.

(f) Deckungskosten. Liefert der Lieferant nicht oder schafft er keine Abhilfe, so kann die Gesellschaft Deckungswaren oder Deckungsleistungen beschaffen und vom Lieferanten den Mehrbetrag der dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Preis ersetzt verlangen, nebst beschleunigter Frachtkosten, zusätzlicher Einfuhrabgaben und der von der Gesellschaft nicht erstattungsfähigen Einfuhrumsatzsteuer sowie Requalifizierungs-, Prüf- und internen Kosten.

(g) Daten auf zurückgesandten Waren. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant diese Daten gemäß Ziffer 18 behandeln, sichern und auf Weisung der Gesellschaft löschen oder vernichten und die Löschung oder Vernichtung auf Verlangen in Schriftform bescheinigen.


11. Produktsicherheit, Rückruf und Rückverfolgbarkeit

(a) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, benachrichtigen, sobald er Kenntnis erlangt von: (i) einem tatsächlichen oder möglichen Sicherheitsmangel, einer Gefahr oder einem Verletzungsrisiko im Zusammenhang mit den Waren oder mit Waren desselben Typs, derselben Charge oder derselben Konstruktion; (ii) einem Rückruf, einer behördlichen Mitteilung, einer Vollzugsmaßnahme, einer Verletzungsmeldung oder einem Trend von Feldausfällen, die sie betreffen; oder (iii) einem Umstand, der voraussichtlich einen Rückruf erfordert. Diese Frist ist so bemessen, dass die Gesellschaft ihre eigenen Pflichten als producer und als Einführerin erfüllen kann, eine Marktüberwachungsbehörde im Vereinigten Königreich unverzüglich zu benachrichtigen und jedes Ersuchen jener Behörde zu beantworten.

(b) Durchführung eines Rückrufs. Die Gesellschaft entscheidet nach ihrem freien Ermessen, ob ein Rückruf im Vereinigten Königreich oder in einem sonstigen Markt durchgeführt wird, in den die Gesellschaft, eine Konzerngesellschaft oder ein Kunde die Waren geliefert hat, und bestimmt dessen Umfang, Zeitpunkt, Inhalt und Kommunikation. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Rückruf hinsichtlich an die Gesellschaft gelieferter Waren durchführen oder ankündigen und mit keinem Kunden darüber kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, und dann erst, nachdem er die Gesellschaft so weit im Voraus benachrichtigt hat, wie dies praktikabel ist. Ist der Lieferant verpflichtet, eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu benachrichtigen oder einen Eintrag im Safety Business Gateway der Union vorzunehmen, und zwar hinsichtlich Waren desselben Typs, derselben Charge oder derselben Konstruktion, so muss er der Gesellschaft gleichzeitig eine Kopie dieser Meldung übermitteln.

(c) Kosten eines Rückrufs. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten jedes Rückrufs, der auf einem Mangel oder einer Vertragsverletzung beruht, einschließlich der Ausbaukosten, der Kosten für Kundenbenachrichtigung und Anrufbearbeitung, behördliche Meldungen, Beförderung, Ersatz und Entsorgung sowie der angemessenen internen Kosten der Gesellschaft, und muss der Gesellschaft sämtliche Beträge erstatten, die sie im Zusammenhang mit dem Rückruf an einen Kunden oder eine Aufsichtsbehörde zahlt.

(d) Mitwirkung. Der Lieferant muss mit der Gesellschaft und mit jeder Aufsichtsbehörde, einschließlich des Office for Product Safety and Standards, jeder als Marktüberwachungsbehörde handelnden local weights and measures authority und jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in Bezug auf jeden Rückruf, jede Sicherheitsuntersuchung und jeden Produktvorfall vollständig und unverzüglich zusammenarbeiten und sämtliche technischen, produktions-, prüf- und rückverfolgungsbezogenen Informationen in englischer Sprache bereitstellen, die die Gesellschaft oder die Aufsichtsbehörde benötigt.

(e) Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant muss ein Rückverfolgbarkeitssystem betreiben, das es ermöglicht, jedes Warenstück seiner Produktionscharge oder seinem Los, seinem Herstellungsdatum und -ort, seinen Prüfaufzeichnungen sowie der Quelle jedes kritischen Bauteils und Rohstoffs zuzuordnen, und muss diese Angaben gemäß Ziffer 6(c) erfassen und kennzeichnen. Der Lieferant muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Verlangen vollständige Rückverfolgbarkeitsdaten zu bestimmten Waren bereitstellen und muss in der Lage sein, alle weiteren Waren zu identifizieren, die aus derselben Charge, demselben Los, demselben Material oder demselben Prozess hergestellt wurden. Der Lieferant muss Aufzeichnungen aufbewahren und der Gesellschaft sowie jeder Marktüberwachungsbehörde zugänglich machen, aus denen jeder Wirtschaftsakteur hervorgeht, der ihn mit den Waren oder mit einem Bauteil davon beliefert hat.

(f) Gefälschte und nicht autorisierte Waren. Der Lieferant muss sämtliche Bauteile und Materialien vom Originalhersteller oder über dessen autorisierten Vertriebskanal beziehen und Kontrollen unterhalten, die verhindern, dass gefälschte, geklonte, rückgewonnene oder aus dem Graumarkt stammende Teile in die Lieferkette gelangen. Erweisen sich Waren als gefälscht oder nicht autorisiert, so muss der Lieferant sie auf eigene Kosten ersetzen, sämtliche Ausbau- und Untersuchungskosten tragen, der Gesellschaft die Quelle mitteilen, an jeder Untersuchung mitwirken und darf die betroffenen Artikel nicht in eine Lieferkette zurückführen. Gefälschte Waren können von der Gesellschaft oder von einer Aufsichtsbehörde einbehalten werden; eine Erstattungspflicht der Gesellschaft entsteht insoweit nicht.

(g) Produkthaftungsfreistellung. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverfolgungskosten auf indemnity basis, frei, die entstehen aus oder im Zusammenhang mit: (i) jedem Anspruch, die Waren seien in Konstruktion, Herstellung, Anleitung oder Warnung fehlerhaft oder hätten Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen verursacht; (ii) jedem Rückruf; (iii) jeder Nichteinhaltung einer Produktsicherheits-, Produktkonformitäts- oder Marktüberwachungsanforderung des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats durch die Waren; (iv) jedem Anspruch eines Kunden, der auf einer Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) durch die Waren beruht; und (v) jeder Haftung der Gesellschaft, die daraus entsteht, dass die Gesellschaft hinsichtlich der Waren als producer, Hersteller, Einführer, Markeninhaber oder verantwortlicher Wirtschaftsakteur behandelt wird. Diese Freistellung ist nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt und gilt unabhängig davon, ob der Gesellschaft ein gesetzlicher Rückgriffsanspruch zusteht. Die Parteien halten Folgendes fest, was erklärt, warum diese Freistellung der Hauptschutz der Gesellschaft ist:

(i) Die Gesellschaft haftet als producer verschuldensunabhängig, weil sie einführt. Part I des CPA, der die Richtlinie 85/374/EWG des Rates umsetzt, begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des producer eines fehlerhaften Produkts für Tod, Körperverletzung und Schäden an privat genutzten Sachen. Section 2(2)(c) des CPA behandelt als für einen durch einen Fehler verursachten Schaden haftende Person jede Person, die das Produkt in das Vereinigte Königreich eingeführt hat, um es im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit dieser Person an einen anderen zu liefern. Die Worte, die jene Vorschrift auf die Einfuhr von außerhalb der Mitgliedstaaten beschränkten, wurden mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 gestrichen, sodass sie nunmehr die Einfuhr aus einem Mitgliedstaat erfasst. Bei jeder Lieferung nach diesen Bedingungen, bei der die Gesellschaft nach Ziffer 7(c)(ii) Einführerin ist, ist die Gesellschaft eine solche Person und haftet dementsprechend im Vereinigten Königreich verschuldensunabhängig für Fehler von Waren, die der Lieferant oder ein Vorlieferant des Lieferanten hergestellt hat. Ist stattdessen eine Konzerngesellschaft oder ein Kunde Einführer, so trägt diese Person die Haftung des producer nach Section 2(2)(c) des CPA, die Gesellschaft haftet ihr und ihren eigenen Kunden nach ihren Weiterlieferungsverträgen weiterhin, und diese Freistellung wird zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns und, soweit Ziffer 24(b) dies vorsieht, jenes Kunden gegeben.

(ii) Der Gesellschaft steht kein gesetzlicher Rückgriff zur Verfügung. Section 2(3) des CPA erlaubt einem bloßen Lieferanten, sich der Haftung durch Benennung des producer oder des Einführers zu entziehen. Diese Vorschrift hilft der Gesellschaft nicht, weil die Gesellschaft der Einführer ist und die Benennung des Lieferanten die eigene Haftung der Gesellschaft nach Section 2(2)(c) nicht verdrängt. Die einzigen Rückgriffswege der Gesellschaft gegen den Lieferanten sind daher (A) diese Freistellung und die übrigen vertraglichen Rechte in diesen Bedingungen sowie (B) ein Ausgleichsanspruch nach dem Civil Liability (Contribution) Act 1978 gegen den Lieferanten als eine für denselben Schaden haftende Person, was von der Gesellschaft verlangen würde, die Haftung des Lieferanten darzulegen und außerhalb des Vereinigten Königreichs gegen ihn zu vollstrecken.

(iii) Langfristrisiko. Ein Anspruch nach Part I des CPA kann innerhalb von drei (3) Jahren ab dem späteren der Zeitpunkte des Schadens und der Kenntnis des Anspruchstellers nach Section 11A(4) des Limitation Act 1980 erhoben werden, vorbehaltlich einer Höchstfrist von zehn (10) Jahren ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Section 11A(3) jenes Gesetzes, die das Klagerecht erlöschen lässt, unabhängig davon, ob es entstanden ist, und von deren Anwendung das Gericht nicht nach Ermessen absehen kann. Diese Freistellung wird für diesen Zeitraum gegeben und ist nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt; Ziffer 19(a) verlangt, dass eine Produkthaftpflichtversicherung auf entsprechender Nachhaftungsbasis unterhalten wird, und Ziffer 25(h) wahrt die Frist der Gesellschaft zur Geltendmachung.

(iv) Die eigene Haftung des Lieferanten. Der Lieferant ist oder kann der producer der Waren für die Zwecke von Part I des CPA und des Rechts seines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates oder der Richtlinie (EU) 2024/2853 sein. Nichts im Vertrag beschränkt eine Haftung des Lieferanten nach einer dieser Regelungen, und eine Haftung dieser Art kann gegenüber einer geschädigten Person von Rechts wegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden; Section 7 des CPA bestimmt dies für die Zwecke von Part I.

(v) Nordirland und Divergenz ab dem 9. Dezember 2026. Part I des CPA erstreckt sich nicht auf Nordirland; die dortige entsprechende Regelung ist Part II der Consumer Protection (Northern Ireland) Order 1987, nach der Article 5(2)(c) den Einführer in das Vereinigte Königreich in gleicher Weise haften lässt. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist in Nordirland ab dem 9. Dezember 2026 anzuwenden, sodass die Waren ab jenem Zeitpunkt in Großbritannien einem Produkthaftungsregime und in Nordirland einem anderen und strengeren Regime unterliegen können, wobei Letzteres eine längere Höchstfrist für Spätschäden und Vermutungen der Fehlerhaftigkeit enthält. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform benachrichtigen, wenn Waren nach seiner Kenntnis für Nordirland bestimmt sind, und die Freistellung nach dieser Ziffer 11(g) findet auf eine Haftung der Gesellschaft nach beiden Regelungen Anwendung.

(vi) Von der Gesellschaft benötigte Informationen. Der Lieferant muss der Gesellschaft unverzüglich auf Verlangen, in jedem Fall innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen, den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Herstellers der Waren, jedes Wirtschaftsakteurs in der Lieferkette zum Lieferanten sowie jedes im Vereinigten Königreich oder in der Union benannten Bevollmächtigten oder verantwortlichen Person mitteilen, damit die Gesellschaft jedes Ersuchen eines Anspruchstellers oder einer Marktüberwachungsbehörde beantworten und die Personen bestimmen kann, gegen die sie Ausgleich suchen kann.

(vii) Sicherheit und Durchsetzbarkeit. Da eine vertragliche Freistellung nur dann von Wert ist, wenn sie eingezogen und durchgesetzt werden kann, verlangt Ziffer 19(i) von einem Lieferanten, der keine Niederlassung im Vereinigten Königreich hat, eine Sicherheit für die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen zu stellen, eine Versicherung zu beschaffen, die für Ansprüche und Urteile im Vereinigten Königreich eintritt, und einen Zustellungsbevollmächtigten in England und Wales zu benennen.


12. Änderungsaufträge, Stornierung und Aussetzung

(a) Änderungsaufträge. Die Gesellschaft kann jederzeit vor der Lieferung in Schriftform eine Änderung der Bestellung anweisen, einschließlich einer Änderung der Spezifikation, der Menge, des Liefertermins, des Lieferorts, der Verpackung, der Kennzeichnung, der Dokumentation oder der Versandart.

(b) Auswirkungsbewertung. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt eines Änderungsauftrags in Schriftform über jede daraus folgende Erhöhung oder Verringerung des Preises oder Änderung des Liefertermins unter vollständiger Beibringung von Nachweisen sowie über jede Auswirkung der Änderung auf die Ursprungseigenschaft der Waren nach Ziffer 3(g) unterrichten. Der Lieferant muss den Vertrag bis zur Einigung über die Auswirkungen weisungsgemäß weiter erfüllen. Jede Anpassung muss eine faire und angemessene, an den tatsächlichen und unvermeidbaren Kosten oder Einsparungen ausgerichtete Anpassung sein.

(c) Keine verspäteten Forderungen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Preis- oder Terminanpassung aufgrund eines Änderungsauftrags, sofern er nicht innerhalb der genannten Frist eine Mitteilung nach Ziffer 12(b) abgegeben hat.

(d) Stornierung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann eine Bestellung jederzeit vor der Lieferung ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform an den Lieferanten stornieren, verringern oder ändern und kann eine Bestellung nach Ziffer 12(g) aussetzen. Die Mitteilung muss den betroffenen Teil der Bestellung bezeichnen. Beträgt der Preis des stornierten Teils der Bestellung EUR 50.000 oder mehr, so wird die Mitteilung zehn (10) Geschäftstage nach Zugang wirksam, sofern der Lieferant nicht in Schriftform einer kürzeren Frist zustimmt; andernfalls wird die Mitteilung mit Zugang wirksam. Ziffer 12(e) bestimmt den Anspruch des Lieferanten bei Stornierung; das Recht der Gesellschaft nach dieser Ziffer ist nur unter der Voraussetzung ausübbar, dass Ziffer 12(e) eingehalten wird.

(e) Haftung bei Stornierung. Bei einer Stornierung nach Ziffer 12(d) beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft darauf, bereits gelieferte und abgenommene Waren und Dienstleistungen zu bezahlen und dem Lieferanten seine unvermeidbaren, belegten, unmittelbaren und ordnungsgemäß angefallenen Kosten hinsichtlich des stornierten Teils der Bestellung zu erstatten, soweit sie der Lieferant nicht durch Weiterverkauf, anderweitige Verwendung, Rückgabe an einen Vorlieferanten oder Schadensminderung hereinholen kann. Die Gesellschaft haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gemeinkostendeckung, erwartete Marge, Stornierungsentgelte, Wiedereinlagerungsentgelte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Der Lieferant muss alle angemessenen Schritte zur Minderung seiner Kosten unternehmen und muss der Gesellschaft den Wert jedes Materials, jeder unfertigen Leistung und jeder Kapazität gutschreiben, die er verwenden oder weiterverkaufen kann. Für Katalog- oder Standardwaren ist kein Stornierungsentgelt zu zahlen.

(f) Nachweis einer Forderung. Der Lieferant muss jede Forderung nach Ziffer 12(e) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Stornierungsmitteilung mit vollständigen Belegen einreichen und der Gesellschaft und ihren Beratern zur Überprüfung der Forderung Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren. Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Forderung ist nicht zu zahlen.

(g) Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Erfüllung einer Bestellung durch Mitteilung in Schriftform ganz oder teilweise für insgesamt bis zu neunzig (90) Tage je Bestellung aussetzen; die Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Aussetzung. Die Haftung der Gesellschaft für eine Aussetzung ist auf die angemessenen und belegten unmittelbaren Lager-, Versicherungs- und Erhaltungskosten des Lieferanten sowie seine unvermeidbaren unmittelbaren Kosten der Ab- und Wiederinbetriebnahme für den Zeitraum der Aussetzung jenseits von dreißig (30) Tagen beschränkt. Dauert eine Aussetzung länger als sechzig (60) Tage an, so kann der Lieferant durch Mitteilung in Schriftform von der Gesellschaft verlangen, die Aussetzung innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen aufzuheben oder den ausgesetzten Teil der Bestellung als nach Ziffer 12(d) storniert zu behandeln; in diesem Fall findet Ziffer 12(e) Anwendung. Eine Aussetzung nach dieser Ziffer verlängert die Grenze von neunzig (90) Tagen nach Ziffer 7(m) nicht; beide Zeiträume zusammen dürfen je Bestellung insgesamt neunzig (90) Tage nicht überschreiten.

(h) Ansprüche Dritter. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von jedem Anspruch eines Dritten frei, der daraus entsteht, dass der Lieferant nach einem Änderungsauftrag, einer Stornierung oder einer Aussetzung seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt, einschließlich jedes Anspruchs eines Vorlieferanten.

(i) Kennzeichnungen als nicht stornierbar. Jede Kennzeichnung von Waren durch den Lieferanten als nicht stornierbar oder nicht rückgabefähig ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist.


13. Vertragsverletzung des Lieferanten und Kündigung

(a) Kündigung wegen Vertragsverletzung. Die Gesellschaft kann den Vertrag ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach einer Mitteilung in Schriftform, mit der ihre Behebung verlangt wird, behoben wird. Eine Kündigung nach dieser Ziffer erstreckt sich nur auf die von der Vertragsverletzung betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 13(b), nach der die Gesellschaft aus den dort genannten Gründen einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien kündigen kann.

(b) Sofortige Kündigung. Die Gesellschaft kann den Vertrag sowie einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und, vorbehaltlich des letzten Satzes dieser Ziffer, ohne jede Haftung kündigen, wenn: (i) beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt; (ii) der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag oder eine Teillieferung nicht liefert, dieses Versäumnis wesentlich ist und es nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer Mitteilung der Gesellschaft in Schriftform, mit der seine Behebung verlangt wird, behoben wird, vorausgesetzt, dass sich eine Kündigung aus diesem Grund nur auf die betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren erstreckt, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien, und ferner vorausgesetzt, dass dieser Absatz Ziffer 7(g)(i) nicht beschränkt; (iii) die Waren oder Dienstleistungen nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden und der Lieferant nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) Abhilfe schafft, vorausgesetzt, dass sich eine Kündigung aus diesem Grund nur auf die betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren erstreckt, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien; (iv) der Lieferant eine wesentliche Verletzung der Ziffer 3(g), Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18 begeht und diese Verletzung entweder nicht behebbar ist oder eine Sanktionsbetroffene Person oder Handelskontrollvorschriften, Zwangsarbeit oder Menschenhandel, Bestechung oder Korruption, eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung Vertraulicher Informationen, eine Sicherheitsverletzung betreffend Personenbezogene Daten oder eine Erklärung zum Ursprung betrifft, von der der Lieferant weiß, dass sie unzutreffend ist, oder behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer Mitteilung der Gesellschaft in Schriftform, mit der ihre Behebung verlangt wird, behoben wird; (v) der Lieferant oder Angehörige seines Lieferantenpersonals zu einer Sanktionsbetroffenen Person werden oder die Gesellschaft billigerweise annimmt, dass eine fortgesetzte Erfüllung gegen Handelskontrollvorschriften verstieße; (vi) beim Lieferanten ein Kontrollwechsel eintritt, gegen den die Gesellschaft nach Ziffer 22(d) Einwendungen erhebt; (vii) der Lieferant die nach Ziffer 19 erforderliche Versicherung nicht aufrechterhält und sie nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gesellschaft in Schriftform wiederherstellt; oder (viii) der Lieferant keine hinreichende Erfüllungszusicherung nach Ziffer 13(c) beibringt. Eine Kündigung nach dieser Ziffer befreit die Gesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung, vor der Kündigung gelieferte und abgenommene Waren sowie erbrachte und abgenommene Dienstleistungen zu bezahlen, vorbehaltlich der Ziffern 4(e), 4(f) und 4(j).

(c) Hinreichende Erfüllungszusicherung. Hat die Gesellschaft angemessenen Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Fähigkeit oder Bereitschaft des Lieferanten zur Erfüllung, einschließlich des Falles, dass die Gesellschaft billigerweise annimmt, beim Lieferanten könne ein Insolvenzfall eintreten, so kann die Gesellschaft durch Mitteilung in Schriftform eine hinreichende Zusicherung ordnungsgemäßer Erfüllung verlangen. Der Lieferant muss innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dem Verlangen eine für die Gesellschaft nach billigem Ermessen zufriedenstellende Zusicherung beibringen; die Gesellschaft kann bis dahin ihre eigene Leistung aussetzen und Zahlungen einbehalten. Ein Verlangen nach dieser Ziffer muss in Schriftform die Gründe der Besorgnis der Gesellschaft und die verlangte Zusicherung angeben. Bringt der Lieferant diese Zusicherung nicht innerhalb dieser Frist bei, so kann die Gesellschaft den Lieferanten so behandeln, als habe er den Vertrag ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Ziffer ist ein vertragliches Recht, das zusätzlich zu und im Einklang mit dem allgemeinen Recht der vorweggenommenen Vertragsverletzung und der Erfüllungsverweigerung besteht.

(d) Kündigung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise nach freiem Ermessen mit einer Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen durch Mitteilung in Schriftform oder mit einer kürzeren, vom Lieferanten in Schriftform akzeptierten Frist kündigen. Die Mitteilung muss den gekündigten Teil des Vertrages bezeichnen; Ziffer 12(e) findet auf die Folgen Anwendung. Das Recht der Gesellschaft nach dieser Ziffer ist nur unter der Voraussetzung ausübbar, dass Ziffer 12(e) eingehalten wird.

(e) Folgen der Kündigung. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages aus welchem Grund auch immer muss der Lieferant unverzüglich: (i) sämtliche Vorauszahlungen und Anzahlungen für nicht gelieferte und abgenommene Waren sowie für nicht erbrachte und abgenommene Dienstleistungen erstatten; (ii) sämtliches Eigentum der Gesellschaft nach Ziffer 7(l), sämtliche Vertraulichen Informationen nach Ziffer 15(f) und sämtliche Personenbezogenen Daten nach Ziffer 18(j) herausgeben; (iii) nach Wahl der Gesellschaft und gegen Zahlung der angemessenen unmittelbaren Kosten des Lieferanten sämtliche fertiggestellten Waren, unfertigen Leistungen, Materialien, Bauteile und Dokumentationen herausgeben, die der Bestellung zugeordnet sind, wobei das Eigentum daran mit der Zahlung auf die Gesellschaft übergeht; (iv) nach Wahl der Gesellschaft jede die Bestellung betreffende Vorlieferantenbestellung, Lizenz oder Vereinbarung an die Gesellschaft abtreten oder auf die Gesellschaft oder deren Benannten überleiten; und (v) sämtliche Informationen, Zeichnungen, Werkzeugaufzeichnungen, Vorlieferantenangaben, Ursprungsaufzeichnungen und Fertigungsdaten bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle zu beschaffen.

(f) Entstandene Rechte. Die Kündigung berührt kein Recht, keinen Rechtsbehelf, keine Verpflichtung und keine Haftung einer Partei, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstanden sind.

(g) Fortgeltung. Die Ziffern 1, 2(m), 3(e), 3(f), 3(g), 3(h), 4(b), 4(c), 4(d), 4(e), 4(f), 4(g), 4(i), 5(g), 5(i), 5(k), 7(c), 7(h), 7(i), 7(j), 7(k), 7(l), 8, 9, 10, 11, 12(e), 12(f), 12(h), 13(e), 13(f), 13(h), 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22(b), 22(c), 23, 24 und 25 sowie jede sonstige Ziffer, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach fortgelten soll, bleiben nach Kündigung oder Ablauf in vollem Umfang wirksam.

(h) Insolvenzbedingte Hemmungen und Ipso-facto-Beschränkungen. Ist die Ausübung eines Rechts nach Ziffer 7(k), Ziffer 13(b)(i), Ziffer 13(c) oder Ziffer 22(d) oder eines sonstigen wegen eines Insolvenzfalles oder wegen der finanziellen Lage des Lieferanten entstehenden Rechts nach einem anwendbaren Insolvenzrecht gehemmt, ausgesetzt oder undurchsetzbar gemacht — einschließlich jeder von einem Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 erlassenen Maßnahme, die die Wirkung einer Ipso-facto-Klausel während einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt, § 119 der deutschen Insolvenzordnung, Artikel L. 622-13 des französischen Handelsgesetzbuchs und jeder gleichwertigen Vorschrift —, so ist dieses Recht ausgesetzt und nicht erloschen und lebt mit dem Wegfall der Hemmung oder Beschränkung im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auf. Nichts in dieser Ziffer beschränkt ein Recht der Gesellschaft, das auf anderer Grundlage als einem Insolvenzfall oder der finanziellen Lage des Lieferanten entsteht, einschließlich jedes Rechts wegen unterbliebener Lieferung, wegen unterbliebener Mängelbeseitigung oder wegen einer Verletzung der Ziffern 3(g), 15, 16, 17 oder 18, und nichts in dieser Ziffer beschränkt die Rechte der Gesellschaft als Eigentümerin oder bailor von Vermögensgegenständen nach den Ziffern 7(j), 7(k) und 7(l). Der Lieferant und jeder für ihn bestellte Insolvenzverwalter müssen der Gesellschaft auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen den Lagerort, die Beschreibung und die Menge aller im Besitz des Lieferanten befindlichen Waren und sonstigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft mitteilen.

(i) Kündigungsrecht des Lieferanten. Der Lieferant kann den betroffenen Vertrag durch Mitteilung in Schriftform kündigen, wenn: (i) die Gesellschaft eine wesentliche Verletzung dieses Vertrages begeht, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach einer Mitteilung des Lieferanten in Schriftform, die die Verletzung bezeichnet und ihre Behebung verlangt, behoben wird; oder (ii) bei der Gesellschaft ein Insolvenzfall eintritt, jedoch nur insoweit, als Section 233B des Insolvency Act 1986 den Lieferanten nicht an der Kündigung hindert; die Parteien erkennen an, dass jene Vorschrift eine Bestimmung unwirksam macht, die einen Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen zur Kündigung berechtigt, weil der Kunde einem einschlägigen Insolvenzverfahren unterliegt. Die Nichtzahlung eines Betrages durch die Gesellschaft, der nicht Gegenstand einer nach Ziffer 4(e) oder Ziffer 4(f) abgegebenen Mitteilung ist, innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nach einer Mitteilung des Lieferanten in Schriftform, dass der Betrag überfällig ist, stellt für die Zwecke dieser Ziffer eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer muss die Gesellschaft sämtliche gelieferten und abgenommenen Waren sowie sämtliche erbrachten und abgenommenen Dienstleistungen bezahlen; Ziffer 12(e) findet auf den übrigen Teil der Bestellung Anwendung, als hätte die Gesellschaft sie nach Ziffer 12(d) storniert. Diese Ziffer berechtigt den Lieferanten nicht, die Erfüllung auszusetzen oder zu verzögern; Ziffer 4(h) und Ziffer 25(f) gelten weiter.


14. Höhere Gewalt

(a) Definition und Entlastung. Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, mit Ausnahme einer Zahlungspflicht, soweit die Verzögerung oder Nichterfüllung auf einem Fall höherer Gewalt beruht, also einem Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei, einschließlich höherer Naturgewalten, Erdbeben, Brand, Explosion, Überschwemmung, Sturm, terroristischer Handlung, Krieg oder Kriegsgefahr, innerer Unruhen, Aufruhr, staatlicher Maßnahmen, Embargos oder Epidemien oder Pandemien.

(b) Ausnahmen. Ein Fall höherer Gewalt umfasst nicht: (i) eine Erhöhung der Kosten oder eine verringerte Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Materialien, Bauteilen, Energie, Zöllen, Tarifen, Fracht oder Transport; (ii) eine Veränderung von Wechselkursen oder Zinssätzen; (iii) Arbeitskampfmaßnahmen oder Arbeitsstreitigkeiten, die auf die Belegschaft der betroffenen Partei oder ihrer Vorlieferanten beschränkt sind; (iv) ein Versäumnis, eine Pflichtverletzung, eine Insolvenz oder eine Verzögerung eines Vorlieferanten, es sei denn, die zugrunde liegende Ursache wäre selbst ein den Lieferanten unmittelbar betreffender Fall höherer Gewalt und eine alternative Bezugsquelle steht nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung; (v) ein Ereignis, das die betroffene Partei durch angemessene Vorkehrungen oder durch angemessene Vorkehrungen zur Betriebsfortführung oder Notfallplanung hätte vermeiden oder überwinden können; (vi) ein Versäumnis des Lieferanten, eine Erlaubnis, Genehmigung, Ermächtigung oder Ausfuhrfreigabe zu erlangen oder aufrechtzuerhalten; oder (vii) Staus, Verzögerungen, zusätzliche Förmlichkeiten, Kontrollen oder Kosten an einer Zollgrenze oder in einem Hafen, die aus dem gewöhnlichen Ablauf zoll-, gesundheits-, pflanzengesundheits- oder grenzkontrollrechtlicher Verfahren entstehen, was die Parteien als vorhersehbaren Begleitumstand des Handels zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich anerkennen.

(c) Mitteilung und Schadensminderung. Die betroffene Partei muss die andere innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von dem Fall höherer Gewalt in Schriftform unter Angabe sämtlicher Einzelheiten, der voraussichtlichen Dauer und der zur Minderung ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen und die andere Partei laufend unterrichten. Die betroffene Partei muss alle angemessenen Anstrengungen zur Minderung und zur Wiederaufnahme der Leistung unternehmen. Die Entlastung besteht nur so lange und nur insoweit, wie der Fall höherer Gewalt die Leistung tatsächlich verhindert und die betroffene Partei diese Ziffer einhält.

(d) Zuteilung von Lieferungen. Beeinträchtigt ein Fall höherer Gewalt die Kapazität des Lieferanten, so muss der Lieferant der Gesellschaft verfügbare Waren, Materialien und Kapazitäten auf einer Grundlage zuteilen, die nicht ungünstiger ist als die für einen anderen Kunden angewandte, und darf der Gesellschaft zugeteilte Waren, Materialien oder Kapazitäten nicht an einen anderen Kunden umleiten.

(e) Rechte der Gesellschaft. Während eines den Lieferanten betreffenden Falles höherer Gewalt kann die Gesellschaft die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle beschaffen und den betroffenen Teil der Bestellung verringern oder stornieren, jeweils ohne Stornierungsentgelt und ohne weitere Haftung, mit der Maßgabe, dass Ziffer 12(e) auf den stornierten Teil Anwendung findet, als hätte die Gesellschaft ihn nach Ziffer 12(d) storniert; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, eine verspätete Leistung anzunehmen.

(f) Kündigung. Verhindert, behindert oder verzögert ein Fall höherer Gewalt die Leistung des Lieferanten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen oder für Zeiträume von insgesamt mehr als fünfundvierzig (45) Tagen innerhalb von sechs Monaten, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen. Verhindert, behindert oder verzögert ein Fall höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages durch eine der Parteien für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechzig (60) Tagen, so kann der Lieferant den betroffenen Vertrag ebenfalls durch Mitteilung in Schriftform an die Gesellschaft kündigen, sofern er die Ziffern 14(c) und 14(d) eingehalten hat. Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer durch eine der Parteien muss die Gesellschaft sämtliche vor der Kündigung gelieferten und abgenommenen Waren sowie sämtliche erbrachten und abgenommenen Dienstleistungen bezahlen, es ist kein Stornierungsentgelt zu zahlen, und keine Partei haftet der anderen hinsichtlich des gekündigten Teils des Vertrages weiter, unbeschadet aller vor der Kündigung entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten.

(g) Keine Preiserhöhung und Ausschluss der Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Fall höherer Gewalt berechtigt den Lieferanten nicht zu einer Erhöhung des Preises oder zum Ersatz von Kosten, die ihm infolge des Ereignisses entstehen. Die Parteien vereinbaren ferner, dass der Lieferant das Risiko einer Änderung der Umstände trägt, die die Leistung beschwerlicher oder weniger einträglich macht, und dass jede Partei, soweit das anwendbare Recht dies zulässt, jedes Recht ausschließt und auf jedes Recht verzichtet, eine Neuverhandlung, Anpassung, Änderung oder Beendigung des Vertrages wegen Härte, unvorhersehbarer Änderung der Umstände, übermäßiger Belastung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verlangen, einschließlich nach Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuchs (imprévision, dessen Ausschluss jener Artikel den Parteien gestattet), § 313 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Störung der Geschäftsgrundlage), den Artikeln 1467 bis 1469 des italienischen Zivilgesetzbuchs (eccessiva onerosità sopravvenuta), Artikel 6:258 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (onvoorziene omstandigheden) sowie jeder gleichwertigen Lehre des Rechts eines anderen Mitgliedstaats. Das englische Recht, dem der Vertrag nach Ziffer 25(a) unterliegt, kennt keine solche Lehre; die Lehre der frustration ist nicht ausgeschlossen, wirkt jedoch nur, wenn die Leistung unmöglich oder grundlegend anders wird, und nicht, wenn sie lediglich teurer wird. Diese Ziffer beschränkt nicht den Anspruch des Lieferanten nach Ziffer 12(e) in ihrer Anwendung durch Ziffer 14(e).


15. Vertraulichkeit

(a) Definition. Vertrauliche Informationen einer Partei (in dieser Eigenschaft die Offenlegende Partei) bezeichnet sämtliche Informationen über diese Partei, ihr Geschäft und, im Falle der Gesellschaft, über den Konzern und jeden Kunden, die der anderen Partei (in dieser Eigenschaft die Empfangende Partei) im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden oder von ihr erlangt werden, in jeder Form und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind, einschließlich Know-how, Technologie, Quellcode, Objektcode, Software, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Datenbanken, Dokumentation, Entdeckungen, Erfindungen, Verfahren, Methoden, Rezepturen, Konzepte, Geschäftsgeheimnisse, Prototypen, Pläne, Beschaffungsinformationen, Identitäten von Lieferanten und Kunden, Preise, Kostenaufschlüsselungen, Prognosen, Mengen und Finanzinformationen, samt dem Bestehen und den Bedingungen des Vertrages und jeder Bestellung. Ohne Beschränkung umfassen die Vertraulichen Informationen des Lieferanten die Kosten-, Prozess-, Produktions-, Qualitäts-, Ursprungs- und Vorlieferanteninformationen, die die Gesellschaft nach Ziffer 3(g), Ziffer 3(j), Ziffer 5(g), Ziffer 12(b) oder Ziffer 12(f) erlangt, und die Vertraulichen Informationen der Gesellschaft umfassen die in dieser Ziffer beschriebenen Informationen über den Konzern, jeden Kunden, die Waren und die Dienstleistungen.

(b) Ausnahmen. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer gegenüber der Offenlegenden Partei bestehenden Vertraulichkeitspflicht beruht; (ii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz der Empfangenden Partei befanden und weder von der Offenlegenden Partei noch von einer ihr gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Person erlangt wurden, wie durch vorbestehende schriftliche Aufzeichnungen der Empfangenden Partei belegt; oder (iii) von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen entwickelt wurden, wie durch zeitgleiche schriftliche Aufzeichnungen der Empfangenden Partei belegt.

(c) Pflichten. Jede Empfangende Partei muss die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei geheim halten, sie ausschließlich zum Zweck der Erfüllung, Verwaltung oder Durchsetzung des Vertrages verwenden und sie mindestens mit denjenigen Maßnahmen schützen, die sie auf ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen, im Falle eines Geschäftsgeheimnisses also mit den angemessenen Schritten, die zur Wahrung seiner Geheimhaltung nach der Richtlinie (EU) 2016/943 und nach den Trade Secrets (Enforcement, etc.) Regulations 2018 erforderlich sind. Eine Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen nur denjenigen ihrer Mitarbeiter und denjenigen berufsmäßigen Beratern offenlegen, die sie zu diesem Zweck kennen müssen und die Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer; die Empfangende Partei bleibt für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Darüber hinaus darf die Gesellschaft die Vertraulichen Informationen des Lieferanten jeder Konzerngesellschaft sowie ihren Abschlussprüfern, Versicherern, Finanzierern und Zollagenten zu denselben Bedingungen offenlegen; und sie darf, soweit dies zur Erfüllung einer ihr gegenüber einem Kunden, einer Zollbehörde oder einer Aufsichtsbehörde obliegenden Zusicherungs-, Bescheinigungs-, Offenlegungs-, Zoll- oder Berichtspflicht erforderlich ist, einschließlich nach Ziffer 3(g) und Ziffer 17, die nach jenen Ziffern bereitgestellten Compliance-, Herkunfts-, Ursprungs- und Emissionsinformationen offenlegen, jeweils unter Offenlegung nur des billigerweise erforderlichen Mindestmaßes und, soweit praktikabel, unter Vertraulichkeitsbedingungen.

(d) Erzwungene Offenlegung. Ist eine Empfangende Partei von Gesetzes wegen oder durch eine Aufsichtsbehörde, eine Zollbehörde oder ein Gericht zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, so muss sie, soweit rechtlich zulässig, die Offenlegende Partei unverzüglich vorab in Schriftform benachrichtigen und ihr angemessene Gelegenheit geben, eine Schutzanordnung oder sonstigen Rechtsschutz zu erwirken, darf nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen und muss die Vertraulichkeit des Übrigen weiterhin wahren. Nichts in dieser Ziffer beschränkt eine Offenlegung, die durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, durch den Public Interest Disclosure Act 1998 oder durch einen gleichwertigen Whistleblower-Schutz geschützt ist, oder eine nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 zulässige Offenlegung.

(e) Keine Öffentlichkeitsarbeit und keine Nutzung von Zeichen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Presseerklärung oder Pressemitteilung herausgeben, keine öffentliche Bekanntmachung vornehmen, den Namen, die Zeichen, das Logo der Gesellschaft oder Abbildungen der Waren nicht verwenden und die Gesellschaft nicht als Kunden oder Referenz benennen.

(f) Rückgabe und Vernichtung. Jederzeit auf Verlangen der Offenlegenden Partei sowie bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages muss die Empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich zurückgeben oder, nach Wahl der Offenlegenden Partei, vernichten und die Vernichtung in Schriftform bescheinigen, mit Ausnahme einer einzigen Kopie, die ausschließlich in dem gesetzlich oder nach der ernsthaften Aufbewahrungsrichtlinie der Empfangenden Partei erforderlichen Umfang zurückbehalten wird, sowie jeder in routinemäßigen Sicherungs- oder Archivsystemen gehaltenen Kopie, die nicht ohne Weiteres trennbar ist; jede von ihnen unterliegt dieser Ziffer, solange sie aufbewahrt wird. Diese Ziffer verlangt nicht die Vernichtung von Aufzeichnungen, die der Lieferant nach Ziffer 3(g)(iii), Ziffer 5(i) oder Ziffer 11(e) aufbewahren muss.

(g) Eigentum und Dauer. Das Eigentum an und die Rechtsinhaberschaft über Vertrauliche Informationen sowie über jede Bearbeitung, Verbesserung oder Änderung derselben verbleiben jederzeit bei der Offenlegenden Partei. Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen fünf (5) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages fort, mit der Ausnahme, dass sie hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis, Quellcode oder Personenbezogene Daten darstellen, sowie hinsichtlich Vertraulicher Informationen der Gesellschaft, die einen Kunden betreffen, zeitlich unbegrenzt fortbestehen, solange diese Informationen den Charakter Vertraulicher Informationen behalten.

(h) Verletzung. Eine Empfangende Partei muss die Offenlegende Partei unverzüglich über jeden unbefugten Zugriff auf, jede unbefugte Offenlegung von oder jede unbefugte Nutzung der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei benachrichtigen und mit der Offenlegenden Partei zusammenarbeiten, um weiteren unbefugten Zugriff, weitere unbefugte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern. Jede Partei erkennt an, dass Schadensersatz ein unzureichender Rechtsbehelf für eine Verletzung dieser Ziffer sein kann und dass die andere Partei berechtigt ist, einstweiligen und sonstigen Rechtsschutz nach equity zu beantragen, einschließlich nach Ziffer 25(d).

(i) Systeme künstlicher Intelligenz. Eine Empfangende Partei darf ohne vorherige Zustimmung der Offenlegenden Partei in Schriftform keine Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei in ein System künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens, ein großes Sprachmodell oder ein generatives System eines Dritten oder in ein sonstiges System oder einen sonstigen Dienst eingeben, hochladen, übermitteln oder auf sonstige Weise offenlegen, das bzw. der die ihm gegebenen Eingaben speichert, aufbewahrt, mit ihnen trainiert oder sonst aus ihnen lernt. Wird die Zustimmung erteilt, so muss die Empfangende Partei jede von der Offenlegenden Partei auferlegte Bedingung einhalten, einschließlich hinsichtlich des verwendeten Systems, der angewandten Datenspeicherungs- und Trainingseinstellungen und der geführten Aufzeichnungen. Diese Ziffer gilt zusätzlich zu Ziffer 15(c); eine unter Verstoß gegen sie erfolgte Offenlegung stellt für die Zwecke der Ziffern 13(b)(iv) und 21(a)(iv) eine Verletzung dieser Ziffer 15 dar. Ziffer 18(b) findet gesondert und strenger auf Personenbezogene Daten Anwendung.


16. Geistiges Eigentum

(a) Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft. Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nichts anderes ausdrücklich bestimmt, behält die Gesellschaft sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die in den Spezifikationen, Zeichnungen, Konstruktionen, Werkzeugen, Materialien, Daten und Ergebnissen der Dienstleistungen der Gesellschaft enthalten sind oder aus ihnen entstehen. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft stehen ausschließlich der Gesellschaft oder ihren Lizenzgebern zu. Der Lieferant erwirbt durch die Erfüllung des Vertrages weder ein Eigentumsrecht an ihnen noch ein Recht daran oder eine Lizenz daran; jeder Geschäftswert, der aus der Nutzung durch den Lieferanten entsteht, wächst der Gesellschaft zu.

(b) Beschränkte Lizenz. Die Gesellschaft gewährt dem Lieferanten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft, ausschließlich soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Lieferant darf sie zu keinem anderen Zweck nutzen, darf keine ihnen abträgliche oder sie beeinträchtigende Handlung vornehmen und darf keine Zeichen oder Schutzrechtshinweise der Gesellschaft verändern, unkenntlich machen oder entfernen.

(c) Übertragung entwickelter Schutzrechte des geistigen Eigentums. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die vom Lieferanten oder vom Lieferantenpersonal im Rahmen der Erfüllung des Vertrages oder an einem Leistungsgegenstand, einer Konstruktion, einer Zeichnung, einem Werkzeug, einem Bericht, an Daten oder Software geschaffen, entwickelt oder erstmals verwirklicht werden, die eigens für die Gesellschaft nach dem Vertrag entwickelt wurden, entstehen mit ihrer Schaffung bei der Gesellschaft und werden, soweit sie nicht so entstehen, vom Lieferanten im Wege der gegenwärtigen Übertragung künftiger Rechte unbelastet und ohne weitere Zahlung vollständig auf die Gesellschaft übertragen. Weder diese Ziffer noch Ziffer 16(a) überträgt der Gesellschaft Schutzrechte des geistigen Eigentums des Lieferanten oder lässt sie bei ihr entstehen, und die Gesellschaft erwirbt kein Eigentumsrecht an solchen Rechten, die am Datum der Bestellung bestehen, die der Lieferant unabhängig vom Vertrag schafft oder die in allgemeinem Fertigungs-Know-how, Prozessverbesserungen, Werkzeugkonstruktionen oder für das Geschäft des Lieferanten allgemein anwendbaren Techniken bestehen und weder für die Gesellschaft noch für die von der Gesellschaft spezifizierten Waren noch für eine Spezifikation, Konstruktion, Zeichnung oder Vertrauliche Information der Gesellschaft spezifisch sind. Ziffer 16(e) findet auf alle derartigen Rechte Anwendung, die in den Waren, den Dienstleistungen oder einem Leistungsgegenstand verkörpert sind. Der Lieferant muss von jedem Angehörigen des Lieferantenpersonals sämtliche Übertragungen, Zustimmungen und Verzichte einholen, die zur Umsetzung dieser Ziffer erforderlich sind. In Bezug auf den Vertrag gilt:

(i) Urheberrecht. Eine Übertragung des Urheberrechts bedarf nach Section 90(3) des Copyright, Designs and Patents Act 1988 der Schriftform mit Unterzeichnung durch den Übertragenden oder für ihn, und eine gegenwärtige Übertragung künftigen Urheberrechts ist nach Section 91(1) jenes Gesetzes wirksam. Diese Bedingungen stellen diese Schriftform dar, und der Lieferant muss auf Verlangen eine bestätigende deed of assignment errichten. Erkennt das Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten eine Übertragung künftiger Rechte nicht an oder verlangt es, dass eine Übertragung die Werke, die Verwertungsarten, das Gebiet und die Dauer bezeichnet, um wirksam zu sein — einschließlich der Artikel L. 131-1 und L. 131-3 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum sowie der Regel in § 29 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, wonach das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist —, so gewährt der Lieferant der Gesellschaft stattdessen und im größtmöglichen nach jenem Recht zulässigen Umfang eine ausschließliche, unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Verwertung des Werkes in jeder zum Datum der Bestellung bekannten Verwertungsart, für die gesamte Schutzdauer, für sämtliche mit den Waren, den Dienstleistungen, ihrer Weiterlieferung und ihrer Wartung zusammenhängenden Zwecke, nebst dem Recht zur Änderung, Bearbeitung und Schaffung abgeleiteter Werke; und er muss auf Verlangen jede weitere von jenem Recht verlangte Urkunde errichten.

(ii) Urheberpersönlichkeitsrechte. Der Lieferant muss von jedem einzelnen Urheber einen schriftlichen Verzicht auf die durch Chapter IV des Copyright, Designs and Patents Act 1988 verliehenen Urheberpersönlichkeitsrechte einholen, erklärt gemäß Section 87 jenes Gesetzes. Die Parteien erkennen an, dass Urheberpersönlichkeitsrechte in vielen Mitgliedstaaten unveräußerlich sind und nicht abbedungen werden können, einschließlich nach Artikel L. 121-1 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum und den §§ 12 bis 14 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Ist ein Verzicht unwirksam, so muss der Lieferant stattdessen von jedem einzelnen Urheber im größtmöglichen nach jenem Recht zulässigen Umfang eine bindende Verpflichtung einholen, diese Rechte gegenüber der Gesellschaft, dem Konzern, ihren Lizenznehmern und ihren Kunden hinsichtlich jeder Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit den Waren, den Dienstleistungen oder ihrer Weiterlieferung nicht geltend zu machen, einschließlich der unterbliebenen Nennung des Urhebers sowie jeder Änderung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Zerstörung des Werkes.

(iii) Patente, Designs und Datenbankrechte. Eine Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung bedarf nach Section 30(6) des Patents Act 1977 der Schriftform mit Unterzeichnung durch den Übertragenden oder für ihn; eine Übertragung eines eingetragenen Designs oder einer Designanmeldung muss Section 15B des Registered Designs Act 1949 entsprechen; eine Übertragung eines design right muss Section 222 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 entsprechen; und eine Übertragung einer Unionsmarke oder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss der anwendbaren Unionsverordnung entsprechen. Der Lieferant muss auf Verlangen jedes Dokument errichten, das zur Umsetzung dieser Übertragungen und zu ihrer Eintragung in das jeweilige Register erforderlich ist; Ziffer 16(d) findet Anwendung. Umfasst ein Leistungsgegenstand eine Datenbank, so überträgt der Lieferant der Gesellschaft sowohl das Urheberrecht als auch das Sui-generis-Datenbankrecht daran und muss, soweit ihm dies möglich ist, dafür sorgen, dass der Hersteller der Datenbank eine Person ist, die zur Inhaberschaft am Datenbankrecht im Vereinigten Königreich und in der Union berechtigt ist.

(iv) Arbeitnehmererfindungen und Erfindervergütung. Der Lieferant garantiert, dass seine Vereinbarungen mit dem Lieferantenpersonal ausreichen, um bei ihm sämtliche von dieser Ziffer erfassten Schutzrechte des geistigen Eigentums entstehen zu lassen und ihm deren Übertragung auf die Gesellschaft zu ermöglichen. Der Lieferant ist allein verantwortlich für jede Verpflichtung zur Vergütung eines Erfinders, Urhebers oder Arbeitnehmers, die nach dem Recht einer Rechtsordnung entsteht, und muss sie auf eigene Kosten erfüllen, einschließlich nach dem deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetz, nach Artikel L. 611-7 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum (rémunération supplémentaire für eine invention de mission) und nach den Sections 39 bis 43 des Patents Act 1977 (nach dessen Section 42 jede Vertragsbestimmung undurchsetzbar ist, die die gesetzlichen Rechte eines Arbeitnehmers schmälert). Der Lieferant garantiert, dass kein Angehöriger des Lieferantenpersonals einen Anspruch auf Inhaberschaft an oder auf weitere Vergütung für Schutzrechte des geistigen Eigentums geltend macht oder geltend machen wird, die nach dem Vertrag übertragen oder lizenziert werden, und stellt die Gesellschaft und den Konzern von jedem solchen Anspruch frei.

(v) Formvorschriften. Im Vereinigten Königreich ist für die Wirksamkeit der durch diese Ziffer bewirkten Übertragung im Verhältnis zwischen den Parteien keine Eintragung und keine sonstige Formalität erforderlich; die Gesellschaft kann jedoch jede Übertragung in das jeweilige Register eintragen lassen, und der Lieferant muss jede hierfür erforderliche Unterstützung leisten.

(vi) Keine nicht offengelegte Erzeugung durch künstliche Intelligenz. Der Lieferant garantiert, dass kein Leistungsgegenstand, keine Konstruktion, Zeichnung, kein Bericht, keine Daten, keine Software und kein sonstiges Material, das der Gesellschaft nach dem Vertrag bereitgestellt wird, und kein wesentlicher Teil davon durch ein System künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens, ein großes Sprachmodell oder ein generatives System erzeugt wurde, ohne dass der Lieferant diesen Umstand der Gesellschaft zuvor in Schriftform unter Bezeichnung des betreffenden Materials und des verwendeten Systems offengelegt hat. Der Lieferant erkennt an, dass Material ohne menschlichen Urheber im Vereinigten Königreich und in den Mitgliedstaaten möglicherweise keinen oder nur einen im Umfang ungewissen Urheberrechtsschutz genießt, sodass die durch diese Ziffer 16(c) bewirkte Übertragung insoweit nichts übertragen kann. Nimmt der Lieferant eine Offenlegung nach diesem Absatz vor, so kann die Gesellschaft das Material zurückweisen, seine Ersetzung durch Material menschlicher Urheberschaft auf Kosten des Lieferanten verlangen oder es unter jeder von ihr mitgeteilten Bedingung annehmen. Ein Verstoß gegen diesen Absatz stellt für die Zwecke der Ziffern 13(b)(iv) und 21(a)(iv) eine Verletzung der Ziffer 16 dar.

(d) Weitere Mitwirkung. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche Dokumente errichten und alles Erforderliche tun, um die Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft nach Ziffer 16(c) entstehen zu lassen, zu perfektionieren, eintragen zu lassen oder durchzusetzen, einschließlich der Unterstützung bei jeder Anmeldung, jedem Erteilungsverfahren, jeder Eintragung und jedem Verfahren.

(e) Lizenz an Schutzrechten des geistigen Eigentums des Lieferanten. Soweit ein Leistungsgegenstand, Waren oder Dienstleistungen Schutzrechte des geistigen Eigentums verkörpern, die dem Lieferanten oder einem Dritten zustehen, gewährt der Lieferant der Gesellschaft und dem Konzern eine unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung an Kunden, Händler, Auftragnehmer und Endnutzer, die Waren und Leistungsgegenstände zu nutzen, zu installieren, zu konfigurieren, zu betreiben, zu warten, zu reparieren, zu ändern, weiterzuliefern und zu entsorgen sowie Dritten dies zu gestatten, und muss deren Gewährung beschaffen. Der Lieferant muss sämtliche in den Waren enthaltene Open-Source- und Drittsoftware sowie die dafür geltenden Lizenzbedingungen in Schriftform offenlegen und darf keine Komponente einbauen, deren Lizenzbedingungen die Offenlegung oder Lizenzierung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft erfordern würden.

(f) Erschöpfung und Parallellieferung. Der Lieferant erkennt an, dass die Gesellschaft die Waren zur Weiterlieferung in das Vereinigte Königreich einführt, und garantiert, dass er berechtigt ist, die Waren im Vereinigten Königreich in Verkehr zu bringen, und dass weder er noch eine Person, von der er sein Recht ableitet, ein Schutzrecht des geistigen Eigentums geltend machen wird, um die Einfuhr in das Vereinigte Königreich, die Weiterlieferung, den weiteren Vertrieb oder die Ausfuhr der Waren durch die Gesellschaft, den Konzern oder einen Kunden zu verhindern, zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen. Der Lieferant stimmt im größtmöglichen erforderlichen Umfang dieser Einfuhr und der Erschöpfung seiner Rechte an den Waren im Vereinigten Königreich zu.

(g) Fortführung von Software und Firmware. Enthalten die Waren für ihren Betrieb wesentliche Software oder Firmware, so muss der Lieferant auf Verlangen eine Quellcode-Hinterlegung oder eine gleichwertige Fortführungsvereinbarung zu den von der Gesellschaft billigerweise geforderten Bedingungen abschließen, mit Herausgabeauslösern einschließlich eines Insolvenzfalles, der Einstellung des Supports und einer wesentlichen Unterlassung der Softwarepflege. Ziffer 13(h) findet auf jeden Herausgabeauslöser Anwendung, der an einen Insolvenzfall anknüpft.

(h) Schutzrechtsfreiheit und IP-Ansprüche. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen sowie ihre Lieferung, ihre Einfuhr in das Vereinigte Königreich, ihre Nutzung, Weiterlieferung und Entsorgung Schutzrechte des geistigen Eigentums keiner Person verletzen und verletzen werden. Diese Garantie und die Pflichten nach dieser Ziffer 16(h) werden vorbehaltlich derselben Ausnahme wie die Freistellung nach Ziffer 16(i) und ohne jede weitere Einschränkung gegeben. Wird gegen die Gesellschaft, den Konzern oder einen Kunden eine Verletzungsbehauptung erhoben (ein IP-Anspruch), so muss der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl der Gesellschaft: (i) für die Gesellschaft, den Konzern und ihre Kunden das Recht zur weiteren Nutzung der Waren oder Dienstleistungen erwirken; (ii) sie durch nicht verletzende, mindestens gleichwertige Erzeugnisse gleicher Qualität und Funktionalität ersetzen; (iii) sie so ändern, dass sie ohne Funktionsverlust nicht mehr verletzend sind; oder (iv) ihre Rücknahme akzeptieren und den Preis vollständig nebst sämtlichen Ausbaukosten erstatten.

(i) IP-Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern, deren leitende Organe, Arbeitnehmer und Kunden von jedem IP-Anspruch freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen sowie Rechtsverfolgungskosten auf indemnity basis.

Ausnahme für die eigene Konstruktion der Gesellschaft. Die Pflichten des Lieferanten nach Ziffer 16(h) und dieser Ziffer 16(i) gelten nicht, soweit der IP-Anspruch ausschließlich daraus entsteht, dass der Lieferant eine von der Gesellschaft an ihn gelieferte Konstruktion oder Spezifikation in Schriftform (einschließlich einer nach Ziffer 5(b) auferlegten Spezifikation) eingehalten hat, wobei der Lieferant das angeblich verletzende Element weder ausgewählt noch dazu beigetragen noch es geändert hat, und der Lieferant die Gesellschaft vor der Erfüllung des betroffenen Teils der Bestellung unverzüglich in Schriftform über jedes Verletzungsrisiko unterrichtet hat, von dem er wusste oder billigerweise hätte wissen müssen. Der Lieferant trägt die Beweislast für beide Voraussetzungen. In jedem anderen Fall gelten diese Pflichten uneingeschränkt, auch wenn die Waren oder Dienstleistungen nach oder in Übereinstimmung mit der eigenen Konstruktion, Anweisung, Spezifikation oder Bauteilauswahl des Lieferanten hergestellt werden, und auch wenn eine von der Gesellschaft gelieferte Konstruktion oder Spezifikation eine von mehreren Ursachen des IP-Anspruchs ist. Diese Ausnahme steht im Einklang mit den Ziffern 5(a), 5(b) und 16(a), nach denen die Gesellschaft eine Konstruktion oder Spezifikation liefern oder anweisen kann, und beschränkt Ziffer 16(j) nicht.

Der Lieferant führt auf Mitteilung der Gesellschaft die Verteidigung und den Vergleich eines IP-Anspruchs, wobei er weder für die Gesellschaft eine Haftung anerkennen noch in einer Weise vergleichen darf, die der Gesellschaft oder einem Kunden ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform eine Verpflichtung oder Beschränkung auferlegt; die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand auf eigene Kosten an der Verteidigung beteiligen. Übernimmt der Lieferant die Verteidigung nicht unverzüglich, so kann die Gesellschaft den IP-Anspruch auf Kosten des Lieferanten verteidigen und vergleichen.

(j) Keine Haftung der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet unter keinen Umständen für einen IP-Anspruch, der aus den Konstruktionen, Spezifikationen, Fertigungsverfahren des Lieferanten oder aus der Einbeziehung von Materialien oder Bauteilen Dritter entsteht.

(k) Keine Ausschließlichkeit der Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe nach Ziffer 16(h) sind die vorrangigen Rechtsbehelfe der Gesellschaft bei Verletzung von Schutzrechten des geistigen Eigentums Dritter; nichts in dieser Ziffer beschränkt oder schließt jedoch die Pflichten des Lieferanten nach Ziffer 16(i) oder Ziffer 20, das Recht der Gesellschaft auf jeden sonstigen Rechtsbehelf nach Recht oder equity, einschließlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Deckungskosten und Ausbaukosten, oder das Recht der Gesellschaft aus, den Vertrag zu kündigen oder die Waren oder Dienstleistungen zurückzuweisen.

(l) Unbeschränkte Haftung. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer 16 ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.


17. Compliance

(a) Allgemeines. Der Lieferant muss sämtliche Gesetze, Verordnungen, Standards, Erlaubnisse, Genehmigungen und Regelwerke einhalten, die auf den Lieferanten, auf die Waren und Dienstleistungen und auf die Erfüllung des Vertrages in jeder Rechtsordnung der Herstellung, der Durchfuhr, der Ausfuhr, der Einfuhr, der Lieferung und der beabsichtigten Verwendung anwendbar sind, einschließlich des Rechts des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und des Rechts des Vereinigten Königreichs, soweit es auf die Waren Anwendung findet, und muss dafür sorgen, dass das Lieferantenpersonal und seine Vorlieferanten sie einhalten. Der Lieferant muss den Verhaltenskodex für Lieferanten der Gesellschaft einhalten, sofern ein solcher besteht und dem Lieferanten in Schriftform mitgeteilt wurde, sowie jede sonstige so mitgeteilte Richtlinie. Die Gesellschaft erwirbt keine an einem Standort erbrachten Dienstleistungen, und der Lieferant darf keine Arbeiten an einem Standort der Gesellschaft oder eines Kunden ausführen; dementsprechend entsteht hinsichtlich einer Bestellung keine Verpflichtung der Gesellschaft als client, principal oder controller nach den Construction (Design and Management) Regulations 2015 oder nach einer gleichwertigen Regelung eines Mitgliedstaats. Der Lieferant trägt gleichwohl als Entwerfer, Hersteller, Einführer und Lieferant von Gegenständen für die Verwendung bei der Arbeit die durch Section 6 des Health and Safety at Work etc. Act 1974 auferlegten Pflichten hinsichtlich Waren, die zur Verwendung bei der Arbeit in Großbritannien geliefert werden, einschließlich der Pflicht, soweit billigerweise praktikabel sicherzustellen, dass die Waren sicher und ohne Gesundheitsrisiken sind, und ausreichende Informationen über ihre sichere Verwendung bereitzustellen; keine Vertragsbestimmung bewirkt oder ist so zu verstehen, dass sie eine nach jenem Gesetz bestehende Pflicht überträgt, ausschließt oder beschränkt, da es sich um eine strafbewehrte, gegenüber der Vollzugsbehörde bestehende Pflicht handelt, die nicht durch Vertrag erfüllt, übernommen oder aufgeteilt werden kann.

(b) Handelskontrollvorschriften. Der Lieferant sichert zu, garantiert und verpflichtet sich, dass: (i) er sämtliche anwendbaren Ausfuhrkontroll-, Einfuhrkontroll-, Sanktions-, Handelscompliance-, Antiboykott- und Wirtschaftsbeschränkungsgesetze und -verordnungen (zusammen die Handelskontrollvorschriften) jeder maßgeblichen Rechtsordnung ermittelt hat und allein für die fortlaufende Einhaltung verantwortlich ist, einschließlich der Union, des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, des Vereinigten Königreichs, des Herstellungslandes, des Landes jedes Bauteils der Waren und jedes Durchfuhr- oder Lieferlandes; (ii) die Waren, Dienstleistungen sowie sämtliche zugehörige Technologie und technischen Daten für die Ausfuhr aus der Union und für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich ohne Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften zulässig sind und er die anwendbare Ausfuhrkontrollnummer oder eine Erklärung, dass keine Genehmigung erforderlich ist, vor dem Versand bereitstellen wird; und (iii) weder der Lieferant noch Angehörige seines Lieferantenpersonals, seine Vorlieferanten oder die Bezugsquellen der Waren eine Sanktionsbetroffene Person sind. Zu den anwendbaren Regelungen zählen:

(i) Ausfuhrkontrolle der Union: die Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Artikel 31 die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates aufgehoben hat, nebst ihrer Kontrollliste in Anhang I in der zuletzt durch delegierte Verordnung ersetzten Fassung, den Auffangkontrollen in den Artikeln 4 und 5 jener Verordnung sowie den Umsetzungs- und Genehmigungsmaßnahmen des Mitgliedstaats des Lieferanten. Der Lieferant ist der Ausführer für die Zwecke jener Verordnung und muss jede von ihm benötigte Genehmigung halten; die Gesellschaft ist nicht in der Union ansässig und kann keine halten.

(ii) Sanktionen der Union: die nach Artikel 29 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates betreffend Russland, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates betreffend Belarus sowie jeder sonstigen jeweils geltenden Verordnung, nebst der EU-Konsolidierten Liste und den nationalen Vollzugsmaßnahmen des Mitgliedstaats des Lieferanten. Zu den Pflichten des Lieferanten zählen diejenigen nach Artikel 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates hinsichtlich der von ihm außerhalb der Union gehaltenen oder kontrollierten Einheiten sowie nach Artikel 12gb jener Verordnung hinsichtlich der Sorgfaltsprüfung beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr gelisteter Güter.

(iii) Kontrollen des Vereinigten Königreichs: der Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018 und die danach erlassenen Verordnungen, einschließlich der Russia (Sanctions) (EU Exit) Regulations 2019; der Export Control Act 2002 und die Export Control Order 2008; der Customs and Excise Management Act 1979; sowie die UK Sanctions List und die vom Office of Financial Sanctions Implementation geführte konsolidierte Liste der Finanzsanktionsziele. Die Gesellschaft ist für ihre eigene Einhaltung dieser Kontrollen bei der Einfuhr verantwortlich, und der Lieferant muss die Klassifizierungs- und Endverwendungsangaben bereitstellen, die die Gesellschaft zu diesem Zweck benötigt.

(iv) Maßnahmen der Vereinten Nationen: die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlassenen Maßnahmen und die UN Security Council Consolidated List.

(v) Extraterritoriale Maßnahmen: soweit sie auf den Lieferanten, die Waren, die Dienstleistungen oder ein Geschäft nach dem Vertrag Anwendung finden, die vom United States Department of the Treasury Office of Foreign Assets Control, vom United States Department of Commerce Bureau of Industry and Security (einschließlich der Export Administration Regulations und der Antiboykottregeln in Part 760 jener Regulations sowie Section 999 des Internal Revenue Code) und vom United States Department of State verwalteten Maßnahmen. Der Lieferant muss der Gesellschaft jedes boykottbezogene Ersuchen melden, das er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält.

Prüfung und Genehmigungen. Der Lieferant muss sich selbst, das Lieferantenpersonal, seine Vorlieferanten, die Bezugsquellen der Waren und jede Partei des Geschäfts gegen die von jeder Sanktionsbehörde geführten Listen prüfen, muss diese Prüfung in angemessenen Abständen und bei jedem Wechsel einer Gegenpartei wiederholen und muss die Ergebnisse mindestens sechs (6) Jahre aufbewahren, wobei Ziffer 18 auf darin enthaltene Personenbezogene Daten Anwendung findet. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen in Schriftform unterrichten über: jeden von ihm gestellten Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Bewilligung hinsichtlich der Waren; jede Ablehnung, Aussetzung, jeden Widerruf, jede Änderung oder jedes Erlöschen einer solchen Genehmigung oder Bewilligung; jede Anfrage, Kontrolle, Beschlagnahme, Zurückhaltung oder Vollzugsmaßnahme einer Sanktionsbehörde, die die Waren oder den Lieferanten betrifft; und jeden Umstand, aufgrund dessen eine Zusicherung in dieser Ziffer 17(b) nicht mehr zutrifft.

(c) Keine Wiederausfuhr nach Russland und Endverwendungszusagen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, keine nach dem Vertrag gelieferten Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen (nämlich Güter und Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL jener Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind, sowie sonstige jeweils von jenem Artikel erfasste Güter), unmittelbar oder mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen, und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zweck jenes Artikels nicht durch einen Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Die Gesellschaft wird den Lieferanten unverzüglich über jeden ihr bekannt werdenden Umstand unterrichten, der diesen Zweck vereiteln würde, und der Lieferant muss die zuständige Behörde seines Mitgliedstaats gemäß Artikel 12g Absatz 4 über jeden Verstoß unterrichten. Diese Zusage wird zur Erfüllung der dem Lieferanten als Unionsausführer auferlegten vertraglichen Anforderung gegeben, und die Parteien vereinbaren, dass das Recht des Lieferanten, die betroffene Bestellung durch Mitteilung in Schriftform zu kündigen, wenn die Gesellschaft sie wesentlich verletzt, nebst der Schadensersatzhaftung der Gesellschaft, den nach Artikel 12g Absatz 3 erforderlichen angemessenen Rechtsbehelf darstellt. Von der Gesellschaft wird keine zusätzliche oder andere Form der Zusage verlangt und keine solche vereinbart, und der Lieferant erwirbt hinsichtlich jener Zusage kein Auditrecht, kein Auskunftsrecht, kein Recht, eine Bescheinigung zu verlangen, und kein Recht auf eine Sanktion oder einen pauschalierten Betrag. Die Haftung der Gesellschaft für eine Verletzung der Zusage unterliegt den Ziffern 21(d) und 21(e). Der Lieferant muss vor Annahme der Bestellung in Schriftform diejenigen Waren benennen, auf die Artikel 12g Anwendung findet. Verlangt eine Handelskontrollregelung eine weitere Endverwendungserklärung oder eine Endverwenderzusage, so wird die Gesellschaft eine solche in einer billigerweise geforderten Form abgeben, vorausgesetzt, sie ist zutreffend und begründet keine über jene Regelung hinausgehende Verpflichtung.

(d) Verbotene Geschäfte. Der Lieferant darf die Waren oder Dienstleistungen weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften beziehen, herstellen, verkaufen, ausführen, wiederausführen, verbringen, umladen oder liefern, einschließlich an oder über ein Land, ein Gebiet oder eine Region, das bzw. die umfassenden Sanktionen oder einem Embargo unterliegt, oder an eine Sanktionsbetroffene Person. Der Lieferant garantiert, dass er weder Kenntnis noch Anlass zur Annahme hat, dass die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für eine verbotene Endverwendung genutzt werden, einschließlich jeder Tätigkeit im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern, unbemannten Luftfahrzeugen, nuklearer Proliferation oder beschränkten militärischen oder Überwachungsanwendungen.

(e) Kollidierende Handelskontrollregelungen. Die Parteien erkennen an, dass Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von Rechtsakten eines Drittlandes (das Blocking Statute) einer ihm unterliegenden Person untersagt, den in ihrem Anhang aufgeführten Maßnahmen aktiv oder durch bewusstes Unterlassen nachzukommen, dass Artikel 2 jener Verordnung eine solche Person verpflichtet, die Europäische Kommission zu unterrichten, wenn ihre Interessen berührt sind, und dass eine Bestimmung, die eine solche Befolgung verlangt, gegenüber dem Lieferanten undurchsetzbar sein und ihn einer Sanktion aussetzen kann. Nichts in Ziffer 17(b), Ziffer 17(c) oder Ziffer 17(d) verlangt vom Lieferanten ein Handeln oder Unterlassen, mit dem er gegen das Blocking Statute oder gegen ein sonstiges Recht der Union oder ihres Mitgliedstaats verstieße, das die Befolgung einer ausländischen Maßnahme untersagt. Ist der Lieferant der Auffassung, dass ein solcher Konflikt besteht, so muss er die Gesellschaft unverzüglich in Schriftform unter Bezeichnung der Maßnahme und des Konflikts benachrichtigen; die Gesellschaft kann sodann die betroffene Bestellung nach Ziffer 17(n) ohne Haftung aussetzen oder kündigen, und Ziffer 12(e) findet auf diese Kündigung keine Anwendung.

(f) Ursprungsland, Kennzeichnung und Ursprungsangaben. Der Lieferant garantiert, dass das in seiner Dokumentation angegebene Ursprungsland zutreffend und gemäß dem anwendbaren Zollrecht bestimmt ist und dass die Waren und ihre Behältnisse lesbar und dauerhaft mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sind, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist. Ziffer 3(g) regelt den präferenziellen Ursprung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen, und Ziffer 3(g)(vi) regelt die Freistellung des Lieferanten. Der nichtpräferenzielle Ursprung wird für die Zwecke einer Ausfuhranmeldung der Union nach den Artikeln 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und für die Zwecke einer Einfuhranmeldung im Vereinigten Königreich nach den entsprechenden assimilierten Vorschriften und den Customs (Origin of Chargeable Goods) (EU Exit) Regulations bestimmt. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor dem Versand in Schriftform über jede Änderung des Ursprungslandes oder des Herstellungsortes von Waren gegenüber der zuvor mitgeteilten Angabe unterrichten und stellt die Gesellschaft von allen Verlusten frei, die aus einer unzutreffenden Ursprungserklärung oder einem Kennzeichnungsversäumnis entstehen. Verlangt ein Kunde, eine Zollbehörde oder das Recht eines Landes der Weiterlieferung eine Bescheinigung über den nichtpräferenziellen Ursprung oder eine Bescheinigung einer Handelskammer, so muss der Lieferant sie auf eigene Kosten innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Verlangen in Schriftform beschaffen und bereitstellen. Der Lieferant garantiert, dass jede von ihm gemachte Ursprungsangabe und jede Ursprungsangabe, die die Gesellschaft im Vertrauen auf vom Lieferanten bereitgestellte Informationen machen würde, zutreffend und für die Zwecke der Business Protection from Misleading Marketing Regulations 2008 sowie der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten nicht irreführend ist.

(g) Inländische Wertschöpfung und Vergabeanforderungen. Gibt die Bestellung an, dass die Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer Anforderung an inländische Wertschöpfung, lokale Wertschöpfung, Industriebeteiligung, Subventionierung, Versorgungssicherheit oder ursprungsbezogene Beschaffung unterliegt, so muss der Lieferant die Bescheinigungen, Herstellkostendaten und Nachweise bereitstellen, die zum Nachweis der Einhaltung erforderlich sind, garantiert, dass jede von ihm erteilte Bescheinigung zutreffend ist, und muss die Gesellschaft unverzüglich über jede Änderung unterrichten, die ihre Richtigkeit berührt. Zu diesen Anforderungen können zählen: Bedingungen, die an einen nach dem Procurement Act 2023 vergebenen Auftrag geknüpft sind, einschließlich jeder Teilnahmebedingung, jedes Ausschlussgrundes und jeder Anforderung an die Lieferkettensicherung; Bedingungen, die an öffentliche Subventionen für den Ausbau gigabitfähiger Netze im Vereinigten Königreich geknüpft sind, einschließlich jeder Anforderung an die Lieferantendiversifizierung oder die Anbietersicherheit; und, soweit ein Kunde selbst ihnen unterliegt, die entsprechenden Anforderungen eines Mitgliedstaats oder der Union, einschließlich derjenigen nach der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU und der Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen. Der Lieferant muss die Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft oder ein Kunde zur Beantwortung eines nach einer dieser Regelungen gestellten Ersuchens benötigt.

(h) Netz- und Lieferkettensicherheit. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren keine Ausrüstung, keinen Dienst und kein Bauteil eines Anbieters darstellen oder enthalten, der nach einer anwendbaren Regelung zur Telekommunikationssicherheit, zu kritischen Infrastrukturen oder zu Lieferkettenbeschränkungen verboten oder beschränkt oder als Sicherheitsrisiko eingestuft ist, und dass er keine derartige Ausrüstung als wesentlichen oder unverzichtbaren Bestandteil eines bei der Herstellung der Waren verwendeten Systems einsetzt. Der Lieferant muss eine entsprechende Zusicherung in Schriftform in der von der Gesellschaft geforderten Form abgeben, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn die Zusicherung nicht mehr zutrifft, und muss die Lieferketteninformationen bereitstellen, die die Gesellschaft für ihre eigenen Zusicherungen gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden benötigt. Zu den anwendbaren Regelungen zählen:

(i) Vereinigtes Königreich: der Telecommunications (Security) Act 2021 und die durch ihn in den Communications Act 2003 eingefügten Sicherheitspflichten, die Electronic Communications (Security Measures) Regulations 2022 und der Telecommunications Security Code of Practice, einschließlich der Pflichten eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze in Bezug auf Risiken durch Drittlieferanten; jede nach dem Communications Act 2003 erteilte designated vendor direction oder designation notice; die Network and Information Systems Regulations 2018; sowie der Product Security and Telecommunications Infrastructure Act 2022 nebst den Product Security (Security Requirements for Relevant Connectable Products) Regulations 2023, soweit Waren ein einschlägiges vernetzbares Produkt sind.

(ii) Union: die Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2) in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten, einschließlich ihrer Anforderungen an die Lieferkettensicherheit; die EU-Toolbox zur 5G-Cybersicherheit und die danach erlassenen nationalen Maßnahmen betreffend Hochrisikoanbieter; sowie die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (der Cyber Resilience Act), soweit Waren ein Produkt mit digitalen Elementen sind, einschließlich der darin einem Hersteller auferlegten Pflichten zum Umgang mit Schwachstellen, zur Meldung und zum Unterstützungszeitraum.

Der Lieferant muss die Erklärungen, Bestätigungen und Herkunftsinformationen bereitstellen, die die Gesellschaft zur Erfüllung jeder dieser Pflichten und zur Beantwortung jedes Ersuchens von Ofcom, des National Cyber Security Centre oder einer zuständigen Behörde benötigt, und muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen über jede Änderung ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer- oder Kontrollverhältnisse unterrichten.

(i) Korruptionsbekämpfung, Bestechungsbekämpfung und Wirtschaftskriminalität. Der Lieferant muss sämtliche anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, der Erleichterung von Steuerhinterziehung und Betrug einhalten und darf im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechung, Rückvergütung, Beschleunigungszahlung oder sonstige unlautere Vorteilsgewährung anbieten, gewähren, fordern, annehmen oder genehmigen. Der Lieferant muss angemessene Verfahren sowie angemessene Betrugspräventionsverfahren unterhalten, die darauf ausgerichtet sind, ein solches Verhalten des Lieferantenpersonals und der Vorlieferanten zu verhindern, muss zutreffende Bücher und Aufzeichnungen über sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen führen und muss auf Verlangen Nachweise über diese Verfahren und Aufzeichnungen vorlegen. Zu den anwendbaren Regelungen zählen: der Bribery Act 2010, einschließlich des Unternehmensstraftatbestands nach Section 7 des Versäumnisses, Bestechung durch eine associated person zu verhindern, und des Einwands angemessener Verfahren nach Section 7(2); die Sections 45 und 46 des Criminal Finances Act 2017 (Versäumnis, die Erleichterung von Steuerhinterziehung zu verhindern); der Unternehmensstraftatbestand des Versäumnisses, Betrug zu verhindern, nach dem Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023; der Proceeds of Crime Act 2002 und die Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017; die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, jeweils in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten, nebst dem Strafgesetzbuch jenes Mitgliedstaats; sowie, soweit sie Anwendung finden, der Foreign Corrupt Practices Act der Vereinigten Staaten. Das Verbot von Beschleunigungszahlungen in dieser Ziffer gilt absolut und findet unabhängig davon Anwendung, ob nach einem anwendbaren Recht ein Einwand oder eine Ausnahme zur Verfügung stünde. Ein Verstoß gegen diese Ziffer stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die die Gesellschaft zur sofortigen Kündigung nach Ziffer 13(b) berechtigt.

(j) Produkt-, Chemikalien- und Umweltkonformität. Der Lieferant garantiert, dass die Waren sämtlichen anwendbaren Anforderungen an Produktsicherheit, Bauprodukte, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Telekommunikation, Funk, Energieeffizienz, chemische Inhaltsstoffe, Gefahrstoffe, Verpackung und Entsorgung entsprechen, die im Versendungsmitgliedstaat, im Vereinigten Königreich und in jedem anderen Land gelten, für das die Gesellschaft die Bestimmung der Waren mitgeteilt hat, und dass die Waren sämtliche erforderlichen Konformitätskennzeichnungen tragen. Die Gesellschaft oder die in der Bestellung benannte Konzerngesellschaft oder der dort benannte Kunde ist der Einführer der Waren in das Vereinigte Königreich und damit der Wirtschaftsakteur, den die Pflichten des Einführers nach dem Produktrecht des Vereinigten Königreichs treffen. Der Lieferant muss auf eigene Kosten alles bereitstellen, was die Gesellschaft benötigt, um diese Pflichten zu erfüllen. Insbesondere gilt:

(i) Konformitätskennzeichnung und Erklärungen für Großbritannien. Der Lieferant muss vor oder mit der ersten Lieferung jedes Produkts und danach auf Verlangen die Konformitätserklärung (sei es eine EU-Konformitätserklärung oder eine Konformitätserklärung in der von der Regelung für Großbritannien verlangten Form), die Leistungserklärung, die technischen Unterlagen, die Prüfberichte, die Bescheinigungen einer notifizierten oder zugelassenen Stelle sowie die Anleitungen und Sicherheitsinformationen in englischer Sprache bereitstellen, die die anwendbare Regelung verlangt. Die Gesellschaft stützt sich auf die Product Safety and Metrology etc. (Amendment) Regulations 2024, nach denen ein Produkt, das den entsprechenden Anforderungen des Unionsrechts genügt, ohne Enddatum in Großbritannien in Verkehr gebracht werden darf, sowie auf die UKCA-Kennzeichnungsregelung, soweit sie Anwendung findet; und sie weist auf die Befugnis in Section 2(7) des Product Regulation and Metrology Act 2025 hin, eine Produktanforderung als durch die Einhaltung einer bestimmten Anforderung des Unionsrechts erfüllt zu behandeln. Der Lieferant muss sich vergewissern und der Gesellschaft auf Verlangen in Schriftform bestätigen, auf welchen Konformitätsweg er sich für jedes Produkt stützt. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung in Schriftform benachrichtigen, wenn eine zuvor bereitgestellte Erklärung, Bescheinigung, Kennzeichnung oder technische Dokumentation zurückgezogen, ersetzt oder unrichtig ist, und muss auf eigene Kosten Ersatz beschaffen oder die Waren neu bewerten. Regulatorische Zurückweisung. Kann die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt die Waren nicht rechtmäßig in das Vereinigte Königreich einführen, sie in Großbritannien oder Nordirland nicht in Verkehr bringen oder sie nicht an einen Kunden weiterliefern, weil die Waren, ihre Kennzeichnung oder ihre Begleitunterlagen zum Zeitpunkt der Lieferung eine damals geltende Anforderung nicht erfüllten, oder weil eine vom Lieferanten geforderte Erklärung, Bescheinigung, Kennzeichnung, Registrierung, Anzeige oder Unterlage fehlt, unrichtig, zurückgezogen oder ersetzt ist, so kann die Gesellschaft die betroffenen Waren durch Mitteilung in Schriftform zurückweisen und vom Lieferanten deren Rücknahme verlangen; Ziffer 8(e) findet Anwendung, als wären sie nach Ziffer 8(d) zurückgewiesen worden. Dieses Recht besteht zusätzlich zu jedem sonstigen Recht der Gesellschaft, unterliegt weder der Frist nach Ziffer 8(b) noch dem Garantiezeitraum und wird durch die Abnahme nicht berührt.

Rechtsänderung nach der Lieferung. Beruht die Unmöglichkeit ausschließlich auf einer nach der Lieferung wirksam werdenden Rechtsänderung und entsprachen die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung den Anforderungen, so steht der Gesellschaft allein aus diesem Grund kein Zurückweisungsrecht zu; der Lieferant muss jedoch auf eigene Kosten und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Verlangen in Schriftform jede weitere Erklärung, Bewertung, Prüfung, Unterlage oder Kennzeichnung bereitstellen, die hinsichtlich bereits gelieferter Waren erforderlich ist, soweit ihm dies möglich ist, und muss die Gesellschaft in Schriftform benachrichtigen, sobald ihm bewusst wird, dass ihm dies nicht möglich sein wird. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Lieferant von der bevorstehenden Rechtsänderung vor der Lieferung wusste oder billigerweise hätte wissen müssen und die Gesellschaft nicht darüber unterrichtet hat.

(ii) Bauprodukte. Sind Waren ein von einem designated standard erfasstes Bauprodukt, einschließlich eines Kabels im Anwendungsbereich von BS EN 50575, das zum dauerhaften Einbau in ein Bauwerk bestimmt ist, so muss der Lieferant eine Leistungserklärung bereitstellen und sicherstellen, dass die Waren die für den Markt Großbritanniens erforderliche Konformitätskennzeichnung tragen, muss die Brandverhaltensklasse des Kabels angeben und muss die von der betreffenden notifizierten oder zugelassenen Stelle ausgestellten Unterlagen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit bereitstellen. Die anwendbare Regelung in Großbritannien ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des assimilated law nebst den Construction Products Regulations 2013 und dem Building Safety Act 2022.

(iii) Beschränkung gefährlicher Stoffe und Chemikalien. Der Lieferant garantiert, dass die Waren der in Großbritannien geltenden Regelung zur Beschränkung gefährlicher Stoffe entsprechen, nämlich den Restriction of the Use of Certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment Regulations 2012 (SI 2012/3032), sowie der Richtlinie 2011/65/EU in der Union, und muss auf Verlangen die zugehörigen Materialerklärungen, Prüfdaten und Angaben zur Inanspruchnahme von Ausnahmen bereitstellen. Der Lieferant garantiert, dass die Waren der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in ihrer Geltung in der Union sowie UK REACH entsprechen, und insbesondere, dass: (A) er die Gesellschaft in Schriftform über das Vorhandensein eines besonders besorgniserregenden Stoffes der Kandidatenliste in Waren in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent unterrichten wird, unter Angabe des Stoffes, seiner Konzentration und der nach Artikel 33 REACH erforderlichen Informationen zur sicheren Verwendung, und dies sowohl für die Kandidatenliste der Union als auch für die Kandidatenliste nach UK REACH tun wird; (B) er die Informationen bereitstellen wird, die die Gesellschaft benötigt, um zu bestimmen, ob sie einen Stoff oder ein Gemisch nach UK REACH als Einführerin ab einer Tonne pro Jahr registrieren muss, ob die aufgeschobenen Registrierungsregelungen für eine Einfuhranzeige eines nachgeschalteten Anwenders Anwendung finden und ob sie eine Anzeige nach Artikel 7 Absatz 2 UK REACH hinsichtlich eines in einem Erzeugnis über 0,1 Gewichtsprozent und in Mengen über einer Tonne pro Jahr vorhandenen Stoffes vornehmen muss, und um eine solche Registrierung oder Anzeige vorzunehmen; (C) er jeden Stoff in den Waren benennen wird, der der Zulassung nach Titel VII oder der Beschränkung nach Titel VIII von REACH oder UK REACH unterliegt oder der ein persistenter organischer Schadstoff nach der Verordnung (EU) 2019/1021 oder ihrer assimilierten Entsprechung ist, und dies für die Listen der Union und des Vereinigten Königreichs jeweils gesondert tun wird, wobei die Parteien festhalten, dass die Kandidaten-, Zulassungs- und Beschränkungslisten nach UK REACH von den Listen der Union abweichen können und dass die Einhaltung der einen nicht die Einhaltung der anderen bedeutet; und (D) soweit die Waren einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, den bzw. das die Gesellschaft als Einführerin nach UK REACH registrieren müsste, der Lieferant, wenn die Gesellschaft dies verlangt, auf eigene Kosten einen im Vereinigten Königreich ansässigen Alleinvertreter nach Artikel 8 UK REACH benennen und unterhalten muss, damit die Gesellschaft als nachgeschaltete Anwenderin und nicht als Einführerin behandelt wird, und der Gesellschaft diese Benennung und jede Änderung daran mitteilen muss.

(iv) Elektrik, Funk und elektromagnetische Verträglichkeit. Sind Waren elektrische Betriebsmittel, Funkanlagen oder Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen oder von ihnen beeinträchtigt werden können, so muss der Lieferant die Einhaltung der Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016, der Electromagnetic Compatibility Regulations 2016 und der Radio Equipment Regulations 2017 in ihrer Geltung in Großbritannien sowie der Richtlinien 2014/35/EU, 2014/30/EU und 2014/53/EU in der Union sicherstellen und muss die entsprechenden Erklärungen und technischen Unterlagen bereitstellen. Die Parteien halten fest, dass passive optische Produkte, also Produkte, die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb nicht auf elektrischen Strom oder ein elektromagnetisches Feld angewiesen sind und keine Batterie und kein Netzteil enthalten, in der Regel außerhalb dieser Regelungen liegen; dies befreit den Lieferanten nicht von der Pflicht, auf Verlangen in Schriftform anzugeben, welche Regelungen er für bestimmte Waren für anwendbar hält und warum.

(v) Allgemeine Produktsicherheit und Nordirland. Der Lieferant darf keine unsicheren Waren liefern. Fallen Waren in den Anwendungsbereich der General Product Safety Regulations 2005 (SI 2005/1803) in Großbritannien, so muss der Lieferant die Pflichten des producer nach jenen Regulations einhalten und muss die Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer eigenen Pflichten benötigt.

Nordirland ist ein anderer Markt, und der Lieferant muss es als solchen behandeln. Werden Waren zur Weiterlieferung nach Nordirland geliefert, so gilt dort nach dem Windsor Framework weiterhin Unionsrecht, und der Lieferant muss zusätzlich die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die in Nordirland seit dem 13. Dezember 2024 gilt, sowie die dort geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einhalten; muss sicherstellen, dass die Waren die CE-Kennzeichnung oder, soweit die Konformitätsbewertung von einer Stelle des Vereinigten Königreichs durchgeführt wurde, die UKNI-Kennzeichnung tragen; und muss den in der Union oder in Nordirland ansässigen Wirtschaftsakteur benennen, der nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 für die Waren verantwortlich ist. Besteht für Waren, die für Nordirland bestimmt sind, kein solcher Wirtschaftsakteur, so muss der Lieferant die Gesellschaft vor Annahme der Bestellung in Schriftform benachrichtigen, und die Gesellschaft kann die Bestellung ohne Haftung zurückziehen. Der Lieferant muss die Gesellschaft ferner in Schriftform über Waren unterrichten, für die die in Nordirland geltenden Anforderungen von den in Großbritannien geltenden abweichen.

(vi) Einführerkennzeichnung und Aufzeichnungen. Der Lieferant stimmt zu, dass die Gesellschaft oder die in der Bestellung benannte Konzerngesellschaft oder der dort benannte Kunde an den Waren, ihrer Verpackung oder einem sie begleitenden Dokument ihren eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und Postanschrift sowie jede sonstige Angabe anbringt, die das Produktrecht des Vereinigten Königreichs von ihr als Einführerin verlangt, und erkennt an, dass Ziffer 16(b) dem nicht entgegensteht. Diese Kennzeichnung darf keine bestehende Kennzeichnung, Anleitung oder Warnung verdecken. Der Lieferant muss die Waren so liefern, dass ausreichend Platz für diese Kennzeichnung bleibt.

Übergangserleichterungen mit Ablauf zum 31. Dezember 2027. Die Parteien halten fest, dass die Erleichterungen, nach denen die UKCA-Kennzeichnung auf einem am Produkt angebrachten Etikett oder auf einem Begleitdokument angebracht werden darf und nach denen Name und Anschrift eines Einführers auf einem Begleitdokument statt am Produkt selbst angegeben werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember 2027 enden. Dementsprechend muss der Lieferant ab dem 1. Oktober 2027 oder ab einem von der Gesellschaft mitgeteilten früheren Zeitpunkt an jedem Warenstück auf eigene Kosten und in dauerhafter Form die Kennzeichnung anbringen, die die dann anwendbare Regelung für Großbritannien verlangt, einschließlich eines Feldes oder Platzes für den Einführernamen und die Anschrift der Gesellschaft, und darf die Änderung weder als Änderungsauftrag noch als Grund für eine Preiserhöhung behandeln. Der Lieferant muss spätestens zum späteren der Zeitpunkte 31. März 2027 und drei (3) Monate nach Annahme seiner ersten Bestellung in Schriftform bestätigen, wie er dies umsetzen wird.

Aufzeichnungen. Der Lieferant muss die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Waren mindestens zehn (10) Jahre ab der letzten Lieferung aufbewahren und der Gesellschaft zugänglich machen, das heißt für den Zeitraum, für den ein Einführer sie nach der anwendbaren Regelung für Großbritannien aufzubewahren hat, einschließlich Regulation 21 der Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016, Regulation 24 der Electromagnetic Compatibility Regulations 2016 und Regulation 28 der Radio Equipment Regulations 2017, damit die Gesellschaft jedes Ersuchen einer Marktüberwachungsbehörde beantworten kann.

(vii) Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Entsorgung. Sind Waren Elektro- oder Elektronikgeräte oder enthalten sie eine Batterie, so muss der Lieferant die Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Herstellerpflichten nach den Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013 und den Waste Batteries and Accumulators Regulations 2009 benötigt, einschließlich der von jenen Regelungen verlangten Kennzeichnungs-, Registrierungs-, Behandlungs- und Berichtsangaben, sowie nach der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, soweit die Waren zur Weiterlieferung in die Union oder nach Nordirland geliefert werden.

(viii) Verpackung und Herstellerverantwortung. Ziffer 6(a)(iii) regelt die Pflichten des Lieferanten hinsichtlich des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen im Vereinigten Königreich, und Ziffer 6(a)(ii) regelt seine Pflichten nach dem Verpackungsrecht der Union.

(ix) Entwaldungsfreie Erzeugnisse. Die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, in der durch die Verordnung (EU) 2024/3234 und die Verordnung (EU) 2025/2650 geänderten Fassung, gilt ab dem 30. Dezember 2026 und ab dem 30. Juni 2027 für natürliche Personen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als solche gegründet wurden, und sie gilt für die Ausfuhr einschlägiger Erzeugnisse aus der Union ebenso wie für ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt. Fallen Waren oder eine mit ihnen gelieferte hölzerne Spule, Trommel, Kabeltrommel, Palette oder Kiste in ihren Anwendungsbereich, so muss der Lieferant sie als das Erzeugnis ausführender Marktteilnehmer einhalten, die von ihr verlangte Sorgfaltsprüfung durchführen und der Gesellschaft die Referenznummer und die Verifizierungsnummer der von ihm eingereichten Sorgfaltserklärung nebst den Geolokalisierungs- und Legalitätsangaben bereitstellen, die die Gesellschaft oder ein Kunde benötigt. Die Parteien halten fest, dass eine hölzerne Spule, Trommel, Kabeltrommel oder Palette, die der Gesellschaft als Ware verkauft wird und nicht lediglich andere Waren als Packmaterial begleitet, in den Anwendungsbereich jener Verordnung fällt, während eine nach Ziffer 6(b) als Mehrwegverpackung gelieferte und ausgewiesene voraussichtlich unter die Ausnahme für Packmaterial fällt, das ausschließlich dazu verwendet wird, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Die Bestellung muss angeben, ob eine Spule oder Trommel verkauft wird oder zurückzugeben ist, und der Lieferant darf nicht davon ausgehen, dass die Ausnahme eingreift.

(x) CO2-Grenzausgleich. Der Lieferant muss auf Verlangen und innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist die Daten zu eingebetteten Emissionen, die Angaben zum Produktionsweg sowie die Massen- und CO2-Preisangaben bereitstellen, die die Gesellschaft hinsichtlich von Waren oder eines Bauteils oder Vorprodukts davon benötigt, die in den Anwendungsbereich eines bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich oder in die Union geltenden CO2-Grenzausgleichsmechanismus fallen, nebst der zugrunde liegenden Methodik und Verifizierung. Die Parteien halten fest, dass Lichtwellenleiterkabel selbst kein erfasstes Gut nach der Verordnung (EU) 2023/956 ist, dass jedoch Stahl- und Aluminiumvorprodukte — einschließlich Stahlbewehrung und -verstärkung, Stahltrommeln und -beschläge sowie Aluminiummantel, -folie, -band und -leiter — erfasste Güter sind, und dass mit dem Inkrafttreten eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich zu rechnen ist. Der Lieferant muss daher auf Verlangen die Masse jedes erfassten Vorprodukts in den Waren und dessen eingebettete Emissionen angeben. Ist die Gesellschaft verpflichtet, hinsichtlich der Waren nach einem solchen Mechanismus eine Anmeldung oder Erklärung abzugeben, so garantiert der Lieferant, dass die von ihm bereitgestellten Daten zutreffend und vollständig sind, und stellt die Gesellschaft von jeder Abgabe, jedem Zins, jeder Sanktion und jeden Kosten frei, die aus unzutreffenden oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Daten entstehen.

(k) Moderne Sklaverei und verantwortungsvolle Arbeitsbedingungen. Der Lieferant garantiert, dass keine Waren und kein Bauteil, kein Vorprodukt und kein Rohstoff von Waren ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kontraktarbeit, Strafgefangenenarbeit, Kinderarbeit oder Menschenhandel erzeugt, gefördert, hergestellt oder befördert werden, einschließlich in einer Region, die einer Vermutung oder Feststellung von Zwangsarbeit unterliegt. Der Lieferant muss sämtliche anwendbaren Gesetze zu moderner Sklaverei, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten, muss angemessene Schritte unternehmen, um diese Risiken in seiner Lieferkette zu erkennen und ihnen zu begegnen, muss auf Verlangen Informationen zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette und zur Sorgfaltsprüfung bereitstellen und muss diejenigen Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft billigerweise zur Erstellung einer Erklärung oder Offenlegung oder zur Beantwortung einer Anfrage eines Kunden oder einer Aufsichtsbehörde benötigt. Wird ein Verlangen nach dieser Ziffer gestellt, um der Gesellschaft oder einem Kunden die Erfüllung einer Pflicht nach der Richtlinie (EU) 2024/1760 in ihrer geänderten Fassung zu ermöglichen, und ist der Lieferant ein Unternehmen unterhalb der Beschäftigtenschwelle, ab der jene Richtlinie eine unmittelbare Anforderung von Informationen zulässt, so wird die Gesellschaft die Informationen nur dann anfordern, wenn sie nicht billigerweise aus einer anderen Quelle erlangt werden können, im Einklang mit der Beschränkung, die jene Richtlinie für Anfragen an kleinere Geschäftspartner vorsieht. Zu den anwendbaren Regelungen zählen: der Modern Slavery Act 2015, einschließlich der Transparenzpflicht für Lieferketten nach Section 54; die Verordnung (EU) 2024/3015 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt, die für auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte und aus ihm ausgeführte Produkte gilt und die ab dem 14. Dezember 2027 vollständig gilt, wobei bestimmte ihrer Vorschriften seit dem 13. Dezember 2024 gelten; die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/794 und die Richtlinie (EU) 2026/470, nach der die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2028 umsetzen müssen und die Pflichten ab dem 26. Juli 2029 für Unternehmen oberhalb der von jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte gelten, sowie das sie umsetzende nationale Recht; das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das französische Gesetz über die Sorgfaltspflicht (devoir de vigilance), jeweils soweit sie auf den Lieferanten oder auf einen Kunden der Gesellschaft Anwendung finden; und, soweit von der Gesellschaft weitergelieferte Waren einem ausländischen Einfuhrverbot oder einer ausländischen Vermutung betreffend Zwangsarbeit unterliegen, einschließlich nach dem Uyghur Forced Labor Prevention Act der Vereinigten Staaten und Section 307 des Tariff Act of 1930, muss der Lieferant die Nachweise bereitstellen, die zur Widerlegung der Vermutung oder zur Beantwortung einer Zurückhaltung erforderlich sind.

(l) Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien. Der Lieferant muss auf Verlangen sämtliche Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft zum Vorhandensein, zur Quelle, zur Schmelzhütte und zur Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Glimmer und jedem sonstigen benannten Mineral in den Waren benötigt, ausreichend, um der Gesellschaft oder einem Kunden die Erfüllung jeder anwendbaren Pflicht zur verantwortungsvollen Beschaffung, zu Konfliktmineralien oder zur Sorgfaltsprüfung in der Lieferkette zu ermöglichen. Die Verpflichtung nach dieser Ziffer ist vertraglicher Natur und orientiert sich an der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, an dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, an dem Conflict Minerals Reporting Template und dem Extended Minerals Reporting Template der Responsible Minerals Initiative sowie an den Pflichten, die die Gesellschaft gegenüber Kunden hat, die selbst jenen Regelungen oder Section 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act der Vereinigten Staaten unterliegen. Der Lieferant muss die von der Gesellschaft benannten Berichtsvorlagen ausfüllen und aktuell halten.

(m) Informationen für die Weitergabe von Bescheinigungen. Auf Verlangen der Gesellschaft, jederzeit vor oder nach der Lieferung, muss der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten sämtliche Informationen, Unterlagen, Bescheinigungen, Erklärungen und Unterstützung bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um ihre eigene Compliance zu überprüfen oder aufrechtzuerhalten oder um jede Zusicherungs-, Bescheinigungs-, Zoll- oder Offenlegungspflicht zu erfüllen, die der Gesellschaft gegenüber einem Kunden, einer Zollbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde obliegt, und muss sicherstellen, dass alles, was er bereitstellt, zutreffend und vollständig ist.

(n) Audit und Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Einhaltung dieser Ziffer 17 und der Ziffer 3(g) durch den Lieferanten auditieren, einschließlich durch Dokumentenprüfung, Fragebogen und Vor-Ort-Audit nach Ziffer 5(g). Nimmt die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt billigerweise an oder wird ihr mitgeteilt, dass das Geschäft, die Waren oder die Dienstleistungen gegen Handelskontrollvorschriften oder eine Verpflichtung nach dieser Ziffer 17 verstoßen könnten, so kann die Gesellschaft ohne Haftung und zusätzlich zu jedem sonstigen Recht: (i) den Vertrag mit sofortiger Wirkung aussetzen oder kündigen; (ii) Zahlung, Lieferung oder Abnahme zurückhalten; und (iii) vom Lieferanten verlangen, den Missstand auf eigene Kosten zu beheben.

(o) Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren Geschäftsführer, leitende Organe und Arbeitnehmer von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Schäden, Kosten, Aufwendungen und Verfahren vollständig freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 17 durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Vorlieferanten entstehen oder damit zusammenhängen, einschließlich der Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung einer solchen Angelegenheit sowie jeder Haftung gegenüber einem Dritten, nebst Rechtsverfolgungskosten auf indemnity basis und den Kosten jeder Zurückhaltung, Beschlagnahme, Einziehung, Wiederausfuhr oder Vernichtung der Waren. Ziffer 20(e) findet auf diese Freistellung Anwendung; sie erstreckt sich nicht auf Geldbußen oder Sanktionen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.

(p) Emissions-, Energie- und Klimadaten. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform und auf eigene Kosten innerhalb von dreißig (30) Tagen (oder, soweit sich das Verlangen auf eine von der Gesellschaft mitgeteilte Berichtsfrist bezieht, innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist, die mindestens zwanzig (20) Geschäftstage beträgt) zutreffende und vollständige Daten bereitstellen über: (i) die den an die Gesellschaft gelieferten Waren und Dienstleistungen zurechenbaren Treibhausgasemissionen, einschließlich der Scope-1- und Scope-2-Emissionen des Lieferanten und, soweit ihm dies billigerweise möglich ist, der Scope-3-Emissionen in seiner eigenen vorgelagerten Lieferkette, nebst Emissionsintensitätsdaten auf Produkt- oder Kategorieebene; (ii) die für die Herstellung und Beförderung der Waren verbrauchte Energie; (iii) die verwendete Methodik, die Emissionsfaktoren, Systemgrenzen, das Basisjahr und die Annahmen sowie die Angabe, ob die Daten gemessen, berechnet oder geschätzt sind; und (iv) jede hinsichtlich dieser Daten erlangte Prüfung, Verifizierung oder Überprüfung durch Dritte. Die Daten müssen auf einer Grundlage erstellt werden, die dem Greenhouse Gas Protocol Corporate Standard und dem Corporate Value Chain (Scope 3) Standard oder einer sonstigen von der Gesellschaft billigerweise benannten Methodik entspricht, damit die Gesellschaft ihre eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten erfüllen kann, einschließlich der für eine Gesellschaft des Vereinigten Königreichs geltenden Anforderungen an das streamlined energy and carbon reporting nach dem Companies Act 2006 und den danach erlassenen Verordnungen, nach jedem auf sie anwendbaren Nachhaltigkeitsberichtsstandard sowie nach der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Fassung und den European Sustainability Reporting Standards, soweit ein Kunde ihnen unterliegt, sowie jeder gleichwertigen Pflicht gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Daten zutreffend und nicht irreführend sind, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass zuvor bereitgestellte Daten unzutreffend waren, muss die zugrunde liegenden Aufzeichnungen mindestens sieben (7) Jahre aufbewahren und muss jedem von der Gesellschaft beauftragten Prüfer angemessene Unterstützung leisten. Nach dieser Ziffer bereitgestellte Daten sind Vertrauliche Informationen des Lieferanten; Ziffer 15 findet darauf Anwendung.


18. Datenschutz

(a) Definitionen und Rollen. In dieser Ziffer bezeichnet Personenbezogene Daten personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der UK GDPR und der EU-DSGVO sowie sämtliche sonstigen Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die nach einem anwendbaren Datenschutz- oder Privatsphärenrecht geschützt sind; und Datenschutzrecht bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, verbindlichen Kodizes und Aufsichtsbehördenleitlinien zu Privatsphäre, Datenschutz, Datenlokalisierung, Meldung von Datenschutzverletzungen und elektronischer Kommunikation, die auf die Parteien oder auf die Verarbeitung Personenbezogener Daten nach dem Vertrag anwendbar sind, einschließlich der UK GDPR, des Data Protection Act 2018, der Privacy and Electronic Communications (EC Directive) Regulations 2003, der EU-DSGVO, der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des Lieferanten sowie des nationalen Datenschutzrechts jenes Mitgliedstaats. Die Aufsichtsbehörden sind der Information Commissioner im Vereinigten Königreich und die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats des Lieferanten. Soweit der Lieferant Personenbezogene Daten für die Gesellschaft verarbeitet, ist die Gesellschaft der Verantwortliche und der Lieferant der Auftragsverarbeiter, und diese Ziffer 18 ist der nach Artikel 28 Absatz 3 der UK GDPR und nach Artikel 28 Absatz 3 der EU-DSGVO erforderliche Vertrag. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Arten Personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus der Bestellung oder, soweit die Bestellung sie nicht angibt, sind diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, in der Regel also die geschäftlichen Kontaktdaten des Personals der Gesellschaft und ihrer Kunden sowie, soweit die Bestellung dies vorsieht, Liefer-, Einbaustandort- und Garantieanspruchsaufzeichnungen.

(b) Verarbeitung auf Weisung. Der Lieferant darf von der Gesellschaft oder für sie erhaltene Personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung der Gesellschaft, nur soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und zu keinem anderen Zweck verarbeiten, auch hinsichtlich einer Übermittlung Personenbezogener Daten in ein Drittland, es sei denn, er ist hierzu nach einem ihm unterliegenden Recht verpflichtet; in diesem Fall muss der Lieferant die Gesellschaft vor der Verarbeitung über diese rechtliche Verpflichtung unterrichten, es sei denn, jenes Recht untersagt dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich unterrichten, wenn eine Weisung seiner Auffassung nach gegen das Datenschutzrecht verstößt. Der Lieferant darf Personenbezogene Daten nicht verkaufen, teilen, aufbewahren oder für eigene Zwecke, zum Training eines Modells oder zu einem eigenen kommerziellen Zweck verwenden und darf insoweit nicht als Verantwortlicher handeln.

(c) Sicherheit. Der Lieferant muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und aufrechterhalten, die dem Risiko angemessen und ausreichend sind, um Artikel 32 der UK GDPR und der EU-DSGVO zu genügen, um Personenbezogene Daten und die Daten der Gesellschaft vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Vernichtung, Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu schützen, einschließlich Pseudonymisierung und Verschlüsselung bei der Übertragung und im Ruhezustand, Maßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Verarbeitungssysteme, Maßnahmen zur raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs, Zugriffssteuerung, Protokollierung, Schwachstellenmanagement, sicherer Entwicklung sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(d) Personal. Der Lieferant muss sicherstellen, dass sämtliches Lieferantenpersonal mit Zugang zu Personenbezogenen Daten einer verbindlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, angemessen geschult ist und den Zugang nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erhält. Der Lieferant muss sämtliche Zugriffsrechte unverzüglich entziehen, wenn eine Person sie nicht mehr benötigt, einschließlich beim Ausscheiden dieser Person aus dem Betrieb des Lieferanten, und muss die Gesellschaft über den Entzug des Zugangs jeder Person unterrichten, die privilegierten Zugang zu den Systemen oder Konten der Gesellschaft hat.

(e) Unterauftragsverarbeitung. Der Lieferant darf ohne vorherige gesonderte Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Unterauftragsverarbeiter einsetzen und keiner anderen Person die Verarbeitung Personenbezogener Daten gestatten und muss jedem genehmigten Unterauftragsverarbeiter durch schriftlichen Vertrag Pflichten auferlegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer 18, insbesondere die nach Artikel 28 Absatz 4 der UK GDPR und der EU-DSGVO erforderlichen Pflichten. Der Lieferant bleibt der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Pflichten jedes Unterauftragsverarbeiters uneingeschränkt verantwortlich.

(f) Grenzüberschreitende Übermittlung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform Personenbezogene Daten nicht außerhalb des Vereinigten Königreichs oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb einer in der Bestellung genannten Rechtsordnung übermitteln, speichern, darauf zugreifen oder den Zugriff darauf gestatten und muss jeden nach dem Datenschutzrecht erforderlichen Übermittlungsmechanismus, jede Garantie und jede Übermittlungsrisikobewertung umsetzen. Die Parteien erkennen an, dass: (i) eine Übermittlung Personenbezogener Daten aus dem Vereinigten Königreich an den Mitgliedstaat des Lieferanten im Vertrauen auf die nach Section 17A des Data Protection Act 2018 hinsichtlich des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Angemessenheitsverordnungen erfolgt und eine Übermittlung aus dem Mitgliedstaat des Lieferanten an die Gesellschaft im Vereinigten Königreich im Vertrauen auf den von der Europäischen Kommission hinsichtlich des Vereinigten Königreichs erlassenen Angemessenheitsbeschluss erfolgt, und jede Partei die andere unverzüglich in Schriftform benachrichtigen muss, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass eines dieser Instrumente ausgesetzt, aufgehoben, für nichtig erklärt wurde oder ohne Ersatz ausgelaufen ist, woraufhin die Parteien unverzüglich einen alternativen Übermittlungsmechanismus einrichten müssen, nämlich die von der Europäischen Kommission nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der EU-DSGVO genehmigten Standardvertragsklauseln und, für der UK GDPR unterliegende Übermittlungen, das International Data Transfer Agreement oder das vom Information Commissioner herausgegebene international data transfer addendum zu jenen Klauseln, jeweils mit den für die Übermittlung passenden Modulen und Anlagen abgeschlossen; (ii) der Lieferant sich ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform auf keine Ausnahme nach Artikel 49 der UK GDPR oder der EU-DSGVO berufen darf; und (iii) soweit der Lieferant oder ein Unterauftragsverarbeiter dem Recht eines Drittlandes unterliegt, das die Offenlegung Personenbezogener Daten gegenüber einer staatlichen Stelle erzwingen könnte, einschließlich des Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act der Vereinigten Staaten, der Lieferant die Gesellschaft benachrichtigen muss, soweit dies rechtlich zulässig ist, nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen darf und jedes nicht rechtmäßige und verbindliche Ersuchen anfechten muss.

(g) Meldung von Verletzungen. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie von einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung der Sicherheit, einem unbefugten Zugriff, einem Verlust oder einer unbefugten Offenlegung, die Personenbezogene Daten oder sonstige Daten oder Systeme der Gesellschaft betrifft, in Schriftform benachrichtigen, einschließlich jeder Verletzung, die das Konto oder die Zugangsdaten der Gesellschaft in einem vom Lieferanten betriebenen Portal oder System betrifft. Die Benachrichtigung muss sämtliche in Artikel 33 Absatz 3 der UK GDPR und der EU-DSGVO beschriebenen Angaben sowie sämtliche sonstigen Informationen enthalten, die die Gesellschaft benötigt, um den Vorfall zu bewerten und ihre eigene Pflicht zu erfüllen, den Information Commissioner nach Artikel 33 Absatz 1 binnen zweiundsiebzig (72) Stunden zu benachrichtigen und mit betroffenen Personen nach Artikel 34 zu kommunizieren. Der Lieferant muss laufend informieren, umfassend mitwirken, unverzüglich Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Person und keine Aufsichtsbehörde über einen die Daten der Gesellschaft betreffenden Vorfall benachrichtigen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

(h) Unterstützung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und auf eigene Kosten bei der Beantwortung jedes Antrags einer betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach Kapitel III der UK GDPR oder der EU-DSGVO unterstützen und muss die Gesellschaft bei der Einhaltung ihrer Pflichten nach den Artikeln 32 bis 36 jeder von beiden unterstützen, einschließlich bei der Durchführung jeder Datenschutz-Folgenabschätzung und jeder vorherigen Konsultation einer Aufsichtsbehörde.

(i) Aufzeichnungen und Audit. Der Lieferant muss die nach Artikel 30 Absatz 2 der UK GDPR und der EU-DSGVO erforderlichen Aufzeichnungen führen, muss der Gesellschaft sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 28 und dieser Ziffer 18 erforderlich sind, und muss Audits einschließlich Inspektionen ermöglichen und dazu beitragen, die von der Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Prüfer durchgeführt werden, einschließlich hinsichtlich seiner Informationssicherheitskontrollen und jedes Unterauftragsverarbeiters.

(j) Rückgabe und Löschung. Nach Wahl der Gesellschaft muss der Lieferant bei Ablauf oder Kündigung des Vertrages oder auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform sämtliche Personenbezogenen Daten und sonstigen Daten der Gesellschaft einschließlich aller Kopien löschen oder zurückgeben und bestehende Kopien löschen, es sei denn, ein Recht des Vereinigten Königreichs, der Union oder eines Mitgliedstaats verlangt ihre Speicherung, und muss in Schriftform bescheinigen, dass er dies getan hat. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant vor jeder Wiederverwendung, jedem Weiterverkauf oder jeder Entsorgung eine sichere Datenträgerlöschung vornehmen.

(k) Vertreter und Garantien. Ist der Lieferant nach Artikel 27 der UK GDPR verpflichtet, einen Vertreter im Vereinigten Königreich zu benennen, oder nach Artikel 27 der EU-DSGVO, einen Vertreter in der Union zu benennen, so muss er dies tun und der Gesellschaft die Identität und die Kontaktdaten dieses Vertreters mitteilen. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass er über die erforderlichen Befugnisse, Einwilligungen und Hinweise verfügt, um Personenbezogene Daten in dem nach dem Vertrag zulässigen Umfang zu verarbeiten, dass er einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, soweit Artikel 37 dies verlangt, dass er angemessene Datenschutzrichtlinien unterhält und dass er das Datenschutzrecht einhält. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Unterauftragsverarbeiter entstehen, einschließlich der Kosten der Untersuchung, Eindämmung, Benachrichtigung und Behebung der Verletzung, der Rechtsverfolgungskosten auf indemnity basis und jeder Haftung gegenüber einer betroffenen Person nach Artikel 82 der UK GDPR oder der EU-DSGVO. Ziffer 20(e) findet auf diese Freistellung Anwendung; sie erstreckt sich nicht auf Geldbußen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden.


19. Versicherung

(a) Erforderliche Versicherungen. Der Lieferant muss auf eigene Kosten bei Versicherern mit anerkanntem Standing die folgenden Versicherungen zu Bedingungen abschließen und aufrechterhalten, die seine Verbindlichkeiten nach dem Vertrag abdecken, und zwar für die Laufzeit des Vertrages und danach für die in dieser Ziffer genannten Nachhaftungszeiträume. Der Nachhaftungszeitraum für die Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht beträgt zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung, bemessen nach der Zehnjahres-Höchstfrist in Section 11A(3) des Limitation Act 1980, nach deren Ablauf ein Klagerecht nach Part I des CPA erlischt. Der Nachhaftungszeitraum für die Berufshaftpflicht und für die Cyberhaftpflicht beträgt sieben (7) Jahre nach der letzten Lieferung oder Fertigstellung. Die in dieser Ziffer genannten Deckungssummen stehen unter dem Vorbehalt der Ziffer 19(h):

(i) Betriebs- und Produkthaftpflicht oder allgemeine Haftpflicht einschließlich Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht in Höhe von mindestens EUR 20.000.000 je Schadensereignis und, hinsichtlich der Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht, EUR 20.000.000 als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode;

(ii) soweit der Lieferant Konstruktions-, Ingenieur-, Zertifizierungs-, Prüf- oder sonstige berufliche Dienstleistungen erbringt, eine Berufshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens EUR 10.000.000 je Anspruch und EUR 10.000.000 als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode;

(iii) eine See- und Binnentransportversicherung, die die Waren zu ihrem vollen Wiederbeschaffungswert zuzüglich Fracht und Zoll für den gesamten Transport von den Betriebsstätten des Lieferanten bis zum Lieferort abdeckt, einschließlich der gesamten See-, Tunnel- oder Luftüberquerung und jedes Zeitraums einer zollamtlichen Zurückhaltung beiderseits der Grenze;

(iv) eine Arbeitgeberhaftpflicht oder die nach dem Recht jedes Landes, in dem Lieferantenpersonal eingesetzt wird, vorgeschriebene gesetzliche Unfall- oder Arbeitsunfallversicherung mit den von jenem System verlangten gesetzlichen Leistungen, nebst einer Arbeitgeberhaftpflichtdeckung von mindestens EUR 20.000.000 je Schadensereignis hinsichtlich jeder von jenem System nicht gedeckten Haftung; und, soweit der Lieferant nach dem Employers’ Liability (Compulsory Insurance) Act 1969 verpflichtet ist, sich gegen die Haftung gegenüber seinen Arbeitnehmern zu versichern, weil Lieferantenpersonal sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder sonst in Großbritannien aufhält, eine jenem Gesetz und den danach erlassenen Verordnungen entsprechende Versicherung;

(v) soweit Lieferantenpersonal im Zusammenhang mit dem Vertrag Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen einsetzt, einschließlich bei Lieferungen an den Lieferort, eine Kfz-Haftpflichtpflichtdeckung, die dem Recht des Zulassungslandes und, hinsichtlich jedes in Großbritannien verwendeten Fahrzeugs, Part VI des Road Traffic Act 1988 entspricht, nebst einer Deckung für Sachschäden Dritter sowie einer Haftpflichtdeckung für mobile Arbeitsmaschinen und Geräte in Höhe von mindestens EUR 20.000.000 je Schadensereignis; und

(vi) soweit der Lieferant Personenbezogene Daten verarbeitet oder sich mit den Systemen der Gesellschaft verbindet, eine Cyber- und Datenschutzverletzungshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens EUR 5.000.000 je Anspruch und als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode.

(b) Standing des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich. Jede Police muss bei einem Versicherer oder Rückversicherer mit anerkanntem Standing und einem Finanzstärke-Rating von mindestens A− von S&P Global Ratings oder A− von AM Best oder einem gleichwertigen Rating einer anderen anerkannten Ratingagentur platziert werden und muss in jeder Rechtsordnung, in der das Risiko belegen ist, rechtmäßig gezeichnet sein. Jede Haftpflichtpolice muss sich ausdrücklich auf im Vereinigten Königreich erhobene Ansprüche und dort entstandene Verbindlichkeiten erstrecken, darf die Deckung nicht unter Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich ausschließen oder beschränken und muss für ein Urteil eines Gerichts von England und Wales sowie für einen in einem Schiedsverfahren mit Sitz in London nach Ziffer 25(c) ergangenen Schiedsspruch eintreten. Die Parteien halten fest, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Versicherer allein aufgrund dieser Zulassung nicht mehr berechtigt ist, Versicherungsgeschäfte im Vereinigten Königreich zu zeichnen oder zu betreuen; der Lieferant muss sich dementsprechend vergewissern und der Gesellschaft auf Verlangen in Schriftform bestätigen, dass sein Versicherer die Deckung rechtmäßig bereitstellen und Ansprüche hinsichtlich der Exponierung im Vereinigten Königreich bearbeiten und regulieren kann, sei es über einen zugelassenen Versicherer des Vereinigten Königreichs, ein Lloyd’s-Syndikat, eine Fronting-Vereinbarung oder eine von der Prudential Regulation Authority oder der Financial Conduct Authority erteilte Erlaubnis.

(c) Interesse der Gesellschaft. Jede Haftpflichtpolice muss die Gesellschaft und den Konzern als Mitversicherte benennen oder deren Interesse für ihre jeweiligen Rechte und Interessen vermerken, muss eine Bestimmung über wechselseitige Haftung oder Trennung der Interessen enthalten und muss einen Regressverzicht zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns enthalten. Diese Ziffer findet keine Anwendung auf die nach Ziffer 19(a)(ii) erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder auf die nach Ziffer 19(a)(vi) erforderliche Cyberhaftpflichtversicherung; insoweit muss der Lieferant jedes dieser Merkmale nur beschaffen, soweit es zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen in dem Markt verfügbar ist, in dem die Police platziert wird. Ist eines von ihnen nicht verfügbar, so muss der Lieferant die Gesellschaft in Schriftform benachrichtigen und, wenn die Gesellschaft dies verlangt, dafür sorgen, dass die Police in dem Umfang, in dem der Versicherer zustimmt, auf die Interessen der Gesellschaft und des Konzerns erweitert wird. Nichts in dieser Ziffer 19(c) beschränkt Ziffer 19(f). Lässt das Recht des Ortes, an dem die Police gezeichnet wird, es nicht zu, dass eine Person, die nicht Partei des Versicherungsvertrages ist, unmittelbar vom Versicherer Leistung verlangt, so muss der Lieferant dafür sorgen, dass die Gesellschaft als Mitversicherte benannt wird oder eine gleichwertige Regelung getroffen wird, und muss jedenfalls jeden Erlös, den er hinsichtlich einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Haftung erhält, treuhänderisch für die Gesellschaft halten.

(d) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen, bei Verlängerung und jedenfalls jährlich Versicherungsbestätigungen vorlegen und muss auf angemessenes Verlangen die Versicherungsbedingungen in englischer Sprache oder mit beglaubigter englischer Übersetzung vorlegen.

(e) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn eine erforderliche Police gekündigt wird, ausläuft, nicht verlängert oder wesentlich geändert wird oder wenn eine Deckungssumme durch Ansprüche wesentlich aufgezehrt wird, und muss die Deckung unverzüglich wiederherstellen.

(f) Keine Haftungsbeschränkung. Das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Ausschlüsse oder die Angemessenheit einer Versicherung sowie die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit einer Leistung daraus beschränken die Haftung des Lieferanten nach dem Vertrag nicht. Der Lieferant trägt sämtliche Selbstbehalte, Franchisen und Selbstversicherungsanteile.

(g) Unterauftragnehmer. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jeder seiner Unterauftragnehmer eine Versicherung unterhält, die den von ihm ausgeführten Arbeiten und dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen ist, zu Bedingungen, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als diese Ziffer.

(h) Staffelung der Deckungssummen. Die Deckungssummen nach Ziffer 19(a) sind nach dem Wert der Bestellung und dem von den Waren und Dienstleistungen ausgehenden Risiko bemessen. Die Bestellung oder die Lieferantenregistrierungsunterlagen der Gesellschaft können die für einen bestimmten Lieferanten oder eine bestimmte Bestellung geltenden Deckungssummen angeben; so angegebene Deckungssummen gehen Ziffer 19(a) vor. Sind keine Deckungssummen angegeben, so gilt: (i) die Deckungssummen nach Ziffer 19(a) gelten für eine Bestellung mit einem Preis von EUR 250.000 oder mehr; und (ii) für eine Bestellung mit einem Preis von weniger als EUR 250.000 betragen die Deckungssummen EUR 10.000.000 nach den Ziffern 19(a)(i) und 19(a)(v), EUR 5.000.000 nach Ziffer 19(a)(ii) und EUR 2.000.000 nach Ziffer 19(a)(vi). Die Ziffern 19(a)(iii) und 19(a)(iv) gelten in jedem Fall uneingeschränkt. Die Gesellschaft kann höhere Deckungssummen verlangen, wenn die Waren sicherheitskritisch sind, für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz geliefert werden oder zur Weiterlieferung an einen Kunden erworben werden, dessen eigener Vertrag sie verlangt.

(i) Lieferanten ohne Niederlassung im Vereinigten Königreich — Sicherheit und Zustellung. Jeder Lieferant, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, ist in einem Mitgliedstaat ansässig, und nur wenige werden eine Niederlassung im Vereinigten Königreich haben. Die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen, insbesondere die Produkthaftungsfreistellung nach Ziffer 11(g), sind der Hauptschutz der Gesellschaft, weil die Gesellschaft im Vereinigten Königreich nach Section 2(2)(c) des CPA als producer durch Einfuhr selbst verschuldensunabhängig haftet und keinen gesetzlichen Rückgriff hat, wie Ziffer 11(g)(ii) festhält. Hat der Lieferant dementsprechend zum Datum einer Bestellung keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, so muss er, solange eine Bestellung offen ist, und für die in Ziffer 19(a) genannten Nachhaftungszeiträume:

(i) soweit die Gesellschaft dies wählt und dem Lieferanten in Schriftform mitteilt, und zwar innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dieser Mitteilung, entweder eine Konzernmuttergarantie für die Verpflichtungen des Lieferanten nach dem Vertrag in einer von der Gesellschaft billigerweise geforderten Form stellen, abgegeben von einer Einheit, deren Bonität für die Gesellschaft nach billigem Ermessen annehmbar ist, oder einen für die Gesellschaft billigerweise zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass seine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nach Ziffer 19(a)(i) Ziffer 19(b) genügt und insbesondere für im Vereinigten Königreich erhobene Ansprüche und entstandene Verbindlichkeiten sowie für einen in einem Schiedsverfahren mit Sitz in London ergangenen Schiedsspruch eintritt; und

(ii) einen Bevollmächtigten mit einer Anschrift in England oder Wales benennen und aufrechterhalten, der ermächtigt ist, Zustellungen von Schriftstücken und Mitteilungen für den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag entgegenzunehmen, der Gesellschaft dessen Namen und Straßenanschrift in Schriftform mitteilen und die Gesellschaft über jede Änderung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform unterrichten. Die Zustellung an diesen Bevollmächtigten ist eine wirksame Zustellung an den Lieferanten. Benennt oder unterhält der Lieferant keinen Bevollmächtigten oder kann an der mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden, so kann die Gesellschaft auf Kosten des Lieferanten einen Zustellungsbevollmächtigten für den Lieferanten bestellen und ihm die Bestellung mitteilen; die Zustellung an diesen Bevollmächtigten ist eine wirksame Zustellung; und der Lieferant erklärt sich ferner damit einverstanden, dass eine in einer nach Ziffer 23 zulässigen Weise an der zuletzt mitgeteilten Anschrift des Lieferanten bewirkte Zustellung eine wirksame Zustellung an ihn ist, soweit das Recht und die Verfahrensordnung des betreffenden Gerichts oder Schiedsgerichts dies zulassen. Ziffer 25(c), Ziffer 25(d) und Ziffer 25(j) bleiben von diesem Absatz unberührt.

Die Einhaltung dieser Ziffer 19(i) ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages und berührt die Wirkung der Ziffer 2(c) nicht. Erteilt die Gesellschaft einem Lieferanten eine Bestellung, der noch nicht nachgekommen ist, so muss der Lieferant innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nach Annahme jener Bestellung oder, falls früher, vor der ersten Lieferung unter ihr nachkommen. Die Nichteinhaltung von Absatz (ii) oder von Absatz (i), nachdem die Gesellschaft danach gewählt hat, stellt für die Zwecke der Ziffer 13(b)(vii) eine Nichtaufrechterhaltung der nach Ziffer 19 erforderlichen Versicherung dar; die Gesellschaft kann nach einer Mitteilung in Schriftform an den Lieferanten und einer Abhilfefrist von fünf (5) Geschäftstagen die Erteilung weiterer Bestellungen und die Zahlung bis zur Behebung zurückhalten; Ziffer 4(f) regelt die Verzinsung eines so einbehaltenen Betrages.


20. Freistellungen

(a) Allgemeine Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Geschäftsführer, leitende Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Repräsentanten von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Urteilen, Schiedssprüchen, Vergleichsbeträgen, Schäden, Fehlbeträgen, Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten auf indemnity basis) und Kosten freistellen, sie verteidigen, sie freigeben und schadlos halten, die unmittelbar oder mittelbar verursacht werden durch, entstehen aus oder zusammenhängen mit: (i) jeder betrügerischen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals sowie jedem gegen die Gesellschaft oder den Konzern von einem Dritten erhobenen Anspruch, der aus einer fahrlässigen oder grob sorgfaltswidrigen Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals entsteht; (ii) jedem gegen die Gesellschaft oder den Konzern von einem Dritten erhobenen Anspruch wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, der aus den Waren oder Dienstleistungen entsteht, sowie jeder Haftung der Gesellschaft oder des Konzerns gegenüber einem Dritten, die aus einem Mangel entsteht; (iii) jedem Rückruf, wie in Ziffer 11(g) vorgesehen; (iv) jedem IP-Anspruch, wie in Ziffer 16(i) vorgesehen, einschließlich jedes Anspruchs, der aus den Schutzrechten des geistigen Eigentums an den Waren oder an den Packstücken oder Behältnissen entsteht, in denen sie versandt werden, soweit diese Gegenstände nach oder in Übereinstimmung mit der Konstruktion, Anweisung oder Spezifikation des Lieferanten hergestellt werden, sowie jeder Verletzung, die aus vom Lieferanten bereitgestellten oder verlangten Konstruktionen, Spezifikationen, Anweisungen oder Ausrüstungen entsteht; (v) jeder Verletzung der Ziffer 17, wie in Ziffer 17(o) vorgesehen; (vi) jeder Verletzung der Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts, wie in Ziffer 18(k) vorgesehen; (vii) jedem Verlust der Präferenzbehandlung, wie in Ziffer 3(g)(vi) vorgesehen, sowie jeder sonstigen Zoll-, Verbrauchsteuer-, Einfuhrabgaben- oder Einfuhrumsatzsteuerhaftung, jedem Zins, jeder Sanktion oder jedem Finanzierungsaufwand, die aus einer Verletzung der Ziffer 3(h) oder Ziffer 7(c) oder aus unzutreffenden oder verspäteten Angaben des Lieferanten für die Zwecke einer Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung entstehen; (viii) jedem Anspruch von Angehörigen des Lieferantenpersonals, einschließlich jedes Anspruchs betreffend Beschäftigung, Beauftragung, Vergütung, Ansprüche oder Arbeitsunfälle, sowie jeder Haftung der Gesellschaft gegenüber einem Dritten und den Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung einer Angelegenheit, die nach Arbeitsschutz- oder Unfallversicherungsrecht entstehen und auf eine Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals zurückzuführen sind; und (ix) jedem Anspruch eines Kunden, der aus den Waren oder Dienstleistungen oder aus der Erfüllung oder Nichterfüllung durch den Lieferanten entsteht. In dieser Ziffer 20(a) ist ein Dritter eine andere Person als die Gesellschaft, eine Konzerngesellschaft und der Lieferant. Diese Freistellung erfasst die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (ix) genannten Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter sowie die dort genannten übrigen Tatbestände. Sie erstreckt sich nicht auf Schäden, die die Gesellschaft oder der Konzern selbst wegen einer Vertragsverletzung erleidet, einschließlich Schäden wegen eines Mangels, soweit diese Schäden nicht unter einen jener Absätze fallen. Der Rechtsbehelf der Gesellschaft für eine solche Vertragsverletzung ist Schadensersatz nach Ziffer 21(b) nebst ihren übrigen Rechten nach diesen Bedingungen, einschließlich nach den Ziffern 8, 9 und 10, und die Haftung des Lieferanten hierfür unterliegt der Obergrenze nach Ziffer 21(i). Nichts in dieser Ziffer 20(a) beschränkt Ziffer 3(g)(vi), Ziffer 11(g), Ziffer 16(i), Ziffer 17(o) oder Ziffer 18(k), von denen jede nach ihrem Wortlaut gilt und jener Obergrenze nicht unterliegt.

(b) Führung von Ansprüchen. Die Gesellschaft wird den Lieferanten über jeden Anspruch benachrichtigen, auf den eine Freistellung Anwendung findet. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft die Verteidigung des Anspruchs mit einem für die Gesellschaft billigerweise annehmbaren Rechtsbeistand übernehmen und darf ihn ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht in einer Weise vergleichen, die der Gesellschaft oder einem Kunden eine Verpflichtung, ein Anerkenntnis, eine Beschränkung oder einen Reputationsnachteil auferlegt. Die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand an der Verteidigung beteiligen und kann die Verteidigung auf Kosten des Lieferanten übernehmen, wenn der Lieferant sie nicht unverzüglich übernimmt oder sie nicht sorgfältig führt. Ein Versäumnis oder eine Verzögerung der Benachrichtigung befreit den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, außer soweit er dadurch tatsächlich und wesentlich benachteiligt wird.

(c) Natur der Freistellungen. Jede nach dem Vertrag gegebene Freistellung ist eine fortdauernde Verpflichtung, ist von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängig, besteht über die Kündigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fort und ist durchsetzbar, ohne dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet. Die Inanspruchnahme aus einer Freistellung wird nicht um Versicherungsleistungen gemindert, die die Gesellschaft erhält oder hätte erhalten können; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, vor der Durchsetzung einer Freistellung eine Police in Anspruch zu nehmen. Die Gesellschaft unterliegt gleichwohl der vom englischen Recht auferlegten Pflicht zur Schadensminderung, und keine Freistellung erstreckt sich auf Schäden, die die Gesellschaft billigerweise hätte vermeiden können.

(d) Mitverursachung. Jede nach dem Vertrag gegebene Freistellung, einschließlich nach den Ziffern 3(g)(vi), 11(g), 16(i), 17(o), 18(k) und dieser Ziffer 20, mindert sich anteilig, soweit der Schaden durch eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft oder durch eine Vertragsverletzung der Gesellschaft verursacht wurde. Nichts in dieser Ziffer beschränkt ein Recht der Gesellschaft, von einer anderen Person nach dem Civil Liability (Contribution) Act 1978 Ausgleich zu verlangen.

(e) Geldbußen, Sanktionen und gesetzliche Pflichten. Keine nach dem Vertrag gegebene Freistellung, einschließlich nach den Ziffern 3(g)(vi), 11(g), 16(i), 17(o), 18(k) und dieser Ziffer 20, erstreckt sich auf Geldbußen, zivilrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen, Verwaltungsgeldbußen oder sonstige Strafmaßnahmen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden. Jede solche Freistellung erstreckt sich stattdessen auf die Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung der Angelegenheit, auf Rechtsverfolgungskosten, auf Sanierungs- und Beseitigungskosten sowie auf jede Haftung gegenüber einem Dritten einschließlich jeder Verpflichtung zur Entschädigung eines Dritten. Nichts im Vertrag bewirkt oder ist so zu verstehen, dass es eine Pflicht oder Haftung einer Partei nach dem Arbeitsschutzrecht überträgt, ausschließt, beschränkt oder abändert; jede Bestimmung, die dies zu tun vorgibt, ist insoweit nichtig.


21. Haftungsbeschränkung

(a) Keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten für bestimmte Tatbestände. Nichts in diesen Bedingungen beschränkt oder schließt die Haftung des Lieferanten aus für: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch seine Fahrlässigkeit oder die des Lieferantenpersonals; (ii) Betrug oder betrügerische Falschangaben; (iii) Produkthaftung für fehlerhafte Waren, nämlich die Haftung für Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, die durch die Waren verursacht werden, die Haftung nach Part I des CPA und die Haftung nach dem Recht eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates oder der Richtlinie (EU) 2024/2853; (iv) Verletzung der Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18; (v) jede nach Ziffer 3(g)(vi), Ziffer 11(g), Ziffer 12(h), Ziffer 16(i), Ziffer 17(o), Ziffer 18(k) oder Ziffer 20(a) gegebene Freistellung; (vi) vorsätzliches Fehlverhalten, absichtliche Vertragsverletzung oder die Aufgabe der Leistungserbringung; (vii) Verletzung der nach Section 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bestimmung über das Eigentum; oder (viii) jeden Tatbestand, hinsichtlich dessen ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung rechtswidrig wäre. Zu den Verbindlichkeiten, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden können und die dieser Aufzählung dementsprechend hinzugefügt werden, zählen: (ix) die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit, wobei Section 2(1) des Unfair Contract Terms Act 1977 jede Bestimmung nichtig macht, die sie auszuschließen oder zu beschränken vorgibt, mit der Maßgabe, dass Ziffer 21(g)(ii) die Wirkung von Section 26 jenes Gesetzes auf einen international supply contract festhält und dass Ziffer 21(a)(i) die Rechtslage jedenfalls als vertragliche Regelung bestimmt; (x) die Haftung nach Part I des CPA, wobei Section 7 jenes Gesetzes jede Bestimmung nichtig macht, die sie zu beschränken oder auszuschließen vorgibt; (xi) die Haftung für die Verletzung einer Pflicht nach dem Health and Safety at Work etc. Act 1974; und (xii) die Haftung, deren vorherigen Ausschluss oder deren vorherige Beschränkung das zwingende Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten nicht zulässt, einschließlich der Haftung für Vorsatz und, in vielen Mitgliedstaaten, für grobe Fahrlässigkeit.

(b) Haftung des Lieferanten für sämtliche Schäden. Unbeschadet Ziffer 21(a) und lediglich vorbehaltlich Ziffer 21(i) haftet der Lieferant im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang für sämtliche Schäden, die die Gesellschaft infolge einer Vertragsverletzung des Lieferanten erleidet, einschließlich Sonderschäden, mittelbarer Schäden, Strafschadensersatz und Folgeschäden sowie des Verlusts von Einkünften, Geschäftstätigkeit, Gewinnen, Verträgen, Geschäftswert, Produktion und Nutzung sowie der Ausbaukosten. Es gilt keine Haftungsbeschränkung und kein Haftungsausschluss des Lieferanten, außer soweit dies in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist; eine vom Lieferanten in einem anderen Dokument erklärte Haftungsbeschränkung oder ein solcher Haftungsausschluss ist unwirksam.

(c) Schäden an Systemen der Gesellschaft. Der Lieferant ist verantwortlich für jede Beschädigung oder jeden Verlust von Programmen, Daten, Systemen oder Ausrüstung der Gesellschaft, die durch die Waren, die Dienstleistungen oder durch das Lieferantenpersonal verursacht werden.

(d) Haftungsobergrenze der Gesellschaft. Vorbehaltlich Ziffer 21(f) und mit Ausnahme der Haftung der Gesellschaft nach Ziffer 7(m), Ziffer 12(e) und Ziffer 12(g), von denen keine durch diese Ziffer beschränkt wird, übersteigt die Gesamthaftung der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten für sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, unter keinen Umständen den Preis der Waren und Dienstleistungen unter der Bestellung, auf die sich der Anspruch bezieht.

(e) Ausgeschlossene Schäden der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet dem Lieferanten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für den Verlust von Einkünften, Geschäftstätigkeit, Gewinn, Verträgen, Geschäftswert, erwarteten Einsparungen oder Geschäftschancen, gleich wie entstanden.

(f) Nicht ausschließbare Haftungstatbestände. Die Ziffern 21(d) und 21(e) finden keine Anwendung auf eine Haftung der Gesellschaft, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden kann, einschließlich der Haftung für Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit, der Haftung für Betrug sowie jedes Anspruchs des Lieferanten nach Ziffer 4(g) oder nach dem zwingenden Recht seines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie.

(g) Wirkung des Unfair Contract Terms Act 1977 und ausländischer AGB-Kontrollen. Die Parteien halten fest, dass: (i) Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 die Grenzen, die jenes Gesetz zieht, im Falle eines international supply contract außer Anwendung setzt und ein Vertrag nach diesen Bedingungen aus den in Ziffer 8(i) genannten Gründen in der Regel ein solcher Vertrag sein wird, sodass die Ziffern 21(d) und 21(e) nicht der Angemessenheitsprüfung nach Section 11 jenes Gesetzes unterliegen und ebenso wenig ein Ausschluss, auf den sich der Lieferant andernfalls berufen könnte, wie Ziffer 8(i) erläutert; (ii) daraus folgt, dass die Bezugnahme in Ziffer 21(a)(ix) auf Section 2(1) jenes Gesetzes bei einem Vertrag, auf den Section 26 Anwendung findet, keiner Partei zugutekommen mag, und Ziffer 21(a)(i) dementsprechend als vertragliche Regelung und unabhängig von jenem Gesetz bestimmt, dass die Haftung des Lieferanten für Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit weder beschränkt noch ausgeschlossen ist; und (iii) das Recht einiger Mitgliedstaaten Standardvertragsbedingungen einer Inhaltskontrolle unterwirft, die ungeachtet der Wahl englischen Rechts Anwendung finden kann, einschließlich der §§ 305 bis 310 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Findet eine solche Kontrolle Anwendung und würde sie eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam machen, so findet Ziffer 24(e) auf sie Anwendung, und die übrigen dieser Bedingungen bleiben in vollem Umfang wirksam.

(h) Unbeschränkte Tatbestände. Die Haftung des Lieferanten nach den Ziffern 3(g)(vi), 11(g), 12(h), 16(i), 17(o), 18(k) und 20(a) ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt; Ziffer 21(i) findet darauf keine Anwendung. Keine sonstige nach dem Vertrag gegebene Freistellung, und insbesondere keine nach Ziffer 4(i)(ii) gegebene Freistellung, nimmt für sich genommen eine Haftung von der Obergrenze nach Ziffer 21(i) aus, wobei jedoch eine in Ziffer 21(a) aufgeführte Haftung außerhalb dieser Obergrenze bleibt, wie auch immer sie entsteht. Die Haftung des Lieferanten für eine Vertragsverletzung, die weder unter eine der in dieser Ziffer aufgeführten Freistellungen noch unter Ziffer 21(a) fällt, ist Schadensersatzhaftung nach Ziffer 21(b) und unterliegt dieser Obergrenze; keine nach dem Vertrag gegebene Freistellung bewirkt, dass sie aus dieser Obergrenze herausfällt.

(i) Haftungsobergrenze des Lieferanten für sonstige Vertragsverletzungen. Mit Ausnahme einer in Ziffer 21(a) oder Ziffer 21(h) aufgeführten Haftung übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber der Gesellschaft und dem Konzern für sämtliche aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehenden Ansprüche nicht den höheren der folgenden Beträge: (i) den Preis der Waren und Dienstleistungen unter der Bestellung, auf die sich der Anspruch bezieht; und (ii) den Gesamtbetrag, den die Gesellschaft und der Konzern dem Lieferanten unter sämtlichen Bestellungen in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Tag gezahlt haben und schulden, an dem der Anspruch erstmals entstanden ist. Diese Ziffer beschränkt nicht die Haftung des Lieferanten für Tod oder Körperverletzung, Betrug, Produkthaftung, Verletzung der Ziffern 15, 16, 17 oder 18, jede in Ziffer 21(h) aufgeführte Freistellung, vorsätzliches Fehlverhalten, absichtliche Vertragsverletzung oder die Aufgabe der Leistungserbringung oder für einen in Ziffer 21(a) aufgeführten Tatbestand; in jedem dieser Fälle ist die Haftung des Lieferanten unbeschränkt. Die Parteien beabsichtigen, dass diese Ziffer auf die Schadensersatzhaftung des Lieferanten wegen Vertragsverletzung wirkt, dass sie durch keine andere Freistellung als die in Ziffer 21(h) aufgeführten verdrängt wird und dass die Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach den Ziffern 8, 9 und 10 sowie ihre Rechte auf Zurückweisung, Aufrechnung und Rückforderung davon unberührt bleiben.


22. Abtretung und Unterbeauftragung

(a) Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit sämtliche oder einzelne ihrer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Lieferanten abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, unterbeauftragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, einschließlich an eine Konzerngesellschaft oder an einen Erwerber ihres Geschäfts.

(b) Lieferant. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, einen trust darüber erklären oder in sonstiger Weise darüber verfügen; Ziffer 4(i) findet auf jede ihm zustehende Forderung Anwendung. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert oder verzögert werden, wenn der vorgesehene Abtretungsempfänger eine Holdinggesellschaft oder eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Lieferanten ist, die die Verpflichtungen des Lieferanten vollständig übernimmt, der Lieferant für deren Erfüllung weiterhin haftet und die Abtretung keinen Kündigungsgrund nach Ziffer 13(b)(v) oder Ziffer 22(d) begründet.

(c) Unterbeauftragung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder die Herstellung der Waren noch einen wesentlichen Teil der Erbringung der Dienstleistungen unterbeauftragen. Die Zustimmung befreit den Lieferanten von keiner Verpflichtung oder Haftung; der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen jedes Unterauftragnehmers uneingeschränkt verantwortlich, als wären es seine eigenen. Der Lieferant muss an jeden Unterauftragnehmer Verpflichtungen weitergeben, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als die Ziffern 3(g), 5, 6, 9, 11, 15, 16, 17, 18 und 19, und muss der Gesellschaft das Recht verschaffen, sie unmittelbar durchzusetzen oder sie sich bei Kündigung abtreten oder überleiten zu lassen.

(d) Kontrollwechsel. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform über jeden Kontrollwechsel beim Lieferanten, jeden Verkauf oder jede Veräußerung eines wesentlichen Teils seines Geschäfts oder der den Vertrag erfüllenden Geschäftseinheit sowie über jede Änderung der Eigentümer- oder Kontrollverhältnisse einer Betriebsstätte unterrichten, in der die Waren hergestellt werden. Kontrolle bezeichnet die Befugnis einer Person, sei es durch Anteilsbesitz, durch Vertrag oder auf sonstige Weise, sicherzustellen, dass die Angelegenheiten des Lieferanten nach den Wünschen dieser Person geführt werden. Ist die Gesellschaft billigerweise der Auffassung, dass die Änderung die Erfüllungsfähigkeit des Lieferanten nachteilig beeinflusst, einen Interessenkonflikt begründet oder ein Risiko im Hinblick auf Handelskontrollvorschriften, Sicherheit, Ursprung oder Compliance darstellt, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen.

(e) Bestellungen von Konzerngesellschaften. Jede von einer Konzerngesellschaft erteilte Bestellung begründet einen gesonderten Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Lieferanten zu diesen Bedingungen; keine Konzerngesellschaft haftet für die Verpflichtungen einer anderen. Rechte, die zugunsten des Konzerns bestehen sollen, sind von der Gesellschaft im Namen der betreffenden Konzerngesellschaft durchsetzbar; Ziffer 24(b) findet Anwendung. Wird eine Bestellung von einer Konzerngesellschaft erteilt, die in einem Mitgliedstaat oder sonst außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig ist, so finden diese Bedingungen mit den erforderlichen Änderungen auf sie Anwendung; die Zuordnung der Einführer- und Ausführerrollen in Ziffer 7(c) sowie die Produkt-, Zoll- und Steuerbestimmungen des Vereinigten Königreichs in den Ziffern 3, 6, 11 und 17 finden jedoch nur Anwendung, soweit die Waren in das Vereinigte Königreich eingeführt werden; andernfalls muss die Bestellung die entsprechende Zuordnung angeben.


23. Mitteilungen

(a) Form und Zustellung. Eine Mitteilung nach dem Vertrag bedarf der Schriftform und ist persönlich zu übergeben, per internationalem Kurier, per frankiertem Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail an die in dieser Ziffer angegebene Anschrift zu übersenden.

(b) Anschriften. Mitteilungen an die Gesellschaft sind zu senden an ScaleFibre UK Ltd, 2 Frederick Street, Kings Cross, London WC1X 0ND, United Kingdom, zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), mit Kopie per E-Mail an legal@scalefibre.com. Mitteilungen an den Lieferanten sind an die Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden, die in seinem Angebot, in seiner Annahme der Bestellung oder in sonstiger Weise der Gesellschaft in Schriftform mitgeteilt wurde, und können, soweit der Lieferant einen Bevollmächtigten nach Ziffer 19(i)(ii) benannt hat, auch an diesen Bevollmächtigten gesandt werden.

(c) Zugangsfiktion. Eine Mitteilung gilt als zugegangen: (i) bei persönlicher Übergabe oder Kurierzustellung mit dem Hinterlassen an der betreffenden Anschrift oder an dem vom Kurier als Zustelltag festgehaltenen Tag; (ii) bei postalischer Übersendung fünf (5) Geschäftstage nach Aufgabe zur Post, wenn sich Absender und Empfänger in verschiedenen Ländern befinden, und zwei (2) Geschäftstage nach Aufgabe, wenn sie sich im selben Land befinden; und (iii) bei Übersendung per E-Mail am Tag der erfolgreichen Übermittlung, sofern sie vor 16.00 Uhr an einem Geschäftstag am Ort des Empfängers gesandt wird, andernfalls am nächsten Geschäftstag. Eine Mitteilung gilt nach Absatz (iii) nicht als zugegangen, wenn der Absender eine automatisierte Nachricht erhält, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde.

(d) Ausgeschlossene Übermittlungswege. Eine Mitteilung ist nicht wirksam abgegeben, wenn sie ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal oder durch eine automatisierte Systemnachricht übersandt wird.

(e) Operative Kommunikation. Lieferpläne, Prognosen, Abrufe, Versanddokumente, Erklärungen zum Ursprung, Qualitätsmeldungen und sonstige operative Kommunikation können auf den von den Parteien in der Praxis gewählten Wegen erfolgen und müssen dieser Ziffer 23 nicht entsprechen; jede Mitteilung über eine Vertragsverletzung, eine Zurückweisung, einen Rückruf, eine Aussetzung, eine Stornierung, eine Kündigung, eine Streitigkeit oder ein Schiedsverfahren muss ihr jedoch entsprechen.

(f) Sprache. Sämtliche Mitteilungen, Unterlagen, Bescheinigungen, Erklärungen, Anleitungen, Kennzeichnungen und Korrespondenz nach dem Vertrag müssen in englischer Sprache abgefasst sein, sofern nicht die Bestellung oder das anwendbare Recht eine andere Sprache verlangt; in diesem Fall ist zusätzlich eine englische Übersetzung beizufügen. Verlangt das Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten, dass eine Mitteilung, Anleitung oder ein Dokument in der Amtssprache jenes Staates abgefasst wird, um wirksam zu sein, so muss die sie abgebende Partei diese Sprachfassung zusätzlich zur englischen Fassung bereitstellen; im Falle eines Widerspruchs geht im Verhältnis zwischen den Parteien die englische Fassung vor.

(g) Zustellung von Schriftstücken. Diese Ziffer 23 regelt nicht die Zustellung von Schriftstücken im Verfahren; diese richtet sich nach Ziffer 25(j) und nach Ziffer 19(i)(ii).


24. Allgemeine Bestimmungen

(a) Verhältnis der Parteien. Nichts im Vertrag begründet zwischen den Parteien eine Personengesellschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungs-, Franchise- oder Arbeitsverhältnis. Keine Partei ist befugt, den Kredit der anderen in Anspruch zu nehmen, für sie Erklärungen abzugeben oder für sie Verträge zu schließen. Kein Angehöriger des Lieferantenpersonals ist allein aufgrund des Vertrages als Arbeitnehmer der Gesellschaft zu behandeln. Insbesondere ist, wie Ziffer 7(c)(v) bestimmt, keine Partei Zollvertreter der anderen.

(b) Rechte Dritter. Der Vertrag verleiht keiner Person außer den Parteien Rechte, mit der Ausnahme, dass jede Konzerngesellschaft und, soweit ausdrücklich bestimmt, jeder Kunde den Nutzen der Ziffern 3(g)(vi), 9(f), 11(g), 16(h), 16(i), 17(o), 18(k) und 20 in dem Umfang durchsetzen kann, in dem er zu seinen Gunsten bestimmt ist. Der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 findet auf den Vertrag keine Anwendung, mit der Maßgabe, dass er auf jene Ziffern Anwendung findet, von denen jede eine Bestimmung ist, die einen Vorteil auf jede darin bezeichnete Person und jeden darin bezeichneten Personenkreis zu übertragen vorgibt und von diesen durchsetzbar ist. Für die Zwecke von Section 2(3)(a) jenes Gesetzes können die Parteien den Vertrag oder eine seiner Bestimmungen jederzeit einvernehmlich und ohne Zustimmung eines Dritten aufheben oder ändern, unabhängig davon, ob dieser Dritte der Bestimmung zugestimmt, auf sie vertraut oder von ihr Kenntnis erlangt hat. Da die Gesellschaft überdies nicht sicher sein kann, dass ein Gericht oder Schiedsgericht, das das Recht eines Mitgliedstaats anwendet, jenem Gesetz Wirkung verleihen würde, nimmt die Gesellschaft den Nutzen jeder dieser Ziffern zusätzlich als Vertreterin für jede Konzerngesellschaft und jeden Kunden, zu deren Gunsten er bestimmt ist, entgegen, hält ihn treuhänderisch für sie und kann ihn für sie durchsetzen; der Lieferant verpflichtet sich unmittelbar gegenüber der Gesellschaft zugunsten jedes von ihnen. Die Gesellschaft hält jeden solchen Nutzen zu Bedingungen, die es ihr gestatten, zu entscheiden, ob, wann und wie sie ihn durchsetzt, und den Nutzen oder einen Anspruch daraus zu ändern, darauf zu verzichten, ihn freizugeben, zu vergleichen, beizulegen oder abzutreten, jeweils nach ihrem Dafürhalten und unter Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, die sie den Interessen eines Begünstigten vorziehen darf, ohne zur Konsultation oder zur Einholung der Zustimmung eines Begünstigten verpflichtet zu sein. Die Gesellschaft haftet keinem Begünstigten für Schäden aus einer in gutem Glauben erfolgten Ausübung oder Nichtausübung dieses Ermessens. Die Gesellschaft muss dieses Ermessen gleichwohl redlich und nach Treu und Glauben ausüben und muss einem Begünstigten über denjenigen Teil eines Durchsetzungserlöses Rechnung legen, den sie hinsichtlich des Schadens dieses Begünstigten und nicht hinsichtlich ihres eigenen Schadens tatsächlich erlangt; diese Pflichten sind vom Begünstigten durchsetzbar, und die Parteien beabsichtigen, dass sie den unverzichtbaren Kern der Verpflichtung bilden, ohne den kein trust entsteht. Die Parteien erkennen an, dass der Hauptmechanismus, durch den eine Konzerngesellschaft den Nutzen dieser Bedingungen erlangt, Ziffer 22(e) ist, nach der jede von einer Konzerngesellschaft erteilte Bestellung einen gesonderten Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Lieferanten als Hauptpartei begründet, und dass die unmittelbare Verpflichtung und der in dieser Ziffer bestimmte trust jenen Mechanismus und die vorstehend genannte gesetzliche Opt-in-Regelung unterstützen und nicht ersetzen. Nur die Parteien können den Vertrag ändern oder aufheben; die Zustimmung eines Dritten ist nicht erforderlich.

(c) Öffentlichkeitsarbeit. Ziffer 15(e) findet auf sämtliche Öffentlichkeitsarbeit und auf die Nutzung des Namens und der Zeichen der Gesellschaft Anwendung.

(d) Verzicht. Nachsicht, Verzögerung oder Entgegenkommen der Gesellschaft bei der Durchsetzung des Vertrages beeinträchtigen oder beschränken ihre Rechte nicht. Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung wirkt nicht als Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er in Schriftform erklärt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft bestehen kumulativ.

(e) Salvatorische Klausel und geltungserhaltende Auslegung. Ist eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar, sei es nach englischem Recht oder nach einer aufgrund Ziffer 25(b) anwendbaren zwingenden Vorschrift, so gilt diese Bestimmung mit der geringstmöglichen Änderung, die erforderlich ist, um sie rechtmäßig, wirksam und durchsetzbar zu machen, oder wird, wenn dies nicht möglich ist, abgetrennt; die übrigen Bestimmungen und der übrige Teil jener Bestimmung bleiben in vollem Umfang wirksam. Die Parteien werden nach Treu und Glauben verhandeln, um eine abgetrennte Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt.

(f) Änderungen. Der Vertrag kann nur durch eine schriftliche Urkunde geändert werden, die auf diese Ziffer 24(f) Bezug nimmt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder durch einen nach Ziffer 12(a) erteilten Änderungsauftrag. Kein course of dealing, kein course of performance und kein usage of trade ändert den Vertrag, und die Parteien schließen im größtmöglichen zulässigen Umfang jede Regel aus, nach der ein Vertrag allein durch schlüssiges Verhalten geändert werden kann.

(g) Rangfolge. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den den Vertrag bildenden Dokumenten gilt die folgende Rangfolge: (i) etwaige ausdrücklich in Schriftform vereinbarte und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnete besondere Bedingungen; (ii) diese Bedingungen; (iii) die Bestellung; und (iv) jedes weitere Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages bezeichnet ist.

(h) Gesamte Vereinbarung. Diese Bedingungen bilden zusammen mit der Bestellung und jedem in der Bestellung als Bestandteil des Vertrages bezeichneten Dokument die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand und ersetzen sämtliche früheren Vereinbarungen, Erklärungen, Zusicherungen, Absprachen, Verhandlungen und Gespräche, ob mündlich oder schriftlich. Jede Partei erkennt an, dass sie sich nicht auf eine vor dem Vertrag abgegebene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Absprache verlässt und durch eine solche nicht zum Vertragsschluss veranlasst wurde, außer soweit sie in den Vertrag einbezogen ist. Diese Ziffer schließt die vom Lieferanten in diesen Bedingungen, in der Spezifikation sowie in jedem durch die Definition der Spezifikation einbezogenen Datenblatt oder jeder veröffentlichten Spezifikation gegebenen ausdrücklichen Garantien und Zusicherungen nicht aus; die Gesellschaft wahrt sie ausdrücklich. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Haftung für Betrug oder betrügerische Falschangaben.

(i) Ausfertigungen und elektronische Unterzeichnung. Der Vertrag kann in Ausfertigungen geschlossen und unterzeichnet werden, einschließlich durch elektronische Signatur und durch Austausch von E-Mails, die sämtlich eine einzige Vereinbarung bilden. Nach englischem Recht kann eine elektronische Signatur ein gesetzliches oder vertragliches Unterschriftserfordernis erfüllen, und Section 7 des Electronic Communications Act 2000 sieht die Zulässigkeit einer elektronischen Signatur als Beweismittel vor. In der Union bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste in ihrer geänderten Fassung, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt, und dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat. Weder eine Bestellung noch ein Änderungsauftrag noch eine Änderung dieser Bedingungen muss als deed errichtet, bezeugt oder notariell beurkundet werden. Verlangt die Gesellschaft die Errichtung eines Dokuments als deed nach englischem Recht, so muss der Lieferant die von der Gesellschaft mitgeteilten Anforderungen an Errichtung, Bezeugung und Übergabe einhalten; ist der Lieferant eine außerhalb des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaft, so muss er in einer nach dem Recht seines Gründungsortes wirksamen Weise unterzeichnen und auf Verlangen die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners nachweisen. Verlangt das Recht des Mitgliedstaats des Lieferanten für eine bestimmte Urkunde eine qualifizierte elektronische Signatur, eine notarielle Beurkundung oder eine andere Formalität, so muss der Lieferant dieses Erfordernis auf eigene Kosten erfüllen.

(j) Weitere Mitwirkung. Jede Partei muss unverzüglich alles tun und sämtliche Dokumente errichten, die billigerweise erforderlich sind, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.

(k) Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten der Verhandlung und des Abschlusses des Vertrages. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Partei, die ein Recht erfolgreich durchsetzt oder einen nach dem Vertrag geschuldeten Betrag erfolgreich beitreibt, berechtigt, von der anderen Partei ihre angemessenen Kosten hierfür einschließlich Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu verlangen; diese Ziffer wirkt gleichermaßen zugunsten jeder Partei. Diese Ziffer beschränkt Ziffer 4(g) und Ziffer 25(i) nicht.

(l) Abwerbeverbot. Während der Laufzeit des Vertrages und für zwölf (12) Monate nach seinem Ende darf der Lieferant keinen Arbeitnehmer der Gesellschaft, mit dem er im Zusammenhang mit dem Vertrag Kontakt hatte, zur Anstellung oder Beauftragung abwerben, außer im Wege einer allgemeinen Stellenausschreibung, die nicht auf diese Person zielt. Die Parteien erkennen an, dass entsprechend qualifiziertes Personal in den Bereichen Technik, Qualität, technischer Support und Lieferkette knapp ist, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Kontinuität ihrer Belegschaft und am Schutz ihrer Investitionen in Ausbildung und Akkreditierung hat und dass Dauer und Umfang dieses Wettbewerbsverbots angemessen sind und nicht über das zum Schutz dieses Interesses Erforderliche hinausgehen. Wäre das Wettbewerbsverbot andernfalls als unangemessene Wettbewerbsbeschränkung nichtig, so gilt es mit einer sukzessive auf neun (9) Monate, sechs (6) Monate und drei (3) Monate verkürzten Dauer und mit einem auf diejenigen Personen beschränkten Umfang, mit denen der Lieferant unmittelbaren Kontakt hatte, bis es wirksam und durchsetzbar ist. Diese Ziffer findet keine Anwendung, soweit sie gegen Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Chapter I des Competition Act 1998 verstieße; Ziffer 24(m) findet Anwendung.

(m) Kartellrecht. Nichts im Vertrag soll einen Zweck oder eine Wirkung haben, und keiner Bestimmung des Vertrages ist ein Zweck oder eine Wirkung beizulegen, die den Wettbewerb entgegen Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, entgegen Chapter I des Competition Act 1998 oder entgegen einer gleichwertigen nationalen Vorschrift beschränkt, verhindert oder verfälscht. Jede Bestimmung, die einen solchen Zweck oder eine solche Wirkung hätte, wird im erforderlichen Umfang nach Ziffer 24(e) abgetrennt, und der übrige Vertrag bleibt in vollem Umfang wirksam. Nichts im Vertrag beschränkt die Freiheit des Lieferanten, die Preise zu bestimmen, zu denen er an einen anderen Kunden verkauft, oder beschränkt die Gebiete, in die, oder die Kunden, an die er verkaufen darf.

(n) Aufrechnung und abzugsfreie Zahlungen. Sämtliche vom Lieferanten an die Gesellschaft nach dem Vertrag zu zahlenden Beträge sind vollständig und ohne Aufrechnung, Widerklage, Abzug oder Einbehalt zu zahlen, mit Ausnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs oder Einbehalts; in diesem Fall muss der Lieferant die Zahlung so erhöhen, dass die Gesellschaft den Betrag erhält, den sie ohne den erforderlichen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte.

(o) Was der Lieferant vor seiner ersten Bestellung bereitstellen muss. Zur besseren Übersichtlichkeit und unbeschadet jeder sonstigen Bestimmung muss der Lieferant Folgendes bereitstellen, bevor die Gesellschaft ihre erste Bestellung erteilt, oder, soweit eine Bestimmung dies vorsieht, innerhalb der von jener Bestimmung eingeräumten Frist: (i) den unterzeichneten Genehmigungsblock nach Ziffer 2(m); (ii) seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, seine Ausführerkennnummer und, soweit Ziffer 3(g)(ii) eine solche verlangt, seine Registrierte-Ausführer-Nummer; (iii) die Bestätigung des Konformitätswegs, auf den er sich für jedes Produkt nach Ziffer 17(j)(i) stützt, nebst den von Ziffer 17(j) verlangten Erklärungen und technischen Unterlagen; (iv) die Stoff- und Chemikalienangaben nach Ziffer 17(j)(iii) sowie jede Benennung eines Alleinvertreters nach Ziffer 17(j)(iii)(D); (v) die Zusicherung zur Netz- und Lieferkettensicherheit nach Ziffer 17(h); (vi) Versicherungsbestätigungen für die nach Ziffer 19 erforderliche Versicherung nebst der Bestätigung nach Ziffer 19(b), dass die Deckung im Vereinigten Königreich eintritt; (vii) soweit Ziffer 19(i) Anwendung findet, die dort verlangte Sicherheit und die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in England oder Wales; und (viii) die Mitteilungen, die Ziffer 3(g)(vii), Ziffer 4(c)(i) und Ziffer 17(j)(v) vor Annahme einer Bestellung verlangen, soweit sie Anwendung finden. Ein Versäumnis, eines von ihnen bereitzustellen, berührt das Zustandekommen eines Vertrages nach Ziffer 2(c) nicht, stellt jedoch eine Verletzung der es verlangenden Bestimmung dar.


25. Anwendbares Recht, Schiedsverfahren und Streitigkeiten

(a) Anwendbares Recht. Der Vertrag sowie jedes außervertragliche Schuldverhältnis, das aus ihm oder im Zusammenhang mit ihm entsteht, unterliegt dem Recht von England und Wales und ist nach diesem auszulegen, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Die Rechtswahl für vertragliche Schuldverhältnisse erfolgt nach Artikel 3 Rom I. Die Rechtswahl für außervertragliche Schuldverhältnisse erfolgt nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und wird nur in dem von jenem Artikel zugelassenen Umfang wirksam, wobei die Parteien anerkennen, dass Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b verlangt, dass eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses geschlossene Vereinbarung frei ausgehandelt wurde. Wird die Rechtswahl hinsichtlich eines außervertraglichen Schuldverhältnisses nicht wirksam, so bestimmt sich das darauf anzuwendende Recht nach jener Verordnung.

(b) Wirkung und Grenzen der Wahl englischen Rechts. Die Parteien haben englisches Recht gewählt, weil die Gesellschaft in England und Wales gegründet und ansässig ist, zu diesen Bedingungen mit Lieferanten in mehreren Mitgliedstaaten kontrahiert und für ihre Standardbestellbedingungen ein einheitliches anwendbares Recht benötigt. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass:

(i) nach Artikel 3 Absatz 3 Rom I die Wahl englischen Rechts, wenn alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen Staat als England belegen sind, die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts jenes Staates nicht berührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann;

(ii) nach Artikel 3 Absatz 4 Rom I die Wahl englischen Rechts, wenn alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind, die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts, gegebenenfalls in ihrer Umsetzung im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, nicht berührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann;

(iii) nach Artikel 9 Rom I die Wahl englischen Rechts die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts nicht beschränkt und den Eingriffsnormen des Rechts des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen zu erfüllen sind oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden kann, soweit diese Normen die Erfüllung des Vertrages unrechtmäßig werden lassen;

(iv) die Bestimmungen, die am ehesten ungeachtet der Rechtswahl Anwendung finden, diejenigen zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie sind (wie die Ziffern 4(c)(i) und 4(g) behandeln), diejenigen über die Drittwirksamkeit eines dinglichen Rechts (wie Ziffer 7(i)(v) behandelt), diejenigen, die die Wirkung einer Ipso-facto-Klausel in der Insolvenz beschränken (wie Ziffer 13(h) behandelt), diejenigen, die die gesonderte Genehmigung belastender Standardbedingungen verlangen (wie Ziffer 2(m) behandelt), diejenigen über Erfindervergütung und Urheberpersönlichkeitsrechte (wie die Ziffern 16(c)(ii) und 16(c)(iv) behandeln), diejenigen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie Ziffer 21(g) behandelt) sowie die in den Ziffern 3 und 17 genannten Handelskontroll-, Produkt-, Chemikalien- und Zollregelungen; und

(v) soweit eine solche Bestimmung Anwendung findet, sie einer entgegenstehenden Bestimmung dieser Bedingungen vorgeht, jene Bestimmung im erforderlichen Umfang nach Ziffer 24(e) geltungserhaltend ausgelegt wird und die übrigen dieser Bedingungen in vollem Umfang wirksam bleiben.

(c) Schiedsverfahren. Jede Streitigkeit, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm entsteht, einschließlich jeder Frage nach seinem Bestehen, seiner Wirksamkeit, seinem Zustandekommen, seiner Verletzung oder seiner Beendigung, ist einem Schiedsverfahren nach den Arbitration Rules des London Court of International Arbitration zu unterwerfen und endgültig durch dieses zu entscheiden, wobei diese Rules als durch Verweis in diese Ziffer einbezogen gelten. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist London, England. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt einen (1), es sei denn, der Streitwert übersteigt EUR 1.000.000, in welchem Fall die Zahl der Schiedsrichter drei (3) beträgt. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das für diese Schiedsvereinbarung maßgebliche Recht ist das Recht von England und Wales, unabhängig davon, ob dies das für den übrigen Vertrag maßgebliche Recht ist; die Parteien halten fest, dass Section 6A des Arbitration Act 1996, eingefügt durch den Arbitration Act 2025 und seit dem 1. August 2025 in Kraft, dieses Ergebnis mangels ausdrücklicher Vereinbarung unter Bezugnahme auf den Sitz vorsieht. Der Arbitration Act 1996 in der durch den Arbitration Act 2025 geänderten Fassung findet auf das Schiedsverfahren Anwendung. Das Schiedsgericht ist befugt, die Vorlage von Dokumenten anzuordnen, einstweilige und sichernde Maßnahmen zu gewähren, Erfüllung in natura anzuordnen sowie Zinsen und Kosten zuzusprechen. Die Parteien vereinbaren, dass das Schiedsverfahren gemäß den Rules vertraulich ist und dass keine Partei das Bestehen des Schiedsverfahrens, das Verfahren, in ihm vorgelegtes Material oder den Schiedsspruch offenlegen darf, außer in dem von Ziffer 15(c) oder Ziffer 15(d) zugelassenen Umfang oder soweit dies zur Vollstreckung, Anfechtung oder Befolgung des Schiedsspruchs oder zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz oder Finanzierung erforderlich ist. Die Parteien vereinbaren ferner, dass nach diesen Bedingungen zwischen denselben Parteien eingeleitete Schiedsverfahren, gleich ob sie aus einer oder aus mehreren Bestellungen entstehen, gemäß den Rules verbunden werden können, und jede Partei stimmt dieser Verbindung zu. Wünscht die Gesellschaft die Beiladung einer Konzerngesellschaft, die Partei eines gesonderten Vertrages zu diesen Bedingungen ist, so muss die Gesellschaft deren schriftliche Zustimmung zur Beiladung beschaffen, und der Lieferant stimmt der Beiladung jeder Konzerngesellschaft zu, die diese Zustimmung erteilt hat; nichts in dieser Ziffer gibt vor, eine Konzerngesellschaft zu binden, die nicht Partei des Vertrages ist. Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend, und die Parteien vereinbaren, dass er in jeder Rechtsordnung, in der Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, anerkannt und vollstreckt werden kann, vorbehaltlich und gemäß dem am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem das Vereinigte Königreich und jeder Mitgliedstaat angehören und dem im Vereinigten Königreich durch Part III des Arbitration Act 1996 Wirkung verliehen wird, sowie dem Recht jener Rechtsordnung. Die Parteien verzichten im größtmöglichen von jener Vorschrift zugelassenen Umfang auf jedes Rechtsmittel in einer Rechtsfrage nach Section 69 des Arbitration Act 1996.

(d) Verfahren vor nationalen Gerichten. Ungeachtet Ziffer 25(c):

(i) kann jede Partei bei jedem zuständigen Gericht einstweilige, sichernde oder Schutzmaßnahmen beantragen, einschließlich einer Anordnung zur Beweissicherung, zur Untersagung der Entfernung, Verheimlichung, Veräußerung oder Verschlechterung von Waren oder von Eigentum der Gesellschaft, zur Vermögensarrestierung oder zum Schutz Vertraulicher Informationen oder Schutzrechte des geistigen Eigentums; ein Antrag auf solche Maßnahmen ist mit der Schiedsvereinbarung in Ziffer 25(c) vereinbar und stellt keinen Verzicht auf sie dar; und

(ii) kann die Gesellschaft vor den Gerichten des Ortes, an dem der Lieferant ansässig ist, an dem Vermögensgegenstände des Lieferanten belegen sind oder an dem die Waren oder das Eigentum der Gesellschaft belegen sind, sowie vor jedem sonstigen zuständigen Gericht Verfahren einleiten zur: (A) Beitreibung jedes fälligen und zahlbaren Betrages, den der Lieferant nicht nach Treu und Glauben bestritten hat; (B) Rückholung, Herausgabe oder Sicherung von Waren, Werkzeugen, Beistellmaterial oder sonstigem Eigentum der Gesellschaft; und (C) Vollstreckung oder Anerkennung eines nach Ziffer 25(c) ergangenen Schiedsspruchs.

Absatz (ii) verleiht ein Recht ausschließlich der Gesellschaft. Mit Ausnahme des Absatzes (i) darf der Lieferant vor keinem nationalen Gericht ein Verfahren in der Sache einleiten oder fortführen; die Schiedsvereinbarung in Ziffer 25(c) ist gegenüber dem Lieferanten ausschließlich. Wird Absatz (ii) oder die Asymmetrie dieser Ziffer in einem Forum für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, so berührt diese Entscheidung die Schiedsvereinbarung in Ziffer 25(c) nicht, die als eine beide Parteien bindende Schiedsvereinbarung weiterhin auf sämtliche Streitigkeiten Anwendung findet; Ziffer 24(e) findet auf die Abtrennung Anwendung. Wird ein Anspruch im Sinne des Absatzes (ii) mit Gründen bestritten, die die Sache selbst betreffen, so kann jede Partei verlangen, dass er nach Ziffer 25(c) entschieden wird. Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz (ii) stellt keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung hinsichtlich einer anderen Streitigkeit dar. Jede Partei verzichtet auf jede Einwendung gegen den Gerichtsstand und auf jede Einrede des forum non conveniens hinsichtlich ordnungsgemäß nach dieser Ziffer eingeleiteter Verfahren.

(e) Warum ein Schiedsverfahren. Die Parteien halten den Grund für die Wahl eines Schiedsverfahrens anstelle der Zuständigkeit der englischen Gerichte fest. Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Vertragspartei der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder des Lugano-Übereinkommens, und die Anerkennung und Vollstreckung eines englischen Urteils in einem Mitgliedstaat ist nicht gesichert: Das Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen findet nur auf eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung Anwendung, und das Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen, das für das Vereinigte Königreich am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, findet nur in seinem eigenen Anwendungsbereich und innerhalb seiner Zuständigkeitsfilter Anwendung, begründet keine Zuständigkeit, enthält keine Regel für konkurrierende Verfahren und findet zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union nur auf Verfahren Anwendung, die an oder nach jenem Tag eingeleitet wurden. Auch ist das Vereinigte Königreich dem Lugano-Übereinkommen nicht beigetreten, da die Europäische Union ihre Zustimmung zu diesem Beitritt versagt hat. Ein Schiedsspruch wird demgegenüber in jedem Mitgliedstaat nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannt und vollstreckt. Die Gesellschaft benötigt zudem ein asymmetrisches Recht, Beitreibungs- und Sicherungsverfahren dort einzuleiten, wo der Lieferant und seine Vermögensgegenstände belegen sind, und ein solches Recht ist keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens von 2005 und als Gerichtsstandsklausel nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten von zweifelhafter Wirksamkeit. Ziffer 25(c) und Ziffer 25(d) sind so gefasst, dass die Durchsetzbarkeit gegenüber einem in der Union ansässigen Lieferanten gesichert wird und zugleich jenes Recht gewahrt bleibt.

(f) Fortsetzung der Leistungserbringung. Der Lieferant muss den Vertrag während der Beilegung einer Streitigkeit vertragsgemäß weiter erfüllen und darf die Leistung wegen einer Streitigkeit nicht aussetzen oder verzögern.

(g) Eskalation von Streitigkeiten. Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens muss eine Partei die Streitigkeit in Schriftform anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter von ihnen innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um die Streitigkeit nach Treu und Glauben beizulegen. Findet innerhalb dieser Frist kein Treffen statt oder wird die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Treffen beigelegt, so kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, Rechtsschutz nach Ziffer 25(d) zu suchen, verlängert oder hemmt keine Verjährungsfrist außer aufgrund schriftlicher Vereinbarung, und ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

(h) Verjährung von Klagen. Keine Frist, innerhalb derer die Gesellschaft eine Klage oder ein Schiedsverfahren aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einleiten kann, wird unter die gesetzlich vorgesehene Frist verkürzt; jeder Versuch des Lieferanten, diese Frist zu verkürzen, sei es durch seine eigenen Bedingungen oder auf sonstige Weise, ist unwirksam. Nach englischem Recht betragen die anwendbaren Fristen sechs (6) Jahre ab Entstehung des Klagegrundes für einen Anspruch aus einfachem Vertrag nach Section 5 des Limitation Act 1980 und zwölf (12) Jahre für einen Anspruch aus einer specialty, einschließlich eines als deed errichteten Vertrages, nach Section 8 jenes Gesetzes, jeweils vorbehaltlich der Hemmung des Fristbeginns bei Betrug, arglistiger Verheimlichung oder Irrtum nach Section 32 jenes Gesetzes. Die Gesellschaft kann nach Ziffer 24(i) verlangen, dass eine Bestellung oder eine zu ihrer Unterstützung gegebene Bürgschaft oder sonstige Urkunde als deed errichtet wird; in diesem Fall gilt für sie die Frist von zwölf (12) Jahren. Eine Klage oder ein Schiedsverfahren der Gesellschaft aus einer Freistellung kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingeleitet werden, die ab dem Tag läuft, an dem die Gesellschaft die Verbindlichkeit erfüllt, auf die sich die Freistellung bezieht, und nicht ab dem Tag der zugrunde liegenden Vertragsverletzung. Die Gesellschaft stimmt keiner Verkürzung einer Verjährungsfrist zu, und keine Rügeobliegenheit und keine Ausschlussfrist in einem Dokument des Lieferanten bewirkt eine solche Verkürzung. Sieht eine nach Ziffer 25(b) anwendbare zwingende Vorschrift eine kürzere Frist vor, so gilt diese Frist für den Anspruch, auf den sie sich bezieht, und für keinen anderen; Ziffer 9(c) und Ziffer 9(d) finden auf jede Untersuchungs- oder Rügeobliegenheit Anwendung.

(i) Kosten. In jedem Schiedsverfahren und in jedem Verfahren nach dieser Ziffer 25 kann das Schiedsgericht oder das Gericht der obsiegenden Partei ihre angemessenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten zusprechen; Ziffer 24(k) findet Anwendung.

(j) Zustellung von Schriftstücken und eines Schiedsantrags. Jeder Partei kann jedes Schriftstück in Verfahren nach Ziffer 25(d) sowie ein Schiedsantrag und jedes Schriftstück in einem Schiedsverfahren nach Ziffer 25(c) an ihrer Zustellanschrift nach Ziffer 23(b), auf jedem nach Ziffer 23 zulässigen Weg und, im Falle des Lieferanten, an den nach Ziffer 19(i)(ii) benannten Bevollmächtigten zugestellt werden, jeweils zusätzlich zu jeder sonstigen gesetzlich oder nach den anwendbaren Regeln zulässigen Methode. Der Lieferant stimmt der Zustellung auf diesen Wegen unwiderruflich zu.

(k) Ausschluss internationaler Übereinkommen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 1980) findet auf den Vertrag keine Anwendung. Die Parteien halten Folgendes fest. Das Vereinigte Königreich ist kein Vertragsstaat jenes Übereinkommens, und das Übereinkommen fände nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung. Das Übereinkommen fände auch nicht nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund der Wahl englischen Rechts Anwendung, weil englisches Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates ist. Das Übereinkommen könnte gleichwohl Anwendung finden, wenn ein Gericht oder Schiedsgericht als anwendbares Recht das Recht eines Mitgliedstaats bestimmte, der Vertragsstaat ist, sei es aufgrund einer nach Ziffer 25(b) anwendbaren Vorschrift, sei es aufgrund der Feststellung, dass die Rechtswahl in Ziffer 25(a) unwirksam ist, oder aus sonstigem Grund. Der Ausschluss in dieser Ziffer soll vollständig sein und in jedem dieser Fälle wirken; er erfolgt nach Artikel 6 des Übereinkommens. Die Gesellschaft schließt das Übereinkommen aus, weil sie die Waren zur Weiterlieferung unter langen Garantien erwirbt und weil Artikel 38 und Artikel 39 des Übereinkommens von der Gesellschaft verlangen würden, die Waren innerhalb einer so kurzen Frist wie praktisch möglich zu untersuchen und eine Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist und jedenfalls innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem Tag anzuzeigen, an dem ihr die Waren tatsächlich übergeben wurden, und zwar anstelle der von den Parteien in den Ziffern 8 und 9 vereinbarten Regelung über Prüfung, Abnahme, Zurückweisung und Garantiezeitraum. Das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (New York, 1974) und sein Protokoll von 1980 finden ebenfalls auf den Vertrag keine Anwendung und sind ausgeschlossen; das Vereinigte Königreich ist ihnen nicht beigetreten, mehrere Mitgliedstaaten hingegen schon.

(l) Extraterritoriale Handelsvorschriften. Ausfuhrkontroll-, Sanktions- und Handelscompliancevorschriften anderer Rechtsordnungen als England und Wales können auf den Vertrag Anwendung finden, wie in Ziffer 17 dargelegt; die Wahl englischen Rechts beschränkt weder ihre Anwendung noch die Pflichten des Lieferanten nach ihnen.


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