Version 2.0 · Zuletzt aktualisiert am 19. August 2026

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch ScaleFibre Australia Pty Ltd (ABN 49 686 931 939, ACN 686 931 939) mit Anschrift PO Box 31, North Lakes, QLD 4509, Australia (die Gesellschaft).

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig. Mit der Annahme einer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit ihrer Geltung einverstanden.

Soweit die Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen als Verbraucher im Sinne des Australian Consumer Law erwirbt, gelten für diese Waren und Dienstleistungen Garantien, die nach jenem Gesetz nicht ausgeschlossen werden können. Nichts in diesen Bedingungen schließt eine solche Garantie, ein solches Recht oder einen solchen Rechtsbehelf aus, schränkt sie ein oder ändert sie ab, und keine vom Lieferanten erklärte Haftungsbeschränkung findet darauf Anwendung.


1. Definitionen und Auslegung

1.1 Definitionen

In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:

  • Abnahme (Acceptance) bezeichnet die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 8(c); abnehmen (Accept) und abgenommen (Accepted) haben eine entsprechende Bedeutung.
  • ACL bezeichnet das Australian Consumer Law (australisches Verbraucherschutzrecht) gemäß Schedule 2 (Anlage 2) zum Competition and Consumer Act 2010 (Cth).
  • Zeichnungsberechtigter (Authorised Officer) bezeichnet einen Geschäftsführer oder ein leitendes Organ der Gesellschaft oder jede andere Person, die von der Gesellschaft ausdrücklich in Schriftform ermächtigt wurde, für die Zwecke dieser Bedingungen für sie zu handeln.
  • Geschäftstag (Business Day) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in Brisbane, Queensland, ist.
  • Änderungsauftrag (Change Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft nach Ziffer 12(a) erteilte schriftliche Weisung, mit der eine Bestellung geändert wird.
  • Gesellschaft (Company) bezeichnet die eingangs dieser Bedingungen benannte ScaleFibre-Einheit als Käuferin der Waren und Dienstleistungen.
  • Bedingungen (Conditions) bezeichnet diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen samt etwaigen besonderen Bedingungen, die von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden.
  • Vertrauliche Informationen (Confidential Information) haben die ihnen in Ziffer 15(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Vertrag (Contract) bezeichnet den zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, bestehend aus diesen Bedingungen, der betreffenden Bestellung und jedem weiteren Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil desselben bezeichnet ist.
  • Corporations Act bezeichnet den Corporations Act 2001 (Cth).
  • Kunde (Customer) bezeichnet jeden Kunden der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft, an den die Waren weitergeliefert werden oder weitergeliefert werden können, einschließlich jedes Endnutzers der Waren.
  • Kundenlieferung (Customer Delivery) bezeichnet die Lieferung der Waren durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft an einen Kunden.
  • Datenschutzrecht (Data Protection Law) hat die ihm in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Mangel (Defect) bezeichnet jede Abweichung der Waren oder Dienstleistungen von den Garantien nach Ziffer 9(a); mangelhaft (Defective) hat eine entsprechende Bedeutung.
  • Lieferort (Delivery Point) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Lieferort.
  • Fall höherer Gewalt (Force Majeure Event) hat die ihm in Ziffer 14(a) zugewiesene Bedeutung.
  • Waren (Goods) bezeichnet die Gegenstände, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung vom Lieferanten zu kaufen vereinbart, einschließlich sämtlicher Materialien, Bauteile, Software, Firmware, Dokumentation, Verpackungen, Ersatzteile und Leistungsgegenstände, die mit ihnen geliefert werden oder Bestandteil von ihnen sind, und, soweit Ziffer 9(k) Anwendung findet, einschließlich der Dienstleistungen.
  • Konzern (Group) bezeichnet die Gesellschaft, ihre oberste Muttergesellschaft sowie sämtliche Tochtergesellschaften dieser obersten Muttergesellschaft von Zeit zu Zeit.
  • GST hat die ihr im GST Act zugewiesene Bedeutung.
  • GST Act bezeichnet den A New Tax System (Goods and Services Tax) Act 1999 (Cth).
  • Insolvenzfall (Insolvency Event) bezeichnet in Bezug auf eine Person den Umstand, dass diese Person: (i) außerstande ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, als zahlungsunfähig gilt oder vermutet wird oder ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich einräumt, einschließlich des Falles, dass die Person eine Gesellschaft ist, die im Sinne von Section 95A oder Section 459C(2) des Corporations Act zahlungsunfähig ist oder als zahlungsunfähig vermutet wird, oder eine natürliche Person ist, die einen act of bankruptcy im Sinne von Section 40 des Bankruptcy Act 1966 (Cth) begangen hat oder im Sinne jenes Gesetzes außerstande ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen; (ii) die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten einstellt oder deren Einstellung androht oder Verhandlungen mit sämtlichen oder einer Gruppe ihrer Gläubiger aufnimmt oder mit ihnen einen Vergleich, eine Abtretung oder eine Vereinbarung schließt, es sei denn, dies geschieht ausschließlich zum Zweck einer Verschmelzung oder Umstrukturierung im solventen Zustand, einschließlich einer deed of company arrangement nach Part 5.3A des Corporations Act, eines restructuring plan nach Part 5.3B des Corporations Act, eines scheme of arrangement nach Part 5.1 des Corporations Act oder eines personal insolvency agreement oder debt agreement nach Part IX oder Part X des Bankruptcy Act 1966 (Cth); (iii) Gegenstand eines Antrags, einer Anordnung, eines Beschlusses, einer Mitteilung oder einer Bestellung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung, Liquidation, Insolvenz, Auflösung, administration, Umstrukturierung, Reorganisation oder ihrem Gläubigerschutz wird, einschließlich der Zustellung einer statutory demand nach Section 459E des Corporations Act, die nicht innerhalb der zulässigen Frist erfüllt, aufgehoben oder zurückgenommen wird, eines Antrags nach Section 459P oder Section 461 des Corporations Act oder der Bestellung eines administrator nach Section 436A, 436B oder 436C des Corporations Act oder eines restructuring practitioner nach Part 5.3B des Corporations Act; (iv) für die ein receiver, manager, controller (im Sinne von Section 9 des Corporations Act), trustee, custodian, administrator, Liquidator, vorläufiger Liquidator, restructuring practitioner oder ein entsprechender office-holder für sie oder für ihr gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon bestellt wird oder für die eine Person zu einer solchen Bestellung berechtigt wird; (v) deren Vermögensgegenstände gepfändet, beschlagnahmt, sequestriert, gepfändet im Wege der distraint oder von einem Gläubiger oder Sicherungsnehmer in Besitz genommen werden, sofern das Verfahren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen beendet wird, einschließlich der Verwertung eines Sicherungsrechts und der Abgabe einer Mitteilung nach Section 123, 130 oder 132 des PPSA; (vi) ihre gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt, deren Einstellung androht, aussetzt oder deren Aussetzung androht; oder (vii) einem Ereignis oder Verfahren in einer beliebigen Rechtsordnung unterliegt, dessen Wirkung einem der vorstehenden Umstände entspricht oder ähnelt. Ziffer 13(h) findet auf die Ausübung eines wegen eines Insolvenzfalles entstehenden Rechts Anwendung, soweit diese Ausübung nach dem Corporations Act gehemmt ist.
  • Schutzrechte des geistigen Eigentums (Intellectual Property Rights) bezeichnet sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums, ob eingetragen oder nicht eingetragen, die Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (einschließlich an Software, Firmware und Dokumentation), Datenbankrechte, Rechte an Schaltungslayouts und Halbleitertopografien, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, vertrauliche Informationen, Domainnamen, Werke, Designs, Modelle, Sortenschutzrechte und Erfindungen umfassen oder betreffen, samt sämtlicher damit verbundener Anmeldungen, Eintragungen, Verlängerungen, Erstreckungen und Klagerechte nach dem Recht jeder Rechtsordnung der Welt.
  • IP-Anspruch (IP Claim) hat die ihm in Ziffer 16(g) zugewiesene Bedeutung.
  • Bestellung (Order) bezeichnet eine von der Gesellschaft erteilte Bestellung (in Papierform, per E-Mail oder über ein elektronisches Beschaffungssystem) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungsaufträge.
  • Partei (Party) bezeichnet eine Partei des Vertrages, also entweder die Gesellschaft oder den Lieferanten, und Parteien (Parties) bezeichnet beide.
  • Person (Person) umfasst natürliche Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Körperschaften, unabhängig davon, ob sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • Personenbezogene Informationen (Personal Information) haben die ihnen in Ziffer 18(a) zugewiesene Bedeutung.
  • PPSA bezeichnet den Personal Property Securities Act 2009 (Cth) samt der zugehörigen Verordnungen.
  • PPS-Register (PPS Register) bezeichnet das nach Section 147 des PPSA errichtete Register.
  • Preis (Price) bezeichnet den in der Bestellung angegebenen Preis für die Waren oder Dienstleistungen; er schließt sämtliche Entgelte für Material, Herstellung, Prüfung, Zertifizierung, Verpackung, Packen, Kennzeichnung, Spulen, Trommeln, Paletten, Verladung, Beförderung, Fracht, Versicherung, Entladung und Lieferung an den Lieferort sowie sämtliche Zölle, Tarife, Einfuhrgebühren, Maklergebühren, Lizenzen und Abgaben ein, jedoch ohne die nach Ziffer 3(e) ordnungsgemäß zu berechnende GST.
  • Privacy Act bezeichnet den Privacy Act 1988 (Cth).
  • Rückruf (Recall) bezeichnet jeden Rückruf, jede Rücknahme, jede Nachrüstung, jede Feldmitteilung, jede Sicherheitsmitteilung, jede Korrekturmaßnahme oder jeden Warnhinweis in Bezug auf Waren, gleich ob von einer Aufsichtsbehörde angeordnet, von der Gesellschaft veranlasst oder vom Lieferanten veranlasst, einschließlich eines nach Section 128 des ACL angezeigten freiwilligen Rückrufs und eines Pflichtrückrufs nach Section 122 des ACL.
  • Ausbaukosten (Removal Costs) bezeichnet die angemessenen und ordnungsgemäß angefallenen Kosten für das Identifizieren, Auffinden, Zurückholen, Ausbauen, Deinstallieren, Abklemmen, Befördern und Zurücksenden mangelhafter oder einem Rückruf unterliegender Waren, für die Lieferung und den Einbau von Ersatzwaren, für deren erneutes Konfektionieren, Spleißen, Prüfen und Inbetriebnehmen, für die Wiederherstellung von Grundstücken, Gebäuden, Bauwerken, Schächten, Masten, Kabelkanälen oder Leerrohren, die dabei beeinträchtigt wurden, sowie für den angemessenen internen Personal- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft für diese Maßnahmen.
  • Sanktionsbetroffene Person (Restricted Party) bezeichnet jede Person, die Ziel von Handelskontrollvorschriften ist, nach diesen gelistet ist oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer nach diesen gelisteten Person steht, einschließlich jeder Person, die auf einer von einer Sanktionsbehörde geführten Liste beschränkter Parteien, verweigerter Parteien, gelisteter Einheiten, gesperrter Personen, sanktionierter Personen oder ausgeschlossener Personen benannt ist.
  • Sanktionsbehörde (Sanctions Authority) bezeichnet jede staatliche oder supranationale Behörde, die Handelskontrollvorschriften verwaltet, einschließlich des Australian Department of Foreign Affairs and Trade und seines Australian Sanctions Office (das die DFAT Consolidated List führt), Defence Export Controls im Australian Department of Defence (das die nach dem Defence Trade Controls Act 2012 (Cth) erlassene Defence and Strategic Goods List verwaltet), der Australian Border Force und des Department of Home Affairs (die den Customs Act 1901 (Cth), die Customs (Prohibited Exports) Regulations 1958 und die Customs (Prohibited Imports) Regulations 1956 verwalten), des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (der die UN Security Council Consolidated List führt) sowie, soweit ihre Maßnahmen auf den Lieferanten, die Waren, die Dienstleistungen oder ein Geschäft nach dem Vertrag Anwendung finden, des United States Department of the Treasury Office of Foreign Assets Control (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List), des United States Department of Commerce Bureau of Industry and Security (Entity List, Denied Persons List und Unverified List), des United States Department of State, des Rates der Europäischen Union (EU Consolidated List) und des United Kingdom Office of Financial Sanctions Implementation (UK Sanctions List).
  • Sicherungsrecht (Security Interest) hat die ihm im PPSA zugewiesene Bedeutung.
  • Dienstleistungen (Services) bezeichnet die mit der Lieferung von Waren zusammenhängenden Nebenleistungen, die die Gesellschaft aufgrund einer Bestellung vom Lieferanten zu beziehen vereinbart, beschränkt auf Fertigungs-, Bearbeitungs-, Herstellungs-, Montage-, Prüf-, Inspektions-, Kalibrier-, Zertifizierungs-, Pack-, Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Fracht-, Transport-, Logistik- und Lagerleistungen sowie auf etwaige nach Ziffer 9 oder Ziffer 10 ausgeführte Reparatur-, Instandsetzungs- oder Ersatzarbeiten, samt sämtlicher bei ihrer Erbringung hervorgebrachten Leistungsgegenstände. Die Gesellschaft erwirbt keine Montage-, Bau-, Hochbau-, Tiefbau-, Spleiß-, Konfektionierungs-, Inbetriebnahme- oder sonstigen Arbeiten, die an einem Standort der Gesellschaft oder eines Kunden ausgeführt werden, und die Dienstleistungen umfassen solche Arbeiten nicht; der Lieferant darf derartige Arbeiten aufgrund einer Bestellung nicht ausführen.
  • Spezifikation (Specification) bezeichnet für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen die in der Bestellung benannte oder dort in Bezug genommene Spezifikation, das Datenblatt, die Zeichnung, das Muster, den Standard, die Leistungsbeschreibung oder sonstige Beschreibung sowie, soweit damit nicht unvereinbar, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige eigene veröffentlichte Spezifikation oder das Datenblatt des Lieferanten für diese Waren oder Dienstleistungen.
  • Lieferant (Supplier) bezeichnet die Person, an die die Bestellung gerichtet ist, als Verkäufer der Waren und Dienstleistungen.
  • Lieferantenpersonal (Supplier Personnel) bezeichnet die Arbeitnehmer, leitenden Organe, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer des Lieferanten sowie deren jeweiliges Personal, das mit der Erfüllung des Vertrages befasst ist.
  • Steuerrechnung (Tax Invoice) hat die ihr im GST Act zugewiesene Bedeutung.
  • Handelskontrollvorschriften (Trade Controls) haben die ihnen in Ziffer 17(b) zugewiesene Bedeutung.
  • Garantiezeitraum (Warranty Period) hat die ihm in Ziffer 9(b) zugewiesene Bedeutung.
  • Arbeitsschutzrecht (WHS Legislation) bezeichnet den Work Health and Safety Act 2011 (Qld) und die Work Health and Safety Regulation 2011 (Qld), den Electrical Safety Act 2002 (Qld) und die Electrical Safety Regulation 2013 (Qld) sowie die entsprechenden Rechtsvorschriften jedes anderen Staates oder Territoriums, in dem die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, jeweils in ihrer Anwendung auf eine Person, die ein Unternehmen oder eine Tätigkeit betreibt, das bzw. die Anlagen, Stoffe oder Bauwerke entwirft, herstellt, einführt oder liefert.
  • Schriftlich (Written) oder Schriftform (Writing) sowie entsprechende Ausdrücke umfassen E-Mail und jede sonstige Form schriftlicher elektronischer Kommunikation und schließen jede Kommunikation aus, die ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal erfolgt, es sei denn, die Gesellschaft hat in Schriftform zugestimmt, Mitteilungen auf diesem Wege entgegenzunehmen.

1.2 Auslegung

(a) Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt deren Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Rechtsnachfolger und zulässige Abtretungsempfänger ein.

(b) Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung nicht.

(c) „Einschließlich“, „schließt ein“ und „insbesondere“ sind nicht abschließend zu verstehen.

(d) Eine Bezugnahme auf ein Gesetz, eine Verordnung, einen Standard oder ein Regelwerk schließt jede Änderung, Neufassung oder Ersetzung desselben sowie jedes aufgrund desselben erlassene nachrangige Regelwerk ein.

(e) Der Singular umfasst den Plural und der Plural den Singular.

(f) Eine Bezugnahme auf eine Ziffer ist eine Bezugnahme auf eine Ziffer dieser Bedingungen.

(g) Eine Bezugnahme auf einen Zeitraum von Tagen bezeichnet Kalendertage, sofern nicht Geschäftstage angegeben sind.

(h) Eine Bezugnahme auf einen Geldbetrag bezeichnet einen Betrag in australischen Dollar (AUD), sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt.

(i) Gibt der Lieferant eine Freistellung ab, so ist diese Freistellung eine fortdauernde, von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängige Verpflichtung, die über die Beendigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fortbesteht; es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet, bevor sie die Freistellung durchsetzt.

(j) Ist ein Recht als nach Wahl, Ermessen oder Bestimmung der Gesellschaft ausübbar bezeichnet, so kann die Gesellschaft es nach ihrem freien Ermessen ausüben.

(k) Eine Verpflichtung des Lieferanten, etwas zu tun oder zu unterlassen, schließt die Verpflichtung ein, dafür zu sorgen, dass das Lieferantenpersonal dies tut oder unterlässt.

(l) Keine Auslegungsregel wirkt zum Nachteil einer Partei deshalb, weil diese Partei für die Erstellung dieser Bedingungen verantwortlich war.


2. Zustandekommen und Annahme von Bestellungen

(a) Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Waren und Dienstleistungen durch die Gesellschaft beim Lieferanten und beherrschen den Vertrag unter Ausschluss aller sonstigen Bedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die der Lieferant aufgrund eines Angebots, einer Bestätigung, einer Auftragsbestätigung, eines Lieferscheins, einer Rechnung, eines Packzettels, einer Website, eines Portals, einer Click-Wrap-Vereinbarung oder eines sonstigen Dokuments oder Mediums zur Anwendung zu bringen vorgibt.

(b) Bestellung als Angebot. Jede Bestellung ist ein Angebot der Gesellschaft, die darin bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu diesen Bedingungen und zu keinen anderen Bedingungen zu kaufen.

(c) Annahme und Erlöschen einer Bestellung. Eine Bestellung ist angenommen und ein Vertrag zu diesen Bedingungen geschlossen zum früheren der folgenden Zeitpunkte: (i) der Lieferant erklärt die Annahme der Bestellung in Schriftform; und (ii) der Lieferant beginnt mit der Erbringung der Dienstleistungen oder versendet oder liefert Waren. Der Lieferant kann eine Bestellung in Schriftform annehmen oder ablehnen und wird gebeten, die Gründe einer Ablehnung anzugeben. Eine Bestellung erlischt und gilt als zurückgenommen, wenn sie nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang nach Ziffer 2(c)(i) oder Ziffer 2(c)(ii) angenommen wird, sofern die Gesellschaft nicht in Schriftform etwas anderes bestätigt. Schweigen allein stellt keine Annahme einer Bestellung dar, und durch Schweigen des Lieferanten kommt kein Vertrag zustande. Der Beginn der Leistungserbringung, die Versendung oder die Lieferung stellt die Annahme der Bestellung zu diesen Bedingungen dar und begründet einen Vertrag zu diesen Bedingungen, auch wenn der Lieferant ein Angebot, eine Bestätigung, eine Auftragsbestätigung, einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein sonstiges Dokument erteilt hat oder erteilt, das auf seine eigenen Bedingungen Bezug nimmt oder deren Geltung vorgibt; die Ziffern 2(d) und 2(e) finden auf jedes derartige Dokument Anwendung. Versendet der Lieferant Waren oder beginnt er mit der Leistungserbringung, nachdem eine Bestellung nach dieser Ziffer erloschen ist, so kommt kein Vertrag zustande, es sei denn, die Gesellschaft entscheidet sich, die Bestellung als wiederhergestellt zu behandeln, sei es in Schriftform oder durch Entgegennahme der Lieferung; in diesem Fall kommt ein Vertrag zu diesen Bedingungen zustande.

(d) Widersprechende Bedingungen. Jede vom Lieferanten vorgeschlagene Bedingung, die diese Bedingungen ergänzt, von ihnen abweicht oder mit ihnen unvereinbar ist, wird ausdrücklich zurückgewiesen und wird nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten ausdrücklich in Schriftform angenommen wird. Weder die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch die Gesellschaft noch die Bezahlung einer Rechnung noch die Nutzung eines vom Lieferanten betriebenen Portals oder Systems stellt eine Zustimmung zu einer solchen Bedingung dar. Vorbehaltlich Ziffer 2(c) stellt jede vorgebliche Annahme einer Bestellung zu abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ein Gegenangebot dar, das die Gesellschaft zurückweist. Die Gesellschaft nimmt ein Gegenangebot nur durch eine von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnete Annahmeerklärung in Schriftform an; kein Verhalten der Gesellschaft stellt eine Annahme eines Gegenangebots zu den Bedingungen des Lieferanten dar.

(e) Unwirksamkeit von Lieferantendokumenten. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Jeder vom Lieferanten erteilte oder vorgelegte Lieferschein, jede Rechnung, jede Auftragsbestätigung, jeder Packzettel, jede Portalbedingung und jede Click-Wrap-Vereinbarung, die Bedingungen des Lieferanten enthält oder auf sie verweist, ist unwirksam und wird ausdrücklich zurückgewiesen. Gewährt der Lieferant der Gesellschaft Zugang zu einem Portal, so bindet die Nutzung dieses Portals durch die Gesellschaft diese nicht an die dort dargestellten Bedingungen.

(f) Änderungen. Keine Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen ist bindend, sofern sie nicht in Schriftform vereinbart und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist; jeder Änderungsauftrag unterliegt Ziffer 12.

(g) Vertretungsmacht und beschreibende Angaben. Kein Arbeitnehmer, Vertreter oder Repräsentant der Gesellschaft mit Ausnahme eines Zeichnungsberechtigten ist befugt, eine Zusicherung, Garantie oder Erklärung abzugeben oder diese Bedingungen zu ändern, und der Lieferant darf sich auf eine solche Zusicherung, Garantie oder Erklärung nicht verlassen, sofern sie nicht von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform bestätigt wird. Sämtliche von der Gesellschaft bereitgestellten beschreibenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße, Prognosen und sonstigen Informationen sind lediglich annähernd und indikativ und werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich in die Bestellung einbezogen sind. Nichts in dieser Ziffer schließt eine Haftung einer Partei für Betrug oder für ein gegen Section 18 des ACL verstoßendes Verhalten aus, beschränkt sie oder ändert sie ab.

(h) Fehler. Die Gesellschaft kann jeden offensichtlichen Schreib-, Tipp- oder sonstigen Fehler und jede Auslassung in einer von ihr erteilten Bestellung, Annahmeerklärung, Rechnung oder einem sonstigen Dokument berichtigen, indem sie dem Lieferanten die Berichtigung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler in Schriftform mitteilt. Sind dem Lieferanten vor Zugang dieser Mitteilung im berechtigten Vertrauen auf das unberichtigte Dokument nachweislich und in angemessener Weise Kosten entstanden, so erstattet die Gesellschaft diese Kosten, soweit sie unmittelbar, belegt und unvermeidbar sind. Wird die Berichtigung mitgeteilt, bevor die Bestellung nach Ziffer 2(c) angenommen wurde, so kann der Lieferant die berichtigte Bestellung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung in Schriftform ablehnen, sofern die Berichtigung die Spezifikation, die Menge, den Preis oder den Liefertermin wesentlich ändert; die Frist nach Ziffer 2(c) verlängert sich entsprechend. Wird die Berichtigung nach der Annahme der Bestellung mitgeteilt und ändert sie die Spezifikation, die Menge, den Preis oder den Liefertermin wesentlich, so wird sie nur als eine nach Ziffer 12(b) zu behandelnde Änderung wirksam, als hätte die Gesellschaft sie als Änderungsauftrag angewiesen; der Lieferant hat Anspruch auf eine faire und angemessene Anpassung des Preises und des Liefertermins, und Ziffer 12(c) findet darauf keine Anwendung. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über diese Anpassung, so kann jede Partei den betroffenen Teil der Bestellung durch Mitteilung in Schriftform stornieren; Ziffer 12(e) findet Anwendung. Eine nach der Annahme mitgeteilte Berichtigung, die keinen dieser Punkte wesentlich ändert, wird mit der Mitteilung wirksam.

(i) Kumulative Rechte und Verzicht. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach diesen Bedingungen bestehen kumulativ und unbeschadet jedes sonstigen ihr nach Recht oder equity zustehenden Rechts oder Rechtsbehelfs. Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung stellt keinen Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung dar; jeder Verzicht bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten.

(j) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Teils jener Bestimmung unberührt; Ziffer 24(e) findet Anwendung.

(k) Keine Verpflichtung über die Bestellung hinaus. Von der Gesellschaft mitgeteilte Prognosen, Zeitpläne, Planungsdaten und Hinweise auf künftigen Bedarf dienen ausschließlich der Planung des Lieferanten, begründen keine Kaufverpflichtung und berechtigen den Lieferanten nicht, Material zu beschaffen oder mit der Arbeit zu beginnen. Die Gesellschaft ist nur hinsichtlich der in einer Bestellung angegebenen Mengen und Leistungsgegenstände gebunden. Nichts im Vertrag gewährt dem Lieferanten Exklusivität oder ein Mindestvolumen.


3. Preis, Steuern und Zölle

(a) Festpreis. Der Preis ist der in der Bestellung angegebene Preis und ist für die Dauer des Vertrages fest und unveränderlich. Der Lieferant darf den Preis ohne ausdrückliche Zustimmung eines Zeichnungsberechtigten in Schriftform nicht erhöhen, um einer Erhöhung der Kosten für Arbeit, Material, Energie, Bauteile, Fracht, Währungsschwankungen, Zölle, Tarife oder sonstiger Herstellungs- oder Lieferkosten Rechnung zu tragen.

(b) Preis als Gesamtentgelt. Der Preis umfasst alles, was der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages benötigt, einschließlich sämtlicher in der Definition des Preises aufgeführten Positionen. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Dokumentationsgebühren, Mindestbestellwerte, Mindermengenzuschläge, Treibstoffzuschläge, Währungszuschläge oder sonstige Entgelte jeder Art, sofern diese nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben sind.

(c) Angebote. Ein vom Lieferanten erteiltes Angebot, ein Vorschlag, eine Preisliste oder ein Katalog stellt kein annahmefähiges Angebot dar; die Bestellung ist hinsichtlich des Preises das allein maßgebliche Dokument. Die Gesellschaft kann ihre Anforderungen jederzeit ändern oder anpassen, bevor die Bestellung nach Ziffer 2(c) angenommen wird.

(d) Wettbewerbsfähige Preise. Der Lieferant garantiert, dass der Preis für die Gesellschaft nicht ungünstiger ist als der Preis, den der Lieferant einem anderen Kunden bei vergleichbarem Volumen und vergleichbarer Spezifikation berechnet. Bietet der Lieferant während der Laufzeit des Vertrages einen niedrigeren Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an, so muss er die Gesellschaft benachrichtigen; der niedrigere Preis gilt für jede noch nicht angenommene Bestellung und für jede spätere Bestellung sowie, nach Wahl der Gesellschaft in Schriftform, für jeden noch nicht gelieferten Teil einer bereits angenommenen Bestellung. Trifft die Gesellschaft eine solche Wahl hinsichtlich einer bereits angenommenen Bestellung, so kann der Lieferant innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Wahl durch Mitteilung in Schriftform den nicht gelieferten Teil dieser Bestellung als storniert behandeln; Ziffer 12(e) findet darauf Anwendung. Nichts in dieser Ziffer verpflichtet den Lieferanten zur Offenlegung oder die Gesellschaft zur Entgegennahme von Informationen in einer Weise, die gegen Part IV des Competition and Consumer Act 2010 (Cth) verstieße; keine nach dieser Ziffer bereitgestellte Information darf einen Wettbewerber der Gesellschaft identifizieren.

(e) GST. Der Preis und jeder sonstige nach dem Vertrag zahlbare Betrag verstehen sich ohne GST. Erbringt der Lieferant nach dem Vertrag eine steuerbare Leistung, so zahlt die Gesellschaft zusätzlich zum Preis einen Betrag in Höhe der auf diese Leistung anfallenden GST, ist zur Zahlung dieses Betrages jedoch erst verpflichtet, wenn der Lieferant der Gesellschaft eine gültige Steuerrechnung erteilt hat, die Section 29-70 des GST Act entspricht und sämtliche Angaben enthält, die die Gesellschaft zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs benötigt. Tritt ein Berichtigungsereignis ein, so muss der Lieferant eine Berichtigungsmitteilung erteilen; die Differenz wird entsprechend erstattet oder gezahlt. Hat eine Partei der anderen Kosten oder Aufwendungen zu erstatten oder sie davon freizustellen, so wird der erstattete Betrag um jeden Vorsteuerabzug gemindert, auf den die andere Partei oder deren Organträger Anspruch hat. Sind sowohl die Gesellschaft als auch der Lieferant für GST-Zwecke registriert, so kann die Gesellschaft aufgrund einer nach Subsection 29-70(3) des GST Act und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung geschlossenen schriftlichen Vereinbarung über recipient created tax invoices vom Leistungsempfänger erstellte Steuerrechnungen und Berichtigungsmitteilungen ausstellen; der Lieferant darf für eine von dieser Vereinbarung erfasste Leistung keine Steuerrechnung erteilen. Der Lieferant muss auf jeder Rechnung seine ABN angeben; unterlässt er dies und greift keine Ausnahme ein, so muss die Gesellschaft von der Zahlung den nach Section 12-190 des Schedule 1 zum Taxation Administration Act 1953 (Cth) vorgeschriebenen Betrag einbehalten, und dieser Einbehalt befreit die Gesellschaft in Höhe des einbehaltenen Betrages. Handelt es sich um eine steuerbare Leistung eines Gebietsfremden und ist die Gesellschaft nach Division 83 oder Division 84 des GST Act verpflichtet oder berechtigt, die GST abzuführen, so darf der Lieferant keine GST berechnen und muss der Gesellschaft die für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erforderlichen Informationen bereitstellen. Der Lieferant trägt sämtliche Steuern auf sein eigenes Einkommen, Vermögen, Personal und seine eigenen Geschäftstätigkeiten sowie sämtliche in seiner eigenen Rechtsordnung entstehenden Einbehaltungspflichten.

(f) Zölle, Tarife und Abgaben. Der Preis schließt sämtliche Zölle, Tarife, Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen, Einfuhrgebühren, Maklergebühren und Abgaben ein. Der Lieferant trägt das Risiko jeder Erhöhung eines solchen Zolls, Tarifs oder einer solchen Abgabe, die nach dem Datum der Bestellung wirksam wird, und darf eine solche Erhöhung nicht an die Gesellschaft weitergeben. Wird ein solcher Zoll, Tarif oder eine solche Abgabe nach dem Datum der Bestellung ermäßigt, erstattet, erlassen oder aufgehoben, so muss der Lieferant den Vorteil an die Gesellschaft weitergeben.

(g) Zolldokumentation. Der Lieferant muss sämtliche Unterlagen bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um den Zollwert nach Division 2 des Part VIII des Customs Act 1901 (Cth) zu ermitteln, um eine Zollrückvergütung, Erstattung, einen Erlass, eine tariff concession order, einen Präferenzsatz oder eine Vergünstigung aus einem Freihandelsabkommen nach Division 1A des Part VIII jenes Gesetzes geltend zu machen und um die von der Gesellschaft gewählte Bewertungsmethode zu belegen; er muss ferner auf eigene Kosten bei jeder Zollprüfung, jedem Auskunftsersuchen und jeder Untersuchung betreffend die Waren durch die Australian Border Force oder eine andere Zollbehörde mitwirken.

(h) Währung. Sämtliche Preise werden in australischen Dollar (AUD) angegeben und sind in dieser Währung zahlbar, sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt. Der Lieferant trägt sämtliche Währungsumrechnungs- und Wechselkursrisiken sowie sämtliche Bankgebühren mit Ausnahme derjenigen der Hausbank der Gesellschaft.

(i) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform jedes Entgelt, jede Kostenforderung, jede Stornierungsforderung und jede Preisauswirkung eines Änderungsauftrags anhand seiner Aufzeichnungen belegen und der Gesellschaft und ihren Beratern zu diesem Zweck angemessenen Zugang zu diesen Aufzeichnungen gewähren.


4. Zahlung und Aufrechnung

(a) Keine Vorauszahlung. Die Gesellschaft leistet keine Vorauszahlungen, sofern dies nicht ausdrücklich von einem Zeichnungsberechtigten in Schriftform vereinbart wird. Vereinbart die Gesellschaft eine Vorauszahlung, so hält der Lieferant den gezahlten Betrag als eine der Gesellschaft geschuldete Forderung, die auf Verlangen rückzahlbar ist, bis die betreffenden Waren geliefert und abgenommen oder die betreffenden Dienstleistungen erbracht und abgenommen sind. Die Gesellschaft kann als Voraussetzung für eine Vorauszahlung eine Bankgarantie, ein Standby-Akkreditiv oder eine Konzernmuttergarantie verlangen.

(b) Rechnungen. Der Lieferant muss für jede Bestellung nach der Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilen, unter Angabe der Bestellnummer, der Positionsreferenzen, der Teilenummern, der Mengen, der Chargen- oder Seriennummern, der Lieferreferenz, seiner ABN und aller sonstigen von der Gesellschaft billigerweise verlangten Angaben; jede Rechnung über eine steuerbare Leistung muss eine gültige Steuerrechnung sein. Eine Rechnung, die dieser Ziffer nicht entspricht oder die sich auf nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erteilt, und die Zahlungsfrist beginnt erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.

(c) Zahlungsbedingungen. Die Gesellschaft zahlt ordnungsgemäß erteilte Rechnungen vollständig und in frei verfügbaren Mitteln innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung zugeht. Die Zahlung ist nicht von der Abnahme abhängig. Eine Rechnung über vertragsgemäß gelieferte Waren oder vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen wird nach dieser Ziffer zum späteren der folgenden Zeitpunkte fällig: dieser Lieferung oder Leistungserbringung und dem Zugang einer ordnungsgemäß erteilten Rechnung darüber bei der Gesellschaft, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen abgenommen wurden und ob die Frist nach Ziffer 8(b) abgelaufen ist. Ist der Lieferant ein small business supplier im Sinne des Payment Times Reporting Act 2020 (Cth) oder ein small business im Sinne von Section 23 des ACL, so zahlt die Gesellschaft ordnungsgemäß erteilte Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungszugang; diese Frist geht der im vorangehenden Satz genannten Frist vor. Zur Feststellung eines small business supplier nach dem Payment Times Reporting Act 2020 (Cth) verwendet die Gesellschaft das vom Payment Times Reporting Regulator bereitgestellte Small Business Identification Tool; der Lieferant muss der Gesellschaft seine ABN und alle sonstigen von diesem Werkzeug verlangten Angaben mitteilen und die Gesellschaft in Schriftform benachrichtigen, wenn sich sein Status ändert. Für die Zwecke von Section 23 des ACL muss der Lieferant die Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform davon unterrichten, wenn er ein small business im Sinne jener Vorschrift ist; die Gesellschaft kann angemessene Nachweise für diesen Status verlangen. Die Frist von dreißig (30) Tagen gilt ab dem Tag, an dem die Gesellschaft von dem Status des Lieferanten Kenntnis erlangt. Sieht die Bestellung eine kürzere Zahlungsfrist vor als die andernfalls nach dieser Ziffer geltende, so geht die kürzere Frist vor. Die Zahlung einer Rechnung nach dieser Ziffer stellt keine Abnahme und keine Billigung der Qualität der Waren oder Dienstleistungen dar, wie Ziffer 8(c) bestimmt, und berührt kein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 4(e), Ziffer 4(f), Ziffer 4(i), Ziffer 8, Ziffer 9 oder Ziffer 10, einschließlich ihrer Rechte auf Zurückweisung, auf Nacherfüllung und auf Rückforderung des Preises. Hat die Gesellschaft für Waren oder Dienstleistungen gezahlt, die anschließend nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden oder hinsichtlich derer der Preis nach Ziffer 8(e)(iii) oder Ziffer 9(d) zu erstatten ist, so stellt der gezahlte Betrag eine vom Lieferanten an die Gesellschaft geschuldete, auf Verlangen rückzahlbare Forderung dar; Ziffer 4(e) findet darauf Anwendung.

(d) Zahlungsweise. Die Gesellschaft zahlt durch elektronische Überweisung auf das vom Lieferanten in Schriftform mitgeteilte Bankkonto oder in sonstiger in Schriftform vereinbarter Weise. Die Gesellschaft kann vor Zahlung eine unabhängige Überprüfung jeder Änderung der Bankverbindung des Lieferanten verlangen; eine hierauf zurückzuführende Verzögerung stellt keine Vertragsverletzung dar.

(e) Aufrechnung. Die Gesellschaft kann gegen jeden dem Lieferanten geschuldeten Betrag jeden Betrag aufrechnen oder in Abzug bringen, den der Lieferant der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft nach dem Vertrag oder nach einer sonstigen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und der Gesellschaft oder jener Konzerngesellschaft schuldet, gleich ob beziffert oder unbeziffert und gleich ob er auf Schadensersatz, Widerklage, Forderung, Freistellung oder sonstigem Grund beruht. Vor Ausübung dieses Rechts muss die Gesellschaft dem Lieferanten in Schriftform mitteilen, welcher Betrag aufgerechnet wird, gegen welche Rechnung oder Zahlung er verrechnet wird und worauf der Anspruch beruht, im Falle eines unbezifferten Betrages nebst einer angemessenen Schätzung desselben und der ihr zugrunde liegenden Berechnung. Die Gesellschaft darf einen unbezifferten Betrag nur aufrechnen, wenn ihr ein nach Treu und Glauben und auf angemessener Grundlage bewerteter ernsthafter Anspruch zusteht; sie muss jeden aufgerechneten Betrag, von dem später festgestellt oder vereinbart wird, dass er nicht geschuldet war, unverzüglich nebst einfacher Zinsen auf diesen Betrag vom Tag der Aufrechnung bis zur Rückzahlung zu dem in Ziffer 4(g) genannten Satz zurückzahlen. Der Lieferant darf gegen keinen der Gesellschaft geschuldeten Betrag aufrechnen, ihn in Abzug bringen, einbehalten oder verrechnen.

(f) Bestrittene Beträge. Die Zahlungsfrist ist keine wesentliche Vertragsbedingung. Die Gesellschaft kann die Zahlung jedes bestrittenen Betrages sowie jedes Betrages, der einer möglichen Aufrechnung, Widerklage oder Freistellungsforderung unterliegt, bis zur Beilegung des Streits einbehalten, sofern sie dem Lieferanten den einbehaltenen Betrag und die Gründe des Einbehalts in Schriftform mitteilt und den unbestrittenen Teil der Rechnung bei Fälligkeit zahlt. Die Gesellschaft darf einen Betrag nach dieser Ziffer nur einbehalten, wenn sie diesen Betrag bestreitet oder den ihm zugrunde liegenden Anspruch ernsthaft und auf angemessener Grundlage geltend macht. Auf einen nach dieser Ziffer ordnungsgemäß einbehaltenen Betrag fallen während des Einbehalts keine Zinsen an; wird jedoch später festgestellt oder vereinbart, dass ein nach dieser Ziffer oder nach Ziffer 13(c) oder Ziffer 19(i) einbehaltener Betrag zahlbar war, so muss die Gesellschaft ihn unverzüglich zahlen, und ungeachtet Ziffer 4(g) fallen darauf einfache Zinsen zu dem in Ziffer 4(g) genannten Satz ab dem Tag an, an dem er andernfalls fällig geworden wäre, bis zur Zahlung.

(g) Zinsen. Zahlt die Gesellschaft einen ordnungsgemäß fälligen Betrag, der nicht nach Ziffer 4(f) einbehalten oder nach Ziffer 4(e) aufgerechnet wird, nicht bei Fälligkeit, so fallen auf den nicht gezahlten Betrag ab Fälligkeit bis zur Zahlung einfache Zinsen in Höhe von vier Prozent (4 %) jährlich über dem jeweils von der Reserve Bank of Australia veröffentlichten cash rate target an. Diese Zinsen sind der einzige vertragliche Anspruch des Lieferanten wegen Zahlungsverzugs; der Lieferant ist nicht berechtigt, Verzugszinsen, Verspätungsgebühren, Beitreibungskosten oder Zinsen zu einem höheren Satz zu berechnen oder geltend zu machen. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Zinsen, die ein zuständiges Gericht oder Tribunal nach Section 58 des Civil Proceedings Act 2011 (Qld) oder Section 51A des Federal Court of Australia Act 1976 (Cth) zuspricht; nach dieser Ziffer gezahlte Zinsen werden auf einen solchen Zuspruch für denselben Zeitraum angerechnet.

(h) Keine Aussetzung wegen bestrittener Zahlung. Der Lieferant darf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht wegen eines Betrages aussetzen, verzögern, verringern oder beenden, den die Gesellschaft nach Ziffer 4(f) einbehalten oder nach Ziffer 4(e) aufgerechnet hat, und darf aus diesem Grund weder ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zum Anhalten der Ware während des Transports ausüben noch Dokumentation, Werkzeuge, Daten oder Schutzrechte des geistigen Eigentums zurückhalten.

(i) Zahlungsbezogene Rechte der Gesellschaft. Unbeschadet aller sonstigen Rechte kann die Gesellschaft: (i) die Zahlung jedes bestrittenen Teils einer Rechnung sowie jeder Rechnung über nicht vertragsgemäß gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen einbehalten; (ii) jede Verbindlichkeit des Lieferanten gegenüber der Gesellschaft, einschließlich Verzugsentgelten, Ausbaukosten und den Kosten von Ersatzwaren, gegen jede Rechnung aufrechnen; und (iii) ihre Rechte nach Ziffer 7(f) und Ziffer 13 ausüben, wenn der Lieferant nicht gemäß dem vereinbarten Zeitplan liefert.

(j) Abtretung von Forderungen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine ihm nach dem Vertrag zustehende Forderung abtreten, factoringweise übertragen, diskontieren, verbriefen, verpfänden oder sonst darüber verfügen; die Gesellschaft ist, außer soweit Ziffer 4(j)(i) dies zulässt, nicht verpflichtet, an eine andere Person als den Lieferanten zu zahlen. Jedoch gilt:

(i) Zulässige Finanzierung. Der Lieferant darf eine ihm nach dem Vertrag zustehende Forderung ohne Zustimmung der Gesellschaft an einen Finanzierer abtreten, factoringweise übertragen, diskontieren oder verpfänden, sofern dieser eine authorised deposit-taking institution im Sinne des Banking Act 1959 (Cth), eine von der Australian Prudential Regulation Authority beaufsichtigte Einheit oder Inhaber einer Australian financial services licence ist, vorausgesetzt, der Lieferant teilt der Gesellschaft mindestens zehn (10) Geschäftstage im Voraus in Schriftform den Finanzierer, die abgetretenen Forderungen und das Konto mit, auf das die Zahlung erfolgen soll, und vorausgesetzt, die Abtretung erhöht weder die Kosten noch den Verwaltungsaufwand der Gesellschaft für die Zahlung. Die Rechte der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten, einschließlich ihrer Aufrechnungs-, Abzugs- und Einbehaltungsrechte nach den Ziffern 4(e), 4(f) und 4(i), sowie jede ihr zustehende Einwendung und Widerklage gelten gegenüber dem Finanzierer weiter, wie sie unmittelbar vor der Abtretung gegenüber dem Lieferanten galten; die Zahlung der Gesellschaft auf das mitgeteilte Konto befreit die Gesellschaft in Höhe dieser Zahlung. Die Gesellschaft kann vor Zahlung eine unabhängige Überprüfung der Kontoangaben des Finanzierers nach Ziffer 4(d) verlangen.

(ii) Sonstige Verfügungen. Der Lieferant erkennt an, dass Section 81 des PPSA eine Bestimmung, die die Übertragung einer Forderung untersagt oder beschränkt, gegenüber einem Erwerber unwirksam machen kann; jene Vorschrift befreit den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft nach dieser Ziffer, jede Verfügung unter Verstoß gegen diese Ziffer stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Lieferant stellt die Gesellschaft von allen Verlusten, Kosten und Aufwendungen frei, die aus einer solchen Verfügung entstehen, einschließlich der Kosten der Feststellung der zahlungsberechtigten Person.

(k) Security-of-Payment-Gesetzgebung. Soweit aufgrund einer Bestellung ausgeführte Arbeiten Bauleistungen darstellen, auf die security of payment-Gesetzgebung Anwendung findet, geht jene Gesetzgebung den Ziffern 4(c) bis 4(h) im Umfang einer etwaigen Unvereinbarkeit vor.


5. Spezifikation, Toleranzen und Qualität

(a) Vertragsgemäßheit. Die Waren und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht der Spezifikation, jedem von der Gesellschaft erteilten Muster oder jeder Vorserienfreigabe sowie sämtlichen in der Bestellung benannten anwendbaren Standards entsprechen.

(b) Von der Gesellschaft angewiesene Änderung. Die Gesellschaft kann durch Mitteilung in Schriftform vom Lieferanten die Änderung der Spezifikation verlangen, wenn die Änderung zur Einhaltung einer anwendbaren Sicherheits- oder gesetzlichen Anforderung erforderlich ist oder wenn die Änderung die Qualität, die Kosten oder die Eignung der Waren für den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Ist der Lieferant billigerweise der Auffassung, dass eine nach dieser Ziffer angewiesene Änderung seine Kosten erhöht oder den Liefertermin beeinflusst, so muss er die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Weisung in Schriftform unter Beibringung von Nachweisen benachrichtigen; Ziffer 12(b) findet sodann auf die Änderung Anwendung, als handele es sich um einen Änderungsauftrag, und der Lieferant hat Anspruch auf eine faire und angemessene Anpassung des Preises und des Liefertermins. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen über diese Anpassung, so kann jede Partei den betroffenen Teil der Bestellung durch Mitteilung in Schriftform stornieren; Ziffer 12(e) findet Anwendung. Abgesehen von dieser Anpassung haftet die Gesellschaft dem Lieferanten nicht für Verluste im Zusammenhang mit einer solchen Änderung.

(c) Keine einseitige Änderung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht: (i) die Konstruktion, die Materialien, die Bauteile, die Rezeptur, die Firmware oder die Software der Waren ändern; (ii) ein Fertigungsverfahren, ein Prüfverfahren oder ein Qualitätssicherungsverfahren ändern; (iii) den Ort der Herstellung, Montage, Prüfung oder Endkontrolle ändern; (iv) einen Vorlieferanten eines kritischen Bauteils ändern; oder (v) Waren abkündigen oder ersetzen. Der Lieferant muss die Gesellschaft mindestens zwölf (12) Monate im Voraus in Schriftform benachrichtigen, bevor er Waren abkündigt, und muss der Gesellschaft eine letzte Bestellmöglichkeit sowie eine fortgesetzte Ersatzteilversorgung für mindestens fünf (5) Jahre nach der letzten Lieferung zu den Bedingungen der Ziffer 5(j) anbieten.

(d) Längentoleranz. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt, ist Kabel mit einer Längentoleranz von −0 % bis +2 % der bestellten Länge zu liefern. Der Lieferant muss die tatsächlich gelieferte Länge in Rechnung stellen und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine über die angegebene Toleranz hinausgehende Länge in Rechnung stellen. Jede über die Toleranz hinaus gelieferte Länge wird auf Risiko und Kosten des Lieferanten geliefert.

(e) Längenkennzeichnung und australische Standards. Kabel muss gemäß dem in der Bestellung angegebenen Standard fortlaufend längenmarkiert sein, und die markierten Längen müssen innerhalb der Toleranz nach Ziffer 5(d) zutreffen. Gibt die Bestellung keinen Standard an, so muss Kabel gemäß dem anwendbaren Australian Standard fortlaufend längenmarkiert, mantelmarkiert und gekennzeichnet sein, und die Waren müssen jedem anwendbaren australischen Telekommunikations-, Verkabelungs- und Elektrostandard genügen, einschließlich, soweit einschlägig: AS/NZS 60794 (Lichtwellenleiterkabel); AS/NZS 1125 (Leiter in isolierten elektrischen Kabeln und flexiblen Leitungen, einschließlich Kennzeichnung und Identifizierung); AS/NZS ISO/IEC 11801 und AS/NZS 3080 (anwendungsneutrale Telekommunikationsverkabelung); AS/NZS 3084 (Telekommunikationstrassen und -räume); AS/NZS ISO/IEC 14763.3 (Prüfung von Lichtwellenleiterverkabelung); AS/NZS 3000 (Wiring Rules), soweit die Waren Bestandteil einer elektrischen Anlage sind; AS/CA S008 und AS/CA S009 (Anforderungen an Kundenverkabelung und Wiring Rules für Kundenverkabelung); die ACMA Telecommunications Cabling Provider Rules 2014; das Telecommunications (Labelling Notice for Customer Equipment and Customer Cabling) Instrument 2015; sowie AS/NZS 4417.1 und AS/NZS 4417.2 hinsichtlich des Regulatory Compliance Mark. Werden die Waren für ein nach dem Telecommunications Act 1997 (Cth) betriebenes Netz geliefert, so müssen sie zusätzlich der in der Bestellung benannten veröffentlichten Kabelspezifikation des Netzbetreibers genügen.

(f) Qualitätssystem. Der Lieferant muss ein dokumentiertes, den Waren und Dienstleistungen angemessenes Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das nach AS/NZS ISO 9001 oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert ist, soweit die Bestellung dies verlangt, muss dokumentierte Verfahren für Wareneingangsprüfung, Prozesslenkung, Endprüfung und Kalibrierung betreiben und muss die Gesellschaft unverzüglich über den Verlust, die Aussetzung oder jede wesentliche nachteilige Änderung einer gehaltenen Zertifizierung unterrichten.

(g) Zugang zu Prüfung und Audit. Der Lieferant muss der Gesellschaft, ihren Kunden, ihren Beratern und jeder Aufsichtsbehörde nach angemessener Ankündigung Zugang zu allen Betriebsstätten gewähren, in denen die Waren hergestellt, geprüft, gelagert oder gehandhabt werden, sowie zu dem betreffenden Personal, den Aufzeichnungen, Prozessen und Qualitätsdaten, zum Zweck der Inspektion, Prüfung, Auditierung oder Verifizierung der Vertragserfüllung. Der Lieferant muss entsprechende Zugangsrechte auch bei seinen Vorlieferanten sicherstellen. Keine Inspektion, kein Audit, keine Prüfung, keine Freigabe und keine Nichtausübung dieser Rechte befreit den Lieferanten von einer Verpflichtung oder beschränkt ein Recht der Gesellschaft.

(h) Prüfung und Zertifizierung. Der Lieferant muss die nach der Spezifikation und nach guter Branchenpraxis erforderlichen Prüfungen durchführen und mit jeder Lieferung die von der Bestellung verlangten Prüfergebnisse, Werksabnahmeprotokolle, Konformitätsbescheinigungen und Kalibrierungsnachweise beifügen. Verlangt die Bestellung eine Erstmusterprüfung oder eine Vorserienmusterfreigabe, so darf der Lieferant erst mit der Produktion beginnen, wenn die Gesellschaft ihre Freigabe in Schriftform erteilt hat; diese Freigabe stellt keine Abnahme dar und befreit den Lieferanten von keiner Garantieverpflichtung.

(i) Aufzeichnungen. Der Lieferant muss sämtliche Produktions-, Prüf-, Inspektions-, Rückverfolgbarkeits-, Qualitäts- und Vorlieferantenaufzeichnungen zu den Waren für mindestens zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung aufbewahren und der Gesellschaft auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen Kopien zur Verfügung stellen.

(j) Ersatzteilpreise und Lieferzeiten. Während des in Ziffer 5(c) genannten Zeitraums von fünf (5) Jahren gelieferte Ersatzteile sind zu diesen Bedingungen zu liefern und, sofern die Bestellung oder eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt: (i) zu einem Preis, der den zuletzt der Gesellschaft für denselben Artikel berechneten Preis nicht übersteigt, erhöht höchstens um den kumulierten Anstieg des vom Australian Bureau of Statistics veröffentlichten Consumer Price Index (All Groups, gewichteter Durchschnitt von acht Hauptstädten) zwischen dem Datum der Bestellung, unter der jener Preis berechnet wurde, und dem Datum der Ersatzteilbestellung; und (ii) mit einer Lieferzeit, die die zuletzt für denselben Artikel angebotene Lieferzeit nicht übersteigt oder, wenn keine Lieferzeit angeboten wurde, zwölf (12) Wochen ab dem Datum der Ersatzteilbestellung nicht übersteigt. Kann der Lieferant diese Lieferzeit nicht einhalten oder verlangt er einen Preis oberhalb dieser Obergrenze, so muss er die Gesellschaft in Schriftform unter Beibringung von Nachweisen benachrichtigen und muss der Gesellschaft oder deren Benannten nach Wahl der Gesellschaft und auf Kosten des Lieferanten die Zeichnungen, Spezifikationen, Werkzeuge, Angaben zu Vorlieferanten sowie eine gebührenfreie, unterlizenzierbare Lizenz zur Verfügung stellen, die ausreicht, um dieses Ersatzteil durch einen Dritten für die Lieferung an die Gesellschaft, den Konzern und dessen Kunden herstellen zu lassen.


6. Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation

(a) Verpackung. Die Waren müssen so verpackt, geschützt, palettiert, auf Spulen oder Trommeln aufgebracht werden, dass sie unbeschädigt und in gutem Zustand am Lieferort ankommen, der zu erwartenden Art und Dauer der Beförderung, Handhabung und Lagerung standhalten und eine sichere mechanische Handhabung ermöglichen. Die Verpackung muss der Bestellung sowie sämtlichen anwendbaren Transport-, Quarantäne-, Biosicherheits-, Holzbehandlungs- und Verpackungsabfallanforderungen entsprechen, einschließlich: des Biosecurity Act 2015 (Cth) und der Biosecurity Regulation 2016 (Cth) sowie der vom Department of Agriculture, Fisheries and Forestry über das Biosecurity Import Conditions system (BICON) veröffentlichten Einfuhrbedingungen; der Anforderungen des Department an Holzverpackungsmaterial, nach denen sämtliche Holzverpackungen, Stauhölzer, Paletten und Verstrebungen gemäß ISPM 15 oder in sonstiger nach jenen Anforderungen zulässiger Weise behandelt und gekennzeichnet sein und in einer der Sendung beigefügten Verpackungserklärung deklariert werden müssen; sowie des von der Australian Packaging Covenant Organisation verwalteten Australian Packaging Covenant, der National Environment Protection (Used Packaging Materials) Measure 2011, des Recycling and Waste Reduction Act 2020 (Cth), des Waste Reduction and Recycling Act 2011 (Qld) und des Environmental Protection Act 1994 (Qld). Der Lieferant muss die Angaben zur Verpackungszusammensetzung und zum Verpackungsgewicht bereitstellen, die die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer eigenen Berichtspflichten nach einem Verpackungs- oder Produktverantwortungssystem benötigt.

(b) Spulen, Trommeln und Mehrwegverpackungen. Spulen, Trommeln, Paletten und sonstige Verpackungen sind im Preis enthalten und gehen mit der Lieferung in das Eigentum der Gesellschaft über, sofern die Bestellung sie nicht als Mehrwegverpackung ausweist und die Rückgabebedingungen und eine etwaige Gutschrift angibt. Die Gesellschaft haftet nicht für Pfand-, Miet-, Standgeld- oder Nichtrückgabeentgelte für Spulen, Trommeln oder Paletten, sofern diese nicht in der Bestellung angegeben sind.

(c) Kennzeichnung und Markierung. Jedes Packstück, jede Spule, jede Trommel und jede Einheit muss lesbar und dauerhaft mit der Bestellnummer, der Teilenummer der Gesellschaft, der Teilenummer des Lieferanten, der Bezeichnung, der Menge oder Länge, der Chargen-, Los-, Spulen- oder Seriennummer, dem Herstellungsdatum, dem Ursprungsland sowie sämtlichen von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Handhabungs-, Lager-, Hebe- und Sicherheitskennzeichnungen versehen sein, einschließlich jeder nach dem Commerce (Trade Descriptions) Act 1905 (Cth) und den Commerce (Imports) Regulations 1940 erforderlichen Warenbezeichnung.

(d) Dokumentation. Jeder Lieferung müssen ein Lieferschein unter Angabe der Bestellnummer und Bezeichnung des Inhalts nach Positionen sowie sämtliche von der Bestellung oder von Gesetzes wegen verlangten Konformitätsbescheinigungen, Prüfergebnisse, Kalibrierungsnachweise, Montage- und Wartungsanleitungen, Garantieunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Ursprungserklärungen und Regulierungskennzeichnungen beigefügt sein. Ist ein Dokument einem Kunden mit den Waren zu übergeben, so muss der Lieferant es in einer für die Weiterlieferung geeigneten Form bereitstellen.

(e) Gefahrgut. Sind Waren als gefährlich, gefahrgutpflichtig oder transportbeschränkt eingestuft, so muss der Lieferant sie gemäß sämtlichen anwendbaren Transportvorschriften klassifizieren, verpacken, kennzeichnen, etikettieren, dokumentieren und deklarieren und die Gesellschaft vor dem Versand in Schriftform benachrichtigen. Zu diesen Vorschriften zählen: der Australian Code for the Transport of Dangerous Goods by Road and Rail (ADG Code), in Queensland umgesetzt durch den Transport Operations (Road Use Management) Act 1995 (Qld) und die Transport Operations (Road Use Management—Dangerous Goods) Regulation 2018 (Qld) sowie durch die entsprechenden Rechtsvorschriften anderer Staaten und Territorien; der International Maritime Dangerous Goods Code, umgesetzt durch den Navigation Act 2012 (Cth) und Marine Order 41; die ICAO Technical Instructions und die IATA Dangerous Goods Regulations, umgesetzt durch den Civil Aviation Act 1988 (Cth) und Part 92 der Civil Aviation Safety Regulations 1998; der Dangerous Goods Safety Management Act 2001 (Qld) hinsichtlich Lagerung und Handhabung; sowie, für Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter, Chapter 7 der Work Health and Safety Regulation 2011 (Qld) unter Anwendung des Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS Revision 7) nebst dem Industrial Chemicals Act 2019 (Cth) und den Anforderungen des Australian Industrial Chemicals Introduction Scheme.

(f) Abweichungen. Jede Abweichung zwischen den gelieferten Waren und dem Lieferschein oder zwischen einem von beiden und der Bestellung muss vom Lieferanten unverzüglich nach Benachrichtigung durch die Gesellschaft auf eigene Kosten behoben werden.

(g) Nicht vertragsgemäße Verpackung. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 6 stellt eine Nichtübereinstimmung der Lieferung mit dem Vertrag dar; die Gesellschaft kann die Lieferung nach Ziffer 8 zurückweisen oder vom Lieferanten auf dessen Kosten eine Neuverpackung, Neukennzeichnung oder Neudokumentation verlangen und kann vom Lieferanten sämtliche Kosten ersetzt verlangen, die ihr entstehen, wenn sie dies selbst vornimmt, einschließlich etwaiger vom Department of Agriculture, Fisheries and Forestry oder von der Australian Border Force auferlegter Kosten für Biosicherheitsbehandlung, Begasung, Wiederausfuhr, Vernichtung oder Verwahrung.


7. Lieferung, Eigentum und Gefahr

(a) Wesentlichkeit der Fristen. Der Lieferant muss die Waren an dem in der Bestellung angegebenen Tag oder innerhalb der dort angegebenen Frist liefern und die Dienstleistungen entsprechend erbringen. Der Liefer- und Leistungstermin ist eine wesentliche Vertragsbedingung.

(b) Lieferbedingung. Sofern die Bestellung nichts anderes bestimmt: (i) werden grenzüberschreitende Sendungen nach Australien Delivered Duty Paid (DDP) (Incoterms 2020) am Lieferort geliefert, wobei der Lieferant für Ausfuhrabfertigung, Beförderung, Versicherung, Einfuhrabfertigung, Zoll, Entladung und Lieferung an den Lieferort verantwortlich ist; und (ii) werden Inlandssendungen innerhalb Australiens Delivered at Place Unloaded (DPU) (Incoterms 2020) am Lieferort geliefert (in australischer Praxis auch als delivered free into store bezeichnet), wobei sämtliche Kosten und Risiken bis einschließlich der Entladung am Lieferort vom Lieferanten getragen werden. Incoterms 2020 gilt sowohl für inländische als auch für internationale Lieferungen, und der benannte Ort ist in jedem Fall der in der Bestellung angegebene Lieferort. Kann der Lieferant nicht als Einführer (importer of record) in Australien auftreten, so muss er hierfür einen zugelassenen Zollagenten bestellen; kann er auch dies nicht, so wird die Bestellung stattdessen Delivered at Place (DAP) (Incoterms 2020) am Lieferort erfüllt, die Gesellschaft tritt als Einführer auf, und der Lieferant muss der Gesellschaft sämtliche Zölle, Makler- und Abfertigungskosten erstatten, wobei der Preis diese weiterhin einschließt. Die GST auf eine steuerbare Einfuhr wird von der Gesellschaft als derjenigen Einheit abgeführt, die die Waren zum freien Verkehr anmeldet, soweit die Gesellschaft für GST-Zwecke Einführerin ist, einschließlich im Rahmen des deferred GST scheme; der Lieferant muss die kaufmännischen Unterlagen, Bewertungsdaten und Angaben zur Zolltarifierung bereitstellen, die die Gesellschaft zu diesem Zweck benötigt.

(c) Lieferabwicklung. Die Lieferung muss innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Annahmezeiten an den Lieferort erfolgen, unter Beachtung aller von der Gesellschaft für die Warenannahme an diesem Ort mitgeteilten Buchungs-, Termin-, Zugangs- und Sicherheitsanforderungen. Lieferungen außerhalb dieser Vorgaben können auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückgewiesen werden.

(d) Menge und Zeitpunkt. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder vorzeitig noch verspätet noch in Mindermenge noch in Übermenge liefern. Vorzeitig gelieferte Waren können zurückgewiesen oder angenommen und auf Risiko und Kosten des Lieferanten eingelagert werden, wobei die Zahlung so fällig wird, als wären sie am Fälligkeitstag geliefert worden. Über die bestellte Menge hinaus gelieferte Waren können auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückgesandt werden; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, sie zu bezahlen.

(e) Teillieferungen. Die Gesellschaft kann Lieferung in Teillieferungen verlangen. Jede Teillieferung ist gleichwohl Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, und die Nichtlieferung einer Teillieferung durch den Lieferanten in vertragsgemäßer Weise berechtigt die Gesellschaft zur Kündigung des gesamten Vertrages. Section 32 des Sale of Goods Act 1896 (Qld) findet keine Anwendung, soweit sie mit dieser Ziffer unvereinbar ist.

(f) Lieferverzug. Liefert der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Gesellschaft unbeschadet aller sonstigen Rechte: (i) die betroffene Bestellung oder den betroffenen Teil derselben durch Mitteilung in Schriftform, die vor der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich diese Mitteilung bezieht, abzugeben ist, mit sofortiger Wirkung kündigen, wobei Ziffer 13(b)(ii) Anwendung findet, soweit die Gesellschaft eine andere Bestellung kündigen will; (ii) vom Lieferanten die Kosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzwaren oder Ersatzleistungen ähnlicher Beschreibung und Qualität ersetzt verlangen, einschließlich eines etwaigen Mehrbetrages über den Preis hinaus, beschleunigter Frachtkosten und interner Kosten; und (iii) jeden Schaden ersetzt verlangen, den sie infolge der Verzögerung aus einem Vertrag mit einem Kunden erleidet. Sieht die Bestellung ein Verzugsentgelt vor, so ist dieses Entgelt für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung bis zu der in der Bestellung angegebenen Obergrenze zu zahlen; gibt die Bestellung weder einen Satz noch eine Obergrenze an, so beträgt das Verzugsentgelt null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Preises der verspäteten Waren oder Dienstleistungen für jede Woche oder jeden Teil einer Woche der Verzögerung, begrenzt auf zehn Prozent (10 %) dieses Preises. Ein gezahltes Verzugsentgelt wird auf den Schadensersatz der Gesellschaft für dieselbe Verzögerung angerechnet und beschränkt ihn nicht. Die Parteien erkennen an, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Lieferung hat, weil sie die Waren zur Weiterlieferung an Kunden im Rahmen von Verträgen hält, die eigene Lieferzusagen enthalten, dass der Satz und die Obergrenze in dieser Ziffer unter Bezugnahme auf den Schaden festgelegt wurden, den die Gesellschaft aus jenen Verträgen voraussichtlich erleiden würde, und auf die Kosten einer beschleunigten Ersatzbeschaffung, und dass sie zu diesem Interesse nicht außer jedem Verhältnis stehen.

(g) Eigentum und Gefahr. Das Eigentum an den Waren sowie die Gefahr ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung gehen mit Abschluss der Lieferung am Lieferort auf die Gesellschaft über oder, soweit die Gesellschaft im Voraus gezahlt hat, zum früheren Zeitpunkt von Lieferung und Zahlung für bestimmte oder zugeordnete Waren. Der Übergang von Eigentum und Gefahr stellt keine Abnahme dar.

(h) Kein Sicherungsrecht des Lieferanten (PPSA). Soweit gesetzlich zulässig gilt: (i) weder diese Bedingungen noch ein Vertrag begründen oder lassen ein Sicherungsrecht, einen Eigentumsvorbehalt, ein purchase money security interest im Sinne von Section 14 des PPSA, ein Pfandrecht, eine Belastung oder eine sonstige Beschwerung zugunsten des Lieferanten an den Waren, an einem Erlös aus den Waren oder an sonstigem Vermögen der Gesellschaft entstehen; (ii) der Lieferant darf hinsichtlich eines solchen Rechts gegen die Gesellschaft keine Eintragung, kein financing statement, kein financing change statement, keine Mitteilung und keinen Vermerk im PPS-Register oder in einem sonstigen Register vornehmen, einreichen, hinterlegen oder aufrechterhalten; jede vorgenommene Eintragung ist unbefugt, erfolgt ohne die nach Section 151 des PPSA erforderliche Überzeugung auf angemessener Grundlage und ist auf Verlangen unverzüglich zu löschen; (iii) der Lieferant verzichtet im größtmöglichen nach Section 157(3) des PPSA zulässigen Umfang auf sein Recht auf Erhalt eines verification statement hinsichtlich einer Eintragung sowie im größtmöglichen zulässigen Umfang auf jedes Recht auf Erhalt einer sonstigen Mitteilung nach dem PPSA, einschließlich nach den Sections 95, 118, 121(4), 130, 132(3)(d), 132(4) und 135; und (iv) der Lieferant muss auf eigene Kosten unverzüglich alles vornehmen, was die Gesellschaft billigerweise verlangt, einschließlich der Unterzeichnung von Dokumenten, der Erteilung von Auskünften und der Einreichung von Löschungen, um sicherzustellen, dass ein solches Recht undurchsetzbar ist, gegenüber den Rechten der Gesellschaft und ihrer Finanzierer nachrangig ist oder aus dem PPS-Register entfernt wird. Wird eine unbefugte Eintragung vorgenommen, so kann die Gesellschaft ein Änderungsverlangen nach Section 178 des PPSA stellen, sich nach Section 180 des PPSA an den Registrar wenden und nach Section 182 des PPSA ein Gericht anrufen; der Lieferant muss der Gesellschaft die dabei entstehenden Kosten erstatten. Für die Zwecke von Section 275(6)(a) des PPSA vereinbaren die Parteien, dass keine von ihnen Informationen der in Section 275(1) des PPSA bezeichneten Art offenlegt, und der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Ermächtigung nach Section 275(7)(c) des PPSA erteilen. Entsteht aus dem Vertrag ein Sicherungsrecht, ein PPS lease oder eine commercial consignment zugunsten der Gesellschaft, einschließlich hinsichtlich der nach Ziffer 7(i) gehaltenen Waren und des nach Ziffer 7(k) bereitgestellten Eigentums, so erkennt der Lieferant an, dass diese Bedingungen eine Sicherungsvereinbarung für die Zwecke von Section 20 des PPSA darstellen, stimmt der Eintragung eines financing statement durch die Gesellschaft im PPS-Register in der bzw. den von der Gesellschaft für angemessen gehaltenen Sicherungsgutklassen zu und muss der Gesellschaft auf Verlangen seinen genauen Firmennamen, wie er in seiner Registrierungsurkunde erscheint, seine ACN, ABN und ARBN (soweit anwendbar) sowie, soweit er als trustee eines trust kontrahiert, den vollständigen Namen und die ABN dieses trust mitteilen.

(i) Vor der Lieferung gehaltene Waren. Hat die Gesellschaft Waren bezahlt oder Eigentum an ihnen erworben, die im Besitz des Lieferanten verbleiben, so hält der Lieferant sie als bailee für die Gesellschaft und muss: (i) sie getrennt von allen anderen Waren so lagern, dass sie ohne Weiteres als Eigentum der Gesellschaft erkennbar bleiben; (ii) keine Kennzeichnung und keine Verpackung entfernen, unkenntlich machen oder verdecken; (iii) sie in gutem Zustand erhalten und gegen alle Risiken zum vollen Wiederbeschaffungswert unter Vermerk des Interesses der Gesellschaft versichert halten; (iv) keine Belastung an ihnen begründen oder zulassen; und (v) die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt.

(j) Herausgabe. Tritt vor der Lieferung beim Lieferanten ein Insolvenzfall ein, so erlischt das Recht des Lieferanten, über Waren zu verfügen, an denen die Gesellschaft Eigentum hat, mit sofortiger Wirkung; die Gesellschaft kann vom Lieferanten deren Herausgabe verlangen und, bei ausbleibender unverzüglicher Herausgabe, jede Betriebsstätte des Lieferanten oder eines Dritten betreten, in der sie gelagert werden, um sie zurückzuholen. Der Lieferant muss die Zustimmung eines etwaigen dritten Besitzers zu diesem Betreten beschaffen. Steht der Lieferant unter administration, so erkennt die Gesellschaft an, dass die Ausübung dieses Rechts der schriftlichen Zustimmung des administrator oder der Erlaubnis des Gerichts nach Section 440B des Corporations Act bedürfen kann; Ziffer 13(h) findet Anwendung.

(k) Beistellmaterial und Werkzeuge. Sämtliche von der Gesellschaft an den Lieferanten gelieferten Materialien, Bauteile, Werkzeuge, Vorrichtungen, Spannmittel, Modelle, Gesenke, Formen, Prüfmittel, Zeichnungen, Software und Daten sowie sämtliche von der Gesellschaft bezahlten Werkzeuge, gleich ob gesondert oder als Bestandteil des Preises, sind und bleiben Eigentum der Gesellschaft. Der Lieferant muss sie als bailee halten, sie gesondert kennzeichnen und als Eigentum der Gesellschaft markieren, sie ausschließlich für den Vertrag verwenden, sie auf eigene Kosten versichert und in gutem Zustand halten, sie nicht belasten und sie auf Verlangen sowie bei Beendigung oder Ablauf des Vertrages herausgeben. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht zulassen, dass dieses Eigentum zum Bestandteil anderer Waren wird, mit ihnen vermischt oder verarbeitet wird oder mit einem Grundstück fest verbunden wird; Ziffer 7(h) findet auf jedes Sicherungsrecht der Gesellschaft daran Anwendung.

(l) Aufgeschobene Lieferung. Die Gesellschaft kann durch Mitteilung in Schriftform, die mindestens fünf (5) Geschäftstage vor dem Liefertermin abzugeben ist, die Lieferung von Waren um insgesamt bis zu neunzig (90) Tage je Bestellung aufschieben, vorbehaltlich der in Ziffer 12(g) genannten kombinierten Grenze von neunzig (90) Tagen für Aufschub und Aussetzung. Tut sie dies, so muss der Lieferant die Waren sicher, getrennt und versichert lagern, und die Gesellschaft erstattet dem Lieferanten die angemessenen und belegten unmittelbaren Lager-, Versicherungs- und Erhaltungskosten für den Zeitraum des Aufschubs jenseits von dreißig (30) Tagen. Die Zahlung für die aufgeschobenen Waren wird fällig, als wären sie am ursprünglichen Liefertermin geliefert worden. Übersteigt ein Aufschub sechzig (60) Tage, so kann der Lieferant durch Mitteilung in Schriftform von der Gesellschaft verlangen, entweder die Lieferung innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen entgegenzunehmen oder den betroffenen Teil der Bestellung als nach Ziffer 12(d) storniert zu behandeln; Ziffer 12(e) findet sodann Anwendung.


8. Prüfung, Abnahme und Zurückweisung

(a) Prüfung vor der Lieferung. Die Gesellschaft kann die Waren in jedem Fertigungsstadium und vor dem Versand gemäß Ziffer 5(g) prüfen und testen und vom Lieferanten verlangen, jede vor dem Versand festgestellte Nichtübereinstimmung auf Kosten des Lieferanten zu beheben.

(b) Prüfung nach der Lieferung. Die Gesellschaft hat dreißig (30) Tage Zeit, die Waren zu prüfen und dem Lieferanten eine Zurückweisung mitzuteilen. Diese Frist läuft ab der Lieferung oder, soweit die Bestellung eine Abnahmeprüfung vorsieht, ab dem Abschluss dieser Prüfung; sieht die Bestellung eine Abnahmeprüfung vor, so beginnt die Frist jedoch in jedem Fall spätestens sechzig (60) Tage nach der Lieferung, wobei sich dieser äußerste Zeitpunkt um jeden Zeitraum verlängert, in dem die Gesellschaft die Prüfung nicht beginnen oder abschließen kann, weil der Lieferant die Waren, die Dokumentation, die Prüfdaten oder die vertraglich geschuldete Unterstützung nicht bereitgestellt hat. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Waren zu prüfen oder zu testen; keine Prüfung, kein Test und keine unterlassene Prüfung oder Testung beschränkt ein Recht der Gesellschaft nach Ziffer 9 oder sonst, mit der Ausnahme, dass eine unterbliebene Abnahmeprüfung den Beginn der Frist nach dieser Ziffer nicht über den vorstehend genannten äußersten Zeitpunkt hinausschiebt.

(c) Abnahme. Waren und Dienstleistungen gelten erst dann als abgenommen, wenn die Gesellschaft die Abnahme in Schriftform erklärt oder die Frist nach Ziffer 8(b) ohne Zurückweisung abläuft. Die Unterzeichnung eines Lieferdokuments, die Entladung, die Handhabung, die Lagerung, die Verarbeitung, die Weiterlieferung, die Bezahlung einer Rechnung oder der Übergang von Eigentum oder Gefahr stellen keine Abnahme und keine Billigung der Qualität der Waren dar. Für die Zwecke von Section 35 des Sale of Goods Act 1896 (Qld) vereinbaren die Parteien, dass die Gesellschaft die Waren nicht als angenommen gilt und dass eine angemessene Frist im Sinne jener Vorschrift nicht vor Ablauf der Frist nach Ziffer 8(b) oder, im Falle eines bei der Prüfung nicht billigerweise erkennbaren Mangels, nicht vor Ablauf des Garantiezeitraums endet.

(d) Zurückweisung. Die Gesellschaft kann Waren oder Dienstleistungen zurückweisen, die dem Vertrag oder den Garantien nach Ziffer 9(a) nicht entsprechen, unabhängig davon, ob die Nichtübereinstimmung wesentlich ist, und kann eine Lieferung insgesamt, jede Handelseinheit oder jeden Teil einer Lieferung zurückweisen. Die Zurückweisung kann jederzeit während der Frist nach Ziffer 8(b) oder, im Falle eines bei der Prüfung nicht billigerweise erkennbaren Mangels, jederzeit während des Garantiezeitraums erklärt werden.

(e) Folgen der Zurückweisung. Weist die Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen zurück, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft und auf seine alleinigen Kosten, einschließlich sämtlicher Beförderungs-, Versicherungs-, Zoll- und Entsorgungskosten, unverzüglich: (i) die zurückgewiesenen Waren durch vertragsgemäße Waren ersetzen; (ii) sie zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachbessern oder die Leistung neu erbringen; oder (iii) den Preis der zurückgewiesenen Waren oder Dienstleistungen vollständig erstatten. Zurückgewiesene Waren werden ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung auf Risiko des Lieferanten gehalten.

(f) Rücksendegenehmigung. Der Lieferant muss unmittelbar nach Mitteilung der Zurückweisung eine Rücksendegenehmigungsreferenz erteilen; das Recht der Gesellschaft auf Zurückweisung und auf Nacherfüllung ist jedoch nicht von der Erteilung dieser Referenz abhängig und wird durch eine Verzögerung ihrer Erteilung nicht berührt.

(g) Keine Rückgabe- oder Wiedereinlagerungsregelungen. Die Gesellschaft akzeptiert keine Regelung des Lieferanten über „keine Rückgabe“, „keine Stornierung“, „nicht rückgabefähig“, „nicht stornierbar“ oder „Wiedereinlagerungsgebühr“, sofern diese nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist. Die Gesellschaft haftet nicht für Bearbeitungsgebühren, Wiedereinlagerungsentgelte, Prüfgebühren oder Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Rücksendung mangelhafter oder nicht vertragsgemäßer Waren.

(h) Nicht abgeholte zurückgewiesene Waren. Holt der Lieferant zurückgewiesene Waren nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung ab oder nimmt er ihre Rücksendung nicht an, so kann die Gesellschaft sie auf Risiko des Lieferanten lagern und Lagerkosten berechnen oder sie auf Kosten des Lieferanten entsorgen oder vernichten. Jede Lager- oder Entsorgungskostenforderung stellt eine vom Lieferanten an die Gesellschaft geschuldete Forderung dar.

(i) Wahrung gesetzlicher Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 8 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem Recht der Gesellschaft, Waren zurückzuweisen, vertragsgemäße Erfüllung zu verlangen, Deckungswaren zu beschaffen und die dafür entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen oder einen sonstigen einem Käufer nach Recht oder equity zustehenden Rechtsbehelf geltend zu machen. Die Rechte eines Warenkäufers in Queensland richten sich nach dem Sale of Goods Act 1896 (Qld) und, soweit die Gesellschaft Verbraucher im Sinne von Section 3 des ACL ist, nach Part 3-2 Division 1 und Part 5-4 des ACL. Die Gesellschaft wahrt die durch die Sections 15, 16, 17 und 18 des Sale of Goods Act 1896 (Qld) implizierten Bedingungen und Garantien (Eigentum, Übereinstimmung mit der Beschreibung, handelsübliche Qualität, Eignung für den Zweck und Kauf nach Muster), ihr Untersuchungsrecht nach Section 34 jenes Gesetzes, ihre Rechte bei Zurückweisung nach den Sections 35 und 36 jenes Gesetzes sowie ihre Rechtsbehelfe nach den Sections 52, 53 und 54 jenes Gesetzes und hebt sie nicht durch Vereinbarung auf und ändert sie nicht ab; jede von ihnen findet zugunsten der Gesellschaft auf den Vertrag Anwendung. Ist die Gesellschaft Verbraucher, so gelten die Zurückweisungsfrist nach Section 262 des ACL und die Rechtsbehelfe nach den Sections 259 bis 266 und Section 271 des ACL und werden durch diese Ziffer weder verkürzt noch beschränkt. Keine vom Lieferanten erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, keine Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe und keine Ausschlussfrist findet auf den Vertrag Anwendung.

(j) Sortieren und Aussondern. Enthält eine Lieferung sowohl vertragsgemäße als auch nicht vertragsgemäße Waren, so kann die Gesellschaft die gesamte Lieferung zurückweisen oder die Lieferung sortieren, aussondern, prüfen oder nacharbeiten; der Lieferant muss der Gesellschaft die angemessenen Kosten hierfür erstatten.


9. Garantien des Lieferanten

(a) Garantien. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen bei Lieferung und während des gesamten Garantiezeitraums: (i) der Spezifikation entsprechen; (ii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind; (iii) neu, unbenutzt, echt, aus laufender Fertigung und weder aufgearbeitet, wiederaufbereitet, rückgewonnen, aus dem Graumarkt stammend noch gefälscht sind; (iv) von zufriedenstellender, akzeptabler und handelsüblicher Qualität und für den in der Bestellung angegebenen Zweck sowie für jeden Zweck geeignet sind, den die Gesellschaft dem Lieferanten bekannt gegeben hat; (v) den Ziffern 5, 6 und 17 sowie sämtlichen anwendbaren Gesetzen, Standards, Verordnungen und Regelwerken im Herstellungsland, im Lieferland und in jedem Land entsprechen, für das die Waren nach Kenntnis des Lieferanten bestimmt sind oder von dem er dies billigerweise wissen müsste, einschließlich sämtlicher anwendbarer Australian Standards und der in Ziffer 17(j) genannten Regelungen; (vi) frei von jeder Belastung und von jedem Sicherungsrecht sind und mit vollem und unbelastetem Eigentum geliefert werden; (vii) keine Schutzrechte des geistigen Eigentums einer Person verletzen; (viii) sicher sind und mit sämtlichen Warnhinweisen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen geliefert werden, die für ihre sichere Beförderung, Lagerung, Montage, Verwendung, Wartung und Entsorgung erforderlich sind; (ix) von der Gesellschaft ohne weitere Arbeiten, Zertifizierungen oder Änderungen an einen Kunden weitergeliefert werden können; (x) soweit die Waren Software oder Firmware enthalten, frei von Schadcode, undokumentierten Zugangsmechanismen und nicht offengelegter Telemetrie sind und mit den in Ziffer 16(e) beschriebenen Rechten geliefert werden; und (xi) im Falle von Dienstleistungen mit derjenigen Fachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht werden, die von einem entsprechend qualifizierten und erfahrenen Erbringer derartiger Leistungen erwartet wird, durch entsprechend qualifiziertes, geschultes, zugelassenes und beaufsichtigtes Lieferantenpersonal, das jede für die Erbringung dieser Dienstleistungen gesetzlich erforderliche Erlaubnis, Registrierung und Akkreditierung besitzt, und unter Einhaltung des Arbeitsschutzrechts.

(b) Garantiezeitraum. Der Garantiezeitraum für Waren ist der Zeitraum, der zum späteren der folgenden Zeitpunkte endet: (i) zwölf (12) Monate nach der Kundenlieferung dieser Waren; und (ii) vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, endet jedoch spätestens achtundvierzig (48) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft, mit der Maßgabe, dass der Garantiezeitraum, wenn die Kundenlieferung dieser Waren nach dem sechsunddreißigsten (36.) Monat nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft erfolgt, zwölf (12) Monate nach der Kundenlieferung endet. Der Garantiezeitraum für Waren endet in jedem Fall spätestens zweiundsiebzig (72) Monate nach der Lieferung dieser Waren an die Gesellschaft; diese äußerste Grenze gilt ungeachtet der im vorangehenden Satz genannten Ausnahme. Der Garantiezeitraum für Dienstleistungen beträgt zwölf (12) Monate ab Abschluss der Dienstleistungen oder, soweit die Dienstleistungen Waren betreffen, den Garantiezeitraum für diese Waren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Diese Ziffer beschränkt kein Recht und keinen Rechtsbehelf der Gesellschaft, das bzw. der auf anderer Grundlage als dieser Ziffer 9 entsteht, einschließlich nach Ziffer 8, Ziffer 11 oder dem ACL. Insbesondere ist die Produkthaftungsfreistellung nach Ziffer 11(g) ausdrücklich nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt; sie und nicht diese Ziffer trägt das Langfristrisiko der Gesellschaft, einschließlich hinsichtlich einer Klage nach Part 3-5 des ACL, die bis zu zehn (10) Jahre nach dem Zeitpunkt der Lieferung durch den Hersteller erhoben werden kann.

(c) Deckungsgleiche Absicherung. Die Parteien erkennen an, dass die Gesellschaft die Waren weiterliefert und ihren eigenen Kunden eine Garantie von zwölf (12) Monaten ab der Kundenlieferung gewährt. Der Garantiezeitraum nach Ziffer 9(b) soll die Weitergarantieverpflichtung der Gesellschaft für die Zeit, in der die Waren vor der Kundenlieferung im Bestand der Gesellschaft gehalten werden, vollständig abdecken. Der Lieferant darf einen Anspruch nicht mit der Begründung zurückweisen, dass seine eigene Standardgarantiefrist oder die Garantiefrist eines Herstellers oder Vorlieferanten abgelaufen sei, sofern der Anspruch innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht wird.

(d) Ansprüche. Teilt die Gesellschaft dem Lieferanten während des Garantiezeitraums innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung in Schriftform mit, dass Waren oder Dienstleistungen Ziffer 9(a) nicht entsprechen, und gibt sie dem Lieferanten angemessene Gelegenheit zu ihrer Untersuchung, so muss der Lieferant nach Wahl der Gesellschaft unentgeltlich nachbessern, ersetzen oder die Leistung neu erbringen oder den Preis vollständig erstatten, jeweils innerhalb der in Ziffer 10(c) genannten Frist. Sendet die Gesellschaft Waren zu diesem Zweck zurück, so geschieht dies auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

(e) Ausnahmen. Der Lieferant bleibt für eine Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) verantwortlich, außer wenn: (i) der Mangel ausschließlich darauf beruht, dass die Gesellschaft die schriftlichen Anweisungen des Lieferanten zu Lagerung, Inbetriebnahme, Montage, Verwendung oder Wartung nicht befolgt hat; (ii) die Gesellschaft die Waren ohne Zustimmung des Lieferanten in Schriftform verändert oder repariert hat und der Mangel ausschließlich auf dieser Veränderung oder Reparatur beruht; oder (iii) der Mangel ausschließlich auf üblichem Verschleiß oder auf einer von der Gesellschaft vorsätzlich verursachten Beschädigung beruht. Diese Ziffer beschränkt keine Garantie, kein Recht und keinen Rechtsbehelf der Gesellschaft nach dem ACL oder einem sonstigen Gesetz, die bzw. der von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder abgeändert werden kann.

(f) Weitergabe von Garantien Dritter. Der Lieferant tritt der Gesellschaft den Nutzen jeder Garantie, Gewährleistung und Freistellung ab, die er von einem Hersteller oder Vorlieferanten hinsichtlich der Waren erhält; soweit ein solcher Nutzen nicht abtretbar ist, muss der Lieferant auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten den Anspruch für die Gesellschaft verfolgen und ihr über den Erlös Rechnung legen. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jede solche Garantie zugunsten der Gesellschaft und ihrer Kunden erklärt wird, soweit ihm dies möglich ist.

(g) Fortbestand. Die Garantien des Lieferanten bestehen über Prüfung, Testung, Abnahme, Zahlung, Weiterlieferung und Verwendung der Waren hinaus fort.

(h) Nachgebesserte und ersetzte Waren. Diese Bedingungen gelten für nachgebesserte oder ersetzte Waren und für neu erbrachte Dienstleistungen weiter; hinsichtlich ihrer beginnt mit der Lieferung oder dem Abschluss ein neuer, nach Ziffer 9(b) bestimmter Garantiezeitraum.

(i) Wahrung gesetzlicher Rechte — Australian Consumer Law. Die Garantien nach dieser Ziffer 9 bestehen zusätzlich zu und beschränken nicht jede Bedingung, Garantie, Gewährleistung, jedes Recht und jeden Rechtsbehelf, die der Gesellschaft von Rechts wegen zustehen. Nichts im Vertrag schließt eine gesetzliche Garantie, Bedingung, Gewährleistung oder ein gesetzliches Recht aus, beschränkt sie oder ändert sie ab, soweit dies von Rechts wegen nicht zulässig ist. Die Gesellschaft stützt sich in erster Linie auf die in dieser Ziffer 9 gegebenen ausdrücklichen Garantien und auf die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen, insbesondere diejenigen nach den Ziffern 11(g), 16(h), 17(m), 18(k) und 20, von denen jede ein vertragliches Recht darstellt, das unabhängig davon gilt, ob die Gesellschaft Verbraucher im Sinne von Section 3 des ACL ist. Die nachstehenden Absätze (i) und (ii) finden Anwendung, soweit und nur soweit die Gesellschaft hinsichtlich einer bestimmten Lieferung Verbraucher im Sinne von Section 3 des ACL ist; keine Partei sichert zu, dass die Gesellschaft hinsichtlich einer Lieferung Verbraucher ist oder nicht ist; Absatz (iii) hält die gesetzliche Ausnahme fest, die dies bestimmt; und die Absätze (iv), (v) und (vi) finden in jedem Fall Anwendung. In Australien gilt:

(i) die Verbrauchergarantien nach Part 3-2 Division 1 des ACL finden auf eine Lieferung Anwendung, bei der die Gesellschaft Verbraucher im Sinne von Section 3 des ACL ist, was vorbehaltlich Subsection 3(2) des ACL jeden Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einschließt, bei dem der gezahlte oder zu zahlende Betrag AUD 100.000 nicht übersteigt, unabhängig von der Art der Waren oder Dienstleistungen oder der unternehmerischen Eigenschaft der Gesellschaft, sowie jeden Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einer Art, die üblicherweise für den persönlichen, häuslichen oder haushaltsbezogenen Gebrauch oder Verbrauch erworben werden;

(ii) die Gesellschaft genießt daher hinsichtlich dieser Lieferungen und soweit sie insoweit Verbraucher ist den Vorteil der Garantien nach den Sections 51 bis 59 des ACL hinsichtlich Eigentum, ungestörten Besitzes, nicht offengelegter Sicherheiten, akzeptabler Qualität, Eignung für einen offengelegten Zweck, Übereinstimmung mit Beschreibung und Muster, Verfügbarkeit von Reparaturen und Ersatzteilen sowie Einhaltung ausdrücklicher Garantien, ferner der Garantien nach den Sections 60 bis 63 des ACL hinsichtlich gebotener Sorgfalt und Fachkunde, Eignung für den Zweck und angemessener Lieferfrist, samt der Rechtsbehelfe nach Part 5-4 des ACL gegen den Lieferanten und, nach Section 271 des ACL, gegen den Hersteller;

(iii) die Ausnahme nach Subsection 3(2) des ACL wird anerkannt: Die Gesellschaft ist nicht Verbraucher hinsichtlich Waren, die zum Zweck der Weiterlieferung erworben werden oder zum Zweck ihres Verbrauchs oder ihrer Umwandlung im Handel oder Geschäftsverkehr im Rahmen eines Produktions- oder Herstellungsprozesses oder der Reparatur oder Behandlung anderer Waren oder mit Grundstücken verbundener Sachen. Diese Ausnahme wirkt kraft Gesetzes nach dem Zweck, zu dem die Waren tatsächlich erworben wurden, und nicht nach einer Angabe in der Bestellung. Die Gesellschaft erwirbt Waren in vielen Fällen zur Weiterlieferung an Kunden; ihre Rechte beruhen in diesen Fällen auf dieser Ziffer 9, auf Ziffer 8, auf Ziffer 11(g) und auf den übrigen nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen und nicht auf dem Verbrauchergarantiesystem;

(iv) jede Bestimmung eines Dokuments des Lieferanten, die die Anwendung des ACL, die Ausübung eines dadurch verliehenen Rechts oder eine Haftung danach auszuschließen, zu beschränken oder abzuändern vorgibt, ist nach Section 64 des ACL nichtig und findet auf den Vertrag keine Anwendung;

(v) der Lieferant verpflichtet sich, weder in den Vertrag noch in ein im Zusammenhang damit erteiltes Dokument eine Bestimmung aufzunehmen, die seine Haftung wegen Nichteinhaltung einer Verbrauchergarantie auf Ersatz, Nachbesserung, Neulieferung oder Zahlung der Kosten hierfür beschränkt, und garantiert, dass eine solche Bestimmung in keinem von ihm erteilten oder in Bezug genommenen Dokument enthalten ist. Eine solche Beschränkung wird nicht Bestandteil des Vertrages; Ziffer 2(d) und Ziffer 9(j) finden auf jede derartige Bestimmung Anwendung, die der Lieferant geltend zu machen vorgibt. Ob es fair oder angemessen wäre, dass sich der Lieferant auf eine Beschränkung der in Section 64A des ACL vorgesehenen Art beruft, ist nach Subsection 64A(4) des ACL zu bestimmen; nichts in dieser Ziffer gibt vor, dies zu entscheiden. Der Lieferant erkennt an, dass die Gesellschaft die Waren zur Weiterlieferung an Kunden erwirbt, sie vor der Weiterlieferung nicht auf verborgene Mängel untersuchen kann und den Vertrag auf Grundlage der Risikoverteilung dieser Bedingungen kalkuliert hat; und

(vi) nichts im Vertrag berührt die der Gesellschaft nach Section 274 des ACL gegen einen Hersteller zustehende gesetzliche Freistellung oder ein Recht der Gesellschaft nach Part 3-5 des ACL; Ziffer 11(g) gilt zusätzlich zu und nicht anstelle dieser Rechte.

(j) Keine Beschränkung durch den Lieferanten. Jede vom Lieferanten in einem Dokument erklärte Beschränkung von Rechtsbehelfen, jede Bestimmung über ausschließliche Rechtsbehelfe, jeder Ausschluss impliziter Bedingungen, jede Beschränkung der Garantiefrist, jede Rügefrist und jede Ausschlussfrist ist unwirksam und findet auf den Vertrag keine Anwendung.

(k) Nachbesserungs- und Ersatzarbeiten. Führt der Lieferant Nachbesserungs-, Instandsetzungs- oder Ersatzarbeiten an Waren aus, sei es nach Ziffer 9(d), Ziffer 10 oder sonst, so garantiert der Lieferant diese Arbeiten und sämtliche Ersatzteile für zwölf (12) Monate ab Abschluss; in diesen Bedingungen umfasst der Begriff „Waren“ diese Arbeiten und diese Teile.


10. Rechtsbehelfe, Nacharbeit und Reparatur

(a) Kumulativ. Die Rechtsbehelfe nach dieser Ziffer 10 bestehen zusätzlich zu und nicht anstelle von jedem sonstigen Recht und Rechtsbehelf der Gesellschaft nach dem Vertrag oder nach Recht oder equity, einschließlich nach dem ACL und dem Sale of Goods Act 1896 (Qld).

(b) Wahlrecht der Gesellschaft. Sind die Waren oder Dienstleistungen mangelhaft, so kann die Gesellschaft zwischen Nachbesserung, Ersatz, Neuerbringung, Erstattung, Preisminderung, Zurückweisung nach Ziffer 8 und Schadensersatz wählen und ihre Wahl ändern, wenn der zuerst gewählte Rechtsbehelf nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) vollzogen wird.

(c) Frist zur Abhilfe. Der Lieferant muss den gewählten Rechtsbehelf innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung der Gesellschaft vollziehen oder innerhalb einer kürzeren Frist, die die Bestellung oder die Dringlichkeit des Kundenbedarfs billigerweise erfordert und die die Gesellschaft mitteilt, jedoch in keinem Fall weniger als fünf (5) Geschäftstage, sofern der Lieferant nicht in Schriftform einer kürzeren Frist zustimmt. Kommt der Lieferant dem nicht nach, so kann die Gesellschaft ohne weitere Mitteilung die Abhilfe selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen; der Lieferant muss der Gesellschaft sämtliche dabei entstehenden Kosten einschließlich der Ausbaukosten erstatten.

(d) Ausbaukosten. Der Lieferant haftet für Ausbaukosten, die aus einem Mangel oder einem Rückruf entstehen, unabhängig davon, ob sich die Waren im Bestand der Gesellschaft, im Transport oder eingebaut am Standort eines Kunden befinden.

(e) Systematische und epidemische Mängel. Wird derselbe oder ein ähnlicher Mangel bei drei Prozent (3 %) oder mehr einer Charge, eines Loses oder einer Lieferung festgestellt oder gelangt die Gesellschaft auf Grundlage der ihr vorliegenden Prüf-, Ausfall-, Produktions- oder Rückverfolgbarkeitsdaten billigerweise zu dem Schluss, dass ein Mangel auf einer gemeinsamen Ursache in Konstruktion, Material, Prozess oder Vorlieferung beruht, so gilt die gesamte betroffene Charge, das gesamte Los, die gesamte Lieferung oder der gesamte Produktionszeitraum als mangelhaft; der Lieferant muss insgesamt Abhilfe schaffen und sämtliche damit verbundenen Kosten einschließlich der Ausbaukosten sowie der Aussonderungs- und Prüfkosten tragen.

(f) Deckungskosten. Liefert der Lieferant nicht oder schafft er keine Abhilfe, so kann die Gesellschaft Deckungswaren oder Deckungsleistungen beschaffen und vom Lieferanten den Mehrbetrag der dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Preis ersetzt verlangen, nebst beschleunigter Frachtkosten, Requalifizierungs-, Prüf- und internen Kosten.

(g) Daten auf zurückgesandten Waren. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant diese Daten gemäß Ziffer 18 behandeln, sichern und auf Weisung der Gesellschaft löschen oder vernichten und die Löschung oder Vernichtung auf Verlangen in Schriftform bescheinigen.


11. Produktsicherheit, Rückruf und Rückverfolgbarkeit

(a) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden, benachrichtigen, sobald er Kenntnis erlangt von: (i) einem tatsächlichen oder möglichen Sicherheitsmangel, einer Gefahr oder einem Verletzungsrisiko im Zusammenhang mit den Waren oder mit Waren desselben Typs, derselben Charge oder derselben Konstruktion; (ii) einem Rückruf, einer behördlichen Mitteilung, einer Vollzugsmaßnahme, einer Verletzungsmeldung oder einem Trend von Feldausfällen, die sie betreffen; oder (iii) einem Umstand, der voraussichtlich einen Rückruf erfordert. Diese Frist ist so bemessen, dass die Gesellschaft ihre eigenen Meldepflichten nach den Sections 128 und 131 des ACL erfüllen kann, die jeweils eine schriftliche Mitteilung an den Commonwealth Minister innerhalb von zwei (2) Tagen verlangen.

(b) Durchführung eines Rückrufs. Die Gesellschaft entscheidet nach ihrem freien Ermessen, ob ein Rückruf durchgeführt wird, und bestimmt dessen Umfang, Zeitpunkt, Inhalt und Kommunikation. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Rückruf hinsichtlich an die Gesellschaft gelieferter Waren durchführen oder ankündigen und mit keinem Kunden darüber kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, und dann erst, nachdem er die Gesellschaft so weit im Voraus benachrichtigt hat, wie dies praktikabel ist. Ist der Lieferant nach Section 128 des ACL verpflichtet, einen freiwilligen Rückruf anzuzeigen, so muss er der Gesellschaft gleichzeitig eine Kopie dieser Anzeige übermitteln.

(c) Kosten eines Rückrufs. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten jedes Rückrufs, der auf einem Mangel oder einer Vertragsverletzung beruht, einschließlich der Ausbaukosten, der Kosten für Kundenbenachrichtigung und Anrufbearbeitung, behördliche Meldungen, Beförderung, Ersatz und Entsorgung sowie der angemessenen internen Kosten der Gesellschaft, und muss der Gesellschaft sämtliche Beträge erstatten, die sie im Zusammenhang mit dem Rückruf an einen Kunden oder eine Aufsichtsbehörde zahlt.

(d) Mitwirkung. Der Lieferant muss mit der Gesellschaft und mit jeder Aufsichtsbehörde, einschließlich der Australian Competition and Consumer Commission und der Australian Communications and Media Authority, in Bezug auf jeden Rückruf, jede Sicherheitsuntersuchung und jeden Produktvorfall vollständig und unverzüglich zusammenarbeiten und sämtliche technischen, produktions-, prüf- und rückverfolgungsbezogenen Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft oder die Aufsichtsbehörde benötigt.

(e) Rückverfolgbarkeit. Der Lieferant muss ein Rückverfolgbarkeitssystem betreiben, das es ermöglicht, jedes Warenstück seiner Produktionscharge oder seinem Los, seinem Herstellungsdatum und -ort, seinen Prüfaufzeichnungen sowie der Quelle jedes kritischen Bauteils und Rohstoffs zuzuordnen, und muss diese Angaben gemäß Ziffer 6(c) erfassen und kennzeichnen. Der Lieferant muss innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Verlangen vollständige Rückverfolgbarkeitsdaten zu bestimmten Waren bereitstellen und muss in der Lage sein, alle weiteren Waren zu identifizieren, die aus derselben Charge, demselben Los, demselben Material oder demselben Prozess hergestellt wurden.

(f) Gefälschte und nicht autorisierte Waren. Der Lieferant muss sämtliche Bauteile und Materialien vom Originalhersteller oder über dessen autorisierten Vertriebskanal beziehen und Kontrollen unterhalten, die verhindern, dass gefälschte, geklonte, rückgewonnene oder aus dem Graumarkt stammende Teile in die Lieferkette gelangen. Erweisen sich Waren als gefälscht oder nicht autorisiert, so muss der Lieferant sie auf eigene Kosten ersetzen, sämtliche Ausbau- und Untersuchungskosten tragen, der Gesellschaft die Quelle mitteilen, an jeder Untersuchung mitwirken und darf die betroffenen Artikel nicht in eine Lieferkette zurückführen. Gefälschte Waren können von der Gesellschaft oder von einer Aufsichtsbehörde einbehalten werden; eine Erstattungspflicht der Gesellschaft entsteht insoweit nicht.

(g) Produkthaftungsfreistellung. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverfolgungskosten auf Basis vollständiger Freistellung, frei, die entstehen aus oder im Zusammenhang mit: (i) jedem Anspruch, die Waren seien in Konstruktion, Herstellung, Anleitung oder Warnung fehlerhaft oder hätten Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen verursacht; (ii) jedem Rückruf; (iii) jeder Nichteinhaltung einer gesetzlichen Garantie, eines Verbraucherrechts oder einer Produktsicherheitsanforderung durch die Waren; (iv) jedem Anspruch eines Kunden, der auf einer Nichteinhaltung von Ziffer 9(a) durch die Waren beruht; und (v) jeder Haftung der Gesellschaft, die daraus entsteht, dass die Gesellschaft als Hersteller, Einführer, Markeninhaber oder verantwortlicher Lieferant der Waren behandelt wird. Diese Freistellung ist nicht durch den Garantiezeitraum beschränkt und gilt unabhängig davon, ob der Gesellschaft eine gesetzliche Freistellung zusteht. In Australien gilt:

(i) die Produkthaftung richtet sich in erster Linie nach Part 3-5 des ACL (Haftung von Herstellern für Waren mit Sicherheitsmängeln, Sections 138 bis 150), nach dem Verbrauchergarantiesystem in Part 3-2 Division 1 und Part 5-4 des ACL, nach dem Produktsicherheitsregime in Part 3-3 des ACL (Sicherheitsstandards, Verbote, Rückrufe und Meldepflichten) sowie nach dem common law der Fahrlässigkeitshaftung in seiner durch den Civil Liability Act 2003 (Qld) geänderten Fassung;

(ii) die Gesellschaft kann nach Section 7 des ACL als Hersteller der Waren gelten und damit die Verbindlichkeiten eines Herstellers tragen, wenn sie sich als Hersteller ausgibt, wenn ihre Marke oder ihr Zeichen an den Waren angebracht ist, wenn sie einer anderen Person gestattet, sie als Hersteller auszugeben, oder wenn sie die Waren nach Australien einführt und der tatsächliche Hersteller keine Niederlassung in Australien hat. Sie kann ferner nach Section 147 des ACL als Hersteller gelten, wenn sie auf Verlangen den Hersteller oder Einführer nicht benennen kann;

(iii) Section 274 des ACL verleiht der Gesellschaft als einem Lieferanten, der einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung einer Garantie nach Section 54, 55, 56, 58 oder 59(1) des ACL haftet, einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Hersteller der Waren. Dieses Recht ist für die Gesellschaft praktisch wertlos, wenn der Lieferant oder der tatsächliche Hersteller keine Niederlassung in Australien hat, denn in diesem Fall ist die Gesellschaft nach Paragraph 7(1)(e) des ACL selbst der fingierte Hersteller und hat niemanden, gegenüber dem sie es ausüben könnte. Die Freistellung nach dieser Ziffer 11(g) wird aus diesem Grund gegeben, ist vertraglicher Natur und unabhängig, gilt unabhängig davon, ob ein Recht nach Section 274 des ACL besteht oder ausübbar ist, und ist nicht durch Section 276A des ACL beschränkt. Da eine vertragliche Freistellung nur dann von Wert ist, wenn sie eingezogen und durchgesetzt werden kann, verlangt Ziffer 19(i) von einem Lieferanten, der keine Niederlassung in Australien hat, eine Sicherheit für die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen zu stellen und einen Zustellungsbevollmächtigten in Australien zu benennen;

(iv) der Lieferant muss der Gesellschaft unverzüglich auf Verlangen, in jedem Fall innerhalb von zwei (2) Geschäftstagen, den Namen und die australische Niederlassung (soweit vorhanden) des Herstellers und des Einführers der Waren mitteilen, damit die Gesellschaft auf ein Verlangen nach Section 147 des ACL antworten kann; und

(v) das verpflichtende Rückrufmeldesystem ist in Section 128 des ACL (schriftliche Mitteilung an den Commonwealth Minister innerhalb von zwei Tagen nach einem freiwilligen Rückruf) und Section 131 des ACL (schriftliche Mitteilung an den Commonwealth Minister innerhalb von zwei Tagen nach Kenntniserlangung davon, dass Waren der gelieferten Art mit dem Tod, einer schweren Verletzung oder einer schweren Erkrankung einer Person in Verbindung gebracht wurden) enthalten, nebst den Befugnissen zum Pflichtrückruf nach den Sections 122 bis 127 des ACL. Der Lieferant muss der Gesellschaft sämtliche Informationen erteilen, die die Gesellschaft benötigt, um eine solche Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen, und muss selbst jede Meldung vornehmen, zu der er gesetzlich verpflichtet ist.


12. Änderungsaufträge, Stornierung und Aussetzung

(a) Änderungsaufträge. Die Gesellschaft kann jederzeit vor der Lieferung in Schriftform eine Änderung der Bestellung anweisen, einschließlich einer Änderung der Spezifikation, der Menge, des Liefertermins, des Lieferorts, der Verpackung, der Kennzeichnung, der Dokumentation oder der Versandart.

(b) Auswirkungsbewertung. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt eines Änderungsauftrags in Schriftform über jede daraus folgende Erhöhung oder Verringerung des Preises oder Änderung des Liefertermins unter vollständiger Beibringung von Nachweisen unterrichten. Der Lieferant muss den Vertrag bis zur Einigung über die Auswirkungen weisungsgemäß weiter erfüllen. Jede Anpassung muss eine faire und angemessene, an den tatsächlichen und unvermeidbaren Kosten oder Einsparungen ausgerichtete Anpassung sein.

(c) Keine verspäteten Forderungen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Preis- oder Terminanpassung aufgrund eines Änderungsauftrags, sofern er nicht innerhalb der genannten Frist eine Mitteilung nach Ziffer 12(b) abgegeben hat.

(d) Stornierung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann eine Bestellung jederzeit vor der Lieferung ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform an den Lieferanten stornieren, verringern oder ändern und kann eine Bestellung nach Ziffer 12(g) aussetzen. Die Mitteilung muss den betroffenen Teil der Bestellung bezeichnen. Beträgt der Preis des stornierten Teils der Bestellung AUD 50.000 oder mehr, so wird die Mitteilung zehn (10) Geschäftstage nach Zugang wirksam, sofern der Lieferant nicht in Schriftform einer kürzeren Frist zustimmt; andernfalls wird die Mitteilung mit Zugang wirksam. Ziffer 12(e) bestimmt den Anspruch des Lieferanten bei Stornierung; das Recht der Gesellschaft nach dieser Ziffer ist nur unter der Voraussetzung ausübbar, dass Ziffer 12(e) eingehalten wird.

(e) Haftung bei Stornierung. Bei einer Stornierung nach Ziffer 12(d) beschränkt sich die Haftung der Gesellschaft darauf, bereits gelieferte und abgenommene Waren und Dienstleistungen zu bezahlen und dem Lieferanten seine unvermeidbaren, belegten, unmittelbaren und ordnungsgemäß angefallenen Kosten hinsichtlich des stornierten Teils der Bestellung zu erstatten, soweit sie der Lieferant nicht durch Weiterverkauf, anderweitige Verwendung, Rückgabe an einen Vorlieferanten oder Schadensminderung hereinholen kann. Die Gesellschaft haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gemeinkostendeckung, erwartete Marge, Stornierungsentgelte, Wiedereinlagerungsentgelte oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Der Lieferant muss alle angemessenen Schritte zur Minderung seiner Kosten unternehmen und muss der Gesellschaft den Wert jedes Materials, jeder unfertigen Leistung und jeder Kapazität gutschreiben, die er verwenden oder weiterverkaufen kann. Für Katalog- oder Standardwaren ist kein Stornierungsentgelt zu zahlen.

(f) Nachweis einer Forderung. Der Lieferant muss jede Forderung nach Ziffer 12(e) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Stornierungsmitteilung mit vollständigen Belegen einreichen und der Gesellschaft und ihren Beratern zur Überprüfung der Forderung Zugang zu seinen Aufzeichnungen gewähren. Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Forderung ist nicht zu zahlen.

(g) Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Erfüllung einer Bestellung durch Mitteilung in Schriftform ganz oder teilweise für insgesamt bis zu neunzig (90) Tage je Bestellung aussetzen; die Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Aussetzung. Die Haftung der Gesellschaft für eine Aussetzung ist auf die angemessenen und belegten unmittelbaren Lager-, Versicherungs- und Erhaltungskosten des Lieferanten sowie seine unvermeidbaren unmittelbaren Kosten der Ab- und Wiederinbetriebnahme für den Zeitraum der Aussetzung jenseits von dreißig (30) Tagen beschränkt. Dauert eine Aussetzung länger als sechzig (60) Tage an, so kann der Lieferant durch Mitteilung in Schriftform von der Gesellschaft verlangen, die Aussetzung innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen aufzuheben oder den ausgesetzten Teil der Bestellung als nach Ziffer 12(d) storniert zu behandeln; in diesem Fall findet Ziffer 12(e) Anwendung. Eine Aussetzung nach dieser Ziffer verlängert die Grenze von neunzig (90) Tagen nach Ziffer 7(l) nicht; beide Zeiträume zusammen dürfen je Bestellung insgesamt neunzig (90) Tage nicht überschreiten.

(h) Ansprüche Dritter. Der Lieferant stellt die Gesellschaft von jedem Anspruch eines Dritten frei, der daraus entsteht, dass der Lieferant nach einem Änderungsauftrag, einer Stornierung oder einer Aussetzung seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt, einschließlich jedes Anspruchs eines Vorlieferanten.

(i) Kennzeichnungen als nicht stornierbar. Jede Kennzeichnung von Waren durch den Lieferanten als nicht stornierbar oder nicht rückgabefähig ist unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart und in der Bestellung angegeben ist.


13. Vertragsverletzung des Lieferanten und Kündigung

(a) Kündigung wegen Vertragsverletzung. Die Gesellschaft kann den Vertrag ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach einer Mitteilung in Schriftform, mit der ihre Behebung verlangt wird, behoben wird. Eine Kündigung nach dieser Ziffer erstreckt sich nur auf die von der Vertragsverletzung betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien. Nichts in dieser Ziffer beschränkt Ziffer 13(b), nach der die Gesellschaft aus den dort genannten Gründen einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien kündigen kann.

(b) Sofortige Kündigung. Die Gesellschaft kann den Vertrag sowie einen oder alle sonstigen Verträge zwischen den Parteien ganz oder teilweise durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und, vorbehaltlich des letzten Satzes dieser Ziffer, ohne jede Haftung kündigen, wenn: (i) beim Lieferanten ein Insolvenzfall eintritt; (ii) der Lieferant nicht bis zum Fälligkeitstag oder eine Teillieferung nicht liefert, dieses Versäumnis wesentlich ist und es nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer Mitteilung der Gesellschaft in Schriftform, mit der seine Behebung verlangt wird, behoben wird, vorausgesetzt, dass sich eine Kündigung aus diesem Grund nur auf die betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren erstreckt, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien, und ferner vorausgesetzt, dass dieser Absatz Ziffer 7(f)(i) nicht beschränkt; (iii) die Waren oder Dienstleistungen nach Ziffer 8 zurückgewiesen werden und der Lieferant nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10(c) Abhilfe schafft, vorausgesetzt, dass sich eine Kündigung aus diesem Grund nur auf die betroffene Bestellung und auf jede weitere Bestellung derselben Waren erstreckt, nicht jedoch auf einen sonstigen Vertrag zwischen den Parteien; (iv) der Lieferant eine wesentliche Verletzung der Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18 begeht und diese Verletzung entweder nicht behebbar ist oder eine Sanktionsbetroffene Person oder Handelskontrollvorschriften, Zwangsarbeit oder Menschenhandel, Bestechung oder Korruption, eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung Vertraulicher Informationen oder eine Sicherheitsverletzung betreffend Personenbezogene Informationen betrifft oder behebbar ist und nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer Mitteilung der Gesellschaft in Schriftform, mit der ihre Behebung verlangt wird, behoben wird; (v) der Lieferant oder Angehörige seines Lieferantenpersonals zu einer Sanktionsbetroffenen Person werden oder die Gesellschaft billigerweise annimmt, dass eine fortgesetzte Erfüllung gegen Handelskontrollvorschriften verstieße; (vi) beim Lieferanten ein Kontrollwechsel eintritt, gegen den die Gesellschaft nach Ziffer 22(d) Einwendungen erhebt; (vii) der Lieferant die nach Ziffer 19 erforderliche Versicherung nicht aufrechterhält und sie nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gesellschaft in Schriftform wiederherstellt; oder (viii) der Lieferant keine hinreichende Erfüllungszusicherung nach Ziffer 13(c) beibringt. Eine Kündigung nach dieser Ziffer befreit die Gesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung, vor der Kündigung gelieferte und abgenommene Waren sowie erbrachte und abgenommene Dienstleistungen zu bezahlen, vorbehaltlich der Ziffern 4(e), 4(f) und 4(i).

(c) Hinreichende Erfüllungszusicherung. Hat die Gesellschaft angemessenen Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Fähigkeit oder Bereitschaft des Lieferanten zur Erfüllung, einschließlich des Falles, dass die Gesellschaft billigerweise annimmt, beim Lieferanten könne ein Insolvenzfall eintreten, so kann die Gesellschaft durch Mitteilung in Schriftform eine hinreichende Zusicherung ordnungsgemäßer Erfüllung verlangen. Der Lieferant muss innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dem Verlangen eine für die Gesellschaft nach billigem Ermessen zufriedenstellende Zusicherung beibringen; die Gesellschaft kann bis dahin ihre eigene Leistung aussetzen und Zahlungen einbehalten. Ein Verlangen nach dieser Ziffer muss in Schriftform die Gründe der Besorgnis der Gesellschaft und die verlangte Zusicherung angeben. Bringt der Lieferant diese Zusicherung nicht innerhalb dieser Frist bei, so kann die Gesellschaft den Lieferanten so behandeln, als habe er den Vertrag ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Ziffer ist ein vertragliches Recht, das zusätzlich zu und im Einklang mit dem allgemeinen Recht der vorweggenommenen Vertragsverletzung und der Erfüllungsverweigerung besteht.

(d) Kündigung nach freiem Ermessen. Die Gesellschaft kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise nach freiem Ermessen mit einer Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen durch Mitteilung in Schriftform oder mit einer kürzeren, vom Lieferanten in Schriftform akzeptierten Frist kündigen. Die Mitteilung muss den gekündigten Teil des Vertrages bezeichnen; Ziffer 12(e) findet auf die Folgen Anwendung. Das Recht der Gesellschaft nach dieser Ziffer ist nur unter der Voraussetzung ausübbar, dass Ziffer 12(e) eingehalten wird.

(e) Folgen der Kündigung. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages aus welchem Grund auch immer muss der Lieferant unverzüglich: (i) sämtliche Vorauszahlungen und Anzahlungen für nicht gelieferte und abgenommene Waren sowie für nicht erbrachte und abgenommene Dienstleistungen erstatten; (ii) sämtliches Eigentum der Gesellschaft nach Ziffer 7(k), sämtliche Vertraulichen Informationen nach Ziffer 15(f) und sämtliche Personenbezogenen Informationen nach Ziffer 18(j) herausgeben; (iii) nach Wahl der Gesellschaft und gegen Zahlung der angemessenen unmittelbaren Kosten des Lieferanten sämtliche fertiggestellten Waren, unfertigen Leistungen, Materialien, Bauteile und Dokumentationen herausgeben, die der Bestellung zugeordnet sind, wobei das Eigentum daran mit der Zahlung auf die Gesellschaft übergeht; (iv) nach Wahl der Gesellschaft jede die Bestellung betreffende Vorlieferantenbestellung, Lizenz oder Vereinbarung an die Gesellschaft abtreten oder auf die Gesellschaft oder deren Benannten überleiten; und (v) sämtliche Informationen, Zeichnungen, Werkzeugaufzeichnungen, Vorlieferantenangaben und Fertigungsdaten bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle zu beschaffen.

(f) Entstandene Rechte. Die Kündigung berührt kein Recht, keinen Rechtsbehelf, keine Verpflichtung und keine Haftung einer Partei, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstanden sind.

(g) Fortgeltung. Die Ziffern 1, 3(e), 4(b), 4(c), 4(d), 4(e), 4(f), 4(g), 4(j), 5(g), 5(i), 7(h), 7(i), 7(j), 7(k), 8, 9, 10, 11, 12(e), 12(f), 12(h), 13(e), 13(f), 13(h), 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22(b), 22(c), 23, 24 und 25 sowie jede sonstige Ziffer, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach fortgelten soll, bleiben nach Kündigung oder Ablauf in vollem Umfang wirksam.

(h) Ipso-facto-Hemmungen. Ist die Ausübung eines Rechts nach Ziffer 7(j), Ziffer 13(b)(i), Ziffer 13(c) oder Ziffer 22(d) oder eines sonstigen wegen eines Insolvenzfalles oder wegen der finanziellen Lage des Lieferanten entstehenden Rechts nach Section 415D, 415F, 434J, 434K, 451E, 451F oder 454N des Corporations Act gehemmt, so ist dieses Recht ausgesetzt und nicht erloschen und lebt mit dem Wegfall der Hemmung im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wieder auf. Nichts in dieser Ziffer beschränkt ein Recht der Gesellschaft, das auf anderer Grundlage als einem Insolvenzfall oder der finanziellen Lage des Lieferanten entsteht, einschließlich jedes Rechts wegen unterbliebener Lieferung, wegen unterbliebener Mängelbeseitigung oder wegen einer Verletzung der Ziffern 15, 16, 17 oder 18, und nichts in dieser Ziffer beschränkt die Rechte der Gesellschaft als Eigentümerin oder bailor von Vermögensgegenständen nach den Ziffern 7(i), 7(j) und 7(k) oder als Inhaberin eines Sicherungsrechts nach dem PPSA. Steht der Lieferant unter administration, so dürfen die Rechte der Gesellschaft nach Ziffer 7(j) nur mit schriftlicher Zustimmung des administrator oder mit Erlaubnis des Gerichts ausgeübt werden; der Lieferant und sein administrator müssen der Gesellschaft auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen den Lagerort, die Beschreibung und die Menge aller im Besitz des Lieferanten befindlichen Waren und sonstigen Vermögensgegenstände der Gesellschaft mitteilen.

(i) Kündigungsrecht des Lieferanten. Der Lieferant kann den betroffenen Vertrag durch Mitteilung in Schriftform kündigen, wenn: (i) die Gesellschaft eine wesentliche Verletzung dieses Vertrages begeht, die nicht behebbar ist oder die behebbar ist und nicht innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach einer Mitteilung des Lieferanten in Schriftform, die die Verletzung bezeichnet und ihre Behebung verlangt, behoben wird; oder (ii) bei der Gesellschaft ein Insolvenzfall eintritt. Die Nichtzahlung eines Betrages durch die Gesellschaft, der nicht Gegenstand einer nach Ziffer 4(e) oder Ziffer 4(f) abgegebenen Mitteilung ist, innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nach einer Mitteilung des Lieferanten in Schriftform, dass der Betrag überfällig ist, stellt für die Zwecke dieser Ziffer eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer muss die Gesellschaft sämtliche gelieferten und abgenommenen Waren sowie sämtliche erbrachten und abgenommenen Dienstleistungen bezahlen; Ziffer 12(e) findet auf den übrigen Teil der Bestellung Anwendung, als hätte die Gesellschaft sie nach Ziffer 12(d) storniert. Diese Ziffer berechtigt den Lieferanten nicht, die Erfüllung auszusetzen oder zu verzögern; Ziffer 4(h) und Ziffer 25(f) gelten weiter.


14. Höhere Gewalt

(a) Definition und Entlastung. Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, mit Ausnahme einer Zahlungspflicht, soweit die Verzögerung oder Nichterfüllung auf einem Fall höherer Gewalt beruht, also einem Ereignis außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei, einschließlich höherer Naturgewalten, Erdbeben, Brand, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Wirbelsturm, Hurrikan, terroristischer Handlung, Krieg oder Kriegsgefahr, innerer Unruhen, Aufruhr, staatlicher Maßnahmen, Embargos oder Epidemien oder Pandemien.

(b) Ausnahmen. Ein Fall höherer Gewalt umfasst nicht: (i) eine Erhöhung der Kosten oder eine verringerte Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Materialien, Bauteilen, Energie, Zöllen, Tarifen, Fracht oder Transport; (ii) eine Veränderung von Wechselkursen oder Zinssätzen; (iii) Arbeitskampfmaßnahmen oder Arbeitsstreitigkeiten, die auf die Belegschaft der betroffenen Partei oder ihrer Vorlieferanten beschränkt sind; (iv) ein Versäumnis, eine Pflichtverletzung, eine Insolvenz oder eine Verzögerung eines Vorlieferanten, es sei denn, die zugrunde liegende Ursache wäre selbst ein den Lieferanten unmittelbar betreffender Fall höherer Gewalt und eine alternative Bezugsquelle steht nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung; (v) ein Ereignis, das die betroffene Partei durch angemessene Vorkehrungen oder durch angemessene Vorkehrungen zur Betriebsfortführung oder Notfallplanung hätte vermeiden oder überwinden können; oder (vi) ein Versäumnis des Lieferanten, eine Erlaubnis, Genehmigung, Ermächtigung oder Ausfuhrfreigabe zu erlangen oder aufrechtzuerhalten.

(c) Mitteilung und Schadensminderung. Die betroffene Partei muss die andere innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach Kenntniserlangung von dem Fall höherer Gewalt in Schriftform unter Angabe sämtlicher Einzelheiten, der voraussichtlichen Dauer und der zur Minderung ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen und die andere Partei laufend unterrichten. Die betroffene Partei muss alle angemessenen Anstrengungen zur Minderung und zur Wiederaufnahme der Leistung unternehmen. Die Entlastung besteht nur so lange und nur insoweit, wie der Fall höherer Gewalt die Leistung tatsächlich verhindert und die betroffene Partei diese Ziffer einhält.

(d) Zuteilung von Lieferungen. Beeinträchtigt ein Fall höherer Gewalt die Kapazität des Lieferanten, so muss der Lieferant der Gesellschaft verfügbare Waren, Materialien und Kapazitäten auf einer Grundlage zuteilen, die nicht ungünstiger ist als die für einen anderen Kunden angewandte, und darf der Gesellschaft zugeteilte Waren, Materialien oder Kapazitäten nicht an einen anderen Kunden umleiten.

(e) Rechte der Gesellschaft. Während eines den Lieferanten betreffenden Falles höherer Gewalt kann die Gesellschaft die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus einer alternativen Quelle beschaffen und den betroffenen Teil der Bestellung verringern oder stornieren, jeweils ohne Stornierungsentgelt und ohne weitere Haftung, mit der Maßgabe, dass Ziffer 12(e) auf den stornierten Teil Anwendung findet, als hätte die Gesellschaft ihn nach Ziffer 12(d) storniert; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, eine verspätete Leistung anzunehmen.

(f) Kündigung. Verhindert, behindert oder verzögert ein Fall höherer Gewalt die Leistung des Lieferanten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen oder für Zeiträume von insgesamt mehr als fünfundvierzig (45) Tagen innerhalb von sechs Monaten, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen. Verhindert, behindert oder verzögert ein Fall höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages durch eine der Parteien für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechzig (60) Tagen, so kann der Lieferant den betroffenen Vertrag ebenfalls durch Mitteilung in Schriftform an die Gesellschaft kündigen, sofern er die Ziffern 14(c) und 14(d) eingehalten hat. Bei einer Kündigung nach dieser Ziffer durch eine der Parteien muss die Gesellschaft sämtliche vor der Kündigung gelieferten und abgenommenen Waren sowie sämtliche erbrachten und abgenommenen Dienstleistungen bezahlen, es ist kein Stornierungsentgelt zu zahlen, und keine Partei haftet der anderen hinsichtlich des gekündigten Teils des Vertrages weiter, unbeschadet aller vor der Kündigung entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten.

(g) Keine Preiserhöhung. Ein Fall höherer Gewalt berechtigt den Lieferanten nicht zu einer Erhöhung des Preises oder zum Ersatz von Kosten, die ihm infolge des Ereignisses entstehen. Diese Ziffer beschränkt nicht den Anspruch des Lieferanten nach Ziffer 12(e) in ihrer Anwendung durch Ziffer 14(e).


15. Vertraulichkeit

(a) Definition. Vertrauliche Informationen einer Partei (in dieser Eigenschaft die Offenlegende Partei) bezeichnet sämtliche Informationen über diese Partei, ihr Geschäft und, im Falle der Gesellschaft, über den Konzern und jeden Kunden, die der anderen Partei (in dieser Eigenschaft die Empfangende Partei) im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden oder von ihr erlangt werden, in jeder Form und unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind, einschließlich Know-how, Technologie, Quellcode, Objektcode, Software, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Datenbanken, Dokumentation, Entdeckungen, Erfindungen, Verfahren, Methoden, Rezepturen, Konzepte, Geschäftsgeheimnisse, Prototypen, Pläne, Beschaffungsinformationen, Identitäten von Lieferanten und Kunden, Preise, Kostenaufschlüsselungen, Prognosen, Mengen und Finanzinformationen, samt dem Bestehen und den Bedingungen des Vertrages und jeder Bestellung. Ohne Beschränkung umfassen die Vertraulichen Informationen des Lieferanten die Kosten-, Prozess-, Produktions-, Qualitäts- und Vorlieferanteninformationen, die die Gesellschaft nach Ziffer 3(i), Ziffer 5(g), Ziffer 12(b) oder Ziffer 12(f) erlangt, und die Vertraulichen Informationen der Gesellschaft umfassen die in dieser Ziffer beschriebenen Informationen über den Konzern, jeden Kunden, die Waren und die Dienstleistungen.

(b) Ausnahmen. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer gegenüber der Offenlegenden Partei bestehenden Vertraulichkeitspflicht beruht; (ii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz der Empfangenden Partei befanden und weder von der Offenlegenden Partei noch von einer ihr gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Person erlangt wurden, wie durch vorbestehende schriftliche Aufzeichnungen der Empfangenden Partei belegt; oder (iii) von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen entwickelt wurden, wie durch zeitgleiche schriftliche Aufzeichnungen der Empfangenden Partei belegt.

(c) Pflichten. Jede Empfangende Partei muss die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei geheim halten, sie ausschließlich zum Zweck der Erfüllung, Verwaltung oder Durchsetzung des Vertrages verwenden und sie mindestens mit denjenigen Maßnahmen schützen, die sie auf ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen. Eine Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen nur denjenigen ihrer Mitarbeiter und denjenigen berufsmäßigen Beratern offenlegen, die sie zu diesem Zweck kennen müssen und die Vertraulichkeitspflichten unterliegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer; die Empfangende Partei bleibt für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Darüber hinaus darf die Gesellschaft die Vertraulichen Informationen des Lieferanten jeder Konzerngesellschaft sowie ihren Abschlussprüfern, Versicherern und Finanzierern zu denselben Bedingungen offenlegen; und sie darf, soweit dies zur Erfüllung einer ihr gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde obliegenden Zusicherungs-, Bescheinigungs-, Offenlegungs- oder Berichtspflicht erforderlich ist, einschließlich nach Ziffer 17, die nach Ziffer 17 bereitgestellten Compliance-, Herkunfts-, Ursprungs- und Emissionsinformationen offenlegen, jeweils unter Offenlegung nur des billigerweise erforderlichen Mindestmaßes und, soweit praktikabel, unter Vertraulichkeitsbedingungen.

(d) Erzwungene Offenlegung. Ist eine Empfangende Partei von Gesetzes wegen oder durch eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, so muss sie, soweit rechtlich zulässig, die Offenlegende Partei unverzüglich vorab in Schriftform benachrichtigen und ihr angemessene Gelegenheit geben, eine Schutzanordnung oder sonstigen Rechtsschutz zu erwirken, darf nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen und muss die Vertraulichkeit des Übrigen weiterhin wahren.

(e) Keine Öffentlichkeitsarbeit und keine Nutzung von Zeichen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Presseerklärung oder Pressemitteilung herausgeben, keine öffentliche Bekanntmachung vornehmen, den Namen, die Zeichen, das Logo der Gesellschaft oder Abbildungen der Waren nicht verwenden und die Gesellschaft nicht als Kunden oder Referenz benennen.

(f) Rückgabe und Vernichtung. Jederzeit auf Verlangen der Offenlegenden Partei sowie bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages muss die Empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich zurückgeben oder, nach Wahl der Offenlegenden Partei, vernichten und die Vernichtung in Schriftform bescheinigen, mit Ausnahme einer einzigen Kopie, die ausschließlich in dem gesetzlich oder nach der ernsthaften Aufbewahrungsrichtlinie der Empfangenden Partei erforderlichen Umfang zurückbehalten wird, sowie jeder in routinemäßigen Sicherungs- oder Archivsystemen gehaltenen Kopie, die nicht ohne Weiteres trennbar ist; jede von ihnen unterliegt dieser Ziffer, solange sie aufbewahrt wird.

(g) Eigentum und Dauer. Das Eigentum an und die Rechtsinhaberschaft über Vertrauliche Informationen sowie über jede Bearbeitung, Verbesserung oder Änderung derselben verbleiben jederzeit bei der Offenlegenden Partei. Die Pflichten nach dieser Ziffer bestehen fünf (5) Jahre nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages fort, mit der Ausnahme, dass sie hinsichtlich Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis, Quellcode oder Personenbezogene Informationen darstellen, sowie hinsichtlich Vertraulicher Informationen der Gesellschaft, die einen Kunden betreffen, zeitlich unbegrenzt fortbestehen, solange diese Informationen den Charakter Vertraulicher Informationen behalten.

(h) Verletzung. Eine Empfangende Partei muss die Offenlegende Partei unverzüglich über jeden unbefugten Zugriff auf, jede unbefugte Offenlegung von oder jede unbefugte Nutzung der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei benachrichtigen und mit der Offenlegenden Partei zusammenarbeiten, um weiteren unbefugten Zugriff, weitere unbefugte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern. Jede Partei erkennt an, dass Schadensersatz ein unzureichender Rechtsbehelf für eine Verletzung dieser Ziffer sein kann und dass die andere Partei berechtigt ist, einstweiligen und sonstigen Rechtsschutz nach equity zu beantragen.

(i) Systeme künstlicher Intelligenz. Eine Empfangende Partei darf ohne vorherige Zustimmung der Offenlegenden Partei in Schriftform keine Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei in ein System künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens, ein großes Sprachmodell oder ein generatives System eines Dritten oder in ein sonstiges System oder einen sonstigen Dienst eingeben, hochladen, übermitteln oder auf sonstige Weise offenlegen, das bzw. der die ihm gegebenen Eingaben speichert, aufbewahrt, mit ihnen trainiert oder sonst aus ihnen lernt. Wird die Zustimmung erteilt, so muss die Empfangende Partei jede von der Offenlegenden Partei auferlegte Bedingung einhalten, einschließlich hinsichtlich des verwendeten Systems, der angewandten Datenspeicherungs- und Trainingseinstellungen und der geführten Aufzeichnungen. Diese Ziffer gilt zusätzlich zu Ziffer 15(c); eine unter Verstoß gegen sie erfolgte Offenlegung stellt für die Zwecke der Ziffern 13(b)(iv) und 21(a)(iv) eine Verletzung dieser Ziffer 15 dar. Ziffer 18(b) findet gesondert und strenger auf Personenbezogene Informationen Anwendung.


16. Geistiges Eigentum

(a) Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft. Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nichts anderes ausdrücklich bestimmt, behält die Gesellschaft sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die in den Spezifikationen, Zeichnungen, Konstruktionen, Werkzeugen, Materialien, Daten und Ergebnissen der Dienstleistungen der Gesellschaft enthalten sind oder aus ihnen entstehen. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft stehen ausschließlich der Gesellschaft oder ihren Lizenzgebern zu. Der Lieferant erwirbt durch die Erfüllung des Vertrages weder ein Eigentumsrecht an ihnen noch ein Recht daran oder eine Lizenz daran; jeder Geschäftswert, der aus der Nutzung durch den Lieferanten entsteht, wächst der Gesellschaft zu.

(b) Beschränkte Lizenz. Die Gesellschaft gewährt dem Lieferanten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Nutzung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft, ausschließlich soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Lieferant darf sie zu keinem anderen Zweck nutzen, darf keine ihnen abträgliche oder sie beeinträchtigende Handlung vornehmen und darf keine Zeichen oder Schutzrechtshinweise der Gesellschaft verändern, unkenntlich machen oder entfernen.

(c) Übertragung entwickelter Schutzrechte des geistigen Eigentums. Sämtliche Schutzrechte des geistigen Eigentums, die vom Lieferanten oder vom Lieferantenpersonal im Rahmen der Erfüllung des Vertrages oder an einem Leistungsgegenstand, einer Konstruktion, einer Zeichnung, einem Werkzeug, einem Bericht, an Daten oder Software geschaffen, entwickelt oder erstmals verwirklicht werden, die eigens für die Gesellschaft nach dem Vertrag entwickelt wurden, entstehen mit ihrer Schaffung bei der Gesellschaft und werden, soweit sie nicht so entstehen, vom Lieferanten im Wege der gegenwärtigen Übertragung künftiger Rechte unbelastet und ohne weitere Zahlung vollständig auf die Gesellschaft übertragen. Weder diese Ziffer noch Ziffer 16(a) überträgt der Gesellschaft Schutzrechte des geistigen Eigentums des Lieferanten oder lässt sie bei ihr entstehen, und die Gesellschaft erwirbt kein Eigentumsrecht an solchen Rechten, die am Datum der Bestellung bestehen, die der Lieferant unabhängig vom Vertrag schafft oder die in allgemeinem Fertigungs-Know-how, Prozessverbesserungen, Werkzeugkonstruktionen oder für das Geschäft des Lieferanten allgemein anwendbaren Techniken bestehen und weder für die Gesellschaft noch für die von der Gesellschaft spezifizierten Waren noch für eine Spezifikation, Konstruktion, Zeichnung oder Vertrauliche Information der Gesellschaft spezifisch sind. Ziffer 16(e) findet auf alle derartigen Rechte Anwendung, die in den Waren, den Dienstleistungen oder einem Leistungsgegenstand verkörpert sind. Der Lieferant muss von jedem Angehörigen des Lieferantenpersonals sämtliche Übertragungen, Zustimmungen und Verzichte einholen, die zur Umsetzung dieser Ziffer erforderlich sind. In Australien gilt:

(i) Urheberrecht. Eine gegenwärtige Übertragung künftigen Urheberrechts ist nach Section 197 des Copyright Act 1968 (Cth) wirksam, und eine Übertragung des Urheberrechts bedarf nach Subsection 196(3) jenes Gesetzes der Schriftform mit Unterzeichnung durch den Übertragenden oder für ihn. Diese Bedingungen stellen diese Schriftform dar, und der Lieferant muss auf Verlangen eine bestätigende deed of assignment errichten. Soweit das Urheberrecht andernfalls nach Subsection 35(6) jenes Gesetzes beim Arbeitgeber eines Arbeitnehmers oder bei einem Auftraggeber entstünde, muss der Lieferant die Übertragung dieses Urheberrechts auf die Gesellschaft beschaffen.

(ii) Urheberpersönlichkeitsrechte. Urheberpersönlichkeitsrechte nach Part IX des Copyright Act 1968 (Cth) sind höchstpersönliche Rechte des einzelnen Urhebers und können weder übertragen noch als solche abbedungen werden. Der Lieferant muss stattdessen von jedem einzelnen Urheber eine schriftliche Einwilligung einholen, die gemäß den Sections 195AW und 195AWA jenes Gesetzes erteilt und tatsächlich freiwillig und nicht durch Nötigung oder durch eine falsche oder irreführende Erklärung erlangt wird, in sämtliche Handlungen und Unterlassungen der Gesellschaft, des Konzerns und ihrer Lizenznehmer, die andernfalls diese Rechte verletzen würden, einschließlich der unterbliebenen Nennung des Urhebers sowie jeder wesentlichen Änderung, Bearbeitung, Verlagerung, Veränderung des Umfelds, Zerstörung, Beseitigung oder Entfernung des Werkes.

(iii) Patente, Designs, Marken und Schaltungslayouts. Eine Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung bedarf nach Section 14 des Patents Act 1990 (Cth) der Schriftform mit Unterzeichnung durch den Übertragenden und den Erwerber oder für sie; eine Übertragung eines eingetragenen Designs oder einer Designanmeldung bedarf nach Section 114 des Designs Act 2003 (Cth) der Schriftform mit Unterzeichnung durch beide Parteien oder für sie; eine Übertragung einer Marke muss Part 10 des Trade Marks Act 1995 (Cth) entsprechen; und eine Übertragung eines Schaltungslayoutrechts muss Section 45 des Circuit Layouts Act 1989 (Cth) entsprechen. Der Lieferant muss auf Verlangen jedes Dokument errichten, das zur Umsetzung dieser Übertragungen und zu ihrer Eintragung in das jeweilige Register erforderlich ist; Ziffer 16(d) findet Anwendung.

(iv) Arbeitnehmererfindungen. Der Lieferant garantiert, dass seine Vereinbarungen mit dem Lieferantenpersonal ausreichen, um bei ihm sämtliche von dieser Ziffer erfassten Schutzrechte des geistigen Eigentums entstehen zu lassen und ihm deren Übertragung auf die Gesellschaft zu ermöglichen, und dass kein Angehöriger des Lieferantenpersonals einen Anspruch auf Inhaberschaft daran oder auf weitere Vergütung dafür geltend macht oder geltend machen wird.

(v) Formvorschriften. In Australien ist für die Wirksamkeit der durch diese Ziffer bewirkten Übertragung im Verhältnis zwischen den Parteien keine Eintragung und keine sonstige Formalität erforderlich; die Gesellschaft kann jedoch jede Übertragung in das jeweilige Register eintragen lassen, und der Lieferant muss jede hierfür erforderliche Unterstützung leisten.

(vi) Keine nicht offengelegte Erzeugung durch künstliche Intelligenz. Der Lieferant garantiert, dass kein Leistungsgegenstand, keine Konstruktion, Zeichnung, kein Bericht, keine Daten, keine Software und kein sonstiges Material, das der Gesellschaft nach dem Vertrag bereitgestellt wird, und kein wesentlicher Teil davon durch ein System künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens, ein großes Sprachmodell oder ein generatives System erzeugt wurde, ohne dass der Lieferant diesen Umstand der Gesellschaft zuvor in Schriftform unter Bezeichnung des betreffenden Materials und des verwendeten Systems offengelegt hat. Der Lieferant erkennt an, dass Material ohne menschlichen Urheber nach dem Copyright Act 1968 (Cth) urheberrechtlich nicht geschützt sein kann (IceTV Pty Ltd v Nine Network Australia Pty Ltd (2009) 239 CLR 458; Telstra Corporation Ltd v Phone Directories Company Pty Ltd (2010) 194 FCR 142), sodass die durch diese Ziffer 16(c) bewirkte Übertragung insoweit nichts übertragen würde. Nimmt der Lieferant eine Offenlegung nach diesem Absatz vor, so kann die Gesellschaft das Material zurückweisen, seine Ersetzung durch Material menschlicher Urheberschaft auf Kosten des Lieferanten verlangen oder es unter jeder von ihr mitgeteilten Bedingung annehmen. Ein Verstoß gegen diesen Absatz stellt für die Zwecke der Ziffern 13(b)(iv) und 21(a)(iv) eine Verletzung der Ziffer 16 dar.

(d) Weitere Mitwirkung. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft und auf eigene Kosten unverzüglich sämtliche Dokumente errichten und alles Erforderliche tun, um die Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft nach Ziffer 16(c) entstehen zu lassen, zu perfektionieren, eintragen zu lassen oder durchzusetzen, einschließlich der Unterstützung bei jeder Anmeldung, jedem Erteilungsverfahren, jeder Eintragung und jedem Verfahren.

(e) Lizenz an Schutzrechten des geistigen Eigentums des Lieferanten. Soweit ein Leistungsgegenstand, Waren oder Dienstleistungen Schutzrechte des geistigen Eigentums verkörpern, die dem Lieferanten oder einem Dritten zustehen, gewährt der Lieferant der Gesellschaft und dem Konzern eine unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzierung an Kunden, Händler, Auftragnehmer und Endnutzer, die Waren und Leistungsgegenstände zu nutzen, zu installieren, zu konfigurieren, zu betreiben, zu warten, zu reparieren, zu ändern, weiterzuliefern und zu entsorgen sowie Dritten dies zu gestatten, und muss deren Gewährung beschaffen. Der Lieferant muss sämtliche in den Waren enthaltene Open-Source- und Drittsoftware sowie die dafür geltenden Lizenzbedingungen in Schriftform offenlegen und darf keine Komponente einbauen, deren Lizenzbedingungen die Offenlegung oder Lizenzierung der Schutzrechte des geistigen Eigentums der Gesellschaft erfordern würden.

(f) Fortführung von Software und Firmware. Enthalten die Waren für ihren Betrieb wesentliche Software oder Firmware, so muss der Lieferant auf Verlangen eine Quellcode-Hinterlegung oder eine gleichwertige Fortführungsvereinbarung zu den von der Gesellschaft billigerweise geforderten Bedingungen abschließen, mit Herausgabeauslösern einschließlich eines Insolvenzfalles, der Einstellung des Supports und einer wesentlichen Unterlassung der Softwarepflege. Ziffer 13(h) findet auf jeden Herausgabeauslöser Anwendung, der an einen Insolvenzfall anknüpft.

(g) Schutzrechtsfreiheit und IP-Ansprüche. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Dienstleistungen sowie ihre Lieferung, Nutzung, Weiterlieferung und Entsorgung Schutzrechte des geistigen Eigentums keiner Person verletzen und verletzen werden. Diese Garantie und die Pflichten nach dieser Ziffer 16(g) werden vorbehaltlich derselben Ausnahme wie die Freistellung nach Ziffer 16(h) und ohne jede weitere Einschränkung gegeben. Wird gegen die Gesellschaft, den Konzern oder einen Kunden eine Verletzungsbehauptung erhoben (ein IP-Anspruch), so muss der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl der Gesellschaft: (i) für die Gesellschaft, den Konzern und ihre Kunden das Recht zur weiteren Nutzung der Waren oder Dienstleistungen erwirken; (ii) sie durch nicht verletzende, mindestens gleichwertige Erzeugnisse gleicher Qualität und Funktionalität ersetzen; (iii) sie so ändern, dass sie ohne Funktionsverlust nicht mehr verletzend sind; oder (iv) ihre Rücknahme akzeptieren und den Preis vollständig nebst sämtlichen Ausbaukosten erstatten.

(h) IP-Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern, deren leitende Organe, Arbeitnehmer und Kunden von jedem IP-Anspruch freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen sowie Rechtsverfolgungskosten auf Basis vollständiger Freistellung.

Ausnahme für die eigene Konstruktion der Gesellschaft. Die Pflichten des Lieferanten nach Ziffer 16(g) und dieser Ziffer 16(h) gelten nicht, soweit der IP-Anspruch ausschließlich daraus entsteht, dass der Lieferant eine von der Gesellschaft an ihn gelieferte Konstruktion oder Spezifikation in Schriftform (einschließlich einer nach Ziffer 5(b) auferlegten Spezifikation) eingehalten hat, wobei der Lieferant das angeblich verletzende Element weder ausgewählt noch dazu beigetragen noch es geändert hat, und der Lieferant die Gesellschaft vor der Erfüllung des betroffenen Teils der Bestellung unverzüglich in Schriftform über jedes Verletzungsrisiko unterrichtet hat, von dem er wusste oder billigerweise hätte wissen müssen. Der Lieferant trägt die Beweislast für beide Voraussetzungen. In jedem anderen Fall gelten diese Pflichten uneingeschränkt, auch wenn die Waren oder Dienstleistungen nach oder in Übereinstimmung mit der eigenen Konstruktion, Anweisung, Spezifikation oder Bauteilauswahl des Lieferanten hergestellt werden, und auch wenn eine von der Gesellschaft gelieferte Konstruktion oder Spezifikation eine von mehreren Ursachen des IP-Anspruchs ist. Diese Ausnahme steht im Einklang mit den Ziffern 5(a), 5(b) und 16(a), nach denen die Gesellschaft eine Konstruktion oder Spezifikation liefern oder anweisen kann, und beschränkt Ziffer 16(i) nicht.

Der Lieferant führt auf Mitteilung der Gesellschaft die Verteidigung und den Vergleich eines IP-Anspruchs, wobei er weder für die Gesellschaft eine Haftung anerkennen noch in einer Weise vergleichen darf, die der Gesellschaft oder einem Kunden ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform eine Verpflichtung oder Beschränkung auferlegt; die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand auf eigene Kosten an der Verteidigung beteiligen. Übernimmt der Lieferant die Verteidigung nicht unverzüglich, so kann die Gesellschaft den IP-Anspruch auf Kosten des Lieferanten verteidigen und vergleichen.

(i) Keine Haftung der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet unter keinen Umständen für einen IP-Anspruch, der aus den Konstruktionen, Spezifikationen, Fertigungsverfahren des Lieferanten oder aus der Einbeziehung von Materialien oder Bauteilen Dritter entsteht.

(j) Keine Ausschließlichkeit der Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe nach Ziffer 16(g) sind die vorrangigen Rechtsbehelfe der Gesellschaft bei Verletzung von Schutzrechten des geistigen Eigentums Dritter; nichts in dieser Ziffer beschränkt oder schließt jedoch die Pflichten des Lieferanten nach Ziffer 16(h) oder Ziffer 20, das Recht der Gesellschaft auf jeden sonstigen Rechtsbehelf nach Recht oder equity, einschließlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Deckungskosten und Ausbaukosten, oder das Recht der Gesellschaft aus, den Vertrag zu kündigen oder die Waren oder Dienstleistungen zurückzuweisen.

(k) Unbeschränkte Haftung. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer 16 ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.


17. Compliance

(a) Allgemeines. Der Lieferant muss sämtliche Gesetze, Verordnungen, Standards, Erlaubnisse, Genehmigungen und Regelwerke einhalten, die auf den Lieferanten, auf die Waren und Dienstleistungen und auf die Erfüllung des Vertrages in jeder Rechtsordnung der Herstellung, der Durchfuhr, der Lieferung und der beabsichtigten Verwendung anwendbar sind, und muss dafür sorgen, dass das Lieferantenpersonal und seine Vorlieferanten sie einhalten. Diese Verpflichtung umfasst das Arbeitsschutzrecht, nach dem der Lieferant eine Person ist, die ein Unternehmen oder eine Tätigkeit betreibt, und als Entwerfer, Hersteller, Einführer oder Lieferant von Anlagen, Stoffen oder Bauwerken primäre, nicht übertragbare Pflichten trägt, einschließlich der Pflichten, soweit billigerweise praktikabel sicherzustellen, dass die Waren keine Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bergen, und der Gesellschaft ausreichende Informationen über ihre sichere Verwendung, Handhabung, Lagerung und Entsorgung zu erteilen; jede Vertragsbestimmung, die eine Pflicht nach jenen Rechtsvorschriften auszuschließen, zu beschränken oder abzuändern vorgibt, ist nach Section 272 des Work Health and Safety Act 2011 (Qld) nichtig. Setzt der Lieferant Lieferantenpersonal in Australien ein, so umfasst diese Verpflichtung auch den Fair Work Act 2009 (Cth) und jedes anwendbare modern award oder enterprise agreement sowie die in Ziffer 9(a)(xi) genannten Zulassungs-, Registrierungs- und Akkreditierungsanforderungen. Der Lieferant muss den Verhaltenskodex für Lieferanten der Gesellschaft einhalten, sofern ein solcher besteht und dem Lieferanten in Schriftform mitgeteilt wurde, sowie jede sonstige so mitgeteilte Richtlinie.

(b) Handelskontrollvorschriften. Der Lieferant sichert zu, garantiert und verpflichtet sich, dass: (i) er sämtliche anwendbaren Ausfuhrkontroll-, Einfuhrkontroll-, Sanktions-, Handelscompliance-, Antiboykott- und Wirtschaftsbeschränkungsgesetze und -verordnungen (zusammen die Handelskontrollvorschriften) jeder maßgeblichen Rechtsordnung ermittelt hat und allein für die fortlaufende Einhaltung verantwortlich ist, einschließlich der Rechtsordnung der Gesellschaft, des Herstellungslandes, des Landes jedes Bauteils der Waren und jedes Durchfuhr- oder Lieferlandes; (ii) die Waren, Dienstleistungen sowie sämtliche zugehörige Technologie und technischen Daten für die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Verbringung oder Lieferung an die Gesellschaft und an den Lieferort ohne Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften zulässig sind und er die anwendbare Ausfuhrkontrollklassifizierung oder eine Erklärung, dass keine Genehmigung erforderlich ist, bereitstellen wird; und (iii) weder der Lieferant noch Angehörige seines Lieferantenpersonals, seine Vorlieferanten oder die Bezugsquellen der Waren eine Sanktionsbetroffene Person sind. Die anwendbaren australischen Regelungen sind: der Customs Act 1901 (Cth) nebst den Customs (Prohibited Exports) Regulations 1958 (einschließlich Regulation 13E, die die Ausfuhr von Waren und Technologie der Defence and Strategic Goods List kontrolliert) und den Customs (Prohibited Imports) Regulations 1956; der Defence Trade Controls Act 2012 (Cth), der zusätzlich die Lieferung, Veröffentlichung und Vermittlung von DSGL-Technologie kontrolliert, einschließlich der Lieferung an eine ausländische Person innerhalb Australiens; der Autonomous Sanctions Act 2011 (Cth) und die Autonomous Sanctions Regulations 2011; der Charter of the United Nations Act 1945 (Cth) und die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen; sowie der Weapons of Mass Destruction (Prevention of Proliferation) Act 1995 (Cth). Sie werden von Defence Export Controls im Department of Defence, vom Australian Sanctions Office im Department of Foreign Affairs and Trade und von der Australian Border Force verwaltet. Die zu prüfenden Listen sind die DFAT Consolidated List und die UN Security Council Consolidated List sowie, soweit diese Maßnahmen Anwendung finden, die von den übrigen in der Definition der Sanktionsbehörde genannten Behörden geführten Listen. Soweit US-amerikanische Antiboykottregeln Anwendung finden, einschließlich Part 760 der Export Administration Regulations und Section 999 des Internal Revenue Code, muss der Lieferant sie einhalten und der Gesellschaft jedes boykottbezogene Ersuchen melden, das er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält.

(c) Verbotene Geschäfte. Der Lieferant darf die Waren oder Dienstleistungen weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen Handelskontrollvorschriften beziehen, herstellen, verkaufen, ausführen, wiederausführen, verbringen, umladen oder liefern, einschließlich an oder über ein Land, ein Gebiet oder eine Region, das bzw. die umfassenden Sanktionen oder einem Embargo unterliegt, oder an eine Sanktionsbetroffene Person. Der Lieferant garantiert, dass er weder Kenntnis noch Anlass zur Annahme hat, dass die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für eine verbotene Endverwendung genutzt werden, einschließlich jeder Tätigkeit im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern, unbemannten Luftfahrzeugen, nuklearer Proliferation oder beschränkten militärischen oder Überwachungsanwendungen.

(d) Ursprungsland und Kennzeichnung. Der Lieferant garantiert, dass das in seiner Dokumentation angegebene Ursprungsland zutreffend und gemäß dem anwendbaren Zollrecht bestimmt ist und dass die Waren und ihre Behältnisse lesbar und dauerhaft mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sind, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist. Der Lieferant muss die Gesellschaft vor dem Versand in Schriftform über jede Änderung des Ursprungslandes oder des Herstellungsortes von Waren gegenüber der zuvor mitgeteilten Angabe unterrichten und stellt die Gesellschaft von allen Verlusten frei, die aus einer unzutreffenden Ursprungserklärung oder einem Kennzeichnungsversäumnis entstehen. Der Ursprung wird in Australien nach Division 1A des Part VIII des Customs Act 1901 (Cth) und nach den Ursprungsregeln des anwendbaren Freihandelsabkommens und seiner Durchführungsverordnungen bestimmt; der Lieferant muss die Ursprungsbescheinigung oder -erklärung sowie die zugrunde liegenden Produktions- und Kostenaufzeichnungen bereitstellen, die zum Nachweis eines Präferenzanspruchs erforderlich sind. Kennzeichnungsanforderungen ergeben sich aus dem Commerce (Trade Descriptions) Act 1905 (Cth) und den Commerce (Imports) Regulations 1940, nach denen eine erforderliche Warenbezeichnung in englischer Sprache, in auffälligen und lesbaren Schriftzeichen, in einer nicht ohne Weiteres entfernbaren Weise und an den Waren oder ihrer Umhüllung anzubringen ist, wie jene Verordnungen es verlangen. Jede Angabe zum Ursprung der Waren muss ferner den Sections 18, 29(1)(k) und 254 bis 258 des ACL entsprechen, und der Lieferant garantiert, dass jede von ihm gemachte Ursprungsangabe die Anforderungen dieser Vorschriften erfüllt.

(e) Inländische Wertschöpfung und Beschaffungspräferenzen. Gibt die Bestellung an, dass die Waren für ein Projekt bestimmt sind, das einer Anforderung an inländische Wertschöpfung, lokale Wertschöpfung, lokale Industriebeteiligung oder ursprungsbezogene Beschaffung unterliegt, so muss der Lieferant die Bescheinigungen, Herstellkostendaten und Nachweise bereitstellen, die zum Nachweis der Einhaltung erforderlich sind, garantiert, dass jede von ihm erteilte Bescheinigung zutreffend ist, und muss die Gesellschaft unverzüglich über jede Änderung unterrichten, die ihre Richtigkeit berührt. Die möglicherweise anwendbaren australischen Regelungen sind der Australian Jobs Act 2013 (Cth) und das Australian Industry Participation National Framework, einschließlich der Australian Industry Participation Plans für Großprojekte und für vom Commonwealth finanzierte Beschaffungen; die Commonwealth Procurement Rules, einschließlich der darin enthaltenen Anforderungen an wirtschaftlichen Nutzen und australische Industriebeteiligung; die Queensland Procurement Policy und die Queensland Charter for Local Content, einschließlich des local benefits test; und, soweit das Projekt in einem anderen Staat oder Territorium liegt, der Local Jobs First Act 2003 (Vic) und die Victorian Industry Participation Policy, die Regelungen von New South Wales zu lokalem Anteil und zu kleinen und mittleren Unternehmen sowie die entsprechenden Regelungen anderer Rechtsordnungen. Beruht eine Bescheinigung auf australischer Herstellung oder australischem Ursprung, so muss sie nach den Sections 254 bis 258 des ACL und, soweit das Logo Australian Made oder Australian Grown verwendet wird, nach den für dieses Logo geltenden Lizenzbedingungen belegbar sein.

(f) Netz- und Lieferkettensicherheit. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass die Waren keine Ausrüstung, keinen Dienst und kein Bauteil eines Anbieters darstellen oder enthalten, der nach einer anwendbaren Regelung zur Telekommunikationssicherheit, zu kritischen Infrastrukturen oder zu Lieferkettenbeschränkungen verboten oder beschränkt oder als Sicherheitsrisiko eingestuft ist, und dass er keine derartige Ausrüstung als wesentlichen oder unverzichtbaren Bestandteil eines bei der Herstellung der Waren verwendeten Systems einsetzt. Der Lieferant muss eine entsprechende Zusicherung in Schriftform in der von der Gesellschaft geforderten Form abgeben, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn die Zusicherung nicht mehr zutrifft, und muss die Lieferketteninformationen bereitstellen, die die Gesellschaft für ihre eigenen Zusicherungen gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden benötigt. Die australischen Regelungen sind der Security of Critical Infrastructure Act 2018 (Cth), in dem die zuvor in Part 14 des Telecommunications Act 1997 (Cth) enthaltenen Sicherheitspflichten des Telekommunikationssektors zusammengeführt wurden, einschließlich der für carriers und carriage service providers geltenden Telekommunikationssicherheits- und Meldepflichten, des Registers kritischer Infrastrukturanlagen, der Pflichten zum Risikomanagementprogramm für kritische Infrastrukturen nach Part 2A (die sich ausdrücklich auf Lieferkettengefahren erstrecken) und der Pflichten zur verpflichtenden Meldung von Cybersicherheitsvorfällen nach Part 2B, die je nach Erheblichkeit des Vorfalls eine Meldung innerhalb von zwölf (12) oder zweiundsiebzig (72) Stunden verlangen; der Cyber Security Act 2024 (Cth), auf den Ziffer 17(j)(viii) Anwendung findet; der Telecommunications (Interception and Access) Act 1979 (Cth); und, soweit die Waren für die Nutzung durch das Commonwealth geliefert werden, das Protective Security Policy Framework und das Australian Government Information Security Manual. Der Lieferant muss die Erklärungen, Bestätigungen und Herkunftsinformationen bereitstellen, die die Gesellschaft zur Erfüllung jeder dieser Pflichten und zur Beantwortung jedes Ersuchens des Communications Access Co-ordinator, des Cyber and Infrastructure Security Centre oder des Australian Signals Directorate benötigt, und muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen über jede Änderung seiner unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer- oder Kontrollverhältnisse unterrichten.

(g) Korruptions- und Bestechungsbekämpfung. Der Lieferant muss sämtliche anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, der Erleichterung von Steuerhinterziehung und Betrug einhalten und darf im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Bestechung, Rückvergütung, Beschleunigungszahlung oder sonstige unlautere Vorteilsgewährung anbieten, gewähren, fordern, annehmen oder genehmigen. Der Lieferant muss angemessene Verfahren unterhalten, die darauf ausgerichtet sind, ein solches Verhalten des Lieferantenpersonals und der Vorlieferanten zu verhindern, muss zutreffende Bücher und Aufzeichnungen über sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen führen und muss auf Verlangen Nachweise über diese Verfahren und Aufzeichnungen vorlegen. Die anwendbaren australischen Gesetze sind Division 70 des Criminal Code Act 1995 (Cth) (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, einschließlich des Straftatbestands nach Section 70.5A des Versäumnisses, Bestechung durch einen associate zu verhindern, für den ein Einwand angemessener Verfahren besteht), die Divisions 141 und 142 jenes Code (Bestechung von und korrumpierende Vorteile für Commonwealth-Amtsträger), Section 87 und die Sections 442B bis 442M des Criminal Code Act 1899 (Qld) (Amtskorruption und Schmiergelder), der Anti-Money Laundering and Counter-Terrorism Financing Act 2006 (Cth), der Proceeds of Crime Act 2002 (Cth) sowie Section 26-52 des Income Tax Assessment Act 1997 (Cth) (kein Abzug für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers). Zu den Gesetzen mit extraterritorialer Wirkung, die ebenfalls Anwendung finden können, zählen der Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs und der Foreign Corrupt Practices Act der Vereinigten Staaten. Der Lieferant erkennt an, dass das Verbot von Beschleunigungszahlungen in dieser Ziffer absolut gilt und unabhängig davon Anwendung findet, ob der eingeschränkte Einwand nach Section 70.4 des Criminal Code Act 1995 (Cth) zur Verfügung stünde. Ein Verstoß gegen diese Ziffer stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die die Gesellschaft zur sofortigen Kündigung nach Ziffer 13(b) berechtigt.

(h) Moderne Sklaverei und verantwortungsvolle Arbeitsbedingungen. Der Lieferant garantiert, dass keine Waren und kein Bauteil, kein Vorprodukt und kein Rohstoff von Waren ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Kontraktarbeit, Strafgefangenenarbeit, Kinderarbeit oder Menschenhandel erzeugt, gefördert, hergestellt oder befördert werden, einschließlich in einer Region, die einer Vermutung oder Feststellung von Zwangsarbeit unterliegt. Der Lieferant muss sämtliche anwendbaren Gesetze zu moderner Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit einhalten, muss angemessene Schritte unternehmen, um diese Risiken in seiner Lieferkette zu erkennen und ihnen zu begegnen, muss auf Verlangen Informationen zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette und zur Sorgfaltsprüfung bereitstellen und muss diejenigen Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft billigerweise zur Erstellung einer Erklärung oder Offenlegung oder zur Beantwortung einer Anfrage eines Kunden oder einer Aufsichtsbehörde benötigt. Zu den anwendbaren australischen Gesetzen zählen der Modern Slavery Act 2018 (Cth), der Modern Slavery Act 2018 (NSW) sowie die Divisions 270 und 271 des Criminal Code Act 1995 (Cth). Der Lieferant muss die Informationen, die die Gesellschaft zur Erstellung einer Erklärung zu moderner Sklaverei nach dem Modern Slavery Act 2018 (Cth) benötigt, innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist bereitstellen. Unterliegen von der Gesellschaft weitergelieferte Waren einem ausländischen Einfuhrverbot oder einer ausländischen Vermutung betreffend Zwangsarbeit, einschließlich nach dem Uyghur Forced Labor Prevention Act der Vereinigten Staaten und Section 307 des Tariff Act of 1930 sowie nach dem Verbot der Europäischen Union betreffend Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, so muss der Lieferant die Nachweise bereitstellen, die zur Widerlegung der Vermutung oder zur Beantwortung einer Zurückhaltung erforderlich sind.

(i) Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien. Der Lieferant muss auf Verlangen sämtliche Informationen bereitstellen, die die Gesellschaft zum Vorhandensein, zur Quelle, zur Schmelzhütte und zur Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, Gold, Kobalt, Glimmer und jedem sonstigen benannten Mineral in den Waren benötigt, ausreichend, um der Gesellschaft oder einem Kunden die Erfüllung jeder anwendbaren Pflicht zur verantwortungsvollen Beschaffung, zu Konfliktmineralien oder zur Sorgfaltsprüfung in der Lieferkette zu ermöglichen. Die Verpflichtung nach dieser Ziffer ist vertraglicher Natur und orientiert sich an dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, dem Conflict Minerals Reporting Template und dem Extended Minerals Reporting Template der Responsible Minerals Initiative, den Berichtspflichten der Gesellschaft nach dem Modern Slavery Act 2018 (Cth) sowie den Pflichten, die die Gesellschaft gegenüber Kunden hat, die selbst jenen ausländischen Regelungen unterliegen. Der Lieferant muss die von der Gesellschaft benannten Berichtsvorlagen ausfüllen und aktuell halten.

(j) Produkt- und Umweltkonformität. Der Lieferant garantiert, dass die Waren sämtlichen anwendbaren Anforderungen an Produktsicherheit, elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Telekommunikation, Funk, Energieeffizienz, chemische Inhaltsstoffe, Gefahrstoffe, Verpackung und Entsorgung entsprechen, die im Lieferland und in jedem Land gelten, für das die Gesellschaft die Bestimmung der Waren mitgeteilt hat, und dass die Waren sämtliche erforderlichen Konformitätskennzeichnungen tragen. Der Lieferant muss sämtliche Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Bescheinigungen, Sicherheitsdatenblätter, Erklärungen zu chemischen Inhaltsstoffen, Registrierungsnummern und Warnmaterialien bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um die Waren rechtmäßig einzuführen, zu halten, weiterzuliefern, zu montieren und zu entsorgen. Die anwendbaren australischen Regelungen sind:

(i) Produktsicherheit: Part 3-3 des ACL (Sicherheitsstandards nach Section 104, Informationsstandards, vorläufige und dauerhafte Verbote sowie Rückrufe) nebst Part 3-5 des ACL;

(ii) Elektrische Sicherheit: der Electrical Safety Act 2002 (Qld) und die Electrical Safety Regulation 2013 (Qld), das nationale Electrical Equipment Safety System und die danach erlassenen Gerätesicherheitsregeln, AS/NZS 3820 sowie die Registrierung erfasster Geräte und des verantwortlichen Lieferanten in der nationalen Datenbank;

(iii) Elektromagnetische Verträglichkeit, Funk und Telekommunikation: der Radiocommunications Act 1992 (Cth) mit dem Radiocommunications (Electromagnetic Compatibility) Standard, den Radiocommunications Equipment (General) Rules und der Radiocommunications (Compliance Labelling—Electromagnetic Radiation) Notice sowie Part 21 des Telecommunications Act 1997 (Cth) mit dem Telecommunications (Labelling Notice for Customer Equipment and Customer Cabling) Instrument 2015 und den anwendbaren AS/CA-Standards;

(iv) Konformitätskennzeichnung: das Regulatory Compliance Mark, angebracht und belegt gemäß AS/NZS 4417.1 und AS/NZS 4417.2, wobei der Lieferant die Konformitätsunterlagen, Prüfberichte und die Konformitätserklärung bereitstellt, die erforderlich sind, damit die Gesellschaft oder ihr Benannter als verantwortlicher Lieferant auftreten kann;

(v) Energieeffizienz: der Greenhouse and Energy Minimum Standards Act 2012 (Cth) und die danach erlassenen GEMS-Festlegungen;

(vi) Chemikalien und Gefahrstoffe: der Industrial Chemicals Act 2019 (Cth) und das Australian Industrial Chemicals Introduction Scheme, der Industrial Chemicals Environmental Management (Register) Act 2021 (Cth), Chapter 7 der Work Health and Safety Regulation 2011 (Qld) mit nach GHS Revision 7 erstellten Sicherheitsdatenblättern sowie der nach dem Therapeutic Goods Act 1989 (Cth) erlassene Poisons Standard, soweit anwendbar. Teilt die Gesellschaft dem Lieferanten mit, dass Waren für einen Markt bestimmt sind, der über eine Regelung zur Beschränkung gefährlicher Stoffe verfügt, so muss der Lieferant die Einhaltung der Richtlinie 2011/65/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der gleichwertigen Regelung jenes Marktes bescheinigen;

(vii) Verpackung, Elektroaltgeräte und Produktverantwortung: der Recycling and Waste Reduction Act 2020 (Cth) und die danach erlassenen Regeln, einschließlich des National Television and Computer Recycling Scheme; der Australian Packaging Covenant und die National Environment Protection (Used Packaging Materials) Measure 2011; sowie der Waste Reduction and Recycling Act 2011 (Qld) und der Environmental Protection Act 1994 (Qld); und

(viii) Cybersicherheit vernetzbarer Produkte: der Cyber Security Act 2024 (Cth), einschließlich jedes danach für einschlägige vernetzbare Produkte erlassenen Sicherheitsstandards und der Konformitätserklärung, die ein Produkt begleiten muss, auf das ein solcher Standard Anwendung findet. Sind Waren ein einschlägiges vernetzbares Produkt, so muss der Lieferant sicherstellen, dass sie jedem anwendbaren Standard genügen, muss die Konformitätserklärung in der erforderlichen Form beibringen, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die Waren nicht konform sind, und muss die Nichtkonformität auf eigene Kosten beheben. Der Lieferant muss der Gesellschaft ferner innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung sämtliche Informationen erteilen, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Ransomware- oder Cybererpressungszahlung oder -forderung benötigt, die mit den Waren, den Dienstleistungen oder den zu ihrer Herstellung oder Unterstützung verwendeten Systemen des Lieferanten in Verbindung steht, damit die Gesellschaft jede ihr nach jenem Gesetz obliegende Meldepflicht erfüllen kann.

(k) Informationen für die Weitergabe von Bescheinigungen. Auf Verlangen der Gesellschaft, jederzeit vor oder nach der Lieferung, muss der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten sämtliche Informationen, Unterlagen, Bescheinigungen, Erklärungen und Unterstützung bereitstellen, die die Gesellschaft benötigt, um ihre eigene Compliance zu überprüfen oder aufrechtzuerhalten oder um jede Zusicherungs-, Bescheinigungs- oder Offenlegungspflicht zu erfüllen, die der Gesellschaft gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde obliegt, und muss sicherstellen, dass alles, was er bereitstellt, zutreffend und vollständig ist.

(l) Audit und Aussetzung. Die Gesellschaft kann die Einhaltung dieser Ziffer 17 durch den Lieferanten auditieren, einschließlich durch Dokumentenprüfung, Fragebogen und Vor-Ort-Audit nach Ziffer 5(g). Nimmt die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt billigerweise an oder wird ihr mitgeteilt, dass das Geschäft, die Waren oder die Dienstleistungen gegen Handelskontrollvorschriften oder eine Verpflichtung nach dieser Ziffer 17 verstoßen könnten, so kann die Gesellschaft ohne Haftung und zusätzlich zu jedem sonstigen Recht: (i) den Vertrag mit sofortiger Wirkung aussetzen oder kündigen; (ii) Zahlung, Lieferung oder Abnahme zurückhalten; und (iii) vom Lieferanten verlangen, den Missstand auf eigene Kosten zu beheben.

(m) Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren Geschäftsführer, leitende Organe und Arbeitnehmer von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Schäden, Kosten, Aufwendungen und Verfahren vollständig freistellen, sie verteidigen und schadlos halten, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 17 durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Vorlieferanten entstehen oder damit zusammenhängen, einschließlich der Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung einer solchen Angelegenheit sowie jeder Haftung gegenüber einem Dritten, nebst Rechtsverfolgungskosten auf Basis vollständiger Freistellung und den Kosten jeder Zurückhaltung, Beschlagnahme, Wiederausfuhr oder Vernichtung der Waren. Ziffer 20(e) findet auf diese Freistellung Anwendung; sie erstreckt sich nicht auf Geldbußen oder Sanktionen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden. Die Haftung des Lieferanten nach dieser Ziffer ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt.

(n) Emissions-, Energie- und Klimadaten. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform und auf eigene Kosten innerhalb von dreißig (30) Tagen (oder, soweit sich das Verlangen auf eine von der Gesellschaft mitgeteilte Berichtsfrist bezieht, innerhalb der von der Gesellschaft mitgeteilten Frist, die mindestens zwanzig (20) Geschäftstage beträgt) zutreffende und vollständige Daten bereitstellen über: (i) die den an die Gesellschaft gelieferten Waren und Dienstleistungen zurechenbaren Treibhausgasemissionen, einschließlich der Scope-1- und Scope-2-Emissionen des Lieferanten und, soweit ihm dies billigerweise möglich ist, der Scope-3-Emissionen in seiner eigenen vorgelagerten Lieferkette, nebst Emissionsintensitätsdaten auf Produkt- oder Kategorieebene; (ii) die für die Herstellung und Beförderung der Waren verbrauchte Energie; (iii) die verwendete Methodik, die Emissionsfaktoren, Systemgrenzen, das Basisjahr und die Annahmen sowie die Angabe, ob die Daten gemessen, berechnet oder geschätzt sind; und (iv) jede hinsichtlich dieser Daten erlangte Prüfung, Verifizierung oder Überprüfung durch Dritte. Die Daten müssen auf einer Grundlage erstellt werden, die dem Greenhouse Gas Protocol Corporate Standard und dem Corporate Value Chain (Scope 3) Standard oder einer sonstigen von der Gesellschaft billigerweise benannten Methodik entspricht, damit die Gesellschaft ihre eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten erfüllen kann, einschließlich nach Chapter 2M Part 2M.3 Division 6 des Corporations Act und AASB S2 Climate-related Disclosures, sowie jede gleichwertige Pflicht gegenüber einem Kunden oder einer Aufsichtsbehörde. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Daten zutreffend und nicht irreführend sind, muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass zuvor bereitgestellte Daten unzutreffend waren, muss die zugrunde liegenden Aufzeichnungen mindestens sieben (7) Jahre aufbewahren und muss jedem von der Gesellschaft beauftragten Prüfer angemessene Unterstützung leisten. Nach dieser Ziffer bereitgestellte Daten sind Vertrauliche Informationen des Lieferanten; Ziffer 15 findet darauf Anwendung.


18. Datenschutz

(a) Definitionen. In dieser Ziffer bezeichnet Personenbezogene Informationen personenbezogene Informationen im Sinne von Section 6 des Privacy Act sowie sämtliche sonstigen Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die nach einem anwendbaren Datenschutz- oder Privatsphärenrecht geschützt sind, und Datenschutzrecht bezeichnet sämtliche Gesetze, Verordnungen, verbindlichen Kodizes und Aufsichtsbehördenleitlinien zu Privatsphäre, Datenschutz, Datenlokalisierung, Meldung von Datenschutzverletzungen und elektronischer Kommunikation, die auf die Parteien oder auf die Verarbeitung Personenbezogener Informationen nach dem Vertrag anwendbar sind. In Australien umfasst das Datenschutzrecht den Privacy Act und die Australian Privacy Principles in Schedule 1 dazu; das Notifiable Data Breaches-System in Part IIIC des Privacy Act (Sections 26WA bis 26WT); den gesetzlichen Klagegrund für schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre nach Schedule 2 zum Privacy Act; die registrierten APP-Kodizes und den Privacy (Credit Reporting) Code 2014, soweit anwendbar; Part 13 des Telecommunications Act 1997 (Cth), der die Nutzung und Offenlegung von Informationen über Übertragungsdienste und deren Nutzer beschränkt; den Telecommunications (Interception and Access) Act 1979 (Cth), einschließlich der Vorratsdatenspeicherungspflichten nach Part 5-1A und der Sicherheitspflicht nach Section 187LA; den Spam Act 2003 (Cth) und den Do Not Call Register Act 2006 (Cth); sowie die entsprechenden Rechtsvorschriften der Staaten und Territorien, soweit anwendbar. Die Aufsichtsbehörde ist das Office of the Australian Information Commissioner. Der Lieferant muss den Privacy Act und die Australian Privacy Principles einhalten, als wäre er eine APP entity, unabhängig davon, ob er eine solche ist, und darf sich weder auf die Ausnahme für small business operators nach Section 6D des Privacy Act noch auf eine sonstige Ausnahme berufen.

(b) Verarbeitung auf Weisung. Der Lieferant darf von der Gesellschaft oder für sie erhaltene Personenbezogene Informationen nur auf dokumentierte Weisung der Gesellschaft, nur soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist und zu keinem anderen Zweck verarbeiten. Der Lieferant darf Personenbezogene Informationen nicht verkaufen, teilen, aufbewahren oder für eigene Zwecke, zum Training eines Modells oder zu einem eigenen kommerziellen Zweck verwenden.

(c) Sicherheit. Der Lieferant muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und aufrechterhalten, die dem Risiko angemessen und ausreichend sind, um Australian Privacy Principle 11 zu genügen, um Personenbezogene Informationen und die Daten der Gesellschaft vor Verlust, Missbrauch, Beeinträchtigung, unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff, Offenlegung, Veränderung und Vernichtung zu schützen, einschließlich Zugriffssteuerung, Verschlüsselung bei der Übertragung und im Ruhezustand, Protokollierung, Schwachstellenmanagement, sicherer Entwicklung und Maßnahmen zur Betriebsfortführung.

(d) Personal. Der Lieferant muss sicherstellen, dass sämtliches Lieferantenpersonal mit Zugang zu Personenbezogenen Informationen verbindlichen Vertraulichkeitspflichten unterliegt, angemessen geschult ist und den Zugang nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erhält. Der Lieferant muss sämtliche Zugriffsrechte unverzüglich entziehen, wenn eine Person sie nicht mehr benötigt, einschließlich beim Ausscheiden dieser Person aus dem Betrieb des Lieferanten, und muss die Gesellschaft über den Entzug des Zugangs jeder Person unterrichten, die privilegierten Zugang zu den Systemen oder Konten der Gesellschaft hat.

(e) Unterauftragsverarbeitung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen Unterauftragsverarbeiter einsetzen und keiner anderen Person die Verarbeitung Personenbezogener Informationen gestatten und muss jedem genehmigten Unterauftragsverarbeiter Pflichten auferlegen, die nicht weniger schützend sind als diese Ziffer 18. Der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen jedes Unterauftragsverarbeiters uneingeschränkt verantwortlich.

(f) Grenzüberschreitende Übermittlung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform Personenbezogene Informationen nicht außerhalb Australiens oder außerhalb einer in der Bestellung genannten Rechtsordnung übermitteln, speichern, darauf zugreifen oder den Zugriff darauf gestatten und muss jeden nach dem Datenschutzrecht erforderlichen Übermittlungsmechanismus, jede Garantie und jede Bewertung umsetzen. Die Parteien erkennen an, dass: (i) Australian Privacy Principle 8.1 von einer Einheit verlangt, vor der Offenlegung personenbezogener Informationen gegenüber einem ausländischen Empfänger angemessene Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Australian Privacy Principles nicht verletzt, und Section 16C des Privacy Act die offenlegende Einheit für Handlungen und Praktiken des ausländischen Empfängers verantwortlich macht, die jene Principles verletzen würden; (ii) zum Datum dieser Bedingungen für die Zwecke von Australian Privacy Principle 8.2(a) oder Section 100 des Privacy Act kein Land und kein verbindliches System festgelegt wurde und diese Ziffer 18 daher die von Australian Privacy Principle 8.1 verlangten angemessenen Schritte darstellt; (iii) der Lieferant sich ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform auf keine Ausnahme nach Australian Privacy Principle 8.2 berufen darf; und (iv) soweit der Lieferant oder ein Unterauftragsverarbeiter dem Recht eines ausländischen Staates unterliegt, das die Offenlegung Personenbezogener Informationen gegenüber einer staatlichen Stelle erzwingen könnte, einschließlich des Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act der Vereinigten Staaten und der aufgrund des CLOUD-Act-Abkommens zwischen Australien und den Vereinigten Staaten ergangenen Anordnungen, oder einer Mitteilung nach Part 15 des Telecommunications Act 1997 (Cth) unterliegt, der Lieferant die Gesellschaft benachrichtigen muss, soweit dies rechtlich zulässig ist, nur das erforderliche Mindestmaß offenlegen darf und jedes nicht rechtmäßige und verbindliche Ersuchen anfechten muss.

(g) Meldung von Verletzungen. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung von einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung der Sicherheit, einem unbefugten Zugriff, einem Verlust oder einer unbefugten Offenlegung, die Personenbezogene Informationen oder sonstige Daten oder Systeme der Gesellschaft betrifft, in Schriftform benachrichtigen, einschließlich jeder Verletzung, die das Konto oder die Zugangsdaten der Gesellschaft in einem vom Lieferanten betriebenen Portal oder System betrifft. Die Benachrichtigung muss sämtliche Informationen enthalten, die die Gesellschaft benötigt, um den Vorfall zu bewerten und ihre eigenen Pflichten nach Part IIIC des Privacy Act zu erfüllen, einschließlich ihrer Pflicht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kenntniserlangung von Anhaltspunkten für den Verdacht einer eligible data breach eine Bewertung vorzunehmen und den Australian Information Commissioner sowie die betroffenen Personen so bald wie praktikabel zu benachrichtigen. Der Lieferant muss laufend informieren, umfassend mitwirken, unverzüglich Eindämmungs- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine Person und keine Aufsichtsbehörde über einen die Daten der Gesellschaft betreffenden Vorfall benachrichtigen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

(h) Unterstützung. Der Lieferant muss die Gesellschaft auf eigene Kosten unverzüglich bei der Beantwortung jedes Ersuchens einer Person zur Ausübung ihrer Rechte unterstützen, einschließlich eines Auskunftsersuchens nach Australian Privacy Principle 12 oder eines Berichtigungsersuchens nach Australian Privacy Principle 13, sowie bei der Erfüllung jeder Pflicht zur Bewertung, Konsultation, Benachrichtigung oder Zusammenarbeit mit einer Aufsichtsbehörde.

(i) Aufzeichnungen und Audit. Der Lieferant muss vollständige und zutreffende Aufzeichnungen führen, die die Einhaltung dieser Ziffer 18 belegen, und muss Audits durch die Gesellschaft oder deren benannten Prüfer gestatten, einschließlich hinsichtlich seiner Informationssicherheitskontrollen und jedes Unterauftragsverarbeiters.

(j) Rückgabe und Löschung. Bei Ablauf oder Kündigung des Vertrages oder auf Verlangen der Gesellschaft in Schriftform muss der Lieferant sämtliche Personenbezogenen Informationen und sonstigen Daten der Gesellschaft einschließlich aller Kopien löschen, vernichten oder zurückgeben und dies bescheinigen. Werden Waren, die Daten enthalten, an den Lieferanten zurückgesandt, so muss der Lieferant vor jeder Wiederverwendung, jedem Weiterverkauf oder jeder Entsorgung eine sichere Datenträgerlöschung vornehmen.

(k) Garantien und Freistellung. Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass er über die erforderlichen Befugnisse, Einwilligungen und Hinweise verfügt, um Personenbezogene Informationen in dem nach dem Vertrag zulässigen Umfang zu verarbeiten, dass er angemessene Datenschutzrichtlinien einschließlich einer aktuellen, Australian Privacy Principle 1 genügenden Datenschutzerklärung unterhält und dass er das Datenschutzrecht einhält. Der Lieferant stellt die Gesellschaft und den Konzern von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen frei, die aus einer Verletzung dieser Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts durch den Lieferanten, das Lieferantenpersonal oder einen Unterauftragsverarbeiter entstehen, einschließlich der Kosten der Untersuchung, Eindämmung, Benachrichtigung und Behebung der Verletzung, der Rechtsverfolgungskosten auf Basis vollständiger Freistellung und jeder Haftung gegenüber einer Person nach Schedule 2 zum Privacy Act (gesetzlicher Klagegrund für schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre). Ziffer 20(e) findet auf diese Freistellung Anwendung; sie erstreckt sich nicht auf zivilrechtliche Sanktionen oder sonstige Geldbußen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden.


19. Versicherung

(a) Erforderliche Versicherungen. Der Lieferant muss auf eigene Kosten bei Versicherern mit anerkanntem Standing die folgenden Versicherungen zu Bedingungen abschließen und aufrechterhalten, die seine Verbindlichkeiten nach dem Vertrag abdecken, und zwar für die Laufzeit des Vertrages und danach für die in dieser Ziffer genannten Nachhaftungszeiträume. Der Nachhaftungszeitraum für die Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht beträgt zehn (10) Jahre nach der letzten Lieferung, bemessen nach der Frist in Paragraph 143(1)(b) des ACL, nach der eine Klage nach Part 3-5 des ACL wegen Waren mit einem Sicherheitsmangel jederzeit innerhalb von zehn (10) Jahren nach dem Zeitpunkt erhoben werden kann, zu dem der Hersteller die Waren geliefert hat. Der Nachhaftungszeitraum für die Berufshaftpflicht und für die Cyberhaftpflicht beträgt sieben (7) Jahre nach der letzten Lieferung oder Fertigstellung. Die in dieser Ziffer genannten Deckungssummen stehen unter dem Vorbehalt der Ziffer 19(h):

(i) Betriebs- und Produkthaftpflicht oder allgemeine Betriebshaftpflicht einschließlich Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht in Höhe von mindestens AUD 20.000.000 je Schadensereignis und, hinsichtlich der Produkt- und Nachbesserungshaftpflicht, AUD 20.000.000 als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode;

(ii) soweit der Lieferant Konstruktions-, Ingenieur-, Zertifizierungs-, Prüf- oder sonstige berufliche Dienstleistungen erbringt, eine Berufshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens AUD 10.000.000 je Anspruch und AUD 10.000.000 als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode;

(iii) eine See- und Binnentransportversicherung, die die Waren zu ihrem vollen Wiederbeschaffungswert zuzüglich Fracht und Zoll für den gesamten Transport bis zum Lieferort abdeckt;

(iv) eine gesetzliche Unfallversicherung für sämtliches Lieferantenpersonal, nämlich die in jedem Staat oder Territorium, in dem es eingesetzt wird, vorgeschriebene Pflichtdeckung (in Queensland eine accident insurance policy bei WorkCover Queensland nach dem Workers’ Compensation and Rehabilitation Act 2003 (Qld) oder eine nach jenem Gesetz zugelassene Selbstversicherung), mit den gesetzlichen Leistungen und der common law-Deckung, die jenes System verlangt, nebst einer Arbeitgeberhaftpflichtdeckung von mindestens AUD 20.000.000 je Schadensereignis oder, soweit das gesetzliche System eine unbegrenzte common law-Deckung vorsieht, jener Systemdeckung, jeweils hinsichtlich jeder von jenem System nicht gedeckten Haftung und hinsichtlich außerhalb Australiens eingesetzten Lieferantenpersonals; jede Police muss eine Auftraggeber-Freistellungserweiterung zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns enthalten, soweit das System dies zulässt;

(v) soweit Lieferantenpersonal im Zusammenhang mit dem Vertrag Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen einsetzt, einschließlich bei Lieferungen an den Lieferort, eine Kfz-Haftpflichtpflichtdeckung für Personenschäden für jedes zugelassene Fahrzeug nach dem Motor Accident Insurance Act 1994 (Qld) oder dem entsprechenden Pflichtsystem des Zulassungsstaates oder -territoriums, nebst einer Deckung für Sachschäden Dritter sowie einer Haftpflichtdeckung für mobile Arbeitsmaschinen und Geräte in Höhe von mindestens AUD 20.000.000 je Schadensereignis; und

(vi) soweit der Lieferant Personenbezogene Informationen verarbeitet oder sich mit den Systemen der Gesellschaft verbindet, eine Cyber- und Datenschutzverletzungshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens AUD 5.000.000 je Anspruch und als Jahreshöchstleistung je Versicherungsperiode.

(b) Standing des Versicherers. Jede Police muss bei einem Versicherer platziert werden, der nach dem Insurance Act 1973 (Cth) zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Australien als general insurer zugelassen ist, oder bei Lloyd’s-Underwritern, und muss ein Finanzstärke-Rating von mindestens A− von S&P Global Ratings oder A− von AM Best oder ein gleichwertiges Rating einer anderen anerkannten Ratingagentur aufweisen. Wird eine Deckung rechtmäßig bei einem nicht zugelassenen ausländischen Versicherer platziert, so muss der Lieferant zuvor die Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform einholen, muss den Insurance Act 1973 (Cth) und die dazu erlassenen Verordnungen einhalten und trägt sämtliche daraus folgenden Abgaben, Steuern und Einbehalte.

(c) Interesse der Gesellschaft. Jede Haftpflichtpolice muss die Gesellschaft und den Konzern als Mitversicherte benennen oder deren Interesse für ihre jeweiligen Rechte und Interessen vermerken, muss eine Bestimmung über wechselseitige Haftung oder Trennung der Interessen enthalten und muss einen Regressverzicht zugunsten der Gesellschaft und des Konzerns enthalten. Jedes dieser Merkmale ist im australischen Markt verfügbar und durchsetzbar und in australischen Broadform-Haftpflichtbedingungen üblich. Diese Ziffer findet keine Anwendung auf die nach Ziffer 19(a)(ii) erforderliche Berufshaftpflichtversicherung und auf die nach Ziffer 19(a)(vi) erforderliche Cyberhaftpflichtversicherung; insoweit muss der Lieferant jedes dieser Merkmale nur beschaffen, soweit es zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen in dem Markt verfügbar ist, in dem die Police platziert wird. Ist eines von ihnen nicht verfügbar, so muss der Lieferant die Gesellschaft in Schriftform benachrichtigen und, wenn die Gesellschaft dies verlangt, dafür sorgen, dass die Police in dem Umfang, in dem der Versicherer zustimmt, auf die Interessen der Gesellschaft und des Konzerns erweitert wird. Nichts in dieser Ziffer 19(c) beschränkt Ziffer 19(f). Die Parteien erkennen an, dass Section 48 des Insurance Contracts Act 1984 (Cth) eine Person, die nicht Partei eines allgemeinen Versicherungsvertrages ist, in diesem aber als Person benannt oder bezeichnet wird, auf die sich der Versicherungsschutz erstreckt, berechtigt, unmittelbar vom Versicherer Leistung zu verlangen; der Lieferant muss sicherstellen, dass die Gesellschaft und jede betreffende Konzerngesellschaft so benannt oder bezeichnet werden. Der Lieferant darf nichts tun oder unterlassen, was einen Versicherer berechtigen würde, seine Leistung nach Section 54 jenes Gesetzes zu kürzen.

(d) Nachweis. Der Lieferant muss auf Verlangen, bei Verlängerung und jedenfalls jährlich Versicherungsbestätigungen vorlegen und muss auf angemessenes Verlangen die Versicherungsbedingungen vorlegen.

(e) Benachrichtigung. Der Lieferant muss die Gesellschaft unverzüglich benachrichtigen, wenn eine erforderliche Police gekündigt wird, ausläuft, nicht verlängert oder wesentlich geändert wird oder wenn eine Deckungssumme durch Ansprüche wesentlich aufgezehrt wird, und muss die Deckung unverzüglich wiederherstellen.

(f) Keine Haftungsbeschränkung. Das Bestehen, die Bedingungen, die Deckungssummen, die Ausschlüsse oder die Angemessenheit einer Versicherung sowie die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit einer Leistung daraus beschränken die Haftung des Lieferanten nach dem Vertrag nicht. Der Lieferant trägt sämtliche Selbstbehalte, Franchisen und Selbstversicherungsanteile.

(g) Unterauftragnehmer. Der Lieferant muss dafür sorgen, dass jeder seiner Unterauftragnehmer eine Versicherung unterhält, die den von ihm ausgeführten Arbeiten und dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen ist, zu Bedingungen, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als diese Ziffer.

(h) Staffelung der Deckungssummen. Die Deckungssummen nach Ziffer 19(a) sind nach dem Wert der Bestellung und dem von den Waren und Dienstleistungen ausgehenden Risiko bemessen. Die Bestellung oder die Lieferantenregistrierungsunterlagen der Gesellschaft können die für einen bestimmten Lieferanten oder eine bestimmte Bestellung geltenden Deckungssummen angeben; so angegebene Deckungssummen gehen Ziffer 19(a) vor. Sind keine Deckungssummen angegeben, so gilt: (i) die Deckungssummen nach Ziffer 19(a) gelten für eine Bestellung mit einem Preis von AUD 250.000 oder mehr; und (ii) für eine Bestellung mit einem Preis von weniger als AUD 250.000 betragen die Deckungssummen AUD 10.000.000 nach den Ziffern 19(a)(i) und 19(a)(v), AUD 5.000.000 nach Ziffer 19(a)(ii) und AUD 2.000.000 nach Ziffer 19(a)(vi). Die Ziffern 19(a)(iii) und 19(a)(iv) gelten in jedem Fall uneingeschränkt. Die Gesellschaft kann höhere Deckungssummen verlangen, wenn die Waren sicherheitskritisch sind, für ein nach dem Telecommunications Act 1997 (Cth) betriebenes Netz geliefert werden oder zur Weiterlieferung an einen Kunden erworben werden, dessen eigener Vertrag sie verlangt.

(i) Lieferanten ohne australische Niederlassung — Sicherheit und Zustellung. Hat der Lieferant zum Datum einer Bestellung keine Niederlassung in Australien, so sind die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen, insbesondere die Produkthaftungsfreistellung nach Ziffer 11(g), der Hauptschutz der Gesellschaft, weil die Gesellschaft in diesem Fall nach Paragraph 7(1)(e) des ACL selbst der fingierte Hersteller ist und die gesetzliche Freistellung nach Section 274 des ACL für sie ohne praktischen Wert ist, wie Ziffer 11(g)(iii) festhält. Dementsprechend muss der Lieferant, bevor er seine erste Bestellung annimmt, und danach, solange eine Bestellung offen ist, sowie für die in Ziffer 19(a) genannten Nachhaftungszeiträume:

(i) entweder eine Konzernmuttergarantie für die Verpflichtungen des Lieferanten nach dem Vertrag in einer von der Gesellschaft billigerweise geforderten Form stellen, abgegeben von einer Einheit, die eine Niederlassung in Australien hat oder deren Bonität für die Gesellschaft nach billigem Ermessen annehmbar ist, oder einen für die Gesellschaft billigerweise zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass seine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nach Ziffer 19(a)(i) bei einem Versicherer platziert ist, der nach dem Insurance Act 1973 (Cth) zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Australien als general insurer zugelassen ist, oder bei Lloyd’s-Underwritern, und dass die Police für in Australien erhobene Ansprüche und entstandene Verbindlichkeiten sowie für vor einem australischen Gericht oder in einem Schiedsverfahren mit Sitz in Australien geführte Verfahren eintritt; und

(ii) einen Bevollmächtigten mit einer Anschrift in Australien benennen und aufrechterhalten, der ermächtigt ist, Zustellungen von Schriftstücken und Mitteilungen für den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag entgegenzunehmen, der Gesellschaft dessen Namen und australische Straßenanschrift in Schriftform mitteilen und die Gesellschaft über jede Änderung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform unterrichten. Die Zustellung an diesen Bevollmächtigten ist eine wirksame Zustellung an den Lieferanten. Benennt oder unterhält der Lieferant keinen Bevollmächtigten oder kann an der mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden, so erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass eine in einer nach Ziffer 23 zulässigen Weise an der zuletzt mitgeteilten Anschrift des Lieferanten bewirkte Zustellung eine wirksame Zustellung an ihn ist, soweit das Recht und die Verfahrensordnung des betreffenden Gerichts dies zulassen. Ziffer 25(c) und Ziffer 25(g) bleiben von diesem Absatz unberührt.

Die Nichteinhaltung dieser Ziffer 19(i) stellt für die Zwecke der Ziffer 13(b)(vii) eine Nichtaufrechterhaltung der nach Ziffer 19 erforderlichen Versicherung dar; die Gesellschaft kann nach einer Mitteilung in Schriftform an den Lieferanten und einer Abhilfefrist von fünf (5) Geschäftstagen die Erteilung weiterer Bestellungen und die Zahlung bis zur Behebung zurückhalten; Ziffer 4(f) regelt die Verzinsung eines so einbehaltenen Betrages.


20. Freistellungen

(a) Allgemeine Freistellung. Der Lieferant muss die Gesellschaft, den Konzern sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger, Abtretungsempfänger, Geschäftsführer, leitende Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Repräsentanten von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Urteilen, Vergleichsbeträgen, Schäden, Fehlbeträgen, Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten auf Basis vollständiger Freistellung) und Kosten freistellen, sie verteidigen, sie freigeben und schadlos halten, die unmittelbar oder mittelbar verursacht werden durch, entstehen aus oder zusammenhängen mit: (i) jeder betrügerischen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals sowie jedem gegen die Gesellschaft oder den Konzern von einem Dritten erhobenen Anspruch, der aus einer fahrlässigen oder grob sorgfaltswidrigen Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals entsteht; (ii) jedem gegen die Gesellschaft oder den Konzern von einem Dritten erhobenen Anspruch wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, der aus den Waren oder Dienstleistungen entsteht, sowie jeder Haftung der Gesellschaft oder des Konzerns gegenüber einem Dritten, die aus einem Mangel entsteht; (iii) jedem Rückruf, wie in Ziffer 11(g) vorgesehen; (iv) jedem IP-Anspruch, wie in Ziffer 16(h) vorgesehen, einschließlich jedes Anspruchs, der aus den Schutzrechten des geistigen Eigentums an den Waren oder an den Packstücken oder Behältnissen entsteht, in denen sie versandt werden, soweit diese Gegenstände nach oder in Übereinstimmung mit der Konstruktion, Anweisung oder Spezifikation des Lieferanten hergestellt werden, sowie jeder Verletzung, die aus vom Lieferanten bereitgestellten oder verlangten Konstruktionen, Spezifikationen, Anweisungen oder Ausrüstungen entsteht; (v) jeder Verletzung der Ziffer 17, wie in Ziffer 17(m) vorgesehen; (vi) jeder Verletzung der Ziffer 18 oder des Datenschutzrechts, wie in Ziffer 18(k) vorgesehen; (vii) jedem Anspruch von Angehörigen des Lieferantenpersonals, einschließlich jedes Anspruchs betreffend Beschäftigung, Beauftragung, Vergütung, Ansprüche oder Arbeitsunfälle, sowie jeder Haftung der Gesellschaft gegenüber einem Dritten und den Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung einer Angelegenheit, die nach dem Arbeitsschutzrecht oder nach einer gesetzlichen Unfallversicherungsregelung entstehen und auf eine Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder des Lieferantenpersonals zurückzuführen sind; und (viii) jedem Anspruch eines Kunden, der aus den Waren oder Dienstleistungen oder aus der Erfüllung oder Nichterfüllung durch den Lieferanten entsteht. In dieser Ziffer 20(a) ist ein Dritter eine andere Person als die Gesellschaft, eine Konzerngesellschaft und der Lieferant. Diese Freistellung erfasst die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (viii) genannten Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter sowie die dort genannten übrigen Tatbestände. Sie erstreckt sich nicht auf Schäden, die die Gesellschaft oder der Konzern selbst wegen einer Vertragsverletzung erleidet, einschließlich Schäden wegen eines Mangels, soweit diese Schäden nicht unter einen jener Absätze fallen. Der Rechtsbehelf der Gesellschaft für eine solche Vertragsverletzung ist Schadensersatz nach Ziffer 21(b) nebst ihren übrigen Rechten nach diesen Bedingungen, einschließlich nach den Ziffern 8, 9 und 10, und die Haftung des Lieferanten hierfür unterliegt der Obergrenze nach Ziffer 21(i). Nichts in dieser Ziffer 20(a) beschränkt Ziffer 11(g), Ziffer 16(h), Ziffer 17(m) oder Ziffer 18(k), von denen jede nach ihrem Wortlaut gilt und jener Obergrenze nicht unterliegt.

(b) Führung von Ansprüchen. Die Gesellschaft wird den Lieferanten über jeden Anspruch benachrichtigen, auf den eine Freistellung Anwendung findet. Der Lieferant muss auf Verlangen der Gesellschaft die Verteidigung des Anspruchs mit einem für die Gesellschaft billigerweise annehmbaren Rechtsbeistand übernehmen und darf ihn ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform nicht in einer Weise vergleichen, die der Gesellschaft oder einem Kunden eine Verpflichtung, ein Anerkenntnis, eine Beschränkung oder einen Reputationsnachteil auferlegt. Die Gesellschaft kann sich mit eigenem Rechtsbeistand an der Verteidigung beteiligen und kann die Verteidigung auf Kosten des Lieferanten übernehmen, wenn der Lieferant sie nicht unverzüglich übernimmt oder sie nicht sorgfältig führt. Ein Versäumnis oder eine Verzögerung der Benachrichtigung befreit den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, außer soweit er dadurch tatsächlich und wesentlich benachteiligt wird.

(c) Natur der Freistellungen. Jede nach dem Vertrag gegebene Freistellung ist eine fortdauernde Verpflichtung, ist von den übrigen Pflichten des Lieferanten unabhängig, besteht über die Kündigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fort und ist durchsetzbar, ohne dass der Gesellschaft zuvor Aufwendungen entstehen oder sie eine Zahlung leistet. Die Inanspruchnahme aus einer Freistellung wird nicht um Versicherungsleistungen gemindert, die die Gesellschaft erhält oder hätte erhalten können; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, vor der Durchsetzung einer Freistellung eine Police in Anspruch zu nehmen.

(d) Mitverursachung. Jede nach dem Vertrag gegebene Freistellung, einschließlich nach den Ziffern 11(g), 16(h), 17(m), 18(k) und dieser Ziffer 20, mindert sich anteilig, soweit der Schaden durch eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft oder durch eine Vertragsverletzung der Gesellschaft verursacht wurde. Nichts in dieser Ziffer führt das in Ziffer 21(h) genannte System der anteiligen Haftung ein, das im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen ist.

(e) Geldbußen, Sanktionen und gesetzliche Pflichten. Keine nach dem Vertrag gegebene Freistellung, einschließlich nach den Ziffern 11(g), 16(h), 17(m), 18(k) und dieser Ziffer 20, erstreckt sich auf Geldbußen, zivilrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen oder sonstige Strafmaßnahmen, die der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde wegen eines eigenen Verstoßes auferlegt werden. Jede solche Freistellung erstreckt sich stattdessen auf die Kosten der Untersuchung, Verteidigung und Behebung der Angelegenheit, auf Rechtsverfolgungskosten, auf Sanierungs- und Beseitigungskosten sowie auf jede Haftung gegenüber einem Dritten einschließlich jeder Verpflichtung zur Entschädigung eines Dritten. Nichts im Vertrag bewirkt oder ist so zu verstehen, dass es eine Pflicht oder Haftung einer Partei nach dem Arbeitsschutzrecht überträgt, ausschließt, beschränkt oder abändert; Section 272 des Work Health and Safety Act 2011 (Qld) macht jede Bestimmung nichtig, die dies zu tun vorgibt.


21. Haftungsbeschränkung

(a) Keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten für bestimmte Tatbestände. Nichts in diesen Bedingungen beschränkt oder schließt die Haftung des Lieferanten aus für: (i) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch seine Fahrlässigkeit oder die des Lieferantenpersonals; (ii) Betrug oder betrügerische Falschangaben; (iii) Produkthaftung für fehlerhafte Waren, nämlich die Haftung für Tod, Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, die durch die Waren verursacht werden, die Haftung nach Part 3-5 des ACL und die Haftung nach Ziffer 11(g); (iv) Verletzung der Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17 oder Ziffer 18; (v) jede nach Ziffer 11(g), Ziffer 12(h), Ziffer 16(h), Ziffer 17(m), Ziffer 18(k) oder Ziffer 20(a) gegebene Freistellung; (vi) vorsätzliches Fehlverhalten oder die Aufgabe der Leistungserbringung; oder (vii) jeden Tatbestand, hinsichtlich dessen ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung rechtswidrig wäre. In Australien zählen zu den Verbindlichkeiten, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden können und die dieser Aufzählung dementsprechend hinzugefügt werden: (viii) die Haftung wegen Nichteinhaltung einer Garantie nach Part 3-2 Division 1 des ACL, wobei Section 64 des ACL jede Bestimmung nichtig macht, die sie auszuschließen, zu beschränken oder abzuändern vorgibt, und Ziffer 9(i)(v) auf jede Beschränkung der in Section 64A des ACL vorgesehenen Art Anwendung findet; (ix) die Haftung nach Part 3-5 des ACL für Waren mit einem Sicherheitsmangel, die wegen Section 150 des ACL nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden kann; (x) die Haftung für irreführendes oder täuschendes Verhalten nach Section 18 des ACL, für eine falsche oder irreführende Angabe nach Section 29 oder Section 151 des ACL und für unbilliges Verhalten nach den Sections 20, 21 und 22 des ACL; (xi) die Haftung nach Part IV des Competition and Consumer Act 2010 (Cth); und (xii) jede Haftung, deren Ausschluss oder Beschränkung durch das Arbeitsschutzrecht untersagt ist, einschließlich durch Section 272 des Work Health and Safety Act 2011 (Qld). Nimmt der Lieferant an einem System nach dem Professional Standards Act 2004 (Qld) oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften einer anderen Rechtsordnung teil, das seine berufliche Haftung begrenzen würde, so muss der Lieferant diesen Umstand und die anwendbare Obergrenze der Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform offenlegen; die Gesellschaft kann die Bestellung ablehnen oder vom Lieferanten verlangen, eine über die Obergrenze hinausgehende Deckung zu beschaffen.

(b) Haftung des Lieferanten für sämtliche Schäden. Unbeschadet Ziffer 21(a) und lediglich vorbehaltlich Ziffer 21(i) haftet der Lieferant im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang für sämtliche Schäden, die die Gesellschaft infolge einer Vertragsverletzung des Lieferanten erleidet, einschließlich Sonderschäden, mittelbarer Schäden, Strafschadensersatz und Folgeschäden sowie des Verlusts von Einkünften, Geschäftstätigkeit, Gewinnen, Verträgen, Geschäftswert, Produktion und Nutzung sowie der Ausbaukosten. Es gilt keine Haftungsbeschränkung und kein Haftungsausschluss des Lieferanten, außer soweit dies in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen ist; eine vom Lieferanten in einem anderen Dokument erklärte Haftungsbeschränkung oder ein solcher Haftungsausschluss ist unwirksam.

(c) Schäden an Systemen der Gesellschaft. Der Lieferant ist verantwortlich für jede Beschädigung oder jeden Verlust von Programmen, Daten, Systemen oder Ausrüstung der Gesellschaft, die durch die Waren, die Dienstleistungen oder durch das Lieferantenpersonal verursacht werden.

(d) Haftungsobergrenze der Gesellschaft. Vorbehaltlich Ziffer 21(f) und mit Ausnahme der Haftung der Gesellschaft nach Ziffer 7(l), Ziffer 12(e) und Ziffer 12(g), von denen keine durch diese Ziffer beschränkt wird, übersteigt die Gesamthaftung der Gesellschaft gegenüber dem Lieferanten für sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, unter keinen Umständen den Preis der Waren und Dienstleistungen unter der Bestellung, auf die sich der Anspruch bezieht.

(e) Ausgeschlossene Schäden der Gesellschaft. Die Gesellschaft haftet dem Lieferanten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für den Verlust von Einkünften, Geschäftstätigkeit, Gewinn, Verträgen, Geschäftswert, erwarteten Einsparungen oder Geschäftschancen, gleich wie entstanden.

(f) Nicht ausschließbare Haftungstatbestände. Die Ziffern 21(d) und 21(e) finden keine Anwendung auf eine Haftung der Gesellschaft, die von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, beschränkt oder abgeändert werden kann, einschließlich jeder Haftung nach Part 3-2 Division 1 des ACL, soweit der Lieferant hinsichtlich einer von der Gesellschaft erbrachten Lieferung Verbraucher ist, sowie jeder Haftung nach Section 18 des ACL.

(g) Unbeschränkte Tatbestände. Die Haftung des Lieferanten nach den Ziffern 11(g), 12(h), 16(h), 17(m), 18(k) und 20(a) ist der Höhe und der Dauer nach unbeschränkt; Ziffer 21(i) findet darauf keine Anwendung. Keine sonstige nach dem Vertrag gegebene Freistellung, und insbesondere keine nach Ziffer 4(j)(ii) gegebene Freistellung, nimmt für sich genommen eine Haftung von der Obergrenze nach Ziffer 21(i) aus, wobei jedoch eine in Ziffer 21(a) aufgeführte Haftung außerhalb dieser Obergrenze bleibt, wie auch immer sie entsteht. Die Haftung des Lieferanten für eine Vertragsverletzung, die weder unter eine der in dieser Ziffer aufgeführten Freistellungen noch unter Ziffer 21(a) fällt, ist Schadensersatzhaftung nach Ziffer 21(b) und unterliegt dieser Obergrenze; keine nach dem Vertrag gegebene Freistellung bewirkt, dass sie aus dieser Obergrenze herausfällt.

(h) Ausschluss der anteiligen Haftung. Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere nach Section 7(3) des Civil Liability Act 2003 (Qld), vereinbaren die Parteien, dass Chapter 2 Part 2 jenes Gesetzes (anteilige Haftung für apportionable claims) hinsichtlich sämtlicher aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehender Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist und dass die Haftung des Lieferanten nicht unter Bezugnahme auf die Verantwortlichkeit eines concurrent wrongdoer beschränkt wird. Findet die entsprechende Gesetzgebung einer anderen australischen Rechtsordnung Anwendung und lässt sie einen Ausschluss nicht zu, so wirkt diese Ziffer nur in dem von jener Gesetzgebung zugelassenen Umfang, und der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keinen concurrent wrongdoer einem von der Gesellschaft gegen ihn geführten Verfahren beiladen. Die Parteien erkennen an, dass das System der anteiligen Haftung nach Part VIA des Competition and Consumer Act 2010 (Cth) nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen, abgeändert oder beschränkt werden kann, sodass ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft nach Section 236 des ACL wegen eines Verstoßes gegen Section 18 des ACL ein apportionable claim bleibt und die Haftung des Lieferanten dafür unter Bezugnahme auf die Verantwortlichkeit eines concurrent wrongdoer beschränkt werden kann. Die Gesellschaft stützt sich dementsprechend in erster Linie auf die Garantien des Lieferanten nach Ziffer 9 und auf die nach dem Vertrag gegebenen Freistellungen; die Rechte der Gesellschaft aus jenen Bestimmungen sind vertragliche Rechte, die nicht anteilig aufteilbar sind und von dieser Ziffer nicht berührt werden.

(i) Haftungsobergrenze des Lieferanten für sonstige Vertragsverletzungen. Mit Ausnahme einer in Ziffer 21(a) oder Ziffer 21(g) aufgeführten Haftung übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber der Gesellschaft und dem Konzern für sämtliche aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehenden Ansprüche nicht den höheren der folgenden Beträge: (i) den Preis der Waren und Dienstleistungen unter der Bestellung, auf die sich der Anspruch bezieht; und (ii) den Gesamtbetrag, den die Gesellschaft und der Konzern dem Lieferanten unter sämtlichen Bestellungen in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem Tag gezahlt haben und schulden, an dem der Anspruch erstmals entstanden ist. Diese Ziffer beschränkt nicht die Haftung des Lieferanten für Tod oder Körperverletzung, Betrug, Produkthaftung, Verletzung der Ziffern 15, 16, 17 oder 18, jede in Ziffer 21(g) aufgeführte Freistellung, vorsätzliches Fehlverhalten oder die Aufgabe der Leistungserbringung oder für einen in Ziffer 21(a) aufgeführten Tatbestand; in jedem dieser Fälle ist die Haftung des Lieferanten unbeschränkt. Die Parteien beabsichtigen, dass diese Ziffer auf die Schadensersatzhaftung des Lieferanten wegen Vertragsverletzung wirkt, dass sie durch keine andere Freistellung als die in Ziffer 21(g) aufgeführten verdrängt wird und dass die Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach den Ziffern 8, 9 und 10 sowie ihre Rechte auf Zurückweisung, Aufrechnung und Rückforderung davon unberührt bleiben.


22. Abtretung und Unterbeauftragung

(a) Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit sämtliche oder einzelne ihrer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Lieferanten abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, unterbeauftragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen, einschließlich an eine Konzerngesellschaft oder an einen Erwerber ihres Geschäfts.

(b) Lieferant. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform keine seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, überleiten, verpfänden, belasten, zum Pfand geben, einen trust darüber erklären oder in sonstiger Weise darüber verfügen; Ziffer 4(j) findet auf jede ihm zustehende Forderung Anwendung. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert oder verzögert werden, wenn der vorgesehene Abtretungsempfänger eine Holdinggesellschaft oder eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Lieferanten ist, die die Verpflichtungen des Lieferanten vollständig übernimmt, der Lieferant für deren Erfüllung weiterhin haftet und die Abtretung keinen Kündigungsgrund nach Ziffer 13(b)(v) oder Ziffer 22(d) begründet.

(c) Unterbeauftragung. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft in Schriftform weder die Herstellung der Waren noch einen wesentlichen Teil der Erbringung der Dienstleistungen unterbeauftragen. Die Zustimmung befreit den Lieferanten von keiner Verpflichtung oder Haftung; der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen jedes Unterauftragnehmers uneingeschränkt verantwortlich, als wären es seine eigenen. Der Lieferant muss an jeden Unterauftragnehmer Verpflichtungen weitergeben, die die Gesellschaft nicht weniger schützen als die Ziffern 5, 6, 9, 11, 15, 16, 17, 18 und 19, und muss der Gesellschaft das Recht verschaffen, sie unmittelbar durchzusetzen oder sie sich bei Kündigung abtreten oder überleiten zu lassen.

(d) Kontrollwechsel. Der Lieferant muss die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen in Schriftform über jeden Kontrollwechsel beim Lieferanten, jeden Verkauf oder jede Veräußerung eines wesentlichen Teils seines Geschäfts oder der den Vertrag erfüllenden Geschäftseinheit sowie über jede Änderung der Eigentümer- oder Kontrollverhältnisse einer Betriebsstätte unterrichten, in der die Waren hergestellt werden. Kontrolle hat die ihr in Section 50AA des Corporations Act zugewiesene Bedeutung. Ist die Gesellschaft billigerweise der Auffassung, dass die Änderung die Erfüllungsfähigkeit des Lieferanten nachteilig beeinflusst, einen Interessenkonflikt begründet oder ein Risiko im Hinblick auf Handelskontrollvorschriften, Sicherheit oder Compliance darstellt, so kann die Gesellschaft den Vertrag durch Mitteilung in Schriftform mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung kündigen.

(e) Bestellungen von Konzerngesellschaften. Jede von einer Konzerngesellschaft erteilte Bestellung begründet einen gesonderten Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Lieferanten zu diesen Bedingungen; keine Konzerngesellschaft haftet für die Verpflichtungen einer anderen. Rechte, die zugunsten des Konzerns bestehen sollen, sind von der Gesellschaft im Namen der betreffenden Konzerngesellschaft durchsetzbar; Ziffer 24(b) findet Anwendung.


23. Mitteilungen

(a) Form und Zustellung. Eine Mitteilung nach dem Vertrag bedarf der Schriftform und ist persönlich zu übergeben, per Kurier, per frankiertem Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail an die in dieser Ziffer angegebene Anschrift zu übersenden.

(b) Anschriften. Mitteilungen an die Gesellschaft sind zu senden an ScaleFibre Australia Pty Ltd, PO Box 31, North Lakes, QLD 4509, Australia, zu Händen der Rechtsabteilung (Legal), mit Kopie per E-Mail an legal@scalefibre.com. Eine persönlich oder per Kurier übergebene Mitteilung ist an 9 Florence St, Teneriffe QLD 4005 zu übergeben; bis die Gesellschaft dem Lieferanten diese Anschrift in Schriftform mitteilt, genügt eine gemäß dieser Ziffer 23 per E-Mail abgegebene Mitteilung. Mitteilungen an den Lieferanten sind an die Anschrift oder E-Mail-Adresse zu senden, die in seinem Angebot, in seiner Annahme der Bestellung oder in sonstiger Weise der Gesellschaft in Schriftform mitgeteilt wurde.

(c) Zugangsfiktion. Eine Mitteilung gilt als zugegangen: (i) bei persönlicher Übergabe oder Kurierzustellung mit dem Hinterlassen an der betreffenden Anschrift; (ii) bei postalischer Übersendung zwei (2) Geschäftstage nach Aufgabe zur Post oder fünf (5) Geschäftstage nach Aufgabe, wenn sie an eine oder von einer Anschrift in einem anderen Land gesandt wird; und (iii) bei Übersendung per E-Mail am Tag der erfolgreichen Übermittlung, sofern sie vor 16.00 Uhr an einem Geschäftstag am Ort des Empfängers gesandt wird, andernfalls am nächsten Geschäftstag. Diese Ziffer gilt in dem nach dem Electronic Transactions (Queensland) Act 2001 (Qld) und dem Electronic Transactions Act 1999 (Cth) zulässigen Umfang; die Parteien vereinbaren, dass sie die dortigen Auffangregeln zum Zugangszeitpunkt verdrängt.

(d) Ausgeschlossene Übermittlungswege. Eine Mitteilung ist nicht wirksam abgegeben, wenn sie ausschließlich über ein vom Lieferanten betriebenes elektronisches Portal oder durch eine automatisierte Systemnachricht übersandt wird.

(e) Operative Kommunikation. Lieferpläne, Prognosen, Abrufe, Qualitätsmeldungen und sonstige operative Kommunikation können auf den von den Parteien in der Praxis gewählten Wegen erfolgen und müssen dieser Ziffer 23 nicht entsprechen; jede Mitteilung über eine Vertragsverletzung, eine Zurückweisung, einen Rückruf, eine Aussetzung, eine Stornierung oder eine Kündigung muss ihr jedoch entsprechen.

(f) Sprache. Sämtliche Mitteilungen, Unterlagen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen und Korrespondenz nach dem Vertrag müssen in englischer Sprache abgefasst sein, sofern nicht die Bestellung oder das anwendbare Recht eine andere Sprache verlangt; in diesem Fall ist zusätzlich eine englische Übersetzung beizufügen.


24. Allgemeine Bestimmungen

(a) Verhältnis der Parteien. Nichts im Vertrag begründet zwischen den Parteien eine Personengesellschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungs-, Franchise- oder Arbeitsverhältnis. Keine Partei ist befugt, den Kredit der anderen in Anspruch zu nehmen, für sie Erklärungen abzugeben oder für sie Verträge zu schließen. Kein Angehöriger des Lieferantenpersonals ist allein aufgrund des Vertrages als Arbeitnehmer der Gesellschaft zu behandeln.

(b) Rechte Dritter. Der Vertrag verleiht keiner Person außer den Parteien Rechte, mit der Ausnahme, dass jede Konzerngesellschaft und, soweit ausdrücklich bestimmt, jeder Kunde den Nutzen der Ziffern 9(f), 11(g), 16(g), 16(h), 17(m), 18(k) und 20 in dem Umfang durchsetzen kann, in dem er zu seinen Gunsten bestimmt ist. Section 68 des Property Law Act 2023 (Qld), Section 55 des aufgehobenen Property Law Act 1974 (Qld) hinsichtlich jedes vor dem 1. August 2025 abgegebenen Versprechens sowie jede entsprechende Bestimmung in einer anderen Rechtsordnung finden auf den Vertrag keine Anwendung, mit der Maßgabe, dass sie auf die Ziffern 9(f), 11(g), 16(g), 16(h), 17(m), 18(k) und 20 Anwendung finden, von denen jede ein Versprechen zugunsten jeder darin bezeichneten Person und jedes darin bezeichneten Personenkreises darstellt und von diesen durchsetzbar ist. Für die Zwecke von Subsection 68(3) des Property Law Act 2023 (Qld) können die Parteien den Vertrag oder ein darin enthaltenes Versprechen jederzeit einvernehmlich ohne Zustimmung eines Dritten beenden oder ändern, unabhängig davon, ob dieser Dritte den Nutzen des Versprechens angenommen hat. Da in den meisten übrigen australischen Rechtsordnungen kein gleichwertiges Gesetz in Kraft ist, nimmt die Gesellschaft den Nutzen jeder dieser Ziffern zusätzlich als Vertreterin für jede Konzerngesellschaft und jeden Kunden, zu deren Gunsten er bestimmt ist, entgegen, hält ihn treuhänderisch für sie und kann ihn für sie durchsetzen; der Lieferant verpflichtet sich unmittelbar gegenüber der Gesellschaft zugunsten jedes von ihnen. Die Gesellschaft hält jeden solchen Nutzen zu Bedingungen, die es ihr gestatten, zu entscheiden, ob, wann und wie sie ihn durchsetzt, und den Nutzen oder einen Anspruch daraus zu ändern, darauf zu verzichten, ihn freizugeben, zu vergleichen, beizulegen oder abzutreten, jeweils nach ihrem Dafürhalten und unter Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, die sie den Interessen eines Begünstigten vorziehen darf, ohne zur Konsultation oder zur Einholung der Zustimmung eines Begünstigten verpflichtet zu sein. Die Gesellschaft haftet keinem Begünstigten für Schäden aus einer in gutem Glauben erfolgten Ausübung oder Nichtausübung dieses Ermessens. Die Gesellschaft muss dieses Ermessen gleichwohl redlich und nach Treu und Glauben ausüben und muss einem Begünstigten über denjenigen Teil eines Durchsetzungserlöses Rechnung legen, den sie hinsichtlich des Schadens dieses Begünstigten und nicht hinsichtlich ihres eigenen Schadens tatsächlich erlangt; diese Pflichten sind vom Begünstigten durchsetzbar, und die Parteien beabsichtigen, dass sie den unverzichtbaren Kern der Verpflichtung bilden, ohne den kein trust entsteht. Die Parteien erkennen an, dass der Hauptmechanismus, durch den eine Konzerngesellschaft den Nutzen dieser Bedingungen erlangt, Ziffer 22(e) ist, nach der jede von einer Konzerngesellschaft erteilte Bestellung einen gesonderten Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Lieferanten als Hauptpartei begründet, und dass die unmittelbare Verpflichtung und der in dieser Ziffer bestimmte trust jenen Mechanismus und die vorstehend genannte gesetzliche Opt-in-Regelung unterstützen und nicht ersetzen. Nur die Parteien können den Vertrag ändern oder aufheben; die Zustimmung eines Dritten ist nicht erforderlich.

(c) Öffentlichkeitsarbeit. Ziffer 15(e) findet auf sämtliche Öffentlichkeitsarbeit und auf die Nutzung des Namens und der Zeichen der Gesellschaft Anwendung.

(d) Verzicht. Nachsicht, Verzögerung oder Entgegenkommen der Gesellschaft bei der Durchsetzung des Vertrages beeinträchtigen oder beschränken ihre Rechte nicht. Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Vertragsverletzung wirkt nicht als Verzicht hinsichtlich einer späteren Vertragsverletzung. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er in Schriftform erklärt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist. Die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschaft bestehen kumulativ.

(e) Salvatorische Klausel und geltungserhaltende Auslegung. Ist eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar, so gilt diese Bestimmung mit der geringstmöglichen Änderung, die erforderlich ist, um sie rechtmäßig, wirksam und durchsetzbar zu machen, oder wird, wenn dies nicht möglich ist, abgetrennt; die übrigen Bestimmungen und der übrige Teil jener Bestimmung bleiben in vollem Umfang wirksam. Ist eine Vertragsbestimmung unbillig im Sinne von Section 24 des ACL, so ist diese Bestimmung nichtig, und der Vertrag bindet die Parteien weiterhin, soweit er ohne sie bestehen kann. Die Parteien erkennen an, dass das System zu unbilligen Vertragsklauseln nach Part 2-3 des ACL Anwendung finden kann, wenn der Lieferant ein small business im Sinne von Section 23 des ACL ist. Der Lieferant hatte angemessene Gelegenheit, diese Bedingungen zu lesen und Änderungen daran vorzuschlagen, bevor er eine Bestellung angenommen hat.

(f) Änderungen. Der Vertrag kann nur durch eine schriftliche Urkunde geändert werden, die auf diese Ziffer 24(f) Bezug nimmt und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder durch einen nach Ziffer 12(a) erteilten Änderungsauftrag.

(g) Rangfolge. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den den Vertrag bildenden Dokumenten gilt die folgende Rangfolge: (i) etwaige ausdrücklich in Schriftform vereinbarte und von einem Zeichnungsberechtigten unterzeichnete besondere Bedingungen; (ii) diese Bedingungen; (iii) die Bestellung; und (iv) jedes weitere Dokument, das in der Bestellung ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages bezeichnet ist.

(h) Gesamte Vereinbarung. Diese Bedingungen bilden zusammen mit der Bestellung und jedem in der Bestellung als Bestandteil des Vertrages bezeichneten Dokument die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand und ersetzen sämtliche früheren Vereinbarungen, Erklärungen, Zusicherungen, Absprachen, Verhandlungen und Gespräche, ob mündlich oder schriftlich. Jede Partei erkennt an, dass sie sich nicht auf eine vor dem Vertrag abgegebene Erklärung, Zusicherung, Garantie oder Absprache verlässt und durch eine solche nicht zum Vertragsschluss veranlasst wurde, außer soweit sie in den Vertrag einbezogen ist. Nichts in dieser Ziffer beschränkt die Haftung für Betrug oder betrügerische Falschangaben oder für ein gegen Section 18 des ACL verstoßendes Verhalten.

(i) Ausfertigungen und elektronische Unterzeichnung. Der Vertrag kann in Ausfertigungen geschlossen und unterzeichnet werden, einschließlich durch elektronische Signatur und durch Austausch von E-Mails, die sämtlich eine einzige Vereinbarung bilden. Die elektronische Unterzeichnung ist nach dem Electronic Transactions Act 1999 (Cth) und dem Electronic Transactions (Queensland) Act 2001 (Qld) sowie, im Falle einer australischen Gesellschaft, nach den Sections 110A, 126 und 127 des Corporations Act wirksam, die es erlauben, ein Dokument (einschließlich einer deed) elektronisch, in Ausfertigungen und ohne Gesellschaftssiegel zu unterzeichnen, und die es der Gesellschaft erlauben, sich auf die Vermutungen der Sections 128 und 129 jenes Gesetzes zu berufen. Weder eine Bestellung noch ein Änderungsauftrag noch eine Änderung dieser Bedingungen muss als deed errichtet, bezeugt oder notariell beurkundet werden. Verlangt die Gesellschaft die Errichtung eines Dokuments als deed, so lässt der Property Law Act 2023 (Qld) zu, dass eine deed in elektronischer Form errichtet und elektronisch unterzeichnet wird, und verlangt keine Siegelung; der Lieferant muss die von der Gesellschaft mitgeteilten Anforderungen an Errichtung, Bezeugung und Übergabe einhalten. Wird eine Bestellung durch eine Bürgschaft oder durch eine Zusicherung betreffend ein Recht an einem Grundstück abgesichert, so bedarf diese Bürgschaft oder Zusicherung der Schriftform mit Unterzeichnung durch die verpflichtete Partei oder für sie, wie der Property Law Act 2023 (Qld) es verlangt; die Gesellschaft kann ein handschriftlich unterzeichnetes Original verlangen. Ist der Lieferant eine ausländische Gesellschaft, so muss er in einer nach dem Recht seines Gründungsortes wirksamen Weise unterzeichnen und auf Verlangen die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners nachweisen.

(j) Weitere Mitwirkung. Jede Partei muss unverzüglich alles tun und sämtliche Dokumente errichten, die billigerweise erforderlich sind, um dem Vertrag volle Wirkung zu verleihen.

(k) Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten der Verhandlung und des Abschlusses des Vertrages. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Partei, die ein Recht erfolgreich durchsetzt oder einen nach dem Vertrag geschuldeten Betrag erfolgreich beitreibt, berechtigt, von der anderen Partei ihre angemessenen Kosten hierfür einschließlich Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu verlangen; diese Ziffer wirkt gleichermaßen zugunsten jeder Partei.

(l) Abwerbeverbot. Während der Laufzeit des Vertrages und für zwölf (12) Monate nach seinem Ende darf der Lieferant keinen Arbeitnehmer der Gesellschaft, mit dem er im Zusammenhang mit dem Vertrag Kontakt hatte, zur Anstellung oder Beauftragung abwerben, außer im Wege einer allgemeinen Stellenausschreibung, die nicht auf diese Person zielt. Die Parteien erkennen an, dass entsprechend qualifiziertes Personal in den Bereichen Technik, Qualität, technischer Support und Lieferkette in Australien knapp ist, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Kontinuität ihrer Belegschaft und am Schutz ihrer Investitionen in Ausbildung und Akkreditierung hat und dass Dauer und Umfang dieses Wettbewerbsverbots angemessen sind und nicht über das zum Schutz dieses Interesses Erforderliche hinausgehen. Wäre das Wettbewerbsverbot andernfalls als unangemessene Wettbewerbsbeschränkung nichtig, so gilt es mit einer sukzessive auf neun (9) Monate, sechs (6) Monate und drei (3) Monate verkürzten Dauer und mit einem auf diejenigen Personen beschränkten Umfang, mit denen der Lieferant unmittelbaren Kontakt hatte, bis es wirksam und durchsetzbar ist.

(m) Aufrechnung und abzugsfreie Zahlungen. Sämtliche vom Lieferanten an die Gesellschaft nach dem Vertrag zu zahlenden Beträge sind vollständig und ohne Aufrechnung, Widerklage, Abzug oder Einbehalt zu zahlen, mit Ausnahme eines gesetzlich vorgeschriebenen Abzugs oder Einbehalts; in diesem Fall muss der Lieferant die Zahlung so erhöhen, dass die Gesellschaft den Betrag erhält, den sie ohne den erforderlichen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte.


25. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitigkeiten

(a) Anwendbares Recht. Der Vertrag unterliegt dem Recht von Queensland, Australien, und ist nach diesem auszulegen, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.

(b) Gerichtsstand — Lieferanten mit einer Niederlassung in Australien. Hat der Lieferant zum Datum der Bestellung eine Niederlassung in Australien, so unterwerfen sich die Parteien unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Queensland und des Federal Court of Australia mit Sitz in Brisbane, soweit dieses Gericht zuständig ist, nebst den für Rechtsmittel gegen eines von ihnen zuständigen Gerichten, und verzichten auf jede Einwendung gegen den Gerichtsstand oder gegen das Forum wegen Unzweckmäßigkeit. Diese Ziffer steht unter dem Vorbehalt der Ziffer 25(g) und gilt zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens nach Ziffer 25(g), soweit jene Ziffer Anwendung findet.

(c) Sicherungs- und Beitreibungsverfahren. Ungeachtet Ziffer 25(b) und Ziffer 25(g) kann die Gesellschaft vor jedem zuständigen Gericht am Ort des Lieferanten, am Belegenheitsort von Vermögensgegenständen des Lieferanten oder am Belegenheitsort der Waren Verfahren einleiten zur Beitreibung geschuldeter Beträge, zur Rückholung oder Sicherung von Waren oder Eigentum der Gesellschaft, zur Erlangung dringenden einstweiligen Rechtsschutzes oder zum Schutz ihrer Vertraulichen Informationen oder Schutzrechte des geistigen Eigentums.

(d) Verhandlung vor dem Einzelrichter. Verfahren nach Ziffer 25(b) sind vor einem Richter ohne Jury zu verhandeln; keine Partei wird nach Section 73 des Civil Proceedings Act 2011 (Qld) oder einer entsprechenden Vorschrift eine Jury beantragen. Werden Verfahren betreffend den Vertrag in einer Rechtsordnung geführt, die in Zivilverfahren dieser Art ein Recht auf Verhandlung vor einer Jury anerkennt und dessen Abbedingung zulässt, so verzichtet jede Partei unwiderruflich auf jedes Recht auf eine Verhandlung vor einer Jury in jenem Verfahren.

(e) Eskalation von Streitigkeiten. Vor Einleitung eines Verfahrens muss eine Partei die Streitigkeit in Schriftform anzeigen, und die Parteien müssen dafür sorgen, dass je ein leitender Vertreter von ihnen innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach dieser Anzeige persönlich oder per Videokonferenz zusammentrifft, um die Streitigkeit nach Treu und Glauben beizulegen. Findet innerhalb dieser Frist kein Treffen statt oder wird die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Treffen beigelegt, so kann jede Partei ein Verfahren einleiten oder, soweit Ziffer 25(g) Anwendung findet, ein Schiedsverfahren einleiten. Diese Ziffer hindert keine Partei daran, dringenden einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, und findet auf Verfahren nach Ziffer 25(c) keine Anwendung.

(f) Fortsetzung der Leistungserbringung. Der Lieferant muss den Vertrag während der Beilegung einer Streitigkeit vertragsgemäß weiter erfüllen und darf die Leistung wegen einer Streitigkeit nicht aussetzen oder verzögern.

(g) Schiedsverfahren — Lieferanten ohne Niederlassung in Australien. Hat der Lieferant zum Datum der Bestellung keine Niederlassung in Australien oder sehen die Bestellung oder etwaige besondere Bedingungen ein Schiedsverfahren vor, so ist jede Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich jeder Frage nach seinem Bestehen, seiner Wirksamkeit, seiner Verletzung oder seiner Beendigung, endgültig durch ein vom Australian Centre for International Commercial Arbitration (ACICA) nach den ACICA Arbitration Rules verwaltetes Schiedsverfahren mit Sitz in Brisbane, Queensland, Australien, vor einem (1) Schiedsrichter (oder drei (3) Schiedsrichtern, wenn der Streitwert AUD 5.000.000 übersteigt) in englischer Sprache zu entscheiden. Findet diese Ziffer Anwendung, so wirkt Ziffer 25(b) nur hinsichtlich Anträgen zur Unterstützung jenes Schiedsverfahrens oder zur Anerkennung oder Vollstreckung seines Schiedsspruchs, und Ziffer 25(c) bleibt unberührt. Ein internationales Schiedsverfahren richtet sich nach dem International Arbitration Act 1974 (Cth) und dem UNCITRAL-Modellgesetz in seiner durch jenes Gesetz umgesetzten Fassung, und ein Schiedsspruch ist nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vollstreckbar; ein inländisches Schiedsverfahren richtet sich nach dem Commercial Arbitration Act 2013 (Qld). Ob der Lieferant eine Niederlassung in Australien hat, bestimmt sich zum Datum der Bestellung; der Lieferant muss die Gesellschaft vor Annahme einer Bestellung in Schriftform benachrichtigen, wenn dies nicht der Fall ist.

(h) Verjährung von Klagen. Keine Frist, innerhalb derer die Gesellschaft eine Klage aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erheben kann, wird unter die gesetzlich vorgesehene Frist verkürzt; jeder Versuch des Lieferanten, diese Frist zu verkürzen, sei es durch seine eigenen Bedingungen oder auf sonstige Weise, ist unwirksam. Eine Klage der Gesellschaft aus einer Freistellung kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben werden, die ab dem Tag läuft, an dem die Gesellschaft die Verbindlichkeit erfüllt, auf die sich die Freistellung bezieht. Die Gesellschaft stimmt keiner Verkürzung einer Verjährungsfrist zu, und keine Rügeobliegenheit und keine Ausschlussfrist in einem Dokument des Lieferanten bewirkt eine solche Verkürzung.

(i) Ausschluss internationaler Übereinkommen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, in Australien umgesetzt durch den Sale of Goods (Vienna Convention) Act 1986 (Qld) und die entsprechenden Gesetze der übrigen australischen Staaten und Territorien, findet auf den Vertrag keine Anwendung; die Parteien schließen es gemäß Artikel 6 jenes Übereinkommens aus. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf wurde in Australien nicht in Kraft gesetzt und findet keine Anwendung; soweit es andernfalls Anwendung fände, ist es ausgeschlossen.

(j) Extraterritoriale Handelsvorschriften. Ausfuhrkontroll-, Sanktions- und Handelscompliancevorschriften anderer Rechtsordnungen als Australiens können auf den Vertrag Anwendung finden, wie in Ziffer 17 dargelegt.


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